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Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 30.09.2019 JAK 2019 25

30. September 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Justizaufsichtskammer·PDF·1,432 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Entbindung vom Amtsgeheimnis betr. PUK Baukartell, Berichtsentwurf Polizeieinsatz | Administration Vorinstanzen Sonstiges

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Beschluss vom 30. September 2019 Referenz JAK 19 25 Instanz Justizaufsichtskammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Hubert Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Regionalgerichtspräsident, _____ Gesuchsteller Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis betr. PUK Baukartell, Berichtsentwurf Polizeieinsatz Mitteilung 01. Oktober 2019

2 / 6 I. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 16. September 2019 ersuchte der Präsident des Regionalgerichts A._____, lic. iur. utr. X._____, die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Mit Schreiben vom 10. September 2019 sei die PUK Baukartell an ihn gelangt und habe ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Berichtsentwurf zum Polizeieinsatz vom 17. November 2017 in Sachen Herausgabe diverser Gegenstände von B._____ eingeräumt. Da er in seiner Funktion als Richter am Regionalgericht A._____ dem Amtsgeheimnis unterstehe, müsse er für eine Stellungnahme davon entbunden werden. Entsprechend beantrage er in dieser Angelegenheit die Entbindung vom Amtsgeheimnis mit der Bitte zur genauen Beschreibung des Umfangs der allenfalls gewährten Entbindung in der zu erlassenden Verfügung. 2.1. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist gemäss Ziff. 2 nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Welche Instanz als vorgesetzte Behörde zu qualifizieren ist, bestimmt das massgebende eidgenössische, kantonale oder kommunale Recht. Nach jenem Recht ist auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen beziehungsweise zu verweigern ist. In aller Regel wird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein (Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 320). 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG, BR 173.000) sind Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Aussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition entscheidet das Kantonsgericht, genauer dessen Justizaufsichtskammer (Art. 13 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100.) Der Entscheid hierüber hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 16 20 vom 11. Oktober 2016 mit weiteren Hinweisen).

3 / 6 3. Erste Voraussetzung für eine Entbindung vom Amtsgeheimnis muss sein, dass die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber einer Person erfolgt, die für die Untersuchung der betroffenen Angelegenheit auch zuständig ist. 3.1. Wie aus dem Schreiben der PUK Baukartell an lic. iur. utr. X._____ vom 10. September 2019 (act. 01.1) hervorgeht, setzte der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 13. Juni 2018 eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) ein, "um die kolportierten Kartellabsprachen im Bündner Baugewerbe und das Verhalten verschiedener Stellen gegenüber dem Whistleblower B._____ abzuklären". Daraufhin erarbeitete die PUK Baukartell einen Berichtsentwurf, welcher nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der darin aufgeführten Personen und Behörden dem Grossen Rat des Kantons Graubünden übergeben wird (vgl. act. 01.1). Im erwähnten Berichtsentwurf finden sich drei Abschnitte, welche das Verhalten des Regionalgerichtspräsidenten X._____ im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und B._____ vom 20. Mai 2015, mit der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 19. Dezember 2016 sowie des Polizeieinsatzes vom 17. November 2017 analysieren und teilweise auch bewerten. Neben der Gefährdungsmeldung von lic. iur. utr. X._____ vom 20. Mai 2015 werden dabei insbesondere auch die von ihm im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens superprovisorisch erlassenen Verfügungen betreffend die Herausgabe von persönlichen Gegenständen vom 5. Oktober 2017 und vom 17. November 2017 thematisiert. 3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Grossen Rat (GRG; BR 170.100) kann der Grosse Rat nach Anhörung der Regierung beziehungsweise der obersten Gerichtsbehörden eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen, sofern Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwaltung der besonderen Klärung bedürfen. Aufgrund des Umstandes, dass das Kantonsgericht von Graubünden vor der Einsetzung der PUK nicht angehört wurde, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass seitens des Grossen Rates keine Überprüfung der Justizverwaltung beabsichtigt war. Selbst wenn der Auftrag der PUK auch eine Überprüfung der Gerichtsbehörden umfasst hätte, so wäre der Kompetenzbereich der PUK aufgrund der eingangs zitierten Bestimmung von Gesetzes wegen auf den Bereich der Justizverwaltung beschränkt gewesen. Justizverwaltung stellt jener Teil der gerichtlichen Tätigkeit dar, der nicht die Rechtsprechung umfasst und der den Zweck verfolgt, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, damit das Gericht seine eigentlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit verbieten demgegenüber eine parlamentarische Kontrolle der Gerichte im Bereich der Rechtsprechung (vgl. Johann Martin Schmid, in:

4 / 6 Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, N 21 und 22 zu Art. 52). Die Kontrolle der Rechtsprechung hat einzig auf dem Weg der rechtsmittelartigen Anfechtung eines richterlichen Urteils und seiner Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht zu erfolgen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 299). 3.3. Die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts hat mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass die PUK Baukartell diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum Beachtung schenkt. Obwohl sie im Berichtsentwurf ausführt, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit der gerichtlich verfügten zivilrechtlichen Massnahmen Aufgabe des Kantonsgerichts und nicht der PUK Baukartell sei, lässt sie sich zu einer Bewertung des eheschutzrechtlichen Verfahrens und des damit verbundenen Verhaltens des Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. X._____ hinreissen und zieht die Angemessenheit der von ihm getroffenen Entscheidungen in Zweifel. Dies, obwohl sich das Kantonsgericht von Graubünden im Rahmen zweier Rechtsmittelverfahren (ZK1 17 123 und ZK1 18 49) mit den angeordneten vorsorglichen Massnahmen bereits hinlänglich auseinandergesetzt und diese – soweit das Gesetz eine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit vorsieht – auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft hat. In diesem Kontext wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die superprovisorische Anordnung von Massnahmen grundsätzlich keinem Rechtsmittel unterliegt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7356). Hat der Gesetzgeber von der Normierung einer Anfechtungsmöglichkeit abgesehen, darf dieser Entscheid nicht durch aufsichtsrechtliche Vorgänge derogiert werden – eine entsprechende Gesetzesbindung besteht auch für die parlamentarischen Aufsichtsbehörden (vgl. Regina Kiener, a.a.O., S. 302). Kommt hinzu, dass die PUK Baukartell bei ihrer Beurteilung der Vorgehensweise von lic. iur. utr. X._____ auf ein Schreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. November 2017 Bezug nimmt und eine Aussage hineininterpretiert, welche vom Verfasser weder in irgendeiner Form angedeutet noch beabsichtigt wurde: Das Kantonsgericht von Graubünden hat lic. iur. utr. X._____ lediglich auf mögliche vollstreckungsrechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verfügung vom 5. Oktober 2017 hingewiesen, ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt nahegelegt, mit dem Vollzug der Vollstreckung zuzuwarten, wie dies die Darstellung der PUK Baukartell vermuten lässt. 3.4. Auch was die im Berichtsentwurf thematisierte Gefährdungsmeldung betrifft, hat sich das Kantonsgericht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens (ZK1 18 17) bereits am Rande damit befasst. Dabei wurde zunächst ausgeführt, dass eine Gefährdungsmeldung im Gegensatz zur Strafanzeige, die auf eine Sanktionierung

5 / 6 der verzeigten Person gerichtet ist, einzig dem Schutz der gemeldeten Person dient und damit grundsätzlich in deren wohlverstandenem Interesse steht. Auf den konkreten Fall bezogen wurde sodann festgestellt, dass aufgrund der E-Mail vom 20. Mai 2015 "offensichtlich konkrete Hinweise vorlagen, dass Schutzmassnahmen geboten sein könnten". Des Weiteren wurde auf die Meldepflicht in Art. 443 Abs. 2 ZGB hingewiesen. Inwieweit nach diesen Feststellungen Raum für eine Überprüfung des Sachverhalts durch die PUK Baukartell verbleiben soll, ist für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar. 3.5. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die PUK Baukartell für die Untersuchung der Vorgehensweise und des Verhaltens von Regionalgerichtspräsident lic. iur. utr. X._____ nicht zuständig ist. Vielmehr obliegt die Aufsicht über dessen richterliche Tätigkeit dem Kantonsgericht von Graubünden (Art. 65 ff. GOG). Dementsprechend können die von der PUK Baukartell im Berichtsentwurf gemachten Feststellungen auch zu keinerlei Massnahmen oder Weisungen gegenüber lic. iur. utr. X._____ als Präsidenten des Regionalgerichts A._____ führen und sind daher ohne Relevanz. Die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden würde es daher auch begrüssen, wenn die ihn betreffenden Passagen umgehend aus dem Bericht der PUK Baukartell gelöscht würden. Lic. iur. utr. X._____ wird insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als er ermächtigt wird, zuhanden der PUK Baukartell eine Stellungnahme im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzugeben. 4. Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 auf die Staatskasse zu nehmen.

6 / 6 II. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Präsident des Regionalgerichts A._____, lic. iur. utr. X._____, wird insoweit vom Amtsgeheimnis befreit, als er ermächtigt wird, der PUK Baukartell eine Stellungnahme im Sinne der Erwägungen zukommen zu lassen. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an:

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