Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.04.2004 PZ 2004 40

8. April 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,074 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Sicherstellung (Art. 132 ZGB) | Familienrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 8. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 40 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Maranta —————— Im Rekurs des A. X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hubert Achermann, c/o KPMG, Rösslimattstrasse 37, Postfach 2859, 6002 Luzern, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 3. Februar 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2004, in Sachen der B. X., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Laret 38, 7504 Pontresina, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrenten, betreffend Sicherstellung (Art. 132 ZGB) hat sich ergeben:

2 A. Am 12. Dezember 1996 wurde die Ehe von B. X. und A. X. mit Urteil des damaligen Bezirksgerichtes Oberlandquart geschieden. In der im Scheidungsurteil aufgenommenen und gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention wurde A. X. unter anderem verpflichtet, seiner geschiedenen Frau einen Betrag von Fr. 1'000'000.-- in zehn Raten sowie jährlich Fr. 300'000.-- zu bezahlen. Am 14. Januar 2002 ersuchte der Rechtsvertreter von B. X. den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos unter anderem um Sicherstellung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen. Das entsprechende Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die künftigen Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchsgegners gemäss Scheidungsurteil der Parteien vom 12.12.1996 Sicherheit zu leisten. 2. Es sei auf den Hauptbuch-Blättern Nrn. C. und D. zur Sicherstellung der künftigen Unterhaltsrenten eine Sicherheitshypothek als Gesamtpfand zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 4'800'000.00 einzutragen. 3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, parallel zur Sicherheit gemäss Ziff. 2 zugunsten der Gesuchstellerin eine anderweitige Sicherstellung in Form einer Bankgarantie, eines Sperrkontos oder von Pfandrecht auf Liegenschaften oder dem Schiff „E.“ innerhalb von deren Verkehrswert im Betrage von Fr. 3'975'000.00 einzuräumen. 4. Das Grundbuchamt F. sei superprovisorisch anzuweisen, auf den Hauptblättern und Parzellen Nrn. C. und D. eine Grundbuchsperre einzutragen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.“ Am 15. Januar 2002 erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos eine superprovisorische Verfügung, in der das Grundbuchamt F. beauftragt wurde, die Hauptbuchblätter Nr. C. und D. mit einer Grundbuchsperre zu belegen und diese anzumerken. B. Nach erfolgter Sistierung des Verfahrens und deren späterer Aufhebung reichte A. X. am 20. Juni 2003 seine Stellungnahme ein. In der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 14. August 2003 wurde folgendes erkannt: „1. In Gutheissung des Gesuches von B. X. vom 14. Januar 2002 wird A. X. verpflichtet, für seine zukünftigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber B. X. wie folgt Sicherheit zu leisten: a) Durch Übergabe einer Bankgarantie über den Betrag von Fr. 3'975'000.00 an B. X..

3 b) Gleichzeitig wird nachstehendes Grundpfandrecht verfügt (siehe Ziffer 2): 2. Das Grundbuchamt F. wird ermächtigt und beauftragt, auf den Hauptbuchblättern C. und D., GB F., ein Gesamtpfand in Form einer Grundpfandverschreibung im 2. Rang (im Nachgang zu den bereits eingetragenen Grundpfandrechten) über den Betrag von Fr. 4‘800‘000.00 zugunsten von B. X., geb. 9. September 1945, einzutragen, und zwar als Kapitalhypothek, jedoch ohne Eintragung eines Zinssatzes. 3. Das Grundbuchamt F. wird ermächtigt und beauftragt, die auf den Hauptbuchblättern C. und D., GB F., gestützt auf die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 15. Januar 2002 angemerkten Grundbuchsperren Zug um Zug mit der Eintragung des in vorstehender Ziffer 2 aufgeführten Gesamtpfandes zu löschen. 4. Die Grundbuchgebühren sind dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos in Rechnung zu stellen. 5. A. X. wird verpflichtet, B. X. innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer schweizerischen Grossbank über den Betrag von Fr. 3'975'000.00 zu übergeben. 6. A. X. wird sodann verpflichtet, B. X. einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen. 7. Die Kosten dieses Verfahrens (inkl. superprovisorischer Verfügung) gehen zulasten von A. X.. Sie werden festgesetzt und zur Zahlung innert 30 Tagen in Rechnung gestellt, sobald die Grundbuchgebühren bekannt sind. 8. A. X. wird verpflichtet, B. X. eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 5'000.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen. 9. (Mitteilung).“ Diese Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos wurde von A. X. durch seinen Rechtsvertreter am 8. September 2003 mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden angefochten, unter anderem mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, eventualiter seien die Ziffern 1 bis 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Nach der am 9. Oktober 2003 eingereichten Vernehmlassung des Rechtsvertreters von B. X., worin die vollumfängliche Abweisung des Rekurses beantragt wurde, erkannte das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2003 (PZ 03 132) wie folgt: "1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Rekurrenten und der Rekursgegnerin.

4 4. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen. 5. (Mitteilung)." In den Erwägungen wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Voraussetzungen zur Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB erfüllt seien. Insbesondere sei die Sicherstellungsfähigkeit von A. X. in Bezug auf den ausgewiesenen sicherzustellenden Betrag von Fr. 4'800'000.-- gegeben. Zur Leistung der Sicherheit könne vom Richter aber nur der Schuldner, nicht aber Dritte, angehalten werden. Die durch richterlichen Entscheid begründete Sicherstellungspflicht sei nämlich nicht ohne die Mitwirkung des Schuldners direkt bzw. unmittelbar vollstreckbar. Vielmehr sei sie auf dem Wege der Zwangsvollstreckung weiterzuverfolgen. In Bezug auf das Grundpfand als Sicherstellungsmittel heisse dies, dass der Schuldner verpflichtet werden müsse, auf sein Grundstück eine Grundpfandverschreibung eintragen zu lassen; werde dieser Anordnung - innert vom Richter zu bestimmender Frist - nicht Folge geleistet, so müsse ein Vollstreckungsverfahren zur Eintragung dieses Grundpfandes erfolgen. Folglich könne das Grundbuchamt nicht sofort, sondern erst in einem zweiten Schritt, mithin durch Zwangsvollstreckung, zur Eintragung ermächtigt werden. Ferner führe der Umstand, dass nur der Schuldner (nicht aber ein Dritter) zur Leistung von Sicherheit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB verpflichtet werden könne, dazu, dass der Schuldner nur dann zur Leistung einer Bankgarantie einer schweizerischen Grossbank verpflichtet werden könne, sofern sich eine entsprechende Bank freiwillig bereit erklärt habe, diese Garantie zu leisten. Schliesslich wurde ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob im Verfahren nach Art. 132 Abs. 2 ZGB überhaupt die Anordnung der Leistung eines Kostenvorschusses von einer Partei direkt an die Gegenpartei zulässig sei. Selbst wenn ein direkt an die Gegenpartei zu leistender Kostenvorschuss angeordnet werden dürfe, könne dies nicht im Endentscheid neben der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgen, sondern es müsse namentlich im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme geschehen. Ausserdem sei lediglich derjenige Betrag allfällig vorzuschiessen, dessen die Gegenpartei zur Durchführung des Prozesses bedürfe. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2004, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: "1. In teilweiser Gutheissung des Gesuches von B. X. vom 14. Januar 2002 wird A. X. verpflichtet, für seine künftigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber B. X. wie folgt Sicherheit zu leisten:

5 a) Durch Hinterlegung eines Betrages von Fr. 3'975'000.00 zugunsten von B. X. bei der Bank H. in F.. A. X. wird hiermit verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung den entsprechenden Betrag bei der Bank H. zu hinterlegen. b) Durch Eintragung eines Gesamtpfandes in Form einer Grundpfandverschreibung im 2. Rang (im Nachgang zu den bereits eingetragenen Grundpfandrechten) über den Betrag von Fr. 4'800'000.00 zugunsten von B. X., geboren am 9. September 1945, und zwar als Kapitalhypothek, jedoch ohne Eintragung eines Zinssatzes, auf den Hauptbuchblättern C. und D. des Grundbuches F.. A. X. wird hiermit verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ein entsprechendes Pfandrecht im Grundbuch F. eintragen zu lassen. Gleichzeitig, d.h. Zug um Zug mit der Eintragung des Pfandrechts, sind die mit superprovisorischer Verfügung auf den Hauptbuchblättern C. und D., Grundbuch F., angemerkten Grundbuchsperren zu löschen. 2. Die Grundbuchgebühren sind dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos in Rechnung zu stellen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zulasten von A. X.. Sie werden festgesetzt und zur Zahlung innert 30 Tagen in Rechnung gestellt, sobald die Grundbuchgebühren bekannt sind. 4. A. X. wird verpflichtet, B. X. eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird das Gesuch von B. X. abgewiesen. 6. (Mitteilung). In der Begründung wurde ausgeführt, dass, wie sich aus der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 31. Oktober 2003 ergebe, der Gesuchsgegner A. X. zu Recht verpflichtet worden sei, zur Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin B. X. für einen Betrag von Fr. 4'800'000.-- Sicherheit zu leisten. Neu zu beurteilen sei vorliegend somit nur die Form der zu leistenden Sicherheit. D. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 3. Februar 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2004, wurde vom Rechtsvertreter von A. X. mit Rekurs vom 23. Februar 2004, welcher mit Poststempel vom 24. Februar 2004 versehen ist, beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden angefochten. Die in der Rekursschrift gestellten Anträge lauten wie folgt: "1. Die Ziff. 1 lit. a, die Ziff. 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 3. Februar 2004 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin."

6 Begründend wurde hauptsächlich geltend gemacht, dass das Sicherstellungsmittel im konkreten Fall zulässig und vollstreckbar sein müsse. Aufgrund der finanziellen Situation sei es A. X. indes nicht möglich, ein Sperrkonto mit dem betreffenden Betrag einzurichten. Auch die Gegenpartei habe davon ausgehen müssen, da B. X. in ihrem Schreiben vom 23. April 2003 die arge finanzielle Bedrängnis auf Seiten ihres geschiedenen Mannes anerkannt habe. Ausserdem sei die vom Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos angeordnete Sicherstellung durch Hinterlegung bei der kantonalen Depositenanstalt von B. X. nie beantragt worden, sodass diese Anordnung aufgrund fehlenden eindeutigen Parteiantrages unzulässig sei. Ferner würden die in der angefochtenen Verfügung bezeichneten Sicherstellungsmittel keinen Sinn machen und seien nicht vollstreckbar. Denn eine solche Sicherstellung setze voraus, dass der Pflichtige auch Sicherstellungsfähigkeit besitze. A. X. verfüge jedoch nicht über genügendes Vermögen, laste doch auf dem Schiff "E." ein unbeschränktes Pfandrecht zu Gunsten der Bank G.; die Liegenschaften in England und den USA würden ihm schon seit längerem nicht mehr gehören, während das Grundstück in Mallorca vollständig ebenfalls der Bank G. verpfändet sei. Zudem sei das Grundstück in F. sehr hoch belastet. Demnach sei A. X. nicht sicherstellungsfähig und nicht in der Lage, einen Betrag von Fr. 3'975'000.-- aufzubringen. Ferner habe das Kantonsgerichtspräsidium in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2003 die Zweckmässigkeit der Sicherstellung durch ein zu errichtendes Grundpfand in der Höhe von Fr. 4'800'000.-- bezweifelt, da das betreffende Grundstück mit vorgehenden Pfandrechten stark belastet sei. Daher erscheine fraglich, ob bei einem allfälligen Verkauf des betreffenden Grundstücks überhaupt ein namhafter Betrag übrig bliebe. Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass aufgrund des anhängig gemachten Abänderungsverfahrens betreffend das Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1996 eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens um Sicherstellung angezeigt sei. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 25. Februar 2004 wurde dem Rekurs gestützt auf Art. 12 Abs. 2 EGzZGB aufschiebende Wirkung erteilt. F. In seiner Vernehmlassung zum Rekurs vom 8. März 2004 stellte der Rechtsvertreter von B. X. folgende Rechtsbegehren: "1. Vollumfängliche Abweisung des Rekurses. 2. Alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Rekurrenten."

7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sicherstellungsanspruch von der Vorinstanz und vom Kantonsgerichtspräsidium bei ihrer ersten Beurteilung bejaht worden sei. Ferner müsse gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB im Gegensatz zur Auffassung des Rekurrenten der Richter das Sicherungsmittel festlegen, sodass die um die Sicherstellung ersuchende Partei nicht im Einzelnen die Sicherstellungsmittel zu bezeichnen habe; der Antrag einer genügenden Sicherheit reiche demnach aus. Die Rekursgegnerin habe indes nicht nur wie vom Gesetz gefordert eine angemessene Sicherheit verlangt, sondern sogar beispielhaft verschiedene Möglichkeiten als Sicherstellungsmittel aufgeführt. Die Hinterlegung einer Geldsumme sei sinngemäss im Gesuch vom 14. Januar 2002 beantragt worden. Des Weiteren macht die Rekursgegnerin geltend, dass das zur Sicherstellung zu errichtende Grundpfand auf den Liegenschaften in F. gar nicht angefochten werde. Schliesslich sei die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 1996 zwar anhängig gemacht, habe aber keine Erfolgsaussichten, da unter anderem die Dokumentation der behaupteten wirtschaftlichen Situation des Rekurrenten nicht erfolgt sei. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in den Rechtsschriften sowie in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 31. Oktober 2003 (PZ 03 132) wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können gemäss Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der vorliegende Rekurs vom 23. Februar 2004, welcher der Post am 24. Februar 2004 übergeben wurde, richtet sich gegen die Verfügung des gemäss Art. 8 Ziff. 6 EGzZGB zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2004, mitgeteilt am 4. Februar 2004. Auf den frist- und im Übrigen formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

8 b) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB). Er würdigt die Beweise frei. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO sinngemäss (Art. 12 Abs. 3 EGz- ZGB). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO darf der Kantonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge lediglich überprüfen, ob der angefochtene Entscheid Gesetzesbestimmungen verletzt (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Eine Ermessenskontrolle ist dort somit nicht vorgesehen. Der Hinweis auf Art. 232 ff. ZPO deutet also auf eine beschränkte Kognition hin. In Art. 12 Abs. 2 EGzZGB wird indes ausdrücklich festgehalten, dass der Kantonsgerichtspräsident im Rekursverfahren von Amtes wegen Erhebungen vornehmen kann. Hat er diese Möglichkeit, so müssen diese Beweise auch frei überprüfbar sein. Demnach ist der Kantonsgerichtspräsident in seiner Kognition hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen frei und kann auch eine Ermessenskontrolle ausüben (vgl. sinngemäss PKG 1992 Nr. 63 E. 1b). 2. Nach Ansicht des Rekurrenten rechtfertige sich der grosse Aufwand des Verfahrens um Sicherstellung und allfällig durchzuführende Vollstreckungsmassnahmen aufgrund der Rechtshängigkeit der seitens des Rekurrenten eingereichten Klage vom 18. Juni 2003 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 1996 nicht. Daher sei eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens angezeigt. Dem ist entgegen zu halten, dass in solch einem Fall der zuständige Richter nicht gehalten ist, von Amtes wegen ein Verfahren zu sistieren (vgl. Walder- Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, S. 226 sowie die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 31. Oktober 2003, PZ 03 132, E. 2b). Überdies fehlt vorliegend ein formeller Sistierungsantrag des Rekurrenten, geschweige denn ein Sistierungsantrag mit Einverständnis beider Parteien. Unter Hinweis auf die Erwägungen 2 b der Verfügung vom 31. Oktober 2003 (PZ 03 132) ist eine Sistierung abzulehnen. 3. Der Rekurrent rügt, dass das Sicherstellungsmittel gemäss Art. 132 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zulässig und vollstreckbar sein müsse. Er sei aufgrund fehlenden Vermögens nicht sicherstellungsfähig. Angesichts seiner finanziellen Situation sei es ihm nicht möglich, ein Sperrkonto über den Betrag von Fr. 3'975'000.-- einzurichten. Eine solche Anordnung sei also nicht vollstreckbar, sodass die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Rekurrenten zu einer Hinterlegung nicht gegeben seien. Damit verkennt der Rekurrent,

9 dass die Vollstreckbarkeit des Sicherstellungsmittels nicht zu den Voraussetzungen für die Verpflichtung des Schuldners bzw. für den Anspruch des Unterhaltsberechtigten zur Sicherstellung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB gehört. Indes muss als Voraussetzung unter anderem die Sicherstellungsfähigkeit des Schuldners, in concreto des Rekurrenten, gegeben sein (Hegnauer, Berner Kommentar, Band II 2.2.1, Bern 1997, N 6 ff. zu Art. 292 ZGB; zur Anwendung von Art. 292 ZGB zwecks Kommentierung des Art. 132 Abs. 2 ZGB vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Basel 2002, N 9 zu Art. 132 Abs. 2 ZGB; AJP 2003 Nr. 243; vgl. auch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 31. Oktober 2003, PZ 03 132, E. 3a und b). In dieser letztgenannten Verfügung wurde schon festgestellt, dass der Rekurrent unter anderem ein Haus in England im Wert von mindestens Fr. 10'000'000.--, ein (zwar hypothekarisch belastetes) Schiff im Wert von ca. Fr. 15'000'000.-- sowie weitere Liegenschaften im Ausland, Wertschriften und Kunstgegenstände im Wert von zweistelligen Millionenbeträgen zu seinem Vermögen zählen kann. Dies blieb im vorgehenden Verfahren (PZ 03 132) unbestritten. Im vorliegenden Rekurs behauptet der Rekurrent zwar, dass einige dieser Vermögensgegenstände entweder verpfändet worden seien oder ihm nicht mehr gehören würden. Ein Nachweis wurde indes nicht erbracht. Somit ist immer noch davon auszugehen, dass die Sicherstellungsfähigkeit des Rekurrenten gegeben ist. Es genügt, dass eine Sicherstellung jedenfalls nicht zum vorneherein als unmöglich erscheint. Sind die Voraussetzungen des vollstreckbaren Unterhaltstitels, des entsprechenden Verhaltens des Schuldners und der Sicherstellungsfähigkeit (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 6-10 zu Art. 292 ZGB) zur Sicherstellung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB wie im vorliegenden Fall gegeben (vgl. PZ 03 132), so ist die Höhe und die Art bzw. das Mittel der zu leistenden Sicherheit zu bestimmen. Dabei ist der Betrag von Fr. 4'800'000.--, wofür vom Rekurrenten Sicherheit zu leisten ist, in vorliegendem Fall unbestritten. Als Sicherstellungsmittel kommt alles in Frage, was auch eine andere Forderung sichern kann. Der Zweck von Art. 132 Abs. 2 ZGB verlangt, dass die zu leistende Sicherheit so festgelegt wird, dass sie pünktliche und regelmässige Zahlung der Beiträge in einfacher und rascher Weise zu gewährleisten vermag, wobei im Vordergrund die Barhinterlage bei der kantonalen Depositenstelle steht (Hegnauer, a.a.O., N 13). Die Anordnung einer Barhinterlage ist ohne weiteres vollstreckbar. Die Prüfung, ob der Schuldner fähig ist, eine solche Barhinterlage als Sicherheit zu leisten, erfolgt bei der Prüfung der Sicherstellungsfähigkeit des Schuldners als Voraussetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB, was vorliegend bejaht wurde (vgl. PZ 03 132). Wird der Schuldner zur Leistung von Sicherheit durch Barhinterlage verpflichtet, so hat er die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Leistung einer Sicherheit mittels Barhinterlage nicht nach, so ist die Sicherstel-

10 lungspflicht mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung nach Art. 38 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu vollstrecken (Hegnauer, a.a.O., N 18 zu Art. 292 ZGB; ZVW 1990 Nr. 45, S. 4 und 6; ZVW 1991 Nr. 46, S. 15 f.; vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 31. Oktober 2003, PZ 03 132, E. 3a und b). Die Verpflichtung des Rekurrenten zur Leistung einer Barhinterlage bei der kantonalen Depositenanstalt (Bank H.) in der Höhe von Fr. 3'975'000.-- ist somit grundsätzlich zu Recht erfolgt. 4. Der Rekurrent macht weiter geltend, dass das Gericht nur dieneigen Sicherstellungsmassnahmen anordnen könne, die auch von einer Partei beantragt worden seien. Die Sicherstellung durch Hinterlegung bei der kantonalen Depositenanstalt sei indes von der Rekursgegnerin nie beantragt worden. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss BGE 107 II 401 f. nicht darüber entschieden wurde, ob das Gericht ohne entsprechenden Parteiantrag auch nicht über das Sicherstellungsmittel entscheiden dürfe. Vielmehr wurde in diesem Entscheid offen gelassen, ob das Gericht zwingend die Art der Sicherstellung zu bestimmen habe; jedenfalls liege keine Rechtsverletzung vor, wenn im Urteil das Sicherstellungsmittel ohne entsprechenden Parteiantrag nicht bestimmt werde. In solchen Fällen müsse die Bestimmung im Vollstreckungsverfahren erfolgen. Deshalb bleibt ohne weiteres Raum für das Gericht, das Sicherstellungsmittel selbst und ohne Parteiantrag zu bestimmen (vgl. auch Breitschmid, a.a.O., N 9 zu Art. 132 ZGB und N 3 zu Art. 292 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 13 zu Art. 292 ZGB; Schwenzer, Praxis Kommentar, Scheidungsrecht, Basel 2000, N 13 zu Art. 132 ZGB). Immerhin hat aber die Rekursgegnerin zusätzlich zur Sicherheitshypothek noch anderweitige Sicherstellung unter anderem in Form eines Sperrkontos im Betrag von Fr. 3'975'000.-- ausdrücklich beantragt. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Bestimmung der Vorinstanz, es sei als Sicherheit eine Barhinterlage zu leisten, zu Recht erfolgt. 5. a) Der Rekurrent beantragt in seinem Rechtsbegehren unter anderem die Aufhebung der Ziff. 1 lit. a des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Zwar dringt der Rekurrent mit seinen Rügen betreffend seine Sicherstellungsfähigkeit sowie die Anordnung der Barhinterlage als Sicherstellungsmittel nicht durch (vgl. hievor Ziff. 3 und 4). Dennoch ist die Ziff. 1 lit. a des Dispositives der angefochtenen Verfügung aus folgenden Gründen aufzuheben. Die hinterlegten Mittel gehen nicht von vornherein ins Eigentum der Rekursgegnerin, sondern verbleiben grundsätzlich im Eigentum des Unterhaltsschuldners und stehen damit insbesondere dem Zugriff durch spätere Betreibungen anderer Gläubiger offen (Hegnauer, a.a.O., N 22 zu Art. 292 ZGB). Ausserdem gewährleistet die Barhinterlage als Sicherstellung für künftige Unterhaltsbeiträge deren Zahlung nicht. Vielmehr ist bei Säumnis des

11 Schuldners die geleistete Sicherheit je nach ihrer Art geltend zu machen. Die Sicherstellung durch Barhinterlegung kann nur durch Betreibung auf Pfandverwertung für jeden einzelnen fälligen Unterhaltsbeitrag in Anspruch genommen werden (Hegnauer, a.a.O., N 23 f. zu Art. 292 ZGB). Daraus erhellt, dass der Rekurrent nicht verpflichtet werden kann, die Hinterlegung des Betrages von Fr. 3'975'000.-- bei der kantonalen Depositenanstalt (Bank H.) zu Gunsten der Rekursgegnerin vorzunehmen. Der Betrag muss vielmehr dort hinterlegt werden zum Zwecke der Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB; er darf dem Unterhaltsgläubiger bzw. in concreto der Rekursgegnerin noch nicht herausgegeben werden (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 18 zu Art. 292 ZGB). Damit ist dieser Betrag, obwohl die hinterlegten Mittel immer noch im Eigentum des Rekurrenten stehen, dessen Verfügungsgewalt entzogen. Ein Zugriff seitens der Rekursgegnerin auf den hinterlegten Betrag wird andererseits erst möglich, wenn sie die Zahlung fälliger Unterhaltsbeiträge mittels Betreibung auf Pfandverwertung durchsetzt. b) Die von der Vorinstanz festgelegte Frist von 30 Tagen zur Hinterlegung eines solchen Betrages ist etwas zu kurz bemessen. Angesichts der zu hinterlegenden Millionensumme und des schon seit Januar 2002 andauernden Verfahrens um Sicherstellung ist eine Frist von drei Monaten zur Hinterlegung dieses Betrages als Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB an die Bank H. als kantonale Depositenanstalt als angemessen zu betrachten. 6. Schliesslich äussert sich der Rekurrent in der Begründung seiner Rekursschrift dahingehend, dass sich das aufwendige Verfahren einer Pfandbestellung über Fr. 4'800'000.-- nicht rechtfertige, da sein Grundstück aufgrund der vorhergehenden Pfandrechte bei einem allfälligen Verkauf ohnehin keinen namhaften Betrag abwerfen würde. Damit stellt der Rekurrent wohl die Ziff. 1 lit. b des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Frage. Die Ziff. 1 lit. b des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung ist indes im Rechtsbegehren vom Rekurrenten nicht angefochten worden, sodass sich diesbezüglich weitere rechtliche Ausführungen erübrigen. Davon abgesehen geht es im vorliegenden Verfahren um die Sicherstellung an sich und nicht um die Frage, wie aufwendig allenfalls die Bestellung und Realisierung der Sicherheit sein könnte. Als obiter dictum sei aber darauf hinzuweisen, dass diese Ziff. 1 lit. b aufgrund ihrer Formulierung der Erläuterung bedarf. Sie ist so zu verstehen, dass der Rekurrent dazu verpflichtet ist, zur Sicherung der an die Rekursgegnerin künftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB auf seinen Grundstücken Hauptbuchblätter Nr. C. und D. im Grundbuch F. ein Gesamtpfand in Form einer Grundpfandverschreibung über den Betrag von Fr.

12 4'800'000.-- ohne einen Zinssatz innert 30 Tagen eintragen zu lassen; mit der Eintragung dieses Grundpfandes sind die mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 15. Januar 2002 auf den Hauptbuchblättern Nr. C. und D. im Grundbuch F. angemerkten Grundbuchsperren Zug um Zug zu löschen. 7. Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, ohne sich dazu zu äussern oder nur im Ansatz eine Begründung zu liefern, inwiefern die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Dispositivs Gesetzesbestimmungen verletzen würden. Demnach ist der Rekurs in diesem Punkt ohne weiteres abzuweisen. Davon abgesehen wäre der Kostenspruch der Vorinstanz bei dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens in keiner Art und Weise zu beanstanden. 8. Dem Rekurrenten gelingt es vorliegend, zu einem Teil mit seinen Rügen durchzudringen, sodass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Dennoch unterliegt er in überwiegender Hinsicht. Deshalb rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekursverfahrens zu drei Vierteln dem Rekurrenten und zu einem Viertel der Rekursgegnerin zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 800.-- ist nach dem gleichen Grundsatz wie die gerichtlichen Kosten zu verteilen (Art. 122 Abs. 2 ZPO), also drei Viertel zu einem Viertel, so dass der Rekurrent der Rekursgegnerin eine Entschädigung von Fr. 400.-- zu leisten hat.

13 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 lit. a der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 2. A. X. wird verpflichtet, einen Betrag von Fr. 3'975'000.-- als Sicherheit für die an B. X. künftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB innert drei Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung bei der kantonalen Depositenanstalt (Bank H.) zu hinterlegen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- und die Schreibgebühr von Fr. 210, total somit Fr. 1'410.--, gehen zu drei Vierteln zu Lasten des Rekurrenten und zu einem Viertel zu Lasten der Rekursgegnerin. Überdies hat der Rekurrent die Rekursgegnerin mit Fr. 400.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

PZ 2004 40 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.04.2004 PZ 2004 40 — Swissrulings