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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.10.2003 PZ 2003 126

7. Oktober 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,143 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

allgemeines Amtsverbot | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 126 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der Beschwerde des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, in Sachen der B. D. und C. D., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch lic. iur. Andreas Flütsch, Postfach, c/o Ettisberger Infanger & Partner, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend allgemeines Amtsverbot, hat sich ergeben:

2 A. Am 4. Juli 2003 ersuchten die Eheleute B. D. und C. D. das Kreisamt Fünf Dörfer um den Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes. Ihr Rechtsbegehren lautete wie folgt: „1. Es sei für das Grundstück Parzelle Nr. X., Plan Nr. W., in der Gemeinde E. ein allgemeines Amtsverbot zu erlassen, wonach auf dem erwähnten Grundstück sämtliche unberechtigte Handlungen, insbesondere jegliches Begehen und Befahren zu unterlassen seien. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gem. Gesetz.“ Begründend wurde ausgeführt, dass seit Ende des Jahres 2000 die Gesuchsteller ihr Wingertgrundstück Parzelle Nr. X. nicht mehr verpachten würden und seither immer wieder festgestellt hätten, dass ihr Grundstück von Unberechtigten befahren und auch betreten werde. Um sich gegen derartige unberechtigte und störende Nutzungen zu wehren, würden die Gesuchsteller ihr Grundstück mit einem Amtsverbot belegen lassen wollen. Des Weiteren wurde erstellt, dass der bisherige Pächter A., welcher die Nachbargrundstücke bewirtschafte, das Grundstück Nr. X. als Zufahrt zu seinen zu bewirtschaftenden Grundstücken genutzt habe, obwohl mit der Kündigung des Pachtvertrages Ende des Jahres 2000 eine solche Zufahrtsberechtigung nicht mehr bestehe. B. Nach der Orientierung der Territorialgemeinde E. am 14. Juli 2003 sowie der Publikation des Amtsverbotsgesuches im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 17. Juli 2003 (Nr. 28) und im Bezirksamtsblatt vom 18. Juli 2003 (Nr. 29) erhob A. dagegen am 25. Juli 2003 beim Kreisamt Fünf Dörfer Einsprache mit der Begründung, dass der einzige Zugang zu der in seinem Eigentum stehenden Parzelle Nr. Z. über das Grundstück Parzelle Nr. X. führe. Ein solches Wegrecht bestehe schon immer und werde auch immer genutzt, da die Bewirtschaftung der Parzelle Nr. Z. nur durch diese einzige und kürzeste Zufahrt gesichert sei und ausserdem ein anderes Wegrecht über eine andere Parzelle nicht existiere. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2003 begehrten die Gesuchsteller die Abweisung der Einsprache. Begründend wurde ausgeführt, dass weder ein gesetzliches noch anderes Wegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. X. und zu Gunsten der Parzelle Nr. Z. bestehe und somit auch kein solches im Grundbuch eingetragen oder angemerkt sei. Ausserdem gebe es genügend andere Zufahrten zum Grundstück von A.. C. In seinem Amtsbefehl vom 15. August 2003 entschied der Kreispräsident Fünf Dörfer, nachdem am 11. August 2003 in Anwesenheit der Parteien ein Augenschein im betreffenden Gelände durchgeführt wurde, wie folgt: „1. Die Einsprache von A. vom 25.07.2003 wird abgewiesen.

3 2. Dem Gesuch der Eheleute B. D. und C. D., um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes für das Grundstück Parzelle Nr. X., Plan Nr. W., in der Gemeinde E., wird, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft getreten ist, entsprochen. 3. (Kosten Einsprache). 4. (Kosten Amtsverbotsverfahren). 5. (Entschädigung). 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde vorwiegend dargelegt, dass im Grundbuch der Gemeinde E. im Landwirtschaftsgebiet keine Eintragungen betreffend Zu- und Durchfahrten bestehen würden. Da voraussichtlich die gemäss Augenschein festgestellten weiteren Zufahrten dem Gesuchsgegner auch künftig zur Verfügung stehen würden, sei die verlangte Zufahrt über die Parzelle Nr. X. nicht zwingend notwendig, sodass ein Notwegrecht nicht geltend gemacht werden könne. Ferner seien die Verhältnisse überblickbar, womit es nicht als gerechtfertigt erscheint, einer Partei Frist zur Klage anzusetzen. D. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, erhob der Gesuchsgegner A. am 29. August 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In seiner Eingabe stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und das nachgesuchte Amtsverbot der Beschwerdegegners sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei den Beschwerdegegnern gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO Frist zur Klage anzusetzen, subeventualiter dem Beschwerdeführer. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegner.“ In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich in Anbetracht des Amtsverbotsgesuches der Gegenpartei der Schluss aufdränge, dass sich dieses Gesuch ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer bzw. die Besitzer der Parzelle Nr. Z. richte; es werde nicht geltend gemacht, dass unberechtigte Handlungen allgemein bzw. von einer Mehrzahl von Dritten ausgeübt würden. Ein allgemeines Amtsverbot könne daher nicht erteilt werden. Somit sei es unzulässig, wenn ein gegen eine bestimmte Person gerichtetes Begehren auf dem Weg eines allgemeinen Amtsverbotes durchgesetzt werde. Des Weiteren sei die Situation aufgrund der jahrelang unangefochten gebliebenen Ausübung der Zufahrt über die Pa-

4 rzelle Nr. X. nicht derart übersichtlich, dass im summarischen Verfahren darüber hätte entschieden werden können, ob der Beschwerdeführer Besitz an einem Wegrecht habe und somit zu Recht seit jeher über das Grundstück des Beschwerdegegners gefahren sei. Vielmehr hätte der Kreispräsident zur umfassenden Klärung der Rechte in einem ordentlichen Verfahren einer der Parteien Frist zur Einreichung der Klage setzen müssen. Dies zumindest für die Klärung der Frage, ob ein allenfalls zu erlassenden Amtsverbot auch gegenüber dem Beschwerdeführer Geltung habe. E. Die Beschwerdegegner B. D. und C. D. begehrten in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2003 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Amtsbefehls des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die materiellen Voraussetzungen zum Erlass eines Amtsverbotes gegeben seien, da vom Beschwerdeführer zugestanden worden sei, dass auch durch seine Familie und Dritte unberechtigte Handlungen ausgeübt würden. Aus diesem Zugeständnis sei ersichtlich, dass die Besitzesstörung durch unberechtigtes Betreten und Befahren der Parzelle Nr. X. nicht alleine vom Beschwerdeführer ausgegangen sei, sondern auch von dessen Familiengenossen sowie Dritten, nämlich seiner Frau, dessen drei Söhnen, Freunden, Bekannten und auch Zulieferer sowie allen Helfern während der Erntezeit. Ferner sei vom Beschwerdeführer zugestanden worden, das Grundstück der Beschwerdegegner ohne dingliche oder obligatorische Berechtigung betreten und zu befahren haben. Daher sei nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer eine Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks Parzelle Nr. X. behaupte. Auch könne er sich insbesondere nicht auf Gewohnheitsrecht oder Ersitzung eines Wegrechts berufen, da die Parzelle Nr. X. ins Grundbuch aufgenommen worden sei. Dass die Zufahrt schon lange benutzt worden sei, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Parzelle Nr. X. während Jahren in Pacht gehabt habe und somit obligatorisch berechtigt gewesen sei, diese Parzelle zu gebrauchen, begehen und befahren. F. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verwies in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2003 auf die Erwägungen in seinem Entscheid vom 15. August 2003. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde vom 29. August 2003 gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003, welcher am 18. August 2003 mitgeteilt wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. In Art. 152 ZPO wird offengelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PZ 03 111; PKG 2001 Nr. 39). 3. a) Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze eines bedrohten Besitzstandes nach Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern in seinem Besitz verletzt oder gefährdet wird (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 ZPO). Werden angeblich solche unberechtigte Handlungen allgemein ausgeübt, kann ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden (Art. 154 Abs. 1 ZPO). Der durch die ausgeübten unberechtigten Handlungen in

6 seinem Besitz Gestörte hat seinen Besitzesanspruch nachzuweisen (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Ferner ist bei einem Gesuch um ein allgemeines Amtsverbot zu beweisen, dass angeblich unberechtigte Handlungen allgemein, das heisst durch einen unbestimmten Kreis von Dritten, ausgeübt werden. b) Das Befehlsverfahren ist als summarisches Verfahren ausgestaltet (vgl. Art. 151 ZPO). Auch im summarischen Verfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein rechtserheblicher Tatsachen zu erbringen; blosse Glaubhaftmachung genügt nicht. Dieses Erfordernis des vollen Beweises gilt nicht nur für denjenigen, der ein Gesuch um ein allgemeines Amtsverbot stellt, sondern auch für die Einreden und Einwendungen des Gesuchsgegners (Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Dissertation 1977, S. 96 f.). Demnach ist hinsichtlich der Voraussetzungen zum Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes – nämlich für den Besitz, die Besitzesstörung durch unberechtigte Handlungen sowie für die angebliche Ausübung dieser Handlungen allgemein bzw. durch einen unbestimmten Personenkreis – der liquide Nachweis erforderlich, ebenso für die Einreden und Einwendungen des Gesuchsgegners bzw. des Einsprechers im Amtsverbotsverfahren gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO. 4. Gemäss Art. 937 Abs. 1 ZGB besteht hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke die Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze für denjenigen, der eingetragen ist. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner haben mit der Einreichung eines Grundbuch-Auszuges aus dem eidgenössischen Grundbuch der Liegenschaft E. Parzelle Nr. X. im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass sie am Grundstück berechtigt sind. Dies blieb vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer unbestritten, sodass die Voraussetzung des Nachweises des Anspruchs aus Art. 928 ZGB gemäss Art. 146 Abs. 2 ZPO als erfüllt zu betrachten ist. 5. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner haben in ihrem Amtsverbotsgesuch behauptet, dass ihr Grundstück von Unberechtigten befahren als auch betreten werde und sie somit in seinem Besitz gestört würden, mithin unberechtigte Handlungen auf ihrer Parzelle Nr. X. ausgeübt würden. Eine Besitzesstörung ist eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante Beeinträchtigung der Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich relevant ist die Störung, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, das heisst wenn sie übermässig ist (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, S. 2118). Namentlich Störungen können sich wiederholen und überschreiten oft da-

7 durch die Grenze der Erlaubtheit (Basler Kommentar, a.a.O., S. 2107). Mit dem Zugeständnis des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners, dass er das betreffende Grundstück immer wieder befahren habe und dies auch weiter zu tun beabsichtige, ist insofern eine Besitzesstörung nachgewiesen, falls der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer seinerseits nicht beweisen kann, dass er ebenfalls eine Berechtigung an der entsprechenden Nutzung dieser Parzelle habe. Letzterer behauptet in seiner Einsprache wie in seiner Beschwerdeschrift, dass er (seit jeher) ein Wegrecht an der Parzelle Nr. X. besitze, sodass das Befahren dieser Parzelle nicht in unberechtigter Weise erfolge. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass neben den vertraglich zustandegekommenen Dienstbarkeiten auch die gesetzlichen Dienstbarkeiten wie das Notwegrecht nach Art. 694 ZGB zu ihrer Entstehung grundsätzlich eines Grundbucheintrages bedürfen (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., S. 1169). Weitere Wegrechte des kantonalen Privatrechts gemäss Art. 695 ZGB können zwar unmittelbar aus dem Gesetz entstehen und bedürfen keiner Eintragung (Art. 696 Abs. 1 ZGB), sie sind jedoch im Grundbuch anzumerken, wenn sie bleibenden Bestand haben, mithin nicht nur einem vorübergehendem Zweck dienen (Art. 696 Abs. 2 ZGB). Da im Grundbuch-Auszug der Parzelle Nr. X. weder eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Nachbarparzellen eingetragen noch ein unmittelbar aus dem Gesetz entstehendes Wegrecht angemerkt ist – und weil vorliegend auch keine Ersitzung einer allfälligen Wegrechtsdienstbarkeit aufgrund der bestehenden Eintragung des Grundstückes Parzelle Nr. X. im eidgenössisch geführten Grundbuch stattfinden konnte (vgl. Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 662 Abs. 1 ZGB; BGE 122 III 154 ff; BGE 114 II 322), misslingt der Nachweis des Gesuchsgegner und Beschwerdeführers, dass er eine Besitzberechtigung am betreffenden Grundstück hat. Die Störung des Besitzrechts der Gesuchsteller und Beschwerdegegner ist somit als erwiesen zu betrachten. An diesem Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmung von Art. 27bis des Polizeigesetzes der Gemeinde E. festzuhalten. Diese Norm berechtigt einen Grundeigentümer für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seines Grundstücks über die Grundstücke des Nachbarn zu fahren, sofern jener keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat. Dieser Anspruch richtet sich analog dem Notwegrecht im Sinne von Art. 694 ZGB in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsrechts der bisherigen Eigentums- und Wegverhältnisse am ehesten zugemutet werden kann. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über weitere Zufahrten zu seinem Grundstück Parzelle Nr. Z., sodass nicht ausschliesslich der Weg über die Parzelle Nr. X. der Beschwerdegegner auf eine öffentliche Strasse führt; insbesondere kann der Beschwerdeführer über eine von ihm gepachtete Parzelle (Nr. Y.) zu seinem

8 Grundstück fahren. Diese weiteren Zufahrten sind nicht als ungenügend zu betrachten, auch wenn dabei ein höherer Aufwand für das Erreichen des Grundstücks des Beschwerdeführers in Kauf genommen werden muss (vgl. dazu auch PKG 1994 Nr. 20). b) Der Beschwerdeführer rügt, dass der Entscheid über die Einsprache, welche die Prüfung zum Gegenstand hat, ob eine Berechtigung des Beschwerdeführers zum Befahren der Parzelle Nr. X. bestehe, vom Kreispräsidenten im summarischen Verfahren mangels Überblickbarkeit der Verhältnisse nicht hätte vorgenommen werden dürfen; vielmehr hätte für eine Entscheidung darüber ein ordentliches Verfahren angestrengt werden müssen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO). Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass auch Amtsbefehle materielle Ansprüche unter anderem aus Art. 928 ZGB zum Gegenstand haben (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) und somit einen Entscheid über den materiellrechtlichen Besitzesschutzanspruch darstellen (Rehli, a.a.O., S. 47 und S. 58). Wird nun gegen ein Amtsverbotsgesuch Einsprache erhoben, so hat der Kreispräsident ohne Weiteres die Möglichkeit, darüber selber im summarischen Verfahren zu entscheiden. Diesem Entscheid des Kreispräsidenten kommt indes keine materielle Rechtskraft zu, sodass er jederzeit vom ordentlichen Richter überprüft werden kann. Es bestehen deshalb auch nach einem allfälligen Erlass eines Amtsverbotes verschiedene Möglichkeiten für den zu Unrecht Betroffenen, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Er kann sein behauptetes Recht weiterhin trotz des allfälligen allgemeinen Amtsverbotes, welches nur für Unberechtigte gilt, ausüben; in einem möglichen Bussverfahren vor Kreisamt kann sich der Betroffene über sein Recht ausweisen. Dies könnte – zumindest für Bewirtschaftungszwecke aufgrund von Art. 27bis des kommunalen Polizeigesetzes – etwa dann aktuell werden, wenn der Beschwerdeführer die Pacht jenes Grundstücks aufgibt, über welches jetzt die Zufahrt zu seinem Grundstück führt. Darüber hinaus kann der Betroffene selber eine Besitzesschutzklage oder sogar eine petitorische Klage beim ordentlichen Richter anbringen (vgl. dazu ausführlich PKG 1988 Nr. 24). c) Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, handelt es sich beim vorliegenden Amtsverbotsverfahren um einen Besitzstreit, der rein possessorischer Natur ist und vom Rechtsstreit, dem Petitorium, getrennt werden muss; das Verfahren vor dem Kreispräsidenten entscheidet demnach nur die Fragen nach dem Besitz (PKG 1988 Nr. 24). Abzulehnen ist hingegen die Auffassung des Beschwerdeführers, der Kreispräsident habe Fragen aus dem Recht und nicht nur aus dem Besitz überprüft; aus dem Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003 geht nämlich hervor, dass ausschliesslich besitzesrechtliche Fragen beurteilt

9 wurden, und zwar diejenigen, ob der Beschwerdeführer ebenfalls ein Besitzrecht in Form eines Wegrechts an der betreffenden Parzelle Nr. X. habe, womit ein unberechtigter Eingriff in den Besitz der Beschwerdegegner ausgeschlossen werden könnte. 6. a) Nachdem der Nachweis einer Besitzesstörung infolge unberechtigter Handlungen durch die Gesuchsteller und Beschwerdegegner – insbesondere auch aufgrund des Zugeständnisses des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers – erbracht ist, muss weiter geprüft werden, ob auch die Voraussetzung der angeblich „allgemeinen“ Ausübung unberechtigter Handlungen, mithin der behaupteten Besitzesstörung durch einen unbestimmten Personenkreis (Dritte) gegeben und rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Zu bemerken ist dabei, dass gemäss Art. 154 Abs. 1 ZPO die „angebliche“ Ausübung von unberechtigten Handlungen nachzuweisen ist. Aufgrund dieser Formulierung dürfen an die Qualität dieses Beweises keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner begründeten ihr Amtsverbotsgesuch damit, dass Unberechtigte seit Ende des Jahres 2000 ihr Grundstück Parzelle Nr. X. befahren und betreten würden. Konkretisierend wurde dabei auf den bisherigen Pächter ihres Grundstückes – den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer – hingewiesen, der dieses als Besitzer der Nachbarparzelle als Zufahrt benütze. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer zugestanden, dass er sowie sein Sohn die Zufahrt über die Parzelle Nr. X. gebrauchen würden. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift anerkannt, dass die Bewirtschafter der Parzelle Nr. Z., welche dem Beschwerdeführer gehört, das Grundstück der Beschwerdegegner als Zufahrt in Anspruch nehmen würden. Unter Bewirtschafter sind indes nicht nur der Beschwerdeführer sowie allenfalls sein Sohn oder einzelne Familienmitglieder zu verstehen. Um eine Rebparzelle zu bewirtschaften, ist doch anzunehmen, dass dazu – insbesondere während der Erntezeit – weitere Personen notwendig sind, seien es Verwandte, Freunde, Zulieferer oder andere Helfer. Obwohl sich das Amtsverbotsgesuch vornehmlich gegen den Beschwerdeführer richten mag, so soll es doch auch verhindern, dass vorgenannte Personen über das Grundstück der Gesuchsteller bzw. Beschwerdegegner fahren. Ein solcher Personenkreis würde aber durch ein Verbot, das sich nur gegen den Beschwerdeführer und allenfalls weitere genau bestimmte Familienmitglieder richten würde, nicht betroffen; vielmehr kann dieser Kreis von Dritten nur durch ein allgemeines Amtsverbot erfasst werden. Den Beschwerdegegnern wäre es daneben nur äussert schwierig zuzumuten, jeden über ihr Grundstück Durchfahrenden gesondert ins Recht zu fassen (vgl. Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, Jahrgang 1966, ZR 65 Nr. 129, S. 285 f.).

10 b) Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass nachgewiesen ist, dass die Besitzesstörung durch unberechtigte Handlungen allgemein, mithin von einem erweiterten Personenkreis ausgeübt wird. Somit ist der Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer zu Recht erfolgt, auch wenn im vorinstanzlichen Einspracheverfahren die zwingend vorzunehmende Prüfung der Voraussetzung des Nachweises der „angeblich allgemeinen“ Ausübung unberechtigter Handlungen unterlassen wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.-- zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher darüber hinaus als unterliegende Partei verpflichtet wird, die Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

11 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher überdies die Beschwerdegegner mit Fr. 500.-zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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