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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.03.2020 ZK2 2019 66

17. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,315 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsbeistandschaft | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Verfügung vom 17. März 2020 Referenz ZK2 19 66 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsbeistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 02.08.2019, mitgeteilt am 02.08.2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung 17. März 2020

2 / 10 In Erwägung, – dass die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2019 beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsbeistandschaft in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder in der Streitsache betreffend Aberkennungsklage (Proz. Nr. _____) einreichte, – dass der Vorderrichter (Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos) das Gesuch mit Entscheid vom 2. August 2019, gleichentags mitgeteilt, abwies, wobei er von der Erhebung von Gerichtskosten absah, – dass die Beschwerdegegnerin dagegen mit Eingabe vom 16. August 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder zu bestellen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen, – dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zudem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung einer Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder für das Beschwerdeverfahren stellte, – dass der damalige Vorsitzende der II. Zivilkammer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2019 Frist bis zum 2. September 2019 setzte, um ein separates und gehörig begründetes Gesuch für das Beschwerdeverfahren samt vollständigen, aktuellen Belegen zu Einkommen, Vermögen und Bedarf einzureichen, – dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2019 ein (separates) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, welches nicht hier, sondern in einem eigenständigen Verfahren (ZK2 19 70) zu behandeln ist, – dass auf die frist- und formgültig eingereichte Beschwerde einzutreten ist, – dass nach Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),

3 / 10 – dass, sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), – dass mit Art. 117 ff. ZPO der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt wird, – dass als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf, – dass dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind, – dass die Regelung von Art. 117 ZPO (wie auch von Art. 29 Abs. 3 BV) auf natürliche Personen zugeschnitten ist, – dass juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen können, weil sie nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet sein können, wobei sie in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben (BGE 143 I 328 E. 3.1), – dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise aber dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1), – dass aber selbst in diesem Falle die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, die Weiterexistenz der juristischen Person nicht sichert (BGE 143 I 328 E. 3.3), – dass das Bundesgericht demgegenüber bislang offenliess, ob darüber hinaus zu verlangen sei, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen werde (BGE 143 I 328 E. 3.3), – dass die unentgeltliche Rechtspflege auf Gesuch der bedürftigen Partei hin gewährt wird (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO), wobei diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern hat (Art. 119 Abs. 2 ZPO),

4 / 10 – dass es somit grundsätzlich der gesuchstellenden Partei obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1), – dass – mit anderen Worten – der gesuchstellenden Person eine umfassende Mitwirkungspflicht zukommt, – dass dabei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst gestellt werden dürfen, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a), – dass die Belege zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben, – dass für den Fall, dass die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden kann (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1), – dass der Vorderrichter in Berücksichtigung der oberwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter anderem deshalb abwies, weil er bei B._____, dem einzigen Gesellschafter und Einzelgeschäftsführer der Beschwerdeführerin, eine Bedürftigkeit verneinte, – dass der Vorderrichter in diesem Zusammenhang erwog, gemäss Editionsakten habe B._____ im Jahr 2016 ein Einkommen von CHF 62'500.00, im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 55'600.00 und im Jahr 2014 ein Einkommen von CHF 50'600.00 versteuert, – dass zwar keine aktuelleren Steuerzahlen verfügbar seien, B._____ jedoch, da er auf die Einreichung einer Steuererklärung verzichtet habe, für die Jahre 2017 und 2018 nach Ermessen taxiert worden sein dürfte, wobei nicht mit einem anderen steuerbaren Einkommen als rund CHF 62'500.00 zu rechnen sei,

5 / 10 – dass ein steuerbares Jahreseinkommen von CHF 62'500.00 (= CHF 5'208.00 pro Monat) bedeute, dass die Aufwendungen für Krankenkasse sowie Berufsauslagen sowie weitere Aufwendungen – wie allenfalls Einzahlungen zugunsten einer der drei Säulen – bereits berücksichtigt seien, – dass – so der Vorderrichter weiter –, selbst wenn aufgrund der Schuldner- Informationen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. Juni 2019 davon auszugehen sei, B._____ bezahle keine Steuern, ihm aber solche dennoch angerechnet würden, eine Mittellosigkeit von B._____ zu verneinen sei, – dass nämlich ein Nachweis fehle, dass B._____ private Schuldverpflichtungen regelmässig bezahle, – dass unter diesen Umständen (CHF 5'208.00 [Einkommen netto; Krankenkassenprämien, Berufsauslagen etc. bereits berücksichtigt] – CHF 1'200.00 [Grundbetrag für den alleinstehenden B._____] – CHF 300.00 [Zuschlag auf Grundbetrag von 25%] – CHF 0.00 [Wohnkosten; B._____ wohne in der Chesetta und bezahle dafür keinen Mietzins] – CHF 673.00 [Steuern] – CHF 0.00 [private Schuldverpflichtungen; da ein Nachweis fehle, dass B._____ solche regelmässig bezahle]) ein Überschuss von CHF 3'035.00 pro Monat resultiere, – dass massgebend sei, ob B._____ in der Lage sein würde, die anfallenden Prozesskosten von geschätzt CHF 40'000.00 (Gerichtskosten CHF 20'000.00 + Anwaltskosten CHF 20'000.00) innert zweier Jahre zu tilgen, – dass selbst bei angenommenen Prozesskosten von CHF 40'000.00 B._____ innert zwei Jahren immer noch einen Überschuss von CHF 32'840.00 bzw. CHF 1'368.00 pro Monat zu verzeichnen hätte, was es ihm ermöglichen würde, Bedürfnisse oder Schuldner zu befriedigen, weshalb eine Bedürftigkeit von B._____ zu verneinen sei, – dass die Beschwerdeführerin an dieser Berechnung moniert, dass der Vorderrichter nicht darauf abstelle, was effektiv vorhanden sei, sondern darauf, was die Steuerbehörden im Rahmen der Ermessensbesteuerung wohl hypothetisch zugrunde legen werde, dies obwohl B._____ bereits seit Jahren nach Ermessen besteuert werde und dasselbe Gericht (bzw. derselbe Einzelrichter) einige Jahre zuvor in zwei anderen, B._____ als Privatperson betreffenden Verfahren noch zu Recht nicht auf die Ermessenstaxation als Grundlage für die Klärung der Frage der Mittellosigkeit abgestellt und B._____ in der Folge die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewährt habe,

6 / 10 – dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwei Entscheide des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 14. Juli 2016 bzw. 23. September 2016 einreicht, – dass diese Noven zulässig seien, weil erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben habe, – dass die Beschwerdeführerin nämlich keinen Grund gehabt habe, vorsorglich davon auszugehen, dass die Vorinstanz Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege plötzlich anders handhaben würde als zuvor, weshalb das Vorgehen des Vorderrichters unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu beanstanden sei (vgl. KG act. A.3, Rz. 9), – dass die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, die Mittellosigkeit von B._____ sei bei dem mit der Sache befassten Einzelrichter gerichtsnotorisch bekannt, – dass es den vom Vorderrichter errechneten Einkommensüberschuss in Wahrheit nicht gebe, – dass B._____ als Selbständigerwerbender über kein regelmässiges Einkommen verfüge, – dass sodann ersichtlich sei, dass B._____ sehr hohe Schulden habe und viele Betreibungen in Verlustscheinen geendet hätten, weshalb kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden sei, – dass B._____ somit nicht in der Lage sein würde, einen Gerichtskostenvorschuss in der angezeigten Höhe zu bezahlen, – dass vorab festzuhalten ist, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (BGE 139 III 466 E. 3.4), – dass es sich – was denn auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt – beim Verweis auf die früheren Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos mitsamt den eingereichten Entscheiden um Noven handelt, – dass aber, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben hat,

7 / 10 – dass nämlich die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zukommenden, umfassenden Mitwirkungspflicht von sich aus gehalten gewesen wäre, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch) von B._____ detailliert darzulegen, – dass sie sich dabei nicht damit begnügen konnte, darauf zu vertrauen, der Vorderrichter werde die Mittellosigkeit von B._____ wie bereits in früheren Verfahren als erfüllt ansehen, zumal die entsprechenden Entscheide des Regionalgerichts aus dem Sommer 2016 datieren und damit rund 3 Jahre seit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch zurückliegen, – dass unter diesen Umständen offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin aktuelle Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätte vorlegen müssen, – dass somit der Hinweis auf den Vertrauensschutz unbehelflich ist, – dass sich aufgrund der zeitlichen Verhältnisse im Übrigen auch nicht sagen lässt, die Mittellosigkeit von B._____ sei gerichtsnotorisch gewesen, zumal Mittellosigkeit kein permanenter Zustand sein muss, sondern vielmehr aktuell und mit Blick auf den bevorstehenden Prozess und den dabei anfallenden Kosten zu prüfen ist (sog. Prozessarmut), – dass somit die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten bzw. eingereichten Noven unbeachtlich zu bleiben haben, – dass damit feststeht, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hat, wie viel B._____ aktuell tatsächlich verdient, was ihr, da B._____ einziger Gesellschafter und Einzelgeschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, – dass aber auch dessen Auslagen nicht belegt wurden, – dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht mit der blossen Behauptung begnügen kann, B._____ verfüge als Selbständigerwerbender über kein regelmässiges Einkommen bzw. sei aufgrund seiner aktuellen Lebenssituation nicht in der Lage, eine Steuererklärung einzureichen, – dass die Beschwerdeführerin nämlich aufgrund der ihr zukommenden, umfassenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von B._____ zu belegen,

8 / 10 – dass unter diesen Umständen nicht zu beanstanden ist, wenn der Vorderrichter auf die edierten Steuerveranlagungsverfügungen abstellte, – dass die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht, diese seien angefochten worden bzw. die darin festgelegte Steuerforderung sei ungerechtfertigt, – dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht die vorinstanzliche Feststellung bestreitet oder widerlegt, wonach sie nicht nachgewiesen habe, dass B._____ private Schuldverpflichtungen regelmässig bezahle, – dass somit die Feststellung des Vorderrichters, bei B._____ sei eine Bedürftigkeit zu verneinen, nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht darzulegen vermag, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder rechtsfehlerhaft sei, – dass unter diesen Umständen nicht mehr auf die weiteren Voraussetzungen, nach denen einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, eingegangen werden muss, – dass der Vorderrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, – dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Verfahrenskosten, welche gestützt auf Art. 10 und 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, – dass die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenfreiheit nur für das Gesuchsverfahren selbst, nicht jedoch auch für allfällige Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt (BGE 137 III 470 E. 6; bestätigt in BGE 140 III 501 E. 4.3.2),

9 / 10 – dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (ZK2 19 70), sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, – dass die Vorinstanz zwar die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin beantragte, ihr jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, – dass Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege dem Rechtsweg in der Hauptsache folgen (Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 121 ZPO), – dass vorliegend in der Hauptsache von einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 auszugehen ist,

10 / 10 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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