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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.07.2005 PZ 2005 117

4. Juli 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,815 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Vollstreckung eines ausländischen Urteils | Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 117 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 04. Januar 2006 (4P.204/2005) abgewiesen.) Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuarin Thöny —————— In der Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Postfach 627, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 11. Mai 2005, mitgeteilt am 11. Mai 2005, in Sachen gegen Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend Vollstreckung eines ausländischen Urteils, hat sich ergeben:

2 A. Am 30. September 1997 reichte Y. beim ordentlichen Gericht in Florenz Klage gegen X. ein. Darin beantragte er die Verpflichtung von X. zur Bezahlung von Lit. 100'800'375 zuzüglich Mehrwertsteuer und Berufssteuer aus ausgeführten beruflichen Leistungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Diese Klage einschliesslich der gerichtlichen Vorladung auf den 30. Oktober 1998 und einer deutschen Übersetzung wurde am 4. Mai 1998 an A., erwachsene Hausgenossin, rechtshilfeweise zugestellt. Nach Überprüfung der ordnungsgemässen Zustellung der Klageschrift und Vorladung an X., erklärte das ordentliche Gericht von Florenz die Abwesenheit des Beklagten am Verfahren. B. Mit Urteil vom 30. August 2001 verpflichtete die 1. Zivilkammer des ordentlichen Gerichts von Florenz X. zur Zahlung von Lit. 100'800'375 zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer (19%) und Verzugszins (mittlerer Zins 4%) zu Gunsten von Y. sowie zur Übernahme der Prozesskosten von Lit. 5'800'000 zuzüglich 2% Zins und Mehrwertsteuer (19%). Das Gericht erklärte dieses Urteil als gesetzlich vollstreckbar. C. Am 30. März 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja einen Exequaturantrag gemäss Art. 34 ff. LugÜ und Art. 39 f. LugÜ einreichen mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei der Entscheid des Tribunale Ordinario di Firenze vom 30. August 2001 in Sachen Y. gegen X. betreffend Forderung als vollstreckbar zu erklären. 2. Es seien ohne vorgängige Information an den Schuldner/Gesuchsgegner unverzüglich durch Anweisung an das Betreibungsamt Oberengadin schuldnerische Vermögenswerte im Umfang von CHF 96'022.90 zuzüglich 4% Zins ab dem 17. April 1998 sowie im Umfang von CHF 5'525.10 zuzüglich 2% Zins ab dem 30. August 2001 zuzüglich Exequaturkosten provisorisch zu pfänden, wobei der Betreibungsbeamte Oberengadin anzuweisen ist, keine Ankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Auf die Einholung einer Vernehmlassung beim Gesuchsgegner wurde verzichtet. D. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005, gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja: „1. Der Entscheid des Tribunale Ordinario di Firenze vom 30. August 2001 in Sachen Y. gegen X. wird als vollstreckbar erklärt.

3 2. Als Sicherungsmassnahme werden für den Betrag von CHF 96'022.90 zuzüglich 4% mittlerer Zins seit dem 17. April 1998 sowie CHF 5'525.10 zuzüglich 2% Zins seit dem 30. August 2001 sowie Exequaturkosten von CHF 1'000.00 provisorisch gepfändet: Grundbuch B., Eigentümer X., geb. 06.10.1919, Stockwerkeigentum Nr. S52132, 80/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. 922, 4 1/2-Zimmerwohnung Nr. 16 im 5. Geschoss, Kellerabteile Nr. 20 und 21, Eigentümer X., geb. 06.10.1919, Miteigentumsanteil Nr. M100526, 1/24 Miteigentum an Grundstück Nr. S52137, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 5, Eigentümer X., geb. 06.10.1919, Miteigentumsanteil Nr. M101751, 1/24 Miteigentum an Grundstück Nr. S52137, Benützungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 22. 3. Das Betreibungsamt Oberengadin wird angewiesen, die provisorische Pfändung der betreffenden Grundstücke zu vollziehen. Die provisorische Pfändung ist ohne vorherige Ankündigung an den Schuldner zu vollziehen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens im Betrag von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5976-5 des Bezirksgerichts Maloja zu überweisen. 5. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchsgegnerin (recte: den Gesuchsteller) ausseramtlich mit CHF 1'500.00 zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ E. Gegen diese Verfügung liess X. mit Datum vom 2. Juni 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 11. Mai 2005, Proz.-Nr. 330-2005-52, sei in den Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs zu kassieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners und des Kantons Graubünden.“ F. Y. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja ist innert Frist keine Vernehmlassung eingegangen.

4 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Nebst dem schweizerischen Rechtsöffnungsverfahren mit vorgängiger Betreibung, in welchem die Vollstreckbarkeit von auf Geld- oder Sicherheitsleistung lautender ausländischer Urteile nach dem Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) vorfrageweise geprüft wird, ist einem die Vollstreckung anstrebenden Gläubiger von Staatsvertrags wegen nach seiner Wahl ein separates, auf die reine Frage der Vollstreckbarerklärung beschränktes Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen. In Ermangelung eigener innerstaatlicher Ausführungsbestimmungen richtet sich dieses Exequaturverfahren direkt nach den Verfahrensnormen des LugÜ, wobei im Kanton Graubünden hilfsweise das summarische Verfahren heranzuziehen ist. Das Gesuch ist - analog Art. 32 Abs. 1 LugÜ beziehungsweise nach dem bündnerischen System der bestehenden Zuständigkeiten im Vollstreckungsverfahren - an den Bezirksgerichtspräsidenten zu richten. Gegen den die Vollstreckbarkeit bejahenden Entscheid schreibt das Übereinkommen einen Rechtsbehelf an das Kantonsgericht vor (Art. 36 Abs. 1 LugÜ, 37 Abs. 1 LugÜ). Es steht - analog dem kantonalen Exequaturverfahren - die Beschwerde gemäss Art. 263 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) an den Kantonsgerichtspräsidenten offen (zum Ganzen PKG 2001 Nr. 44; PKG 1997 Nr. 21). In Bezug auf die Beschwerdefrist ist allerdings nicht Art. 263 ZPO analog (10 Tage), sondern Art. 36 Abs. 1 LugÜ (ein Monat) massgebend. Die letztgenannte Bestimmung ist unmittelbar anwendbar; sie geht vor, was im Übrigen auch Art. 263 ZPO selbst klar macht. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 11. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt. Die Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat gemäss Art. 36 Abs. 1 LugÜ ist somit eingehalten. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Einziger umstrittener Punkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob die den Rechtsstreit einleitende Klageschrift einschliesslich gerichtlicher Vorladung X. ordnungsgemäss und rechtzeitig an dessen richtige Adresse zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die genannten Schriftstücke

5 seien weder ihm selbst noch in seiner Wohnung einer anderen Person übergeben worden. Er habe zum Zeitpunkt der Zustellung in London gelebt. In D. habe er nie eine eigene Wohnung gehabt, sondern sich nur hin und wieder bei seiner dort lebenden Ehefrau als Gast aufgehalten. So habe er auch in seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 16. August 1996, welches er von D. aus versandte, zusätzlich zu der vorgedruckten Londoner-Adresse noch die Adresse seines vorübergehenden Aufenthaltes in D. aufgeführt. Y. habe sodann irrtümlicherweise und entgegen den klaren Angaben angenommen, es handle sich hierbei um die Wohnsitzadresse von X.. In der Folge sei die das Verfahren einleitende Klageschrift rechtshilfeweise an diese Adresse in D. zugestellt worden, wo es gemäss Bestätigung des Amtsgerichts D. vom 27. Mai 1998 einer „erwachsenen Hausgenossin“ übergeben worden sei. Dabei habe es sich aber nicht um die Ehefrau von X. gehandelt, da diese den Frühling und Sommer in Palermo verbracht habe. X. habe daher von dem in Italien gegen ihn angehobenen Prozess nichts gewusst und somit auch seine Rechte nicht wahrnehmen können. Daher sei dem Urteil des ordentlichen Gerichts in Florenz vom 30. August 2001 infolge nicht ordnungsgemässer Zustellung die Anerkennung zu versagen. 3. Gemäss Art. 27 Ziffer 2 LugÜ wird eine in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt werden ist, dass er sich verteidigen konnte. Das verfahrenseinleitende Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist die vom Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangt (BGE 123 III 374 E. 3b S. 381). Diese Urkunde - im vorliegenden Fall die Klageschrift einschliesslich die gerichtliche Vorladung von Y. - muss somit einerseits nach dem Recht des Urteilsstaates wirksam zugestellt worden sein. Andererseits kann die Anerkennung selbst bei ordnungsgemässer Zustellung versagt werden, wenn der Beklagte aufgrund der zeitlichen Komponente keine Möglichkeit hatte, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen. a) Bei der Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Klagezustellung im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist gemäss Lehre und Rechtsprechung auf das im Urteilsstaat, im vorliegenden Fall somit das in Italien geltende Zustellungsrecht einschliesslich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge abzustellen, da die Vorschriften über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks Teil des Ver-

6 fahrens vor dem Gericht des Urteilsstaats sind (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juli 1990, publiziert in: Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht I-27.2-A4 N 29; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, N. 2914). Das Übereinkommen über Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131) verlangt in Art. 15 Abs. 1 lit. b, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist. Der Begriff „Wohnung“ ist jedoch im Übereinkommen selbst nicht näher definiert, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen des italienischen Zivil- und Zivilprozessrechts heranzuziehen sind. Gemäss Art. 43 des Codice civile befindet sich das Domizil („domicilio“) einer Person an dem Ort, an dem sie den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet hat. Demgegenüber befindet sich der Wohnsitz („residenza“) an dem Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Zustellung einer gerichtlichen Urkunde hat gemäss Art. 139 des Codice di procedura civile (c.p.c.) an den Wohnsitz („residenza“) oder sofern dieser nicht bekannt ist an den vorübergehenden Aufenthaltsort („dimora“) oder das Domizil („domicilio“) zu erfolgen. Daraus geht hervor, dass im italienischen Recht dem gewöhnlichen Aufenthaltsort („residenza“) eine andere, weitergehende Bedeutung zukommt als im schweizerischen Recht. Der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist nicht nur rechtsgültiger Zustellungsort für gerichtliche Schriftstücke, sondern begründet darüber hinaus neben dem Domizil auch den gewöhnlichen Gerichtsstand einer natürlichen Person (Art. 18 c.p.c.). Gleiches gilt auch für den vorübergehenden Aufenthaltsort („dimora“), sofern der gewöhnliche Aufenthaltsort und das Domizil nicht bekannt sind. aa) Wie aus den Akten hervorgeht, richtete Y. mit Datum vom 3. August 1996 ein Schreiben an X., wobei er dieses an dessen Münchner-Adresse (C.- Strasse, D.) sandte. Dass dieses Schreiben auch tatsächlich bei X. einging, wird vorliegend nicht bestritten und steht auch unzweifelhaft fest, zumal X. bereits am 16. August 1996 darauf antwortete (KB 6). Dieses Antwortschreiben verfasste er zwar auf einem Briefpapier mit vorgedrucktem Briefkopf, lautend auf eine Adresse in London, er fügte jedoch am Ende des Briefes unter seinen Namenszug seine Münchner Anschrift, nämlich c/o A., C.-Strasse, D., hinzu. Damit brachte er offensichtlich zum Ausdruck, dass sich sein Domizil zwar in London befand, er jedoch Wohnsitz im Sinne des italienischen Zivilrechts in D. hatte. Eine Zustellung der das Verfahren einleitenden Klageschrift an die Münchner Adresse von X. war daher zulässig. Aus diesem Grund war das Gericht in Florenz - entgegen der Ansicht des

7 Beschwerdeführers - auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen über das Domizil von X. vorzunehmen, zumal dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort („residenza“) aus der eingereichten Korrespondenz hervorging. bb) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Zustellung der Klageschrift sei auch insofern nicht ordnungsgemäss erfolgt, als das fragliche Dokument am 4. Mai 1998 an eine Hausangestellte der Ehefrau von X. übergeben worden sei. Aus der Bescheinigung des Amtsgerichts D. vom 27. Mai 2005 (act. 8) gehe zwar hervor, dass A. selbst das fragliche Schriftstück entgegengenommen habe. Jedoch werde ihre Beziehung zu X. in der Bescheinigung mit dem Begriff „erwachsene Hausgenossin“ umschrieben, welcher nicht auf die Ehefrau, sondern vielmehr auf eine Hausangestellte zutreffe. Zudem bestreite A., das genannte Schriftstück am 4. Mai 1998 entgegengenommen zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass die Klageschrift an eine Hausangestellte übergeben worden sei, habe er erst im Nachhinein von dem gegen ihn geführten Prozess erfahren. Die Zustellung sei damit auch in diesem Sinne nicht ordnungsgemäss erfolgt. Aus der Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts D. vom 27. Mai 1996 geht hervor, dass das aufgeführte Schriftstück an A. ausgehändigt wurde. Bei der Frage nach dem Verhältnis des Empfängers zum Adressaten wurde die Bezeichnung „erwachsene Hausgenossin“ angegeben. Der Begriff „Hausgenosse“ ist ein gebräuchlicher Ausdruck sowohl des schweizerischen wie auch des deutschen Zivil(prozess)rechts (vgl. beispielsweise Art. 332 ZGB; Geimer, a.a.O., N 2919). Im vorliegenden Fall wurde die Zustellungsbescheinigung, in welcher der Begriff „Hausgenossin“ aufgeführt wurde, in Deutschland ausgestellt. Dass dieser Begriff insbesondere im deutschen Zivilprozessrecht auch für die Ehefrau verwendet werden kann, ergibt sich aus § 181 der deutschen Zivilprozessordnung. Danach kann, wenn die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird, die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Somit fällt nach dieser Bestimmung die Hausangestellte - wie es der Beschwerdeführer geltend macht - gerade nicht unter den Begriff „Hausgenossen“, sondern zu den in der Familie dienenden Personen. Aus der Formulierung ergeben sich also keine Hinweise darauf, dass die Klageschrift einschliesslich gerichtlicher Vorladung an eine andere Person als der Ehefrau von X. übergeben wurde. Da es sich bei der Zustellungsbescheinigung zudem um eine öffentliche Urkunde handelt, ist bis zum Nachweis des Gegenteils von deren Rechtmässigkeit auszugehen. Jedoch ist im vorliegenden Fall weiter zu prüfen, ob das Recht des

8 Erststaates, somit von Italien, eine Ersatzzustellung an Hausgenossen vorsieht oder ob es einer persönlichen Aushändigung bedarf. Art. 139 c.p.c. bestimmt, dass für den Fall, dass der Empfänger des Schriftstücks nicht angetroffen wird, das entsprechende Dokument auch an einen Hausgenossen („persona di famiglia“) oder einen Angestellten („persona addetta alla casa“) ausgehändigt werden darf, sofern dieser nicht jünger als vierzehn Jahr und nicht offenkundig rechtsunfähig („incapace“) ist. Damit ist festzuhalten, dass die Ersatzzustellung der Klageschrift an die Ehefrau von X. zulässig war und damit ordnungsgemäss im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ erfolgte. b) Die zweite in Art. 27 Ziff. 2 LugÜ genannte Voraussetzung der Rechtzeitigkeit der Zustellung soll gewährleisten, dass dem Beklagten ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten oder die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzuleiten. Es ist somit zu prüfen, ob der von dem Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an zu berechnende Zeitpunkt dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat. Dabei ist aber nach Praxis des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften lediglich jener Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Schuldner verfügt, um den Erlass einer nach dem Übereinkommen vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. u.a. Urteil vom 16. Juni 1981 publiziert in: Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht I-27.2-A1 N 10). Im vorliegenden Fall lag zwischen der Zustellung der Klageschrift und gerichtlichen Vorladung (4. Mai 1998) und dem Termin zur mündlichen Verhandlung (30. Oktober 1998) ein Zeitraum von rund sechs Monaten, der - wie vom Kläger auch nicht bestritten wird - zur Vorbereitung der Verteidigung als ausreichend angesehen werden muss, zumal X., wie sich aus den Akten ergibt, bereits zuvor geschäftliche Beziehungen mit Italien pflegte und der Klageschrift zudem eine deutsche Übersetzung beigelegt war. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Zustellung der das Verfahren einleitenden Klageschrift im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ordnungsgemäss und rechtzeitig erfolgte, weshalb das Urteil des ordentlichen Gerichts von Florenz vom 30. August 2001 anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann. Zum selben Ergebnis führt auch die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes. X. gab im Rahmen des geschäftlichen Schriftenwechsels eine neue Adresse an. Durch das Hinzufügen dieser zusätzlichen Anschrift zur Adresse im Briefkopf brachte er offensichtlich zum Ausdruck, dass dies die von ihm gewünschte Zustell-

9 adresse war und dass er allfällige Korrespondenz unter dieser Anschrift entgegennehmen würde. Ein anderer Sinn kann in seinem Vorgehen nicht erblickt werden. Y. durfte somit bis zu einem entsprechenden Widerruf darauf vertrauen, dass er X. an diesem Ort erreichen konnte. Da bis zur Einreichung der Klage am 30. September 1997 kein Widerruf der genannten Adresse erfolgte, konnte Y. davon ausgehen, dass sich X. nach wie vor in D. aufhielt. Dies umso mehr, als es sich bei der fraglichen Adresse überdies um die Wohnadresse der Ehefrau handelte. Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine Zustellung nach der italienischen Zivilprozessordnung auch an den Aufenthaltsort („dimora“) zulässig, weshalb für Y. somit auch kein Grund bestand, nach einer anderen Wohnadresse zu suchen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid aufrecht zu erhalten und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 122 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

10 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'150.-- (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.--, Schreibgebühr Fr. 150.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 600.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin:

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