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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.03.2019 ZK2 2019 4

20. März 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,159 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Sicherheitsleistung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 20. März 2019 Referenz ZK2 19 4 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Schnyder Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt Crappun 8, Postfach 51, 7503 Samedan gegen Y._____ Beschwerdegegner Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, Via Maistra 24, 7500 St. Moritz Gegenstand Gesuch um Sicherheitsleistung Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter vom 07.01.2019, mitgeteilt am 08.01.2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung 26. August 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Am 14. Juni 2017 stellte Y._____ beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schlichtungsgesuch gegen die X._____ und beantragte, Letztere sei zu verpflichten, dem Kläger mindestens CHF 350'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Gemäss klägerischer Sachdarstellung soll A._____, ehemaliger Kundenberater bei der X._____, Gelder ab den Konten des Klägers veruntreut haben. A._____ sei als Hilfsperson der X._____ tätig gewesen, weshalb diese für ihren ehemaligen Angestellten zivilrechtlich hafte. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung reichte Y._____ am 29. Dezember 2017 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (nachfolgend Regionalgericht) die Klage gegen die X._____ ein (Verfahren Proz.Nr. _____). In der gleichen Sache ist bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Strafverfahren gegen A._____ hängig, in welchem Y._____ als Privatkläger beteiligt ist. B. Am 15. Juni 2017 stellte Y._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Vermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren gegen die X._____, wobei er diese ausdrücklich als Gegenpartei aufführte (Akten Proz.Nr. 135-2017-170, act. I/1). In der Folge forderte der Regionalgerichtspräsident die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Einreichung einer Stellungnahme auf. Die X._____ orientierte er weder über das eingegangene Gesuch, noch räumte er dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. C. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 bewilligte der Regionalgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Ziff. 6 des Entscheids befreit die gewährte unentgeltliche Rechtspflege die gesuchstellende Partei von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten und von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung. Gemäss Ziff. 1 und 5 des Entscheids wurde die unentgeltliche Rechtspflege für "die Prozessführung im Vermittlungsverfahren vor dem Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair und das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair betreffend Veruntreuung gegen A._____" erteilt. D. Am 4. Januar 2019 stellte die X._____ beim Regionalgericht ein Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Verfahren Proz.Nr. _____ in Höhe von CHF 150'000.00. In der Begründung nahm sie Bezug auf den Entscheid des Regionalgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Sie hielt fest, gemäss Ziff. 6 des Entscheids befreie die gewährte unentgeltliche Rechtspflege den Kläger zwar von der Leistung von Vorschuss- und

3 / 11 Sicherheitsleistungen. Gemäss Ziff. 5 des Entscheids, sei die unentgeltliche Rechtspflege indessen für das Verfahren betreffend Veruntreuung gegen A._____, nicht aber für das Verfahren gegen die X._____ erteilt worden. Ausserdem sei die X._____ in jenem Verfahren nicht angehört worden. Die Gefährdung der Parteientschädigung sei ausgewiesen, so dass der Kläger zur Zahlung der Sicherheitsleistung zu verpflichten sei. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2019 wies der Regionalgerichtspräsident das Gesuch um Sicherheitsleistung ab. F. Am 21. Januar 2019 erhob die X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2019, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 7. Januar 2019 im Verfahren Proz.Nr. _____ vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (Regionalgericht) aufzuheben; 2. Es sei das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair anzuweisen den Beschwerdegegner zu verpflichten, im Verfahren Proz.Nr. _____ eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 150'000.00 innert 15 Tagen auf ein vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair anzugebendes Post- bzw. Bankkonto zu leisten; 3. Es sei das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair anzuweisen, dem Beschwerdeführer (recte: Beschwerdegegner) anzudrohen, auf die Klage im Verfahren Proz.Nr. _____ im Falle der nicht gerechten Zahlung der Sicherheitsleistung unter Auferlegung der Kosten nicht einzutreten; 4. Eventualiter sei die Sache an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners. G. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 beantragt Y._____ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4 / 11 II. Erwägungen 1. Mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichtspräsidenten Engiadina Bassa/Val Müstair vom 7. Januar 2019 wurde das Gesuch der X._____ um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung betreffend Sicherheitsleistung nicht aus Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, sondern aus Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 103 ZPO. Da das Gesetz selbst für diesen Fall ausdrücklich die Beschwerde vorsieht, muss die Frage, ob durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, nicht weiter geprüft werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Januar 2019 kann daher eingetreten werden. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 321), das heisst die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vorliegend reichten beide Parteien mit ihren Rechtsschriften diverse Akten ein. Da es sich dabei lediglich um Kopien aus dem vorinstanzlichen Hauptverfahren und dem Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege handelt, kann darauf abgestellt werden. 3. Der Regionalgerichtspräsident Engiadina Bassa/Val Müstair wies das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung mit der Begründung ab, entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin betreffe der URP-Entscheid vom 4. Juli 2017 offensichtlich das Verfahren gegen die X._____. Dies ergebe sich aus den Akten. Ein Verfahren gegen A._____ sei beim Regionalgericht nicht hängig und eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein inexistentes Verfahren wäre hinfällig. Bei der Formulierung von Ziff. 5 des Entscheids vom 4. Juli 2017 handle es sich offensichtlich um ein Versehen. Da der Entscheid im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege den Gesuchsteller auch von Sicherheitsleistungen befreie, sei das Kautionsgesuch abzuweisen. Die Beschwerdefüh-

5 / 11 rerin macht demgegenüber geltend, dass mit Entscheid vom 4. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Veruntreuung gegen A._____, nicht aber für das Verfahren gegen die X._____ gewährt worden sei. Insoweit habe der Vorderrichter den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Andernfalls liege eine unzulässige einseitige Abänderung des Entscheids 4. Juli 2017, respektive ein unzulässiger Austausch einer Prozesspartei vor. Eine Berichtigung, die dem Austausch einer Prozesspartei diene, sei unzulässig. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die Gegenpartei im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO immer dann anzuhören sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen solle. Die X._____ sei nicht angehört worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, sofern davon auszugehen sei, dass sich die unentgeltliche Rechtspflege auf das Verfahren gegen die X._____ beziehe. Deshalb sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung von Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV aufzuheben. 4. Wird allgemein (und ohne nähere Spezifizierung) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so ist damit auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen gemeint (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Grundsätzlich hat der Richter in diesem Fall deshalb auch über die Befreiung von einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO zu befinden, selbst wenn im Zeitpunkt des Gesuchs beziehungsweise des Entscheids noch nicht klar ist, ob der Beklagte im Hauptverfahren überhaupt ein entsprechendes Sicherstellungsgesuch stellen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_314/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1. mit Hinweis auf Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 16 Rz. 68; Franck Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 118 ZPO; neu auch: Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 626). Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden kann. Das Gesetz stellt die Anhörung der Gegenpartei somit in das richterliche Ermessen. Allerdings ist die Gegenpartei nach der einschränkenden Bestimmung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. Wird das Sicherstellungsgesuch unter Verweis auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, ohne dass sich die Gegenpartei im URP-Verfahren dazu äussern konnte, ist sie zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Sicherstellungsentscheid – und damit indirekt auch gegen die bereits

6 / 11 gewährte unentgeltliche Rechtspflege – legitimiert (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 867). 4.1. Im konkreten Fall bewilligte der Regionalgerichtspräsident ein Gesuch von Y._____ um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Ziff. 1 und 5 des entsprechenden Entscheids wurde die unentgeltliche Rechtspflege für "die Prozessführung im Vermittlungsverfahren vor dem Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair und das erstinstanzliche Verfahren vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair betreffend Veruntreuung gegen A._____" erteilt. Gemäss Ziff. 6 des entsprechenden Entscheids befreit die gewährte unentgeltliche Rechtspflege die gesuchstellende Partei von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten und von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung. Die X._____ als Gegenpartei des Hauptverfahrens wird im gesamten Entscheid nirgends erwähnt, auch nicht im Rubrum. Ebenso fehlt die Angabe der Proz.Nr. des Hauptverfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass sich der URP-Entscheid vom 4. Juli 2017 auf das Verfahren gegen die X._____ (Proz. Nr. _____) beziehe. Sie behauptet, die unentgeltliche Rechtspflege sei für ein Verfahren gegen A._____ erteilt worden. Diese Annahme trifft offensichtlich nicht zu. A._____ werden Veruntreuungen vorgeworfen, für deren Folgen die X._____ zivilrechtlich vor dem Regionalgericht belangt wird. Ein zivilrechtliches Verfahren gegen A._____ ist dagegen vor Regionalgericht nicht hängig. Sodann wurde im URP-Gesuch und in den weiteren Korrespondenzen die X._____ ausdrücklich als Gegenpartei aufgeführt. Dass dies im Entscheid nicht entsprechend festgehalten wurde, ist auf eine offensichtliche Nachlässigkeit des Regionalgerichtspräsidenten zurückzuführen, die am Inhalt des Entscheids nichts zu ändern vermag. 4.1.2. Dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gegen die X._____ gewährt wurde, wird auch durch die Klagebewilligung des Vermittleramtes Engiadina Bassa/Val Müstair vom 14. September 2017 bestätigt. Darin wird unter dem Titel Verfügung Nichteinigung/Klagebewilligung in Ziff. 4 unter Hinweis auf die Proz. Nr. 135-2017-170 festgehalten, dass die amtlichen Kosten infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Regionalgericht in Rechnung gestellt würden. Sodann weist Y._____ auf S. 2 seiner im Verfahren gegen die Raiffeisen beim Regionalgericht eingereichten Klage vom 29. Dezember 2017 darauf hin, dass ihm am 4. Juli 2017 durch den Einzelrichter des angerufenen Gerichts die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Den entsprechenden URP- Entscheid Proz. Nr. 135-2017-170 legte er seiner Klage bei. Spätestens mit der

7 / 11 Mitteilung der Klageschrift erhielt demzufolge auch die X._____ Kenntnis davon, dass Y._____ für das gegen sie geführte Verfahren die URP gewährt wurde. 4.1.3. Als Zwischenergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine unzulässige Abänderung des Entscheids vom 4. Juli 2017 oder ein unzulässiger Austausch einer Partei vorliegt. Die unentgeltliche Prozessführung wurde von Anfang an für das Verfahren gegen die X._____ (Proz. Nr. _____) erteilt. 4.2. Zutreffend ist hingegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht angehört worden sei. Demzufolge wurde die Vorschrift von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO im konkreten Fall nicht eingehalten und das rechtliche Gehör der X._____ verletzt. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die X._____ spätestens seit Zustellung der Klagebewilligung vom 14. September 2017 (vgl. act. C.9 Dispositiv-Ziff. 4) respektive der Zustellung der Klageschrift vom 29. Dezember 2017 (vgl. act. C.10 Ziff. 5 S. 2) von der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege Kenntnis haben musste und dennoch nicht dagegen interveniert hatte. Da der entsprechende Entscheid der X._____ als Gegenpartei von der Vorinstanz nicht vorschriftsgemäss eröffnet worden war, kann ihr passives Verhalten nicht als treuwidrig qualifiziert werden. 4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Im vorliegenden Verfahren fällt eine Heilung der Gehörsverletzung jedoch ausser Betracht, weil sich die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO hinsichtlich der Überprüfung des Sachverhalts auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung desselbigen beschränkt (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

8 / 11 ZK1 18 77 vom 3. September 2018; PKG 2012 Nr. 109). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des entsprechenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.4. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine verwaltungsrechtliche Verfügung dar, welcher keine materielle Rechtskraft zukommt. Daher ist die Gewährung bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens wegen ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit jederzeit abänderbar (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 120 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher im Rahmen des Verfahrens betreffend Sicherheitsleistung den Parteien rechtliches Gehör betreffend die zugesprochene unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und – nötigenfalls – darauf zurückzukommen. Sodann wird sie erneut über die beantragte Sicherheitsleistung zu entscheiden haben. 5. Im Hinblick auf künftige Verfahren ist Folgendes festzuhalten: 5.1. Der Umstand, dass die beklagte Partei auch nach Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die klägerische Partei noch ein Sicherstellungsbegehren für ihre Parteikosten einreichen könnte, muss vor dem Hintergrund, dass der beklagten Partei in solchen Fällen zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren ist, bei der Verfahrensgestaltung berücksichtigt werden (so bereits Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, N 519, 729 ff.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 626). Daher erscheint es als sinnvoll, in diesen Fällen das Gesuch umgehend auch der beklagten Partei zu einer freiwilligen Stellungnahme zuzustellen oder sie zumindest über den Eingang des Gesuchs zu informieren, und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlich ein Sicherstellungsgesuch einreicht oder nicht. Dies drängt sich deshalb auf, weil die Gegenpartei bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteikostensicherheit nach Art. 99 ZPO mehr verlangen kann (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Wenn das Recht der (beklagten) Gegenpartei auf Sicherstellung ihrer Parteikosten ausgerechnet bei einem in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Kontrahenten beschnitten wird, so ist ihr zumindest vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und sind ihr auch weitere Parteirechte einzuräumen. Eine Anhörung ist nur dann nicht notwendig, wenn ein Fall von Art. 99 Abs. 3 ZPO vorliegt und ohnehin keine Sicherheitsleistung beantragt werden darf oder im (eher unüblichen Fall), dass der Kläger explizit nicht um

9 / 11 Befreiung der Kautionspflicht ersucht. Keine Anhörung der Gegenpartei ist sodann erforderlich, wenn die beklagte Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, da gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO nur die klagende Partei zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet werden kann. In der Praxis ist nach dem Gesagten daher in der Regel dann, wenn der Kläger (oder Widerkläger) des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, die Gegenpartei anzuhören oder ihr zumindest zur Kenntnis zu bringen, dass ein auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen umfassendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Die Orientierung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Aufforderung an die Steuerverwaltung zur Einreichung einer Vernehmlassung der Gegenpartei in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wird, versehen mit dem Vermerk, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf entsprechendes Verlangen hin zur Stellungnahme zugestellt wird, sofern das Einholen einer Sicherheitsleistung beabsichtigt ist. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Ersucht demgegenüber die beklagte Partei, welche nicht zugleich ein Widerklagebegehren stellt, um unentgeltliche Rechtspflege, so ist die Gegenpartei nur fakultativ anzuhören (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 859 ff.). 5.2. Erst mit der effektiven Einreichung eines Kautionsgesuchs erhält die Gegenpartei Parteistellung im Rechtspflegeverfahren. Damit wird aus dem einseitigen Rechtspflegeverfahren ein Zweiparteienverfahren. Durch Erlangung der Parteistellung hat die Gegenpartei auch einen Anspruch auf Parteientschädigung, falls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Sofern die Gegenpartei kein Kautionsgesuch einreicht, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung, selbst wenn sie sich zur unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers geäussert hat (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 865 ff. mit weiteren Hinweisen). Wird die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich der Befreiung von Sicherheitsleistungen) sodann gewährt, nachdem die beklagte Partei dazu Stellung beziehen konnte, so kann diese nur dann noch eine Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO verlangen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der klägerischen Partei zwischenzeitlich verändert haben. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der offenkundigen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz dem Kanton Graubünden zu auferlegen und aus der Kasse des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair zu bezahlen

10 / 11 (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden diese auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die Vorinstanz hat zudem die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Diese hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Beschwerdeschrift erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt) als angemessen.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 7. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair bezahlt. Der von der X._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 wird dieser zurückerstattet. 4. Die X._____ wird für das Beschwerdeverfahren durch den Kanton Graubünden aus der Regionalgerichtskasse Engiadina Bassa/Val Müstair mit CHF 1'500.00 entschädigt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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