Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2004 PZ 2004 96

28. Juli 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,645 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Amtsbefehl (Besitzesstörung) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 96 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Engel —————— In der Beschwerde des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, und der B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten D. vom 7. Mai 2004, mitgeteilt am 16. Juni 2004, in Sachen der C., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Siegrist, Steinerhof Postfach, Seebahnstrasse 85, 8026 Zürich, gegen die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung), hat sich ergeben:

2 A. P. und S. sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstückes L.- und S.-Register Parzelle XX., Plan XY., Einfamilienhaus mit Garageanbau sowie Garten in L. auf dem Gebiet der Gemeinde D.. Sie haben diese Liegenschaft seit dem 1. Oktober 2002 an A. und B. vermietet. C. ist Alleineigentümerin des angrenzenden Grundstückes L.- und S.-Register Parzelle YY., Plan XY., Einfamilienhaus mit Wiese und Garten. Die Zufahrt zu den beiden Liegenschaften mündet in einen Kehrplatz als Vorplatz zur Garage Nr. 1 auf der Parzelle XX. sowie den Garagen Nrn. 2,3 und 4 auf der Parzelle YY.. B. Auf der Parzelle XX. sind als Recht beziehungsweise als Last ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Kehrplatzbenützungsrecht zu Lasten bzw. zu Gunsten der Parzelle YY. im Grundbuch eingetragen. Gleich lautende Dienstbarkeiten sind auf der Parzelle YY. als Recht bzw. als Last zu Lasten bzw. zu Gunsten der Parzelle XX. eingetragen. Gemäss Amtsverbot, erlassen am 22. Juli 2002 durch das Kreisamt D., ist für Unberechtigte das Abstellen und Parkieren auf der Parzelle YY. amtlich verboten. C. Am 13. November 2003 reichte C. beim Kreispräsidenten D. ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen B. und A. infolge Besitzesstörung ein. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: „Es sei den Beklagten unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) unverzüglich zu befehlen, einerseits auf dem Vorplatz des im Eigentum von S. und P. (E.-strasse ZZ., YX. W.) stehenden Garage Nr. 1 auf Parzelle Nr. XX. in der Gemeinde L. sowie auf dem unmittelbar vorgelagerten, im Eigentum der Klägerin stehenden Teil des Garagenplatzes vor der Garage Nr. 1 (entlang des Geländers) auf Parzelle YY. in der Gemeinde L., d.h. im Bereich des gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechtes sowie Kehrplatzbenützungsrechtes (als Grundlast zu Lasten Parzelle XX. und Dienstbarkeit zu Gunsten Parzelle YY. - bzw. umgekehrt auf Parzelle YY. als Grundlast und XX. als Dienstbarkeit - im Grundbuch Mittelprättigau eingetragen) sowie andererseits auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Vorplatz vor den Garagen Nr. 2 bis 4 (Parzelle YY.) jegliches Stationieren und Parkieren von Fahrzeugen aller Art zu unterlassen. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ D. Am 17. November 2003 verfügte der Kreispräsident D. superprovisorisch und gestützt auf Art. 151 Ziff. 3 ZPO:

3 „1. Die Beklagten und deren Gäste/Besucher werden angewiesen, das Parkieren sowie jegliches Stationieren von Fahrzeugen aller Art zu unterlassen, auf: - Parzelle Nr. YY. im Speziellen auf dem Vorplatz vor den Garagen Nr. 2 bis 4, - Parzelle Nr. XX. im Speziellen auf dem Vorplatz vor der Garage Nr. 1, - Parzelle Nr. YY. im Speziellen auf dem unmittelbar vorgelagerten, im Eigentum der Klägerin stehenden Teil des Garagenplatzes vor der Garage Nr. 1 (Entlang des Geländers). 2. Die Beklagten und deren Gäste/Besucher werden angewiesen, das Fuss- und Fahrwegrecht zu den Parzellen Nr. YY. und XX. ohne jegliche Hinderung resp. Störung zu gewährleisten. 3. Dieser Strafbefehl ergeht unter Androhung der Straffolge von Art. 2929 (recte: 292) StGB. 4. Diese Verfügung ist gültig, bis das ordentliche Verfahren durchgeführt ist und ein entsprechender Entscheid in Kraft ist, oder das Verfahren eingestellt wird. 5. Den Beklagten, B. und A., wird hiermit das Recht eingeräumt, sich bis am 29. November 2003 schriftlich vernehmen zu lassen. Nach diesem Termin wird definitiv über das nachgesuchte Begehren entschieden. 6. Die amtlichen Kosten des Verfahrens, sowie ev. weitere Kosten, gehen zu Lasten der Klägerin, unter Regressrecht je nach Entscheid, auf die Beklagten. 7. (Mitteilung).“ E. Mit Schreiben vom 27. November 2003 erstattete C. gegen B. und A. Strafanzeige beim Kreisamt D. gestützt auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) und Art. 32 StPO (Ruhestörung), da die Angeschuldigten unter anderem wiederholt gegen das am 17. November 2003 mittels vorerwähnter superprovisorischer Verfügung erlassene Verbot verstossen hätten. F. Am 29. November 2003 reichten B. und A. die Vernehmlassung zum Amtsbefehlsgesuch ein und beantragten was folgt: „1. Das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls vom 13. November 2003 sei, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen und die superprovisorische Verfügung vom 17. November 2003 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten der Gesuchstellerin.“

4 G. Am 13. Dezember 2003 erliess der Kreispräsident D. im Sinne von Art. 151 ZPO folgenden Entscheid: „1. Das Ersuchen um einen Amtsbefehl aus Besitzesstörung wird abgewiesen. 2. Der superprovisorische Amtsbefehl vom 17.11.2003 wird aufgehoben. 3. Das Strafverfahren Pr.Nr. ZY. wird eingestellt, Kosten werden keine erhoben. 4. Die Forderungen der Parteien für ausseramtliche Entschädigungen werden abgewiesen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens, im Betrag von Fr. 356.90 gehen zu Lasten der Klägerschaft und sind innert 30 Tagen seit Erhalt an die Kreiskasse D. zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung).“ H. Gegen diesen Entscheid erhob C. am 23. Dezember 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Kreisamt ZX. D. vom 13. Dezember 2003 (Pr.Nr.: ZY.) sei aufzuheben; 2. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung und Entscheidung im Sinne der klägerischen Begehren um Erteilung eines Amtsbefehls an den Kreispräsidenten Kreisamt ZX. D. zurückzuweisen, eventualiter sei im Beschwerdeverfahren direkt im Sinne der klägerischen Begehren (dazu nachfolgend) zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ I. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten D. vom 13. Dezember 2003 erhoben auch B. und A. Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgenden Anträgen: „1. Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kläger und Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kreispräsidenten D. (Proz.Nr. ZY.) mit Fr. 1'468.75 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.“ J. Am 6. Februar 2004, mitgeteilt am 3. März 2004, verfügte der Kantonsgerichtspräsident was folgt:

5 „1. Die Beschwerde der C. wird dahin gutgeheissen, dass die Ziffern 1,4 und 5 des Entscheides der Vorinstanz aufgehoben werden und die Sache zur Durchführung des Amtsbefehlsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerde der B. und des A. wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden. Der Kreis D. hat die Beschwerdeführerin C. für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ K. Am 7. Mai 2004, mitgeteilt am 10. Juni 2004, entschied der Kreispräsident D. was folgt: „1. Den Gesuchsgegnern wird verboten, - auf dem Vorplatz der im Eigentum von S. und P. stehenden Garage Nr. 1 auf Parzelle XX. in L., Gemeinde D., - sowie auf dem unmittelbar vorgelagerten, im Eigentum der Gesuchstellerin stehenden Teil des Garagenvorplatzes vor der Garage Nr. 1 (entlang des Geländers) auf Parzelle YY. in L., Gemeinde D., - das heisst im Bereich des gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechts sowie Kehrplatzbenützungsrechts - Fahrzeuge jeder Art zu stationieren und parkieren. 2. Der Amtsbefehl gemäss Ziff. 1 ergeht unter der ausdrücklichen Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 2'113.70 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsgegner und sind innert 30 Tagen seit Erhalt des Entscheides an die Kreiskasse D. zu überweisen. Die Gesuchsgegner werden solidarisch verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit Fr. 2'500.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ L. Dagegen erhoben B. und A. am 21. Juni 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten D. vom 07. Mai 2004, mitgeteilt am 10. Juni 2004, sei aufzuheben.

6 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin.“ M. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2004 beantragte der Kreispräsident D. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 gewährte der Kantonsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. 2.a) Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Zürich 1977, S. 57). Dies liegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig einfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das summarische Verfahren durchaus für die Erledigung von Besitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei zulässig. Andere Be-

7 weismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in das ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Wenn die durch das summarische Verfahren bedingte Beweismittelbeschränkung eine Verschlechterung der Stellung einer Partei zur Folge hat, müsste an sich der ordentliche Prozessweg zur Verfügung stehen. Der bundesrechtliche Besitzesschutz verlangt nämlich nach einem abschliessenden Verfahren (vgl. BGE 104 II 221; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 270). Das Besitzesschutzverfahren ist keineswegs nur ein Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes. Da im bündnerischen Recht aber ausschliesslich das Amtsbefehlsverfahren dafür vorgesehen ist und eine Überweisung ins ordentliche Verfahren nach dem rechtskräftigen Erlass eines Amtsbefehls nicht erfolgt, mit anderen Worten mit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessorischer Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise zuzulassen (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Das Verfahren büsst damit den Charakter eines reinen summarischen Verfahrens ein (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 589). b) In Besitzesschutzangelegenheiten ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (Rehli, a.a.O., S. 96). c) Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Ko-

8 gnition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 39). 3.a) Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstands nach Art. 928 ZGB, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinem Besitz verletzt oder gefährdet wird (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 ZPO). Gestützt auf die Besitzesschutzbestimmung von Art. 928 ZGB kann derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht gestört wird, klageweise die Beseitigung der Störung, die Unterlassung sowie Schadenersatz für den durch die Störung verursachten Schaden geltend machen. b) Den Besitzesschutz im Sinne von Art. 928 ZGB kann auch in Anspruch nehmen, wer in der Ausübung einer Dienstbarkeit gestört wird, wie das die Beschwerdegegnerin von sich behauptet (vgl. BGE 94 II 351; Stark, Berner Kommentar, N 72/73 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB). Bei Grunddienstbarkeiten stellt die ausdehnende Ausübung oder andererseits die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung einer Grunddienstbarkeit, an der Rechtsbesitz im Sinne von Art. 919 Abs. 2 ZGB besteht, eine Besitzesstörung dar (vgl. Stark, a.a.O., N 24 zu Art. 928 ZGB). Die Grunddienstbarkeit, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft, räumt ihr als Eigentümerin der Parzelle YY. ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Kehrplatzbenützungsrecht auf der Nachbarparzelle XX. ein. Dieselbe Grunddienstbarkeit besteht auch zu Gunsten von Parzelle XX. und zu Lasten von Parzelle YY.. Es ist damit offenkundig, dass die Beschwerdegegnerin legitimiert ist, gegen jede Störung ihres Rechtsbesitzes gestützt auf Art. 919 und 928 ZGB den Richter anzurufen. 4. Die Beschwerdeführer wenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr ein, dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdegegnerin aus Besitzesstörung verwirkt sei. Art. 929 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Klage aus Besitzesstörung nach Ablauf eines Jahres, welches mit der Störung zu laufen beginnt, verjährt. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung vom Gericht von Amtes zu prüfen ist (vgl. Stark, a.a.O., N 10 zu Art. 929 ZGB). Aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Fotodokumentation (vgl. KB 15) steht fest, dass allfällige Besitzesstörungen auch noch am 8., 9. bzw. 10. November 2003 und somit nur wenige Tage vor Einreichung des Amtsbefehlsgesuchs am 13. November 2003 stattgefunden haben. Liegen jedoch - wie im vorliegenden Fall -

9 sukzessiv folgende, nicht eine Einheit darstellende Störungshandlungen vor, so beginnt mit jeder einzelnen Störung die Frist von neuem zu laufen (vgl. Stark, a.a.O., N 13 zu Art. 929 ZGB). Die in Art. 929 Abs. 2 ZGB statuierte Frist war damit im Zeitpunkt der Einleitung des Besitzesschutzverfahrens durch die Gesuchstellerin offensichtlich eingehalten. 5.a) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Amtsbefehlsgesuchs, soweit davon beide fraglichen Parzellen YY. und XX. betroffen seien, fehle, da hinsichtlich der beiden Garagenvorplätze bzw. der diesbezüglich bestehenden Dienstbarkeiten beim Bezirksgericht F. ein ordentliches Zivilverfahren hängig sei. Sobald eine Klage anhängig gemacht worden sei, sei gemäss Art. 52 ZPO zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts anzurufen und nicht der Kreispräsident im Befehlsverfahren. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien des ordentlichen Zivilverfahrens mit den Parteien des vorliegenden Prozesses nicht identisch sind, stehen sich doch vor dem Bezirksgericht F. C. als Eigentümerin der Parzelle YY. und P. bzw. S. als Miteigentümer der Parzelle XX. gegenüber. Dies bedeutet, dass im vor Bezirksgericht F. hängigen Verfahren lediglich den Vermietern, nicht jedoch den im vorliegenden Verfahren beschwerdeführenden Mietern der Parzelle XX. Verpflichtungen auferlegt werden können. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Amtsbefehlsgesuchs gegenüber den Mietern ist daher klar ausgewiesen. b) Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Befehlsverfahren zum Schutz eines bedrohten Besitzstandes nach Art. 928 ZGB einen materiellrechtlichen Anspruch zum Inhalt hat (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO; Rehli, a.a.O., S. 59) und keine vorsorgliche Massnahme darstellt. Dementsprechend ist der Anspruch auch nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Das Besitzesschutzverfahren ist somit keineswegs nur ein Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. PKG 2001 Nr. 39). Die Beschwerdeführer verweisen daher zu Unrecht auf die Anwendbarkeit von Art. 52 ZPO, der die Regelung vorsorglicher Massnahmen nach Eintritt der Hängigkeit einer Streitsache betrifft. c) In diesem Zusammenhang ist sodann von Bedeutung, dass es sich bei der Besitzesschutzklage um einen possessorischen Rechtsbehelf (Frage nach dem Besitz) handelt, der von der Klage aus dem Recht (sog. Petitorium; Frage nach dem Recht) zu unterscheiden ist. Im bündnerischen Recht ist für das Besitzesschutzverfahren ausschliesslich das Amtsbefehlsverfahren vorgesehen. Eine Über-

10 weisung ins ordentliche Verfahren nach dem rechtskräftigen Erlass eines Amtsbefehls erfolgt nicht. Mit dem Amtsbefehl ergeht damit ein abschliessender possessorischer Entscheid. Die Besitzesschutzklage bezweckt aber grundsätzlich nur die Wiederherstellung und Erhaltung eines früheren tatsächlichen Zustandes durch Beseitigung einer Besitzesstörung. Sie führt nicht etwa zu einem Entscheid über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes. Daran ändert nichts, dass über die Frage der Besitzesstörung als solche endgültig entschieden wird, denn ein Prozess über die materielle Rechtslage kann die Wirkungen des im Besitzesschutzverfahren erstrittenen Entscheids beseitigen. Mit anderen Worten greift der Erlass eines Amtsbefehls im Besitzesschutzverfahren dem gerichtlichen Urteil in einem ordentlichen Prozesse über den Rechtsstreit nicht vor (vgl. zum Ganzen BGE 113 II 245 mit weiteren Hinweisen; PKG 2001 Nr. 39). Angesichts der soeben dargelegten Unterscheidung von Besitzesschutzklage und Klage aus dem Recht leuchtet ein, dass trotz der in derselben Streitsache (allerdings ohnehin zwischen nicht identischen Parteien) hängigen ordentlichen Klage vor dem Bezirksgericht F. ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner an der Beurteilung ihres Amtsbefehlsgesuchs besteht. 6.a) Die Beschwerdeführer anerkennen ausdrücklich, dass es ihnen aufgrund des Amtsverbots vom 22. Juli 2002 untersagt ist, auf der Parzelle YY. Fahrzeuge abzustellen bzw. zu parkieren und dass sie aus der bestehenden Grunddienstbarkeit keinerlei Parkierungsrechte zu ihren Gunsten auf der Parzelle YY. ableiten können (vgl. act. 01, S. 9; vorinstanzliche Akten, act. 6e, Plädoyer RA Zarn, S. 6 oben). Diese Feststellung bezieht sich auch auf den dem Geländer des fraglichen Kehrplatzes entlang verlaufenden und zur Parzelle YY. gehörenden Bodenstreifen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 6e, Plädoyer RA Zarn, S. 6 unten). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführer würden die Auffassung vertreten, vor der Garage Nr. 1 nicht nur auf der Parzelle XX., sondern auch auf dem vorgelagerten, schmalen Streifen der Parzelle YY. parkieren zu dürfen, ist daher aktenwidrig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Frage, ob die Beschwerdeführer ihr Auto auf dem fraglichen Bodenstreifen entlang des Geländers parkieren dürfen, vorliegend eben gerade nicht Prozessthema, zumal nicht aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich je eine entsprechende (zivilrechtliche) Berechtigung geltend gemacht hätten. b) Die Beschwerdegegnerin scheinen sodann zu verkennen, dass bei einem bestehendem Amtsverbot im Sinne von Art. 154 ZPO gegenüber Unberechtigten (als solche sich die Beschwerdegegner ja bezüglich Parzelle YY. ausdrücklich

11 anerkennen) kein Amtsbefehl aufgrund einer Besitzesstörung verlangt werden kann. Allfällige Übertretungen bzw. Verstösse gegen das Amtsverbot sind vielmehr beim Kreispräsidenten zur Anzeige zu bringen (Art. 155 Abs. 2 ZPO), welchem anschliessend - im Falle der Ausfällung einer Busse - die Durchführung des Strafmandatsverfahrens gemäss Art. 170 ff. StPO obliegt (Art. 155 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zu Recht aus, dass die Gesuchsgegner bereits in der Stellungnahme vom 29. November 2003 anerkannt hätten, über kein Parkplatzrecht auf der Parzelle YY. zu verfügen (vgl. act. 01/1, S. 10). Die Beschwerdeführer betrachteten sich somit bereits vor der Vorinstanz als Unberechtigte im Sinne des Amtsverbotes vom 22. Juli 2002. Insofern bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, ihren sich schon aus dem Amtsverbot ergebenden Ansprüchen auf der Parzelle YY. (Abstell- und Parkierungsverbot) mittels eines Amtsbefehlsgesuchs gegen die Mieter der Parzelle XX. gerichtlichen Rechtsschutz zu verschaffen (vgl. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, S. 183). Die Vorinstanz hat den Amtsbefehl daher fälschlicherweise auch auf den zur Parzelle YY. gehörenden Landstreifen entlang des Geländers auf dem Kehrplatz bezogen. Aufgrund des - angesichts des auch für die Beschwerdeführer geltenden Amtsverbots - fehlenden rechtlichen Interesse an der Beurteilung des Rechtsbegehrens hinsichtlich der Parzelle YY., hätte die Vorinstanz auf den entsprechenden Teil des Amtsbefehlsgesuchs nicht eintreten dürfen (vgl. Art. 48 ZPO). Das von der Vorinstanz bezüglich Parzelle YY. ausgesprochene Stationierungs- und Parkierungsverbot ist daher aufzuheben. c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin keinen klaren Beweis zu erbringen vermögen, dass die Beschwerdeführer ihr Fahrzeug auf dem erwähnten Bodenstreifen entlang des Geländers auf der Parzelle YY. parkieren. Auf den von der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz eingelegten Fotos ist das abgebildete Fahrzeug jedenfalls stets auf der Parzelle XX. (ohne Beeinträchtigung des ca. 1 m breiten Bodenstreifens) abgestellt (vgl. KB 15). Selbst die Beschwerdegegnerin hält denn auch fest, dass die Beschwerdeführer ihr Fahrzeug in der Regel genau an der Schnittstelle zwischen den Parzellen entlang dem Geländer (nicht jedoch darüber hinaus) parkieren (vgl. act. 10, S. 9). d) Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich noch um die Beantwortung der Frage geht, ob es den Beschwerdeführern gestattet ist, auf der Parzelle XX. zu parkieren oder ob dadurch eine

12 Störung des Rechtsbesitzes der Beschwerdegegnerin an den Grunddienstbarkeiten (insbesondere des Fahrweg- und des Kehrplatzbenützungsrechts) vorliegt. 7.a) Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache bzw. bei Grunddienstbarkeiten der tatsächlichen Ausübung der entsprechenden Rechte (vgl. Art. 919 Abs. 2 ZGB). Im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten gelten als Besitzesstörung einerseits deren ausdehnende Ausübung über die bisherige konstante Ausübung hinaus oder andererseits die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit oder Grundlast, an denen Rechtsbesitz besteht. Keine Störung liegt jedoch in Einwirkungen, die nicht übermässig und daher im nachbarlichen Verhältnis zu dulden sind (vgl. Stark, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 928 ZGB; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, S. 449). b) Die Vorinstanz verwies bezüglich der Frage, ob es den Beschwerdeführern gestattet ist, auf der Parzelle XX. zu parkieren, auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Februar 2004, mitgeteilt am 3. März 2004 (PZ 190/191). Darin wurde festgehalten, dass „soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag (im Grundbuch) deutlich ergeben, dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend sei (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Falle ergeben sich die Rechte und Pflichten deutlich und klar aus dem Grundbucheintrag. Demnach haben beide Parzellen je als Recht und Last ein Fuss- und Fahrwegrecht sowie ein Kehrplatzbenützungsrecht, aber eindeutig kein Parkierungsrecht. ..... Eine Besitzesstörung ist bereits dann gegeben, wenn tatsächlich auf der jeweiligen Nachbarparzelle parkiert wird, da sich aus dem Grundbucheintrag deutlich ergibt, dass die gegenseitigen Grunddienstbarkeiten kein Parkierungsrecht umfassen. Andererseits liegt eine Störung des Rechtsbesitzes (des Grunddienstbarkeitsberechtigten) dann vor, wenn auf der eigenen Parzelle parkiert wird, so dass dem Grunddienstbarkeitsberechtigten das Kehren und Einfahren in die Garagen unzumutbar erschwert wird.“ c) Diese Erwägungen sind so zu verstehen, dass klarerweise keine Dienstbarkeit im Sinne eines Parkierungsrechts auf der jeweiligen Nachbarparzelle besteht. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob das Parkieren auf der eigenen Parzelle (vorliegend auf Parzelle XX.) gestattet ist, zumal dies durch den Wortlaut der Dienstbarkeit bzw. des entsprechenden Grundbucheintrages nicht zum Voraus ausgeschlossen ist. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, ob das Parkieren auf dem Vorplatz vor der Garage Nr. 1 auf der Parzelle XX. eine übermässige Ein-

13 wirkung darstellt, welche die Ausübung des Fahrweg- und des Kehrplatzbenützungsrechts der Beschwerdegegnerin - insbesondere ein Kehrmanöver und die Einfahrt in die Garagen Nrn. 2 bis 4 auf der Parzelle YY. - verunmöglicht bzw. in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. Art. 737 Abs. 3 ZGB). aa) Die vorliegend zur Diskussion stehenden Dienstbarkeiten zugunsten Parzelle YY. und zulasten Parzelle XX. beinhalten ein Fusswegrecht, dessen Ausübung durch ein auf der Parzelle XX. parkiertes Fahrzeug allerdings unbestrittenermassen nicht eingeschränkt ist, ein Fahrwegrecht sowie ein Kehrplatzbenützungsrecht. Das Fahrwegrecht gestattet der Beschwerdegegnerin (sowie von ihr ermächtigten Personen) die Zufahrt zu Parzelle YY. über Parzelle XX. inklusive der Einfahrt in die Garagen Nrn. 2-4. Das Kehrplatzbenützungsrecht gewährleistet der Beschwerdegegnerin das Wenden im Bereich des die beiden Parzellen YY. und XX. umfassenden Kehrplatzes. bb) Aufgrund der ins Recht gelegten Fotos kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihr Fahrzeug nicht irgendwo auf dem Vorplatz vor der Garage Nr. 1 auf Parzelle YY. parkieren, sondern offenbar immer parallel zum Geländer des Kehrplatzes an der Grenze zwischen den beiden Parzellen und unter Aussparung des zu Parzelle YY. gehörenden Bodenstreifens (vgl. KB 15). Es liegen jedenfalls keine Beweismittel vor, die belegen würden, dass die Beschwerdeführer ihr Fahrzeug auch an anderen Stellen auf dem Vorplatz von Garage Nr. 1 abzustellen pflegen. Von der Beschwerdegegnerin wird sodann nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer mehrere Fahrzeuge gleichzeitig auf Parzelle XX. parkieren würden. cc) Aus den erwähnten Fotos und dem Situationsplan (act. 10/1) geht eindeutig hervor, dass die Zufahrt zu Parzelle YY. trotz des parallel zum Geländer parkierten Autos mit üblichen Personenwagen problemlos möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist ebenso klar, dass auf dem Kehrplatz, der gemäss dem Situationsplan immerhin eine Länge von beinahe 11 Metern bzw. eine Breite von ca. 8 Metern aufweist, auch bei einem an der angegebenen Stelle auf Parzelle YY. abgestellten Fahrzeug ohne weiteres ein Wendemanöver durchgeführt werden kann. Allenfalls muss dafür ein Personenwagen einbis zweimal zurückgesetzt werden, was auf Kehrplätzen im Allgemeinen jedoch keineswegs unüblich ist. Von einer Verunmöglichung jeglichen Kehrens, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, kann indes keine Rede sein. Nach Ansicht des

14 Kantonsgerichtspräsidiums stellt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin auf dem fraglichen Vorplatz nicht in einem Zug wenden kann, keine unzumutbare Erschwerung der Ausübung ihres Kehrplatzbenützungsrecht dar. Bezüglich der Einfahrt in die Garagen Nrn. 2-4 auf Parzelle YY. wurde anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vom 7. Mai 2004 festgestellt, dass bei einem parkierten Fahrzeug auf Parzelle XX. das Einfahren vorwärts in die Garage Nr. 3 erst nach zweimaligem Zurücksetzen des Fahrzeugs möglich ist. Auch das Einfahren in die Garage Nr. 4 war in einem Zug nicht möglich. Aus diesen Feststellungen schloss die Vorinstanz, dass durch das Parkieren eines Fahrzeugs auf dem Vorplatz vor der Garage Nr. 1 auf Parzelle XX. die Einfahrt in die Garagen Nr. 3 und Nr. 4 auf Parzelle YY. unzumutbar erschwert werde. Dieser Schlussfolgerung kann sich das Kantonsgerichtspräsidium nicht anschliessen. Es steht aufgrund der am vorinstanzlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnisse fest, dass die Einfahrt in sämtliche Garagen auf Parzelle YY. trotz eines auf Parzelle XX. entlang des zu Parzelle YY. gehörenden Bodenstreifens abgestellten Autos weiterhin möglich bleibt, wenn auch nicht einem Zug. Ein ein- oder zweimalige Zurückzusetzen eines Fahrzeugs, um vorwärts in eine Garage einfahren zu können, kann nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidiums noch nicht als unzumutbar bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr, als dem Situationsplan entnommen werden kann, dass die Raumverhältnisse auf dem Kehrplatz ausreichen, um auch rückwärts in sämtliche Garagen auf der Parzelle YY. einfahren zu können. Die aus einem auf Parzelle XX. parallel zum Geländer des Kehrplatzes parkierten Fahrzeug sich ergebenden Einwirkungen auf die Ausübung des Fahrweg- und Kehrplatzbenützungsrecht der Beschwerdegegnerin sind daher nicht übermässig. Eine Besitzesstörung ist zu verneinen. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Störung des Rechtsbesitzes der aus dem Fuss- und Fahrweg- sowie Kehrplatzbenützungsrecht zugunsten Parzelle YY. und zulasten Parzelle XX. berechtigten Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer nicht vorliegt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, auf dem Vorplatz vor der Garage Nr. 1 auf Parzelle XX. Fahrzeuge jeder Art zu stationieren und parkieren, aufzuheben. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen sowohl die vorinstanzlichen Kosten als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, welche die Gesuchsgegner und Be-

15 schwerdeführer aussergerichtlich für beide Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

16 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Amtsbefehlsgesuch abgewiesen. 2. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 2'113.70 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'740.--, gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, welche die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ausseramtlich für beide Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

PZ 2004 96 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.07.2004 PZ 2004 96 — Swissrulings