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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2006 PS 2006 2

18. Januar 2006·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,259 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

falsche Anschuldigung | Strafmandat 46a StPO (inaktiv ab 1.1.2007)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: PS 06 2 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name : X. Vorname(n) : Vorname Vater : Vater X. Mutter : Mutter geboren am : Datum geboren in : Ort Heimatort : Heimatort Beruf : Beruf Wohnort : Ort Adresse : Strasse milit. Eint. : - Vormund : - 1. X. ist schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt. 4. Die mit Urteil des Untersuchungsamtes Altstätten vom 26. Juni 2003 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 8 Wochen wird nicht widerrufen. Der Angeschuldigte wird hingegen verwarnt. 5. X. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 117.00 - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 800.00 - der Gebühr des Mandatsrichters von Fr. 500.00 total somit Fr. 1'417.00 Dieser Gesamtbetrag ist innert 20 Tagen seit empfangener Mitteilung des Strafmandats an die Finanzverwaltung Graubünden (PC-Konto 70-187-9) zu bezahlen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 5. Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs.2 StPO). 6. Mitteilung an: __________

2 Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

3 Begründung: 1.a) Am 18. Dezember 2004 betrat Y., die damalige Freundin von X., in Begleitung von Z. den A.-Shop in der B.-Strasse in C., in der Absicht, ein Mobiltelefon zu kaufen. Z. schloss dort einen A. Mobile Natelvertrag für ein Natel über die Dauer von 24 Monaten auf den Namen von X. ab, wobei er sich mit der Identitätskarte von X. auswies und auch mit diesem Namen den Vertrag unterzeichnete. Der Verkäufer des A.-Shops gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2005 zu Protokoll, dass er die Identitätsprüfung, die Bestandteil jedes Vertragsabschlusses sei, wohl zu ungenau durchgeführt habe. Bei genauer Prüfung hätte dem Verkäufer nämlich auffallen müssen, dass die Unterschrift auf der Identitätskarte nicht mit der Unterschrift auf dem Mobilevertrag übereinstimmte. Da die laufenden Rechnungen für dieses Natel im Betrag von Fr. 2'835.45 nicht bezahlt worden waren, wurde nach diversen Mahnungen auch die persönliche Natelnummer von X. gesperrt. Daraufhin erstattete er am 13. September 2005 bei der Kantonspolizei Chur eine Anzeige, wonach gegen seinen Willen und unter Verwendung seines Namens ein Natel-Abonnementsvertrag abgeschlossen worden sei. Gemäss seiner damaligen Aussage wusste er nichts von einem Vertragsschluss über ein Natel. Die Natelrechnungen, die er auf seinen Namen erhielt, legte er beiseite, in der Absicht, sie Y. zu übergeben, sobald sie von ihrer Reise nach Rumänien zurückgekehrt war. Am 15. November 2005 wurde eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen Betrugs etc. eröffnet; am 18. November 2005 wurde ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt. b) Anlässlich des Konfrontverhörs vom 5. Dezember 2005 vor dem Untersuchungsrichteramt Chur gab X. zu, Y. seine Identitätskarte zur Verfügung gestellt zu haben, um damit bei der A. ein Natel samt Abonnement zu kaufen. Er sei aber davon ausgegangen, dass Y. die Rechnungen für die von ihr getätigten Gespräche selbst bezahle. Y. hingegen bestritt dies; X. habe ihr zugesagt, die Rechnungen zumindest teilweise zu bezahlen. Sie sei jedenfalls bereit, die Hälfte der Telefonkosten zu übernehmen. c) Am 6. Dezember 2005 fand eine Konfronteinvernahme mit Y., X. und Z. statt. X. gab zu Protokoll, Z. seine Identitätskarte zu dem Zweck übergeben zu haben, einen A. Natel-Vertrag für Y. auf seinen (X.’s) Namen abzuschliessen. Die Vertragsverhandlungen wurden von Z. geführt, welcher auch den Vertrag mit „R. X.“

4 unterzeichnete. Das Verfahren gegen Y. wegen Betrugs etc. wurde am 8. Dezember 2005 von der Staatsanwaltschaft auf X. ausgedehnt. d) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 wurde X. auf den 11. Januar 2006 wegen falscher Anschuldigung auf das Untersuchungsrichteramt Chur vorgeladen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab X. zu, sein Einverständnis zum Abschluss des Natelvertrages gegeben zu haben. Er habe am 13. September 2005 Y. wider besseres Wissen des Betruges bezichtigt. Als Grund für seine wahrheitswidrige Beschuldigung gab er an, ihre Natelrechnungen nicht bezahlen zu wollen. Eine Verhaftung von Y. sei nie seine Absicht gewesen. Unter diesen Umständen wurde die Strafuntersuchung gegen Y. wegen Betrugs und Urkundenfälschung am 12. Januar 2006 eingestellt. Da X. zum Abschluss des Natelvertrages seine Einwilligung gegeben hatte, erfüllte Z. den Tatbestand der Urkundenfälschung mangels Vorliegen einer unrechtmässigen Vorteilsabsicht nicht, weshalb auf eine Ausdehnung des Verfahrens auf Z. verzichtet wurde. 2. Am 12. Januar 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgerichtspräsidium, X. der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit 30 Tagen Gefängnis, unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Die bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe des Untersuchungsamtes Altstätten vom 26. Juni 2003 von 8 Wochen sei nicht zu widerrufen; der Angeschuldigte sei hingegen zu verwarnen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus Art. 46a StPO in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO. 3.a) Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Diese Bestimmung will einerseits die Rechtspflege vor Irreführung, andererseits den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützen. b) Anlässlich der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter am 11. Januar 2006 gestand X., am 13. September 2005 fälschlicherweise gegen Y. Strafanzeige wegen Betrugs erstattet zu haben. Mit anderen Worten anerkannte der Angeschuldigte die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. X. nahm zumindest in Kauf, dass gegen die von ihm bewusst zu Unrecht beschuldigte Person ein Strafverfahren wegen Betruges und Ur-

5 kundenfälschung eröffnet werden könnte. Damit steht fest, dass sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus oder Gefängnis. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dabei berücksichtigt er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Im vorliegenden Fall wiegt das Verschulden von X. nicht leicht, beschuldigte er doch Y. wider besseres Wissens und wohlbedacht einer Straftat, die sie nicht begangen hat. Straferhöhend sind die Vorstrafen aus den Jahren 1996, 1998 und 2003 zu werten, während das Geständnis und der gute Leumund strafmindernd zu berücksichtigen sind. Unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtspräsidenten die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis als dem Verschulden von X. angemessen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 41 Ziff. 1 StGB sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre angesetzt. Obgleich das vorliegende Delikt während der Probezeit begangen wurde, wird auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 8 Wochen des Untersuchungsamtes Altstätten vom 26. Juni 2003 verzichtet, da noch von einem leichten Fall ausgegangen werden kann und Aussicht auf Bewährung besteht. Der Angeschuldigte wird aber verwarnt (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und die Gerichtsgebühr zu Lasten von X. (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Freiheitsstrafe sind demgegenüber vom Kanton Graubünden zu übernehmen (Art. 188 StPO).

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