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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.07.2004 PZ 2004 99

22. Juli 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,665 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 99 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin Mosca —————— Im Rekurs der X., Gesuchstellerin und Rekurrentin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 9. Juni 2004, mitgeteilt am 9. Juni 2004, in Sachen der Gesuchstellerin und Rekurrentin gegen Y., Gesuchsgegner und Rekursgegner, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

2 A. Nachdem X. den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersucht hatte, fanden am 6. Mai 2004 mit X. und am 24. Mai 2004 mit Y. je eine Unterredung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva statt. Anlässlich der auf den 8. Juni 2004 anberaumten Hauptverhandlung einigten sich die Parteien in sämtlichen Punkten und unterzeichneten folgende Trennungsvereinbarung: Trennungsvereinbarung zwischen X., C. und Y., C. In dem beim Bezirksgerichtspräsidium Surselva anhängigen Eheschutzverfahren schliessen die Parteien nachstehende Vereinbarung ab: 1. Die Parteien vereinbaren getrennt zu leben. 2. Die eheliche Wohnung in C. wird für die Dauer der Trennung dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, sämtliche Schlüssel des ehelichen Hauses an ihren Ehemann herauszugeben. 3. Die Kinder A., geb. am 25. 7.95, und B., geb. am 29.10.97, werden während der Dauer der Trennung unter die Obhut und Pflege des Vaters gestellt. 4. Der Mutter wird das Recht eingeräumt, ihre Kinder am ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem darf sie während dreier Wochen im Jahr gemeinsame Ferien mit den Kindern verbringen. Eine flexiblere und grosszügigere Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern bleibt den Parteien vorbehalten. 5. Es sind gegenseitig keine Unterhaltsleistungen geschuldet. 6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 7. Die Parteien beantragen dem Bezirksgerichtspräsidium Surselva, die vorliegende Trennungsvereinbarung zu genehmigen und die Regelungen in eine entsprechende eheschutzrichterliche Verfügung zu überführen. Ilanz, 8. Juni 2004 sig. X. sig. Y. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004, mitgeteilt am 9. Juni 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Surselva:

3 „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Die gemeinsamen Kinder A., geb. am 25.7.95, und B., geb. am 29.10.97, werden während der Dauer der Trennung unter die Obhut und Pflege des Vaters gestellt. 3. Im übrigen wird die am 8. Juni 2004 abgeschlossene Trennungsvereinbarung genehmigt. 4. Das Verfahren wird als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben. 5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ C. Dagegen erhob X. am 24. Juni 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden. Sie beantragt sinngemäss die Abänderung von Ziffer 4 der Trennungsvereinbarung. Sie verlangt, A. und B. auch an ihren freien Tagen zu sich auf Besuch nehmen zu können, und zwar am Vorabend des freien Tages, 18.00 Uhr, bis am Abend des freien Tages. Falls ihr Mann sich damit nicht einverstanden erklärt, beantragt sie, dass die Kinder A. und B. unter ihre Obhut und Pflege gestellt werden. In diesem Falle sei eine Unterhaltsregelung zu treffen. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2004 beantragte Y.: „1. Ich beantrage, dass der Rekurs von X. gegen die Verfügung vom 09.06.2004 in Sachen X., gegen Y., vollumfänglich abgewiesen wird. 2. Ich beantrage, dass der Eventualantrag von X., wonach die Kinder A. und B. unter ihre Obhut gestellt werden, abgewiesen wird. 3. Ich beantrage die Prüfung des alleinigen Sorgerechts für meine beiden Kinder A. und B., im Minimum aber die Einschränkung des Besuchsrechts aufgrund der meines Erachtens nicht mehr zumutbaren Übergabe meiner Kinder A. und B. an X.. 4. Alle Anträge mit Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 dazu Stellung. D. Am 22. Juli 2004 fand eine Vergleichsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden statt, anlässlich derer keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte.

4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 EGzZGB innert 20 Tagen mittels Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten werden. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs von X. ist demnach einzutreten. 2. a) Die Parteien haben im vorliegenden Fall folgende, vom Bezirksgerichtspräsidenten Surselva genehmigte Vereinbarung in Bezug auf das Besuchsrecht getroffen: Der Mutter wird das Recht eingeräumt, ihre Kinder am ersten und dritten Wochenende im Monat jeweils von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem darf sie während dreier Wochen im Jahr gemeinsame Ferien mit den Kindern verbringen. Eine flexiblere und grosszügigere Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern bleibt den Parteien vorbehalten. X. beantragt nun, in Abänderung von Ziffer 4 der Trennungsvereinbarung ihre beiden Kinder zusätzlich zu den vereinbarten auch an ihren freien Tagen zu sich auf Besuch nehmen zu können. Zur Begründung führt sie aus, sie sei im Gastgewerbe tätig und sei nicht immer im Voraus im Bilde, an welchen Wochenenden sie frei habe. Wenn die freien Tage nicht auf die vereinbarten Besuchstage fallen würden, verweigere Y. das Besuchsrecht. b) Art. 273 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind haben, soweit ihnen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht. Der persönliche Verkehr bezweckt Schutz und Pflege der inneren Verbundenheit der Eltern mit dem Kind. Er soll ihnen ermöglichen, am Leben des Kindes und dessen Entwicklung teilzunehmen, und die Unbill der fehlenden Obhut mildern. Art und Umfang des persönlichen Verkehrs richten sich nicht nach dem Belieben des Berechtigten oder des Belasteten, sondern nach einem übergeordneten Massstab. Dieser lässt sich aber nicht objektiv und generellabstrakt umschreiben, sondern wird nach Recht und Billigkeit bestimmt. Das heisst: Es ist unter Würdigung aller erheblichen Umstände die den besonderen Verhältnissen am besten angepasste Lösung, die Regelung mit höchster Konkretisierung und Differenzierung, zu treffen. Die erheblichen Umstände bestimmen sich nach den Interessen der Beteiligten. Vor allem geht es um das Interesse des Verkehrsberechtigten und des Kindes an sinnvoller Verwirklichung des persönlichen Verkehrs. Na-

5 mentlich sind Arbeitszeiten, Freitage und Ferien des Berechtigten und des Belasteten zu berücksichtigen. Daneben sind begrenzend zu beachten das Kindeswohl, Art. 274 Abs. 2 ZGB, und das Interesse des Belasteten an der Achtung seiner Beziehung zum Kind und seiner Persönlichkeit (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, II/2./2./1., Bern 1997, N 17 und N 61 ff. zu Art. 273 ZGB). c) Wie bereits ausgeführt, ist es der Rekurrentin aufgrund ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten nicht möglich, die ihr gemäss der von der Vorinstanz getroffenen Regelung zustehenden Besuchstage mit ihren beiden Kindern zu verbringen. Wie sie anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Kantonsgerichtspräsidium ausgeführt hat, hat sie lediglich einmal monatlich am Wochenende frei, und zwar nicht samstags und sonntags, sondern am Sonntag und am Montag. Ansonsten muss sie ihre freien Tage während der Woche beziehen. Es macht nun offensichtlich keinen Sinn, die Besuchstage derart festzulegen, dass die Mutter diese Zeit nicht mit ihren Kindern verbringen kann. Sinn und Zweck des Besuchsrechts besteht ja gerade darin, die gegenseitige Beziehung zu pflegen. Der Mutter soll ermöglicht werden, am Leben und an der Entwicklung der Kinder teilzunehmen. Da die Eltern nicht in der Lage sind, im gegenseitigen Einverständnis eine Regelung zu treffen, wird das Besuchsrecht wie folgt festgesetzt: - Einmal im Monat am freien Wochenende von X. von Samstag 19.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr. - Zweimal im Monat am freien Tag von X. ab 18.00 Uhr des Vortages bis 20.00 Uhr des freien Tages. Da es sich hierbei um eine flexible Ausgestaltung des Besuchsrechts handelt, wird X. angehalten, ihre Besuchstage Y. zehn Tage im Voraus anzukündigen. Dem Wunsch von Y. entsprechend, sollen die beiden Töchter die Nacht bei X. zu Hause verbringen. Entgegen dem Antrag von X. sind die während der Woche festgesetzten Besuchstage nicht zusätzlich zu den ursprünglich vereinbarten zwei Wochenenden pro Monat zu gewähren. Eine Ausdehnung der ursprünglich einvernehmlich vereinbarten Besuchstage von vier Tagen pro Monat soll nur dann stattfinden, wenn beide Eltern damit einverstanden sind. Da der Rekursgegner sich jedoch gegen eine Erweiterung des Besuchsrechts ausgesprochen hat und der Umfang des Besuchsrechts von vier Tagen pro Monat der üblichen Praxis für Kinder in diesem Alter entspricht (neun beziehungsweise sieben Jahre), sieht das Kantonsgerichtspräsidium keine Veranlassung, daran etwas zu ändern.

6 3. X. beantragt sodann, es sei ihr die Obhut über die beiden Mädchen zu übertragen, falls sich ihr Mann nicht damit einverstanden erklärt, dass das Besuchsrecht auf die freien Tagen verlegt wird. Da das Besuchsrecht nun neu auf die freien Tage von X. fällt, ist somit auf das Eventualbegehren nicht weiter einzugehen. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Parteien vor kurzer Zeit (anfangs Juni) die Obhutsregelung einvernehmlich getroffen haben. 4. Wie einleitend (lit. C) zitiert, beantragt Y. - nebst der Abweisung des Rekurses von X. - auch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn sowie eine Einschränkung des Besuchsrechts der Rekurrentin. Y. verlangt damit eine Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juni 2004. Eine Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung hätte er aber innerhalb der 20-tägigen Frist mit Rekurs verlangen müssen. Die anlässlich der Vernehmlassung formulierten Anträge auf Abänderung der vorinstanzlichen Verfügung sind somit zu spät gestellt, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann. 5. Da keine der Parteien mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der Rekursverfahrens zu halbieren. Da die Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs von X. wird dahin entschieden, dass das Besuchsrecht in Abänderung von Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung vom 8. Juni 2004 wie folgt festgelegt wird: - Einmal im Monat am freien Wochenende von X. von Samstag 19.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr. - Zweimal im Monat am freien Tag von X. ab 18.00 Uhr des Vortages bis 20.00 Uhr des freien Tages. 2. X. hat ihre Besuchstage Y. zehn Tage im Voraus anzukündigen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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