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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.04.2010 ERZ 2010 78

20. April 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·972 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

öffentliches Inventar | ZGB Erbrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 10 78 Verfügung Einzelrichter am Kantonsgericht Präsident Brunner Im Rekurs des X., Rekurrent, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 22. März 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Rekurrenten, der Y., Rekursgegnerin, und der Z., Rekursgegnerin, im Nachlass des A. sel., betreffend öffentliches Inventar,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. März 2010, in die Vernehmlassung der Y. vom 01. April 2010, in die Vernehmlassung der Z. vom 13. April 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass A., geboren am _, wohnhaft gewesen in B., am _ verstorben ist,  dass A. seine Nachkommen Y. und X. als gesetzliche Erben hinterliess und er im handschriftlichen Testament vom 13. Februar 2001 Z. als Erbin einsetzte,  dass der Kreispräsident Fünf Dörfer die Liegenschaft des Verstorbenen an der _ in B. am 11. Januar 2010 amtlich versiegelte,  dass der Kreispräsident Fünf Dörfer am 18. Januar 2010 eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 4 ZGB und auf Gesuch von Y. die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnete und den Kreisnotar sowohl mit der Erbschaftsverwaltung als auch mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB betraute,  dass der Kreisnotar das öffentliche Inventar am 18. März 2010 erstellte,  dass darin eine von C. für Pflegeleistungen für den Verstorbenen angemeldete Forderung von Fr. 88'000.00 sowie deren Drittansprache für eine Saunakabine aufgenommen wurden,  dass der Kreispräsident mit Verfügung vom 22. März 2010 den Erben das öffentliche Inventar zustellte und gleichzeitig gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB eine Frist von einem Monat ansetzte, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären,  dass X. am 29. März 2010 dagegen „Einspruch“ beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte und sich gegen die Drittansprache betreffend die Sauna sowie den Forderungsbetrag für die Pflegeleistungen von C. wehrte,  dass X. zudem am 30. März 2010 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellte,  dass Y. am 01. April 2010 mitteilte, sie verzichte auf die Teilnahme am Verfahren,  dass Z. sich am 13. April 2010 dahin äusserte, sie habe das Erbe ausgeschlagen,

Seite 3 — 5  dass Kreisnotar Markus Janett am 12. April 2010 die Belege betreffend die Forderungsanmeldungen von C. einreichte und ansonsten auf eine Stellungnahme verzichtete,  dass der Kreispräsident Fünf Dörfer am 15. April 2010 mitteilte, zwischenzeitlich habe Y. die amtliche Liquidation verlangt; X. habe sich über den Erwerb der Erbschaft noch nicht erklärt,  dass gegen Verfügungen des Kreispräsidenten betreffend das öffentliche Inventar (Art. 9 Ziff. 7 EG zum ZGB) gemäss Art. 12 EG zum ZGB innert 20 Tagen beim Einzelrichter am Kantonsgericht Rekurs eingereicht werden kann,  dass der Rekurs frist- und formgerecht instanziert wurde,  dass X. ausschliesslich die vom Kreisnotar in das öffentliche Inventar aufgenommene Forderungen der C. rügt und diese als nicht gerechtfertigt bzw. nicht ausgewiesen betrachtet,  dass die Gläubiger des Erblassers gemäss Art. 582 ZGB ihre Forderungen innert der mit dem Rechnungsruf angesetzten Frist anzumelden haben,  dass eine materielle Prüfung der Richtigkeit der angemeldeten, im Inventar zu verzeichnenden Forderungen durch das Kreisamt bzw. den das Inventar aufnehmenden Notar nicht erfolgt und die zuständige Behörde korrekt eingegebene Forderungen im behaupteten Betrag aufzunehmen und sich zu deren Rechtsbeständigkeit nicht zu äussern hat, selbst wenn sie ungerechtfertigt erscheinen,  dass die Anmeldung der Forderung durch den Gläubiger nichts anderes als eine Behauptung ist, er habe gegenüber dem Erblasser aus einem bestimmten Rechtsgrund einen Anspruch und der Behörde eine Entscheidungs- und Kognitionsbefugnis sogar in klaren Fällen nicht zusteht, sodass die Erben in Kauf zu nehmen haben, dass das Inventar diesbezüglich den tatsächlichen Bestand der Erbschaft nicht richtig wiedergibt,  dass vielmehr der den Anspruch bestreitende Erbe den Streit über den Bestand der Forderung in einem ordentlichen Gerichtsverfahren gegen den Gläubiger auszutragen hat (vgl. zum Ganzen Kurt Wissmann, in: Honssel/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum ZGB, Zivilgesetzbuch II, 3.

Seite 4 — 5 Auflage, Basel 2007, N16 vor Art. 580-592, N11 zu Art. 581, N9 zu Art. 588, N9 zu Art. 589 ZGB),  dass die Rügen des Rekurrenten, welche gegen den Bestand der angemeldeten Forderungen von C. gerichtet sind, in diesem Verfahren nicht zu hören sind und er vielmehr gegen C. in einem ordentlichen Klageverfahren vorzugehen hat,  dass die von X. vorgebrachten Anfechtungsgründe demnach unzulässig sind, sodass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann,  dass in der Zwischenzeit die vom Kreispräsidenten angesetzte Frist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB verstrichen ist, sodass dem Rekurrenten die Frist, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären, bis zum 07. Mai 2010 zu erstrecken ist,  dass mit der Mitteilung des Hauptentscheides das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird,  dass bei diesem Ausgang die Kosten des Rekursverfahrens zu Lasten des X. gehen,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Dem Rekurrenten wird die Frist gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären, bis am 07. Mai 2010 erstreckt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.00 (einschliesslich Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Rekurrenten. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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