Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 12 31 13. November 2012 Beschluss Gesamtgericht als Justizaufsichtskammer Vorsitz Brunner RichterIn Schlenker, Michael Dürst, Hubert und Pritzi Aktuar Blöchlinger In der Justizaufsichtssache des Bezirksgerichts X . , Gesuchsteller, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, gegen 1. A . , vertreten durch Rechtsanwalt P., B . , vertreten durch Rechtsanwalt Q., 2. C., vertreten durch Rechtsanwalt R., 3. D., vertreten durch Rechtsanwalt S., 4. E, vertreten durch Rechtsanwalt T., betreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichts, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Anklageschrift vom 27. Januar 2012 machte die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A., B., C., D. sowie E. beim Bezirksgericht X. ein strafrechtliches Verfahren anhängig. B. Mit Eingabe vom 24. September 2012 ersucht das Bezirksgericht X., vertreten durch seinen Bezirksgerichtspräsidenten, die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Graubünden um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. Zur Begründung führt das Bezirksgericht aus, F., Ehefrau des beschuldigten B., werde auf den 1. Januar 2013 am Bezirksgericht X. ihre Tätigkeit als Aktuarin aufnehmen. C.1. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde den Parteien seitens der Justizaufsichtskammer Gelegenheit eingeräumt, bis 8. Oktober 2012 zum Gesuch Stellung zu nehmen. 2. Sämtliche Parteien reichten innert der ihnen angesetzten Frist eine Stellungnahme ein. 3. Auf die Ausführungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Justizaufsichtskammer (nachfolgend auch JAK) hatte sich seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung wiederholt mit Gesuchen betreffend Bestellung eines unabhängigen Gerichts in zivilrechtlichen Verfahren zu befassen. Regelmässig ging es darum, dass ein Bezirksgericht oder ein Vermittleramt erklärte, es könne in einem Verfahren nicht tätig sein, weil es selbst (als Gesamtgerichtsköper oder Vermittleramt) betroffen ist oder das Verfahren eine Person des eigenen Gerichts / Vermittleramts betrifft. Die JAK hat sich regelmässig sowohl in Bezug auf die Prüfung der Ausstandsfrage wie auch in Bezug auf die Bestellung eines Ersatzgerichts für zuständig erklärt. Dabei wurde - was die Prüfung der Ausstandsgründe - betrifft - angeführt, solche Fälle beträfen die Beschlussunfähigkeit (zufolge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit gehe das Problem über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO bzw. Art. 13 Abs. 1 EGzZPO hinaus und werde damit zu einer Frage der Justizorganisation, welche gemäss Art. 3 ZPO Sache der
Seite 3 — 7 Kantone sei (vgl. Beschluss JAK 11 13 vom 17. Mai 2011 ebenfalls in Sachen des Bezirksgerichts X.). Alsdann hat die JAK gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG regelmässig eine andere Behörde eingesetzt, wenn es die Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts oder Vermittleramts bejaht hat. 2. Nunmehr liegt mit der Eingabe des Bezirksgerichts X. erstmalig seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung ein Gesuch vor, in welchem die Justizaufsichtskammer in einem strafrechtlichen Verfahren um die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ersucht wird. Ausgehend von der bisher ergangenen Rechtsprechung in Ausstandsfragen wurde das vorliegende JAK-Verfahren eröffnet. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, muss nach Prüfung der Rechtslage die Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer indessen verneint werden. 3. Gemäss Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. a) Das Bezirksgericht X. ist in der Strafsache als erstinstanzliches Gericht tätig und sein umfassendes Ausstandsbegehren kann sich - soweit es sich nicht auf die zukünftige Aktuarin F. bezieht - wohl höchstens auf Art. 56 lit. a oder allenfalls f StPO stützen. Demgemäss ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für den Entscheid
Seite 4 — 7 über den Ausstand die Beschwerdeinstanz zuständig. Dieser wäre die Sache im Übrigen selbst dann zum Entscheid vorzulegen, wenn sich keine Partei gegen den Ausstand zur Wehr setzten würde. Denn im Bereich von Art. 56 lit. a und f StPO soll vermieden werden, dass sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ohne triftige Gründe ihren Aufgaben entzieht (vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO, N. 3 zu Art. 59 StPO). Als Beschwerdeinstanz hat der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer (nachfolgend auch SK2), eingesetzt. Sie ist jedenfalls gemäss Art. 10 KGV zuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden und entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Insofern ist darauf zu schliessen, dass die SK2 und nicht die JAK über den seitens des Bezirksgerichts X. bezüglich des ganzen Gerichtskörpers geltend gemachten Ausstand zu befinden hat. b) Wie bereits dargelegt wurde, hat die JAK in zivilrechtlichen Verfahren ihre Kompetenz, über den Ausstand ganzer Gerichtskörper zu befinden, damit begründet, dass solche Fälle die Beschlussunfähigkeit ganzer Justizkörper beträfen und damit zu einer Frage der Justizorganisation werde. Im Weiteren stützt sie sich auf Art. 40 Abs. 2 GOG ab, wonach das Kantonsgericht ein Bezirksgericht durch Richterinnen oder Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht für zuständig erklären kann, wenn sich die Besetzung mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist. Auf die Frage der Zuständigkeit in Ausstandsfragen in strafrechtlichen Verfahren lässt sich diese Praxis nicht übertragen. Erklärt Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für den Entscheid über den Ausstand die Beschwerdeinstanz - mithin die SK2 für zuständig - und soll gleichwohl der JAK diese Kompetenz zukommen, würde dies vorerst einmal voraussetzen, dass die StPO den Kantonen die Freiheit belässt, (zusätzlich) eine eigene Beschwerdeinstanz in Ausstandssachen zu schaffen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO). Aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 KGV, welcher die Zuständigkeit der JAK in grundsätzlicher Hinsicht regelt, kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, der Justizaufsichtskammer seien nach kantonalem Recht Aufgaben einer strafrechtlichen Beschwerdeinstanz übertragen worden. Aufgrund dessen, dass Art. 40 Abs. 2 GOG nur von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts spricht und Art. 5 KGV keinen direkten Bezug auf Art. 40 Abs. 2 GOG nimmt, lässt sich gegenteils sogar fragen, ob der JAK in Verfahren betreffend Ausstand überhaupt irgendwelche Kompetenzen zukommen. Dies umso mehr, als mit Art. 5 lit. a aKGV in der bis zur Einführung der neuen Prozessgesetzgebung geltenden Fas-
Seite 5 — 7 sung ausdrücklich eine solche Kompetenzzuweisung bestand, die jedoch nicht in die neue KGV übernommen wurde. c) Auch Art. 40 Abs. 2 GOG stellt in strafrechtlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage für ein Überprüfen von Ausstandsfragen durch die JAK dar. Die Bestimmung regelt nur die Zuständigkeit für die Bestimmung der Ersatzrichter bzw. Ersatzgerichte (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 4.). Die Kompetenz zur Überprüfung der vorgebrachten Ausstandsgründe bleibt in Art. 40 Abs. 2 GOG unerwähnt und sie betrifft auch keine Materie, die zwangsläufig der JAK zugewiesen werden müsste. So handelt es sich bei der Überprüfung der bundesrechtlich vorgegebenen Ausstandsgründe an sich um eine richterliche und nicht um eine justizorganisatorische Aufgabe. Im Weiteren stellt der Ausstand ganzer Gerichtskörper in einem Strafverfahren auch keinen Sonderfall dar, dem verfahrensmässig in besonderer Weise Rechnung getragen werden müsste. Anders als in Zivilverfahren braucht ein Bezirksgericht in strafrechtlichen Verfahren nie selbst über bestrittene Ausstandsfragen zu entscheiden. Deshalb kann im Gegensatz zum Zivilverfahren auch nicht der Sonderfall der Beschlussunfähigkeit eines Bezirksgerichts eintreten, wenn seitens einer Partei der Ausstand des ganzen Gerichtskörpers beantragt wird. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ergeben sich ebenfalls keine Weiterungen. Es macht verfahrensmässig keinen Unterschied, ob die SK2 als Beschwerdeinstanz nur über den Ausstand eines einzigen, einzelner oder aller Richter eines Gerichtskörpers befinden muss. Damit ist die Zuständigkeit der SK2 für den Entscheid in Ausstandsfragen letztlich auch unter Berücksichtigung der in zivilrechtlichen Verfahren entwickelten Praxis zu bejahen. 4. Zu prüfen bleibt, wem die Zuständigkeit für die Einsetzung von Ersatzrichtern bzw. die Einsetzung eines Nachbargerichts zukommt, wenn die Beschwerdekammer den Ausstand derart vieler Richterinnen und Richter bejaht, dass sich die Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts als unmöglich erweist. Aus Art. 40 Abs. 2 GOG folgt diesbezüglich nur, dass die Zuständigkeit für diesen Entscheid beim Kantonsgericht liegt. Zur zuständigen Kammer innerhalb des Kantonsgerichts (vgl. Art. 2 KGV) äussert sich das Gesetz nicht. Verfahrensökonomisch macht es indessen wenig Sinn, wenn zwei Kammern sich mit der Sache zu befassen haben. Dies stände auch nicht im Einklang mit dem gesetzlich - etwa mit einem Beweisverbot (Art. 59 Abs. 1 StPO) - verfolgten Ziel, strafprozessuale Ausstandsverfahren stark beschleunigt zum Abschluss zu bringen (vgl. Keller, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 59 StPO). Liegt der Entscheid über den Ausstand bei
Seite 6 — 7 der SK2 und nicht bei der JAK, erscheint es deshalb richtig, wenn die Beschwerdeinstanz - insoweit der Ausstand begründet ist - gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG gleich auch die notwendigen Ersatzrichter bestellt bzw. - beim begründeten Ausstand des ganzen Gerichtskörpers - ein Nachbargericht für zuständig erklärt. 5. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Entscheid über die seitens des Bezirksgerichts X. geltend gemachten Ausstandsgründe und die allfällige Bestellung von Ersatzrichtern oder eines Nachbargerichts der SK2 und nicht der JAK zukommt. Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird folglich seitens der JAK nicht eingetreten und die Sache wird an die SK2 überwiesen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zur Zuständigkeit in Ausstandsfragen wird die JAK sodann bei nächster Gelegenheit auch ihre diesbezügliche Praxis in zivilrechtlichen Verfahren einer weitergehenden Prüfung unterziehen. 6. Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von CHF 700.-- auf die Staatskasse zu nehmen.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch wird zur Behandlung an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts überwiesen. 3. Die Kosten des Beschlusses von CHF 700.-- trägt der Kanton Graubünden. 4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: