Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 42 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Schlenker, Aktuar Blöchlinger. —————— Im Rekurs des D. P., Gesuchsgegner und Rekurrent, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 17. März 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, in Sachen der E. P., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 160, Belmontstrasse 1, 7006 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Rekurrent, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
2 A. Am 31. Januar 2003, eingegangen am 3. Februar 2003, liess E. P. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. Darin wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ab Januar 2003 getrennt leben. 2. Die Kinder U. P., geboren A., und J. P., geboren B., seien unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, U. P. und J. P. an jedem zweiten Wochenende des Monats von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende Besuche sowie Ferien mit den Kindern erfolgen in gegenseitiger Absprache auch mit den Kindern. 4. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von S. P., U. P. und J. P. mit Wirkung ab 1. Februar 2003 monatlich im Voraus je Fr. 900.-- zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5. Im übrigen sei die Vereinbarung der Parteien vom 26./30. Januar 2003 gerichtlich zu genehmigen. 6. Unter Kostenfolge gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung vom 26./30. Januar 2003. 2. D. P. beantragte in seiner am 17. Februar 2003 eingegangenen Stellungnahme die Abweisung des Gesuchs. 3. Am 12. März 2003 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos die Anhörung statt, an welcher die Gesuchstellerin und ihre Rechtsanwältin sowie der Gesuchsgegner persönlich teilnahmen. B. Mit Verfügung vom 17. März 2003, mitgeteilt am 18. März 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos: 1. Es wird festgestellt, dass E. P. und D. P. berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Die gemeinsamen, noch nicht mündigen Kinder U. P., geb. A., und J. P., geb. B., werden unter die alleinige Obhut von E. P. gestellt. 3. D. P. wird für berechtigt erklärt, U. P. und J. P. jeweilen am zweiten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen.
3 Diese Regelung gilt als Minimallösung für den Fall, dass sich die Parteien nicht über ein flexibleres und allenfalls auch grosszügigeres Besuchsrecht zu einigen vermögen. Weitergehende Besuche sowie das Recht von D. P., mit seinen Kindern Ferien zu verbringen, erfolgen unter Berücksichtigung der Wünsche der Kinder in gegenseitiger Absprache. 4. D. P. wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder S. P., geb. C., U. P., geb. A., und J. P., geb. B., einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 900.00 zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen, zahlbar pränumerando, zu leisten, und zwar rückwirkend ab 1. Februar 2003. 5. D. P. wird verpflichtet, an den Unterhalt von E. P. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'725.00, zahlbar pränumerando, zu leisten, und zwar ebenfalls rückwirkend ab 1. Februar 2003. 6. Allfällige von D. P. bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können selbstverständlich verrechnet werden. 7. Die in vorstehenden Ziffern 4 und 5 festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Schweizerischen Konsumentenpreise (Stand Dezember 2002) und sind jährlich per 1. Januar an den Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen, sofern auch das Einkommen von D. P. eine entsprechende Veränderung erfahren hat. 8. Die eheliche Wohnung an der Strasse X. in Y. wird mit sofortiger Wirkung zur alleinigen Benützung an E. P. sowie die drei gemeinsamen Kinder S. P., U. P. und J. P. zugeteilt. 9. Im übrigen wird die von den Parteien unterzeichnete Trennungsvereinbarung vom 26./30. Januar 2003 vorbehaltlos genehmigt. 10. Die Kosten dieser Verfügung, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, Schreibgebühren von Fr. 130.00, insgesamt somit Fr. 630.--, werden von den Parteien je zur Hälfte getragen. 11. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 12. (Rechtsmittelbelehrung) 13. (Mitteilung). C. 1. Gegen diese Verfügung erhob D. P. am 5. April 2003 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden. 2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
4 3. Auf die Begründung des Rekurses und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Massnahmen und Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Der Rekurs ist zu begründen. Es ist mithin im Einzelnen darzulegen, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden, ZPO, BR 320.000). Auf offensichtlich unbegründete beziehungsweise keinerlei Begründung enthaltende Beschwerden tretet das Kantonsgerichtspräsidium nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab ( Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 234 Abs. 1 ZPO). D. P. führt aus, er sei mit dem ganzen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos nicht einverstanden und sei ausserdem mit der Einhaltung der Fristen unzufrieden. Solche Ausführungen reichen für eine rechtsgenügliche Begründung eines Rekurses, der sich offenbar gegen den ganzen Entscheid richten soll, nicht aus. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, dem Rechtssuchenden die Arbeit abzunehmen, indem sie nach möglichen und allenfalls nicht einmal gewollten Begründungen forscht oder die Beschwerdebegründung in verschiedenen Aktenstücken selbst zusammensucht (vgl. PKG 1998 Nr. 29). Auch wenn gegenüber Laien eine gewisse Grosszügigkeit geübt wird, so entbindet dies denselben nicht von der Pflicht, sein Anliegen zu begründen. Auf den Rekurs ist demnach nur insoweit einzutreten, als der Rekurrent im Anschluss an seine pauschal gehaltene Erklärung, er sei mit dem ganzen Entscheid nicht einverstanden, konkrete Punkte anficht und begründet. 2. D. P. macht geltend, ein Schreiben seiner Gattin und ein Kontoauszug würden beweisen, dass bereits am 30. Januar 2003 Fr. 4'985.- indirekt vom gemeinsamen Konto abgezogen worden seien. Damit seien die Zahlungen für Januar, Februar und März 2003 erfolgt. Offenbar will der Rekurrent damit geltend machen, er sei - nachdem gemäss vorinstanzlichem Entscheid die Unter-
5 haltsbeiträge ab Februar 2003 geschuldet sind - mit der angefochtenen Verfügung zu Zahlungen verpflichtet worden, die er bereits erbracht hat. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich im Dispositiv unter Ziff. 6 festgehalten, dass allfällige von D. P. bereits geleistete Unterhaltszahlungen selbstverständlich verrechnet werden könnten. Soweit D. P. die Unterhaltszahlung gemäss Verfügung vom 17. März 2003 tatsächlich bereits erbracht hat, sind diese demnach auch nicht mehr geschuldet. Der Rekurs ist insoweit abzuweisen. 3. Der Rekurrent führt aus, am 31. Januar 2003 sei erst der Antrag auf Erlass von Eheschutzmassnahmen beim Bezirksgerichtspräsidenten vorgelegen. Sein Entscheid sei bis heute noch nicht rechtskräftig. Damit scheint der Rekurrent beanstanden zu wollen, dass der Bezirksgerichtspräsident ihn mit Verfügung vom 17. März 2003 rückwirkend zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat. Auch diesbezüglich erweist sich der Rekurs als unbegründet. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltszahlungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens - mithin des Gesuchs um Erlass von Eheschutzmassnahmen - gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann der Richter demnach auch rückwirkende Zahlungen anordnen. Ebensowenig ist für die Unterhaltspflicht das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids erforderlich. Nachdem ein entsprechender Antrag - wie der Rekurrent selbst ausführt - vorgelegen hat und die Voraussetzungen für die Zusprechung von Unterhaltszahlungen ab Februar 2003 offensichtlich erfüllt waren, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es ist deshalb auch nicht weiter von Belang, dass der Rekurrent, wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, sich mit dieser rückwirkenden Zahlung sogar einverstanden erklärt hat. 4. Im Weiteren führt der Rekurrent aus, er habe Gelegenheit gehabt, bis zum 26. Februar 2003 eine Stellungnahme einzureichen. Die Verhandlung habe erst am 12. März 2003 stattgefunden. Dennoch habe er schon bis dahin Zahlungen erbringen und der gemeinsamen Wohnung fernbleiben müssen. Soweit der Rekurrent damit wiederum die rückwirkend verfügten Zahlungen beanstandet, kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3 verwiesen werden. In Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung ist demgegenüber auf Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Demgemäss wurde die eheliche Wohnung an der Strasse X. in Y. mit sofortiger Wirkung - mithin ab Zeitpunkt des
6 Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung - E. P. sowie den gemeinsamen Kindern zur Alleinbenützung zugeteilt. Daraus folgt, dass die eheliche Wohnung nicht rückwirkend zur Alleinbenützung zugewiesen wurde und sich die Rüge des Rekurrenten schon grundsätzlich als falsch erweist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Rekurrent in diesem Zusammenhang noch hat, nachdem die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt wurden und die Rückkehr in die eheliche Wohnung zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht fällt. 5. Der Rekurs ist demnach, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Eine ausseramtliche Entschädigung entfällt, da der Rekursgegnerin kein Aufwand entstanden ist.
7 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 3. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: