Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.01.2005 JK 2004 1

26. Januar 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,352 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

einfache Körperverletzung | Urteil Jugendanwalt

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: C., 26. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: JK 04 1 (mündlich eröffnet) Urteil Jugendkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der strafrechtlichen Berufung der K., Berufungsklägerin, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 C., gegen das Urteil der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 25. Oktober 2004, mitgeteilt am 26. Oktober 2004, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. In der Nacht vom 2. September 2003, ca. um 00.15 Uhr, kam es an der A. in C. - unterhalb der Firma B. AG - zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Freund von D., E., und deren ehemaligem Partner, F.. D. war bei diesem Streit ebenso anwesend wie K., welche seit längerer Zeit Kontakte zu F. pflegte. Anlass zur Auseinandersetzung gab der Umstand, dass K. und F. zuvor den Roller von E. in einem nahegelegenen Fahrradunterstand versteckt hatten. Als der Streit zunehmend lauter wurde, entfernte sich D. und begab sich über die dortige Wiese in Richtung G., um nach Hause zu gelangen. K. folgte ihr und holte D. schliesslich auf einer kleinen Anhöhe ein. In der Folge wurde K. handgreiflich, indem sie D. zwei Ohrfeigen erteilte, woraufhin diese zu Boden fiel. Noch in der gleichen Nacht suchte D., da sie nach dem Vorfall über starke Kopfschmerzen klagte, in Begleitung ihrer Mutter die Notfallstation des Kantonsspitals C. auf. Die ärztliche Untersuchung ergab folgenden Befund: „Kontusion paravertebral links sowie Weichteile Hals links.“ Im weiteren Verlauf unterzog sich D. wegen persistierender Ohrenschmerzen verschiedenen spezialärztlichen Untersuchungen. Am 30. September 2003 stellte I. als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter D. Strafantrag gegen K. wegen Tätlichkeiten/Körperverletzung. Letztere stellte am 25. November 2003 ihrerseits einen inhaltlich gleichlautenden Strafantrag gegen D.. B. Während die Jugendanwaltschaft Graubünden das gegen D. eröffnete Strafverfahren mangels Beweises eines tätlichen Angriffs gegen K. mit Verfügung vom 25. Oktober 2004, mitgeteilt am 26. Oktober 2004, einstellte, erging gegen Letztgenannte unter gleichem Datum folgender Entscheid: "1. K. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird sie zu einer Arbeitsleistung von 5 Halbtagen verpflichtet. 3. K. trägt die Kosten des Entscheides im Betrage von Fr. 80.--. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ C. Gegen diesen Entscheid erhob K. mit Eingabe vom 16. November 2004 Berufung an die Jugendkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:

3 "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.“ In ihrer Begründung verwies die Berufungsklägerin zunächst darauf, dass sowohl die notfallärztliche Untersuchung im Kantonsspital Graubünden wie auch die weiteren Konsultationen bei verschiedenen Ärzten keine Verletzungen ergeben hätten. Diagnostiziert worden sei einzig eine völlig harmlose Prellung am Hals von D., welche nicht einmal sichtbar gewesen sei. Soweit die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhalte, das Wohlbefinden von D. sei mehr als nur harmlos und vorübergehend gestört gewesen, stehe dies im Widerspruch zur Aktenlage. Die unzutreffende rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung verletze Bundesrecht, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2004 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Entgegen der Behauptung in der Berufungsschrift sei nicht nur auf die Diagnose des Notfallarztes abgestellt, sondern sämtliche von D. erwähnten Beschwerden berücksichtigt worden. Tatsächlich seien die anhaltenden Schmerzen im Ohrenbereich mehr als nur eine vorübergehende harmlose Störung gewesen und hätten eindeutig im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung zwischen D. und der Berufungsklägerin gestanden. Sofern man das Verhalten der Berufungsklägerin unter den Tatbestand der Tätlichkeiten subsumieren wolle, würde dies am Strafmass nichts Wesentliches ändern. Im Jugendstrafrecht stehe nicht die Tatschwere, sondern die Täterpersönlichkeit im Vordergrund, weshalb die verfügte Arbeitsleistung von 5 Halbtagen auch vor diesem Hintergrund als angemessen gelten könne. E. Gestützt auf Art. 201 StPO in Verbindung mit Art. 145 Abs. 3 StPO, wonach der Kantonsgerichtsausschuss im Berufungsverfahren das Beweisverfahren von Amtes wegen ergänzen kann, ersuchte der Kantonsgerichtsvizepräsident am 8. Dezember 2004 Dr. med. J. um Erstellung eines Arztberichtes bezüglich der Art der Beeinträchtigung und des Behandlungsverlaufs. Dieser wurde am 21. Dezember 2004 erstattet.

4 F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2005 vor der Jugendkammer des Kantonsgerichts Graubünden, welche gemäss Art. 207 StPO unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, war die Berufungsklägerin in Begleitung ihrer Mutter sowie ihres privaten Verteidigers, lic. iur. Peter Portmann, anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Verhandlungsteilnahme. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Verlesung der Akten zur Person führte K. auf entsprechende Frage des Vorsitzenden aus, dass sie gegenwärtig eine Lehre als Coiffeuse absolviere. In der Sache hielt die Berufungsklägerin an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest, wonach D. sie zuerst mit einem Tritt ins Schienbein tätlich angegriffen habe; im Reflex habe sie ihr dann mit der flachen Hand zwei Ohrfeigen erteilt. Zutreffend sei auch, dass sich D. beim Weggehen in beleidigender Weise über ihre (K.s) Mutter geäussert habe. Der private Verteidiger, lic. iur. Peter Portmann, machte einleitend einige Ausführungen zu den Umständen, welche schliesslich zur tätlichen Auseinandersetzung geführt hätten. Namentlich sei es die Berufungsklägerin gewesen, welche auch während der Liaison zwischen F. und D. regelmässige Kontakte zu ersterem gepflegt habe - darob sei letztere nicht sonderlich erbaut gewesen und die Freundschaft habe merklich abgekühlt. Die notfallärztliche Konsultation im Kantonsspital C. nach der tätlichen Auseinandersetzung mit der Berufungsklägerin habe keine nennenswerte Verletzung ergeben. Auch die weiteren medizinischen Tests hätten keinerlei nachteilige körperliche Beeinträchtigungen erhärten können. Anlässlich der Aussprache am Abend des 2. September 2003 habe sich die Mutter der Berufungsklägerin versichern können, dass sich D. nicht verletzt hatte und diese auch selbst bestätigte, keine Schmerzen zu haben. Grund für die Stellung eines Strafantrages sei schliesslich die Tatsache gewesen, dass sich die Berufungsklägerin nicht wunschgemäss von F. ferngehalten habe, sondern es auch weiterhin zu Kontakten gekommen sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Subsumtion des Verhaltens der Berufungsklägerin unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung sei nicht haltbar; D. habe infolge der Ohrfeigen lediglich eine momentane, harmlose Störung des Wohlbefindens erlitten, was in rechtlicher Hinsicht einer Tätlichkeit gleichkomme. Überdies stelle das Verhalten der Berufungsklägerin - da sie zuvor von D. mit einem Tritt ins Schienbein tätlich angegangen worden sei - nichts anderes als die Erwiderung einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB dar und müsse deshalb straflos bleiben.

5 G. Auf die weitere Begründung der Anträge der Berufungsklägerin und der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Jugendkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Jugendanwaltes können der Beurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, der Verteidiger und der Staatsanwalt innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung bei der Jugendkammer Berufung einlegen (Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise zum Ergebnis gelangt, dass die Berufungsklägerin D. am frühen Morgen des 2. September 2003 eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zugefügt hat. Abweichend davon will die Berufungsklägerin den vorliegenden Sachverhalt als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) qualifizieren. Überdies wird Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB beantragt mit der Begründung, K. sei zuvor von D. mit einem Tritt ins Schienbein tätlich angegangen worden und habe sich lediglich in rechtlich zulässiger Weise Sühne verschafft. Dazu ergibt sich im Einzelnen was folgt: a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer-

6 den kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Jugendanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. b) Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt der Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, welcher zwar das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, jedoch keine Schädigung zur Folge hat (Pra 83 [1994] Nr. 17, BGE 103 IV 69). Nicht entscheidend ist, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens geführt oder gewisse Schmerzen verursacht hat (Andreas Roth, in Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 3 zu Art. 126). Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige, weiter können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse und dergleichen mehr angeführt werden (PKG 1991 Nr. 50; Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 126 StGB). Demgegenüber erfasst Art. 123 StGB diejenigen Schädigungen, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. So liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu, selbst wenn diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern sie nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforderlich (Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für

7 die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene – auch nur vorübergehenden – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise die Zufügung erheblicher Schmerzen. Bloss harmlose, unwesentliche Störungen des Wohlbefindens sind zur Begründung der Strafbarkeit indessen nicht ausreichend (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 123 StGB). Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder Ähnliches verursachte Prellungen, kann eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung bisweilen schwierig sein. Massgebend ist in solchen Fällen das Mass des verursachten Schmerzes, wobei dem Richter bei der Beurteilung ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht (BGE 107 IV 43, Pra 83 [1994] Nr. 17). c) Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Wohlbefinden von D. mehr als nur harmlos und vorübergehend gestört worden; vielmehr sei die Störung einem krankhaften Zustand gleichgekommen und habe die Betroffene in der Folgezeit unter starken Ohrenschmerzen gelitten. Somit sei objektiv von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen (S. 3 des Entscheides). Dem kann - mit Blick auf das unter lit. b Ausgeführte und nach Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel - nicht gefolgt werden. Dem von Dr. med. J. erstellten Arztbericht vom 21. Dezember 2004 ist zu entnehmen, dass bei der am 3. September 2003 erfolgten Konsultation keine Verletzungsspuren ersichtlich gewesen seien. Eine am 8. September 2003 durchgeführte weitere Untersuchung wegen persistierender Schmerzen im Ohr sei unauffällig gewesen. Des weiteren hätten auch nachfolgende, spezialärztliche Konsultationen zu keinen verwertbaren Ergebnissen geführt; die bei Dr. med. L. durchgeführte neurologische Untersuchung sei gänzlich unauffällig gewesen, die ohrenärztliche Untersuchung bei Dr. med. M. habe eine leichte Tubenfunktionsstörung ergeben, welche jedoch unabhängig vom Ereignis zu werten sei. Theoretisch könnten die von der Patientin beschriebenen Schmerzen im linken Ohr bzw. linken Kiefergelenk durch einen Faustschlag verursacht worden sein. Nichts Anderes ergibt sich aus den beiden an der Patientin durchgeführten MRI vom 16. September 2003 im Kantonsspital C. (act. 6) und vom 3. Oktober 2003 im Spital H. (act. 19); im Gegenteil: Dr. med. N., Oberarzt am Kantonsspital C., konnte in seinem Bericht vom 17. September 2003 keinerlei körperliche Beeinträchtigungen feststellen. Das Ohr sei klinisch völlig unversehrt gewesen; beide Kieferköpfe hätten beidseits korrekt in den Pfannen artikuliert, der Knochen sei beidseits reizlos gewesen und es habe insbesondere kein Knochenödem vorgelegen. Die angrenzenden Weichteile hätten ebenfalls keine Auffälligkeiten aufge-

8 wiesen. Beachtenswert ist jedenfalls der Hinweis des behandelnden Arztes auf die absolut fehlende Kooperationsbereitschaft der Patientin, wonach sämtliche Sequenzen - da sich D. im Tomographen nicht still verhielt - durch Sprechartefakte gestört worden seien. Dieser Umstand eröffnet nicht unerhebliche Zweifel an der Intensität der geltend gemachten Schmerzen. Das bereits erwähnte MRI vom 3. Oktober 2003 im Spital H. war gemäss Bericht von Dr. med. J. ebenfalls unauffällig. Nach dem Dargelegten besteht somit lediglich eine theoretische (mithin entfernte) Möglichkeit, dass die von der Berufungsklägerin erteilten Ohrfeigen bei D. zu einer krankhaften Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens geführt haben. Beweismässig erstellt ist einzig eine notfallärztlich als Kontusion (Quetschung) diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zwar das allgemein übliche und gesellschaftliche Mass überschritt, aber keinesfalls als Körperverletzung zu werten ist. So unerwünscht das Verhalten der Berufungsklägerin auch gewesen sein mag - es kann nicht angehen, jugendliches Fehlverhalten übermässig zu pönalisieren. d) Die Berufungsklägerin hat sich somit der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht. Ihr Verhalten hat allerdings noch nicht zwingend eine Bestrafung zur Folge. Wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Tätlichkeit erwidert worden ist, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung statuiert einen fakultativen Strafbefreiungsgrund, das heisst, es liegt ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor, der Täter ist also schuldig zu sprechen, kann jedoch nach richterlichem Ermessen von Strafe befreit werden (PKG 1991 Nr. 50). Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass sich die streitenden Teile schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Franz Riklin, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 177 StGB, mit Verweis auf BGE 72 IV 21 und BGE 82 IV 177 ff.). Damit Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) zur Anwendung gelangt, müssen die Verfahrensakten hinreichenden Aufschluss über eine vorgängig erfolgte Provokationstat geben. Diesbezüglich liegen nur die - sich diametral widersprechenden - Aussagen der Beteiligten im Recht; Zeugen, welche den Vorfall aus eigener Wahrnehmung beobachten konnten, waren nicht vor Ort. Fest steht, dass D. wegen der zunehmenden Intensität der Auseinandersetzung zwischen F. und E. beziehungsweise dessen ebenfalls anwesenden Eltern den Ort des Geschehens verliess und sich über eine Wiese nach Hause in Richtung G. begeben wollte (vgl. act. 27, 28 und 33). Ob sie, wie die Berufungsklägerin geltend macht, kurz vor dem Weggehen Beleidigungen gegen K.s Mutter ausgesprochen hat, steht nicht rechtsgenüglich fest. Jedenfalls folgte die Berufungsklägerin D. und holte sie auf

9 einer Anhöhe ein. Hält man sich nun den ganzen Geschehensablauf vor Augen, so fällt auf, dass D. eine bewusst defensive Haltung einnahm und sich freiwillig entfernte. Dass sie sich zuvor K. oder F. gegenüber aggressiv verhalten hätte, kann den Verfahrensakten nirgends entnommen werden. Vor diesem Hintergrund ist zumal auch rechtsgenügliche Beweise fehlen - nicht nachvollziehbar, dass D. die Berufungsklägerin, welche sie eigenen Angaben zufolge zur Rede stellen wollte, unmittelbar und ohne Vorwarnung mit einem Tritt ins Schienbein angegriffen hat. Ihr Verhalten legt - jedenfalls aufgrund der vorliegenden Akten - vielmehr den Schluss nahe, dass sie kein Interesse an weiterer Konfrontation hatte und sich nicht auf Diskussionen einlassen wollte (vgl. act. 28). Ist somit eine Provokationstat auf Seiten D.s nicht erwiesen, fällt eine fakultative Strafbefreiung der Berufungsklägerin wegen Retorsion ausser Betracht. 3. K. hat die Tätlichkeit im Jugendlichenalter (vgl. Art. 89 StGB) begangen. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, welchem der Sühne- und Vergeltungsgedanke zugrunde liegt und welches sich somit primär nach der Tatschwere ausrichtet, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im Mittelpunkt steht somit der Täter, dessen Persönlichkeit zwecks Verhängung der geeigneten Sanktion umfassend abgeklärt werden soll (Hansueli Gürber/Christoph Hug, in Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 4 ff. und 46 zu Vor Art. 82). Die Sanktionen bezwecken die Bekämpfung einer allfälligen Rückfallgefahr, im Übrigen ganz allgemein die soziale Eingliederung des jugendlichen Straftäters. Dieses Ziel soll hauptsächlich durch erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen und durch dessen fürsorgerische Betreuung erreicht werden (Jörg Rehberg, Strafrecht II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 211). Das Jugendstrafrecht ist - mit wenigen Ausnahmen geprägt durch das monistische Prinzip und die Subsidiarität der Strafe gegenüber der Massnahme. Nur wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme fehlen, darf sich der Richter mit einer Bestrafung des Täters begnügen (BGE 95 IV 12). Es ist somit jeweils zu prüfen, ob der jugendliche Täter einer Erziehungsmassnahme im Sinne von Art. 91 StGB oder einer besonderen Behandlung (Art. 92 StGB) bedarf. Vorliegendenfalls ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsklägerin nicht massnahmebedürftig ist. Demnach ist gegen K. eine Strafe auszusprechen. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt vier Strafarten - Verweis, Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, Busse oder Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr - zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart verfügt der Richter über einen grossen

10 Ermessensspielraum; entscheidend ist die im Einzelfall zu erwartende spezialpräventive Wirkung. Von Bedeutung sind Alter und Persönlichkeit des jugendlichen Täters, aber auch die Schwere der Tat (Gürber/Hug, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 95 StGB). Die Berufungsklägerin hat die ihr zur Last gelegte Tat nie bestritten und sich bei D. aktenkundig für ihr Verhalten entschuldigt. Hinzu kommt die infolge abweichender rechtlicher Subsumtion (Tätlichkeit anstelle einfacher Körperverletzung) mindere Tatschwere, was entgegen der Ansicht der Jugendanwaltschaft zu einer milderen Sanktion führen muss. Die Jugendkammer des Kantonsgerichts erachtet in Anbetracht aller Umstände die Anordnung eines Verweises als genügend. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Kantons Graubünden, wobei der Anteil der Berufungsklägerin vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen wird (Art. 222 StPO in Verbindung mit Art. 160 StPO). Infolge der teilweisen Gutheissung der Berufung ist die Berufungsklägerin überdies ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).

11 Demnach erkennt die Jugendkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. K. ist schuldig der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Dafür wird sie mit einem Verweis bestraft. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Kantons Graubünden, welcher die Berufungsklägerin insgesamt mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. Der Anteil der Berufungsklägerin an den Kosten wird vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: ___________ Für die Jugendkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

JK 2004 1 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.01.2005 JK 2004 1 — Swissrulings