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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.01.2010 ERZ 2009 223

18. Januar 2010·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,703 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 09 223 Verfügung I. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin Thöny In der Zivilsache des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen Y., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Y., geboren am 22. Februar 1943, und X., geboren am 3. Juli 1948, heirateten am 21. Juni 1969 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die heute bereits mündigen Kinder B., geboren am 19. September 1969, C., geboren am 16. April 1972, und D., geboren am 1. Juli 1973, hervor. B. Am 13. Juni 2003 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Dezember 2003 wurde X. verpflichtet, seiner Ehefrau gestützt auf Art. 170 ZGB vollständige und umfassende Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr verschiedene, namentlich aufgeführte Unterlagen auszuhändigen. Des Weiteren wurde der monatliche Unterhalt, den X. an Y. zu leisten hat, auf Fr. 11'000.-- festgelegt. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2004 gelangte Y. erneut an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart mit dem Begehren um Erlass superprovisorischer Eheschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Landquart superprovisorisch eine Grundbuchsperre über mehrere im Eigentum von X. stehende Liegenschaften in A. und E. an. D. Am 1. März 2007 instanzierte Y. beim Kreispräsidenten Maienfeld als Vermittler die Ehescheidungsklage. Noch vor Durchführung der Sühneverhandlung unterzeichneten die Parteien am 20. März 2007 einen gemeinsamen Scheidungsantrag, woraufhin der Kreispräsident Maienfeld gleichentags die Akten dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zur weiteren Erledigung überwies. Anlässlich der gemeinsamen und getrennten Anhörungen vom 1. Mai 2007 bestätigten beide Ehegatten ihren Scheidungswillen. E. Am 15. März 2007 liess Y. ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart einreichen, worin sie zur Sicherung ihrer Ansprüche gegenüber X. verschiedene Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren beantragte. Nach Durchführung des Schriftenwechsels verfügte der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 20. Juni 2007, mitgeteilt am 28. Juni 2007, wie folgt: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zum Getrenntleben berechtigt sind.

Seite 3 — 12 2. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 3. Y. wird für berechtigt erklärt, diesen Betrag für ihre persönlichen Bedürfnisse der Geschäftsbuchhaltung zu entnehmen. 4. Die mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 14. Juni 2004 angeordnete Anmerkung der Grundbuchsperre wird bestätigt. Sie wird auf folgende Grundstücke ausgedehnt: Im Grundbuch A.: - Grundstück Nr. 247, F.-Strasse, A. (Bauland) - Grundstück Nr. 259, F.-Strasse, A. (Boden, nicht überbaut). Das Grundbuchamt Landquart wird gerichtlich angewiesen, die zusätzlich verfügten Grundbuchsperren auf den erwähnten Grundstücken anzumerken. 5. X. wird gerichtlich verpflichtet, die gesamte Geschäftskorrespondenz betreffend die Firma G. und weitere bei ihm eingehende, den Betrieb betreffende Korrespondenz, unverzüglich an die Ehefrau Y. weiterzuleiten bzw. an den Sohn B.. X. wird ferner verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner Ehefrau Y. bzw. dem Sohn Giani zu übergeben. 6. Y. bzw. der Sohn B. werden für berechtigt erklärt, den Rechnungen für Lieferungen der Firma G. Einzahlungsscheine der auf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass die Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen kann. Im Gegenzug wird Y. verpflichtet, die Privataufwändungen von X. zu bezahlen wie Steuerrechnungen, AHV-Beiträge etc. 7. Y. wird gerichtlich verpflichtet, ab dem Geschäftskonto den Betrag von Fr. 5'000.-- als Anwaltskostenvorschuss an X. zu überweisen. 8. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart, bestehend aus: - Gerichtsgebühren Fr. 637.00 - Schreibgebühren Fr. 308.00 - Barauslagen Fr. 105.00 Total Fr. 1'050.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 9. (Mitteilung).“ F. Mit Eingabe vom 9. März 2009 liess X. im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen einreichen, worin er die Aufhebung der Ziffern 3,5 und 6 der mit Verfügung vom 20. Juni 2007 angeordneten vorsorglichen Massnahmen beantragte. Eventualiter sei Y. zu ver-

Seite 4 — 12 pflichten, ihm einen monatlich im Voraus auszurichtenden Betrag von Fr. 10'000.-aus dem Firmenvermögen zu leisten. G. Mit Entscheid vom 24. Juni 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart sämtliche Parteianträge ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er aus, die Parteien hätten zwischenzeitlich das Urteil im Hauptverfahren erhalten, worin festgestellt worden sei, dass X. Selbstbewirtschafter der Firma G. sei und der geschiedenen Ehefrau Y. eine Ausgleichszahlung ausrichten müsse. Ferner sei die von X. zu erbringende nacheheliche Unterhaltspflicht festgelegt worden. Sollten die Parteien dieses Urteil akzeptieren, falle die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 20. Juni 2007 dahin und es bestehe kein Bedürfnis mehr für eine richterliche Entscheidung. Sollte gegen das Urteil Berufung erklärt werden, müsste beim diesfalls zuständigen Kantonsgericht Graubünden ein neues Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen eingereicht werden. Sowohl X. wie auch Y. liessen in der Folge bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Landquart erklären. H. Am 24. September 2009 liess X. beim Kantonsgericht von Graubünden ein neues Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einreichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart betr. vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 20.6.2007 seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin und deren Sohn zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen monatlich im Voraus auszurichtenden Betrag von Fr. 15'000.-- aus dem Firmenvermögen zu leisten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 liess Y. die folgenden Anträge stellen: „1. Das Gesuch vom 24.09.2009 sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den für das Berufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen bzw. die Gesuchsgegnerin sei zu ermächtigen, den auf sie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto zu entnehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.“

Seite 5 — 12 Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin haben das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, mittels Berufung angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZBG zuständig (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV). Auf das Gesuch vom 24. September 2009 kann demnach eingetreten werden. 2. Vorsorgliche Massnahmen besitzen keine oder jedenfalls nur eine beschränkte materielle Rechtskraft. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen während der ganzen Dauer des Prozesses abänderbar. Eine Abänderung bereits erlassener vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat, so dass nach umfassender Abklärung der Gesamtsituation der Entscheid als rechtlich nicht haltbar erscheint. Auch Fälle richterlichen Irrtums können einen Abänderungsgrund darstellen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Die frühere Massnahme kann nicht rückwirkend aufgehoben oder modifiziert werden (vgl. zum Ganzen Gloor, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 15 zu Art. 137; Leuenberger, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 15 ff. zu Art. 137; Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Dissertation 1995, S. 44 f.). 3. a) Der Gesuchsteller macht unter anderem geltend, mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 sei Y. beziehungsweise dem Sohn B. faktisch die ganze Geschäftsführung übertragen worden. Dies ergebe sich bereits aus der Begründung der Verfügung. Der Gesuchsteller selbst habe keinerlei Einfluss mehr auf die strategischen Entscheidungen in seinem eigenen Betrieb. Dies, obwohl er nach wie vor alleiniger Inhaber der Firma G. sei. Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen hätten in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass seine Firma herabgewirtschaftet worden sei, zumal B. weit über seine Kompetenzen hinaus gehandelt habe, indem er auch die Firmenpolitik des

Seite 6 — 12 Vaters grundlegend verändert habe. Diese Handlungsweise sei unter dem - sowieso bestrittenen - Titel „Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau“ nicht zu rechtfertigen. b) Der Bezirksgerichtspräsident Landquart ordnete mit Verfügung vom 20. Juni 2007 unter Ziffer 5 und 6 des Dispositivs an, dass X. gerichtlich verpflichtet werde, die gesamte Geschäftskorrespondenz betreffend die Firma G. und weitere bei ihm eingehende, den Betrieb betreffende Korrespondenz, unverzüglich an die Ehefrau Y. weiterzuleiten beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Des Weiteren wurde X. verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner Ehefrau Y. beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Y. und B. wurden gleichzeitig für berechtigt erklärt, den Rechnungen für Lieferungen der Firma G. Einzahlungsscheine der auf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass die Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen könne. Im Gegenzug wurde Y. verpflichtet, die Privataufwendungen von X. zu bezahlen. In seinen Erwägungen führte der Bezirksgerichtspräsident Landquart aus, dass die Firma G. in A. somit während der Dauer des Verfahrens durch Y. unter Mithilfe ihres Sohnes B. geführt werde. In dieser Eigenschaft seien sie für den gesamten Geschäftsbetrieb und die korrekte Führung der Buchhaltung verantwortlich. Mit anderen Worten wurde X. mittels vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren die Geschäftsführungsbefugnis für seinen Betrieb entzogen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 178 ZGB herangezogen. c) Art. 178 ZGB sieht zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder zur Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte vor. Diese Bestimmung findet aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 137 ZGB nicht nur im Eheschutzverfahren, sondern sinngemäss auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bei der Ehescheidung Anwendung. Zweck der Norm ist es zu verhindern, dass der eine Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche des anderen Ehegatten vereitelt. Dazu wird die Gültigkeit bestimmter Vermögensdispositionen vom Einverständnis des anderen Gatten abhängig gemacht. Kerngehalt der Verfügungsbeschränkung ist somit das Zustimmungserfordernis des anderen Ehegatten. Der handlungswillige Gatte darf ohne Einverständnis seines Ehepartners nicht über die im richterlichen Verbot näher umschriebenen Vermögensobjekte verfügen. Weil der Gesetzgeber eine Globalsperre ausdrücklich abgelehnt hat, darf der Adressat der richterlichen An-

Seite 7 — 12 ordnung nur objektbezogen in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt werden (vgl. Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 12 zu Art. 178; Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 1 und 4 zu Art. 178). d) Was die Verpflichtung von X. zur Weiterleitung der gesamten Geschäftskorrespondenz an Y. beziehungsweise B. betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob eine solche Massnahme überhaupt von Art. 178 ZGB umfasst ist. Gegenstand einer Verfügungsbeschränkung kann jede Art von Vermögen des Ehemannes oder der Ehefrau sein. Schutzobjekt ist damit ein individuell bestimmter Vermögenswert, welcher der ehelichen Gemeinschaft mindestens wertmässig erhalten bleiben soll. Die Verfügungsbeschränkung berührt die Verfügungsmacht bezüglich dieses Vermögenswertes, nicht die Handlungsfähigkeit des Eigentümers (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/1/2, Bern 1999, N. 9 ff. zu Art. 178). Bei der Geschäftskorrespondenz handelt es sich offenkundig nicht um einen Vermögenswert im beschriebenen Sinne. Somit konnte die auferlegte Massnahme auch nicht den Zweck verfolgen, eine damit im Zusammenhang stehende Vermögensverschiebung zu verhindern. Vielmehr diente die Weiterleitungspflicht der Geschäftskorrespondenz - wie der Bezirksgerichtspräsident Landquart selber ausführte - dazu, die den Betrieb betreffende Korrespondenz inskünftig zentral zu führen, um damit gegenüber den Kunden mit nur einer Ansprechperson aufzutreten. Eine solche Verpflichtung stellt jedoch keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB dar, welche definitionsgemäss die Verfügung über einen bestimmten Vermögenswert nur noch mit Zustimmung des andern Ehegatten möglich macht. Auch geht es dabei nicht um die blosse Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen im Hinblick auf die ausstehende güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne einer Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Es handelt sich vielmehr um eine Massnahme, mit welcher die Geschäftsführungsbefugnisse des Gesuchstellers eingeschränkt werden sollten. Ein solcher Eingriff sprengt eindeutig den Rahmen der in einem Scheidungsverfahren zulässigen vorsorglichen Massnahmen. Wohl erlaubt Art. 137 Abs. 2 ZGB dem Massnahmerichter die Anordnung aller für die vorläufige Regelung der Rechtsbeziehungen der Ehegatten nötigen vorsorglichen Massnahmen, so dass insoweit kein numerus clausus gilt. Die Massnahmen müssen aber ihre Grundlage im materiellen Bundesrecht haben und notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache stehen, dessen Schranken auch im Massnahmeverfahren zu beachten sind (vgl. Leuenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 137 sowie BGE 123 III 1 E. 3 S. 3 sowie). Eine Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den anderen Ehegatten und/oder

Seite 8 — 12 einen Dritten ist weder im Ehe- noch mit Scheidungsrecht vorgesehen, weshalb die Aufrechterhaltung der in Frage stehenden Massnahme bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung, die gesamte Buchhaltung der Firma G. an Y. beziehungsweise B. zu übergeben. e) Mit dem Verbot, Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu tätigen, wurde die Verfügungsbefugnis von X. über dieses Konto faktisch vom Zustimmungserfordernis von Y. abhängig gemacht. Eine solche Beschränkung ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 178 ZGB grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass von der vorliegenden Massnahme nicht bloss bereits vorhandene Ersparnisse, sondern auch laufende Einnahmen erfasst werden. Noch weiter geht in dieser Hinsicht die vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart verfügte Berechtigung von Y., sich die Erlöse aus dem Weinverkauf direkt auf einem auf ihren Namen lautenden Konto einzahlen zu lassen. Ob eine solche Massnahme, mit der nicht bloss die Dispositionsbefugnis von X. an ein Zustimmungserfordernis der Ehefrau geknüpft, sondern ihm vielmehr die Zugriffsmöglichkeit auf die Geschäftseinnahmen gänzlich entzogen wird, von Art. 178 ZGB überhaut noch gedeckt wird, erscheint zweifelhaft. Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Massnahme kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 178 ZGB ist nämlich jedenfalls nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert und sie nicht übermässig in die Verfügungsfreiheit des Ehegatten eingreifen. Mit anderen Worten richtet sich der zulässige Umfang einer Verfügungsbeschränkung nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall wurde dieser Schranke - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden nicht in genügender Weise Rechnung getragen. ea) Bei der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen ist auf die Interessenlage des von der Beschränkung betroffenen Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Er darf in seinem privaten Bereich sowie in seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit nicht über Gebühr begrenzt werden. Zumindest soviel Aktiven sind ihm zur freien Verfügung zu überlassen, dass er seinen eigenen Lebensbedarf bestreiten kann und auch in der Lage ist, seinen Beruf oder seine geschäftliche Tätigkeit in vernünftigem Rahmen weiterzuführen. Eine Verfügungsbeschränkung darf keinesfalls zu einer faktischen Bevormundung führen. Wird einem Ehegatten die Verfügungsbefugnis über den Hauptteil seines Vermögens entzogen, kommt dies einer Verbeiratung im Sinne von Art. 395 ZGB gleich. Eine derartige Massnahme ist unter dem Titel der vorsorglichen Massnahme im Ehescheidungsverfahren jedoch nicht vorgesehen (vgl. zum Ganzen ZR 93/1994 Nr. 18 S. 83; Hasenböhler, Verfü-

Seite 9 — 12 gungsbeschränkungen zum Schutz eines Ehegatten, BJM 1986 S. 92; Hasenböhler/Opel, a.a.O., N. 17 zu Art. 178). eb) Im vorliegenden Fall wurde X. die Verfügungsbefugnis über seinen Betrieb nahezu vollständig entzogen. Wie aus der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 hervorgeht, wurde angeordnet, dass die Firma G. ab diesem Zeitpunkt von Y. unter Mithilfe des Sohnes B. geführt würde. In dieser Eigenschaft sei sie für den gesamten Geschäftsbetrieb und die korrekte Führung der Buchhaltung verantwortlich. Aus dem Ertrag dürfe sie als persönlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 6'000.-- entnehmen, wogegen ihre Arbeitsleistungen und die der übrigen im Betrieb tätigen Mitarbeiter über eine Lohnbuchhaltung korrekt abzurechnen seien. Im Gegenzug wurde sie verpflichtet, die privaten Aufwendungen von X. zu bezahlen. Bereits daran zeigt sich, dass der Gesuchsteller nicht mehr in der Lage ist, mit dem ihm noch zur freien Verfügung stehenden Vermögen seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielmehr muss er seine privaten Rechnungen an die Gesuchsgegnerin weiterleiten und ist entsprechend darauf angewiesen, dass diese sodann auch beglichen werden. Aufgrund der bestehenden vorsorglichen Massnahmen ist X. somit finanziell von Y. abhängig. Doch auch in geschäftlicher Hinsicht sind die getroffenen Massnahmen derart weitreichend, dass es dem Gesuchsteller nicht mehr möglich ist, seinen Weinbaubetrieb unter eigener Leitung weiterzuführen. Mit der Übergabe der Buchhaltung wurde faktisch auch die Geschäftsleitung auf Y. respektive den Sohn B. übertragen. Die Möglichkeiten von X., auf die Führung des Betriebs Einfluss zu nehmen, sind dadurch erheblich eingeschränkt. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Verfügungsbefugnis des Gesuchstellers kommt einer Verbeiratung, somit einer vormundschaftlichen Massnahme, gleich und kann daher nicht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens angeordnet werden. ec) Bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die Errichtung einer Beiratschaft für X. ohnehin schon Gegenstand eines früheren Verfahrens war. Bereits während des Eheschutzverfahrens war nämlich Y. mit dem Begehren die Vormundschaftsbehörde Maienfeld gelangt, es seien umgehend vormundschaftliche Massnahmen in die Wege zu leiten, da die Gefahr bestehe, dass X. sein Geschäft durch Misswirtschaft und Verschwendung und wegen seines Alkoholproblems in den Ruin treibe. Gestützt auf ein Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldhaus wurde X. mit Präsidialverfügung vom 30. September 2004 vorsorglich die Handlungsfähigkeit entzogen. Obwohl ein zwischenzeitlich eingeholtes Privatgutachten zu einem gegenteiligen Ergebnis kam, ordnete die Vormundschaftsbehörde Maienfeld in der Folge mit Beschluss vom 16./18. Dezember 2004 eine Verwaltungsbeiratschaft für

Seite 10 — 12 X. an und übertrug dem Beistand in Zusammenarbeit mit X. und B. die Regelung und Verwaltung der Firma G.. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss ab. X. gelangte sodann mit Berufung an das Kantonsgericht, welches die Einholung eines Obergutachtens anordnete und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf das eingeholte Obergutachten hob der Bezirksgerichtsausschuss schliesslich mit Urteil vom 7./22. Juni 2006 die angeordnete vormundschaftliche Massnahme auf. Es geht nun nicht an, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens wiederum in die gleiche Richtung zielende Massnahmen angeordnet werden, obwohl gemäss umfassendem Obergutachten die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. f) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die bestehenden vorsorglichen Massnahmen unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig zu qualifizieren sind. Dies umso mehr, als es vorliegend - wie aus der Verfügung vom 20. Juni 2007 ausdrücklich hervorgeht - hauptsächlich um die Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche geht. Diese Ansprüche sind jedoch bereits durch die angeordneten Grundbuchsperren weitestgehend gesichert. Eine darüber hinausgehende Verfügungsbeschränkung lässt sich mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbaren. Erweisen sich die angeordneten Massnahmen als rechtlich nicht haltbar, erübrigt es sich, auf die weiteren vom Gesuchsteller vorgebrachten Abänderungsgründe näher einzugehen. Die Anordnungen des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in den Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom 20. Juni 2007 sind vielmehr unabhängig davon, wie sie von Y. und B. in den vergangenen zweieinhalb Jahren umgesetzt worden sind, aufzuheben. Dabei ist unerheblich, dass sich X. anfänglich der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten nicht widersetzt und auf deren Anfechtung verzichtet hat. Zum einen kommt vorsorglichen Massnahmen von vornherein nur eine beschränkte materielle Rechtskraft zu, so dass eine Neubeurteilung der Verhältnisse möglich bleibt. Zum andern kann es dem Gesuchsteller nicht schaden, wenn er den Eingriff in seine Geschäftsführungsbefugnisse während einer gewissen Zeit duldete und er sich erst aufgrund der damit gemachten Erfahrungen zu einem Aufhebungsbegehren veranlasst sah. Dazu kommt, dass nunmehr zumindest insofern auch veränderte Verhältnisse vorliegen, als aufgrund des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 20. Mai 2009 feststeht, dass der Weinbaubetrieb im Alleineigentum des Gesuchstellers verbleibt und in Zukunft auch wieder von ihm geführt werden wird. In Anbetracht ihrer Anträge im Berufungsverfahren scheint sich nämlich die Ehefrau unter Vorbehalt von Art. 213 ZGB nicht mehr gegen die Anrechnung des Betriebes zum Ertragswert zu wehren und hat damit offenbar akzeptiert, dass der Gesuch-

Seite 11 — 12 steller als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 212 ZGB bzw. Art. 7 BGBB gilt. Ist aber davon auszugehen, dass X. den Betrieb nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ohnehin wieder selber leiten wird, besteht erst recht kein Grund mehr, die als rechtlich unzulässig erkannten Eingriffe in seine Geschäftsführungsbefugnisse weiter andauern zu lassen. g) Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 aufzuheben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Aufhebung mit Wirkung ex nunc, das heisst mit Wirkung für die Zukunft, erfolgt. Das bedeutet, dass die Geschäftsführungsbefugnisse ab sofort wieder auf X. übergehen. Er ist damit berechtigt, die Herausgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen zu verlangen und Zugriff auf die auf den Namen von Y. respektive B. lautenden Geschäftskonten zu nehmen. Dabei wird er allerdings in seinem eigenen Interesse dafür besorgt sein müssen, dass die Übergabe der Geschäftsführung in gegenseitiger Absprache mit seinem Sohn und unter Respektierung der bestehenden Arbeitsverhältnisse erfolgen kann, so dass eine reibungslose Weiterführung des Betriebes ermöglicht wird. h) Unverändert bleibt die Verpflichtung von X., Y. für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Sollte X. seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, so steht es Y. frei, beim Gericht eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB zu beantragen. 4. Über das Gesuch von Y. um Verpflichtung von X., ihr den für das Berufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen bzw. sie zu ermächtigen, den auf sie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto zu entnehmen, wurde in einem separaten Verfahren (ERZ 09 242) entschieden. 5. Ist das Gesuch gutzuheissen, gehen die Kosten zu Lasten der Gesuchsgegnerin, welche ausserdem den obsiegenden Gesuchsteller in Anwendung von Art. 122 ZPO für dessen notwendige Umtriebe zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt) als angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Das Gesuch von X. wird gutgeheissen und die Ziffern 3, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--, total somit Fr. 1'208.--, gehen zu Lasten von Y., die zudem X. für das vorliegende Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die Beschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. 4. Mitteilung an:

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