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Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.08.2013 JAK 2013 16

23. August 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht Justizaufsichtskammer·PDF·1,880 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Amtspflichtverletzung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 13 16 19. September 2013 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Brunner Aktuar Wolf In der Justizaufsichtsbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen lic. iur. Y._____, Bezirksrichter am Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegner, betreffend Amtspflichtverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Vor Bezirksgericht B._____ ist seit dem 4. März 2013 (Einreichung der Klagebewilligung) eine Klage von X._____ gegen A._____ betreffend Forderung aus Mietvertrag hängig (Proz. Nr. _____). Als Vorsitzender und Instruktionsrichter amtet der Vizepräsident des Bezirksgerichts B._____, lic. iur. Y._____. X._____ ist nicht anwaltlich vertreten und verfügt nur über rudimentäre Kenntnisse über das Zivilprozessrecht, sodass er verschiedentlich vom instruierenden Richter über die zivilprozessualen Regeln belehrt werden musste. B. So wurde am 20. März 2013 die in besagter Angelegenheit erste Eingabe von X._____ an das Bezirksgericht B._____ vom 4. März 2013 mit der Begründung zur Verbesserung zurückgewiesen, X._____ habe es versäumt, die Eingabe und die Beilagen in Kopie auch für die Gegenpartei einzureichen. Am 26. März 2013 erfolgte eine Reaktion von X._____, die Bezirksrichter Y._____ klar in dessen Ehre verletzte („[…] weder geistig noch körperlich befähigt, über andere Menschen zu Gericht zu sitzen […]“/„[…] arroganten, übergewichtigen Bürokraten […]“). Da Bezirksrichter Y._____ und X._____ bereits im Rahmen eines Zwangsmassnahmeverfahrens unguten „Kontakt“ gehabt hatten, eröffnete das Bezirksgericht B._____ darauf ein Ausstandsverfahren (Proz. Nr. _____). Mit Entscheid vom 3. April 2013, mitgeteilt am 10. April 2013, wies das Bezirksgericht B._____ das Ausstandsgesuch kostenpflichtig ab. C. Am 12. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung mit X._____ als einzig anwesender Partei durchgeführt. Am 28. Juni 2013 folgte eine Eingabe von X._____ mit Angriffen gegen Bezirksrichter Y._____, welche von eklatanter Respektlosigkeit zeugte und deshalb am 4. Juli 2013 zurückgeschickt wurde. Ebenso wurde X._____ eine Frist angesetzt, um sich zu einer in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO auszufällenden und bereits im Ausstandsentscheid vom 3. April 2013 angedrohten Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- vernehmen zu lassen. Die Beweisverfügung erging ebenfalls am 4. Juli 2013. Dieser folgte eine weitere Eingabe von X._____ vom 14. August 2013 (Datum des Poststempels) in recht aggressivem Ton. D. Am 14. August 2013 (Datum des Poststempels) erhob X._____ Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht gegen Bezirksrichter Y._____ wegen Amtsmissbrauch, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der Auskunftspflicht, Begünstigung, Prozessverschleppung, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Bezirksrichter Y._____ liess sich am 20. August 2013 ver-

Seite 3 — 8 nehmen und beantragte die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 30. August 2013 hielt X._____ am in der Aufsichtsbeschwerde Vorgebrachten vollumfänglich fest. Auf die Begründung der Parteien in ihren Eingaben wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die gegen Mitglieder der Bezirksgerichte zulässige Justizaufsichtsbeschwerde an das Kantonsgericht beziehungsweise - genauer - dessen Justizaufsichtskammer als Aufsichtsinstanz (Art. 66 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SR 173.000]) stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der vorweg nur dann ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die in einem konkreten Verfahren als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Die Aufsicht der Justizaufsichtskammer bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung (Rechtsanwendung im Einzelfall) darf sie im Verfahren der Justizaufsichtsbeschwerde den unteren Instanzen keine Vorschriften machen oder Weisungen erteilen. Es ist ihr mit anderen Worten verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen. Im Bereich der Justizverwaltung, dem verwaltungsmässigen Rahmen der richterlichen Tätigkeit, schaltet sich die Justizaufsichtskammer nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unregelmässigkeiten die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet erscheint (vgl. zum Ganzen PKG 1996 Nr. 15, 1994 Nr. 16, 1988 Nr. 20 und 21, 1982 Nr. 9, 1978 Nr. 17). Daran ist auch unter dem Regime des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 2010 grundsätzlich festzuhalten (vgl. Beschluss JAK 11 16 der Justizaufsichtskammer vom 25. Mai. 2011 E. 2.b). Allerdings gilt festzustellen, dass die Bedeutung der kantonalrechtlichen Justizaufsichtsbeschwerde mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung deutlich abgenommen hat, nachdem die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO wichtige Funktionen im sachlichen Anwendungsbereich übernommen hat (vgl. Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, Vor Art. 308-364 N 54; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich 2010, S. 459 f.).

Seite 4 — 8 2. Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer Bezirksrichter Y._____ Prozessverschleppungen vorwirft und damit sinngemäss den Vorwurf der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung erhebt. Abgesehen davon, dass sich der Vorwurf (formeller) Rechtsverweigerung nicht alleine aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer rechtfertigt, bleibt er jedenfalls der Beurteilung im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 319 lit. c ZPO) vorbehalten. Der Aufsichtsbeschwerde kann in diesem Bereich nur insoweit eine Bedeutung beigemessen werden, als es darum geht, der Aufsichtsbehörde organisatorische Mängel zur Kenntnis zu bringen. Zu prüfen ist diesfalls indessen nicht der konkrete Einzelfall, sondern die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens (vgl. Botschaft vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], S. 529-531 zu Art. 57 und 61 aGOG). Bei dieser unterschiedlichen Zielsetzung von Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde ist auch nach Massgabe der mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Fassung des Gerichtsorganisationsgesetzes festzuhalten, nachdem der Zweck und das Wesen der Justizaufsichtsbeschwerde in dem hier interessierenden Bereich im Wesentlichen gleich bleiben. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde keine organisatorischen Mängel zur Kenntnis, soweit er angebliche Prozessverschleppungen rügt. Ebensowenig beruft er sich diesbezüglich überhaupt auf einen aktuell anhaltenden Missstand, den es über ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zu beheben gälte. Vielmehr betreffen die von ihm vorgebrachten Rügen grösstenteils konkrete Verfahrenshandlungen, gegen die ihm - wie noch zu zeigen sein wird - andere Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wären. 3. In seiner Beschwerde verlangt X._____ im Wesentlichen den Ausstand von Bezirksrichter Y._____, eine Reduktion der Gerichtskosten (recte: des Gerichtskostenvorschusses), die Annahme seiner Eingabe vom 28. Juni 2013, die Aufhebung der (soweit ersichtlich noch gar nicht ausgefällten) Busse von Fr. 500.--, die Beweisabnahme durch das Kollegialgericht, die Versendung der Korrespondenz auch per A-Post, eine Kopie des Flugtickets von A._____, gestützt worauf die Instruktionsverhandlung verschoben worden war sowie eine Mitteilung, ob die Gegenpartei die (gerichtliche) Post abgeholt habe. Weiter beantragt X._____ die Strafverfolgung von Bezirksrichter Y._____ insbesondere wegen Amtsmissbrauchs, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der Auskunftspflicht und wegen Begünstigung. Schliesslich sei ihm eine angemessene Entschädigung beziehungsweise eine Entschädigung für entgangenen Gewinn zuzusprechen.

Seite 5 — 8 a) Soweit die Unklarheiten des Beschwerdeführers nicht bereits durch Inanspruchnahme seines Rechts auf Akteneinsicht beseitigt werden können oder - wie das Begehren um Zustellung von Urkunden per Einschreiben und per A-Post gesetzlich klar im für ihn abschlägigen Sinne beantwortete Sachverhalte beschlagen (vgl. Art. 138 ZPO, wo eine Kumulation von Einschreiben und Versendung per A-Post nicht vorgesehen ist), betreffen seine wiedergegebenen Vorwürfe vornehmlich Verfahrensentscheide von Bezirksrichter Y._____ als Instruktionsrichter. Kann sich der Beschwerdeführer mit einer prozessleitenden Verfügung inhaltlich nicht einverstanden erklären, so hat er die Möglichkeit, diese innert zehn Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht anzufechten (Art. 319 lit. b ZPO). Voraussetzung ist ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fälle (vgl. etwa Art. 128 Abs. 4 ZPO zur Anfechtbarkeit der Ordnungsbusse) allerdings, dass durch die prozessleitende Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Mangels Anfechtbarkeit mittels Beschwerde hat X._____ die Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rügen. Nicht zur Verfügung steht ihm jedoch die Aufsichtsbeschwerde, nachdem er insoweit keine organisatorischen oder administrativen Pflichtverletzungen oder sonstige ordnungswidrige Zustände im Bereich der Justizaufsicht beanstandet. b) Nicht einzugehen ist ferner auf den anbegehrten Ausstand von Bezirksrichter Y._____ und in diesem Zusammenhang erhobene Rügen. Diese hätte der Beschwerdeführer im vor Bezirksgericht B._____ geführten Ausstandsverfahren beziehungsweise in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 3. April 2013 erheben können. Im Rahmen der vorliegenden, absolut subsidiären Aufsichtsbeschwerde ist er damit nicht zu hören. c) Nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, dass die Justizaufsichtskammer weder für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte noch für die Zusprechung von Entschädigungen in anderweitig hängigen Verfahren oder gar von Entschädigungen für angeblich rechtswidriges Verhalten von Bezirksrichtern zuständig ist. Solches kann von der Justizaufsichtskammer nicht im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse (Art. 63 f. GOG) angeordnet werden. Auch diesbezüglich kann auf die Aufsichtsbeschwerde demnach nicht eingetreten werden. 4. Als aufsichtsrechtlich relevante Rüge verbleibt somit nur noch die angebliche Verletzung der Anstandsregeln durch Bezirksrichter Y._____. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Bezirksrichter Y._____ habe ihn anlässlich der Instruktionsverhandlung minutenlang angestarrt. Das Anglotzen sei in seinen Augen ein Einschüchterungsversuch. Bezirksrichter Y._____ habe ihm

Seite 6 — 8 nach der Verhandlung nicht einmal die Hand gegeben und die Türe hinter ihm zugeschletzt. Er habe sich - wie der Beschwerdeführer auch - aufgeregt und nur mühsam beherrscht. Bezirksrichter Y._____ habe einen völlig geröteten Hals und ganz verkrampfte Finger gehabt. Diese Vorwürfe werden von Bezirksrichter Y._____ in seiner Stellungnahme bestritten. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Behauptungen zutreffen könnten, bestehen nicht. Ganz im Gegenteil fällt der Vorwurf der Verletzung von Anstandsregeln auf X._____ zurück, der sich mit unziemlichem und aggressivem Verhalten nicht zurückgehalten hat und sich auch zu ehrenrührigen Äusserungen hat hinreissen lassen. Nichts anderes gilt im Übrigen für gewisse Verfahrensverzögerungen wie etwa die notwendige Durchführung eines Ausstandsverfahrens oder nunmehr auch eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, welche einzig der Prozessführung des Beschwerdeführers zuzuschreiben sind. Somit kann festgehalten werden, dass kein Grund zur Annahme besteht, die Justiz nehme am Bezirksgericht B._____ nicht den ordnungsgemässen Gang. Eine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten oder gar zu disziplinarischen Massnahmen besteht nicht. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet erweist, soweit damit überhaupt aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalte vorgetragen werden. Entsprechend ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.a) Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen Verfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Prozessführung vorliegt, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Partei wiederholt in Kenntnis der Voraussetzungen an eine erfolgreiche Aufsichtsbeschwerde ein unbegründetes Rechtsmittel einlegt (vgl. Beschlüsse der Justizaufsichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai. 2011 E. 5 sowie JAK 12 20 vom 9. August 2012 E. 10). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erweisen sich zum allergrössten Teil als trölerisch und sind in demselben Ausmass - für jedermann und deshalb auch für X._____ erkennbar - gänzlich ungeeignet, eine Aufsichtsbeschwerde zu begründen. Angesichts der Verunglimpfungen, die sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bezirksgericht B._____ hat zu Schulden kommen lassen, grenzt der von ihm erhobene Vorwurf unanständigen Verhaltens seitens von Bezirksrichter Y._____ jedenfalls an Rechtsmissbrauch. Demnach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 7 — 8 b) Unter diesen Umständen ist schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. c) Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 5. Mitteilung an:

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