Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.06.2018 ZK2 2018 4

13. Juni 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,952 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Forderung | Berufung OR Kauf/Tausch/Schenkung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 4 27. Juni 2018 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Pedrotti Aktuar ad hoc Domenig In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Keller, c/o Suffert Neuenschwander & Partner, Postfach 525, Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 8. November 2017, mitgeteilt am 13. Dezember 2017, in Sachen Y._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Mehmet Sigirci, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel, gegen den Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Kaufvertrag vom _____ 2014 erwarb X._____ (nachfolgend: Beklagter) von Y._____ (nachfolgend: Kläger) einen Lieferwagen samt Anhänger zu einem Kaufpreis von CHF 55'000.00. Der Kaufpreis sollte bei der Übergabe bar bezahlt werden. Obwohl der Lieferwagen samt Anhänger dem Beklagten übergeben wurde, blieb der Kaufpreis jedoch unbezahlt. Am 24. Oktober 2014 unterzeichneten die Parteien eine Ergänzung zum Kaufvertrag vom 26. September 2014, in welchem der Beklagte ausdrücklich erklärte, die Vertragssumme in Höhe von CHF 55'000.00 dem Kläger zu schulden. Weiter hielten die Parteien fest, dass der Kaufpreis in Höhe von CHF 55'000.00 ab dem 1. November 2014 fällig sei. B. Mit Schlichtungsgesuch vom 13. April 2015 gelangte der Kläger an das Vermittleramt des Bezirks Landquart (heute: Vermittleramt Landquart). Gemäss Klagebewilligung vom 26. Mai 2015 stellte der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 19. Mai 2015 die folgenden Rechtsbegehren (vorinstanzliche Akten, act. II/1): 1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 55'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2014 zu bezahlen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei. C. Nachdem die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielen konnten, liess der Kläger mit Eingabe vom 16. September 2015 Klage beim Bezirksgericht Landquart (heute: Regionalgericht Landquart) einreichen und beantragte was folgt (vorinstanzliche Akten, act. II/2): 1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 55'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. November 2014 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten sowohl für das Gericht- als auch für das Schlichtungsverfahren. D. Mit Klageantwort und Widerklage beantragte der Beklagte am 9. November 2015 Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise die Rückzahlung einer gemäss seiner Sachdarstellung bereits geleisteten Anzahlung von CHF 20'000.00 gegen Rückübertragung des Fahrzeugs (vorinstanzliche Akten, act. II/3). Begründend führte der Beklagte aus, gemäss Kaufvertrag sei dieser nur gültig, wenn der Beklagte dem KIäger den Kaufpreis von CHF 55'000.00 vollständig bezahle. Der

Seite 3 — 16 Kaufvertrag sei sodann unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass der Beklagte den Kläger als Vertragsfahrer bei der A._____ ablösen könne. Da weder der Kaufpreis gänzlich bezahlt worden sei, noch die Bedingung der Anstellung bei der A._____ eingetreten sei, sei der Vertrag nicht rechtsgültig zustande gekommen. Im Weiteren sei er vom Kläger übervorteilt worden und das Kaufobjekt weise zudem diverse Mängel auf. E. In seiner Widerklageantwort vom 15. Februar 2016 beantragte der Kläger Abweisung der Widerklage, soweit darauf einzutreten sei (vorinstanzliche Akten, act. II/4). F. Am 8. November 2017 fand vor dem Regionalgericht Landquart die Hauptverhandlung statt. Die Parteien blieben bei ihren Anträgen. G. Mit Entscheid vom 8. November 2017, mitgeteilt am 13. Dezember 2017, erkannte das Regionalgericht Landquart, was folgt (act. B.2): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte gerichtlich verpflichtet, dem Kläger CHF 35'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2014 zu bezahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolge: a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'500.00 (Entscheid mit Begründung) werden zu 80 Prozent (CHF 3'600.00) dem Beklagten und zu 20 Prozent (CHF 900.00) dem Kläger auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers von CHF 900.00 wird dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'100.00 wird dem Kläger erstattet. Der Kostenanteil des Beklagten geht unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen. b) Der Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von CHF 4'360.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beklagten wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'284.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

Seite 4 — 16 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). Das Regionalgericht Landquart kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Fahrzeugkauf rechtsgültig zustande gekommen sei und hiess die Klage im Umfang von CHF 35'000.00 teilweise gut. Die Vorinstanz verneinte, dass eine gültig vereinbarte Bedingung wie auch eine Übervorteilung vorliege. Ebenso kam sie zum Schluss, dass eine substantiierte Mängelrüge sowie die geltend gemachten Mängel nicht nachgewiesen seien und wies überdies auf die vertraglich vereinbarte Wegbedingung jeglicher Garantie hin. Hingegen erachtete die Vorinstanz die Bezahlung eines Teilbetrags von CHF 20'000.00 als ausgewiesen. H. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 19. Januar 2018 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben (act. A.1): 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Die Klage des Berufungsbeklagten sei abzuweisen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger gegen Rückübertragung des Fahrzeugs CHF 20’000.- zu bezahlen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten. Wie schon vor der Vorinstanz machte der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, der Kaufvertrag sei unter der Bedingung seiner Anstellung bei der A._____ als Vertragsfahrer gestanden. Sofern das Gericht davon ausgehe, es sei keine Bedingung vereinbart worden, sei der Vertrag infolge Grundlagenirrtums nach Art. 24 Abs. 4 OR ungültig. Weiter machte er erneut Übervorteilung geltend und rügte im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz abgelehnten Einvernahme des Zeugen B._____ eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. I. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2018 beantragte Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei und die Bestätigung des angefochtenen Urteils; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers (act. A.2). J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 16 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10'000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Die Berufung ist somit zulässig. Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100). 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 8. November 2017 wurde den Parteien am 13. Dezember 2017 begründet mitgeteilt und ist dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 14. Dezember 2017 zugegangen (act. A.1 und B.2). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, erfolgte die Berufung mit Eingabe vom 19. Januar 2018 fristgerecht. Da die Rechtsschrift im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.).

Seite 6 — 16 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, die bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 4.1. Der Berufungskläger rügt mittels Berufung zunächst, dass die Ablehnung des von ihm beantragten Zeugen im vorinstanzlichen Entscheid nicht begründet worden sei (act. A.1, S. 7 f.). Dieser sei daher infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Gleichzeitig verzichtet er ausdrücklich auf eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Begründung, die Klage sei ohnehin abzuweisen. Weiter führt der Berufungskläger aus, der Zeuge B._____ sei bei sämtlichen vorvertraglichen Besprechungen zwischen den Parteien dabei gewesen und könne bezeugen, dass zumindest stillschweigend die Bedingung vereinbart worden sei, wonach der Kaufvertrag nur gültig sei, wenn der Berufungskläger als Vertragsfahrer bei der A._____ angestellt werde. 4.2. Der Berufungskläger verlangt aufgrund der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er verzichtet indessen in diesem Punkt ausdrücklich auf eine Rückweisung an die Vorinstanz mit der Begründung, die Klage sei ohnehin abzuweisen und unterlässt es auch, seinen Beweisantrag vor der Berufungsinstanz zu erneuern (die blosse Aufführung

Seite 7 — 16 des Zeugen als Beweisobjekt genügt hierfür nicht). Damit gibt er einerseits zu verstehen, dass er selbst eine Zeugeneinvernahme als obsolet betrachtet, andererseits verzichtet er auf eine konkrete Antragstellung zum Beweisverfahren. Auch hierzu wäre ein konkreter und substantiierter Antrag, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, erforderlich. Ein blosser Antrag auf Aufhebung des Entscheids reicht indessen nicht aus. Somit kann auf diesen Punkt der Berufung nicht eingetreten werden (vgl. dazu Reetz/Hilber, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311). 4.3. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Ablehnung des Zeugen nicht begründet, ist im Übrigen nicht zutreffend. Aus dem Protokoll zur Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Abweisung des anlässlich der Hauptverhandlung erstmals gestellten Antrags, mündlich begründet wurde. Der Antrag selbst wurde ebenfalls nur mündlich zu Protokoll gegeben (vorinstanzliche Akten, act. I./1, S. 9). Im schriftlichen Plädoyer fehlt er. Eine Beweisverfügung kann, namentlich in einfach gelagerten Fällen, mündlich erlassen und mitgeteilt werden. Sie ist Teil des gerichtlichen Protokolls (Franz Hasenböhler in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 26 zu Art. 154; Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 7 zu Art. 154). Dies wurde vorliegend gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4.4. Die Abweisung des Beweisantrags erweist sich auch inhaltlich als richtig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag mit der Begründung abwies, dieser sei nicht genügend substantiiert. Zudem sei massgebend, was zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Dazu könne der Zeuge nichts sagen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. I/1, S. 9). Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. In der Begründung des Antrags wird mit keinem Wort erwähnt, was genau der Zeuge inhaltlich zu den Sitzungen aussagen könnte, was von Relevanz sein könnte. Massgebend ist ohnehin, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, was die Parteien letztendlich vereinbart haben und nicht, was in den Vorbesprechungen beredet wurde. Soweit der Berufungskläger in der Berufung ausführt, der Zeuge könne bestätigen, dass die Parteien zumindest stillschweigend die strittige Bedingung vereinbart hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Zeuge zu einem derartigen Zeugnis nicht zuzulassen wäre. Was stillschweigend vereinbart wird, kann ein Zeuge naturgemäss nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Er kann höchstens mutmassen oder interpretieren, was mit einem Schweigen, einem konkludenten Verhalten oder mit einer Äusserung mittelbar gemeint sein könnte. Solche Interpretationen sind indessen nicht Sache eines

Seite 8 — 16 Zeugen. Insoweit wäre eine solche Aussage für die Beurteilung einer Streitsache irrelevant. Konkrete Fakten, aus welchen eine stillschweigende Vereinbarung abgeleitet werden könnte und zu denen der Zeuge befragt werden sollte, wurden nicht substantiiert vorgebracht. Im Übrigen liegt zur Frage, was die Parteien anlässlich der Vorbesprechungen zum Thema Vertragsfahrer bei der A._____ besprochen haben, bereits ein Zeugnis bei den Akten. Daraus ergibt sich auch, dass der Zeuge B._____ keineswegs, wie vom Berufungskläger behauptet, an sämtlichen Besprechungen zwischen den Parteien anwesend war. Der Zeuge C._____ gab zu Protokoll, es hätten Sitzungen zwischen ihm und dem Berufungskläger sowie zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten stattgefunden. In einem späteren Zeitpunkt, als es bereits zu Reibereien gekommen sei, seien sie zu dritt zusammengesessen. Dies zweimal. Ausserdem ist unbestritten, dass der Berufungskläger beabsichtigte, als Vertragsfahrer bei der A._____ tätig zu werden und den Lieferwagen zu diesem Zweck erwarb. Nichtsdestotrotz wurde eine entsprechende Bedingung weder in den schriftlichen Kaufvertrag noch in dessen Ergänzung aufgenommen. Eine anderslautende Aussage wäre angesichts der klaren schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien nicht von Belang. Dazu weiteres im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zur Frage, ob ein bedingter Vertrag vereinbart wurde. Die Vorinstanz hat somit den Beweisantrag auch von der Sache her zu Recht abgewiesen. 5.1. Der Berufungskläger vertritt nach wie vor die Meinung, der Kaufvertrag sei unter der Bedingung gestanden, dass er bei der A._____ als Vertragsfahrer angestellt werde (act. A.1, S. 3 f.). Er erachtet dies aufgrund der Zeugenaussage C._____ als erstellt. Dies ergebe sich ausserdem aufgrund des von ihm mit der A._____ abgeschlossenen Vorvertrags, mit welchem ihm die Anstellung zugesichert worden sei. Der Kaufvertrag sei nur drei Tage nach der erfolgten Zusicherung der Anstellung erfolgt, was zeige, dass die Anstellung beim Vertragsschluss wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen sei und Bedingung für die Gültigkeit dargestellt habe. Wie das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz zeige, habe ihn kein Verschulden an der Nichtanstellung getroffen. 5.2. Unter einer Bedingung wird ein ungewisses künftiges Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes abhängt. Bedingungen können sowohl ausdrücklich vereinbart werden wie auch stillschweigend (Felix R. Ehrat/Markus Widmer, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 1 zu Vor Art. 151-157; Alfred Koller, OR AT, 4. Auflage, Bern 2017, Rz

Seite 9 — 16 77.01 ff.). Beweispflichtig ist bei einer Suspensivbedingung nach Art. 8 ZGB der Schuldner, der die rechtshindernde Tatsache des Schwebens oder des definitiven Ausfalls der Bedingung behauptet. Analoges gilt bei der Resolutivbedingung (Ehrat/Widmer, a.a.O., N 20 zu Vor Art. 151-157). 5.3. Ein zukünftiges, objektiv und subjektiv ungewisses Ereignis ist nur dann eine Bedingung, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Vertragswirkung davon abhängen soll. Die von einer Partei einem Rechtsgeschäft zu Grunde gelegten Zweckvorstellungen sind grundsätzlich rechtsunbeachtlich, ausser wenn sie von den Parteien explizit als Bedingungen in den Vertragsinhalt aufgenommen werden (Stefan Sulzer, Clausula rebus sic stantibus und der gestörte Vertragszweck, in: AJP 8/2003, S. 991; Ehrat/Widmer, a.a.O., N 2 zu Vor Art. 151- 157). Hat ein Ereignis zwar bei der Willensbildung einer Partei eine Rolle gespielt, hat es die betreffende Partei aber unterlassen, das Ereignis zum Vertragsinhalt zu erheben, so spricht man von einer Voraussetzung. Sie können sich auch auf gegenwärtige oder vergangene Umstände beziehen. Ob im Einzelfall eine Voraussetzung oder Bedingung vorliegt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (Koller, a.a.O., Rz 77.08; BGE 28 II 370 E. 4; BGE 48 II 366). Ist von einer Voraussetzung auszugehen und trifft diese nicht zu, kann der Vertrag allenfalls nach Art. 23 ff. OR angefochten werden, unter Umständen kommt auch die clausula rebus sic stantibus zum Tragen (Koller, a.a.O., Rz 79.10; Sulzer, a.a.O., S. 987 ff.). Allerdings setzt ein richterlicher Eingriff in einen Vertrag aufgrund veränderter Verhältnisse nach herrschender Auffassung unabhängig von der dogmatischen Grundlage voraus, dass die Verhältnisänderung weder vorhersehbar noch vermeidbar war, eine gravierende Äquivalenzstörung zur Folge hat und der Vertrag nicht vorbehaltlos erfüllt wurde (BGE 127 III 300 E. 5.b). 5.4. Nachgewiesen ist vorliegend, dass die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Der Kaufvertrag enthält keine Hinweise auf eine Bedingung. Auch in der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014 ist nicht der geringste Hinweis auf eine Bedingung zu finden. Der Berufungskläger bestätigte darin unterschriftlich und vorbehaltlos, dass der Betrag in Höhe von CHF 55'000.00 geschuldet und ab dem 1. November 2014 fällig sei. Dies widerspricht klar seiner Darstellung, wonach kein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei oder dessen Wirksamkeit von einem künftigen Ereignis hätte abhängen sollen. Auch aus der Zeugeneinvernahme C._____ ergibt sich nichts Derartiges. Gemäss seiner Aussage war er zwar bei den eigentlichen Kaufverhandlungen zwischen den Parteien nicht dabei, kann somit diesbezüglich nichts aussagen. Bestätigen konnte er hingegen, dass es dem Wunsch der beiden entsprach,

Seite 10 — 16 dass der Berufungskläger Vertragsfahrer bei der A._____ werden sollte und dass der Berufungskläger das Fahrzeug hätte übernehmen sollen, um für die A._____ Fahrten auszuführen. Diese Absicht ist indessen in keiner Art und Weise, insbesondere nicht in Form einer Bedingung, in den schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien eingeflossen. Vielmehr wählte der Berufungskläger den Weg über einen Vorvertrag mit der A._____, mit welchem er sich die Anstellung als Vertragsfahrer sichern lassen wollte. Aus dem Umstand, dass dieser Vorvertrag drei Tage vor dem Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass die Anstellung Bedingung für den Kauf dargestellt habe, zumal es hierfür einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien des Kaufvertrages bedurft hätte. Offenbar ging der Berufungskläger davon aus, dass mit dem Vorvertrag die Anstellung genügend gesichert sei. Im Übrigen wird auch nicht dargelegt, dass es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen wäre, andere Aufträge als jenen von der A._____ zu übernehmen. In Frage steht sodann gemäss den Darstellungen des Berufungsklägers eine aufschiebende Bedingung, bestreitet er doch das Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrags. Das Fahrzeug wurde indessen bereits übertragen und ein Teil des Preises bezahlt (vgl. act. A.1, S. 2). Der Halterwechsel ist nachgewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. IV/4 bzw. act. IV/6). Die (teilweise) Erfüllung erfolgte somit bereits vor Eintritt der angeblichen Bedingung und die Fälligkeit der Restzahlung wurde unterschriftlich bestätigt. Auch dies spricht gegen die Vereinbarung einer (aufschiebenden) Bedingung. 5.5. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Parteien keine Bedingung vereinbart haben. Angesichts der klaren vorbehaltlosen schriftlichen Vertragsdokumente, namentlich auch der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 24. Oktober 2014, könnte auch eine Zeugeneinvernahme von B._____ an dieser Beurteilung nichts ändern. Die Aktenlage spricht klar dagegen. Zu prüfen bleibt, ob der Vertrag allenfalls nach Art. 23 ff. OR ungültig ist oder ob die clausula rebus sic stantibus zum Tragen kommt (vgl. oben Ziff. 5.2.). Nachdem der Berufungskläger vorliegend eine Rückabwicklung des Vertrages verlangt, fällt allerdings eine richterliche Vertragsanpassung aufgrund der clausula rebus sic stantibus zum Vorneherein ausser Betracht, da die Berufung darauf die Genehmigung des anfechtbaren Vertrages bedingt (vgl. Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Mängel des Vertragsabschlusses, 2. Auflage, Bern 2013, N 318 zu Art. 23/24). Hierauf stützt sich der Berufungskläger auch nicht. Hingegen

Seite 11 — 16 macht er in der Berufung erstmals geltend, es liege seinerseits ein Grundlagenirrtum vor. Dieses Vorbringen ist nachfolgend zu prüfen. 6.1. Der Berufungskläger macht in der Berufung erstmals einen Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 4 OR (recte: Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) geltend. Bei der Anstellung als Vertragsfahrer handle es sich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und die Vorinstanz habe ausgeführt, dies habe sich auf die Preisgestaltung ausgewirkt. Gemäss Vorinstanz habe der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger nicht nur ein Fahrzeug, sondern tatsächlich seine Tour als Vertragsfahrer bei der A._____ verkauft. Die Berücksichtigung der Anstellung im Kaufpreis spreche dafür, dass diese ein wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen sei. 6.2. Ein Irrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist gemäss Art. 31 OR innerhalb eines Jahres seit dessen Entdeckung geltend zu machen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Als Gestaltungserklärung ist deren Anfechtung bedingungsfeindlich, was jedoch eine Eventualanfechtung für den Fall, dass das Gericht den Vertrag nicht aus anderen Gründen für unwirksam erachtet oder ihm nicht den vom Anfechtungsberechtigten verstandenen Sinn beimisst, nicht ausschliesst. Wer sich auf einen Willensmangel beruft, muss dessen rechtzeitige Geltendmachung beweisen. Vorliegend beruft sich der Berufungskläger mit seiner Berufung erstmals auf Irrtum. Zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung äussert er sich indessen nicht. Das Nichtzustandekommen des Anstellungsverhältnisses mit der A._____ stand bereits seit weit über einem Jahr vor Einreichung der Berufung fest, hat doch der Berufungskläger bereits am 16. Februar 2016 gegen die A._____ eine Klage auf Schadenersatz eingereicht. Damit erweist sich die Berufung auf Irrtum als verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. 6.3. Die Berufung auf Irrtum würde sich indessen auch als unbegründet erweisen. Für einen Grundlagenirrtum ist subjektive und objektive Wesentlichkeit und deren Erkennbarkeit für den Erklärungsempfänger erforderlich. Ob und wieweit ein Grundlagenirrtum auch der falschen Vorstellung über einen künftigen Sachverhalt entspringen kann, ist umstritten. Die bundesgerichtliche Praxis schliesst einen Irrtum über einen künftigen Sachverhalt dann nicht aus, wenn beide Vertragsparteien die Verwirklichung als sicher angesehen haben, verwirft ihn jedoch von vornherein gegenüber blossen Hoffnungen, übertriebenen Erwartungen und Spekulationen. Ein Grundlagenirrtum kann auch dann vorliegen, wenn zwar nur die sich auf den Irrtum berufende Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis

Seite 12 — 16 sei sicher, aber die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 117 II 218 E. 4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Berufungskläger machte mit seiner Klage zunächst – wenn auch vergeblich – geltend, die Parteien hätten einen bedingten Vertrag abgeschlossen. Die Bedingung soll im Zustandekommen eines Anstellungsverhältnisses mit der A._____ bestanden haben. Unter einer Bedingung wird definitionsgemäss ein ungewisses künftiges Ereignis verstanden. Mit dieser Begründung gibt der Berufungskläger somit zum Ausdruck, dass die Anstellung seiner Ansicht nach eben nicht sicher war. Somit konnte über diesen Umstand auch kein Irrtum im Sinne der eben dargelegten Rechtsprechung bestehen. Auch die subjektive und objektive Wesentlichkeit sind nicht nachgewiesen. Richtig ist wohl, dass beabsichtigt war, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten als Vertragsfahrer bei der A._____ ablösen könne. Es ist indessen nirgends dargelegt und durch nichts ausgewiesen, das dies eine condicio sine qua non war. Es wäre durchaus denkbar, dass der Berufungskläger andere Transportaufträge hätte übernehmen können. Jedenfalls wird nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Die Ergänzung des Kaufvertrags vom 26. September 2014 mit vorbehaltloser Anerkennung, dass der vereinbarte Kaufpreis geschuldet und per 1. November 2014 fällig sei, spricht klar gegen eine condicio sine qua non. 6.4. Die Vorinstanz hat entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers nirgends festgehalten, der Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger nicht nur ein Fahrzeug, sondern auch seine Tour als Vertragsfahrer verkauft. Hierzu wäre er gar nicht berechtigt gewesen, konnte er doch nicht bestimmen, mit wem die A._____ Verträge abschliesst. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers ist auch nicht erwiesen, dass die vorgesehene Anstellung als Vertragsfahrer Auswirkungen auf die Preisgestaltung hatte. Bei den Akten gibt es keine Anhaltspunkte hierfür. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz ist einzig darauf zurückzuführen, dass der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte, der einzige Grund, weshalb ein Preis von CHF 55'000.00 angemessen sein könnte, wäre, dass er bei der A._____ als Vertragsfahrer angestellt werde (act. B.2, E. 2.4). Die Vorinstanz nahm diese vom Berufungskläger angestellte Überlegung auf, ohne sich allerdings festzulegen und unter ausdrücklichem Hinweis, dass dies keine Vertragsbedingung gewesen sei. Somit lässt sich entgegen der Ansicht des

Seite 13 — 16 Berufungsklägers auch daraus nicht ableiten, dass die Anstellung bei der A._____ ein wesentlicher Vertragsbestandteil gewesen sei. 6.5. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Januar 2017 (ZGO 2016 5 E. 4.5.4.) ein Vorvertrag mit der A._____ gültig zustande gekommen ist. Nicht dargelegt wurde, weshalb der Berufungskläger nicht auf Erfüllung dieses Vertrags klagte, sondern lediglich auf Schadenersatz. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz hierüber zu spekulieren. Festzustellen bleibt indessen, dass aufgrund der Parteidispositionen unklar geblieben ist, weshalb er sich darauf beschränkte, gegen die A._____ Schadenersatz zu fordern. Somit ist auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft, ob überhaupt von einer irrigen Vorstellung gesprochen werden kann, hat doch das Bezirksgericht Schwyz festgehalten, dass die A._____ verpflichtet gewesen wäre, mit dem Berufungskläger resp. mit der von diesem gegründeten D._____ einen Vertrag als Vertragsfahrer abzuschliessen. Es kann nicht angehen, dass der Berufungskläger, nachdem er mit seiner Schadenersatzforderung u.a. mangels genügend substantiiertem und nachgewiesenem Schaden nicht durchgedrungen ist, sich gegenüber dem Berufungsbeklagten auf Irrtum beruft und sich bei diesem schadlos halten will. 7.1. Der Berufungskläger beruft sich schliesslich auf Übervorteilung. Dabei stützt er sich auf einen Vergleich zwischen dem vom Berufungsbeklagten im Jahre 2012 für das Fahrzeug samt Anhänger bezahlten Kaufpreis von CHF 43'200.00 mit dem von ihm im Jahre 2014 bezahlten Preis von CHF 55'000.00. Er habe sich leichtsinnig aufgrund der Aussicht bei der A._____ Vertragsfahrer zu werden hinsichtlich des Fahrzeugkaufs massiv verschuldet. 7.2. Für die Übervorteilung wird ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verlangt. Dabei kommt es - entgegen dem, was der Berufungskläger anzunehmen scheint - im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Kaufvertrag auf den effektiven Wert des Kaufobjekts an und nicht auf den vom Berufungsbeklagten seinerseits bezahlten Kaufpreis (dabei könnte es sich um einen Vorzugspreis gehandelt haben). Über den Wert des gekauften Fahrzeugs samt Anhänger macht der Berufungskläger indessen weder Ausführungen noch legt er Belege hierfür vor. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, den wahren Wert des Kaufobjekts mittels Fahrzeugbewertungen oder Expertise nachzuweisen. Die Berufung auf Übervorteilung scheitert somit bereits am mangelnden Nachweis eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Seite 14 — 16 7.3. Auch im Zusammenhang mit der behaupteten Ausbeutung eines Leichtsinns seitens des Berufungsklägers verkennt dieser, dass sich der Leichtsinn auf das konkrete Kaufgeschäft beziehen muss. Der Berufungskläger macht indessen generell Leichtsinn im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit geltend. Abgesehen davon, dass selbst diesbezüglich ein entsprechender Leichtsinn nicht nachgewiesen, sondern bloss behauptet wird, würde dies nicht ausreichen, um auch in Bezug auf den Abschluss des Kaufvertrags von einem Leichtsinn auszugehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein allfälliger Leichtsinn vom Berufungsbeklagten hätte ausgenutzt werden können, um einen offensichtlich übersetzten Preis für das Fahrzeug zu verlangen. Auch diesen Zusammenhang legt der Berufungskläger nicht dar. Namentlich behauptet er nicht und es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er darauf angewiesen war, für seine Selbständigkeit genau dieses Fahrzeug zu kaufen. Hätte er den Preis als übersetzt betrachtet, hätte er ohne weiteres anderswo ein Fahrzeug erwerben können. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit aus den dargelegten Gründen, dass der Kaufvertrag vom 26. September 2014 in der Höhe von CHF 55'000.00 gültig zustande gekommen ist. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis die Klage des Berufungsbeklagten zu Recht teilweise gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen. Dementsprechend ist die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. 9.1. Infolge Abweisung der Berufung unterliegt vorliegend der Berufungskläger, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Nach Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 6'000.00 festgesetzt. 9.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten verzichtete auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und des mutmasslich notwendigen Aufwands wie auch mit Blick auf die gegnerischen Honorarnoten erscheint eine Entschädigung im Umfang von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.

Seite 15 — 16 9.3. Dem Berufungskläger wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 21. März 2018 (ZK2 18 12) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Urs Keller zum Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten von CHF 6'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit Honorarnote vom 27. März 2018 (act. D.7) macht Rechtsanwalt lic. iur. Urs Keller für das Berufungsverfahren anwaltliche Aufwendungen im Umfang von CHF 2'240.00 geltend. Zuzüglich der Barauslagen von CHF 49.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 176.30 (7.7% von CHF 2'289.60) resultiert ein Rechnungstotal von CHF 2'465.90. Auch dieser Aufwand erscheint insgesamt als angemessen, weshalb Rechtsanwalt lic. iur. Urs Keller mit CHF 2'465.90 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 werden X._____ auferlegt. 3. X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Die X._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 6'000.00 sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 2'465.90 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 21. März 2018 (ZK2 18 12) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK2 2018 4 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.06.2018 ZK2 2018 4 — Swissrulings