Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.11.2020 ZK2 2020 17

4. November 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,931 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 4. November 2020 Referenz ZK2 20 17 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen C._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung Mitteilung 11. November 2020

2 / 13 I. Sachverhalt A. A._____ leidet seit November 2010 an erheblichen gesundheitlichen Problemen, welche zu einer dauerhaften eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führten. Er selbst geht von einer Neuroborreliose mit Hypophysenvorderlappen-Insuffizienz infolge eines Zeckenbisses aus. B. Im Zusammenhang mit den genannten gesundheitlichen Problemen machte A._____ beim C._____ im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 7. März 2016 drei Zivilklagen gegen drei verschiedene Versicherungsgesellschaften anhängig (Proz. Nrn. 115-2015-7, 115-2016-4 und 115-2016-5), welche bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt worden sind. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 liess A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO einreichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei dem Beschwerdegegner in den vor dem C._____ anhängigen Zivilprozessverfahren Proz. Nrn. 115-2015-7, 115-2016-4 und 115- 2016-5 je eine angemessene Frist zur beförderlichen Fortführung und Abschluss anzusetzen. 2. Eventuell sei ein anderes Regionalgericht mit der Streiterledigung in den drei vorerwähnten Verfahren zu beauftragen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulasten des Kantons Graubünden. D. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2020 begründete das C._____ die Verzögerungen in der Verfahrenserledigung damit, dass in einem der drei Verfahren ein fachärztliches Gutachten habe eingeholt werden müssen. Da die drei Verfahren thematisch in engem Zusammenhang stünden, gehe man davon aus, dass mit dem Vorliegen des Gutachtens auch Fragen in den anderen beiden Fällen zumindest teilweise geklärt sein dürften. Sodann hätten auch die zahlreichen Noveneingaben und Stellungnahmen nach Eintritt des Aktenschlusses zu Verzögerungen geführt. Den im Rechtsbegehren der Beschwerde gestellten Antrag 1 erachte das C._____ nicht als zielführend und den Eventualantrag (Antrag 2) als nicht erforderlich. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 verzichtete A._____ auf die Einreichung einer Replik und hielt an seinen Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3 / 13 II. Erwägungen 1. Nach Art. 319 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c). Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO bildet die sog. formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. 2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 45 ff. zu Art. 319 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 21 ff. zu Art. 319 ZPO). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen. Eine Rechtsverzögerung ist aber nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117; Blickenstorfer, a.a.O., N 49 zu Art. 319). Ausnahmsweise kann aber auch eine positive Anordnung zu einer Rechtsverzögerung führen; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder an die Einräumung überlanger Fristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2014 vom 3. Juli 2013 mit Hinweis auf BGE 136 V 156 E: 3.3). Gewisse "tote Zeiten" sind dem

4 / 13 Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 (1998) Nr. 117). Dabei handelt es sich mitunter um Versäumnisse der Politik, die dem Gemeinwesen anzulasten sind. 3. Im konkreten Fall wird der Vorwurf der Rechtsverzögerung bezüglich dreier Verfahren erhoben, welche zwar thematisch vergleichbar sind, jedoch unterschiedliche Passivparteien betreffen. Da in den einzelnen Verfahren auch unterschiedliche Prozesshandlungen vorgenommen worden sind, sind diese nachstehend gesondert zu beurteilen. 4. Beim eingeleiteten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4 handelt es sich um eine Klage gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft. Zwischen dieser und der E.________ bei welcher der Beschwerdeführer Kunde ist, besteht eine Kollektiv-Unfallversicherung. Damit versichert die BPS ihre Kunden gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle, die zu einer dauerhaften Invalidität von mehr als 60% oder zum Tod des Versicherten führen. 4.1. Am 11. April 2014 machte der Beschwerdeführer bei der D.________ Versicherungs-Gesellschaft aufgrund gesundheitlicher Probleme infolge eines Zeckenbisses eine Unfallmeldung. Die D.________ Versicherungs-Gesellschaft überprüfte in der Folge ihre Leistungspflicht. Am 15. April 2015 forderte der Beschwerdeführer die Auszahlung von CHF 150'000.00, was dem kompletten versicherten Kapital entspräche. Daraufhin teilte die D.________ Versicherungs- Gesellschaft dem Beschwerdeführer mit, dass eine 20%ige medizinischtheoretische Invalidität attestiert werde, was bei einem versicherten Kapital von CHF 150'000.00 eine Entschädigung von CHF 30'000.00 ergäbe. Als Begründung wurde angegeben, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die behauptete Neuroborreliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. In der Folge wurden von beiden Seiten weitere medizinische Beurteilungen eingeholt. Am 10. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim C._____ Klage gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft ein, wobei er die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von CHF 150'000.00 zuzüglich Zins von 5% verlangte. Als Begründung machte er geltend, dass er infolge des Zeckenbisses zu 100% invalid sei und ihm daher das vollständige versicherte Kapital zustehe. Ein Arbeitserwerb sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Bis zum Zeckenbiss im November 2010 sei er absolut gesund gewesen. Die D.________ Versi-

5 / 13 cherungs-Gesellschaft stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnose Neuroborreliose nie begründet und auch nie bestätigt worden sei. Vielmehr sei in zwei Berichten sogar eine Borreliose ausgeschlossen worden. Auch gelinge dem Beschwerdeführer der Nachweis eines Unfallereignisses in Form eines Zeckenbisses nicht. Bestehe keine Neuroborreliose, könne die Hypophysenvorderlappeninsuffizienz auch nicht auf ein Unfallereignis (Zeckenbiss) zurückgeführt werden. Die Verschlechterung des Allgemeinzustandes ab Ende November 2010 könne daher vielfache Ursachen haben. Der Beschwerdeführer habe bis zur Klageerhebung zudem Laborbefunde, welche die Borreliose eindeutig ausschliessen würden, gegenüber der Versicherung verschwiegen. Mit diesem Vorgehen seien die Voraussetzungen von Art. 40 VVG (betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) erfüllt und ein allfälliger Anspruch auf Versicherungsleistungen sei ohnehin verwirkt. Mit Replik vom 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer "vorsorglich" den Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend Ursachen und Auswirkungen der Invalidität und eventuell deren Grades. In der Folge kam es zu mehreren Schriftenwechseln mit verschiedenen Noveneingaben mit weiteren Beweisanträgen (Zeugeneinvernahmen, Edition verschiedener medizinischer Berichte, Gutachten). Am 16. Februar 2018 erliess der Regionalgerichtspräsident Albula eine Beweisverfügung. Darin ordnete er unter anderem die Einholung eines Gutachtens sowie die Einholung schriftlicher Auskünfte an. Es folgten Fristen und Fristerstreckungen für die Einreichung von Zeugenfragethemata, Fristen und Fristerstreckungen für die Gutachtervorschläge/Gutachterfragen, die Einholung der schriftlichen Auskünfte, Fristen und Fristerstreckungen zur Einholung der Stellungnahmen zu den Noveneingaben. Am 9. Juni 2020 erging der Gutachterauftrag. 4.2. Wie dem Aktenverzeichnis (ZK2 20 17, act. E.2) entnommen werden kann, war der Schriftenwechsel mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abgeschlossen. Jedoch erfolgte bereits am 10. Januar 2017 eine erste Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, welche entsprechend den prozessrechtlichen Vorgaben der Gegenpartei zur Wahrung des Replikrechts zugestellt wurde. Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 gingen beim C._____ weitere sieben Noveneingaben seitens des Beschwerdeführers und drei seitens der D.________ Versicherungs-Gesellschaft ein. Auch im Jahre 2018 reichten die Parteien insgesamt fünf Noveneingaben ein. Im selben Jahr erliess das C._____ eine Beweisverfügung und holte unter Gewährung mehrerer Fristerstreckungen Stellungnahmen der Parteien ein, edierte Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden und stellte diese den Parteien zu, setzte Fristen für die Einreichung von Zeugenfragethemata an und gewährte hierzu Fristerstreckungen und holte Entbindungser-

6 / 13 klärungen sowie schriftliche Auskünfte ein. Auch im Verlaufe des Jahres 2019 reichten die Parteien weitere Noveneingaben ein und beantragten verschiedentlich Fristerstreckungen für die Einreichung von Stellungnahmen betreffend Gutachtervorschlag und Gutachterfragen. Der Schriftenwechsel hierzu dauerte daher bis Ende 2019. Im März 2020 erfolgte jedoch bereits wieder eine neue Noveneingabe seitens des Beschwerdeführers, eine weitere folgte im April 2020. Beide Eingaben wurden vorschriftsgemäss der Gegenpartei zur Stellungnahme zugestellt. Am 6. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann die vorliegend zu beurteilende Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. 4.3. Der Beschwerdeführer wirft dem C._____ insbesondere vor, es habe erst zwei Jahre nach Einreichung der Klageschrift eine Beweisverfügung erlassen, worin eine Rechtsverzögerung zu erblicken sei. Diese Vorwürfe erweisen sich nach den vorstehenden Ausführungen als deutlich verfehlt. Der Schriftenwechsel war erst mit Eingang der Duplik am 28. Oktober 2016 abgeschlossen, wobei es hierzu anzumerken gilt, dass dem Beschwerdeführer die angesetzte Frist für die Einreichung der Replik wegen Ferienabwesenheit und Arbeitsüberlastung zweimal erstreckt werden musste und auch die Gegenpartei für die Einreichung der Klageantwort und der Duplik insgesamt drei Fristerstreckungen verlangte. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Erlass der Beweisverfügung am 16. Februar 2018 reichte allein der Beschwerdeführer neun Noveneingaben ein, weitere drei erfolgten durch die Gegenpartei. Des Weiteren wurden von beiden Seiten zahlreiche Stellungnahmen zu den Noveneingaben der Gegenpartei eingereicht. Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht ein effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten hat. Mit anderen Worten hat jede Partei das Recht von allen beim Gericht eingereichten Eingaben und Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Das Gericht muss also zwingend zwischen der Übermittlung der Rechtsschrift und dem Erlass einer Verfügung genügend Zeit lassen, damit die Partei die Möglichkeit hat, Bemerkungen einzureichen, wenn sie es für notwendig hält (vgl. dazu BGE 142 III 48 in: Pra 2017 Nr. 4 E. 4.1.1.). Dass unter diesen Umständen eine raschere Erledigung des Verfahrens nicht möglich ist, versteht sich von selbst. Anhand des Aktenverzeichnisses sind zudem keine grösseren Stillstände auszumachen, in denen das Verfahren – ohne dass Fristen liefen oder das Replikrecht gewährleistet werden musste – nicht weitergeführt wurde. Daraus lässt sich schliessen, dass mitnichten von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden kann. Das C._____ hat das Verfahren zeitnah an die Hand genommen und durchgeführt. Die Verzögerungen wurden hauptsächlich durch die zahlreichen Noveneingaben beider Parteien sowie durch die mehrfachen Fristerstreckungsgesuche, insbesondere auch im Zusammenhang mit der

7 / 13 Einholung eines Gutachtens, verursacht. Dies kann jedoch nicht dem C._____ angelastet werden. Im Übrigen war es der Beschwerdeführer selbst, der den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hat (vgl. Replik vom 11. Juli 2016). Dass ein solches nun doch nicht erforderlich wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen gibt es keinen Anlass, dem C._____ im genannten Verfahren Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Dementsprechend sind auch keine Weisungen zu erteilen, wie sie der Beschwerdeführer in Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens fordert. 4.4. Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, es sei ein anderes Regionalgericht mit der Streiterledigung zu beauftragen. Die Einsetzung eines anderen Gerichts ist vom Gesetz jedoch nur für Fälle vorgesehen, in denen sich die Besetzung der zuständigen Instanz eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richtern infolge Vorliegens von Ausstandsgründen (Art. 47 ff. ZPO) als unmöglich erweist (Art. 40 Abs. 2 GOG). Dies wird im vorliegenden Fall weder behauptet noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte hierfür. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag abzuweisen. 5. Beim zweiten Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 handelt es sich um eine Klage des Beschwerdeführers gegen die F.________. Mit dieser hatte der Beschwerdeführer einen Versicherungsvertrag betreffend eine fondsgebundene Lebensversicherung, Säule 3b, abgeschlossen. 5.1. Nachdem beim Beschwerdeführer im November 2010 erstmalig gesundheitliche Probleme aufgetreten waren, teilte er dies der F.________ am 12. Dezember 2011 per E-Mail mit. Dies aufgrund der Tatsache, dass eine ausgewiesene Erwerbsunfähigkeit gemäss den für den genannten Versicherungsvertrag geltenden Versicherungsbedingungen nach einer Wartefrist von 12 Monaten zu einer Prämienbefreiung führt. Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die eingereichten Atteste, wonach ab November 2010 eine weitgehend vollständige Erwerbsunfähigkeit bestehe, die Prämienzahlung per Juli 2012 ein. Die F.________ forderte jedoch weiterhin Prämienzahlungen und verlangte Einkommensnachweise für die Jahre 2011 und 2012. Mit Schreiben vom 9. April 2013 erfolgte seitens der F.________ unter Hinweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) rückwirkend per 1. Juli 2012 eine Prämienfreistellung, da die Versicherungsprämien trotz Mahnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt worden seien. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 16. November 2015 beim C._____ eine Klage gegen die F.________ ein, worin er die Aufhebung der erklärten Prämienfreistellung rückwirkend per 1. Juni 2012, die Gewährleistung der Prämienbefreiung ab November 2011, die Gewährleistung der Deckung für die

8 / 13 garantierte Todesfallsumme von CHF 200'000.00 sowie die Verpflichtung der F.________ zur Rückerstattung der seit November 2011 bezahlten Prämien in Höhe von total CHF 4'000.00 (8x CHF 500.00) zuzüglich Zins verlangte. Die F.________ wandte dagegen ein, dass aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht im Zusammenhang mit bestehenden Vorerkrankungen des Beschwerdeführers keine Leistungspflicht bestehe, die Ansprüche auf Prämienbefreiung verwirkt seien, weil der Beschwerdeführer die eingeforderten Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe, die Ansprüche gemäss VVG bereits verjährt seien, aufgrund der Prämienfreistellung die Versicherung der Prämienbefreiung bei Erwerbsfähigkeit ausser Kraft gesetzt sei, der Versicherungsvertrag infolge Aufbrauchens des Fondsvermögens erloschen sei und die geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig geworden seien. In seiner Replik vom 4. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei für den Fall, dass die Gegenpartei die vollständige Invalidität des Klägers bestreite, ein Gutachten betreffend Invalidität einzuholen. In ihrer Duplik vom 25. April 2016 führte die F.________ aus, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen eine zwischen 50% und 100% variierende Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Ein Einkommensvergleich habe sich folglich nicht erübrigt (dies wäre nur bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100% der Fall gewesen). Zweck der Prämienbefreiung sei, dass die Versicherung bei vermindertem Einkommen aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit den Versicherten im Verhältnis der Einkommensminderung anteilsmässig von der Prämienzahlung befreie. In seiner Replik vom 4. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens fest. 5.2. Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 25. April 2016 abgeschlossen. In der Folge reichte jede Partei noch eine Noveneingabe ein, wobei diese mehr als 1.5 respektive 2.5 Jahre nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten (19. Dezember 2017 respektive 14. November 2018). Bereits mit Replik vom 4. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es werde vorsorglich die Einholung eines Gutachtens betreffend Invalidität des Klägers beantragt, sollte die Gegenpartei seine vollständige Invalidität bestreiten (vgl. Replik Ziff. 18 unten). In ihrer Duplik vom 25. April 2016 stellte die F.________ das Vorliegen einer vollständigen Invalidität ausdrücklich in Abrede (vgl. Rz. 22). Wohl aus diesem Grund erachtete der Regionalgerichtspräsident Albula das Abwarten des Gutachtens im Verfahren Proz. Nr. 115-2016-4, welches dieselbe Fragestellung zum Inhalt hat, für sinnvoll. Eine entsprechende Beweisverfügung erging jedoch nicht. Obwohl den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Parteien über diese Vorgehensweise informiert worden sind, geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer davon aus, dass der Grund für die Verzögerung im Abwarten des

9 / 13 Gutachtens im anderen Verfahren liegt. So führte er in seiner Beschwerdeschrift aus, dass es sich bei diesem Verfahren um einen reinen Aktenprozess handeln würde und sich keine Gutachterfragen stellen würden, weshalb längst eine Hautverhandlung hätte angesetzt werden müssen. 5.3. Die Frage, ob im konkreten Verfahren die Einholung oder das Abwarten eines Gutachtens tatsächlich angebracht und erforderlich ist, würde eine vertiefte (auch materiellrechtliche) Auseinandersetzung mit dem Prozessgegenstand voraussetzen und ist demzufolge nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Zwar kann – wie bereits ausgeführt wurde – auch eine unnötige Beweismassnahme zu einer Rechtsverzögerung führen. Im konkreten Fall war es jedoch der Beschwerdeführer selbst, der den Antrag auf Einholung eines Gutachtens stellte, weshalb es unter diesen Umständen treuwidrig wäre, dies dem C._____ als unnötige Beweismassnahme vorzuhalten. Fest steht jedoch auch, dass das Regionalgericht darauf verzichtet hat, eine entsprechende Beweisverfügung zu erlassen oder das Verfahren bis zum Vorliegen des Gutachtens zu sistieren. In der Tat ergibt sich aus dem Aktenverzeichnis (vgl. act. E. 3), dass das C._____ nach Abschluss des Schriftenwechsels – mit Ausnahme der Zustellung der Noveneingaben – keine weiteren Prozesshandlungen mehr vorgenommen hat. Das Verfahren stand seither offenbar still. Obwohl die Überlegung des Regionalgerichtspräsidenten, das medizinische Gutachten im Parallelverfahren abzuwarten, durchaus nachvollziehbar ist, fehlt es jedoch an einer entsprechenden prozessleitenden Verfügung. Eine solche wäre insbesondere wichtig, weil mit dem Entscheid über Beweisanträge auch Parteirechte verknüpft sind, welche es zu beachten gilt. So ist den Parteien beispielsweise bei der Einholung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Vorliegend ist zwar in beiden Verfahren dieselbe Aktivpartei involviert, jedoch ist nicht dieselbe Passivpartei beteiligt, weshalb es nach dem Gesagten schwierig werden dürfte, ein Gutachten verfahrensübergreifend zu verwenden. Liegt keine entsprechende prozessleitende Verfügung vor, ist davon auszugehen, dass in anderen Verfahren vorgenommene Prozesshandlungen keine Berücksichtigung finden könnten. Daher muss im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass das C._____ seit Abschluss des Schriftenwechsels – wiederum mit Ausnahme der Zustellung der Noveneingaben – im konkreten Verfahren untätig geblieben ist. Bei einem Zeitraum von vier Jahren hat der Beschwerdeführer daher zu Recht eine Rechtsverzögerung gerügt. Dies umso mehr, als das Verfahren aufgrund der sensiblen Thematik für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzu-

10 / 13 heissen und das C._____ ist anzuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 6. Beim dritten Verfahren Proz. Nr. 115-2016-5 handelt es sich um eine Klage des Beschwerdeführers gegen die G.________. Mit dieser hatte er einen Versicherungsvertrag betreffend Kapitalleistungen bei Invalidität/Tod infolge Unfalls mit Wirkung ab 1. August 2008 abgeschlossen. 6.1. Mit Schreiben vom 14. August 2014 gelangte der Beschwerdeführer an die G.________ und teilte mit, dass er derzeit einen IV-Grad von 100% und ab 1. Oktober 2014 einen solchen von 84% aufweise. Damit seien die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt. Die G.________ machte demgegenüber Verjährung geltend. Es folgte ein weiterer Schriftenwechsel, wobei die G.________ auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2015 verzichtete. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 teilte die Versicherung mit, dass die Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und der Eingang eines Gutachtens der D.________ abgewartet werde. Aufgrund des Gutachtens vom 16. November 2015 lehnte die D.________ die Erbringung von Leistungen ab, da eine Neuroborreliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt sei. Eine Überprüfung durch den Vertrauensarzt der Versicherung habe ergeben, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Borrelien-Infektion zurückzuführen seien. Somit könne das Unfallereignis nicht mit ausreichendem Beweismass erstellt werden, weshalb die Auszahlung der Kapitalsumme aufgrund eines Unfalls verweigert werde. Mit Klage vom 7. März 2016 forderte der Beschwerdeführer die gerichtliche Verpflichtung der G.________ zur Zahlung von CHF 350'000.00 zuzüglich 5% Zins. Die G.________ beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2016 die Abweisung der Klage. Zur Begründung machte sie geltend, eine klassische Krankheitsgeschichte werde nicht beschrieben und es würden nicht alle medizinischen Werte vorliegen. Aufgrund der Akten- und Beweislage könne das Unfallereignis nicht mit dem ausreichenden Beweismass erstellt werden und die vorliegenden medizinischen Befunde könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Borrelien-Infektion im November 2010 beweisen. Replik und Duplik erfolgen am 20. September 2016 respektive am 13. Dezember 2016. 6.2. Der Schriftenwechsel wurde mit Einreichung der Duplik am 31. Dezember 2016 abgeschlossen. Im Verlauf der nächsten Monate und Jahre reichte der Beschwerdeführer gemäss Aktenverzeichnis (vgl. act. E.1) insgesamt 11 Noveneingaben ein, wobei die erste weniger als einen Monat nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte. Bereits im März 2017 reichte auch die beklagte Partei eine

11 / 13 Noveneingabe ein. Damit verzögerte sich die Weiterführung des Verfahrens, da – wie bereits ausgeführt wurde – der jeweiligen Gegenpartei das Replikrecht zu gewähren war. Bis zum Juli 2018 ist daher kein unnötiger Stillstand auszumachen. In der Zeit vom 13. Juli 2018 bis zur nächsten Noveneingabe am 8. April 2019 sowie vom 6. Mai 2019 bis zum 3. März 2020 waren jedoch keine Fristen abzuwarten, dennoch erfolgten keine Prozesshandlungen. Wie bereits im vorstehend beschriebenen Verfahren (vgl. E. 5.2.) beschrieben, dürfte die Intention des Regionalgerichtspräsidenten wohl gewesen sein, das im Verfahren gegen die D.________ Versicherungs-Gesellschaft angeordnete medizinische Gutachten zum Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers abzuwarten und auch für das Verfahren gegen G.________ heranzuziehen. Analog dazu war es wiederum der Beschwerdeführer, der einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hatte (vgl. dazu insbesondere die Replik vom 20. September 2016 S. 17). Jedoch erfolgte auch hier keine entsprechende Beweisverfügung. Daher erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung aus denselben Überlegungen wie im Verfahren gegen die F.________ (vgl. E. 5.3) auch in diesem Verfahren als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen und das C._____ ist anzuweisen, das Verfahren unverzüglich fortzusetzen oder – unter Einräumung der Parteirechte – förmlich zu sistieren. 7. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 7.1. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, sofern er eine Rechtsverzögerung in den Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 (F.________) und Proz. Nr. 115-2016-5 (G.________) geltend macht. Demgegenüber unterliegt er bezüglich des Verfahrens Proz. Nr. 115-2016-4 (D.________ Versicherungs- Gesellschaft). Gestützt auf diesen Ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Kanton Graubünden auferlegt. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer, soweit er mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde obsiegt, eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons zugesprochen (BGE 139 III 471). Diese wird pauschal auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt, was in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen

12 / 13 sowie des für die Beschwerdeschrift angefallenen Aufwands als angemessen erscheint.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird eine Rechtsverzögerung in den Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 und Proz. Nr. 115-2016-5 festgestellt. 2. Das C._____ wird angewiesen, die Verfahren Proz. Nr. 115-2015-7 und Proz. Nr. 115-2016-5 unverzüglich im Sinne der Erwägungen weiterzubearbeiten. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu 1/3 zu Lasten von A._____ und zu 2/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei letztere aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Albula bezahlt werden. 3.2. Die Parteientschädigung zugunsten von A._____ in Höhe von CHF 1'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Albula bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: – B._____ – C._____

ZK2 2020 17 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.11.2020 ZK2 2020 17 — Swissrulings