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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.03.2020 ZK2 2020 5

17. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·627 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Vollstreckbarerklärung | Beschwerde übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Entscheid vom 23. April 2020 Referenz ZK2 20 5 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin mgr. Kazimierze Budzynskiej Kancelaria Prawna Kazimiera Budzynska, Topolowa 9, PL-47-440 Nedza Gegenstand Vollstreckbarerklärung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 10.12.2019, mitgeteilt am 16.12.2019 (Proz. Nr. 135-2019-798) Mitteilung 27. April 2020

2 / 4 In Erwägung, – dass das Amtsgericht O.1_____ VI Wirtschaftsabteilung (Aktenzeichen VI GC 1169/16), L.1_____, mit Urteil vom 20. Dezember 2018, die A._____ verpflichtete der B._____ den Betrag von EUR 1'240.55 samt gesetzlichen Zinsen für Zahlungsverzögerung seit dem 20. Juni 2016 zu bezahlen (Akten Vorinstanz II/1), – dass die B._____ am 5. Oktober 2019 (Datum Übergabe CH-Post) beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Vollstreckbarerklärung des in L.1_____ ergangenen Urteils des Amtsgerichts O.1_____ stellte, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 (Proz.Nr. 135-2019-798), mitgeteilt am 16. Dezember 2019, das Gesuch der B._____ um Vollstreckbarerklärung des in L.1_____ ergangenen Urteils, guthiess, – dass die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, und dessen Aufhebung verlangte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 31. Januar 2020 die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 98 und 101 ZPO aufforderte, dem Kantonsgericht bis zum 24. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu überweisen, – dass die Beschwerdeführerin diese eingeschriebene Sendung am 4. Februar 2020 gegen Unterschrift entgegennahm, aber den Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlte, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2020 für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 9. März 2020 einräumte, – dass die Beschwerdeführerin mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Kantonsgericht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf ihr Rechtsmittel nicht eintrete, sofern sie den Vorschuss innert der verfügten Nachfrist nicht leiste, – dass die Beschwerdeführerin auch diese eingeschrieben versandte Verfügung am 28. Februar 2020 gegen Unterschrift entgegennahm,

3 / 4 – dass der Kostenvorschuss innert der bis zum 9. März 2020 angesetzten Nachfrist nicht beglichen wurde, – dass somit gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung, zu tragen hat (Art. 95 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, – dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen wird, nachdem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, – dass der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgesehen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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