Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juni 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 52 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Crameri —————— Im Rekurs des A. X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder Federspiel, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 16. Februar 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen B. X., Gesuchs- und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. Am 2. Dezember 1999 wurde durch den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden als Eheschutzrichter die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes von A. X. und B. X., der Eltern von C. X., geboren am 7. Dezember 1981, und D. X., geboren am 25. August 1984, verfügt. Die Söhne wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Ehegattin und der Söhne monatliche pränumerando zahlbare Beiträge von Fr. 1'739.-- zuzüglich Fr. 325.-- Kinderzulagen zu leisten. B. Am 7. November 2003 reichte A. X. beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Abänderung des Entscheides vom 2. Dezember 1999 ein. Er verlangte eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 700.-- monatlich. B. X. beantragte am 2. Dezember 2003, die Beiträge seien pro Monat auf Fr. 300.-- für sie, Fr. 1'400.-- für C. X. und Fr. 600.-- für D. X. zu erhöhen. Mit Entscheid vom 16. Februar 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Imboden A. X., in Gutheissung des Antrages der Ehefrau, zur Zahlung von monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 2'300.-- zuzüglich Kinderzulagen an seine Ehegattin und die beiden Söhne (für die Ehefrau Fr. 300.--, für C. X. Fr. 1'400.-- und für D. X. Fr. 600.--). C. Gegen diesen Entscheid erhob A. X. mit Eingabe vom 23. März 2004 Rekurs an das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden mit folgenden Begehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 16. Februar 2004 sei vollumfänglich aufzuheben und das Gegengesuch von Frau B. X. vom 2. Dezember 2004 (recte: 2003) ist abzuweisen. 2. Diesem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Meine Unterhaltsbeiträge - Gesamtbetrag inkl. Ausbildungszulagen sind rückwirkend ab 1.01.2004 auf 1‘400.-- p. M. zu reduzieren, zahlbar jeweils auf den 1. d. M. im Voraus. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“ B. X. beantragte mit Vernehmlassung vom 13. April 2004 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete auf eine Vernehmlassung. D. Mit Verfügung vom 24. März 2004 wurde dem Rekurs gestützt auf Art. 12 Abs. 2 EGzZGB die aufschiebende Wirkung erteilt.
3 Die Parteien wurden sodann auf den 21. Mai 2004 zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung konnten sie im Ergebnis keine Einigung erzielen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft (Art. 8 Ziff. 11 EGzZGB) können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden und er wurde frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist somit einzutreten. 2. a) Der Rekurrent beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 auf Fr. 1'400.-- monatlich zu reduzieren. b) Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 276 ff.), wenn die Ehegatten unmündige Kinder haben. Schon aus dem Wortlaut dieser (kraft der Verweisung in Art. 137 Abs. 2 ZGB) einschlägigen Bestimmung, wo ausdrücklich (nur) von „unmündigen Kindern“ die Rede ist, erhellt, dass sich die sachliche Zuständigkeit des Trennungsrichters (als Massnahmerichter) zur autoritativen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder der Prozessparteien nur auf gemeinsame Kinder, die im Zeitpunkt des Urteils, resp. des Massnahmenentscheids noch nicht mündig sind, erstreckt (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, Teilband II 1c, 3. Aufl. 1998, N 68 und 74 zu Art. 176; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum ZGB Bd. II, 1. Abt., 2. Teilband, 2. Aufl. 1999, N 41 f. und 51 zu Art. 176; Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar ZGB I, Basel/Genf/München, 2. Aufl. 2002, N 1 und 11 zu Art. 176; siehe auch Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 25 zu Art. 137 ZGB; Hegnauer, Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, 2. Abt., 2. Teilband 1997, N 140 f. zu Art. 279/280 ZGB; vgl. auch - bezüglich der unter altem Scheidungsrecht identischen Rechtslage - Bühler/Spühler, Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, 1. Abt., 1. Teilband, 3. Aufl. 1980, N 245 zu Art. 156 aZGB und N 198 zu Art. 145 aZGB; BGE 109 II 372 f., 102 Ia 101 ff.). Demgegenüber darf der Eheschutzrichter einem Kind bzw. einem Elternteil für ein Kind, das zum Zeitpunkt des Massnahmenentscheides bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst
4 wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZGB ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Diese klare zeitliche Begrenzung der eherichterlichen Zuständigkeit und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Unterhaltsrechnung gelten sowohl bei der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen als auch im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung bereits bestehender eheschutzrichterlicher Massnahmen. Denn gerade der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes stellt einen Grund dar, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Abänderung der gerichtlich angeordneten Unterhaltsregelung nach sich ziehen kann. Der Klarheit halber sei erwähnt, dass von der Frage der eherichterlichen Zuständigkeit die andere Frage zu unterscheiden ist, ob der nur unter der Voraussetzung fehlender Mündigkeit zuständige Eheschutzrichter die Unterhaltsbeiträge für ein im Zeitpunkt seiner Entscheidung unmündiges Kind auch über dessen Mündigkeit hinaus festsetzen kann. Diese Frage ist von Art. 133 ZGB im positiven Sinne beantwortet. Angesichts der oben dargelegten Rechtsauffassung besteht kein Zweifel an der Unzulässigkeit des vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden gewählten Vorgehens. Insbesondere räumen die einschlägigen Gesetzesvorschriften dem Eheschutzrichter im Trennungsprozess auch keinen Ermessensspielraum ein, auf Grund dessen er berechtigt wäre, allenfalls (z. B. aus Gründen der Zweckmässigkeit) auch Unterhaltsbeiträge zu Gunsten mündiger Kinder festzusetzen. Daher hat die Vorinstanz, indem sie der Gesuchsgegnerin für die mündigen Söhne Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- zugesprochen hat, materielles Recht im vorstehend erörterten Sinne verletzt. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen auch ZR 100 (2001) Nr. 49 sowie BGE 129 III 375 f. und dort zitierte Literatur und Rechtsprechung). Bei dieser Sachlage braucht auf den Antrag des Rekurrenten, die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'400.-- monatlich zu reduzieren, nicht eingegangen zu werden. 3. Der Ausgang des Rekursverfahrens ist auf fehlerhaftes Vorgehen des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zurückzuführen. Daher rechtfertigt es sich, für dieses Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die ausseramtlichen Ent-
5 schädigungen wettzuschlagen, haben doch beide Parteien Anträge gestellt, mit denen sie im Ergebnis nicht durchgedrungen sind.
6 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird dahin entschieden, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zurückgewiesen wird. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar