Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 20. März 2019 Referenz ZK2 19 8 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Schnyder Thöny, Aktuarin Parteien lic. iur. X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi Martinsplatz 8, Postfach 59, 7001 Chur Gegenstand Beizug einer Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO) Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Landquart vom 23.01.2019, mitgeteilt am 25.01.2019 (Proz. Nr. 115-2018-33) Mitteilung 17. Juli 2019
2 / 10 I. Sachverhalt A. Vor Regionalgericht Landquart ist eine Klage der Y._____ gegen X._____ über eine Forderung von CHF 30'000.00 nebst Zins hängig. Das Schlichtungsgesuch datiert vom 25. Juli 2018, die Klage vom 11. Oktober 2018. B. Nach Zustellung der Klageschrift beantragte X._____ aus gesundheitlichen Gründen eine Fristerstreckung für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. In der Begründung gab sie an, seit nunmehr drei Jahren einem extremen Stress ausgesetzt zu sein. Als Folge davon habe sie sich im September 2017 notfallmässig in ärztliche Behandlung begeben müssen, welche bis heute anhalte. Vom 27. September 2017 bis 30. Juni 2018 sei sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Sie leide bis heute unter einem grossen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand. Auf dringenden ärztlichen Rat hin müsse sie ihre Arbeiten sorgfältig einteilen. So sei es ihr bisher nicht möglich gewesen, sich mit der vorliegenden Angelegenheit zu befassen. C. Der Regionalgerichtspräsident Landquart stimmte der Fristerstreckung in der Folge zu. X._____ reichte auch innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurden die Parteien auf den 23. Januar 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen. E. Am 10. Dezember 2018 stellte X._____ beim Regionalgericht aus gesundheitlichen Gründen ein Sistierungsgesuch. Gleichzeitig reichte sie ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Dezember 2018 bis zum 4. Januar 2019 bescheinigte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 wies der Regionalgerichtspräsident Landquart das Sistierungsgesuch ab und bestätigte den Termin der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2019. Dabei wies er X._____ darauf hin, dass es im Sinne einer beförderlichen Prozesserledigung zumutbar sei, eine Rechtsvertretung beizuziehen, sofern sich herausstelle, dass ihre gesundheitlichen Probleme längerdauernder Natur seien und sie deswegen nicht in der Lage sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. F. Am 22. Januar 2019, also am Vortag der Hauptverhandlung, teilte X._____ dem Regionalgericht Landquart mit, sie sei momentan nicht in der Lage, sich mit der Angelegenheit zu befassen und der Gerichtsverhandlung beizuwohnen. Aufgrund dessen ersuche sie darum, die angesetzte Hauptverhandlung zu verschieben. Gleichentags reichte sie ein ärztliches Zeugnis ein, mit welchem ihr attestiert wird, aus psychiatrischer Sicht nicht verhandlungsfähig zu sein.
3 / 10 G. Da dem Verschiebungsgesuch aus zeitlichen Gründen vorgängig nicht mehr stattgegeben werden konnte, erschienen zum Hauptverhandlungstermin vom 23. Dezember 2019 sämtliche Richter sowie die klagende Partei. Letztere gab ihr Einverständnis zum Verschub der Verhandlung. H. Mit Beschluss vom 23. Januar 2019, schriftlich mitgeteilt am 25. Januar 2019 erkannte das Regionalgericht Landquart wie folgt: 1. Die Beklagte wird aufgefordert, innert 10 Tagen eine Vertretung zu beauftragen und dies dem Gericht mitzuteilen. 2. Nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist wird das Gericht für die beklagte Partei eine Vertretung bestellen. 3. Die Vorladung zur erneuten Hauptverhandlung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Schreiben. 4. Die Gerichtskosten bleiben bei der Prozedur. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung). I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhob X._____ Beschwerde gegen den ihr am 4. Februar 2019 zugestellten Beschluss vom 23. Januar 2019. Dabei stellte sie die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Regionalgerichts Landquart vom 23.01.2019 im Proz. Nr. 115- 2018-33 sei aufzuheben. Eventualanträge 2 – 4: 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Regionalgerichts Landquart vom 23.01.2019 im Proz. Nr. 115-2018-33 sei aufzuheben. Subeventual sei betreffend Ziff. 2 des Beschlusses für die Bestellung eines Rechtsvertreters eine längere Frist einzuräumen. 3. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 3 des Beschlusses des Regionalgerichts Landquart vom 23.01.2019 im Proz. Nr. 115-2012-33 (recte: 115-2018-33) sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 23.01.2019 des beim Regionalgericht Landquart hängigen Verfahrens Proz. Nr. 115-2012-33 (recte: 115-2018-33) gutzuheissen. 4. Es sei eine Befragung der behandelnden Ärzte Herr Dr. med. A._____ und Dr. med. B._____ anzuordnen. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 6. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kostenfolge zulasten des Bezirksgerichts (recte: Regionalgerichts) Landquart.
4 / 10 J. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2019 beantragte das Regionalgericht Landquart sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 verzichtete die Y._____ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche können nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn dies entweder durch das Gesetz bestimmt wird (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung der Aberkennung der fehlenden Postulationsfähigkeit und damit verbunden der Verpflichtung zur Bestellung eines Rechtsvertreters ist durch das Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Damit ist ein selbständiger Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheids mittels Beschwerde nur dann zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei durch den Entscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht (vgl. auch Tanja Domej, in: Paul Oberhammer; Tanja Domej; Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 69). 1.1. Beim Erfordernis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 13 zu Art. 319 ZPO). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 319; BGE 137 III 324, S. 329, E. 1.1). Nicht wiedergutzumachen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der Nachteil, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt (BGE
5 / 10 137 III 380 E. 1.2.1). Nach wohl überwiegender Lehrmeinung, welcher sich auch das Kantonsgericht von Graubünden angeschlossen hat, sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2016, N 39 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO; a.M. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 7 zu Art. 319 ZPO). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. statt vieler die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 18 9 vom 21. März 2018 E. 2.2.; ZK2 18 10 vom 21. März 2018 E. 2.2; sowie die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 44 vom 16. November 2015 E. 2.c; ZK2 14 46 vom 28. August 2015 E. 2). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist deshalb im Zusammenhang mit prozessleitenden Verfügungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen, zumal die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (vgl. Alexander Brunner, in: Paul Oberhammer; Tanja Domej; Ulrich Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., N 13 zu Art. 319). Mit dem in der Regel gegen den Erledigungsentscheid offen stehenden, vollkommenen Rechtsmittel der Berufung kann sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes später noch gerügt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO und Art. 310 lit. a und b ZPO). 1.2. Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin den ihr durch den vorinstanzlichen Beschluss entstehenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen damit, dass sämtliche nach der Einsetzung erfolgten Rechtsakte durch den (fälschlicherweise) eingesetzten Vertreter nichtig würden und der Prozess dadurch quasi auf erster Stufe wiederholt werden müsste, könnte die Aberkennung der Postulationsfähigkeit und damit verbunden die Verpflichtung zur Bestellung eines Rechtsvertreters erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Hauptentscheid aufgehoben werden. Dieser Auffassung ist zu folgen. Zwar bewirken die genannten Umstände keine Nachteile rechtlicher Natur, liessen sie sich
6 / 10 doch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid korrigieren (vgl. dazu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 BGG: Urteil des Bundesgerichts 4A_356/2013 vom 27. Januar 2014, E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2014 vom 30. Juli 2014, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_830/2013 vom 3. April 2014, E. 1.2). Indessen würde im vorliegenden Fall eine Wiederholung des gesamten Verfahrens ab Einsetzung der Rechtsvertretung erforderlich, was mit einer beträchtlichen Verfahrensverzögerung und Mehrkosten verbunden wäre und einen erheblichen Nachteil tatsächlicher Natur darstellen könnte. Dies würde nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden genügen, um die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen. Ausserdem stellt der Entzug der Postulationsfähigkeit einen Eingriff in ein höchstpersönliches Recht dar, was schon per se erheblich ist. Mit der Beiordnung eines amtlichen Prozessvertreters wird die betreffende Partei sodann gezwungen, dem ernannten Rechtsvertreter Tatsachen aus ihrem Privat- und Geheimbereich mitzuteilen. Auch wenn dieser seinerseits einem Berufsgeheimnis unterliegt, so handelt es sich dennoch um eine Drittperson, womit von einem Nachteil auszugehen ist, der nicht wieder gutzumachen ist. So wird auch etwa im Zusammenhang mit Beweisverfügungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil angenommen, wenn ein Beweisantrag gutgeheissen wird, der das Privat- oder Geschäftsgeheimnis einer Partei verletzt (Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N 206 zu Art. 154 ZPO). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Februar 2019 ist demzufolge einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321), das heisst die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund einer akuten Erkrankung habe sie am 22. Januar 2019 ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung eingereicht. Ohne irgendeine weitere Massnahme zu treffen, habe das Regionalgericht Landquart am 23. Januar 2019, also lediglich einen Tag später,
7 / 10 beschlossen, ihr die Postulationsfähigkeit zu entziehen. Dieser Entscheidfindung seien keinerlei weitere Vorkehren, etwa eine Aufforderung zur Stellungnahme, vorausgegangen. Damit habe sie sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht äussern können, womit ihre Sicht beim Erlass der Verfügung keine Berücksichtigung gefunden habe. Bevor das Gericht zur Feststellung der Postulationsunfähigkeit schreite, habe es jedoch in Anwendung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei vorgängig die Gelegenheit zu eröffnen, sich zum beabsichtigten Schritt zu äussern. Eine derartige Aufforderung sei vorliegend jedoch nicht erfolgt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Da die Gehörsverletzung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könne sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz führt demgegenüber im Wesentlichen aus, das Gesuch vom 22. Januar 2019 um Verschiebung der Hauptverhandlung sei nicht mit einer akuten Erkrankung begründet worden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin darin geltend gemacht, dass es ihr bereits seit längerer Zeit gesundheitlich sehr schlecht gehe. Aus dem nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnis gehe zudem hervor, dass sie sich wegen eines depressiven Syndroms seit dem 4. Januar 2019 in ambulanter psychischer Behandlung befinde. Der behandelnde Arzt erachte gar eine stationäre Behandlung als indiziert, was auf eine länger dauernde Genesungsphase hinweise. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend lediglich von einer akuten Erkrankung beziehungsweise einem vorübergehenden Zustand auszugehen sei. 3.1. Kann eine rechts- und parteifähige Person ihren Prozess aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht selber führen, sind von der Rechtsordnung Massnahmen vorgesehen. So kann sich diese Person gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO vertreten lassen, ihr kann vom Gericht gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO ein Prozessbeistand bestellt werden und sie kann im Sinne von Art. 390 ff. ZGB verbeiständet werden. Die gesetzliche Regelung stellt damit sicher, dass die Rechte und Pflichten einer rechtsfähigen Person in einem Gerichtsprozess grundsätzlich stets wahrgenommen werden können. Dadurch wird der Anspruch aller am Prozess beteiligten Parteien auf ein ordentliches Verfahren und auf die gehörige Beurteilung ihrer Ansprüche geschützt. Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen, wenn sie offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selber zu führen. Leistet die Partei innert angesetzter Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Diese Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen (sog. Postulationsfähigkeit).
8 / 10 3.2. Die Einsetzung eines Prozessbeistands nach Art. 69 ZPO wird in zwei Abschnitte unterteilt. Zunächst hat das Gericht die Postulationsunfähigkeit festzustellen, was in Form einer prozessleitenden Verfügung erfolgt. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist die betreffende Partei aufzufordern, innert (verlängerbarer) Frist eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Ergeht - wie im vorliegenden Fall - bloss eine Verfügung mit der formellen Aufforderung, innert Frist einen Vertreter zu bestellen, so bildet diese Verfügung gleichzeitig die Feststellung des Nichtbestehens der Postulationsfähigkeit. Vor der formellen Feststellung der Postulationsunfähigkeit durch das Gericht, hat dieses der betreffenden Person – in Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Gelegenheit zu geben, sich zum beabsichtigen Schritt zu äussern. Diese Anhörung dient nicht nur dem Recht auf Mitwirkung und auf ein faires Verfahren, sondern auch der möglichst umfassenden Sachabklärung. Der Einräumung des rechtlichen Gehörs ist umso mehr Beachtung zu schenken, als die Feststellung der Postulationsunfähigkeit einen Eingriff in ein höchstpersönliches Recht darstellt (vgl. zum Ganzen auch Luca Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2016, N 17ff. zu Art. 69). 3.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Einsetzung eines Prozessbeistands im angefochtenen Beschluss in Aussicht gestellt ohne zuvor der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör einzuräumen. Jedenfalls ist Derartiges nicht aktenkundig. Der in der Abweisung des Sistierungsantrags enthaltene Hinweis auf die Zumutbarkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung genügt hierfür nicht. In dieser Verfügung wird weder auf Art. 69 ZPO noch auf eine beabsichtigte Feststellung der Postulationsunfähigkeit hingewiesen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV verbürgt, folgt jedoch unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 138 III 252 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person soll mit anderen Worten zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss das Bestehen der Postulationsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint und diese aufgefordert hat, innert Frist einen Vertreter zu bestellen, ohne ihr jedoch vorgängig die Gelegenheit zur Stellungahme zu geben, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. 3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende
9 / 10 Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Im vorliegenden Verfahren fällt eine Heilung der Gehörsverletzung jedoch ausser Betracht, weil sich die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO hinsichtlich der Überprüfung des Sachverhalts auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung desselbigen beschränkt (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 77 vom 3. September 2018; PKG 2012 Nr. 109). Der angefochtene Beschluss ist demzufolge aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Landquart zurückzuweisen. Entsprechend erübrigt es sich, die von der Beschwerdeführerin gestellten Eventualanträge zu prüfen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung näher einzugehen. 5. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der offenkundigen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Vorinstanz dem Kanton Graubünden zu auferlegen und aus der Kasse des Regionalgerichts Landquart zu bezahlen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden diese auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 6. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen, da sich die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten liess. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sind ebenfalls nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin eine solche nicht substantiiert begründet.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 23. Dezember 2018 wird aufgehoben 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. 3. Partei- oder Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: