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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 17.04.2019 ZK2 2019 13

17. April 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·2,683 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen | Berufung Prozessrecht (308 Abs. 1 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Urteil vom 17. April 2019 Referenz ZK2 19 13 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur Y._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen Z._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen Gegenstand vorsorgliche Massnahmen Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 20.02.2019, mitgeteilt am 28.02.2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung 23. April 2019

2 / 10 I. Sachverhalt A. Die Y._____ GmbH (vormals: Y.1_____) projektierte in O.1_____ das Y._____, welches durch die X._____ betrieben wird. Die Y.1_____ schloss mit der Z._____ am 25. Februar 2005 eine Preiszusicherungsvereinbarung ab mit dem Zweck, den Gästen des Hotels einen Bergbahnpass zu einem fixen und ermässigten, aber indexierten Preis abgeben zu können, so dass im Hotel keine Logiernächte ohne Bergbahnpass verkauft werden. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 ersuchten die Y._____ und die X._____ das Regionalgericht Plessur um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Z._____. Dabei ging es insbesondere darum, dass die Z._____ zu verpflichten sei, umgehend die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2018 und die Wintersaison 2018/2019 bekannt zu geben und zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. C. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 trat der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur auf das Gesuch nicht ein. D. Gegen diesen Entscheid liessen die Y._____ und die X._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen. Mit Verfügung vom 13. September 2018 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 teilte die Z._____ mit, dass die Y._____ GmbH und die X._____ den Betrieb des Hotels Y._____ in O.1_____ eingestellt hätten. Entsprechend gäbe es keine Hotelgäste mehr, für welche die Gesuchstellerinnen gestützt auf die Preiszusicherungsvereinbarung vergünstigte Tagesberechtigungskarten verlangen könnten. Das Gesuch habe demzufolge zwischenzeitlich jegwelche Berechtigung verloren, weshalb es ohne weiteres allein schon aus diesem Grund abzuweisen sei. F. Mit Stellungnahme vom 26. November 2018 verlangten die Y._____ und die X._____, die Z._____ sei superprovisorisch und vorsorglich zu verpflichten, umgehend die Preise der Berechtigungskarten für die die Wintersaison 2018/2019 bekannt zu geben und zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen.

3 / 10 G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 ersuchten die Y._____ und die X._____, den Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen in Wiedererwägung zu ziehen und diese anzuordnen. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wies dieses Gesuch mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2018 ab. H. Anlässlich der Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2019 teilte die Y._____ mit, dass sie sich umformiert habe und neu Y._____ heisse. Zusammen mit der X._____ stellte sie das folgende, in Ziff. 1.a) geänderte Rechtsbegehren: 1. Die Gesuchsgegnerin sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25.02.2015) zunächst superprovisorisch und dann vorsorglich zu verurteilen, den Gesuchstellerinnen a) die Preise gemäss Preiszusicherungsvereinbarung der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2019 und die Wintersaison 2019/2020 umgehend bekannt zu geben; b) zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: A._____, Modellbezeichnung: B._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 2. Die Massnahmen unter Ziffer 1 hiervor sind unter Androhung von Strafmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. I. Die Z._____ liess folgendes, im Kostenpunkt präzisiertes Rechtsbegehren stellen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen 1 und 2 sei, sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich, abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Gesuchstellerinnen zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800'000.00 zu leisten, subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar jeweils per 30. November; Den Gesuchstellerinnen sei Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen. 3. Ebenfalls eventualiter sei den Gesuchstellerinnen unter Androhung von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nichthotelgäste weiterzugeben. 4. Die Gesuchstellerinnen seien zu verpflichten, die Kosten sowohl für das Verfahren 135-2018-523 wie auch für das heutige Verfahren zu tragen und die Gesuchsgegnerin für beide Verfahren ausseramtlich zu entschädigen.

4 / 10 J. Mit Entscheid vom 20. Februar 2019, mitgeteilt am 28. Februar 2019, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur wie folgt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.a) Die Gerichtskosten von gesamthaft CHF 4'000.00 gehen solidarisch zu Lasten der Y._____ und der X._____. Sie werden mit dem im Proz. Nr. _____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 2'000.00 habe die Y.1_____ und die X._____ unter solidarischer Haftung dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. b) Die Y._____ und die X._____ haben der Z._____ unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 9'126.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.a) (Rechtsmittelbelehrung). b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). c) (Belehrung Gerichtsferien). 4. (Mitteilung). K. Gegen diesen Entscheid liessen die Y._____ und die X._____ mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellten: 1. Der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. Februar 2019 sei aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagte sei (unter impliziter Feststellung des Weiterbestands der Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005) zunächst superprovisorisch und dann vorsorglich zu verurteilen, den Berufungsklägerinnen a) die Preise der Berechtigungskarten für die Sommersaison 2019 und die Wintersaison 2019/2020 gemäss Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 umgehend bekannt zu geben; b) zwei voll funktionstüchtige Kartenausgabegeräte (Hersteller: A._____, Modellbezeichnung: B._____; oder adäquates Produkt) auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. 3. Die Massnahmen unter Ziffer 2 hiervor sind unter Androhung von Strafmassnahmen anzuordnen. 4. Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch für das erstinstanzliche Verfahren (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. L. Mit Verfügung vom 13. März 2019 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden. Gleichentags wurde die Z._____ zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert.

5 / 10 M. Mit Berufungsantwort vom 25. März 2019 liess die Z._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Sollte die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Entscheid aufheben und die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und somit in der Sache selber entscheiden, so sei, a) das Gesuch der Berufungsklägerinnen abzuweisen. b) eventualiter die Eventualbegehren der Berufungsbeklagten, die sie vor der Vorinstanz gestellt hat, gutzuheissen und ba) es seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung von Fr. 800'000.00 zu leisten; bb) Subeventualiter von jeweils Fr. 400'000.00 pro Wintersaison, zahlbar jeweils per 30. November; bc) den Berufungsklägerinnen Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen; bd) ebenfalls eventualiter den Berufungsklägerinnen unter Androhung von Strafmassnahmen zu verbieten, die aus den Kartenherausgabegeräten generierten Berechtigungskarten an Nicht-Hotelgäste weiterzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen für alle Instanzen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).

6 / 10 1.1 Der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Plessur vom 20. Februar 2019 wurde den Parteien am 28. Februar 2019 zugestellt und ging bei den Berufungsklägerinnen am 1. März 2019 ein. Mit der Eingabe vom 11. März 2019 wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist offensichtlich gewahrt, weshalb auf die im übrigen formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 1.2. Da sich die vorliegende Berufung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, als offensichtlich begründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt grundsätzlich kumulativ einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Die gesuchstellende Partei muss somit darlegen, dass einerseits ein ihr zustehender materiellrechtlicher Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und andererseits ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dabei ist der Verfügungsanspruch nicht voll zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen, das heisst ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genügt (vgl. zum Ganzen Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 ff. zu Art. 261). 2.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein mit der Begründung, das Hotel Y._____ sei aktuell geschlossen und es würden sich demzufolge keine Hotelgäste im Hotel befinden. Gemäss Ziff. 3.3 der Preiszusicherungsvereinbarung habe die Y._____ beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin zugesichert, die vergünstigten Fahrkarten lediglich Hotelgästen zur Verfügung zu stellen. Damit fehle es im jetzigen Zeitpunkt am Rechtsschutzinteresse, sodass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Diese Begründung greift, wie nachfolgend dargelegt wird, zu kurz. 2.2. Die Berufungsklägerinnen berufen sich bei der Begründung des Verfügungsanspruchs auf eine mit der Berufungsbeklagten am 25. Februar 2005 abgeschlossene Preiszusicherungsvereinbarung. Darin wurde vereinbart, dass die Z._____ der Betreiberin des Hotels Y._____ Bergbahnpässe zu einem fixen und ermässigten, aber indexierten Preis abgeben werde, während sich die Betreiberinnen des Hotels Y._____ im Gegenzug verpflichteten, keine Logiernächte ohne Bergbahnpass zu verkaufen. Gemäss dieser Vereinbarung war die Z._____ verpflichtet, jeweils bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres die Preise für die Berechtigungskarten für die folgende Wintersaison bekannt zu geben (Ziff. 2.1) sowie zwei Kartenausgabegeräte zur Verfügung zu stellen (Ziff. 1.9). Dies wurde im ursprüng-

7 / 10 lichen Gesuch der Berufungsklägerinnen vom 29. Juni 2018 (vgl. Proz. Nr. 135- 2018-523 act. I/1 S. 10 Ziff. 7) so dargelegt und von der Berufungsbeklagten im Rahmen ihres Plädoyers vom 5. Juli 2018 (Proz. Nr. 135-2018-523 act. VII/1 S. 2) auch anerkannt. In der Folge traten jedoch zwischen den Parteien jedoch Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bezahlung der Berechtigungskarten auf, woraufhin die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 den Rücktritt von der Preiszusicherungsvereinbarung erklärte (Proz. Nr. 135-2018-523 act. II/1.8). Die Berufungsklägerinnen qualifizierten diesen Rücktritt mit E-Mail an die Berufungsbeklagte vom 18. Juni 2018 als rechtsmissbräuchlich und hielten an der Weitergeltung der Preiszusicherungsvereinbarung fest. Gleichzeitig forderten sie die Z._____ auf, die Kartenausstellungsgeräte unverzüglich wieder in Funktion zu setzen und die Winterpreise innerhalb einer Frist von 10 Tagen bekannt zu geben. Die Z._____ berief sich weiterhin auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses, weshalb sie den Forderungen der Hotelbetreiberin auch nicht nachkam. Dies veranlasste die Berufungsklägerinnen zur Einreichung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. 2.3. Im Verlauf des Massnahmeverfahrens wurde der Betrieb des Hotels Y._____ eingestellt. Die Z._____ teilte daraufhin dem Regionalgericht mit, dass es dementsprechend keine Hotelgäste mehr gebe, für welche die Gesuchstellerinnen gestützt auf die Preiszusicherungsvereinbarung vergünstigte Berechtigungskarten verlangen könnten. Das Gesuch habe somit jegliche Berechtigung verloren (vgl. Proz. Nr. _____ act. I/1). Die Gesuchstellerinnen erwiderten, sie hätten lediglich angekündigt, dass das Hotel bis auf weiteres geschlossen bleibe, weil die Rahmenbedingungen aufgrund der einseitigen Aufkündigung der Preiszusicherungsvereinbarung nicht mehr stimmen würden. Demgegenüber sei nie kommuniziert worden, Y._____ Aktive, der Verleih von Sportgeräten und der damit verbundende Verkauf von Berechtigungskarten, einzustellen. Bei einer Gutheissung des Gesuchs könne zumindest punktuell der Hotelbetrieb wieder geöffnet werden, namentlich für jene Kapazitäten, die von der Tourismus AG beziehungsweise der Gemeinde benötigt würden und nicht substituierbar seien (vgl. Proz. Nr. _____ act. I/2). Auch anlässlich der im Anschluss durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2019 erklärten die Gesuchstellerinnen, die vorübergehende Schliessung des Hotels zeige mit der äusserst bedauerlichen Deutlichkeit auf, dass die Bekanntgabe der Preise für das Hotel zwingend erforderlich sei (vgl. Proz. Nr. _____ act. VII/3). Ausserdem wurde explizit in Aussicht gestellt, dass das Hotel wieder aufgemacht werde, sobald die Preiszusicherungsvereinbarung eingehalten werde. Dass das Hotel weitergeführt werde, sei klar (vgl. Proz. Nr. _____ act. VII/1 S. 2). Des Weiteren wurde das Rechtsbegehren dahingehend

8 / 10 geändert, als nicht mehr die Bekanntgabe der Preise für die aktuelle Wintersaison, sondern für die kommende Sommersaison 2019 und die Wintersaison 2019/2020 beantragt wurde (vgl. Proz. Nr. _____ act. VII/1). 2.4. Unter diesen Umständen kann das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit verneint werden, dass aufgrund der (vorübergehenden) Schliessung des Hotels kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Vielmehr hat die Vorinstanz in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen einen materiellrechtlichen Anspruch glaubhaft machen können. Mit anderen Worten wird sie im Sinne einer Hauptsachenprognose zu prüfen haben, ob im konkreten Fall die Preiszusicherungsvereinbarung vom 25. Februar 2005 trotz Rücktritterklärung der Bergbahnen O.1_____ AG für beide Parteien nach wie vor verbindlich ist und die Gesuchstellerinnen gestützt darauf Anspruch auf ermässigte Berechtigungskarten hätten, während die Gesuchsgegnerin dementsprechend verpflichtet wäre, bis zum 30.04. des jeweiligen Jahres die Preise für die Berechtigungskarten für die folgende Wintersaison bekannt zu geben sowie zwei Kartenausgabegeräte zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang gilt es ausserdem die Gültigkeit der vorgenommenen Klageänderung zu beurteilen. Wird das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs bejaht, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob kumulativ auch ein Verfügungsgrund vorliegt, das heisst die Gefahr eines nicht oder nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils aufgrund einer zu befürchtenden oder bereits vorliegenden Verletzung des Verfügungsanspruchs und damit die Gefahr eines zumindest nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im Falle des Zuwartens mit dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Demgegenüber hat der Massnahmerichter – wie von der Vorinstanz angenommen – die Preise der Berechtigungskarten nicht selbst zu ermitteln. Dies hat allenfalls im Rahmen des bereits anhängigen Forderungsprozesses zu geschehen, nicht aber im vorliegenden Massnahmeverfahren. Ebenfalls nicht zu befinden ist darüber, ob die vergünstigten Berechtigungskarten lediglich an Hotelgäste oder auch Kunden von Y._____ Aktive weiterverkauft werden dürfen. 2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 20. Februar 2019 aufgehoben wird. Da die Vorinstanz das Gesuch materiell nicht beurteilt hat, ist die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Schliesslich ist über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu befinden.

9 / 10 3.1. Gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) werden die Gerichtskosten vorliegend auf CHF 3'000.-- festgesetzt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei, im konkreten Fall somit der Berufungsbeklagten, aufzuerlegen. Der Betrag wird mit dem von den Berufungsklägerinnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Das resultierende Restguthaben von CHF 2'000.00 wird den Berufungsklägerinnen erstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 3.2. Die Berufungsbeklagte wird zudem verpflichtet, die Berufungsklägerinnen für das vorliegende Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Seitens des Rechtsvertreters der Berufungsklägerinnen wurde keine Honorarnote eingereicht. Dementsprechend ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint ein Honorar von CHF 2'500.00 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Berufungsbeklagte hat demnach die Berufungsklägerinnen für das vorliegende Verfahren mit CHF 2'500.00 zu entschädigen.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 20. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten der Z._____. Der Betrag wird mit dem von der Y._____ und der X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Das resultierende Restguthaben von CHF 2'000.00 wird der Y._____ und der X._____ erstattet. Die Z._____ wird verpflichtet, den Berufungsklägerinnen CHF 3'000.00 direkt zu ersetzen. 2.2. Die Z._____ wird verpflichtet, der der Y._____ und der X._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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