Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 55 18. Oktober 2018 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Abschreibungsverfügung der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Surselva vom 20. September 2018, mitgeteilt am 21. September 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch _____.Immobilien AG, Bahnhofpark 3, 7320 Sargans, betreffend Anfechtung Kündigung,
Seite 2 — 8 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. Oktober 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Vertrag vom 5. Oktober 2014 von der A._____, der Rechtsvorgängerin der Y._____, die 4.5-Zimmerwohnung B2 im EG des Mehrfamilienhauses Liegenschaft Nr. _____ an der Via _____ in O.1_____ mietete, – dass die Y._____ am 24. Juli 2018 den Mietvertrag mit amtlichem Formular per 31. August 2018 kündigte, – dass die Kündigung der Mieterin X._____ sowie deren Ehemann B._____ je separat zugestellt wurde, – dass B._____ mit Eingabe vom 10. August 2018 stellvertretend für seine Ehefrau X._____ bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen Surselva die Anfechtung der Kündigung erklärte, – dass die Schlichtungsbehörde am 20. August 2018 den Eingang der Kündigungsanfechtung bestätigte und B._____ aufforderte, eine Vollmacht von X._____ einzureichen oder zu erklären, dass es sich um die gemeinsame Wohnung der Familie handle, – dass B._____ gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass X._____ in jedem Fall persönlich zur noch anzusetzenden Schlichtungsverhandlung zu erscheinen habe, – dass B._____ der Schlichtungsbehörde am 21. August 2018 mitteilte, die Wohnung betreffe seine Familie, das heisse, seine Frau X._____ und seine Söhne, – dass die Schlichtungsbehörde B._____ mit E-Mail vom 22. August 2018 darauf hinwies, er sei zur Anfechtung der Kündigung nur legitimiert, sofern es sich um die gemeinsame Familienwohnung handle, – dass für den Fall, dass er nicht zumindest teilweise zusammen mit seiner Familie in der Wohnung lebe, die Qualifikation als Familienwohnung problematisch sei, – dass die Schlichtungsbehörde ihm empfahl, seine Frau die eingereichte Anfechtung mitunterzeichnen zu lassen und der Schlichtungsbehörde einzurei-
Seite 3 — 8 chen, was bis spätestens am 24. August 2018 zu erfolgen habe, damit die 30tägige Anfechtungsfrist gewahrt sei, – dass B._____ in der Folge am 24. August 2018 ebenfalls in Vertretung seiner Ehefrau ein auf den 10. August 2018 datiertes Gesuch um Mieterstreckung einreichte, – dass die Schlichtungsbehörde in der Folge am 27. August 2018 auf den 20. September 2018 zur Schlichtungsverhandlung vorlud, – dass die Vorladung sowohl an X._____ persönlich wie auch an deren Ehemann B._____ zugestellt wurde, nachdem Letzterer die Vertretungsverhältnisse nach wie vor nicht mittels Vorlage einer Vollmacht belegt hatte, – dass in der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Parteien persönlich zur Verhandlung zu erscheinen hätten, – dass hinsichtlich der persönlichen Erscheinungspflicht und hinsichtlich der Säumnisfolgen auf Art. 204 und Art. 206 ZPO verwiesen wurde und die entsprechenden Auszüge aus der Zivilprozessordnung der Vorladung beigelegt wurden, – dass X._____ anlässlich der Schlichtungsverhandlung nicht erschien, – dass die Schlichtungsbehörde daraufhin mit Verfügung vom 20. September 2018 das Verfahren gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO infolge Säumnis der klagenden Partei als gegenstandslos abschrieb, – dass sie begründend ausführte, X._____ sei nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen, – dass der anwesende B._____ erklärt habe, seine Frau sei bei der Arbeit, – dass keine gesetzlichen Dispensationsgründe geltend gemacht worden seien, – dass B._____ auch keine Vollmacht habe vorweisen können, die ihn zur Vertretung von X._____ berechtigt hätte, und ein gesetzliches Vertretungsrecht unter Eheleuten bei der Art des vorliegenden Geschäfts nicht bestehe, – dass sich B._____ im Weiteren auch nicht selbst als Partei konstituiert habe und nach Einsichtnahme in den Mietvertrag habe festgestellt werden können,
Seite 4 — 8 dass es sich bei der gekündigten Wohnung nicht um eine Familienwohnung handle, – dass B._____ nämlich im Mietvertrag nicht als Mieter aufgeführt sei und in der entsprechenden Rubrik im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten werde, dass es sich um keine Familienwohnung handle, – dass somit B._____ weder als Partei noch als Vertreter legitimiert sei, am Verfahren teilzunehmen, – dass gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, – dass X._____ am 5. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden "Einsprache" (recte Beschwerde) gegen die Abschreibungsverfügung vom 20. September 2018 erhob, – dass sie beantragt, die Schlichtungsverhandlung sei zu wiederholen, damit sie diesmal persönlich erscheinen könne und die Verhandlung korrekt durchgeführt werden könne, – dass sie ausführt, ihr sei leider nicht klar gewesen, dass ihr Ehemann sie nicht vertreten könne, – dass sie ihm bereits vor einiger Zeit eine Vollmacht ausgestellt habe und dies erneut getan hätte, hätte sie gewusst, dass dies notwendig sei, – dass ihr Ehemann ihr versichert habe, sie müsse nicht bei der Verhandlung erscheinen und er habe das "im Griff", – dass ihr sodann bei Unterzeichnung des Mietvertrags der Unterschied zwischen Familienwohnung und Einzelwohnung nicht bewusst gewesen sei, – dass eine Abschreibungsverfügung nach Art. 206 ZPO eine prozessleitende Verfügung besonderer Art darstellt, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offensteht, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_131/2013 E. 2.2.2.2.), – dass ein solcher Nachteil dann vorliegt, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet wäre, weil infolge des Ablaufs einer Verwir-
Seite 5 — 8 kungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist, – dass diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, so dass insoweit die Beschwerde zulässig ist, – dass eine Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten hat und zu begründen ist (Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 f.; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm.-ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 17, Art. 311 N 16 ff. und N 30 ff.; Richard Püntener, Zivilprozessrecht für die Mietrechtspraxis, Basel 2016, N 1090, 1066 ff.), – dass sich der Beschwerdeführer in der Begründung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch sei (Richard Püntener, a.a.O., N 1090, 1066 ff.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 3. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, a.a.O., Art. 321 N 17, Art. 311 N 30 ff.), – dass die Nichteinhaltung der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat (Püntener, a.a.O., N 1090, 1066 ff.; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 38), – dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung enthält und sich die Beschwerdeführerin namentlich in keiner Art und Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwieweit diese nicht zutreffend sein sollen, – dass demnach auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde im Übrigen abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten wäre, – dass sich die Beschwerdeführerin nämlich darauf beruft, es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie sich nicht durch ihren Ehemann vertreten lassen könne und dass ihr der Unterschied zwischen Familienwohnung und Einzelwohnung bei Vertragsunterzeichnung nicht bewusst gewesen sei,
Seite 6 — 8 – dass sie damit die Erwägungen im angefochtenen Entscheid implizite bestätigt, sich aber auf ihr Nichtwissen beruft, – dass ihr die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 20. September 2018 persönlich zugestellt wurde, – dass in der Vorladung unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass die Parteien persönlich zur Verhandlung zu erscheinen haben, ansonsten das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde, – dass hinsichtlich der persönlichen Erscheinungspflicht und hinsichtlich der Säumnisfolgen ausdrücklich auf Art. 204 und Art. 206 ZPO verwiesen wurde und entsprechende Auszüge aus der Zivilprozessordnung der Vorladung beigelegt wurden, – dass die Beschwerdeführerin somit über ihre persönliche Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen für den Unterlassungsfall informiert war, – dass sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat, wenn sie von behördlichen Dokumenten, die ihr zugestellt werden, keine Kenntnis nimmt, – dass sie von den entsprechenden Obliegenheiten, die ihr durch die Schlichtungsbehörden bekanntgegeben wurden, selbstverständlich auch nicht von ihrem Ehemann entbunden werden kann, wie sie dies offenbar annimmt, indem sie ausführt, ihr Ehemann habe ihr versichert, sie müsse nicht an der Verhandlung teilnehmen, – dass demzufolge die Abschreibungsverfügung zu Recht ergangen ist, – dass lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der ausdrücklichen Erklärung im Mietvertrag, wonach es sich beim Mietobjekt nicht um eine Familienwohnung handle (vgl. Akten Verfahren ZK2 18 54 betreffend Ausweisung) und dem Hinweis von B._____, wonach die Wohnung lediglich von seiner Frau und seinen Kindern bewohnt werde, tatsächlich nicht von einer Familienwohnung auszugehen ist, – dass dies ohnehin nur von Bedeutung sein könnte, wenn B._____ seinerseits die Kündigung in eigenem Namen angefochten hätte, was er allerdings nicht tat und auch keine Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung erhob,
Seite 7 — 8 – dass aufgrund des Dargelegten die Beschwerde abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten wäre, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Gerichtsgebühr angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf CHF 500.00 festgelegt wird (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), – dass dagegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Y._____ abzusehen ist, zumal keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und der Beschwerdegegnerin demzufolge kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, – dass dieser Entscheid infolge der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),
Seite 8 — 8 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: