Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 16. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 Referenz ZR2 25 49 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Peng, Vorsitz Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gregory Keller Gegenstand Mieterausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 21. November 2025, mitgeteilt am 26. November 2025 (Proz. Nr. 135-2025-315)
2 / 10 Sachverhalt A. Seit dem Abschluss eines Mietvertrags am 28. Oktober 2022 bestand zwischen A._____ und B._____ ein unbefristetes Mietverhältnis über eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'650.00. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 kündigte B._____ das Mietverhältnis unter Verwendung des amtlichen Formulars ordentlich per Ende August 2025. Mit Schreiben vom 21. Juni 2025 mahnte sie A._____ zudem wegen der ausstehenden Mieten für Mai und Juni 2025 und setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen an, unter Androhung einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des Zahlungsrückstands gestützt auf Art. 257d OR. Am 28. Juli 2025 sprach B._____ eine ausserordentliche Kündigung ebenfalls per Ende August 2025 aus. B. B._____ reichte am 17. September 2025 ein Gesuch um Ausweisung von A._____ beim Regionalgericht Maloja ein. A._____ ersuchte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 um Verlängerung der Auszugsfrist. B._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2025, darauf sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A._____. A._____ hielt mit Stellungnahme vom 18. November 2025 an ihrem Gesuch fest. C. Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja erkannte am 21. November 2025 wie folgt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchgegnerin ist unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die Wohnung im ersten Stock in O.1._____ unverzüglich und vollständig zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss gereinigt und unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben. 2. Dieser Ausweisungsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet und auf Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung anordnen. [sic] 3. a) Nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist (vgl. Ziff. 1) ist die Gesuchstellerin berechtigt, im Sinne einer Ersatzvornahme, die Räumung der Wohnung zu veranlassen. Sollte die Gesuchsgegnerin den Zutritt zur Wohnung verweigern, ist die
3 / 10 Gesuchstellerin berechtigt, einen Schlüsseldienst beizuziehen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Sie kann polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. Ziffer 3/c). b) Die Kosten einer Ersatzvornahme sind durch die Gesuchstellerin vorzuschiessen, die dafür auf die Gesuchsgegnerin zurückgreifen kann. c) Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, den vorliegenden Entscheid auf erstmalige Aufforderung der Gesuchstellerin zu vollstrecken, indem der Gesuchstellerin der Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie der allfällige Einsatz eines Schlüsseldienstes gesichert wird und nötigenfalls die sich darin unberechtigterweise aufhaltenden Personen aus den Räumlichkeiten geleitet werden. 4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.- gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Diese werden separat in Rechnung gestellt. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wird der Gesuchstellerin separat zurückerstattet. 5. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin mit CHF 3'706.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilungen] D. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) erhob am 7. Dezember 2025 (Poststempel: 8. Dezember 2025) Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das "Unwirksam machen" der Kündigung sowie eventualiter eine Verlängerung der Auszugsfrist um sechs Monate. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. E. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 einstweilen (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung erteilt. F. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Beschwerde zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid betreffend Mieterausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen).
4 / 10 1.2. Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt; bei tieferem Streitwert ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO einschlägig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdegegnerin behauptete einen Streitwert von CHF 9'900.00 (RG-act. I.1, Rz. 5). Die Beschwerdeführerin bestritt diesen Streitwert nicht (RG-act. I.2). Die Vorinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zum Streitwert, erwog jedoch, die Beschwerdeführerin habe die Kündigung des Mietverhältnisses nicht bestritten und führte im Dispositiv eine Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerde auf, was die Annahme eines unter CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts nahelegt (act. B.1 E. 3.1 und Dispositivziffer 6). Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde neu die Unwirksamkeit der Kündigung geltend (act. A.1). Vorinstanzlich hatte sie die Kündigung nicht in Frage gestellt, sondern bloss um eine Verlängerung der Auszugsfrist ersucht (RG-act. I.2). Die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren betrafen damit ausschliesslich die Ausweisung. Dementsprechend bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Mietwert während des Ausweisungsverfahrens, wobei von sechs Monaten und einem Mietzins von CHF 1'650.00 auszugehen ist (vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2; RG-act. II.2). Der Streitwert beträgt CHF 9'900.00, womit gegen den vorinstanzlichen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht erreicht. 1.3. Bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid, wozu solche betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gehören (Art. 248 lit. b ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz (act. B.1) wurde der Beschwerdeführerin am 26. November 2025 mitgeteilt. Die Beschwerde mit Poststempel vom 9. Dezember 2025 (act. A.1) erweist sich auch bei frühestmöglicher Zustellung am Folgetag als fristgerecht. 1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (siehe E. 1.5 ff.), einzutreten. 1.5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Namentlich ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Alsdann ist in der Begründung darzulegen, aus
5 / 10 welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die Begründung hat sich mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen wiederholen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N. 14 f.; Hüngerbühler, in: Brunner/Vischer/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N. 17 ff. sowie Art. 311 N. 16 ff. und N. 30 ff.). 1.6. Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern bezweckt eine rechtsstaatliche Kontrolle desselben. Die beschwerdeführende Partei kann als Beschwerdegründe die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7379; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 326 N. 1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.7. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien braucht es keinen formellen Antrag, sondern genügt auch eine Formulierung in der Begründung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Sterchi, a.a.O., Art. 321 N. 18 und 22). 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der rechtlich relevante Sachverhalt sei unbestritten und die Rechtslage klar (act. B.1 E. 4). Dazu erwog sie im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe sich zu den anspruchsbegründenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht geäussert, insbesondere habe sie die rechtzeitige Kündigung des Mietverhältnisses nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, aus persönlichen Gründen auf die Kündigung nicht rechtzeitig reagiert haben zu können (act. B.1 E. 3.1). Ferner habe die Beschwerdeführerin bestätigt, die Kündigung erhalten zu haben (act. B.1 E. 3.2.1).
6 / 10 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kündigung "unwirksam zu machen" und begründet sinngemäss, es liege kein unbestrittener Sachverhalt vor, da sie keine Mietschulden (mehr) bei der Beschwerdegegnerin habe. Eventualiter beantragt sie, die Auszugsfrist sei um sechs Monate zu verlängern und begründet, es liege ein Härtefall vor, da sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Zeitraum von September 2024 bis Juni 2025 keine neue Wohnung in der Region habe finden können und nun ohne Wohnung ihr neues Arbeitsverhältnis gefährdet sei. Sie ersuche das Gericht, sorgfältig zwischen den familiären Umständen der Beschwerdegegnerin und den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin abzuwägen (act. A.1). 2.3. Vorinstanzlich führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst sinngemäss aus, dass sie sich aufgrund einer Phase der Arbeitslosigkeit sowie gesundheitlicher Probleme in einer Notsituation befunden habe, was zu den Zahlungsrückständen geführt habe. In dieser Zeit habe sie auch die Kündigung erhalten. Die ausstehende Miete habe sie kürzlich (Eingabe vom 14. Oktober 2025) mithilfe eines Darlehens begleichen können. Sie habe es verpasst, um Mieterstreckung zu ersuchen. Trotz Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, eine neue Wohnung zu finden (RG-act. I.2). 2.4. Die Beschwerdeführerin wiederholt somit im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Auch eine solche hat sich zumindest rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwieweit diese falsch sein sollen (vgl. oben E. 1.5 ff.). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 3.1. Selbst wenn die Begründung als genügend eingestuft und auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. 3.2. Sofern im Antrag die Kündigung sei "unwirksam zu machen" ein Antrag auf Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch zu lesen ist, ist dieser neu und im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragte vorinstanzlich bloss, die Auszugsfrist sei zu verlängern (RG-act. I.2). Sollte im Antrag eine Anfechtung der Kündigung zu sehen sein, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen hätte erfolgen müssen (Art. 273 Abs. 2 lit. a OR). Diese Frist war unbenutzt abgelaufen, was die Beschwerdeführerin vorinstanzlich denn auch zugestand. Wurde die Kündigung nicht angefochten, so muss die Gültigkeit der Kündigung im Ausweisungsverfahren
7 / 10 nicht vorfrageweise beurteilt werden. Gründe für eine Nichtigkeit der Kündigung werden keine vorgebracht und sind auch keine ersichtlich. 3.3. Auch die Behauptungen, keine Mietschulden (mehr) bei der Beschwerdegegnerin zu haben und eine neue Arbeitsstelle gefunden zu haben, sind nicht zulässig (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin bestritt vorinstanzlich nicht, dass Mietzinsrückstände bestanden. Die Behauptung der späteren Tilgung der Mietzinse ist als echtes Novum im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen. Auch wenn dies zulässig und zutreffend wäre, ändert das Vorbringen nichts; einerseits wären damit die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Kündigung fortbestehenden Zahlungsrückstände für die Mieten Mai und Juni 2025 bzw. der geltend gemachte Kündigungsgrund für die ausserordentliche Kündigung nicht bestritten, andererseits war das Mietverhältnis bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 ordentlich per Ende August 2025 gekündigt worden und das Fehlen der im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Kündigung geltend gemachten Mietrückstände ohnehin bedeutungslos, ist eine ordentliche Kündigung doch unabhängig vom Vorliegen von Zahlungsrückständen zulässig. Gegen die ordentliche Kündigung, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid u.a. stützt, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Insbesondere rügt sie keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz mit Bezug auf die fristgerechte Zustellung der ordentlichen Kündigung (act. A.1; act. B.1 E. 3.2.1; RG-act. I.1, Rz. 8; RG-act. I.2). Kurzgefasst, handelt es sich also um nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen; für einen Entscheid gestützt auf Art. 257 ZPO ist vorausgesetzt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten oder klar ist und diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt. 3.4. Der Antrag um Verlängerung der Auszugsfrist um sechs Monate ist strenggenommen ebenfalls neu und unzulässig (Art. 326 ZPO). Vorinstanzlich beantragte die Beschwerdeführerin schlicht, die Auszugsfrist sei zu verlängern (RGact. I.2). Auch wenn der Antrag noch als novenrechtlich zulässig qualifiziert würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Prüfung von Härtefallgründen und die von der Beschwerdeführerin angesprochene Interessenabwägung hätten als Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses wie die Anfechtung der Kündigung (siehe E. 3.2) bis spätestens 30 Tage nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen eingereicht werden müssen (Art. 273 Abs. 2 lit. a OR). Die Beschwerdeführerin führte vorinstanzlich jedoch selbst aus, dies verpasst zu haben (RG-act. I.2). Dies kann im vorliegenden Verfahren nicht nachgeholt werden. Ob eine Erstreckung des Mietverhältnisses aufgrund einer zusätzlichen ausserordentlichen Kündigung infolge Zahlungsrückstands (siehe lit. A) nach
8 / 10 Art. 272a Abs. 1 lit. a OR ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. RG-act. II.3), kann offenbleiben. 3.5. Auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Auszugsfrist nicht als Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses, sondern als Antrag auf Einräumung einer blossen Schonfrist für den Vollzug der Ausweisung ausgelegt würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Gewährung einer Schonfrist kommt angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde von vornherein nicht in Frage. Davon wäre jedoch auch im Falle eines Eintretens abzusehen. Das Gericht kann gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip eine letzte Schonfrist einräumen (Art. 5 Abs. 2 BV), um der Mieterin die Möglichkeit zu geben, dem Ausweisungsentscheid selbst nachzukommen, also das Mietobjekt selbst zu räumen und so die Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Die Frist muss knapp bemessen sein und ihre Einräumung darf nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend ordnete die Vorinstanz im November 2025 die unverzügliche Räumung der Wohnung an. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Mietverhältnis im Mai 2025 per Ende August 2025 aufgelöst worden war und sie die Wohnung bereits auf diesen Zeitpunkt hin hätte verlassen müssen. Sie weiss seit nunmehr über sieben Monaten, dass sie das Mietobjekt verlassen muss. Im vorinstanzlichen Verfahren führte sie selbst aus, dass sie es versäumt habe, um Erstreckung des Mietverhältnisses zu ersuchen. Angesichts dieser Umstände kann die Beschwerdeführerin von der Anordnung zum unverzüglichen Verlassen ihrer Wohnung nicht überrascht sein. Als Folge der Verfahren profitierte sie zudem von einer sogenannten kalten Erstreckung von über drei Monaten. Damit stand ihr mehr als ein angemessener Zeitraum für die Wohnungssuche zur Verfügung. Erfolglose Suchbemühungen behauptete sie bloss, ohne eine einzige abgelehnte Wohnungsbewerbung nachzuweisen. Eine Schonfrist, allein um Klarheit über den konkreten Räumungstermin zu schaffen und eine erneute Verständigung der Parteien hierüber zu vermeiden, beantragt sie nicht. Der vorinstanzliche Entscheid wäre damit auch betreffend die Vollzugsmodalität nicht zu beanstanden. 4.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. A.1). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende
9 / 10 Beschwerdeverfahren abzuweisen. An der Aussichtslosigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO ändert im Übrigen auch die superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts (act. D.1). Letztere wurde einzig gewährt, da mit Blick auf die schwerwiegenden drohenden Nachteile der Beschwerdeführerin als ausgewiesene Mieterin, die im Falle einer Zwangsvollstreckung noch im laufenden Rechtsmittelverfahren nicht wiedergutzumachen sind, ihre Interessen diejenigen der Beschwerdegegnerin, namentlich unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des Beschwerdeverfahrens, ohne Weiteres überwogen (vgl. hierzu Bachofner, Die Mieterausweisung, 2019, Rz. 662 ff.). Weiterungen, namentlich zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 117 lit. a ZPO), erübrigen sich. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 4.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf CHF 300.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 96 Abs. 1 ZPO; Art. 12 Abs. 2 VGZ [BR 320.210] i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VGZ und Art. 38 Abs. 3 GOG). 4.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).
10 / 10 Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 werden A._____ auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]