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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.09.2005 PZ 2005 104

29. September 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,302 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 05 104 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Blöchlinger —————— Im Rekurs des X. A., Gesuchsteller, Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcus Defuns, Postfach 151, Rosenhügelweg 17, 7270 Davos Platz, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 19. April 2005, mitgeteilt am 19. April 2005, in Sachen der Z. A., Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch lic. iur. Tamara Huwiler, c/o Kistler & Kollegen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A.1. Z. A. und X. A. leben seit Januar 2004 getrennt. Sie sind Eltern der am 17. Februar 1994 geborenen Tochter Y. A.. 2. Gestützt auf ein Gesuch von Z. A. erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos am 20. Oktober 2004 eine erste Eheschutzverfügung. Darin wurde die Berechtigung zum Getrenntleben festgestellt (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Tochter Y. A. wurde Z. A. zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter deren alleinige Obhut gestellt (Ziff. 2 des Dispositivs). X. A. wurde das Recht eingeräumt, seine Tochter jede Woche ab Freitagabend nach Schulschluss bis am Montagmorgen vor Schulbeginn zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen (Ziff. 3 des Dispositivs). Sodann wurde X. A. verpflichtet, jeweils rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 an den Unterhalt seiner Tochter Y. A. monatlich Fr. 800.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen und an Z. A. monatlich Fr. 1'800.-- zu bezahlen (Ziff. 4. und 5 des Dispositivs). B. 1. Am 21. Januar 2005 liess die Gesuchstellerin beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos erneut ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Die Familienwohnung an der D.-Strasse, sei der Gesuchstellerin und der Tochter Y. A. per Auszugsdatum des Gesuchsgegners zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch zu verpflichten, die Familienwohnung an der D.-Strasse, per 31. Januar 2005, eventualiter per 28. Februar 2005 zu verlassen. 3. Es sei zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner seit Einreichung des Gesuchs die Gütertrennung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6% MWST zu Lasten des Gesuchsgegners. 2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Januar 2005 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos: 1. X. A. wird verpflichtet, die Wohnung an der D.-Strasse bis spätestens am Dienstag, 15. Februar 2005, 18.00 Uhr, zu verlassen. Gleichzeitig wird X. A. untersagt, die fragliche Wohnung nach dem 15. Februar 2005, 18.00 Uhr, ohne ausdrückliche Erlaubnis von Z. A. zu betreten. Diese Anordnungen ergehen unter der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.

3 2. X. A. erhält hiermit Gelegenheit, sich bis zum 14. Februar 2005 schriftlich zum Gesuch von Z. A. vom 21. Januar 2005 vernehmen zu lassen. 3. (Mitteilung). 3. Am 10. Februar 2005 reichte X. A. eine Vernehmlassung sowie ein Gesuch um Abänderung der mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 festgesetzten ehelichen Unterhaltspflicht ein, worin er folgende Rechtsbegehren stellte: a) betreffend Ausweisung aus der Familienwohnung 1. Es sei die superprovisorische Verfügung betreffend Ausweisung des Gesuchsgegners aus der Familienwohnung umgehend aufzuheben. 2. Es sei das Begehren der Gesuchstellerin, die eheliche Wohnung ihr und der Tochter Y. A. zur alleinigen Benützung zuzuteilen abzuweisen. b) betreffend Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau Es sei Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau / Davos vom 20.10.2004 dahingehend abzuändern, dass Herr A. seiner Frau ab 1.2.2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von nur Fr. 1'200.00 zu bezahlen hat. c) betreffend Anordnung der Gütertrennung Es seien für die der Gütertrennung vorangehende güterrechtliche Auseinandersetzung folgende zusätzlichen Beweise zu erheben: (1) (Antrag auf Zeugeneinvernahmen) (2) (Antrag auf Bestellung eines Bücherexperten) (3) (Antrag auf Einholung von neuen Schätzungen) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin. 4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 schob der Bezirksgerichtspräsidenten die am 25. Januar 2005 angesetzte Frist für den Auszug von X. A. aus der ehelichen Wohnung bis auf Weiteres auf. Gleichzeitig räumte er Z. A. Gelegenheit ein, sich bis zum 7. März 2005 schriftlich zur Vernehmlassung und zum Gesuch um Abänderung von Unterhaltsbeiträgen von X. A. vernehmen zu lassen. 5. Mit Verfügungen vom 21. bzw. 23. Februar 2005 wurden die Parteien vom Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos auf den 14. März 2005 zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen.

4 6. Am 2. März 2005 liess X. A. schliesslich noch ein Gesuch um Beschränkung der Verfügungsbefugnis gemäss Art. 178 ZGB einreichen. C. Mit Verfügung vom 19. April 2005 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos: 1. X. A. wird verpflichtet, die Wohnung an der D.-Strasse bis spätestens am Dienstag, 31. Mai 2005, 18.00 Uhr, zu verlassen. Gleichzeitig wird X. A. untersagt, die fragliche Wohnung nach dem 31. Mai 2005, 18.00 Uhr, ohne ausdrückliche Erlaubnis von Z. A. zu betreten. Diese Anordnungen ergehen unter der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet. 2. In Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2004 wird X. A. verpflichtet, an den Unterhalt von Z. A. rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.00 und ab dem 1. Juni 2005 einen solchen von Fr. 2'130.00, zahlbar jeweils pränumerando, zu leisten. 3. Allfällige von X. A. seit dem 1. Februar 2005 bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können selbstverständlich verrechnet werden. 4. Zwischen Z. A. und X. A. wird mit Wirkung ab dem 21. Januar 2005 die Gütertrennung angeordnet. 5. Z. A. wird untersagt, über die im Grundbuch E. auf ihren Namen eingetragenen Stockwerkeinheiten (Hauptbuchblätter B. und C., GB E.) grundbuchlich ohne Zustimmung von X. A. zu verfügen. 6. Das Grundbuchamt E. wird beauftragt und ermächtigt, eine entsprechende Kanzlei- bzw. Grundbuchsperre auf den Hauptbuchblättern B. und C., GB E., anzumerken. 7. Die Grundbuchgebühren sind dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos in Rechnung zu stellen. 8. Im Übrigen behält die Verfügung vom 20. Oktober 2004 weiterhin Gültigkeit. 9. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00, Schreibgebühren von Fr. 350.00 sowie den Grundbuchgebühren, gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Sie werden nach Kenntnis der Höhe der Grundbuchgebühren den Parteien in Rechnung gestellt. 10. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. (Mitteilung).

5 D.1. Gegen diesen Entscheid liess X. A. am 9. Mai 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: a) Materiellrechtlich Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und 1. die Familienwohnung (4-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der D.-Strasse) - gegen Auferlegung der darauf entfallenden Hypothekarzinsen und Nebenkosten - dem Rekurrenten zuzuweisen bzw. es sei ihn wie bislang in der Familienwohnung zu belassen, 2. der vom Ehemann der Ehefrau ab 1.6.2005 zu leistende Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'130.-- auf Fr. 1'200.--, eventualiter auf Fr. 1'800.--, im Monat herab zu setzen, 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Rekursbeklagten. a. Verfahrensrechtlich 4. Es sei dem vorliegenden Rekurs umgehend die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Es sei das von der Tochter Y. A. am 7.5.2005 verfasste und erst jetzt eingereichte Verzeichnis ihrer Aufenthalte beim Vater als Beweismittel zuzulassen. 6. Es sei die Tochter Y. A. auf geeignete Weise als Auskunftsperson zu befragen bzw. durch eine Mittelsperson befragen zu lassen. 2. Dem Rekurs wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2005 die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2005 auf die Einreichung einer eigentlichen Stellungnahme. 4. Z. A. liess in ihrer Rekursantwort vom 1. Juni 2005 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. 5. Die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 19. August 2005 angesetzte Einigungsverhandlung verlief ergebnislos. Auch die in Aussicht gestellten Vergleichsbemühungen im Anschluss an die Einigungsverhandlungen blieben ohne Erfolg.

6 6. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hat die bis anhin durch den Rekurrenten bewohnte eheliche Wohnung nach Abwägung der konkreten Umstände der Rekursgegnerin und der Tochter Y. A. zugewiesen. Der Rekurrent bringt vor, die Vorinstanz habe die Zuteilungskriterien falsch gewichtet und deshalb zu seinen Ungunsten entschieden. Seine diesbezüglichen Einwände erweisen sich als unbegründet. a) Es trifft wohl zu, dass es die Rekursgegnerin war, welche die Wohnung zusammen mit dem Kind verliess. Diesem Umstand kann allerdings keine besondere Bedeutung beigemessen werden. So ist kaum anzunehmen, dass der Rekurrent damals die Wohnung freiwillig verlassen hätte, wenn er dazu von der Rekursgegnerin aufgefordert worden wäre. Und dass die Rekursgegnerin aufgrund der angespannten Situation kaum eine andere Wahl hatte, als so zu handeln, mit anderen Worten wegen der ehelichen Probleme und nicht aus Desinteresse an der ehelichen Wohnung auszog, ergibt sich schon allein daraus, dass sie in der Folge in eine eigentlich für sie und ihre Tochter zu kleine Wohnung zog. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass der Eheschutzrichter erstmalig über die Zuweisung der Wohnung der Familie zu entscheiden hatte. Es geht insofern nicht - wie der Rekurrent geltend macht - um die Abänderung, sondern den erstmaligen Erlass einer entsprechenden Eheschutzmassnahme. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie für die Abänderung einer Eheschutzmassnahme vorausgesetzt wird, ist insofern nicht erforderlich. Wohl ist aber grundsätzlich auch beim erstmaligen Erlass von Eheschutzmassnahmen auf eine längere Zeit von den Ehegatten gelebte Regelung Rücksicht zu nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch nicht nur, dass diese Lösung einvernehmlich getroffen wurde. Erforderlich ist auch, dass sich die Regelung in der Vergangenheit bewährt hat und sich keine bessere Lösung anbietet (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, N. 9 zu Art. 179 ZGB mit Hinweis; ZR 104 (2005) Nr. 58 E. 3). Weder das eine noch das andere ist vorliegend - wie nachstehend dargelegt wird - der Fall.

7 b) Wie bereits erwähnt wurde, ist die von der Rekursgegnerin für sich und ihre Tochter gemietete 2 1/2 -Zimmerwohnung an und für sich zu klein. Auf Dauer kann ihnen der Aufenthalt in einer solchen Wohnung jedenfalls schwerlich zugemutet werden. Dies hat der Rekurrent im Übrigen im ersten Eheschutzverfahren selbst eingeräumt. Umgekehrt stellt es - wie der Bezirksgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung feststellte - rein vom Wohnbedarf her ein Luxus dar, dass der Rekurrent alleine eine 4 ½ - Zimmerwohnung bewohnt. Dies rechtfertigt sich umso weniger, als von eher angespannten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist. Wohl hält sich die Tochter jedes Wochenende und zum Teil auch noch an den Abenden während der Woche bei ihm auf. Dies blieb von der Rekursgegnerin unbestritten und es brauchen in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beweiserhebungen zu erfolgen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass die Rekurrentin für die Obhut der Tochter besorgt ist, sich Y. A. überwiegend bei der Mutter aufhält, und es unter diesem Aspekt nur richtig erscheint, wenn ihr die eheliche Wohnung zugeteilt wird. Dies umso mehr, als der Tochter Y. A. damit auch kein Wechsel in eine ihr unbekannte Wohngegend zugemutet werden muss. Aus mehrfachen Gründen unangebracht erscheinen in diesem Zusammenhang die vom Rekurrenten vorgebrachten Behauptungen, die Rekursgegnerin nehme sich wenig Zeit, die Obhut auch wahrzunehmen und es sei ihr nur recht, wenn die Tochter viel Zeit beim Vater verbringe, da sie sich lieber wirtschaftlich eine neue Zukunft aufbauen wolle. Zum einen kann der Rekurrent seiner Ehefrau wohl nicht ernstlich das vorwerfen, was er sich selbst wünscht, nämlich einen engen Kontakt zu seiner Tochter. Zum anderen erscheint es angesichts der finanziell angespannten Situation nur richtig, dass die Rekursgegnerin sich nicht auf die Pflege der Tochter beschränkt, sondern versucht, mit einer Erwerbstätigkeit die Lage der Familie zu verbessern. c) Sodann hat der Bezirksgerichtspräsident bei der Zuweisung der Wohnung nicht übersehen, dass sich unmittelbar angrenzend an die Wohnung das Büro der Firma A. befindet. Er mass diesem Umstand indes zu Recht weniger Gewicht bei als dem Nutzen, den die Rekursgegnerin und die gemeinsame Tochter an der Wohnung haben. Die Behauptung des Rekurrenten, er sei in besonderem Mass auf die Wohnung angewiesen, da er andauernd das Büro aufsuchen müsse, um der neu eingestellten Bürohilfe immer wieder zur Seite zu stehen, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon allein deshalb nicht, weil der Rekurrent ja gar nicht im besonderen Mass in der Lage ist, diese Nähe zu seiner Wohnung zu nutzen, da er sich tagsüber ausser Haus befindet. Alsdann handelt

8 es sich hierbei höchstens um einen zeitlich beschränkten Vorteil. Ist die Bürohilfe eingearbeitet, ist der Rekurrent mit Sicherheit nicht mehr auf die Nähe des Büros zu seiner Wohnung angewiesen. Dieser zeitlich beschränkte Vorteil vermag den längerfristigen Nutzen, den die Rekursgegnerin und die gemeinsame Tochter mit der Zuweisung haben, nicht aufzuwiegen. Unter diesen Umständen nicht weiter von Belang ist schliesslich, dass die bisherige Regelung nicht von langer Dauer ist, nicht auf einer einvernehmlichen Regelung beruht, sich auch nicht bewährt hat, weil es immer wieder zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang bei der Bezahlung der Alimente und der Kosten für die eheliche Wohnung gekommen ist, und es nachgerade in finanzieller Hinsicht nur von Vorteil ist, wenn die Wohnung der Rekursgegnerin zugewiesen wird. Bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung ist die Frage des Eigentums grundsätzlich nicht von Bedeutung und auf diese Frage ist denn im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter einzugehen. Tatsache ist jedoch, dass die Rekursgegnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und sie als solche auch für die Liegenschaft aufzukommen hat. Dass sie dies allein mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen und ihrem eigenen Einkommen nicht konnte und für den Rekurrenten eine zusätzliche Verpflichtung zu Zahlungen bestand, erscheint nahe liegend. Die Rekursgegnerin macht denn auch geltend, sie und ihr Ehemann hätten vereinbart, dass Letzterer ihr für die Wohnung zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen Fr. 2'900.-als Miete entrichte. Der Rekurrent bestreitet dies. Tatsache ist jedoch, dass der Bezirksgerichtspräsident beim Bedarf des Rekurrenten einen Betrag in dieser Höhe berücksichtigte und die Rekursgegnerin ein Mietzinskonto einrichtete. Dies spricht klar dafür, dass seitens der Parteien von der Überweisung eines solchen Betrags die Rede war. Im Ergebnis bestand somit für den Rekurrenten eine zweifache Verpflichtung. Er hatte der Rekursgegnerin einerseits den Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- und daneben separat die Überlassung der Wohnung abzugelten. Allerdings werden eheliche Wohnungen in der Regel nicht unter den Ehegatten vermietet. Bei den Fr. 2'900.-- handelt es sich denn wohl auch nicht um eine Miete, sondern um eine eheliche Leistung zusätzlich zum richterlich verbindlich festgelegten Unterhalt. Dass diese Verpflichtung keine Aufnahme im Dispositiv der angefochtenen Verfügung fand, ändert daran grundsätzlich nichts. Es kann dahingestellt bleiben, welche der beiden Verpflichtungen der Rekurrent in der Folge nicht erfüllte. Tatsache ist, dass diese Regelungen der finanziellen ehelichen Beistandspflicht zu stetigen Auseinandersetzungen führten. So schenkte der Rekurrent dem für die Überlassung der Wohnung angerechneten Betrag von Fr. 2'900.-- gar keine Beachtung und veranschlagte eigenmächtig andere Wohnkosten. Selbst nach Massgabe seiner eigenen Berechnung hätte

9 er aber zumindest Fr. 2'300.-- für die Benützung der Wohnung aufbringen müssen. Demzufolge hätte der Gesamtbetrag, den der Rekurrent für die Rekursgegnerin und die Tochter aufzubringen hatte, wenigstens Fr. 4'100.-- betragen. Zahlungen in solcher Höhe wurden indessen auch unter Berücksichtung der vom Rekurrenten vorgenommenen Verrechnungen, deren Rechtmässigkeit (Art. 125 Ziff. 2 OR) dahingestellt bleiben kann, nie geleistet. Mit der Zuweisung der Wohnung an die Rekursgegnerin und der Beschränkung auf einen - erst noch tieferen - Unterhaltsbeitrag ohne separate Abgeltung der Wohnkosten werden solche unnötigen Streitereien über die Höhe der zu entrichtenden Zahlungen ein für allemal beseitigt. 2. Erweist sich die Zuweisung der Wohnung der Familie an die Rekursgegnerin und die gemeinsame Tochter als richtig, gilt in einem nächsten Schritt zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt der Wechsel zu erfolgen hat. a) Der Bezirksgerichtspräsident setzte dem Rekurrenten Frist bis 31. Mai 2005, um die Wohnung zu verlassen. Dieser Termin wurde bereits durch das vom Rekurrenten eingeleitete Rechtsmittelverfahren hinfällig. Wohl hätte der Rekurrent zwischenzeitlich durchaus die Möglichkeit gehabt, sich nach einer geeigneten Wohnung umzusehen. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass X. A. nicht in missbräuchlicher Art Rekurs erhob und im Rechtsmittelverfahren auch die Frage einer Zuweisung der ehelichen Wohnung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erörtert wurde. Schliesslich macht es schon grundsätzlich wenig Sinn, den Wechsel erneut - wie beim Auszug der Rekursgegnerin - unter Zeitdruck zu vollziehen. Der Rekurrent soll Gelegenheit haben, eine Wohnung zu suchen, die den von ihm zu berücksichtigenden Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Frist, bis zu welcher X. A. auszuziehen hat und die eheliche Wohnung seiner Ehefrau und der Tochter zugewiesen wird, bis 1. April 2006 zu verlängern. Dies hat gleichzeitig den Vorteil, dass die Rekursgegnerin ihre Wohnung ordentlich kündigen kann. b) Nicht substanziert angefochten wurde die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos insoweit, als er in Zuweisung der Wohnung an Z. A. den Gesuchsgegner und Rekurrenten verpflichtete, die Wohnung fristgemäss zu verlassen und ihm unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB untersagte, diese ohne ausdrückliche Erlaubnis seiner Ehefrau zu

10 betreten. Diesbezüglich ist die Verfügung demnach - unter Anpassung an den abgeänderten Zuweisungstermin - zu bestätigen. c) Hat der Rekurrent die Wohnung erst auf Ende März 2006 zu verlassen, verlängert sich automatisch auch die vom Bezirksgerichtspräsidenten für die Dauer des Verbleibs des Rekurrenten in der Wohnung festgelegte Unterhaltspflicht. Der Rekurrent ist demnach nebst der Übernahme der Kosten der ehelichen Wohnung verpflichtet, an den Unterhalt der der Rekursgegnerin rückwirkend ab Februar 2005 bis und mit März 2006 monatlich und im Voraus Fr. 1'200.-- zu bezahlen. 3. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hat aufgrund der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Rekursgegnerin einerseits und die verringerte Leistungsfähigkeit des Rekurrenten andererseits die zu leistenden Unterhaltsbeiträge neu festgelegt. In Bezug auf die Regelung bis zum Wechsel bei der Wohnungszuweisung kann diesbezüglich auf Ziff. 2. c) der Erwägungen verwiesen werden. Ab dem Zeitpunkt der geänderten Wohnungszuteilung sieht der vorinstanzliche Entscheid eine Unterhaltszahlung an die Rekursgegnerin von Fr. 2'130.-- vor. Die zusätzliche Verpflichtung des Rekurrenten, für die Kosten der ehelichen Wohnung aufzukommen, besteht hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht geltend, die Rekursgegnerin habe in ihrem Gesucht vom 21. Januar 2005 im Zusammenhang mit der Zuweisung der Wohnung an sie keinen Antrag auf Neuregelung der Unterhaltsverpflichtung gestellt. Auf eine Replik habe sie verzichtet. Im Gesuch des Rekurrenten vom 10. Februar 2005 sei eine Herabsetzung des bisherigen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'800.-- auf Fr. 1'200.-- im Monat verlangt worden. Diesem Antrag habe die Vorinstanz für die Monate Februar bis Mai 2005 stattgegeben. Alsdann habe der Bezirksgerichtspräsident für die Zeit der Neuzuweisung der Wohnung die Frauenrente neu beurteilt und höher festgesetzt. Damit habe er den Anspruch des Rekurrenten auf das rechtliche Gehör verletzt. Nachdem die Rekursgegnerin in ihren Rechtsschriften keine Änderung der Frauenrente zu ihren Gunsten anbegehrt habe, hätte sich der Rekurrent mit dieser Frage auch nicht auseinandersetzen müssen. Auch im Falle, dass der angefochtene Entscheid betreffend Zuweisung der Wohnung vom Kantonsgerichtspräsidium geschützt werde, könne die Frauenrente ab 1. Juni 2005 nicht angehoben werden. Diesfalls bleibe es beim Unterhaltsbeitrag

11 von Fr. 1'800.--, den die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2004 festgesetzt habe und nach wie vor in Rechtskraft sei (vgl. S. 8 Ziff. 6 der Rekurseingabe). Der Einwand des Rekurrenten erweist sich - wie noch darzulegen sein wird - wohl als zutreffend. Allerdings erscheint seine Einrede wenig verständlich. a) Der Eheschutzrichter wird - wie sich schon aus dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmung ergibt (Art.176 Abs. 1 ZGB) - immer nur auf Begehren eines Ehegatten tätig. Der Erlass von Eheschutzmassnahmen von Amtes wegen fällt nur dort in Betracht, wo das Verfahren von der Offzialmaxime beherrscht wird. Mit Ausnahme der Massnahmen zugunsten unmündiger Kinder kann der Richter demnach nur im Rahmen der von den Parteien gestellten Parteianträge Massnahmen erlassen (vgl. Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 202). Dies gilt selbsverständlich auch im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 6 zu Art. 176 ZGB). Von Bundesrechts wegen sind Eheschutzmassnahmen sodann in einem raschen, parteinahen und ohne besonderere Formalitäten ablaufenden Verfahren zu erlassen. Der Kanton Graubünden trägt dem Rechnung, indem gemäss Art. 10 Abs. 1 EGzZGB für das Eheschutzverfahren die Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 137 ZPO) für sinngemäss anwendbar erklärt werden. Demgemäss ist das Gesuch um Erlass mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amt anzubringen. Wird es mündlich angebracht, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und die Ausführungen der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet, wird es sofort der Gegenpartei mitgeteilt, mit der Aufforderung, innert kurzer Frist Anträge und Beweismittel einzureichen. Alsdann hat die Hauptverhandlung stattzufinden. b) Wenngleich nun auch an ein Rechtsbegehren, mit dem ein Eheschutzverfahren in Gang gesetzt wird, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 8 zu Art. 172), ist wenigstens zu verlangen, dass ein solches tatsächlich - und dies fristgemäss bei der schriftlichen oder mündlichen Anhängigmachung des Gesuchs bzw. in der Vernehmlassung zum Gesuch - gestellt wird. Auf ein erst anlässlich der

12 Hauptverhandlung gestelltes Begehren darf folglich nicht mehr eingetreten werden. Vorbehalten bleibt höchstens der Fall, dass sich die Gegenpartei ausdrücklich mit einer solchen Weiterung des Verfahrens anlässlich der Hauptverhandlung einverstanden erklärt. Denn diesfalls verzichtet die Gegenpartei auf ihr schriftliches Äusserungsrecht und es fallen mündliche Antragstellung und Durchführung der Verhandlung zusammen. c) Tatsache ist, dass die Rekursgegnerin weder im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Zuweisung der ehelichen Wohnung noch in dem vom Rekurrenten anhängig gemachten Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltspflicht ein Begehren um Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrags stellte. Ihre Behauptung, sie habe ein solches Begehren anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gestellt, ist in zweifacher Hinsicht unbeachtlich. Einerseits wäre dieses Begehren, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Rekurrent sich mit einer solchen Weiterung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden erklärte, offensichtlich verspätet erfolgt. Andereseits lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass ein solches Begehren überhaupt gestellt wurde. Im Gegenteil. Wie der Bezirksgerichtspräsident nämlich in seiner Vernehmlassung zum Rekurs ausführt, hat er die Neuberechnung aus rein prozessökonomischen Gründen vorgenommen, da anderenfalls mit Bestimmtheit ein weiteres Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen eingereicht worden wäre. Dies belegt, dass er letztlich ohne einen entsprechenden Antrag von sich aus tätig wurde. Dieses Vorgehen erscheint wohl prozessökonomisch vernünftig, zumal der Bezirskgerichtspräsident auch inhaltlich einen gerade auch aus Sicht des Rekurrenten ausgewogenen Entscheid traf, ist aber - nachdem sich X. A. dagegen wehrt - rechtlich nicht haltbar. Der Rekurs ist demnach teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung wird, soweit diese den Unterhalt ab Zeitpunkt der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Rekursgegnerin regelt, aufgehoben. d) Der Rekurrent macht geltend, dass er im Falle, dass der angefochtene Entscheid betreffend Zuweisung der Wohnung vom Kantonsgerichtspräsidium bestätigt werde, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zu leisten habe. Aus diesen Ausführungen und seinem diesbezüglichen Rechtsbegehren ist zu schliessen, dass er für die Zeit nach dem Wohnungswechsel eine Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 1'800.-- anerkennt. Gestützt auf dieses Anerkenntnis ist der Rekursgegnerin demnach ab April 2006 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zuzusprechen.

13 4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 277, Rz. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr sachlich vertretbare Ausnahmen zu (PKG 1988 Nr. 14 S. 72). a) Die Vorinstanz hat die amtlichen Kosten den Parteien je hälftig auferlegt und die ausseramtlichen Entschädigung wettgeschlagen. Daran ist auch in Beachtung des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens festzuhalten. Die Rekursgegnerin hat mit Recht die Zuweisung der Wohnung an sie verlangt, was sich mit dem Obsiegen des Rekurrenten in der Unterhaltsfrage nach wie vor ausgleicht. b) Im Rekursverfahren ist X. A. mit seinen Anträgen letztlich nur in geringerem Umfang - nämlich in Bezug auf die Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung an seine Ehefrau - durchgedrungen. Die Abänderung der Frist für den Auszug aus der ehelichen Wohnung und damit auch die anderen Korrekturen am vorinstanzlichen Entscheid sind - wie dargelegt wurde - in erster Linie auf die durch die Anhebung des Rekurses eingetretene zeitliche Verzögerung und nicht eigentlich auf berechtigte Einwände des Rekurrenten zurückzuführen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühren von Fr. 230.-- zu 3/4 dem Rekurrenten und zu 1/4 der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Überdies ist der Rekurrent zu verpflichten, die Rekursgegnerin für das Rekursverfahren nach denselben Bruchteilen reduziert ausseramtlich zu entschädigen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und des vom Anwaltsverband empfohlenen Honoraransatzes erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer als der Sache angemessen.

14 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 Abs. 1 sowie Ziffer. 2 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Im Übrigen bleibt die angefochtene Verfügung unverändert. 2. X. A. wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der D.-Strasse in E. bis spätestens am 31. März 2006, 18.00 Uhr, zu verlassen. Gleichzeitig wird X. A. untersagt, die per 1. April 2006 an Z. A. zugewiesene Wohnung ohne deren ausdrückliche Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt zu betreten. 3. In Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2004 wird X. A. verpflichtet, an den Unterhalt von Z. A. rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 bis und mit März 2006 einen monatlichen, im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- und ab April 2006 für die weitere Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 230.--, total somit Fr. 1'230.- -, werden zu 1/4 der Rekursgegnerin und zu 3/4 dem Rekurrenten auferlegt, der die Rekursgegnerin überdies für das Rekursverfahren mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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