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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.08.2003 PZ 2003 111

28. August 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,536 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. August 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 111 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der Beschwerde der X. und des Y., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Juli 2003, mitgeteilt am 24. Juli 2003, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, betreffend privatrechtliche Baueinsprache, hat sich ergeben:

2 A. Am 13. Mai 2003 reichte Z. zur Erstellung von Grenzmauern und einem Naturbrunnen auf der Parzelle Nr. B., A., bei der Gemeinde ein Baugesuch ein, welches am 16. Mai 2003 im entsprechenden Bezirksamtsblatt publiziert wurde. Dagegen erhoben X. und Y., Nachbarn von Z. und Miteigentümer der Parzelle Nr. C., am 5. Juni 2003 Baueinsprache beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer mit dem Begehren, dem Einsprachegegner sei zu verbieten, auf der Parzelle Nr. B. das Bauvorhaben „Erstellung von Grenzmauern und Naturbrunnen“ auszuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Einsprachegegners. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass mit dem Bau des Naturbrunnens unzulässige Bauteile sowie unzulässige Aufschüttungen und Abgrabungen geplant seien, welche die Grenzabstandsvorschriften verletzen würden. Der Naturbrunnen stelle nämlich eine Hochbaute dar, welche in unerlaubter Weise innerhalb des einzuhaltenden Grenzabstandes von 2.5 Metern zu stehen komme. Ferner würden durch die mit der Erstellung des Brunnens verbundenen Terrainveränderungen ebenfalls die Vorschriften über den Grenzabstand verletzt, da einerseits namentlich Böschungen sowie künstliche Aufschüttungen als Hochbauten zu gelten hätten und andererseits bei Grabungen und Tiefbauten ein Abstand von 50 cm zum Nachbargrundstück eingehalten werden müsse, sofern diese nicht durch eine Mauer gestützt würden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. B. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2003 begehrte Z. beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer die vollumfängliche Abweisung der Einsprache, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundeigentümer Holzwände, Mauern und Zäune bis zur Höhe von 1.5 Metern an die Grenze seines Grundstücks stellen dürfe, sodass bei der geplanten Einfriedungsmauer kein Grenzabstand eingehalten werden müsse. Ferner wurde festgehalten, dass vom Bau des geplanten Naturbrunnens als Ziergegenstand abgesehen werde, da an der Stelle, wo der Brunnen geplant war, auch etwas anderes als Zierde plaziert werden könne, das nicht dem Baubewilligungsverfahren unterstellt sei. Dies komme aber allem anderen als einer Klageanerkennung gleich. C. Am 18. Juli 2003 führte der Kreispräsident Fünf Dörfer in Anwesenheit der Rechtsvertreter beider Parteien sowie des Bauherrn Z. einen Augenschein am betreffenden Grundstück durch. Dabei erhielten die Parteien Gelegenheit, die Einsprache zu ergänzen und im Gelände zu verdeutlichen. Gemäss den Feststellungen des Kreispräsidenten habe der Rechtsvertreter der Einsprecher erklärt, dass gegen eine 1.1 Meter hohe Mauer an der Grenze keine Einwände bestünden, solange keine Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen würden

3 und dass der Verzicht auf die Ausführung des Naturbrunnens begrüsst würde. Auf die Frage nach der Aufteilung der Kosten sei seitens der Bauherrschaft vorgeschlagen worden, die amtlichen Kosten zu teilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Darauf sei der Rechtsvertreter der Einsprecher nicht eingetreten, habe auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift beharrt und eine Kostennote in der Höhe von Fr. 548.75 eingereicht, worauf die Bauherrschaft die gleiche Summe geltend gemacht und den Antrag gestellt habe, die amtlichen Kosten seien von den Einsprechern zu bezahlen. D. Mit Entscheid vom 23. Juli 2003 verfügte der Kreispräsident Imboden wie folgt: „1. Die Baueinsprache von X. und Y. gegen das Baugesuch von Z. auf Parzelle B., Gemeinde A., wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 550.— werden den Einsprechern auferlegt und sind innert 30 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein an die Kasse des Kreises Fünf Dörfer zu überweisen. 3. Ausseramtlich haben die Einsprecher dem Einsprachegegner eine Entschädigung von Fr. 548.75 inkl. MwSt. zu bezahlen. 4. (Rechtsmittel). 5. (Mitteilung).“ In den Erwägungen wurde dargelegt, dass der Naturbrunnen vom Gesuchsgegner nicht mehr gebaut würde. Des Weiteren sei aufgrund ebenen Terrains zwischen den betreffenden Parzellen keine Beeinträchtigung infolge Böschungen, Aufschüttungen und Abgrabungen zu befürchten. Bezüglich der Mauer wurde ausgeführt, dass es sich dabei um eine Einfriedungsmauer von etwa 1.1 Metern Höhe handle, welche an die Grenze gestellt werden dürfe. E. Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Juli 2003, mitgeteilt am 24. Juli 2003, erhoben X. und Y. durch ihren Rechtsvertreter am 4. August 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In ihrem Rechtsbegehren stellten sie folgenden Antrag: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Juli 2003, eingegangen am 25. Juli 2003, betreffend Baueinsprache sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdegegner sei zu verbieten, das im Bezirksamtsblatt vom 16.05.2003 publizierte Bauvorhaben „Erstellung von Grenzmauern und Naturbrunnen auf der Vermessungsparzelle Nr. B., Gemeinde A., auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

4 3. Die richterliche Anweisung gemäss Ziff. 3 hiervor sei unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu erlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners für beide Instanzen.“ Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, kombiniert mit einem Augenschein, beantragt. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass anlässlich des durchgeführten Augenscheins vom 18. Juli 2003 der Verzicht auf die Ausführung eines Naturbrunnens nicht begrüsst worden sei. Vielmehr sei festgehalten worden, dass dieser Verzicht einer Anerkennung der Einsprache gleichkomme, mit den entsprechenden Kostenfolgen. Damit hätte die Einsprache nicht als teilweise gegenstandslos betrachtet werden dürfen, sondern wäre teilweise abzuschreiben gewesen, womit die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten dem Einsprachegegner hätten überbunden werden müssen. Ferner sei es unzutreffend, dass die Einsprecher gegen die Erstellung einer Mauer keine Einwände erhoben hätten. Es sei lediglich anerkannt worden, dass Einfriedungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis an die Grenze errichtet werden dürfen. Ob dies bei der betreffenden Mauern der Fall sei, könne nicht aus den eingereichten Baugesuchsunterlagen entnommen werden. Anlässlich des Augenscheins sei klar festzustellen gewesen, dass geplant sei, diese Mauer auf einer bestehenden, 1.5 Meter hohen Aufschüttung zu errichten. Die Höhe der Mauer sei jedoch vom natürlichen Terrain aus zu messen, nicht vom heutigen, künstlich geschaffenen Terrain, da eine solche Terrainerhöhung ebenfalls eine Baute darstelle. Ausserdem plane und wolle Z. gar keine Einfriedung an der Grenze zum Nachbargrundstück, sondern bloss eine sinnlose Mauer ohne Funktion, was rechtsmissbräuchlich sei. F. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. August 2003 begehrte Z. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdeführer. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Augenschein zuzulassen sei, wo mit geringem Aufwand ein Urkundenbeweis möglich sei, sofern überhaupt Beweise zu neu vorgebrachten Tatsache akzeptiert würden. Zur erstmals vorgebrachten Behauptung, die geplante Mauer komme auf einer Erdaufschüttung zu stehen, würde ohne Weiteres die Eingabe von Fotographien reichen, sodass von der Durchführung eines Augenscheins ab-

5 zusehen sei. Dasselbe gelte für eine mündliche Hauptverhandlung; zu den sich stellenden Fragen habe man im Rahmen der Rechtsschriften genüglich Stellung nehmen können. Des Weiteren liege keine teilweise Klageanerkennung in Bezug auf den Bau des Brunnens seitens des Bauherrn Z. vor, da dieser seinen Verzicht auf die Baute noch vor rechtskräftigem Baubescheid bekannt gegeben habe. Ein derartiges Vorgehen zeitige deshalb keine – namentlich die Kosten betreffende – Folgen. Zum Schluss wurde vorgebracht, dass die Qualifikation der strittigen Mauer als Einfriedung keiner weiteren Voraussetzungen bedürfe, weshalb sie als Einfriedung zu betrachten sei. Die diesbezüglich zulässige Höhe werde mit der geplanten Mauer nicht überschritten, da aufgrund fehlender Terrainveränderungen die Höhe der Mauer vom Boden aus, auf welchem sie erstellt werden soll, gemessen werden müsse. In der Vernehmlassung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer wurde zu den Sachfragen auf den Entscheid vom 23. Juli 2003 verwiesen. Betreffend der Kostenentscheid wurde darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter der Einsprachegegner einen Vorschlag zur Güte gemacht habe, welcher vom Rechtsvertreter der Einsprecher jedoch abgelehnt worden sei. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 94 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) werden zivilrechtliche Baueinsprachen im Befehlsverfahren behandelt. Gegen in diesem Verfahren ergangene Entscheide kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23. Juli 2003, mitgeteilt am 24. Juli 2003, frist- und formgerecht am 4. August 2003 eingereicht. b) Das Vorbringen neuer Tatsachen sowie die Einlage neuer Beweise über neue Tatsachen ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 152 ZPO weder ausdrücklich zugelassen noch explizit ausgeschlossen. Vielmehr findet sich hiezu keine

6 Regelung. Ebensowenig enthält die Norm einen Hinweis auf die Bestimmungen der Berufung nach Art. 218 ff. ZPO oder der Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO. Allerdings ist die Gegebenheit zu beachten, dass im ordentlichen, beschleunigten und summarischen Verfahren sowie im Berufungs- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Verhandlungs- und Eventualmaxime ein Novenverbot gemäss Art. 117 und 118 ZPO (PKG 1997 Nr. 5 E. 2a) beziehungsweise Art. 226 Abs. 1 ZPO (PKG 1994 Nr. 10) und Art. 233 Abs. 2 ZPO (PKG 2000 Nr. 14) gilt. In PKG 2001 Nr. 39 wurde wohl entschieden, dass aufgrund des Umstandes, dass der Kantonsgerichtspräsident gemäss Art. 152 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, es auch Parteien gestattet ist, im Beschwerdeverfahren neue Urkunden einzureichen. Offen gelassen wurde, ob sich diese Beweismittel auf bereits behauptete Tatsachen beziehen müssen. Auch in diesem Fall muss diese Frage nicht abschliessend entschieden werden. Es genügt nämlich die Feststellung, dass sich solche neuen Beweismittel ohne Zweifel nicht auf sogenannte unechte Noven beziehen können, das heisst wenn die neu vorgebrachten Tatsachen schon mindestens vor dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels existierten bzw. der betreffenden Partei zugänglich waren, die aber aus Nachlässigkeit oder absichtlich nicht in den Prozess eingeführt wurden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, S. 420). c) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde seitens der Beschwerdeführer erstmals vorgebracht, dass geplant sei, die strittige Mauer auf einer massiven, schon bestehenden Aufschüttung des betreffenden Terrains zu erstellen, was zu einer unzulässig hohen Mauer führen würde. Die Begründung der Einsprache konzentrierte sich hingegen nur auf Terrainveränderungen im Zusammenhang mit dem Naturbrunnen, auf dessen Ausführung seitens des Beschwerdegegners schon im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verzichtet wurde sowie auf die Vornahme von – noch nicht bestehenden und deshalb neuen – Abgrabungen und Aufschüttungen, welche im Zusammenhang mit dem Mauerbau geplant seien. Diese neue Darstellung der Gegebenheiten stellt unverkennbar eine neu behauptete Tatsache dar, welche ohne Weiteres im Zusammenhang mit der Einsprache hätte festgestellt werden können. Dasselbe gilt für die Rüge des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Beschwerdegegner gar keine Einfriedung wolle, welche im Einspracheverfahren offensichtlich noch nicht erhoben wurde. Demzufolge liegen unzulässige neue tatsächliche Behauptungen vor, sodass im Lichte der obenstehenden Ausführungen auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Das gilt ebenfalls für das zur Unter-

7 mauerung dieser Behauptung beantragte Beweismittel eines Augenscheins vor Ort. Es ist somit nur auf die übrigen Anträge der vorliegenden Beschwerde einzutreten. d) Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Allerdings sind die Parteien vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer im Rahmen des Schriftenwechsels und des durchgeführten Augenscheins ausgiebig zu Wort gekommen. Überdies stellen sich vorliegend bei der Beurteilung der angefochtenen Punkte, auf welche eingetreten werden kann, ausschliesslich Rechtsfragen, welche schon im vorinstanzlichen Verfahren zur Diskussion standen. Dazu kann aufgrund der Akten rechtsgenüglich Stellung genommen werden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist somit zu verzichten. 2. In Art. 152 ZPO wird offengelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsidenten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PZ 03 78; PKG 2001 Nr. 39). 3. Gemäss Art. 101 Abs. 1 EGzZGB darf der Grundeigentümer unter anderem Mauern bis zu einer Höhe von 1.5 Metern ohne Weiteres an die Grenze zu seinem Grundstück legen. Bei der vom Beschwerdegegner geplanten Grenzmauer auf der Parzelle Nr. B. der Gemeinde A. handelt es sich um eine Einfriedung von ungefähr 1.1 Metern Höhe, welche auf das bestehende Terrain ohne weitere Abgrabungen und Aufschüttungen erstellt werden soll. Eine Verletzung der erwähnten Bestimmung durch den Bau der geplanten Mauer ist demnach nicht ersichtlich. Somit kann dem Begehren der Beschwerdeführer, es sei dem Beschwerdegegner zu verbieten, das geplante Bauvorhaben bezüglich der

8 Erstellung einer Grenzmauer auszuführen bzw. ausführen zu lassen, nicht entsprochen werden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Während des Einspracheverfahrens verzichtete der Beschwerdegegner auf die Ausführung des geplanten Naturbrunnens. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdegegner geltend, dass es sich dabei nicht um eine Anerkennung der Einsprache handle. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob der Verzicht in Anerkennung der Verletzung des Grenzabstands aufgrund der Einsprache oder aus anderen Gründen erklärt wurde. Auf jeden Fall erfolgte der Verzicht erst unter dem Druck des Einspracheverfahrens, welches durch die Beschwerdeführer eingeleitet wurde. Insofern kann dieser Verzicht als teilweise Anerkennung der Einsprache betrachtet werden. Die Formulierung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer in Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist demnach nicht unrichtig. Die Einsprache betreffend der Bau des Naturbrunnens wurde nämlich infolge der Anerkennung gegenstandslos. Durch die teilweise Anerkennung der Einsprache seitens des Beschwerdegegners war es allerdings ungerechtfertigt, alle Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Einsprechern bzw. Beschwerdeführern zu überbinden. Da die Einsprache bezüglich der geplanten Erstellung eines Naturbrunnens erfolgreich war, wäre es angemessen gewesen, die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten je zur Hälfte den beiden Parteien zu überbinden und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Daher sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in diesem Sinne zu verteilen (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entsprechend ist die Beschwerde zu diesem Punkt gutzuheissen, und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten Fünf Dörfer sind aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1000.-- je zur Hälfte den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 ZPO).

9 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des Kreispräsidenten Fünf Dörfer werden aufgehoben. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 550.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gesuchsteller und des Gesuchsgegners. Die durch dieses Verfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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