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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.07.2003 PS 2003 3

25. Juli 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,709 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Geldfälschung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Strafmandat 46a StPO (inaktiv ab 1.1.2007)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PS 03 3 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name : B. Vorname(n) : A. Vater : C. Mutter : D. geboren am : J. geboren in : E. Heimatort : F. Beruf : G. Wohnort : H. Adresse : I. milit.Eint. : - Vormund : - 1. A. B. ist schuldig der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Untersuchungshaft von 17 Tagen wird an einen allfälligen Strafvollzug angerechnet. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt. Die Busse ist nach Ablauf der Probezeit aus dem Strafregister vorzeitig zu löschen. 4. Das beschlagnahmte Falschgeld, die Original-Hunderternote sowie die Betäubungsmittel werden gestützt auf Art. 58 und Art. 249 StGB eingezogen. 5. A. B. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'891.50 - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'000.00 - der Gebühr des Mandatsrichters von Fr. 400.00 - der Busse von Fr. 500.00 total somit Fr. 3'791.50 Dieser Gesamtbetrag ist innert 20 Tagen seit empfangener Mitteilung des Strafmandats an die Finanzverwaltung Graubünden (PC-Konto 70-187-9) zu bezahlen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs. 2 StPO).

2 7. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

3 Begründung: 1. Am 21. Januar 2003, ca. 16.00 Uhr, wollte A. B. seine Konsumation im Restaurant K., L., mit einer gefälschten Hunderternote bezahlen. Die Serviertochter erkannte das Falsifikat. Auf ihre Frage, woher die falsche Note komme, antwortete er, dass er sie aus dem Restaurant M., L., habe. Danach beglich A. B. die Rechnung mit einer echten Hunderternote und verliess das Lokal. Die Serviertochter behielt die falsche Hunderternote zurück. Noch gleichentags meldete sich A. B. um ca. 17.00 Uhr auf der Polizeistation N. und wollte Auskunft betreffend das Verhalten der Serviertochter. In der darauf durchgeführten polizeilichen Einvernahme schilderte A. B. den oben erwähnten Sachverhalt und dass er die falsche sowie eine sich in seinem Portemonnaie befindende echte Hunderternote mit der identischen Seriennummer wie die Fälschung von einer Prostituierten aus O. habe. 2. Nach Absprache der Kantonspolizei St. Gallen mit dem zuständigen Untersuchungsrichter wurde A. B. am 21. Januar 2003 aufgrund des dringenden Verdachts der Geldfälschung sowie der Kollusionsgefahr festgenommen. Nachdem im Auto des Festgenommenen Hinweise auf die Herstellung von Falschgeld (Druckerpatrone für Tintenstrahldrucker bzw. Quittung für den Erwerb von Druckerpatronen) sichergestellt wurden, A. B. mehrmals eine falsche Wohnadresse angegeben hatte und damit den Behörden eine durchzuführende Hausdurchsuchung erschwerte, anlässlich dieser aber eine weitere gefälschte Hunderternote, Papier, aus welchem die Falsifikate herausgeschnitten waren, sowie zwei Plastiksäcklein mit Marihuana sichergestellt werden konnten, somit ein dringender Tatverdacht sowie Kollusionsgefahr bestand, wurde A. B. von der zuständigen Haftrichterin am 24. Januar 2003 in Untersuchungshaft genommen. In seiner Stellungnahme dazu wollte A. B. mit einer erfundenen Geschichte die Anordnung der Untersuchungshaft verhindern. 3. Nach weiteren Einvernahmen, in denen immer wieder Unwahrheiten seitens A. B. vorgebracht wurden, kam zutage, dass der Angeschuldigte mit P., wohnhaft in Q., zusammenwirkte. Da die Fälschung an diesem Ort stattfand, wurde die Sache am 10. März 2003 den Behörden des Kantons Graubünden übergeben. Gemäss Aussage von A. B. fassten sie beide den Entschluss, das Falschgeld mit dem Computer von P. herzustellen, wobei dieser ihn aber bedroht habe. Er sei nur neben dem Computer gesessen, gemacht habe alles P.. Die Tintenpatronen für den Drucker habe er selber kaufen müssen. Gedruckt hätten sie schliesslich 20 Hunderternoten und 6 Zweihunderternoten, wobei er, nachdem sie die Falsifikate zusammen in seiner Wohnung in R. ausgeschnitten hätten, drei Hunderternoten bekom-

4 men habe. Den Rest habe P. behalten. Ferner sagte er, dass er nur einmal in L. versucht habe, eine falsche Note in Umlauf zu bringen und gab zu, öfters Marihuana zu rauchen. P. gab anlässlich seiner Einvernahmen an, dass er mit A. B. zwar Geld hergestellt habe. Dieser sei jedoch zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er Geld kopiere, damit A. B. dieses in seiner Wohnung in R. zum Spass aufhängen könne. Er habe A. B. daraufhin erwidert, dass er das Geld ja selber auf einem Farbkopierer vervielfältigen könne. A. B. habe aber gesagt, dass er nicht wisse, wie das geht, und so sei er denn bereit gewesen, ihm diese Noten herzustellen. Allerdings habe er von A. B. die Abgabe einer Bestätigung verlangt, dass dieser das gefälschte Geld nicht an Dritte weitergeben dürfe. Ferner führte P. aus, dass er anschliessend die Falsifikate auf seinem Computer hergestellt habe, in der Anzahl von 19 oder 20 Hunderternoten zuzüglich einer einseitig bedruckten Zweihunderternote, welche aber nur eingescannt und nicht gedruckt wurde. Die Hunderternoten habe er alle zusammen mit einer Schere A. B. gegeben. Überdies habe er A. B. nie bedroht. Bei der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2003 konnte geklärt werden, dass A. B. seine Wohnung in R. allein mit wahrscheinlich allen Hunderternoten aufsuchte. 4. A. B. gab immer wieder widersprüchliche Aussagen zu Protokoll und versuchte mit seinen unwahren Geschichten und der Verschleierung seiner Wohnadresse mehrmals, die Behörden auf falsche Spuren zu führen. Durch die ausweglosen Verstrickungen seiner Aussagen, in welche er sich in den verschiedenen Einvernahmen hineinmanövrierte, war er schlussendlich gezwungen, wenigstens teilweise die Wahrheit zu sagen. P. verhielt sich dagegen kooperativ und seine Schilderungen waren stets ohne Widerspruch und daher glaubhaft. Aufgrund des Umstandes, dass bei A. B. Hinweise auf die Herstellung von Falsifikaten (Druckerpatronen bzw. Quittung vom Erwerb derjenigen) und 19 Blätter, aus denen er die Hunderternoten ausschnitt, gefunden wurden, steht fest, dass beide zusammen 19 Falsifikate von schweizerischen Einhunderternoten hergestellt haben, auch wenn A. B. während der Herstellung nur neben dem Computer sass. A. B. war jedoch der Drahtzieher und Auftraggeber. Ausserdem wurde er nie von irgend jemand unter Druck gesetzt oder bedroht. Ferner blieb unbestritten, dass A. B. öfters Marihuana konsumierte und das gefundene Marihuana ihm gehörte. 5. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium, A. B. der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR

5 812.121) schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten zur Beurteilung von Verstössen gegen Art. 240 StGB ergibt sich aus Art. 46a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO. 6. Der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB macht sich schuldig, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Geschützt ist Geld, das als Zahlungsmittel in irgendwelcher Form von einem Staat ausgegeben wird und mit einem gesetzlichen Kurswert versehen ist (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 797; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1312; J. Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1996, S. 92; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, O. 2000, S. 86; alle mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Täterhandlung besteht im Nachmachen existenten Geldes oder im Herstellen von Phantasiegeld; die Qualität der Fälschung ist dabei ohne Bedeutung; entscheidend ist allein die Verwechslungsmöglichkeit (Trechsel, a.a.O., S. 798; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1317 f.; J. Rehberg, a.a.O., S. 93 f.; Stratenwerth, a.a.O., S. 86 f.; mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich bezüglich der Fälschung und dem Umstand, dass die gefälschte Sache Geld mit gesetzlichem Kurswert habe (Trechsel, a.a.O., S. 798; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1319; J. Rehberg, a.a.O., S. 94; mit Hinweisen). A. B. nahm zwar nicht selber die Fälschungshandlung vor, er gab jedoch Anstoss zu der Straftat und plante wie verübte diese gemeinschaftlich mit P. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. So ist jeder Beteiligte als Täter anzusehen und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Zürich 2001, S. 138; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erachtet werden könne (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 140; mit Hinweisen). Zur Ausführung der Tat, dem eigentlichen Fälschen, reicht die blosse Bereitschaft zur Übernahme einer solchen Handlung zur Begründung der Mittäterschaft aus (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 142). Aufgrund dieser Überlegungen beging A. B. die strafbaren Handlungen als Mittäter, da er als Drahtzieher die Fälschung zusammen mit P. plante, sich mit diesem zur Begehung der Tathandlung entschloss und bei der Ausführung durchaus bereit gewesen wäre, mit dem Computer selber die Fälschung vorzunehmen, wenn er es nur gekonnt hätte. Mit der Nachahmung eines echten schweizerischen Hunderternotenscheins durch A. B. in Mittäterschaft ist die von Art. 240 StGB vorausgesetzte Tathandlung

6 bezüglich eines von dieser Bestimmung strafrechtlich geschützten Wertzeichens gegeben. Zudem war sich A. B. ständig bewusst, mit P. zusammen falsches Geld herzustellen und wollte dies auch verwirklichen. Von Art. 240 StGB wird zusätzlich die Absicht gefordert, die gefälschten Scheine als echt in Umlauf zu bringen. Daran darf bei A. B. nicht gezweifelt werden. Er hatte es nicht nur angestrebt, diese Fälschungen als echt, mithin anstelle von echtem Geld, zu benutzen und so in Verkehr zu bringen, sondern verwirklichte sogar diese Absicht, indem er mindestens einmal mit dem Falschgeld zu bezahlen versuchte. Somit sind alle von Art. 240 Abs. 1 StGB geforderten objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB wird der Täter lediglich mit Gefängnis bestraft, wenn ein besonders leichter Fall vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter unter anderem Geld in geringem Werte fälscht. Da sich der Gesamtwert der Falsifikate auf nicht einmal Fr. 2000.-- beläuft, ist vorliegender als ein leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu betrachten. 7. Gemäss Art. 242 StGB wird bestraft, wer falsches oder verfälschtes Metalloder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt. Geschützt ist auch hier, wie nach Art. 240 StGB, Metallgeld, Papiergeld und Banknoten des In- und Auslandes. In Umlauf setzen bedeutet jedes Verhalten, wodurch das Falschgeld in Zirkulation gerät, vor allem die Verwendung desselben als Zahlungsmittel (Trechsel, a.a.O., S. 799; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1330; mit Hinweisen). Zur Vollendung der Tat genügt bereits die Übergabe eines einzigen gefälschten Geldzeichens an einen – gutgläubigen – andern (J. Rehberg, a.a.O., S. 96; mit Hinweis auf BGE 119 IV 162). Selbst dann ist von einem vollendeten Delikt auszugehen, wenn der Empfänger den Fälschungscharakter des Objektes schon wenig später entdeckt (Basler Kommentar, a.a.O., S. 1332 f.). Mit der Übergabe des falschen, einer schweizerischen Hunderternote nachgeahmten Geldscheins an die gutgläubige Serviertochter des Restaurants K. in L. zum Zwecke der Bezahlung wurde die Tat im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StGB vollendet. Daran ändert wie erwähnt nichts, dass die Serviertochter die Fälschung bemerkte und die Bezahlung mit echtem Geld verlangte. Subjektiv wird Vorsatz oder Eventualvorsatz in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale gefordert. A. B. war sich des Vorliegens von falschem Geld und der Gutgläubigkeit der Serviertochter völlig bewusst und wollte mit dem von ihm hergestellten Falschgeld seine Konsumation bezahlen und so dieses in Umlauf setzen. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale von Art. 242 Abs. 1 StGB erfüllt. Nach einhelliger Meinung der herrschenden Lehre ist Art. 242 StGB als mitbestrafte Nachtat von Art. 240 StGB anzusehen (Trechsel, a.a.O., S. 801; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1336; J. Rehberg, a.a.O., S. 98; Stratenwerth, a.a.O., S. 90).

7 Auch das Bundesgericht hat in BGE 119 IV 154 unechte Konkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen angenommen. Ein Schuldspruch nach Art. 242 StGB fällt somit ausser Betracht. 8. Nach Art. 19a Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. In letzterer Bestimmung steht unter anderem das vorsätzliche unbefugte Lagern von Betäubungsmitteln unter Strafe. Zu den Betäubungsmitteln nach Art. 1 Abs. 1 BetmG gehört unter anderem das Cannabis, zu dessen Bestandteilen Marihuana und Haschisch zählen. A. B. hat zugegeben, dass die in seiner Wohnung gefundenen Säcklein mit Marihuana ihm gehören würden und dass er öfters Marihuana konsumiere. Er war sich dessen auch bewusst und handelte vorsätzlich in Bezug des Konsums und des Besitzes von Marihuana. Damit erfüllte A. B. die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 19a Abs. 1 BetmG. Da er bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Male die Woche seit über zwei Jahren Marihuana konsumierte, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG zu bestrafen. 9. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des zu Verurteilenden zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Werden mehrere verschiedene oder mehrmals dieselben Tatbestände unabhängig voneinander verwirklicht, stehen sie in echter Realkonkurrenz zueinander (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 321 und 322) und es wird nur eine Gesamt-strafe ausgesprochen. Bei der Festlegung der Strafe wird von der – gemessen an der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes – Strafe des schwersten Delikts ausgegangen. Diese ist alsdann obligatorisch zu erhöhen und zwar unter angemessener Berücksichtigung der weiter erfüllten Tatbestände, wobei das Maximum der für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht sowie das gesetzliche Höchstmass der Strafart dieser Tat nicht überschritten werden darf. (Art. 68 Ziff. 1 StGB; Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 319). Die Tathandlung der Geldfälschung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als unabhängig voneinander verübte verschiedene Straftaten stehen in echter Realkonkurrenz. Somit ist zuerst die Strafe für die Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB zu ermitteln, anschliessend ist diese Strafe angemessen in Berücksichtigung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG zu erhöhen.

8 Art. 240 Abs. 2 StGB sieht für einen leichten Fall der Geldfälschung als Strafe Gefängnis vor. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wirkt sich strafschärfend aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungsgründe nach Art. 64 StGB sind keine ersichtlich. Das Verschulden von A. B. wiegt nicht leicht; hat er doch als Mittäter Geld gefälscht in der Absicht, dieses auch zu verwenden und somit Dritte zu schädigen. Zu berücksichtigen ist, dass einerseits das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht gross war (vgl. BGE 117 IV 113; Rehberg, Strafrecht II, Zürich 2001, S. 67), andererseits die Delikte aber mit direktem Vorsatz begangen wurden. Straferschwerend tritt sein Verhalten in der Strafuntersuchung hinzu. In Anbetracht sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher dem Kantonsgerichtspräsidium eine Gesamtstrafe von 45 Tage Gefängnis und Fr. 500.-- Busse als dem Verschulden von A. B. angemessen. Die Untersuchungshaft von 17 Tagen ist an einen allfälligen Strafvollzug anzurechnen (Art. 69 StGB). Gestützt auf Art. 249 StGB in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 StGB zieht das Kantonsgerichtspräsidium das beschlagnahmte falsche Geld sowie die beschlagnahmte Original-Hunderternote ein. Ebenso wird das beschlagnahmte Marihuana gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen. 10. Da im vorliegenden Fall keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen wird und A. B. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens von A. B. erforderlich. Vorleben und Charakter des Verurteilten müssen erwarten lassen, dass dieser durch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten werde. Dies ist zu bejahen, hatte doch A. B. ein geregeltes Vorleben und hat er die Verwerflichkeit seiner Tat schlussendlich eingesehen. Ferner ist aufgrund seines Verhaltens und seiner Gesinnung eine Besserung bezüglich der Verübung von Straftaten zu erwarten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 45 Tagen Gefängnis ist daher aufzuschieben. Zudem ist dem Verurteilten die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu gewähren. Die Probezeit des bedingten Strafvollzuges wie auch diejenige für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf zwei Jahre festgesetzt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilen zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Freiheitsstrafe sind demgegenüber vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 188 StPO).

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