Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 8. Juni 2026 mitgeteilt am 9. Juni 2026 Referenz ZR2 24 34 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Bergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Aebli Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel B._____ Berufungskläger 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel gegen C._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Gegenstand Liquidation Baugesellschaft Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja vom 10. Juli 2024, mitgeteilt am 21. August 2024 (Proz. Nr. 115-2022-16)
2 / 20 Sachverhalt A. A._____ sowie seine beiden Söhne B._____ und C._____ sind die verbliebenen Gesellschafter der Baugesellschaft D._____. Die Baugesellschaft D._____ wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Juni 2005 als einfache Gesellschaft gegründet. Sie bezweckte die Überbauung des Grundstücks Nr. E._____ in O.1._____ sowie den Verkauf und die Vermietung der neu erstellten Stockwerkeinheiten. Nachdem das Grundstück überbaut und sämtliche Stockwerkeinheiten verkauft worden waren, wurde die Baugesellschaft per Ende 2020 aufgelöst. Seither befindet sie sich im Liquidationsstadium. B. Mit Schlichtungsgesuch vom 11. November 2021 gelangten A._____ und B._____ gegen C._____ an das Vermittleramt Maloja. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. März 2022 konnte keine Einigung erzielt werden, so dass an demselben Datum die Klagebewilligung ausgestellt wurde. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 prosequierten A._____ und B._____ die Klage an das Regionalgericht Maloja. Sie stellten folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei die Baugesellschaft D._____, O.1._____, infolge Auflösung zu liquidieren. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Betrag von CHF 228'477.79 auf das Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____, zu überweisen. 3. Es sei in der Folge ab dem Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____, dem Kläger 1 der Betrag von CHF 158'269.08 und dem Kläger 2 der Betrag von CHF 140'952.41 auszuzahlen und es sei das Konto zu saldieren und aufzulösen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagtschaft. In seiner Klageantwort vom 4. Juli 2022 stellte C._____ folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei die einfache Gesellschaft Baugesellschaft D._____ in Liquidation in Folge Auflösung richterlich zu liquidieren, und zwar durch Feststellung von Aktiven und Passiven, nach erfolgter Tilgung allfälliger Gesellschaftsschulden und anschliessender Verteilung des Gewinns respektive Verlustes. 2. Dem Beklagten sei nach Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, seine genau bezifferten Anträge zu vorstehender Ziffer 1. seines Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen. 3. Die Rechtsbegehren Ziffern 2., 3. und 4. der Klage vom 11.11.2021 sowie der Klageschrift vom 12.05.2022 seien abzuweisen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger und unter deren solidarischen Haftbarkeit.
3 / 20 D. Es fand ein zweiter Schriftenwechsel statt (Replik vom 28. September 2022; Duplik vom 15. November 2022) und es folgten Noveneingaben mit Stellungnahmen (Noveneingaben von A._____ und B._____ vom 24. November 2022 und vom 12. Dezember 2022 – Stellungnahmen von C._____ vom 12. Dezember 2022 und vom 3. Januar 2023). Gestützt auf die Beweisverfügung vom 7. Februar 2024 wurden Zeugen einvernommen und Urkunden ediert. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 bezifferte C._____ Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klageantwort wie folgt: Es sei der Kläger A._____ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 284'009.92 auf das Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____, zu überweisen. Am 4. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung statt. E. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 erkannte das Regionalgericht Maloja: 1. Die Baugesellschaft D._____ wird infolge Auflösung liquidiert. 2. Der Kläger 1 A._____ wird verpflichtet, den Betrag von CHF 269'857.50 auf das Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____, zu überweisen. 3. Nach Eingang des Betrages gemäss Ziff. 2 hievor, ist ab dem Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____, – dem Beklagten C._____ der Betrag von CHF 199'801.20 und – dem Kläger 2 B._____ der Betrag von CHF 140'952.40 auszubezahlen. 4. Nach Erfüllung von Dispositivziffer 3 ist das Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____ zu saldieren und aufzulösen. Verbleibt nach der Saldierung noch ein Guthaben, wird es entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter aufgeteilt und entsprechend überwiesen. Im Unterdeckungsfalle tragen die Gesellschafter die Unterdeckung im Umfang ihrer Beteiligungsverhältnisse. 5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 14'000.– festgelegt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 14'400.–, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 14'000.– sowie der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 400.–, werden anteilsmässig zu ¾ den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag, d.h. in Höhe von CHF 10'800.–, und zu ¼ dem Beklagten, d.h. in Höhe von CHF 3'600.–, auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 12'400.– (klägerischerseits) bzw. CHF 2'000.– (beklagtischerseits) verrechnet. Den Klägern wird im Umfang von CHF 1'600.– das Regressrecht auf den Beklagten erteilt. 6. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag verpflichtet, den Beklagten mit CHF 26'866.60, inkl. Spesen und MwSt., zu entschädigen.
4 / 20 7. [Rechtsmittel] 8. [Mitteilung] F. Mit Eingabe vom 23. September 2024 erhoben A._____ und B._____ (fortan Berufungskläger) Berufung beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden und stellten dabei folgende Anträge: 1. Es seien die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Maloja vom 4. Juni 2024 und vom 10. Juli 2024 (Proz. Nr. 115-2022-16) aufzuheben. 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Betrag von CHF 228'477.79 auf das Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____, zu überweisen. 3. Es sei in der Folge ab dem Konto der Baugesellschaft D._____, O.1._____, IBAN F._____ bei der G._____, dem Berufungskläger 1 der Betrag von CHF 158'269.08 und dem Berufungskläger 2 der Betrag von CHF 140'952.41 auszuzahlen und es sei das Konto zu saldieren und aufzulösen. 4. Es seien die Gerichts- und Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten. G. Der mit Verfügung vom 24. September 2024 von den Berufungsklägern einverlangte Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 wurde fristgerecht geleistet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. H. In der Berufungsantwort vom 21. November 2024 beantragte C._____ (fortan Berufungsbeklagter) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Berufungskläger. I. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das vorliegende Verfahren ZK2 24 34 wird vom Obergericht unter der Referenz ZR2 24 34 weitergeführt. J. Aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsgespräche zwischen den Parteien wurde das Verfahren am 9. Dezember 2025 (faktisch) sistiert. Der Berufungsbeklagte teilte am 3. März 2026 mit, dass die Verhandlungen gescheitert seien, und reichte zugleich die Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Die Berufungskläger nahmen dazu mit Eingabe vom 19. März 2026 Stellung und reichten ihrerseits die Honorarnote ihres Rechtsvertreters ein. K. Das Verfahren ist spruchreif.
5 / 20 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Die Streitwertgrenze für die Berufung ist vorliegend offensichtlich erreicht. 1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 wurde den Parteien am 21. August 2024 begründet mitgeteilt. Die am 23. September 2024 dagegen erhobene schriftliche Berufung erfolgte – unter Berücksichtigung dessen, dass der letzte Tag der Frist auf Samstag, den 21. September 2024, fiel und damit am Montag, dem 23. September 2024, endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – frist- und formgerecht. 1.3. Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten zivilrechtlichen Kammer (Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 2. Anforderungen an die Berufung 2.1. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.) bzw. der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Hinsicht kritisiert. Der Berufungskläger muss im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1; 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1). Anders formuliert muss der Berufungskläger versuchen zu beweisen, dass seine These
6 / 20 gegenüber derjenigen des angefochtenen Entscheids überwiegt. Er darf sich nicht darauf beschränken, einfach Tatsachenbehauptungen oder rechtliche Argumente aus der ersten Instanz zu wiederholen, sondern muss versuchen, nachzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen fehlerhaft ist. Dies kann er nur tun, indem er die Vorgehensweise des ersten Richters aufgreift und auf die Fehler in dessen Argumentation hinweist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Berufung unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung mit den Gründen identisch ist, die bereits in der ersten Instanz vor der Abgabe der angefochtenen Entscheidung vorgebracht wurden, oder wenn sie nur eine ganz allgemeine Kritik an der angefochtenen Entscheidung enthält oder nur auf die in der ersten Instanz vorgebrachten Gründe verweist (Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 m.w.H.). 2.2. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4, in: Pra 2017 Nr. 73; Urteile des Bundesgerichts 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1; 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 16; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 6 vom 7. April 2025 E. 2.4.1). 2.3. Die Berufungsinstanz ist also nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten
7 / 20 Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (zum Ganzen: BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.4. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlossen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig bzw. unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven auch substantiiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 317 N. 10). Wenn in der Berufung tatsächliche Behauptungen vorgetragen oder Beweise offeriert werden, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden diese als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, ob die Behauptung oder das Beweismittel allenfalls schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurden. Novenrechtlich unzulässige Behauptungen und Beweise sind für die Entscheidfindung unbeachtlich (zum Ganzen statt vieler: Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 39 vom 14. Februar 2024 E. 1.3; ZK2 23 4 vom 29. Januar 2024 E. 1.3; ZK2 22 5 vom 23. Mai 2023 E. 1.3; HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 317 N. 34 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 311 N. 39). 3. Streitgegenstand und Umfang der Berufung 3.1. Die durch die Vorinstanz angeordnete Auflösung und Liquidation der Baugesellschaft D._____ (Dispositiv-Ziffer 1), die Auszahlung ab dem Konto der Baugesellschaft an den Berufungskläger 2 (Dispositiv-Ziffer 3, Lemma 2) sowie die Saldierung und Auflösung des Kontos der Baugesellschaft am Ende der Liquidation, inklusive Aufteilung des allenfalls verbleibenden Guthabens bzw. Deckung der allfälligen Unterdeckung (Dispositiv-Ziffer 4), blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Streitpunkt bilden die Verpflichtung des Berufungsklägers 1 zur Zahlung an die Baugesellschaft D._____ (Dispositiv- Ziffer 2) sowie die Auszahlung ab dem Konto der Baugesellschaft an den Berufungsbeklagten (Dispositiv-Ziffer 3, Lemma 1) sowie – damit
8 / 20 zusammenhängend – die Regelung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). 3.2. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte den Betrag von CHF 428'279.00 für private Bautätigkeiten aufgewendet, aber über die Baugesellschaft D._____ abgerechnet, so dass Letzterer eine Forderung in dieser Höhe zusteht (vgl. act. B.1 E. 4.1.1, act. A.1 S. 4, act. A.2 Rz. 5 f.). Zankapfel bildet, wer Schuldner ist. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger 1 habe diese Schuld anlässlich einer Sitzung der Baugesellschafter am 19. Juli 2010 im Rahmen der Gewährung eines Erbvorbezugs rechtswirksam übernommen, was in einer Aktennotiz festgehalten worden sei. Die Berufungskläger bestreiten dies. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Schuldübernahme bejaht (act. B.1 E. 4.1.5) und den Betrag folglich im Kontokorrent des Berufungsklägers 1 verbucht. Unter weiterer Berücksichtigung des Kontostandes im Jahr 2017 sowie Gewinn- bzw. Verlustanteilen für die Jahre 2017 bis 2020 eruierte sie für das Konto des Berufungsklägers 1 per Abschluss 2021 einen Minussaldo von CHF 269'857.50 und für das Konto des Berufungsbeklagten einen positiven Saldo von CHF 199'801.20 (act. B.1 E. 4.6.5). Entsprechend verpflichtete sie den Berufungskläger 1, den Betrag von CHF 269'857.50 auf das Konto der Baugesellschaft zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 2) und sah zugleich die Auszahlung von CHF 199'801.20 an den Berufungsbeklagten vor (Dispositiv-Ziffer 3), was beides – wie erwähnt (oben E. 3.1) – mit der Berufung angefochten wird (act. A.1 S. 2 u. 3). 3.3. Im Folgenden ist als erstes auf die Kritik der Berufungskläger an den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Schuldübernahme einzugehen. 4. Anwesenheit des Berufungsklägers 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 4.1. In Bezug auf die geltend gemachte Schuldübernahme ging die Vorinstanz zuerst darauf ein, ob der Berufungskläger 1 an der Sitzung der Baugesellschaft D._____ vom 19. Juli 2010, anlässlich welcher die Schuldübernahme erfolgt sein soll, überhaupt anwesend gewesen sei. Sie stellte fest, der Berufungskläger 1 habe erstmals anlässlich der Hauptverhandlung, d.h. nach Aktenschluss und somit verspätet, ausdrücklich bestritten, an der Sitzung vom 19. Juli 2010 überhaupt anwesend gewesen zu sein. Bereits daher sei von seiner Anwesenheit auszugehen (act. B.1 E. 4.1.4). 4.1.1. Die Berufungskläger halten in der Berufung unter genauer Angabe der Aktenstelle dagegen. Bestand und Inhalt der Aktennotiz und somit auch die
9 / 20 Anwesenheit des Berufungsklägers 1 seien bereits in der Replik bestritten worden (act. A.1 S. 5). 4.1.2. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3, 144 III 519 E. 5.2.2.3, 141 III 433 E. 2.6). Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). 4.1.3. Im Zusammenhang mit der Schuldübernahme behauptete der Berufungsbeklagte in der Klageantwort, es sei gerade der Berufungskläger 1 gewesen, der am 19. Juli 2010 gegenüber I._____ [damals ebenfalls Gesellschafter] und gegenüber dem für die Baubuchhaltung in der Baugesellschaft zuständigen H._____ in Anwesenheit des Berufungsbeklagten ausdrücklich gewünscht und I._____ und H._____ angewiesen habe, dass die vom Berufungsbeklagten für seine private Bautätigkeit aus der einfachen Baugesellschaft bezogenen Leistungen von rund CHF 428'000.00 seinem Gesellschaftskonto zu belasten seien, und zwar als Ausgleich für Bezüge seiner anderen Kinder. I._____ habe diesen Wunsch und diese Anweisung des Berufungsklägers 1 in seiner Aktennotiz zur Besprechung vom 19. Juli 2010, die im Büro der Baugesellschaft in O.2._____ stattgefunden habe, bei Anwesenheit des Berufungsklägers 1, des Berufungsbeklagten, I._____ und H._____ festgehalten. Nach einer wörtlichen Wiedergabe der Aktennotiz fügte der Berufungsbeklagte sodann an, in der Folge habe H._____ auf der Abrechnung Bezug von Baugesellschaft betreffend den Berufungsbeklagten explizit auch den gewünschten Vermerk «inklusive J._____» [Haus] angegeben (RG-act. I/2, Rz. 33; vgl. act. A.2 Rz. 16). Die Berufungskläger entgegneten dem in der Replik zunächst allgemein, die Ausführungen des Berufungsbeklagten würden bestritten. Alsdann nahmen sie Bezug auf den Umstand, dass in der Buchhaltung der Betrag von CHF 428'000.00
10 / 20 nicht im Jahre 2010, sondern erst im Jahre 2017 berücksichtigt worden sei. Anschliessend gingen sie auf die Aktennotiz ein und trugen vor, diese werde sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf deren Bestand bestritten. Die Aktennotiz sei von den Berufungsklägern und insbesondere vom Berufungskläger 1 nicht unterzeichnet und sie ergebe inhaltlich keinen Sinn, weil der Berufungsbeklagte gleichzeitig mit seinem Bruder, dem Berufungskläger 2, dieselbe Anzahl Aktien der K._____ AG wie sein Bruder erhalten habe. Im Weiteren stelle sich die Frage, weshalb die entsprechenden Korrekturbuchungen in der Buchhaltung nicht bereits im Rechnungsjahr 2010 erfolgt seien, wenn die behauptete Aktennotiz vom 19. Juli 2010 in dieser Form tatsächlich bestanden hätte. Schliesslich bestritten die Berufungskläger, dass der handschriftliche Vermerk «inkl. J._____» [Haus] von H._____ auf dem Dokument angebracht worden sei und dass diesem Vermerk die vom Berufungsbeklagten behauptete Bedeutung zukomme (RG-act. I/3 S. 15 f.). Mit dieser Bestreitung gingen die Berufungskläger demnach auf einzelne Behauptungen wie die Schuldübernahme als solche oder die Urheberschaft der Aktennotiz ein, die der Berufungsbeklagte zuvor in der Klageantwort aufgestellt hatte. Die Anwesenheit des Berufungsklägers 1 an der Besprechung vom 19. Juli 2010, wie dies der Berufungsbeklagte an der betreffenden Stelle in der Klageantwort wiederholt behauptet hatte, war dabei jedoch kein Thema, obschon es für die Berufungskläger ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, auch diese Behauptung bereits in der Replik aufzugreifen, wenn ihnen an deren Bestreitung gelegen gewesen wäre. Angesichts ihres Detailierungsgrads reichte es im Übrigen nicht aus, die Behauptungen des Berufungsbeklagten oder auch den Bestand und Inhalt der Aktennotiz zur Sitzung vom 19. Juli 2010 einfach pauschal zu bestreiten. Die Vorinstanz erachtete damit die Bestreitung der Anwesenheit des Berufungsklägers 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 im Rahmen der Replik zu Recht als unsubstantiiert und folglich die Bestreitung anlässlich der Hauptverhandlung als verspätet bzw. als unzulässiges Novum. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Berufungskläger 1 sei an der Sitzung vom 19. Juli 2010 anwesend gewesen, erweist sich nicht als fehlerhaft. 4.2. Im Sinne einer Eventualbegründung ging die Vorinstanz selbst bei einer rechtzeitigen Bestreitung durch die Berufungskläger von der Anwesenheit des Berufungsklägers 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 aus mit der Begründung, dies hätten zwei Zeugen bestätigt und gehe aus der Aktennotiz hervor. In Bezug auf die Zeugen kam die Vorinstanz zum Schluss, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass I._____ ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, und auch H._____ habe keine Eigeninteressen. Was die Aktennotiz anbelangt, konstatierte die Vorinstanz, es bestünden keine Zweifel an der nachträglich in Frage
11 / 20 gestellten Echtheit der Aktennotiz. I._____ habe sich klar dahingehend geäussert, dass diese Aktennotiz dazumal erstellt worden sei (act. B.1 E. 4.1.4). Da sich die Argumentation der Berufungskläger gegen die Erstbegründung der Vorinstanz – wie aufgezeigt (E. 4.1.3) – als nicht stichhaltig erweist, würden sich Erwägungen betreffend die geltend gemachten Berufungsgründe hinsichtlich der Eventualbegründung der Vorinstanz erübrigen. Der Vollständigkeit halber wird dennoch kurz darauf eingegangen. 4.2.1. In Bezug auf die Zeugeneinvernahmen monieren die Berufungskläger, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Zeuge I._____ sein Verhältnis zu den Berufungsklägern entsprechend "abgrundtiefem Hass" eingestuft habe und somit in Form von Hass und Rache gegenüber dem Berufungskläger 1 ein starkes Motiv habe, diesem im vorliegenden Prozess Schaden zuzufügen (act. A.1 S. 6). 4.2.2. Der Berufung sind keine Aktenverweise zu entnehmen, an welcher Stelle die mit den zitierten Ausführungen in Frage gestellte Glaubwürdigkeit von I._____ bereits vor Vorinstanz bemängelt worden ist. Dies ist auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich und geht insbesondere nicht aus dem Urteil der Vorinstanz hervor. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts die vorinstanzlichen Akten zu durchforsten, ob die Behauptung zur Glaubwürdigkeit des Zeugen I._____ bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde. Folglich wird diese als neu betrachtet. Die Berücksichtigung dieses Novums im Berufungsverfahren ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Dass diese vorliegend erfüllt wären, wird von den Berufungsklägern weder behauptet noch aufgezeigt. Es wäre indes ihnen oblegen, namentlich die Gründe detailliert aufzuzeigen, weshalb diese Behauptung nicht bereits schon vor der Vorinstanz hat vorgebracht werden können. Solches ist denn auch nicht offenkundig. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen I._____ im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis zu thematisieren, nämlich im Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung, drängte sich auf, zumal absehbar war, dass seine Aussagen als Verfasser der Aktennotiz von zentraler Bedeutung für die Sachverhaltserstellung sein werden. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei der in der Berufung vorgetragenen Behauptung um ein unzulässiges Novum handelt, welches nicht mehr berücksichtigt werden kann. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Der Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren verbietet widersprüchliches Verhalten im Prozess, insbesondere verbietet er den Parteien, formelle Rügen oder Verteidigungsmittel zurückzuhalten, um sie im Berufungsverfahren zu erheben, sollte das Urteil
12 / 20 ungünstig ausfallen (BGE 142 III 210 E. 5.2; 142 I 155 E. 4.4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2023 vom 13. September 2024 E. 3.3.1). Verzichtet eine Partei im Parteivortrag an der Hauptverhandlung, die nach der Zeugeneinvernahme stattfindet, darauf, die Glaubwürdigkeit und Verwertbarkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, kann sie dies nicht im Berufungsverfahren nachholen. 4.2.3. Hinzuzufügen bleibt, dass die Berufungskläger aus dem genannten Grund nicht auf die Aussage des Zeugen I._____ in Bezug auf die Anwesenheit des Berufungsklägers 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 abstellen wollen, aber sich dann ohne jegliche Begründung dennoch auf seine Aussage stützen, wenn sie dieser entnehmen, selbst er als Verfasser der Aktennotiz sei der Meinung, der Berufungsbeklagte sei Schuldner (act. A.1 S. 8). Damit entsteht der Eindruck, die Berufungskläger wollen nur dann nicht auf die Aussagen des Zeugen abstellen, wenn diese ihrer Sachverhaltsdarstellung abträglich sind. Wenn nun die Berufungskläger den Aussagen des Zeugen I._____ offensichtlich auch Aspekte entnehmen können, die ihren Standpunkt stützen, vermag ihr Argument, dieser habe in Form von Hass und Rache gegenüber dem Berufungskläger 1 ein starkes Motiv, diesem im vorliegenden Prozess Schaden zuzufügen, nicht zu überzeugen. Auch aus diesem Grund gelingt es den Berufungsklägern nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen I._____ ausgegangen ist und auf seine Aussagen abgestellt hat. 4.2.4. In Bezug auf die Behauptungen der Berufungskläger, warum sich die Zeugen I._____ – dessen Zeugenaussage zudem manipuliert und unverwertbar sein soll – und H._____ nicht dahingehend geäussert hätten, dass der Berufungskläger 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 teilgenommen habe (act. A.1 S. 7 u. 9 f.), führten die Berufungskläger nicht aus, Entsprechendes bereits vor Vorinstanz vorgetragen zu haben. Dies ist auch nicht auf den ersten Blick ersichtlich, geht insbesondere nicht aus dem Urteil der Vorinstanz hervor. Folglich sind die Behauptungen wiederum als neu zu betrachten. Sowohl, warum die Zeugenaussage von I._____ manipuliert und unverwertbar sein soll, wie auch, weshalb in ihren Aussagen keine Stütze für die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbeklagten, der Berufungskläger 1 habe an der Sitzung vom 19. Juli 2010 teilgenommen, gefunden werden könne, hätte in der Stellungnahme zur Beweisabnahme vorgebracht werden können und drängte sich dementsprechend bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf (vgl. E. 4.2.2). Weshalb die Berufungskläger dazu nicht veranlasst gewesen sei sollen, ist weder ersichtlich noch durch sie nachvollziehbar dargetan. Die Behauptungen der Berufungskläger, warum sich die Zeugen I._____ und H._____ nicht dahingehend geäussert hätten, dass der Berufungskläger 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 teilgenommen hat,
13 / 20 sowie dass die Zeugenaussage von I._____ manipuliert und unverwertbar sei, erweisen sich somit ebenfalls als unzulässige Noven, welche im Berufungsverfahren keine Beachtung finden können. 4.3. Was die Aktennotiz anbelangt, gestützt auf welche die Vorinstanz ebenfalls auf die Anwesenheit des Berufungsklägers 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 schloss, wiederholen die Berufungskläger ihre vor Vorinstanz erhobene Bestreitung von Bestand und Inhalt der Aktennotiz (act. A.1 S. 5 u. 9). Bestreitungen der Sachverhaltsdarstellung der Gegenpartei genügen im Berufungsverfahren nicht. Es ist substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen sich der Schluss der Vorinstanz nicht halten lässt. Insofern ist der Berufung zusammengefasst zu entnehmen, die Aktennotiz sei weder mit Ort noch Datum versehen, schwer leserlich und nur durch I._____ unterzeichnet. Sie sei ihnen (den Berufungsklägern), welche beide Gesellschafter der Baugesellschaft D._____ seien, nicht bekannt gewesen, sondern ihnen bis zur Eingabe der Klageantwort vom 4. Juli 2022, mithin während zwölf Jahren, vorenthalten worden (act. A.1 S. 5). Die Aktennotiz könne zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach dem 19. Juli 2010 durch I._____ erstellt worden sein. Dieser habe sich in der Zeugeneinvernahme nicht zum Zeitpunkt der Erstellung geäussert. Gegen eine zeitnahe Erstellung spreche sodann, dass der Privatbezug von I._____ in der Aktennotiz nicht erwähnt werde (act. A.1 S. 6). Entgegen der Vorinstanz liessen sich Bestand, Inhalt und Zeitpunkt der Erstellung der Aktennotiz nicht den Zeugeneinvernahmen von I._____ und H._____ entnehmen (act. A.1 S. 7). Wiederum fehlen Angaben, an welchen Stellen diese Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden sind. Dies geht insbesondere auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht hervor. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen. Folglich ist auch diesbezüglich von Noven auszugehen. Wiederum ist weder behauptet noch offenkundig, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein sollen. Bestand wie Inhalt wurden von den Berufungsklägern bereits erstinstanzlich moniert, womit entsprechende Argumente auch dann vorzubringen waren. Hinsichtlich der Schlüsse aus den Zeugeneinvernahmen ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen. Damit ist auch hier von unzulässigen Noven auszugehen, die nicht berücksichtigt werden können. 4.4. Im Ergebnis verbleibt keine Kritik, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Berufungskläger 1 sei an der Sitzung vom 19. Juli 2010 anwesend gewesen, fehlerhaft sein soll.
14 / 20 5. Schuldübernahme 5.1. Zur Schuldübernahme erwog die Vorinstanz, I._____ habe angegeben, die Aktennotiz infolge der infrage stehenden Investitionen in die eigenen Liegenschaften und auf Wunsch des Berufungsklägers 1 für die Regelung der internen Verteilung der Parteien verfasst zu haben. Auch der Einvernahme von H._____ sei zu entnehmen, dass an der besagten Sitzung über die privaten Investitionen gesprochen und der Berufungskläger 1 gesagt habe, der Berufungsbeklagte solle das so machen. Dies entspreche dem Inhalt der Aktennotiz. Ferner sei der Bauabrechnung vom 19. Juli 2010 der Vermerk "inkl. J._____" [Haus] sowie der Betrag von CHF 428'279.40 zu entnehmen. Aus dieser Aktennotiz gehe der Antrag des Berufungsklägers 1 an die Baugesellschaft betreffend Schuldübernahme des Betrages von CHF 428'000.00 hervor (act. B.1 E. 4.1.4). 5.1.1. Die Berufungskläger machen geltend, die vom Zeugen I._____ frei geäusserten Ausführungen zur Frage, ob der Berufungskläger 1 oder der Berufungsbeklagte den Betrag an die Baugesellschaft zurückzahlen müsse, stünden im Widerspruch zum Inhalt der Aktennotiz, auf welche sich die Vorinstanz zu Unrecht abstütze. Selbst I._____ als Verfasser der Aktennotiz sei der Ansicht gewesen, der Betrag sei vom Berufungsbeklagten zu tragen. Die Vorinstanz habe die Zeugenaussagen von I._____ falsch gewürdigt und damit das Recht falsch angewendet (act. A.1 S. 7 f.). Die Aktennotiz ergebe auch inhaltlich keinen Sinn, weil der Berufungsbeklagte gleichzeitig mit seinem Bruder, dem Berufungskläger 2, dieselbe Anzahl Aktien der K._____ AG erhalten habe und der Kauf der Bar «L._____» durch M._____ über ein Darlehen finanziert worden sei (act. A.1 S. 9). Schliesslich rügen die Berufungskläger unter Darlegung verschiedener Vorgänge nach dem 19. Juli 2010, diese stünden mit der in der Aktennotiz über die angebliche Besprechung vom 19. Juli 2010 notierten, bestrittenen Schuldübernahme des Berufungsklägers 1 im direkten Widerspruch (act. A.1 S. 12 ff.). 5.1.2. In Bezug auf einige Ausführungen zu weiteren Vorgängen nach dem 19. Juli 2010, die im Widerspruch zu einer Schuldübernahme stehen sollen, führen die Berufungskläger aus, die Vorinstanz habe trotz entsprechender Vorbringen und trotz erbrachtem Beweis diese in der Entscheidfindung in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt. Auch diesbezüglich gilt, dass die Stelle, an welcher diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden sein sollen, nicht erwähnt wird und entsprechend die Akten zu durchforsten wären, was nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Berufungskläger nicht
15 / 20 veranlasst waren, die aufgeführten Argumente bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen, ist doch das Bestehen der Schuldübernahme der massgebende Faktor für die Pflicht zur Zahlung an die Baugesellschaft und waren die Berufungskläger damit gehalten, alle Behauptungen aufzustellen, die gegen eine solche sprechen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hatten die Berufungskläger in der Stellungnahme zur Beweisabnahme Gelegenheit, auf Zeugenaussagen hinzuweisen, welche ihren Standpunkt stützen. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen als neu zu betrachten und müssen unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn die Vorbringen zu weiteren Vorgängen, welche im Widerspruch zu einer Schuldübernahme stehen sollen, zu beachten wären, substantiieren die Berufungskläger nicht, inwiefern die Nichtberücksichtigung unzulässig gewesen sei, wie sie monieren. Insbesondere machen sie nicht geltend, die entsprechenden Behauptungen vor Aktenschluss, also rechtzeitig, sowie substantiiert vorgetragen zu haben und inwiefern sie unbestritten geblieben oder bewiesen worden seien. Dasselbe gilt für das Argument, der Berufungskläger 2 habe dieselbe Anzahl Aktien wie der Berufungsbeklagte erhalten, zumal Letzterer dem entgegenhält, er habe dies bereits vor Vorinstanz in der Duplik bestritten – womit es sich nicht um ein Novum handelt –, und auf die diesbezüglichen Parteiaussagen des Berufungsklägers 2 verweist (act. A.2 Rz. 47). 5.1.3. Soweit die Berufungskläger im Weiteren darauf hinweisen, der Berufungskläger 1 habe die Aktennotiz nicht unterzeichnet, was bei einer willentlichen Verpflichtung von immerhin CHF 428'000.00 zu erwarten bzw. zu verlangen gewesen wäre (act. A.1 S. 9), und die Schuldübernahme sei nicht umgesetzt worden bzw. es stelle sich die Frage, weshalb die entsprechende Korrekturbuchung nicht bereits im Rechnungsjahr 2010 erfolgt sei (act. A.1 S. 5 f. u. 12), gehen diese Behauptungen aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor (act. B.1 E. 4.1.3). Insofern ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass die Behauptungen etwas betreffen, wovon bereits die Vorinstanz ausging, und diese somit nicht neu sind und inhaltlich darauf einzugehen ist. 5.1.4. Formvorschriften für Schuldübernahmeverträge bestehen keine (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). Dass der Berufungskläger 1 als behaupteter Übernehmer der Schuld die Aktennotiz nicht unterzeichnet hat, was unbestritten blieb, steht damit einer Schuldübernahme nicht entgegen. Die Aktennotiz verschriftlicht abgesehen davon nicht die Willenserklärungen als solche, sondern gibt lediglich wieder, was mündlich vereinbart wurde. Die Vorinstanz stellte sodann nicht allein auf die Aktennotiz ab, sondern auch auf die Aussagen der Zeugen, was die Berufungskläger ebenfalls so festhalten (act. A.1 S. 10). Wenn nun die Erwägung der Vorinstanz, aus den
16 / 20 Zeugenaussagen gehe der Inhalt der Aktennotiz hervor, wonach der Berufungskläger 1 anlässlich der Sitzung vom 19. Juli 2010 die Übernahme der Schuld des Berufungsbeklagten erklärt habe, infolge unzulässiger Noven unangefochten blieb, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Fakt, dass der Berufungskläger 1 die Aktennotiz nicht unterschrieben hat, die Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung einer Schuldübernahme durch den Berufungskläger 1 nachweisen könnte. 5.1.5. Was das Indiz des Fehlens einer entsprechenden Buchung der Schuldübernahme in der Buchhaltung anbelangt, substantiieren die Berufungskläger, den Jahresrechnungen der Jahre 2010 bis 2016 seien keine entsprechenden Buchungen oder Positionen zu entnehmen. Erst per 1. Januar 2017 seien die Privatbezüge von I._____ und dem Berufungsbeklagten über das Konto 8400 als "ausserordentlicher Ertrag" überhaupt verbucht worden und erst ab dieser Verbuchung hätten diese Schulden überhaupt den einzelnen Kontokorrenten der Gesellschaft zugewiesen werden können. Diese nachträgliche Verbuchung sei Folge der steuerlichen Selbstanzeige der Baugesellschaft D._____ im Frühjahr 2016 gewesen (act. A.1 S. 12 f.). Wenn nun der Privatbezug des Berufungsbeklagten bis am 1. Januar 2017 gar keinen Niederschlag in der Buchhaltung der Baugesellschaft D._____ gefunden hat, mithin weder dem Kontokorrent des Berufungsklägers 1 noch des Berufungsbeklagten belastet wurde, kann darin weder ein Indiz für noch gegen eine Schuldübernahme erblickt werden. Dasselbe gilt für die Verbuchung auf das Konto 8400 als "ausserordentlicher Ertrag", legen doch die Berufungskläger nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um das Konto des Berufungsbeklagten handelt, also der Betrag in der Buchhaltung ihm angelastet wurde. 5.1.6. Im Ergebnis vermögen die Berufungskläger nicht aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger 1 habe die Schuld des Berufungsbeklagten gegenüber der Baugesellschaft D._____ in der Höhe von CHF 428'279.00 übernehmen wollen, fehlerhaft sei. 5.2. Die Vorinstanz erwog sodann, I._____ habe die Aktennotiz vom 19. Juli 2010 verfasst und sei mit der Schuldübernahme auch einverstanden gewesen, weil nicht anzunehmen sei, dass er bei fehlendem Einverständnis die Aktennotiz mit diesem Inhalt verfasst hätte. Auf Seiten des Berufungsbeklagten werde vermutet, dass er gegen die Übernahme ebenfalls nicht opponiert, sondern vielmehr zumindest stillschweigend seine Zustimmung erteilt habe. Da mit I._____ und dem Berufungsbeklagten bereits die Mehrheit der [an der Sitzung vom 19. Juli 2010] anwesenden Gesellschafter dem Schuldübernahmevertrag zugestimmt hätten,
17 / 20 komme es auf die Äusserung des Berufungsklägers 1 auf Seite der Baugesellschaft für die Bildung der Mehrheit nicht mehr an (act. B.1 E. 4.1.5). 5.2.1. Die Berufungskläger bringen dagegen vor, der Berufungskläger 1 hätte mit der Baugesellschaft D._____ als Gläubigerin einen Vertrag über die Schuldübernahme abschliessen müssen und es hätte eine Mitteilung der Schuldübernahme an die Baugesellschaft D._____ erfolgen müssen. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt (act. A.1 S. 10). Es werde bestritten, dass die Aktennotiz eine rechtsgültige Schuldübernahme bewirken könne. Die Vorinstanz komme zum Schluss, I._____ sei mit der Schuldübernahme einverstanden gewesen, weil er sonst die Aktennotiz nicht verfasst hätte. Diese Vermutung werde bestritten. Gemäss Vorinstanz habe I._____ durch das Verfassen der Aktennotiz zugestimmt, der Berufungsbeklagte durch Stillschweigen. Damit hätte sich faktisch nur I._____ geäussert, was nicht für einen Mehrheitsbeschluss ausreiche (act. A.1 S. 11). 5.2.2. Eine Bestreitung des vorinstanzlichen Schlusses reicht im Berufungsverfahren nicht aus. Wird nicht dargelegt, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen, liegt keine hinreichende Begründung der Berufung vor und ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (oben E. 2.1). Damit ist auf die Berufung betreffend die Bestreitungen, I._____ sei mit der Schuldübernahme einverstanden gewesen und die Aktennotiz könne eine rechtsgültige Schuldübernahme bewirken, nicht einzutreten. 5.2.3. Auch inhaltlich erweist sich die Argumentation der Berufungskläger nicht als stichhaltig. Wie ausgeführt, bedarf die Schuldübernahme keiner besonderen Form. Was die Zustimmung zur Schuldübernahme durch die Gesellschaft anbelangt, lassen die Berufungskläger unbeachtet, dass der Berufungskläger 1 an der Sitzung vom 19. Juli 2010 diesen Antrag – wie ausgeführt – gestellt hat. Daraus geht offensichtlich seine Zustimmung hervor. Die Berufungskläger substantiieren im Weiteren nicht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Zustimmung der gemäss schriftlichem Gesellschaftsvertrag notwendigen Mehrheit der [an der Sitzung vom 19. Juli 2010] anwesenden Gesellschafter ausging und machte keine weiteren Gründe geltend, die einem Schuldübernahmevertrag entgegenstehen würden. Nicht korrekt ist freilich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Zustimmung der Baugesellschaft zur Schuldübernahme sei deshalb rechtswirksam, weil eine Mehrheit von Gesellschaftern zugestimmt habe. Bei der einfachen Gesellschaft ist zu unterscheiden zwischen dem Können im Aussenverhältnis (Vertretungsmacht; Art. 543 OR) und dem Dürfen im Innenverhältnis (Geschäftsführungsbefugnis,
18 / 20 Vertretungsbefugnis; Art. 534 f. OR). Nach dem Gesellschaftervertrag vom 14. Juni 2005 waren I._____ oder N._____ kollektiv zu zweien mit dem Berufungskläger 1 oder dem Berufungsbeklagten unterschriftsberechtigt (RG-act. II/2 Art. 4), d.h. zur Vertretung der Baugesellschaft D._____ im Aussenverhältnis ermächtigt. Indem I._____ wie auch der Berufungskläger 1 und der Berufungsbeklagte anlässlich der Sitzung vom 19. Juli 2010 ihr Einverständnis mit der Schuldübernahme erklärten, stimmten sie nach Treu und Glauben zugleich auch für die Baugesellschaft D._____ diesem Rechtsgeschäft zu. Dass das Rechtsgeschäft gleichzeitig auch gesellschaftsintern durch Mehrheitsbeschluss genehmigt wurde, war für eine rechtwirksame Schuldübernahme nicht relevant. Mit der Zustimmung erübrigte sich schliesslich auch eine Mitteilung der Schuldübernahme an die Baugesellschaft. 5.3. Nach dem Gesagten vermögen die Berufungskläger nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer Schuldübernahme durch den Berufungskläger 1 in der Höhe von CHF 428'279.00 gegenüber der Baugesellschaft D._____ ausging. 6. Fazit Wie ausgeführt (E. 3.2), berechnete die Vorinstanz – ausgehend von der Schuldübernahme durch den Berufungskläger 1 – die Verpflichtung des Berufungsklägers 1 zur Einzahlung des Betrags von CHF 269'857.50 (Dispositiv- Ziffer 2) und den Anspruch des Berufungsbeklagten auf Auszahlung des Betrags von CHF 199'801.20 (Dispositiv-Ziffer 3, Lemma 1). Die Berufungskläger bezeichnen die vorinstanzlichen Feststellungen und Berechnungen der Kontokorrente der Parteien (vgl. act. B.1 E. 4.6.5) aufgrund der unzutreffenden Annahme einer Schuldübernahme durch den Berufungskläger 1 als falsch und wollen diese korrigiert haben. Da die Berufung in diesem Punkt – wie ausgeführt – abzuweisen ist, erübrigt es sich, auf die Rügen hinsichtlich der Berechnung der Kontokorrente einzugehen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Eine von der Gutheissung der Berufungsanträgen in der Sache losgelöste Kostenbeschwerde wurde nicht erhoben (vgl. act. A.1 S. 3). Angesichts der Abweisung der Berufung erübrigt sich damit eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenfolgen. 7.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und gehen zulasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung abgewiesen wird,
19 / 20 unterliegen die Berufungskläger. Die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) und angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 10'000.00 festgesetzt wird, ist damit den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (aArt. 106 Abs. 3 i. V. m. Art. 407f ZPO). Die auferlegte Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. 7.3. Die Zusprechung der Parteientschädigung als Teil der Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) erfolgt im selben Verhältnis wie die Gerichtskosten (Art. 106 und 107 ZPO). Infolgedessen sind die Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte hat die Honorarnote seines Rechtsvertreters eingereicht, die einen Stundenaufwand für das Berufungsverfahren von 37.5 Stunden ausweist (act. G.2). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Als Stundenansatz wurden CHF 300.00 vereinbart (RG-act. VI/2). Dieser ist auf CHF 270.00 zu kürzen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 Honorarverordnung [BR 310.250]). Multipliziert mit den 37.5 Stunden resultiert ein Honorar von CHF 10'125.00, was zusammen mit einer Spesenpauschale von praxisgemässen 3 % (= CHF 303.75) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (= CHF 844.75) eine Parteientschädigung von total CHF 11'273.50 ergibt.
20 / 20 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 werden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. 3. A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'273.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]