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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.10.2020 ZK2 2020 8

29. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,058 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Übertragung der Aktien (Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Berufung OR AG/andere Handelsgesellschaft/Genossenschaft

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. Oktober 2020 Referenz ZK2 20 8 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. B._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. E.________, B._____ gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D._____ Gegenstand Übertragung der Aktien der A._____ (Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 17. Mai 2017, mitgeteilt am 14. Juli 2017 (Proz. Nr. K.________) Mitteilung 05. November 2020

2 / 18 I. Sachverhalt A. Die F._____ ist Hauptaktionärin der A._____ und hält 997 der insgesamt 1‘400 Namenaktien. Die A._____ wiederum ist Eigentümerin und Betriebsinhaberin des Hotels G._____ in H._____. B. Mit Klage vom 17. Juni 2016 gelangte C._____ an das Bezirksgericht Plessur (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur). Sie beantragte, die A._____ sei zu verpflichten, die Zustimmung zur Übertragung von 963 (einzeln bezeichneten) Namenaktien von der F._____ auf C._____ zu erteilen und sie, C._____, als Aktionärin im Aktienbuch einzutragen. Weiter seien die bezeichneten Namenaktien, die bei der A._____ hinterlegt seien, an sie herauszugeben. Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 schützte das Regionalgericht Plessur die Klage. Die von der A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Urteil vom 11. Oktober 2018 ab. C. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhob die A._____ am 22. November 2018 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht; sie beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 31. Juli 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Oktober 2018 auf und wies die Klage ab. Weiter auferlegte es die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens C._____ und verpflichtete diese zudem, die A._____ für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen. D. Auf Berichtigungs-/Erläuterungsgesuch der A._____ hin ergänzte das Bundesgericht am 10. Februar 2020 das Dispositiv seines Urteils vom 31. Juli 2019 dahingehend, dass es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Graubünden zurückwies. E. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eröffnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Parteien mit Schreiben vom 23. April 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Frage der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (erste und zweite Instanz). E.1. Die Stellungnahme von C._____ datiert vom 14. Mai 2020 und enthält folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden sei anzuweisen, den die Gerichtkosten der ersten Instanz überschiessenden Vorschuss in der Höhe von CHF 20‘000.00 an die Klägerin und Berufungsbeklagte zu erstatten.

3 / 18 2. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten[,] der Beklagten und Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 20‘673.70 (inkl. Spesen) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 3. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 15‘000.00 zu entschädigen. 4. Die Klägerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 5‘555.55 (inkl. Spesen) für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. E.2. Die A._____ hat ihre Stellungnahme am 18. Mai 2020 eingereicht. Sie beantragt darin was folgt: 1. Es seien die kantonsgerichtlichen Gerichtskosten von CHF 15‘000 und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 20‘000 der Klägerin aufzuerlegen. 2. Es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 49‘490.70 (eventualiter: CHF 6‘000) und für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 65‘463.55 (eventualiter: CHF 19‘189.10) zu bezahlen sowie zu verpflichten, der Beklagten die vorgeschossenen kantonsgerichtlichen Gerichtskosten zu ersetzen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin. F. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 erhielten die Parteien jeweils ein Doppel der gegnerischen Stellungnahme zugestellt unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist für allfällige Bemerkungen. Beide Parteien machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Während C._____ in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 an ihrem Rechtsbegehren unverändert festhielt, passte die A._____ ihr Rechtsbegehren in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 an. Sie beantragte neu für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 45‘824.70 (eventualiter: CHF 6‘000) und für das erstinstanzliche Verfahren eine solche von CHF 58‘370.90 (eventualiter: CHF 20‘673.70). Namentlich reduzierte sie ihre Ansprüche um die Mehrwertsteuer, auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2019 (4A_623/2018) das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 18. Oktober 2018 (ZK2 17 37) aufge-

4 / 18 hoben und entschieden, dass die Klage der Berufungsbeklagten vom 17. Juni 2016 abgewiesen werde. Mit Urteil vom 10. Februar 2020 (4G_1/2019) weist das Bundesgericht – in Ergänzung des Dispositivs seines Urteils 4A_623/2018 vom 31. Juli 2019 – die Angelegenheit zur Verteilung der Kosten der kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht zurück. Es verbleibt somit einzig, über diese kantonalen Verfahrenskosten zu entscheiden (BGE 135 III 334). 2. Die Berufungsbeklagte bemängelt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2020, dass die Berufungsklägerin erst mit ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 eine Honorarnote für das Verfahren ZK2 17 37 vor dem Kantonsgericht vorgelegt habe. Sie macht geltend, Honorarnoten seien innert angemessener Frist nach der letzten Prozesshandlung einzureichen. Die letzte Prozesshandlung im Verfahren ZK2 17 37 vor Kantonsgericht sei das Zustellen der berufungsbeklagtischen Duplik am 8. Dezember 2017 an die Berufungsklägerin gewesen. Seither seien mehr als 2.5 Jahre vergangen und das Urteil in der Hauptsache sei längst gefällt. Es könne daher nicht mehr von einer angemessenen Frist gesprochen werden. Es gehe vorliegend nur noch um die Verteilung der Kosten; die nun vorgelegte Honorarnote dürfe keine Berücksichtigung mehr finden. Mit der Rückweisung einer Sache wird die Vorinstanz im Umfang der Rückweisung wieder zuständig. Durch die Rückweisung wird für den zurückgewiesenen Prozessgegenstand derjenige Zustand wiederhergestellt, wie er vor Ausfällung des angefochtenen und durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheids bestanden hat. In der vorliegenden Konstellation, in welcher die Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Sache nur zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden ist, befand sich das kantonale Verfahren nach Zustellung des Urteilsdispositivs 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020 bezüglich der Kostenverteilung wieder in dem Zustand, wie es sich nach Abschluss des Schriftenwechsels befunden hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_133/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2; 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1; 4A_8/2012 vom 12. April 2012 E. 1). Im Stadium nach Abschluss des Schriftenwechsels aber konnte die Berufungsklägerin – selbst nach Argumentation der Berufungsbeklagten – ohne Weiteres eine Honorarnote einreichen; ihre Honorarnote ist folglich zu berücksichtigen. 3. Gemäss gesetzlicher Regelung werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nachdem das Bundesgericht die Klage der Berufungsbeklagten vollumfänglich abgewiesen hat, ist die Be-

5 / 18 rufungsbeklagte unterliegende Partei, weshalb sie die Prozesskosten zu tragen hat. Das ist unter den Parteien unbestritten. 3.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen (Art. 96 ZPO; Art. 3 und 9 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) haben das Regionalgericht Plessur im erstinstanzlichen und die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts im zweitinstanzlichen Verfahren die Gerichtskosten für ihre Instanz festgelegt. In ihren Stellungnahmen haben die Parteien die Höhe der Gerichtskosten der beiden Instanzen nicht beanstandet. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die für eine Reduktion der Gerichtskosten bei einer der beiden oder gar beiden Instanzen sprechen würden. Damit bleibt es bei der Höhe der Gerichtskosten von CHF 20‘000.00 für das erstinstanzliche Verfahren (Entscheid Regionalgericht Plessur vom 17. Mai 2017, Proz. Nr. K.________, Dispositivziffer 5.a) und von CHF 15‘000.00 für das zweitinstanzliche Verfahren (Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 17 37 vom 18. Oktober 2017, Dispositivziffer 2). Die Berufungsbeklagte hat diese Kosten aufgrund des Ausgangs des Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Dementsprechend ist Ziffer 5.a des Dispositivs des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz aufzuheben und die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 20'000.00 sind der Klägerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese Kosten werden mit dem von der Berufungsbeklagten im Verfahren vor Regionalgericht Plessur geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 40‘000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 20‘000.00 wird der Berufungsbeklagten durch den Kanton Graubünden erstattet. Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts Graubünden im Berufungsverfahren ZK2 17 37 von CHF 15‘000.00 gehen ebenfalls zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren ZK2 17 37 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 15‘000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Kostenvorschuss von CHF 15‘000.00 zu erstatten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Die Tarife im Kanton Graubünden sind in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) geregelt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Abs. 1). Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt

6 / 18 wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 Ziff. 2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3). Die Bemessung hat folglich auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 17 46 vom 12. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gilt der Grundsatz, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (Urteil des Bundesgerichts 9C_331/2008 vom 04. September 2008 E. 3.2). Die Einreichung einer Kostennote ist fakultativ (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Hat eine Partei eine detaillierte Kostennote eingereicht, so muss das Gericht eine allfällige Kürzung aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) begründen (Martin Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 9 zu Art. 105 ZPO). In Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.4; vgl. zum Ganzen Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 18 19 vom 2. Juli 2019 E. 13.3). 3.2.1. Die Berufungsklägerin weist in ihren Ausführungen mehrfach darauf hin, dass die von ihr geltend gemachten Parteikosten zwar auf einem höheren Stundenansatz beruhten, als in den bündnerischen Tarifen vorgesehen, dass sie aber gemäss Honorarverordnung grundsätzlich einen Interessenwertzuschlag geltend machen könne. Werde dieser in die Beurteilung miteinbezogen, seien die von ihr ausgewiesenen Kosten der Parteivertretung tiefer als was ihr gemäss Honorarverordnung zustehe. Diese Argumentation hilft der Berufungsklägerin nicht weiter. Zum einen macht sie keinen Interessenwertzuschlag geltend (vgl. ihre Honorarnoten, act. B.4 und B.5). Zum andern kann ein Interessenwertzuschlag nur zugesprochen werden, wenn er zwischen Klient und Anwalt vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV: „allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag“; vgl. auch Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 18 19 vom 2. Juli 2019 E. 13.4, Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 15 95 vom 22. Mai 2018 E. 9.3, je mit Hinweisen). Die Berufungsklägerin hat weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine entsprechende, zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter abgeschlossene Vereinbarung eingelegt. Damit aber fehlt es an einem http://links.weblaw.ch/de/1B_96/2011

7 / 18 Nachweis, dass die Berufungsklägerin und ihr Rechtsvertreter einen Interessenwertzuschlag vereinbart haben. Die Berufungsklägerin könnte daher einen Interessenwertzuschlag nicht erfolgreich geltend machen, selbst wenn sich ein solcher in den Honorarnoten ihres Rechtsvertreters finden würde. Ein Interessenwertzuschlag kann bei der Beurteilung der Parteientschädigungen aus diesem Grund weder tatsächlich noch theoretisch miteinbezogen werden. Kommt hinzu, dass Stundenansatz und Interessenwertzuschlag zwei verschiedene Kostenarten sind, die nicht miteinander vermischt werden können. Die Argumentation der Berufungsklägerin ist daher nicht zielführend; ein möglicher Interessenwertzuschlag ist für beide Instanzen in der Beurteilung der jeweiligen Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. 3.2.2. Die Berufungsklägerin macht einen Aufwand für ihre anwaltliche Vertretung geltend, der auf einem erheblich höheren Stundenansatz beruht, als ihn die Honorarverordnung des Kantons Graubünden vorsieht. Konkret wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Stundenansatz von CHF 400.00 und für das zweitinstanzliche Verfahren ein solcher von CHF 350.00 und CHF 400.00 geltend gemacht. Es mag sein, dass diese Stundenansätze für einen Partner in einer mittelgrossen Wirtschaftskanzlei im Kanton Zürich „moderat“ sind, wie die Berufungsklägerin ausführt. Das ändert nichts daran, dass die Prozesskosten nach den Tarifen der Kantone festzusetzen sind (Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 105 ZPO). Anwendbar ist dabei der Tarif des Gerichtsortes und nicht jener des Ortes der Anwaltskanzlei (vgl. Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2018, S. 202 N 39; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 18 zu Art. 95 ZPO). Es ist für das vorliegende Verfahren folglich vollkommen irrelevant, wie die Parteientschädigung berechnet werden würde, wenn der Prozess im Kanton Zürich stattgefunden hätte. Die entsprechenden Ausführungen der Berufungsklägerin sind unerheblich. Für die Festsetzung der Parteientschädigung sind einzig die Tarife der bündnerischen Honorarverordnung massgebend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV gilt im Kanton Graubünden ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Soweit die Parteien, wie vorliegend, keine Honorarvereinbarung einreichen, wird praxisgemäss bei der Festlegung der Parteientschädigung von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (vgl. Art. 4 HV; Urteile der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 18 19 vom 2. Juli 2019 E. 15.1 und ZK2 13 48 vom 8. Mai 2014 E. 2.b; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK1 15 95 vom 22. Mai 2018 E. 9.3). Ein Grund, den praxisgemäss festgelegten mittleren Stundenansatz zu erhöhen, ist nicht ersichtlich. Es handelte sich vorliegend weder um

8 / 18 einen ausserordentlich aufwändigen oder hochkomplexen Fall, noch waren weitreichende Abklärungen zu treffen oder war Spezialwissen rechtlicher oder anderer Art vonnöten. Allein der Umstand, dass sich drei Instanzen mit dem Fall befasst haben, ist kein Beleg dafür, dass das Verfahren erheblich anspruchsvoller gewesen wäre als andere Verfahren. Der vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Stundenansatz ist entsprechend auf CHF 240.00 zu kürzen. Dem steht die Berechnung, die die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Parteientschädigung der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 angestellt hat, nicht entgegen. Zwar rechnet die Berufungsbeklagte darin mit einem Stundenansatz von CHF 250.00. Jedoch geht aus den Ausführungen deutlich hervor, dass der errechnete Betrag ein Maximalbetrag sein soll (act. A.2, S. 6 N 14). Ein Zugeständnis bezüglich des Stundenansatzes ist in der Berechnung daher nicht zu finden. Ein solches wäre auch nicht relevant, da sich die Berechnung der Parteientschädigung nach den massgebenden Tarifen zu richten hat (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 3.2.3. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 hat die Berufungsbeklagte bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote der Berufungsklägerin die Leistungen vom 7. Juni 2016 und vom 22. Juni 2016 als nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehend moniert. Weiter hat sie verlangt, dass die Kleinkostenpauschale nur auf dem Honorar, nicht jedoch auf den Barauslagen und der Fahrzeit bemessen werde. Ebenso stellt sie fest, dass nach bündnerischer Praxis die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung nicht berücksichtigt werde, wenn die Partei sie als Vorsteuer von der eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen könne. Da es sich bei der Berufungsklägerin um eine juristische Person handle, sei sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, weshalb die Berufungsbeklagte dafür keine Entschädigung zu leisten habe. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 zur Vernehmlassung der Berufungsbeklagten hat die Berufungsklägerin diese Punkte zugestanden (vgl. act. A.4, S. 4 N 11, S. 5 N 16 und 17) und ihren anwaltlichen Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend reduziert (act. A.4, S. 6 N 18 f.). Aufgrund der beklagtischen Vorbringen zur Mehrwertsteuer hat sie anschliessend auch ihre geforderte Parteientschädigung für das Verfahren ZK2 17 37 vor dem Kantonsgericht um die Mehrwertsteuer reduziert. Diese Punkte sind somit nicht mehr strittig, so dass sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts nicht weiter mit ihnen beschäftigen muss. 3.2.4. Die Berufungsbeklagte beanstandet in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 weiter, der von der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand sei für diverse Leistungen schlicht zu hoch, so für die Aus-

9 / 18 fertigung der Rechtsschriften und für die Vorbereitung der Zeugeneinvernahme und Parteibefragung. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin jenen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten übersteigen sollte. Die Berufungsklägerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2020 entgegen, die blosse Tatsache, dass der Anwalt der Berufungsbeklagten offenbar weniger Zeit investiert habe, könne von vornherein kein Argument sein. Der Aufwand der einen Seite habe wenig zu tun mit dem Aufwand der Gegenseite. Vorliegend sei es um komplexe Tat- und Rechtsfragen gegangen, die immerhin drei Instanzen beschäftigt und zu unterschiedlichen Urteilen geführt hätten. Es könne nicht gesagt werden, der Aufwand sei unangemessen. – Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV legt fest, dass der Aufwand für die anwaltliche Vertretung zu ersetzen ist, soweit er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war. Nicht jeder Aufwand ist folglich zu ersetzen, auch nicht jeder Aufwand, den der Anwalt als notwendig und angemessen erachtet. Vielmehr hat das Gericht in pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, was im konkreten Fall unter den konkreten Umständen für eine Prozessführung lege artis notwendig war. Vorliegend muss daher in die Beurteilung miteinbezogen werden, dass teilweise nicht ganz einfache Fragen zu beantworten waren. Andererseits aber ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Rechtsvertreter der Berufungsklägerin gemäss dessen eigenen Aussagen um einen Aktienrechtsspezialisten handelt, der Partner in einer mittelgrossen Wirtschaftskanzlei ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass er mit den für die Beurteilung der Klage zentralen Themen der Übertragung von vinkulierten Namenaktien sowie des (umgekehrten) Durchgriffs – beides wohlbekannte Themen – vertraut ist und die einschlägige Judikatur und Literatur kennt. Unter Miteinbezug dieser Vorgaben ergibt sich folgende Beurteilung des geltend gemachten Aufwands für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren: Bezüglich des Zeitaufwands für das Verfassen der Rechtsschriften ist der Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass dieser insgesamt unangemessen hoch ist. Für die Klageantwort findet sich in der Honorarnote ein Aufwand von 36 Stunden, was viereinhalb Arbeitstagen entspricht, mithin beinahe einer ganzen Arbeitswoche. Auch unter Berücksichtigung, dass sich teilweise nicht ganz einfache Fragen stellten, ist dieser Aufwand zu hoch. Es ist insbesondere nicht aus den Augen zu verlieren, dass die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren Beklagte war, weshalb es für sie grundsätzlich genügte, substantiiert zu bestreiten, wobei für ein substantiiertes Bestreiten – anders als beim substantiierten Behaupten – ein einfaches Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen genügt; die Beklagte musste weder begründen, weshalb die klägerischen Behauptungen nicht stimmen sollten, noch musste sie Gegenbehauptungen aufstellen (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; Laurent Killias, in: Berner Kommentar, a.a.O., N 16 f., N

10 / 18 19 zu Art. 222 ZPO; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 N 16; Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.82; Eric Pahud, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 222 ZPO; Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 222 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 20 und 22 zu Art. 222 ZPO). Selbstverständlich stand es ihr frei, darüber hinausgehende Ausführungen zu machen. Die dadurch verursachten Kosten sind jedoch unter dem Blickwinkel zu beurteilen, dass nur der notwendige Aufwand zu ersetzen ist. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die Klageschrift lediglich 14 Seiten (ohne Deckblatt und Beilagenverzeichnis) umfasste. Insgesamt erscheint für die Klageantwort eine Reduktion um 12 Stunden als angemessen, womit immer noch ein zu entschädigender Aufwand von 24 Stunden oder rund 3 Arbeitstagen verbleibt. Für die Duplik macht die Berufungsklägerin einen zeitlichen Aufwand von 48 Stunden geltend, was sechs Arbeitstagen entspricht. Auch dies ist klarerweise zu hoch. Die Berufungsklägerin führt in der Duplik an mehreren Stellen das, was sie in der Klageantwort schon vorgebracht hat, nochmals aus, einfach in anderer Formulierung. Das ist nicht notwendig. Weiter konnte sich die Berufungsklägerin als Beklagte auch in der Duplik grundsätzlich damit begnügen, die Tatsachenbehauptungen der Berufungsbeklagten substantiiert zu bestreiten. Sie hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, vielmehr hat sie ausführliche Überlegungen angestellt. Das stand ihr zwar ohne Weiteres frei. Jedoch ist bei der Beurteilung auch hier zu berücksichtigen, dass nur notwendiger Aufwand zu ersetzen ist. Insgesamt drängt sich im Zusammenhang mit der Duplik eine substantielle Reduktion um die Hälfte, somit um 24 Stunden auf. Für das Plädoyer hat die Berufungsklägerin vor der ersten Instanz einen Aufwand von 15.5 Stunden aufgeführt, also beinahe zwei Arbeitstage. Nachdem die Rechtsschriften nicht nur die Tatsachenbehauptungen, sondern auch die Argumente und viele rechtliche Überlegungen der Berufungsklägerin enthalten, der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sich somit schon für die Rechtsschriften mit der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt hatte, und die Plädoyernotizen weder echte noch unechte Noven einbringen, ist nicht erkennbar, warum die Ausarbeitung des Plädoyers so viel Zeit in Anspruch nehmen sollte. Auch hier drängt sich eine Reduktion auf und zwar um 5.5 Stunden. Damit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand für die Abfassung des Plädoyers von 10 Stunden, was der Sache angemessen ist. Mit Bezug auf die Vorbereitung der Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen findet sich in der Honorarnote ein zeitlicher Aufwand von 11.75 Stunden. Die Höhe

11 / 18 des Aufwands ist nicht erklärbar. Die vom Gericht zu stellenden Fragen waren verfasst. Zusatzfragen konnten sich zwar ergeben, aber erst aus den Aussagen der Zeugen und Parteien selbst. Die tatsächlichen Gegebenheiten und deren rechtliche Würdigung hatte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin schon für die Rechtsschriften studieren müssen, so dass sich diesbezüglich keine weitere Vorbereitung aufdrängte. Insgesamt ist auch hier eine Reduktion angezeigt und zwar um 6.75 auf 5 Stunden. Weiter findet sich in der Honorarnote zeitlicher Aufwand verrechnet für „Studium Entscheid Vorsorgliche Massnahmen“ und „Fristeintragung; E-Mail an Klienten“ (act. B.4, S. 1, Daten 28.06.2016 und 30.06.2016). Das Studium des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen gehört offensichtlich nicht zum vorliegenden, sondern zum Verfahren über vorsorgliche Massnahmen. Zum gleichen Verfahren gehört auch die Fristeintragung und die E-Mail an Klienten, denn in vorliegendem Verfahren war zu jenem Zeitpunkt keine Frist angesetzt worden – die Frist für die Klageantwort wurde gemäss Honorarnote am 22. Juni 2016 eingetragen (act. B.4, S. 1) –, der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen aber enthielt zweifellos eine Rechtsmittelfrist. Die Honorarnote ist daher um weitere 1.25 Stunden zu kürzen. Mit Datum 20. September 2016 wird zeitlicher Aufwand für „Prüfung Partei- und Gerichtskostenentschädigung; Brief an RAin Caviezel“ geltend gemacht (act. B.4, S. 1). Nachdem in diesem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren kein Entscheid ergangen war, die Klageantwort bereits am 12. August 2016 dem Bezirksgericht Plessur eingereicht worden war und die Duplik erst am 10. November 2016 eingereicht werden sollte, ist nicht ersichtlich, wie dieser Aufwand mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängen beziehungsweise für das vorliegende Verfahren notwendig gewesen sein sollte. Eine weitere Reduktion um 0.35 Stunden ist daher angebracht. Damit ergibt sich eine vorliegend festgestellte Reduktion von insgesamt 49.85 Stunden. Für die Prozessführung vor der ersten Instanz war damit ein zeitlicher Aufwand von 92.45 Stunden erforderlich (145.05 Stunden [Total gemäss Honorarnote] – 2.75 Stunden [in Stellungnahme vom 29. Mai 2020 zugestanden] – 49.85 Stunden). Bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 entspricht dies CHF 22‘188.00. 3.2.5. Was die Kleinkostenpauschale betrifft, so hat die Berufungsbeklagte diese in der Höhe von 3 % zugestanden, wie sie die Berufungsklägerin geltend gemacht hat. Jedoch ist diese Kleinkostenpauschale, wie die Berufungsbeklagte in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 moniert (act. A.2, S. 5 N 12) und die Berufungsklägerin in der Stellungnahme vom 29. Mai 2020 zugestanden hat (act. A.4, S. 5 N 16), nur auf das Honorar und nicht auf Barauslagen und Fahrzeit geschuldet. Fahrzeit hat die Berufungsklägerin nach eigener Aufstellung 5.32 Stunden verrechnet (act. B.4, S. 6 N 18). Diese sind für die Berechnung der Kleinkostenpau-

12 / 18 schale vom angemessenen zeitlichen Aufwand abzuziehen, so dass die Kleinkostenpauschale von einem Aufwand von 87.13 Stunden zu berechnen ist. Die Kleinkostenpauschale ergibt damit CHF 627.35 ([87.13 Stunden x CHF 240.00] x 0.03). 3.2.6. Die von der Berufungsklägerin behaupteten Fahrkosten hat die Berufungsbeklagte mit Bezug auf den 7. Juni 2016 als nicht zum Verfahren gehörend bestritten. Die Berufungsklägerin hat in der Folge zugestanden, dass die Fahrspesen vom 7. Juni 2016 nicht verrechnet werden können. Bezüglich der übrigen Fahrspesen ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin am 15. März 2017 und am 17. Mai 2017 jeweils nur die „Halbe Reisezeit“ in Rechnung gestellt hat. Offenbar wurden noch andere Termine in H._____ wahrgenommen. Es sind dann aber auch nur die halben Reisekosten ausgewiesen. Damit ergeben sich Fahrspesen in der Höhe von CHF 444.00 (act. B.4, S. 4: 15.03.2017: CHF 120.00, 23.03.2017: CHF 240.00, 17.05.2017: CHF 84.00) und Parkgebühren von CHF 12.95 (act. B.4, S. 2: 23.03.2017). 3.2.7. Mehrwertsteuer hat die Berufungsbeklagte unstreitig keine zu ersetzen. 3.2.8. Damit ergibt sich folgender angemessener aussergerichtlicher Aufwand der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren: Honorar CHF 22’188.00 Kleinkostenpauschale CHF 627.35 Fahrspesen und Parkgebühren CHF 456.95 Total CHF 23‘272.30 Diesen Aufwand hat die Berufungsbeklagte aufgrund ihres Unterliegens der Berufungsklägerin vollständig zu ersetzen. Die Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin damit für das Verfahren vor der ersten Instanz mit CHF 23‘272.30 ausseramtlich zu entschädigen. 3.3 Für den Aufwand der anwaltlichen Vertretung im Verfahren ZK2 17 37 vor Kantonsgericht hat die Berufungsklägerin mit ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 erstmals eine Honorarnote eingereicht. Wie bereits festgestellt, ist diese Honorarnote nicht verspätet und daher zu beachten. Sie bildet Ausgangspunkt der Festsetzung der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. Art. 2 HV). 3.3.1. Die Honorarnote für das Berufungsverfahren beruht auf Stundenansätzen von CHF 350.00 und CHF 400.00 (act. B.5). Es wurde bereits einlässlich dargelegt, dass diese Stundenansätze weit über dem liegen, was die Honorarverord-

13 / 18 nung vorsieht, so dass sie keine Verwendung finden können. Nachdem keine Honorarvereinbarung eingelegt worden ist, wird auch für das Berufungsverfahren praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 240.00 festgesetzt. 3.3.2. Aus der Honorarnote ergibt sich, dass zwei verschiedene Anwälte an den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens gearbeitet haben, daher auch die zwei unterschiedlichen Stundenansätze. Offensichtlich hat Rechtsanwalt I._____ als Vertreter der Berufungsklägerin Rechtsanwalt LL.M. J._____, Angestellter im Büro von Rechtsanwalt I._____, beigezogen. Dass Rechtsanwalt J._____ über Spezialwissen verfügt hätte, das in der Bearbeitung des vorliegenden Falles notwendig gewesen wäre, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, warum ein (weiterer) Spezialist hätte beigezogen werden müssen, nachdem Rechtsanwalt I._____ nach eigener Argumentation Aktienrechtsspezialist und Partner in einer mittelgrossen Wirtschaftskanzlei ist. Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass auf Seiten der Berufungsklägerin zwei Anwälte an dem Fall gearbeitet haben, hat die Berufungsbeklagte von vornherein nicht zu ersetzen. Solche Mehrkosten haben sich zum einen ergeben, weil beide Anwälte die Rechtsschriften der Berufungsbeklagten studiert haben. Diesbezüglich hat die Berufungsbeklagte nur die Kosten zu tragen, die Rechtsanwalt I._____ abgerechnet hat. Damit fällt der Aufwand für das Studium durch Rechtsanwalt J._____ weg (act. B.5, S. 1, 16.10.17: Durchsicht der Berufungsantwort, 1.50; 12.12.17: Studium Duplik Rechtsanwalt D.________ vom 7. Dezember 2017, 0.75). Es ist damit eine Reduktion von 2.25 Stunden vorzunehmen. Zum andern ist zusätzlicher Aufwand angefallen, weil Rechtsanwalt J._____ BGE 139 III 24 beurteilt und ein Memorandum erstellt hat. Auch Rechtsanwalt I._____ hat Aufwand für die Analyse von BGE 139 III 24 abgerechnet. Hier ist unnötiger Aufwand entstanden, weil zwei Anwälte mit derselben Sache befasst waren. Das zeigt sich im Übrigen auch daran, dass Rechtsanwalt J._____ ein Memorandum verfasst hat, das zweifellos seine Einschätzungen und Erkenntnisse für Rechtsanwalt I._____ schriftlich festgehalten hat. Dies wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht zwei Anwälte an diesem Fall gearbeitet hätten. Zudem ist der sich aus der Honorarnote ergebende Aufwand massiv überhöht. Insgesamt sind von beiden Anwälten zusammen 7.75 Stunden für die Beurteilung und Analyse von BGE 139 III 24 abgerechnet worden. Auch wenn BGE 139 III 24 für den vorliegenden Fall wichtig war, so rechtfertigt sich ein solcher Aufwand doch in keiner Weise. Es ist daran zu erinnern, dass nur ein angemessener und für die Prozessführung erforderlicher Aufwand zu vergüten ist. Rechtsanwalt I._____ ist nach eigener Feststellung ein auf Aktienrecht spezialisierter Anwalt, der als Partner in einer mittelgrossen Wirtschaftskanzlei arbeitet. Er verfügt zweifellos über Erfahrung im Beurteilen von aktienrechtlichen Gerichts-

14 / 18 entscheiden. Insgesamt ist zu sagen, dass für eine vertiefte Auseinandersetzung mit BGE 139 III 24 höchstens 2 Stunden als angemessen erachtet werden können. Es ist mithin eine Reduktion um 5.75 Stunden vorzunehmen. Mehraufwand ist auch entstanden, weil beide Anwälte an den Rechtsschriften gearbeitet haben. Das machte es erforderlich, dass die beiden ihre jeweiligen Arbeiten besprachen beziehungsweise nachlasen, was der andere Anwalt geschrieben hatte. Diesen Mehraufwand hat die Berufungsbeklagte nicht zu tragen. Der angemessene Aufwand für die Rechtsschriften wird nachfolgend in der Erwägung 3.3.3. besprochen. 3.3.3. Was am klarsten ins Auge sticht, wenn man die Honorarnote für das Verfahren ZK2 17 37 vor Kantonsgericht ansieht, ist der immense Aufwand, der für die Berufungsschrift abgerechnet worden ist. Insgesamt sind von beiden Anwälten zusammen 88.5 Stunden für eine Rechtsschrift von 64 Seiten in Rechnung gestellt worden, wobei die Ausführungen, die sich mit den vorliegend relevanten Fragen befassen, höchstens 54 Seiten umfassen. Dieser Aufwand ist massiv überhöht. Auch im Berufungsverfahren ging es um die Frage der Übertragung von vinkulierten Namenaktien – ein Thema, das dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin als Aktienrechtsspezialist geläufig sein musste – und auch für das Berufungsverfahren gilt, dass nur der angemessene und für die Prozessführung erforderliche Aufwand ersetzt werden muss. Der vorinstanzliche Entscheid umfasste 18 Seiten, wobei die rechtlichen Erwägungen 11 Seiten in Anspruch nahmen. Eine vertiefte, sorgfältige Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erforderte keineswegs einen Aufwand, wie ihn die Berufungsklägerin betrieben hat. Auch wenn sie im Berufungsverfahren aufzeigen musste, weshalb dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gefolgt werden konnte, so war dabei doch nicht jeder erdenkliche Aufwand gerechtfertigt. Es genügte, die als wichtig erachteten Argumente gegen den vorinstanzlichen Entscheid in klarer, konziser Form darzulegen. Dafür aber war ein zeitlicher Aufwand von grosszügig bemessenen 40 Stunden zweifellos genügend. Zu beachten ist dabei, dass es im Wesentlichen immer noch um die gleichen Sach-/Rechtsfragen wie vor der Vorinstanz ging. Der Aufwand für die Berufungsschrift ist damit insgesamt um 48.5 Stunden zu reduzieren. Für die Replik im Verfahren ZK2 17 37 vor Kantonsgericht haben die beiden Anwälte zusammen einen zeitlichen Aufwand von 16.05 Stunden abgerechnet. Der Inhalt der Replik war vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts auf eine Stellungnahme zum von der Berufungsbeklagten mit der Berufungsantwort eingelegten neuen Aktenstück und den damit zusammenhängenden Ausführungen beschränkt worden (ZK2 17 37, act. D.4). An diese Beschränkung hat sich die Berufungsklägerin in der Replik nicht in allen Teilen gehalten (vgl. zum Beispiel ihre Ausführungen zu ihren Beweisanträgen in der Berufung, ZK2 17 37, act. A.3, S. 3

15 / 18 f. N 7 ff.). Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich auch ohne Anordnung des Instruktionsrichters dazu äussern zu können. Dies gilt grundsätzlich auch unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Eine Replik darf allerdings nicht dazu verwendet werden, ein Rechtsmittel zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Entschädigungsberechtigt ist jedenfalls nur der notwendige Aufwand. Vorliegend war der Aufwand, der nicht im Zusammenhang mit dem mit der Berufungsantwort eingereichten neuen Aktenstück und den darauf fussenden Ausführungen der Berufungsbeklagten stand, nicht notwendig und ist daher nicht zu vergüten. Für die Auseinandersetzung mit dem (umgekehrten) Durchgriff aber erscheint ein Arbeitstag beziehungsweise 8 Stunden als angemessen. Der Aufwand für die Replik ist mithin um 8.05 Stunden zu kürzen. 3.3.4. Aus dem Gesagten ergibt sich eine Reduktion des geltend gemachten aussergerichtlichen Aufwands im Berufungsverfahren ZK2 17 37 von 64.55 Stunden. Angemessen ist damit ein Aufwand von 56.65 Stunden (121.20 Stunden [gemäss Honorarnote] – 64.55 Stunden). Bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 entspricht dies CHF 13‘596.00. 3.3.5. Die Berufungsklägerin macht auch für das Berufungsverfahren ZK2 17 37 eine Kleinkostenpauschale von 3 % auf dem Honorar geltend. Die Berufungsbeklagte hat dies nicht bestritten, weshalb davon ausgegangen werden kann. Als Kleinkostenpauschale stehen der Berufungsklägerin mithin CHF 407.90 (CHF 13‘596.00 x 0.03) zu. 3.3.6. Mehrwertsteuer hat die Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren ZK2 17 37 unbestrittenermassen nicht zu ersetzen. 3.3.7. Aufgrund ihres vollständigen Unterliegens hat die Berufungsbeklagte den angemessenen aussergerichtlichen Aufwand der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren ZK2 17 37 in Höhe von CHF 14‘003.90 (CHF 13‘596.00 + CHF 407.90) gänzlich zu ersetzen. 4. Abschliessend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens (ZK2 20 8) zu verlegen. 4.1. Für das vorliegende Verfahren ZK2 20 8 werden keine Gerichtskosten erhoben.

16 / 18 4.2. Bezüglich der aussergerichtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens gilt das Folgende: Die Klage der Berufungsbeklagten ist vollständig abgewiesen worden, so dass die Berufungsbeklagte diesbezüglich als unterliegende Partei gilt. Die angemessenen aussergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beurteilung der Klage entstanden sind, hat die Berufungsbeklagte daher – wie vorstehend festgestellt – zu tragen. Die im hierseitigen Verfahren ZK2 20 8 entstandenen Kosten beruhen jedoch nicht mehr auf der gerichtlichen Beurteilung der Klage. Vielmehr geht es einzig um die Prüfung der Kostenfolgen des Verfahrens vor der Vorinstanz sowie des Verfahrens ZK2 17 37 vor dem Kantonsgericht anhand der nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils eingereichten Stellungnahmen. Bezüglich der Gerichtskosten der beiden Verfahren waren sich die Parteien einig, so dass deswegen kaum nennenswerter Aufwand entstanden ist. Bezüglich der Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren ZK2 17 37 hat die Berufungsklägerin jedoch massiv überhöhte Anträge gestellt. Beide Parteien haben sich in ihren Stellungnahmen und Vernehmlassungen denn auch beinahe ausschliesslich mit den Parteientschädigungen der Berufungsklägerin befasst. Diese Entschädigungsanträge haben daher den bei den Parteien entstandenen Aufwand im Wesentlichen verursacht. Nachdem der Aufwand auf den Entschädigungsforderungen der Berufungsklägerin beruht, bietet sich als Verteilschlüssel ihr Obsiegen und Unterliegen in diesem Punkt an. Die Berufungsklägerin hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 58‘370.90 und für das Berufungsverfahren ZK2 17 37 eine solche von CHF 45‘824.70 geltend gemacht (vgl. act. A.4, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2), insgesamt somit CHF 104‘195.60. Zugesprochen erhält sie vorliegend für das erstinstanzliche Verfahren CHF 23‘272.30 und für das Berufungsverfahren ZK2 17 37 CHF 14‘003.90, insgesamt mithin CHF 37‘276.20. Gesamthaft erhält die Berufungsklägerin 35.77 % dessen, was sie verlangt hat. Damit ist sie in etwa zu 1/3 durchgedrungen. Es ist daher gerechtfertigt, ihr 2/3 der aussergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, während die Berufungsbeklagte 1/3 derjenigen der Berufungsklägerin zu tragen hat. Nach Quotenverrechnung verbleibt mithin ein Anteil von 1/3 an den aussergerichtlichen Kosten der Berufungsbeklagten, den die Berufungsklägerin ersetzen muss. Da die Berufungsbeklagte für das Verfahren ZK2 20 8 keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der sich stellenden Fragen sowie der eingereichten Stellungnahmen erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Davon hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten 1/3 oder CHF 500.00 zu ersetzen.

17 / 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Ziffern 5.a und 5.b des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 17. Mai 2017 im Verfahren Nr. K.________ werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Regionalgerichts Plessur für das Verfahren Nr. K.________ von CHF 20‘000.00 gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 40‘000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 20‘000.00 wird C._____ durch den Kanton Graubünden erstattet. 3. C._____ hat die A._____ für das Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur mit CHF 23‘272.30 (inklusive Spesen) zu entschädigen. 4. Die Kosten des Kantonsgerichts für das Berufungsverfahren ZK2 17 37 von CHF 15‘000.00 gehen zu Lasten von C._____ und werden mit dem von der A._____ im Verfahren ZK2 17 37 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 15‘000.00 verrechnet. C._____ wird verpflichtet, der A._____ den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 15‘000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5. C._____ hat die A._____ für das Berufungsverfahren ZK2 17 37 mit CHF 14‘003.90 (inklusive Spesen) zu entschädigen. 6. Für das vorliegende Verfahren ZK2 20 8 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7. Die A._____ hat C._____ für das vorliegende Verfahren ZK2 20 8 mit CHF 500.00 ausseramtlich zu entschädigen. 8. Gegen diese, einen Streitwert von mindesten 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

18 / 18 9. Mitteilung an:

ZK2 2020 8 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 29.10.2020 ZK2 2020 8 — Swissrulings