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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.11.2004 PZ 2004 156

24. November 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,193 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Ausweisung bei Miete und Pacht | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 156 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Vögeli, Bahnhofstrasse 13, Zürich, gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Oberengadin vom 20. Oktober 2004, mitgeteilt am 26. Oktober 2004, in Sachen der Hotel X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Laret 38, Pontresina, gegen den Beschwerdeführer und gegen B. X., betreffend Ausweisung, hat sich ergeben:

2 A. 1. Die Eheleute A. X. und B. X. bewohnen die Zimmer Nr. 51 und 53 im Hotel X. in G., wo sie ihren Wohnsitz haben. Am 15. April 2003 stellte das Hotel A. X. die Rechnung für die Wintersaison 2002/2003 (6. Dezember 2002 bis 6. April 2003) zu, welche sich insgesamt auf Fr. 256'853.65 belief und sich aus den Positionen Logement Fr. 240'260.--, Wäscherei/Reinigung Fr. 2'860.--, Diverses Fr. 7'118.--, K. Bar/Restaurants Fr. 6'080.-- und Telefonate Fr. 535.65 zusammensetzte. Mit Schreiben vom 8. April 2003 wurde A. X. aufgefordert, die Zimmer bis am 16. April 2003 zu räumen, da diese umgebaut werden müssten. Da dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, stellte die Hotel X. am 20. August 2003 beim Kreispräsidenten Oberengadin das Gesuch, A. X. sei zu verpflichten, die von ihm belegten Hotelzimmer Nr. 51 und 53 innert 24 Stunden zu räumen. Der Gesuchsgegner liess in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2003 die Abweisung des Gesuchs beantragen. Es wurde geltend gemacht, wenn die Gesuchstellerin ihr Begehren auf Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO stütze, welche Bestimmung das Befehlsverfahren zur Wiedererlangung vorbehaltenen Besitzes vorsehe, so sei dagegen einzuwenden, dass eine Klage aus verbotener Eigenmacht gemäss Art. 929 ZGB nur dann zulässig sei, wenn der Besitzer die Sache sofort zurückfordere; im vorliegenden Fall habe die Gesuchstellerin aber die Räumlichkeiten dem Gesuchsgegner bereits im Jahre 2000 zum Gebrauch überlassen und damit ausdrücklich in den Besitz eingewilligt. Überdies müsse davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen des Mietrechts, so auch die Art. 266l ff. OR zur Anwendung gelangten; die diesbezüglichen Vorschriften seien aber nicht eingehalten worden. In seinem Entscheid vom 18. September 2003 schloss sich der Kreispräsident im Wesentlichen der Argumentation des Gesuchsgegners an und wies das Ausweisungsgesuch ab. 2. Am 10. März 2004 reichte die Hotel X. ein zweites Ausweisungsgesuch ein, mit welchem sie beantragte, es seien die Gesuchsgegner A. X. und B. X. zu verpflichten, innert dreier Tage die von ihnen belegten Hotelzimmer zu räumen. Sie machte geltend, die beiden Zimmer seien auf amtlichem Formular am 22. Januar 2004 auf den 29. Februar 2004 gekündigt worden und die Kündigung sei unangefochten geblieben. Trotz dieser Situation seien die Gesuchsgegner noch immer nicht ausgezogen, weshalb das Ausweisungsbegehren nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gestellt werde. Falls das Rechtsverhältnis als Miete qualifiziert werde, seien die zu beachtenden Vorschriften damit erfüllt worden. Wenn man von einem Gastaufnahmevertrag ausgehen wolle, sei dieser grundsätzlich binnen 24 Stunden kündbar, wenn nicht eine feste Dauer vereinbart worden sei. Sei der Vertrag hingegen auf längere Zeit abgeschlossen worden, sei Mietrecht analog anwendbar, womit wiederum die formellen Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung nach Art.

3 266 ff. OR einzuhalten seien, was auch geschehen sei. - A. X. liess durch seinen Rechtsvertreter in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2004 die Abweisung des Gesuchs beantragen. Er machte geltend, die rechtliche Grundlage für die Benutzung der Räumlichkeiten im Hotel X. durch die Mitglieder der Familie X. sei nach wie vor ungeklärt. Ein schriftlicher Mietvertrag sei von der Gesuchstellerin nicht eingereicht worden; entsprechend werde bestritten, dass Mietrecht überhaupt zur Anwendung gelange. Die von ihm angeregte Sonderprüfung zu einzelnen Geschäftsvorgängen der Hotel X. werde Klarheit schaffen, ob die Familienmitglieder für die Benutzung von Räumlichkeiten im Hotel bezahlen müssten oder nicht. Mit Schreiben F.s vom 18. Dezember 2003 sei ihm mitgeteilt worden, dass er weder die Hotelrechnung von Fr. 297'894.65 bezahlt noch die Zimmer per 8. Dezember 2003 geräumt habe; es sei der Hotel X. aber nicht zuzumuten, ihn weiterhin auf Kredit zu beherbergen. Zudem sei ihm eine Frist zur Zahlung der Hotelrechnung mit der Androhung angesetzt worden, dass bei Nichtbezahlung das Beherbergungsverhältnis gekündigt werde. Dies sei dann durch Dr. Saratz per 29. Februar 2004 geschehen, womit auch ersichtlich geworden sei, dass die Gesuchstellerin von einem Mietverhältnis ausgehe. Als Grund für die Kündigung habe Rechtsanwalt Dr. Saratz auf Anfrage hin Art. 257d OR angegeben. Abgesehen davon, dass der Bestand eines Mietverhältnisses bestritten werde, unterliege eine auf dieser Bestimmung basierende ausserordentliche Kündigung strengen Formvorschriften, welche nicht beachtet worden seien.– Mit Verfügung vom 15. April 2004 wies der Kreispräsident das Ausweisungsgesuch ab. Er stellte fest, aus den Akten sei zu schliessen, dass die für den Gesuchsgegner bestimmte Nachfristansetzung nur dessen Anwalt zugestellt worden sei, was allein schon zur Abweisung des Gesuchs führen müsse. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin die Kündigungsmodalitäten korrekt eingehalten habe. Entsprechend den mietrechtlichen Vorschriften sei die Kündigung der Familienwohnung auf amtlichem Formular mit separater Zustellung im Original an die Gesuchsgegner und in Kopie an deren Rechtsvertreter erfolgt. In gleicher Weise wie die Kündigung hätte auch die Nachfristansetzung gemäss Art. 257d OR erfolgen müssen. Wäre dies geschehen, hätte die Ausweisung kaum verweigert werden können. B. Am 16. August 2004 reichte die Hotel X. durch Rechtsanwalt Dr. Saratz ein drittes Ausweisungsgesuch gegen A. X. und B. X. ein mit dem Rechtsbegehren: „1. Es seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, innert 3 Tagen die von ihnen belegten Hotelzimmer Nrn. 51 und 53 im Hotel X. zu räumen.

4 2. Die Gesuchstellerin sei im Unterlassungsfalle zu ermächtigen, die Effekten der Gesuchsgegner aus den Zimmern Nrn. 51 und 53 selbst zu räumen, andernorts zu deponieren und zuhanden der Gesuchsgegner und auf deren Kosten zur Verfügung zu halten. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung führte die Gesuchstellerin aus, mit Schreiben vom 12. Mai 2004 sei den Gesuchsgegnern nochmals eine Frist von dreissig Tagen für die Begleichung der ausstehenden Miet- beziehungsweise Beherbergungs- und Nebenkosten gewährt worden. Dies sei mit der Androhung geschehen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne weitere Abmahnung die Kündigung des Beherbergungsverhältnisses erfolgen werde. Das Schreiben sei den beiden Gesuchsgegnern mit eingeschriebener Post jeweils separat an ihren Familienwohnsitz in G. sowie an die Aufenthaltsorte in Paris und Miami zugestellt worden. Da die Frist unbenutzt abgelaufen sei, habe man den Gesuchsgegnern am 22. Juni 2004 mit dem amtlichen Formular wiederum in gleicher Weise die Kündigung auf den 31. Juli 2004 zugestellt. Die Gesuchsgegner hätten die Kündigung nicht angefochten und seien auch noch immer nicht aus der Familienwohnung ausgezogen. Nach den Ausführungen des Kreispräsidenten im Entscheid vom 15. April 2004 und der darin zitierten Lehre und Rechtsprechung sei unbestritten, dass bei Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis betreffend die Nutzung von Hotelzimmern sowohl bei Annahme eines Mietverhältnisses also auch im Falle eines Gastaufnahmevertrags Mietrecht anzuwenden sei. Die offenen Hotelrechnungen vom 15. April 2003 beziehungsweise vom 25. September 2003, in welchen die einzelnen Leistungen aufgelistet seien, stellten einen Zahlungsrückstand im Sinne von Art. 257d OR dar und bildeten eine ausreichende Grundlage für die ausserordentliche Kündigung nach dieser Bestimmung. Mit der an die beiden Ehegatten persönlich erfolgten Zustellung der Nachfristansetzung an die Familienadresse in G. und über die gesetzliche Pflicht hinaus auch an die zeitweiligen Aufenthaltsadressen in Paris und in Miami sei die Nachfristansetzung rechtsgültig erfolgt und auch die in gleicher Weise vorgenommene Kündigung vom 22. Juni 2004 sei nicht zu beanstanden. A. X. liess in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2004 beantragen, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Sein Rechtsvertreter stellte sodann den Antrag, es sei ein ordentliches Beweisverfahren ohne Beweismittelbeschränkung durchzuführen. Der Gesuchsgegner bestritt, dass die Bestimmungen des Mietrechts zur Anwendung gelangten; dies gelte vor allem mit Bezug auf die Forderungen, welche nicht auf der Benützung der beiden Zimmer basierten. Auf Grund der Kräfteverhältnisse in der Hotel X. gingen die Hauptaktio-

5 näre C. X. und E. X. immer noch zu Unrecht davon aus, dass sie im Hotel kostenlos leben und konsumieren könnten, der Gesuchsgegner hingegen wie ein Hotelgast zu behandeln sei. Das Vertragsverhältnis der beiden Hauptaktionäre müsse identisch sein mit demjenigen des Gesuchsgegners, weshalb Zeugeneinvernahmen unerlässlich seien, damit auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden könne. Es werde beantragt, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über die von der Gesuchstellerin erhobene Forderungsklage über die Beherbergungskosten von Fr. 297'894.65 entschieden sei. Eine Ausweisung sei nur zulässig, wenn zweifelsfrei feststehe, dass ein Mietverhältnis vorliege; dies sei vom Gesuchsgegner schon in den beiden früheren Verfahren stets bestritten worden. Nachdem der Vater des Gesuchsgegners, der Hotelier D. X., über Jahre kostenlos im Hotel gelebt habe, der Gesuchsgegner im Hotel aufgewachsen sei und auch die Mehrheitsaktionäre im Hotel lebten, stelle man sich auf den Standpunkt, dass dieses zeitlich unbeschränkte und unentgeltliche Wohnrecht ein Gewohnheitsrecht der Eigentümerfamilie X. darstellen müsse, das vom Vater auf den Sohn übergegangen sei. Falls das Gericht im ordentlichen Verfahren feststellen sollte, dass die Dienstleistungen, welche die Gesuchstellerin an die Eigentümerfamilie X. erbringe, entschädigungspflichtig seien, so sei der Gesuchsgegner bereit, dafür zu zahlen. Eine Entschädigungspflicht könne aber nicht einseitig und im Nachhinein nach Belieben der Gesuchstellerin festgelegt werden; sie müsste im Übrigen auch für die beiden Hauptaktionäre gelten. Sollte trotz fehlender sachlicher Zuständigkeit auf das Ausweisungsgesuch eingetreten werden, sei dieses abzuweisen. Die vorliegende Kündigung sei nichtig, weil die Gesuchstellerin nicht nachgewiesen habe, dass die Ehefrau des Gesuchsgegners sowohl die Kündigungsandrohung als auch die Kündigung zur Kenntnis genommen habe. Es könne sodann nur ein Mietverhältnis basierend auf Art. 257d OR gekündigt werden. Ein solches Rechtsverhältnis liege aber sicher nicht vor. Die Rechtslage sei nicht liquid und könne nicht durch den Kreispräsidenten abschliessend beurteilt werden. Auch sei die ausstehende Forderung nicht genügend substantiiert; ohne eine vorgängige materielle Überprüfung der Forderung in einem ordentlichen Verfahren könne dem Ausweisungsgesuch nicht stattgegeben werden. Läge ein Mietverhältnis vor, hätten die jeweiligen Erhöhungen der Zimmerpreise mit amtlichem Formular mitgeteilt werden müssen. Die Kündigung verstosse auch gegen Treu und Glauben. Es gehe der Gesuchstellerin gar nicht um den Zahlungsrückstand, sondern um das generelle Fernhalten des Gesuchsgegners vom Hotel. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 entschied der Kreispräsident Oberengadin:

6 „1. Dem Gesuch wird entsprochen und den Gesuchsgegnern richterlich befohlen, die Hotelzimmer Nr. 51 und Nr. 53 im Hotel X. in G. bis spätestens am 29. November 2004, um 18.00 Uhr, zu verlassen und der Gesuchstellerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben. Eine Missachtung dieses Befehls wird nach Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft; die Zwangsauweisung bleibt vorbehalten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsgegner und sind vom Gesuchsgegner 1 innert 30 Tagen dem Kreisamt Oberengadin zu überweisen; im Innenverhältnis tragen die Gesuchsgegner diese Kosten je zur Hälfte. 3 Die Gesuchsgegner haben unter solidarischer Haftbarkeit die Gesuchstellerin mit CHF 1’500.00 zuzüglich 7.6 % MwSt zu entschädigen; im Innenverhältnis tragen die Gesuchsgegner diese Kosten je zur Hälfte. 4. Rechtsmittel ….. 5. Mitteilung an …..“ D. Gegen diese Verfügung liess A. X. am 5. November 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten einreichen mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin aufzuheben. Er stellte sodann das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Gesuchstellerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2004, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung seien abzuweisen; der Entscheid des Kreispräsidenten sei zu bestätigen und es sei die Beschwerdegegnerin zu ermächtigen, im Unterlassungsfalle die Effekten des Beschwerdeführers aus den Zimmern zu entfernen, andernorts zu deponieren und den Gesuchsgegnern auf deren Kosten zur Verfügung zu halten. – Der Kantonsgerichtspräsident wies mit Verfügung vom 23. November 2004 das Gesuch um Erteilung aufschiebender Wirkung ab. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : I. 1. Der Gesuchsgegner führt zu Beginn seiner Beschwerdebegründung aus, die vorliegende Kündigung sei nichtig, weil die Gesuchstellerin nicht nachgewiesen habe, dass seine Ehefrau sowohl die Kündigungsandrohung als auch die Kündigung zur Kenntnis genommen habe. Hiezu wäre erforderlich gewesen, dass die jeweilige Abholungseinladung in den Herrschaftsbereich seiner Ehefrau gelangt wäre, was nicht rechtsgenüglich dargelegt worden sei. Es ist zutreffend, dass die Kündigung einer Familienwohnung (und entsprechend auch die Kündigungsandro-

7 hung) durch separate Zustellung an beide Ehegatten zu erfolgen und die Nichtbeachtung dieser Vorschrift die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge hat. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers ist das Kantonsgerichtspräsidium mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Gesuchstellerin den Beweis für eine korrekte Zustellung der beiden Dokumente erbracht hat. Nach den vorliegenden Belegen wurden die eingeschriebenen Sendungen jeweils getrennt nicht nur an den Wohnsitz der Eheleute X. in G., sondern zusätzlich an deren Aufenthaltsorte in Florida und in Paris gesandt, wobei die Zustellung in Miami im Gegensatz zu jener in Paris möglich war und die Sendungen auch in G. zugestellt werden konnten. Wenn eingeschriebene Sendungen an diesen Orten ausgehändigt wurden, so muss davon ausgegangen werden, dass die Personen, welche die Briefe in Empfang nahmen, dazu auch befugt waren. Falls die Eheleute A. X. und B. X. damit nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie die Möglichkeit gehabt, etwa durch Benützung eines Postfaches oder durch entsprechende Weisungen an die Post dafür zu sorgen, dass nur sie persönlich Zugang zu den an sie gerichteten Postsendungen hatten (BGE 118 II 43 ff.). Wenn sie dies nicht taten, gaben sie zu erkennen, dass sie mit der Übergabe auch eingeschriebener Sendungen an einen bestimmten Personenkreis einverstanden waren und von solchen Personen entgegengenommene Post als an sie zugestellt betrachteten. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass A. X. sowohl die Kündigungsandrohung als auch die Kündigung selbst zugegangen sind; er hat jedenfalls nie geltend gemacht, die beiden Sendungen nicht erhalten zu haben. Es ist nun schlecht vorstellbar, dass von den jeweils zwei an eine offenbar zum Empfang befugte Person ausgehändigten Briefen stets nur einer, nämlich das für A. X. bestimmte Exemplar, an den Empfänger weitergeleitet worden ist, das an die im gleichen Haushalt lebende B. X. gerichtete Schreiben jedoch irgendwo verschwand. Aufgrund der vorliegenden Belege steht für das Kantonsgerichtspräsidium ausser Zweifel, dass auch der an die Ehefrau gesandte Brief durch Aushändigung an den Ehemann oder eine andere zum Empfang berechtigte Person in den Herrschaftsbereich von Frau X. gelangte und folglich als ordnungsgemäss zugestellt anzusehen ist. Es fällt denn auch auf und erscheint sonderbar, dass die Adressatin selbst nie geltend machte, die fraglichen Schreiben nicht erhalten zu haben, sondern dass lediglich ihr Ehemann sich veranlasst sieht, die Zustellung dieser Briefe an seine Ehefrau in Frage zu stellen. Das Kantonsgerichtspräsidium geht angesichts dieser Sachlage mit der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz davon aus, dass die Kündigungsandrohung und die Kündigung auch der Ehefrau zugegangen sind. Jede andere Betrachtungsweise hiesse die Vorschriften über die Zustellung derartiger Sendungen auf die Spitze treiben, wodurch dem Querulantentum

8 Tür und Tor geöffnet und der Rechtsverkehr in nicht zu rechtfertigender Weise behindert würde. 2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die rechtliche Grundlage für die Benutzung von Räumlichkeiten durch Mitglieder der Eigentümerfamilie X. im Hotel X. basiere sicher nicht auf Mietrecht. Die Gesuchstellerin könne weder eine Urkunde ins Recht legen noch einen Zeugen nennen um nachzuweisen, dass ein Mietvertrag zwischen ihr und ihm zustande gekommen sei. Er bestreite nach wie vor, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bestimmungen, insbesondere jene der ausserordentlichen Kündigung nach Art. 257d OR, zur Anwendung kommen könnten. Er habe seit Kindheit unentgeltlich im Hotel gewohnt, so wie auch die beiden Mehrheitsaktionäre kostenlos dort lebten und konsumierten; der Rechtsgrund für deren eigene Benutzung der Räumlichkeiten im Hotel X. decke sich mit demjenigen des Gesuchsgegners. Dieser Auffassung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Einmal wirkt es schon sehr befremdend, wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners heute apodiktisch behauptet, mietrechtliche Bestimmungen fänden keine Anwendung, nachdem er in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2003 ausdrücklich ausgeführt hatte, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen des Mietrechts und damit auch die Art. 266l ff. OR zur Anwendung gelangen würden, dass die diesbezüglichen Vorschriften jedoch nicht eingehalten worden seien. Wenn im vorliegenden Verfahren genau das Gegenteil behauptet wird, so verstösst dieses Verhalten eindeutig gegen Treu und Glauben, zumal dort, wo es für den Gesuchsgegner vorteilhaft erscheint, nämlich vor allem bei der Frage, ob die formellen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Kündigung der Räumlichkeiten erfüllt wurden, wiederum auf die Vorschriften über das Mietrecht zurückgegriffen wird. Dass der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine seinerzeitige klare Feststellung heute zu relativieren versucht, macht die Sache nicht besser. Es kommt dazu, dass in der Beschwerde wohl die eingehenden Ausführungen des Kreispräsidenten zur Frage des anwendbaren Rechts kritisiert und verworfen werden, dass aber lediglich festgestellt wird, die rechtliche Grundlage für die Benützung der Räumlichkeiten im Hotel X. durch die Mitglieder der Familie X. sei nach wie vor unklar. Die Gesuchstellerin habe bisher keinen Mietvertrag oder eine sonstige schriftliche Abmachung zwischen den Parteien ins Recht gelegt; es werde daher und wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Gesuchsgegnerin (gemeint Gesuchstellerin) weiterhin bestritten, dass die Bestimmungen des Mietrechts zur Anwendung gelangten; dies gelte insbesondere für sämtliche Forderungen, welche für Konsumationen, Kioskartikel und weitere Spesen geltend gemacht würden. Mit diesen Ausführungen trägt der Gesuchsgegner nicht zur

9 Klärung der Rechtslage bei. Dass kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, ist unerheblich und stünde nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz der Annahme eines Mietverhältnisses an sich nicht entgegen. Der Kreispräsident hat jedoch nicht kategorisch festgestellt, es liege ein eigentlicher Mietvertrag vor, er ist vielmehr auf Grund fundierter Überlegungen, auf die verwiesen werden kann, zum Schluss gekommen, man habe es mit einem gemischten Vertrag zu tun, der Elemente verschiedener Vertragstypen enthalte und am ehesten als Gastaufnahmevertrag zu qualifizieren sei. Wenn er sich sodann auf den Standpunkt stellte, dass für die Beendigung eines solchen Vertrages von den mietrechtlichen Regeln auszugehen sei, so kann er sich dazu durchaus auf die einschlägige Literatur stützen (z.B. Honsell, Schweiz. Obligationenrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl. Zürich 1997, § 3 S. 18; OR- Schluep, N. 337 zur Einleitung vor Art. 184 ff. OR). Die analoge Anwendung von Mietrecht wirkt sich denn auch durchaus zu Gunsten des Gesuchsgegners aus, wovon dieser in den bisherigen Verfahren denn auch schon ausgiebig profitiert hat. Ein unentgeltliches und vererbbares Wohnrecht obligatorischer Natur, wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, ist unserer Rechtsordnung nach der zutreffenden Bemerkung der Vorinstanz fremd und ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht im sachenrechtlichen Sinne wird auch vom Gesuchsgegner zu Recht nicht geltend gemacht. Bei Würdigung der gesamten Sachlage und des bisherigen Verhaltens der Parteien drängt es sich auf, das nicht eindeutig definierbare Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zumindest mit Bezug auf die Beherbergung nach den Normen über den Mietvertrag zu beurteilen. Es ist dies zweifellos auch für den Beschwerdeführer die vorteilhafteste Variante, bietet ihm diese doch den grösstmöglichen Schutz, während bei anderen in Frage kommenden Modellen nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz die jederzeitige voraussetzungslose Auflösung des Vertragsverhältnisses möglich wäre. In der Beschwerde wird grosses Gewicht auf den Einwand gelegt, dass auch die Mehrheitsaktionäre C. X. und E. X. kostenlos eine vier Mal grössere Wohnung benutzten. Der Gesuchsgegner will mit diesem Hinweis einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen und stellt sich auf den Standpunkt, das Recht auf ein unentgeltliches Wohnrecht ergebe sich sowohl für ihn wie auch zu Gunsten aller anderen Familienmitglieder aus dem Schreiben der H. vom 20. März 1999, in welchem ein solches von allen Parteien schriftlich festgehalten worden sei. Dieses Argument verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin wendet zutreffend ein, dass es sich bei diesem Dokument um eine Vereinbarung zwischen ihr und der Managementfirma handelt, welche von den drei Hauptaktionären der Hotel X., die als Privatpersonen nicht Partei der Vereinbarung waren, nur deshalb mitunterzeichnet worden war, weil sie

10 bereits tags zuvor unterschriftlich bestätigt hatten, vom Management-Agreement, das ein Vorkaufsrecht der H. an ihren Aktien vorsah, Kenntnis genommen zu haben. Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass C. X., E. X. und A. X. auf Grund des Schreibens vom 20. März 1999 ein unentgeltliches Recht darauf erworben haben sollten, im Hotel X. zu wohnen, so wäre dieses Recht nach dem Wortlaut der Vereinbarung auf die Dauer des Agreements vom 19. März 1999 beschränkt gewesen (so long as the Agreement is in effect). Aus einem von I. und J. unterzeichneten Brief der Hotel X. an die H. vom 21. März 2003 ist jedoch zu entnehmen, dass diese Vereinbarung bereits am 24. Mai 2002 durch ein neues Management Agreement ersetzt worden war. Mit dem Wegfallen des ursprünglichen Agreements fiel aber auch die ausdrücklich auf dessen Gültigkeitsdauer beschränkte Vereinbarung vom 20. März 1999 dahin, sind doch keine Hinweise ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass die fragliche Vereinbarung auch Gegenstand des neuen Agreements geworden wäre. Der weitaus grösste Teil der von der Gesuchstellerin in Rechnung gestellten Beträge betrifft aber Forderungen, die nach dem 24. Mai 2002 entstanden sind. Wenn sodann der Beschwerdeführer sein eigenes „Wohnrecht“ insbesondere damit zu begründen sucht, dass auch die Hauptaktionäre C. X. und E. X. kostenlos im Hotel wohnten, so übersieht er, dass die Hotel X. grundsätzlich frei ist, mit Drittpersonen – und zu diesen gehören auch ihre Aktionäre - unterschiedliche Abmachungen zu treffen, ohne dadurch einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu verletzen. Ob im unentgeltlichen Zurverfügungstellen einer Wohnung an die beiden Hauptaktionäre allenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist, steht auf einem anderen Blatt, ist aber im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung. Angesichts dieser Sachlage ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Befragung von C. X. und E. X. als Zeugen das Ausweisungsverfahren zu beeinflussen vermöchte. 3. Geht man – was durchaus im Interesse des Gesuchsgegners liegt – davon aus, dass bezüglich der zur Diskussion stehenden Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses auf die Bestimmungen über den Mietvertrag zurückzugreifen ist, so ist im Ausweisungsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu überprüfen, ob die Kündigung in gesetzmässiger Weise erfolgt ist. Die Gesuchstellerin stützt ihre Kündigung auf Art. 257d OR, nach welcher Bestimmung das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt werden kann, wenn sich der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder der Nebenkosten in Verzug befindet. In diesem Falle hat der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist anzusetzen und anzudrohen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist, welche bei Wohnräumen mindestens 30 Tage betragen muss, das Mietverhältnis gekündigt werde. Diesen Vorschrif-

11 ten hat die Gesuchstellerin erwiesener- und unbestrittenermassen nachgelebt und es sind – wie oben dargelegt wurde – auch die vom Gesetz an die Kündigung im allgemeinen und jene der Familienwohnung im Besonderen gestellten Anforderungen erfüllt worden (Art. 266l, 266m und 266n OR). Nichtigkeitsgründe sind keine vorhanden und die Kündigung blieb sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch von seiten seiner Ehefrau unangefochten. Ein Verfahren gemäss Art. 274g OR fand also nicht statt, so dass nicht der Fall vorliegt, in welchem der Ausweisungsrichter auch eine Anfechtung zu beurteilen hat. Zutreffend ist der Einwand des Gesuchsgegners, dass die Unwirksamkeit oder die Wirkungslosigkeit einer Kündigung auch noch im Ausweisungsverfahren geltend gemacht werden kann, wobei in diesem Falle allerdings der Einwand, die Kündigung sei missbräuchlich und verstosse gegen Treu und Glauben, nicht mehr gehört werden kann (BGE 122 III 95 f.). Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, es gehe der Gesuchstellerin gar nicht um den ausstehenden Zahlungsrückstand, sondern darum, ihn vom Hotel X. fernzuhalten, beziehungsweise um eine Vergeltungsmassnahme für die von ihm eingeleitete Sonderprüfung, und er damit geltend macht, es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Rachekündigung, so ist dieser Einwand verwirkt, nachdem innert der Frist von Art. 273 OR keine Anfechtung erfolgt ist. 4. Mit der Beschwerde wird beanstandet, dass mit der Kündigungsandrohung mit Nachfristansetzung ein zu hoher Betrag als Mietzinsrückstand ausgewiesen worden sei; es seien Beträge gefordert worden, welche kein Vorgehen gemäss Art. 257d OR zu rechtfertigten vermöchten. Enthalte aber die Zahlungsaufforderung Ausstände, welche kein Vorgehen nach Art. 257d OR erlaubten, so sei sie nur wirksam, wenn die einzelnen Positionen klar spezifiziert seien. Der Beschwerdeführer hält dies für nicht gegeben und betrachtet die Zahlungsaufforderung daher als unwirksam und die Ausweisung demnach für ungerechtfertigt. Der Hinweis, dass in Fällen, in denen nicht ausschliesslich Mietzinse oder Nebenkosten in der Zahlungsaufforderung erscheinen, für den Mieter klar erkennbar sein muss, welche Beträge er zu zahlen hat, um eine Kündigung abzuweisen, dürfte angesichts der in der Beschwerde zitierten Literatur zutreffend sein (Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, Zürich 2002, S. 202). Im Gegensatz zum Beschwerdeführer ist das Kantonsgerichtspräsidium jedoch der Auffassung, dass dieses Erfordernis erfüllt ist. Betrachtet man etwa die Rechnung vom 15. April 2003 mit den detaillierten Beilagen, so ist sofort ersichtlich, welcher Betrag für Logement in Rechnung gestellt wurde. Es ist ganz offensichtlich diese mit Abstand bedeutendste Position, welche als Mietzinsrückstand zu betrachten ist, während es sich bei den übrigen Forderungen um solche für Verpflegung, Wäscherei, Telefonate und vieles anderes handelt,

12 wie es übrigens in der Beschwerde selbst auch erwähnt wird. Es ist also völlig klar und eindeutig spezifiziert und war für die Gesuchsgegner auf den ersten Blick erkennbar, welcher Betrag für die Belegung der beiden Hotelzimmer gefordert wurde und der folglich zu bezahlen war, um die Kündigung abzuwenden. Von einer unwirksamen Zahlungsaufforderung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Auch dieser Einwand ist folglich nicht zu hören, so dass sich die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet erweist. II. Ist die Beschwerde abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

13 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 195.--, total somit Fr. 2'195.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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