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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.07.2003 PS 2003 2

25. Juli 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,129 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Geldfälschung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Strafmandat 46a StPO (inaktiv ab 1.1.2007)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 25. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: PS 03 2 Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO Kantonsgerichtspräsidium Name : A. Vorname(n) : F. Vater : B. Mutter : G. geboren am : C. geboren in : J. Heimatort : D. Beruf : I. Wohnort : E. Adresse : J. milit.Eint. : - Vormund : - 1. F. A. ist schuldig der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Polizeihaft von einem Tag wird an einen allfälligen Strafvollzug angerechnet. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt. Die Busse ist nach Ablauf der Probezeit aus dem Strafregister vorzeitig zu löschen. 4. Die beschlagnahmten Fälschungsgeräte samt Zubehör werden gestützt auf Art. 58 und Art. 249 StGB eingezogen. 5. F. A. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 605.00 - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 645.00 - der Gebühr des Mandatsrichters von Fr. 400.00 - der Busse von Fr. 500.00 total somit Fr. 2'150.00 Dieser Gesamtbetrag ist innert 20 Tagen seit empfangener Mitteilung des Strafmandats an die Finanzverwaltung Graubünden (PC-Konto 70-187-9) zu bezahlen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht oder den Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs. 2 StPO).

2 7. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

3 Begründung: 1. Am 21. Januar 2003 wollte K., ein früherer Arbeitskollege von F. A., seine Konsumation in einem Restaurant in L. mit einer gefälschten Hunderternote bezahlen. Im Zusammenhang mit der Verhaftung sowie während der Untersuchungshaft wurde K. mehrere Male polizeilich und untersuchungsrichterlich befragt. Anlässlich dieser Einvernahmen wurde F. A. von K. belastet, das Falschgeld hergestellt zu haben. 2. Am 5. Februar 2003 erliess der zuständige Untersuchungsrichter einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Wohnung von F. A. in E.. Dabei wurden zwei Computer samt Zubehör und je eine Bestätigung von K. in Hand- und Computerschrift, jedoch ohne Unterschrift, beschlagnahmt. Gleichentags, am 6. Februar 2003, wurde F. A. überdies zur Befragung der zuständigen Dienststelle der Kantonspolizei Graubünden zugeführt. Anlässlich dieser Einvernahme gab F. A. zu Protokoll, dass er mit K. zwar Geld hergestellt habe. Dieser sei jedoch zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er Geld kopiere, damit K. dieses in seiner Wohnung in M. zum Spass aufhängen könne. Er habe diesem daraufhin erwidert, dass er das Geld ja selber auf einem Farbkopierer vervielfältigen könne. K. habe aber gesagt, dass er nicht wisse, wie das gehe, und so sei er denn bereit gewesen, ihm diese Noten herzustellen. Allerdings habe er von K. die Abgabe einer Bestätigung verlangt, dass dieser das gefälschte Geld nicht an Dritte weitergeben dürfe. Die von Hand gezeichnete Unterschrift für die Bestätigung könne er aber nicht mehr auffinden. Ferner führte F. A. aus, dass er anschliessend die Falsifikate auf seinem Computer hergestellt habe, in der Anzahl von 19 oder 20 Hunderternoten zuzüglich einer einseitig bedruckten Zweihunderternote, welche jedoch nur eingescannt und nicht gedruckt wurde. Die Hunderternoten habe er weder für sich behalten noch verwendet, sondern alle zusammen – mit einer Schere – K. gegeben. Nach den Einvernahmen wurde F. A. noch am gleichen Tag wieder entlassen. Gemäss den Aussagen von K. fassten er und F. A. beide den Entschluss, das Falschgeld mit dem Computer von F. A. herzustellen, wobei dieser ihn aber bedroht habe. Er sei nur neben dem Computer gesessen, gemacht habe alles F. A.. Die Tintenpatronen für den Drucker habe er selber kaufen müssen. Gedruckt hätten sie schliesslich 20 Hunderternoten und 6 Zweihunderternoten, wobei er, nachdem sie die Falsifikate zusammen in seiner Wohnung in M. ausgeschnitten hätten, drei Hunderternoten bekommen habe. Ferner sagte K. aus, dass er eine Unterschrift gegeben habe, wisse aber nicht, wofür.

4 Bei der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2003 konnte geklärt werden, dass K. seine Wohnung in M. allein mit wahrscheinlich allen Hunderternoten aufsuchte. Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2003 verwies F. A. auf seine bisherigen Aussagen und wiederholte dabei, die ca. 20 Hunderternoten auf Gesuch von K. hergestellt, jedoch keine der Noten für sich behalten und in Umlauf gebracht zu haben. Er führte weiter aus, dass er allerdings die Befürchtung gehabt habe, seine gefälschten Noten könnten durch K. in Umlauf gesetzt werden. Des Weiteren gab F. A. zu, seit längerer Zeit fast täglich Marihuana zu konsumieren. 4. Während K. immer wieder widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gab und versuchte, mit seinen unwahren Geschichten die Behörden auf falsche Spuren zu führen, verhielt sich F. A. kooperativ und seine Schilderungen waren ohne Widersprüche und daher glaubhaft. Aufgrund des Umstandes, dass bei K. die Blätter, aus denen er die Hunderternoten ausschnitt, gefunden wurden, steht fest, dass beide zusammen diese 19 Falsifikate von schweizerischen Einhunderternoten hergestellt haben. F. A. fabrizierte die Fälschungen zwar alleine auf seinem Computer, derweil K. während dieser Zeit nur neben dem Computer sass. Letzterer war jedoch der Drahtzieher und Auftraggeber. Eine Bedrohung desselben durch F. A. – wie von K. behauptet – konnte nie nachgewiesen werden und muss als Schutzbehauptung abgetan werden. Ferner blieb der Konsum von Marihuana unbestritten. 5. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium, F. A. der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten zur Beurteilung von Verstössen gegen Art. 240 StGB ergibt sich aus Art. 46a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO. 6. Der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB macht sich schuldig, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Geschützt ist Geld, das als Zahlungsmittel in irgendwelcher Form von einem Staat ausgegeben wird und mit einem gesetzlichen Kurswert versehen ist (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 797; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1312; J. Rehberg, Strafrecht IV,

5 Zürich 1996, S. 92; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 2000, S. 86; alle mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Täterhandlung besteht im Nachmachen existenten Geldes oder im Herstellen von Phantasiegeld; die Qualität der Fälschung ist dabei ohne Bedeutung; entscheidend ist allein die Verwechslungsmöglichkeit (Trechsel, a.a.O., S. 798; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1317 f.; J. Rehberg, a.a.O., S. 93 f.; Stratenwerth, a.a.O., S. 86 f.; mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich bezüglich der Fälschung und dem Umstand, dass die gefälschte Sache Geld mit gesetzlichem Kurswert habe (Trechsel, a.a.O., S. 798; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1319; J. Rehberg, a.a.O., S. 94; mit Hinweisen). Zusätzlich wird die Absicht verlangt, die gefälschten Scheine als echt in Umlauf zu bringen, wobei Eventualabsicht genügt. Dies bedeutet, dass der Täter mindestens in Kauf nehmen muss, dass das von ihm weitergegebene Falschgeld als echt in Umlauf gesetzt werde, mithin diese Möglichkeit nicht ausschliesst (Trechsel, a.a.O., S. 798; J. Rehberg, a.a.O., S. 94; mit Hinweis auf BGE 119 IV 157). Auf Vorschlag von K. stellte F. A. nach gemeinsamer Planung gewollt und im Wissen um die Tatbestandsmerkmale des Fälschens und der Eigenschaften des zu fälschenden Geldes die echtem schweizerischen Geld nachgeahmten und somit gefälschten Banknoten her. Betreffend die geforderte Absicht wird auf die Aussagen von F. A. verwiesen, wonach er die gefälschten Geldscheine nicht für sich gebrauchen wollte und sie nur für K. hergestellt habe. Von diesem habe er jedoch eine Bestätigung verlangt, dass er sie nicht an Dritte weitergeben, also in Umlauf setzen, dürfe. Ganz vertraut habe er K. trotzdem nicht, und es sei bei ihm überdies die Befürchtung eingetreten, das dieser das Falschgeld wirklich in Umlauf bringen könnte. F. A. dachte demnach daran, befürchtete und rechnete damit, dass K. die Falsifikate als Zahlungsmittel benutzen würde und hat diese Möglichkeit der Verwendung des Falschgeldes nie ausgeschlossen. Aus diesem Grunde wollte er auch die genannte Bestätigung von K.. Folglich hat F. A. mit der Übergabe des Falschgeldes an K. in Kauf genommen, dass dieser es auch in Umlauf setzen würde. Mit den genannten Verhaltensweisen wurden seitens von F. A. alle von Art. 240 Abs. 1 StGB geforderten objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB wird der Täter lediglich mit Gefängnis bestraft, wenn ein besonders leichter Fall vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter unter anderem Geld in geringem Werte fälscht. Da sich der Gesamtwert der Falsifikate auf nicht einmal Fr. 2000.-- beläuft, ist vorliegender als ein leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu betrachten. 7. Nach Art. 19a Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Zu den Betäubungsmitteln nach Art. 1 Abs. 1 BetmG gehört

6 unter anderem das Cannabis, zu dessen Bestandteilen Marihuana und Haschisch zählen. F. A. hat zugegeben, dass er öfters Marihuana rauche. Er war sich dessen auch bewusst und handelte vorsätzlich in Bezug des Konsums von Marihuana. Damit erfüllte F. A. die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 19a Abs. 1 BetmG. Da er bis zu diesem Zeitpunkt fast täglich seit längerer Zeit Marihuana konsumierte, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG zu bestrafen. 8. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des zu Verurteilenden zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Werden mehrere verschiedene oder mehrmals dieselben Tatbestände unabhängig voneinander verwirklicht, stehen sie in echter Realkonkurrenz zueinander (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 321 und 322) und es wird nur eine Gesamt-strafe ausgesprochen. Bei der Festlegung der Strafe wird von der – gemessen an der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes – Strafe des schwersten Delikts ausgegangen. Diese ist alsdann obligatorisch zu erhöhen und zwar unter angemessener Berücksichtigung der weiter erfüllten Tatbestände, wobei das Maximum der für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht sowie das gesetzliche Höchstmass der Strafart dieser Tat nicht überschritten werden darf. (Art. 68 Ziff. 1 StGB; Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 319). Die Tathandlung der Geldfälschung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als unabhängig voneinander verübte verschiedene Straftaten stehen in echter Realkonkurrenz. Somit ist zuerst die Strafe für die Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB zu ermitteln, anschliessend ist diese Strafe angemessen in Berücksichtigung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG zu erhöhen. Art. 240 Abs. 2 StGB sieht für einen leichten Fall der Geldfälschung als Strafe Gefängnis vor. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wirkt sich strafschärfend aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungsgründe nach Art. 64 StGB sind keine ersichtlich. Das Verschulden von F. A. wiegt nicht allzu schwer, da das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht gross und bezüglich des in Umlaufsetzens des Falschgeldes keine direkte Absicht vorhanden war (vgl. BGE 117 IV 113; Rehberg, Strafrecht II, Zürich 2001, S. 67 f.). In Anbetracht sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher dem Kantonsgerichtspräsidium eine Gesamtstrafe von 30 Tage Gefängnis und Fr. 500.-- Busse als dem Verschulden von F. A. ange-

7 messen. Die Polizeihaft von einem Tag ist an einen allfälligen Strafvollzug anzurechnen (Art. 69 StGB). Gestützt auf Art. 249 StGB in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 StGB werden die beschlagnahmten Fälschungsgeräte samt Zubehör vom Kantonsgerichtspräsidium eingezogen. 10. Da im vorliegenden Fall keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen wird und F. A. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens von F. A. erforderlich. Vorleben und Charakter des Verurteilten müssen erwarten lassen, dass dieser durch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten werde. Dies ist zu bejahen, hatte doch F. A. ein geregeltes Vorleben und hat er die Verwerflichkeit seiner Tat sofort eingesehen. Ferner ist aufgrund seines Verhaltens und seiner Gesinnung eine Besserung ohne Weiteres zu erwarten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis ist daher aufzuschieben. Zudem ist dem Verurteilten die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu gewähren. Die Probezeit des bedingten Strafvollzuges wie auch diejenige für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf zwei Jahre festgesetzt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilen zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Freiheitsstrafe sind demgegenüber vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 188 StPO).

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