Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Februar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: AB 08 8 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Schlenker, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Hubert Aktuar Engler —————— In der Justizaufsichtsbeschwerde der Erben Z . , nämlich … , … , … , … , alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Keller, Palazzo Polti, 6537 Grono, gegen den Entscheid der kantonalen Enteignungskommission II vom 06. Februar 2008, mitgeteilt am 07. Februar 2008, betreffend den Ausstand des Kommissionspräsidenten ad interim Y. (im Enteignungsverfahren zwischen der Po liti schen Gemeinde X . , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Toschini, Casa Moesa, 6535 Roveredo, und den Beschwerdeführern), hat sich ergeben:
2 A. In einer enteignungsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Politischen Gemeinde X. und ihnen verlangten die Erben Z. mit Eingabe vom 21. September 2007, dass der Präsident ad interim der kantonalen Enteignungskommission II, Y., in ihrer Angelegenheit in den Ausstand trete. Der Betroffene bestritt, befangen zu sein. B. Mit Entscheid vom 06. Februar 2008, mitgeteilt am 07. Februar 2008, wiesen die beiden verbliebenen Mitglieder der kantonalen Enteignungskommission II das Ausstandsbegehren ab. C. Hiergegen liessen die Erben Z. am 18. Februar 2008 bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen mit dem Begehren, es sei Y. in seiner Eigenschaft als Präsident ad interim der kantonalen Enteignungskommission II in der hier interessierenden Angelegenheit wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. – Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ein anderer Weiterzugsweg aufgezeigt worden war, liessen die Beschwerdeführer die gleiche Rechtsschrift vorsorglich auch noch als Rekurs dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zukommen. D. Eine Vernehmlassung wurde hierzu nicht eingeholt. Die Justizaufsichtskammer zieht in Erwägung: 1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198).
3 Die Konkretisierung und Umsetzung dieser Grundsätze im kantonalen Recht erfolgt seit dem 01. Januar 2008 nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 42 ff.) des auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzten Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 31. August 2006 und nicht mehr nach den Art. 17 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 24. September 1978, welches bis zum 31. Dezember 2007 gültig war. 2. Richtet sich ein bestrittenes Ausstandsbegehren gegen einen Kreispräsidenten oder eine Kreispräsidentin bzw. gegen deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. In Übernahme der unter der Herrschaft des GVG entwickelten Praxis wird Gleiches weiterhin wohl auch dann gelten müssen, wenn Bezirksgerichtspräsidenten oder Bezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegialbehörde von einem solchen Gesuch betroffen sind, sondern als Einzelrichterin oder Einzelrichter (vgl. die Beschlüsse der Justizaufsichtskammer vom 13. März 2007 [AB 07 5, Rechtsöffnungsrichter] und vom 03. Februar 2004 [AB 04 3, Eheschutzrichter]). Sieht sich aber ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde mit einem bestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet hierüber das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtsperson (Art. 46 Abs. 1 GOG). Handelt es sich hierbei um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Gericht, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG), bei jener Behörde also, der gemäss Art. 56 GOG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) vom 18. Mai 2003/14. September 2003 im genannten Bereich auch die Aufsicht über die unteren Gerichtsinstanzen zukommt. Das GVG kannte noch keine Art. 46 Abs. 4 GOG entsprechende Bestimmung. Doch wurde bereits während dessen Geltungsdauer in der Praxis der Justizaufsichtskammer eine solche Weiterzugsmöglichkeit an die Aufsichtsbehörde stets zugelassen (vgl. PKG 1983-16-83 ff., 1984-17-56 ff., 1990- 19-73, 1991-33-120 sowie aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss AB 05 38 vom 23. Januar 2006 E. 2). Die Justizaufsichtskammer liess sich dabei vom Gedanken
4 leiten, dass die gewissenhafte Handhabung des Ausstandsrechts der Sicherung einer unparteiischen Justiz diene und dass davon wesentlich das Vertrauen des Volkes in die Rechtspflege abhänge. Solches lasse sich nur erreichen, wenn die Vorschriften über den Ausstand von Gerichtspersonen möglichst einheitlich angewendet würden, was bedinge, dass die betreffenden Entscheide der unteren Instanzen selbständig angefochten und einer übergeordneten Gerichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden könnten. Da die Missachtung der Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen dem Ansehen der Justiz ähnlich abträglich sei wie Rechtsverweigerungen und dergleichen, erscheine es angezeigt, auch für solche Rügen den Weiterzugsweg zur Justizaufsichtskammer zu öffnen (vgl. PKG 1984-17-57 f.). 3. Im hier interessierenden Fall richtet sich das vom Betroffenen bestrittene Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten ad interim der kantonalen Enteignungskommission II. In der heute gültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 werden für den Ausstand pauschal die Bestimmungen des GOG als massgebend erklärt. Dies bedeutet, dass die Mitglieder von Enteignungskommissionen – abweichend von dem, was üblicherweise für Regierungs- und Verwaltungsbehörden gilt (vgl. PVG 2002-14-167 ff. – ähnlich strengen Ausstandsgründen unterworfen sind, wie sie laut Art. 42 GOG für Gerichtspersonen gelten und wie sie in der zu den genannten Verfassungsbestimmungen und zum früheren Art. 18 GVG ergangenen Rechtsprechung näher umschrieben werden. Da die Enteignungskommissionen indessen weder der Zivil- noch der Strafgerichtsbarkeit angehören, unterliegen ihre Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach der bereits dargelegten, unmissverständlichen Regelung von Art. 46 Abs. 4 GOG nicht dem dort vorgesehenen Weiterzug an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Dies erscheint auch insoweit durchaus sachgerecht, als ihr in Bezug auf diese Kommissionen keinerlei Aufsichtsbefugnis zukommt. Aus dem in PKG 2002-13-123 ff. publizierten, die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht betreffenden Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 07. Mai 2002 darf nun nicht einfach abgeleitet werden, dass nebst den durch jene Behörden ergangenen Entscheidungen über umstrittene Ausstandsfragen auch solche bei der Justizaufsichtskammer angefochten werden könnten, die durch die
5 hier interessierenden Enteignungskommissionen erlassen würden. Die Justizaufsichtskammer bejahte dort im genannten Bereich ihre Zuständigkeit, weil die durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales) wahrzunehmende Aufsicht (Art. 4 VV zum OR [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen] vom 30. November 1994) rein administrativer Natur sei, es somit angezeigt erscheine, die Rechtsprechungsaufgaben in Zusammenhang mit dem Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden nicht ihm, sondern einer richterlichen Behörde zu übertragen, aufgrund der Verweisung in Art. 14 Abs. 1 VV zum OR auf die entsprechenden Bestimmungen des GVG eben der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Anders ist die Ausgangslage bei den Enteignungskommissionen. Gemäss Art. 21 des Enteignungsgesetzes unterstehen sie nicht bloss einer departementalen Aufsicht, sondern jener einer oberen richterlichen Behörde, des Verwaltungsgerichts von Graubünden. Es wäre deshalb nahe liegend, wenn ihm die Aufgabe zukommen würde, für die einheitliche Handhabung der Ausstandsregeln bei den ihm unterstellten Kommissionen zu sorgen, wie dies die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts gegenüber den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten tut. Darüber hat freilich das Verwaltungsgericht selber zu befinden. Das Gesagte läuft also darauf hinaus, dass auf das Rechtsmittel der Erben Z. insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Eingabe vom 18. Februar 2008 als Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes gerichtet wurde. 4. In solchen Fällen werden den Beteiligten keine Gebühren in Rechnung gestellt. Ebenso wenig steht ihnen eine Umtriebsentschädigung zu.
6 Demnach beschliesst die Justizaufsichtskammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Beschlusses gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. – Umtriebsentschädigungen werden nicht zugesprochen. 3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar