Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 03 109 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vizepräsident Bochsler, Aktuar Engler. —————— In der Beschwerde der Z . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 11. Juli 2003, mitgeteilt am 11. Juli 2003, in Sachen des Y . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fridolin Hubert, Hartbertstrasse 1, Postfach 111, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin sowie weitere Beteiligte, betreffend Sicherstellung eines gefährdeten Beweises, hat sich ergeben:
2 A. Mit Verfügung vom 12. August 2002 hiess der Kreispräsident Rhäzüns ein Gesuch von Y. um Sicherstellung eines gefährdeten Beweises insoweit gut, als es sich gegen die folgenden natürlichen und juristischen Personen richtete: die X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, die Z., W. sowie die V. – Abgewiesen wurde das Begehren demgegenüber insoweit, als auch die U. in das Verfahren einbezogen werden sollte. – Mit der Beweissicherung beauftragt wurde der Sachverständige T., wobei von ihm erwartet wurde, dass er den Zustand der S. detailliert festhalte (insbesondere deren bauliche Konstruktion sowie die vorhandenen Mängel und Schäden) und dass er sich in seinem Bericht auch darüber äussere, ob die baulichen Konstruktionen den Regeln der Baukunst entsprächen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde von Y. wurde vom Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 unter Kostenfolge abgewiesen. Nicht erreichtes Ziel des Weiterzuges war es gewesen, eine andere Person als Experten einsetzen zu lassen und zudem zu erwirken, dass sich das Beweis-sicherungsverfahren auch gegen die U. richte. Überdies sollte der Sachverständige umfassendere Abklärungen treffen können, als sie in der Verfügung des Kreispräsidenten vorgesehen waren. B. Das Ergebnis der Beweissicherungsbemühungen von T. fand seinen Niederschlag in der Dokumentation R. vom 9. Juli 2003. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003, mitgeteilt am 11. Juli 2003, liess der Kreispräsident Rhäzüns hiervon je ein Exemplar dem Rechtsvertreter von Y. sowie jenem der X. und weiter der Z. sowie W. und der V. zukommen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1500.– und den Kosten der Expertise von Fr. 9981.60, total somit Fr. 11'481.60, wurden gestützt auf Art. 216 ZPO vorläufig dem Gesuchsteller überbunden. C. Hiergegen liess die Z. am 4. August 2003 beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde einreichen mit dem Begehren: „1. Die Beweissicherungsexpertise von Herrn Ing. T. sei für ungültig zu erklären und es sei dem Kreisamt Rhäzüns gegenüber anzuordnen, dass die Beweissicherungsexpertise noch einmal durch einen neu zu bestimmenden Experten unter Mitwirkung sämtlicher Parteien anzuordnen sei.
3 2. Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes Rhäzüns.“ D. Mit Eingabe vom 13. August 2003 stellte der Kreispräsident Rhäzüns demgegenüber den Antrag: „1. Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. 2. Eventualiter sei der Experte anzuweisen, den Augenschein zu wiederholen.“ E. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2003 liess schliesslich Y. beantragen: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Gegenpartei nachträglich das rechtliche Gehör umfassend einzuräumen und soweit notwendig die vorliegende Beweissicherungsexpertise durch den eingesetzten Experten T. ergänzen zu lassen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Von den übrigen Beteiligten (der X., W. sowie der V.) gingen keine Stellungnahmen ein. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben an das Kantonsgerichtspräsidium wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des laufenden Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium ist eine Verfügung eines Kreispräsidenten über den Abschluss seiner auf die Sicherstellung gefährdeter Beweise gerichteten Vorkehren. In Fällen, in denen die Streitsache wie hier noch nicht beim Sachrichter anhängig ist und es deshalb Aufgabe des örtlich zuständigen Kreispräsidenten ist, Massnahmen im Sinne der Art. 209 ff. ZPO zu ergreifen – hier jenes von Rhäzüns, da das mit Mängeln behaftete Werk in Bonaduz gelegen ist (Art. 210 Abs. 2 ZPO) –, können Verfügungen über
4 die Anordnung und den Vollzug von Beweissicherungen innert zwanzig Tagen mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium angefochten werden (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Da die entsprechende Rechtsschrift der Z. fristgerecht eingereicht wurde und da sie ausserdem den hierfür geltenden Formvorschriften genügt, kann darauf eingetreten werden. 2. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Umstand, dass in der Beschwerdeschrift bei der Wiedergabe der vom Kreispräsidenten richtig verwendeten Parteibezeichnungen hinsichtlich des Gesuchstellers ein Fehler erfolgt ist, ohne weiteres zur Abweisung des Rechtsmittels führen sollte. Angefochten werden sollte offenkundig die ein Beweissicherungsverfahren beendende Verfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 11. Juli 2003, an welchem ausschliesslich die in ihr genannten Parteien teilgenommen hatten, unter ihnen als Gesuchsteller der Inhaber der Einzelfirma Y.. Dass die Beschwerdeführerin im Text ihrer Rechtsschrift irrtümlich ausführte, Urheberin der Begehrens um Beweissicherung sei die Q. gewesen, führte ebenso wenig zu einer dauernden Ungewissheit über die Identität der am Verfahren Beteiligten wie der Umstand, dass das Kantonsgerichtspräsidium gestützt darauf die dort angegebene Aktiengesellschaft zur Vernehmlassung und zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, wurde dies doch vom Inhaber der genannten Einzelfirma unzweifelhaft auf ihn selbst bezogen. So war er es denn auch, der durch seinen bisherigen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 27. August 2003 einreichen liess. Dem Einwand der Z., die Beschwerde müsse schon deshalb abgewiesen werden, weil sie sich gegen eine falsche Partei richte, ist bei dieser Sachlage nicht stattzugeben. Anders zu entscheiden würde einem durch nichts zu rechtfertigenden überspitzten Formalismus gleichkommen. Vielmehr ist im Folgenden auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen an der Art der Durchführung und am Ergebnis der kreisamtlichen Beweissicherung näher einzugehen. 3. Wenn Gefahr besteht, dass bei längerer Verzögerung ein Beweismittel verloren geht oder dass sein Gebrauch wesentlich erschwert wird, kann unabhängig davon, ob eine Streitsache bereits anhängig ist oder nicht, verlangt werden, dass es sofort vorsorglich erhoben wird (Art. 209 Abs. 1 ZPO). Bevor der Richter über ein solches Begehren entscheidet, gibt er der bekannten oder mutmasslichen Gegenpartei Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme; ist die Beweisaufnahme dringlich, kann von einer Anhörung allerdings abgesehen wer-
5 den; zur Beweisaufnahme aber ist die Gegenpartei einzuladen, vorausgesetzt, dass dies überhaupt möglich ist (Art. 211 ZPO; vgl. auch FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 135 N. 2). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt waren, um eine Beweissicherung im Sinne der Art. 209 ff. ZPO vorzunehmen, bestreitet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Die Z. ficht die das Verfahren formell abschlies-sende Verfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 11. Juli 2003 denn auch nicht deswegen an. Sie will vielmehr erreichen, dass die bisher getroffenen Massnahmen für ungültig erklärt werden und dass ein anderer Experte den Auftrag erhält, seinerseits für eine ordnungsgemässe Beweisaufnahme zu sorgen. Mit dem ersten Begehren vermag die Beschwerdeführerin von vornherein nicht durchzudringen, ist es doch Sache des ordentlichen Richters, im künftigen Verfahren über die Erheblichkeit und die Beweiskraft all jener Beweismittel zu befinden, die ihm dannzumal vorgelegt werden; erst dort wird sich – wenn überhaupt noch von Interesse – auch die Frage stellen, wieweit auf die vom Auftrag nicht gedeckten Ausführungen des Experten (seine Sanierungsvorschläge etwa) abgestellt werden soll. – Was schliesslich zur Begründung des zweiten Antrages vorgebracht wird, ist zum Teil ebenfalls völlig ohne Belang. So ist nicht einzusehen, weshalb der Beizug von Hilfsperson – eines Dachdeckers etwa, um vermutete Schwachstellen freizulegen – unzulässig gewesen sein soll und nach der Wiederholung der ganzen Arbeit rufen würde, und erst recht leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen der Experte die vorhandenen Pläne nicht hätte beiziehen dürfen, liess sich doch die verlangte Beweissicherung ohne nähere Objektkenntnisse gar nicht durchführen und ging es überdies auch darum, die zahlreichen Fotoaufnahmen zweckmässig zu lokalisieren. Der Hauptvorwurf der Z. geht denn auch nicht in diese Richtung, sondern dahin, dass ihre Mitwirkungsrechte verletzt worden seien. Er ist indessen insoweit haltlos, als die Beschwerdeführerin anzudeuten scheint, sie sei bei der Einleitung der Beweissicherung nicht ausreichend in das Verfahren einbezogen worden. Dem ist keineswegs so. Wie die übrigen Beteiligten erhielt auch sie Kenntnis von der Verfügung des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 12. August 2002, in welcher die mit der Beweisaufnahme betraute Person genannt und ihr Aufgabenbereich hinreichend klar umschrieben worden war. Überdies waren die Gesuchsgegner –
6 unter ihnen die Z. – zuvor förmlich aufgefordert worden, zum Antrag auf Anordnung einer Beweissicherung Stellung zu nehmen. Unter diesem Blickwinkel konnte die heutige Beschwerdeführerin also durch die späteren Vorkehren des Experten nicht überrascht worden sein. Berechtigt ist hingegen die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie entgegen der Vorschrift von Art. 211 ZPO zur eigentlichen Beweisaufnahme nicht eingeladen worden sei, wird doch von keiner Seite etwas anderes behauptet oder geltend gemacht, dass ein solcher Einbezug – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht möglich gewesen sei. Dass dies aus Voreingenommenheit ihr gegenüber geschehen sei, lässt sich dem Experten nicht vorwerfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs dürfte vielmehr aller Wahrscheinlichkeit nach darauf zurückzuführen sein, dass T. dem versehentlich zu wenig Beachtung geschenkt hat, in der an sich naheliegenden Annahme, dass er in seinem Bemühen um die Eruierung der Gebäudeschäden am ehesten vom Gesuchsteller sachdienliche Hinweise erwarten dürfe. Dann aber kann der Fehler ohne weiteres dadurch wieder gutgemacht werden, dass die angefochtene Verfügung zwar aufgehoben und die Sache zur Weiterverfolgung an den Kreispräsidenten Rhäzüns zurückgewiesen wird, allerdings nicht in der Meinung, dass ein neuer Experte ernannt und beauftragt wird, die Beweisaufnahme als Ganzes zu wiederholen, sondern lediglich in dem Sinne, dass der bisherige Sachverständige T. angehalten wird, die Parteien zu einem zusätzlichen Augenschein einzuladen, an welchem er ihnen seine bisherigen Feststellungen erläutert und ihnen gleichzeitig Gelegenheit gibt darzutun, inwieweit dies nicht genügen soll, verbunden mit der Möglichkeit, bei einem allfälligen zusätzlichen Tätigwerden des Experten dabei zu sein. All dies kann zur Folge haben, dass das in der Dokumentation R. vom 9. Juli 2003 zusammengefasste Ergebnis der bisher getroffenen Massnahmen in Berücksichtigung der in der Zwischenzeit zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse zweckmässig bereinigt wird, durch blosses Beifügen eines Anhanges etwa oder durch eine Neuauflage gestützt auf nach wie vor verwendbare Bestandteile. 4. Da die Bemühungen um die Beweissicherung nach dem Gesagten fortgesetzt werden müssen, wird der Kreispräsident Rhäzüns in der abschliessenden Verfügung erneut über die vorläufige Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden haben.
7 5. Die Z. vermochte mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchzudringen; insbesondere unterlag sie mit ihrem Antrag, es sei die Beweissicherung unter Beizug eines anderen Experten noch einmal an die Hand zu nehmen. In gleichem Masse unterlag auch der Beschwerdegegner, der im Hauptpunkt erfolglos die vollumfängliche Abweisung des Rechtsmittels beantragt hatte. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsidium je zur Hälfte der Z. sowie dem Beschwerdegegner Y. zu überbinden. Dem Umstand, dass die Parteien die zur Rückweisung führende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu vertreten haben, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gerichtsgebühr auf lediglich Fr. 500.– festgelegt wird. Bei dieser Sachlage sind die im Beschwerdeverfahren aufgelaufenen aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.
8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Rhäzüns zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 620.– (Gerichtsgebühr Fr. 500.–, Schreibgebühr Fr. 120.–) gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar