Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.11.2018 ZK2 2018 2

19. November 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,003 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Forderung aus Darlehensvertrag | Berufung OR Pacht/Leihe/Darlehen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Ref.: Chur, 19. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 18 2 21. November 2018 (Mit Urteil 4A_15/2019 vom 14. März 2019 hat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017, mitgeteilt am 29. November 2017, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7000 Chur, betreffend Forderung aus Darlehensvertrag, hat sich ergeben:

2 / 13 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ waren im Jahr 2004 beide Aktionäre der französischen Gesellschaft A._____. Nebst diesen beteiligte sich auch die niederländische Gesellschaft B._____ an der A._____. X._____ war zu dieser Zeit Gesellschafter in der B._____ und Mitglied des Aufsichtsrats der A._____. Y._____ war Mitglied der Geschäftsleitung der A._____. B. Da die B._____ im Frühjahr 2006 ihre Beteiligung an der A._____ an Y._____ verkaufte, bat dieser X._____ um ein Darlehen, um die zum Verkauf stehenden Aktienanteile zu übernehmen. C. Am 29. März 2006 verpflichtete sich X._____ deshalb mit schriftlichem Darlehensvertrag zur Leihe von EUR 100'000.00 an Y._____. Das Darlehen sollte in vier jährlichen Raten von jeweils EUR 25'000.00 mit Zins zu 4 % zurückbezahlt werden. Im Falle einer verspäteten Rückzahlung wurde ein Verzugszins von 5 % vereinbart. D. Mit Zahlungsbefehl vom 11. April 2014 wurde von X._____ ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, anlässlich dessen und im Anschluss drei freiwillige Zahlungen von insgesamt EUR 59'668.00 geleistet wurden. E. Am 19. Oktober 2016 leitete X._____ ein Schlichtungsverfahren ein, in dem er von Y._____ einen Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 forderte. F. Nach erfolgloser Sühneverhandlung wurde die Klagebewilligung erteilt, worauf X._____ am 1. Februar 2017 Klage beim Regionalgericht Prättigau/Davos mit folgendem Begehren einreichte: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 133'866 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20.10.2016 zu bezahlen. 2. Alles unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. G. Die Klageantwort vom 22. April 2017 beinhaltete als Rechtsbegehren was folgt: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Klägers.

3 / 13 H. In der Replik vom 6. Juni 2017 und Duplik vom 16. August 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. I. Am 19. Oktober 2017 fand eine öffentliche Verhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos statt, an welcher auch der vom Beklagten offerierte Zeuge, C._____, Präsident des Aufsichtsrats der A._____, angehört wurde. Der gleichentags ergangene Entscheid, mitgeteilt am 29. November 2017, enthielt folgendes Dispositiv: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und Y._____ verpflichtet, X._____ EUR 10'250.00 zuzüglich Zins von 9 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 7'000.00 gehen im Anteil von CHF 6'440.00 zulasten von X._____ und im Anteil von CHF 560.00 zulasten von Y._____. Sie werden von den Kostenvorschüssen erhoben. 3. X._____ hat Y._____ mit CHF 12'945.00 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 6. (Mitteilung) J. Gegen diesen Entscheid unterbreitete X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) dem Kantonsgericht von Graubünden am 15. Januar 2018 Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017 sei aufzuheben und es seien die erstinstanzlichen klägerischen Rechtsbegehren gutzuheissen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei somit zu verurteilen: • Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von EUR 133'866 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20.10.2016 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren. K. Die Berufungsantwort von Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) vom 19. Februar 2018 enthielt als Rechtsbegehren was folgt: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. L. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 13 II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017, mittgeteilt am 29. November 2017, stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, welcher – angesichts des geforderten Geldbetrags von EUR 133'866.00 zuzüglich Zinsen – den Streitwert von CHF 10'000.00 bei weitem übersteigt. Da die Berufungsschrift am 15. Januar 2018 eingereicht wurde, ist unter Beachtung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2017 bis und mit 2. Januar 2018 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) auf die im Übrigen formgerechte Berufung einzutreten. 2. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Berufungsbeklagte noch bestritten, dass der Berufungskläger die Darlehenssumme überhaupt ausbezahlt habe. Anlässlich des vorliegenden Berufungsverfahrens bestreitet der Berufungsbeklagte weder diese, noch die Tatsache, dass bereits Rückzahlungen im Umfang von EUR 59'668.00 geleistet wurden. Die Vorinstanz geht – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu sehen ist – von einer Rückzahlung der Darlehenssumme bis auf einen noch ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 aus. Der Berufungskläger erachtet hingegen zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtshängigkeit einen Betrag von EUR 133'866.00 noch als ausstehend, weswegen im Folgenden zu prüfen ist, ob der geschuldete Betrag im vorgenannten Umfang zurückbezahlt wurde. 3.1. Das Regionalgericht Prättigau/Davos erachtete es als bewiesen, dass das Darlehen über das von der A._____ [recte: SAS] an X._____ ausbezahlte Organhonorar bis zum ausstehenden Betrag von EUR 10'250.00 zurückbezahlt wurde. Es folgte somit den Ausführungen des Berufungsbeklagten, wonach die Parteien schon im Voraus aus steuerrechtlichen Gründen vereinbart hätten, dass die Rückzahlung des Darlehens über die monatliche Organvergütung durch die A._____

5 / 13 erfolgen sollte. Das beweise zunächst die Tatsache, dass der Berufungskläger als ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats – nach seiner Zeit als Vizepräsident des Aufsichtsrats – ein überhöhtes Honorar bezogen habe. Die Vorinstanz sieht zudem auch in den Aussagen des Zeugen C._____ entsprechende Hinweise. Schliesslich soll die abgemachte Rückzahlungsmodalität auch aus den beklagtischen Beilagen (insbesondere aus dem E-Mail-Verkehr) hervorgehen. 3.2. Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsschrift eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da in der vorliegenden Sache keine Beweisnot herrsche und somit das Regelbeweismass gelte. Die Beweislage sei aber nicht derart klar, dass der Ansicht des Berufungsbeklagten gefolgt werden dürfe. Weiter habe die Vorinstanz nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern Art. 157 ZPO i.V.m. Art. 9 BV verletzt, indem sie die Beweiswürdigung nicht frei, sondern willkürlich ausgeübt habe. 3.3. Im Nachfolgenden wird deshalb auf die gerügten Punkte, bezogen auf die einzelnen Beweisobjekte, einzugehen sein. Der Verständlichkeit halber ist an dieser Stelle zu bemerken, dass die von den Parteien gewählten Bezeichnungen "D._____" und "Verwaltungsrat" im vorliegenden Verfahren mit "Aufsichtsrat" ersetzt oder übersetzt werden. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "A._____", welche "A._____" lauten müsste, zumal es sich gemäss den Statuten der französischen Gesellschaft um eine "E._____" handelt (vgl. vorinstanzliches act. 13). 4.1. Wer sich auf die Rückerstattungspflicht eines Darlehens beruft und Rechte daraus ableitet, den trifft die Beweislast (Art. 8 ZGB; m.w.Verw. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, N 11b zu Art. 312). Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, muss nebst der Zahlung des Darlehens auch das Bestehen eines Darlehensvertrags beweisen, aus dem die Rückerstattungspflicht fliesst (BGE 83 II 209 = Pra 1957, S. 267 f.). Vorliegend hat dies der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren getan, sodass der Bestand der Rückerstattungspflicht nicht mehr Streitgegenstand bildet. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Verpflichtung des Berufungsbeklagten auf Rückerstattung des Darlehens durch Tilgung (teilweise) untergegangen ist oder nicht. Dies ist eine Tatsache, welche nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung durch denjenigen zu beweisen ist, der aus ihr Rechte ableitet (vgl. Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 58 zu Art. 8 ZGB). Wie die Vorinstanz richtig feststellte, ist bezüglich der Darlehensrückerstattung somit der Berufungsbeklagte beweispflichtig (vgl. vorinstanzliches act. IV.1).

6 / 13 4.2. Was das bundesrechtliche Beweismass angeht, gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hegt. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich aus dem Gesetz und sind durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. So wird insbesondere dann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 130 III 321 E. 3.2 m.w.H.). Bei der Rückerstattung eines Darlehens handelt es sich allerdings nicht um einen Anwendungsfall einer Ausnahme vom Regelbeweismass, da ein strikter Beweis nach der Natur der Sache durchaus möglich und zumutbar ist. 4.3. Was die Beweislast und das Beweismass angeht, kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte die Rückerstattung des Darlehens beweisen und das Gericht von dieser Tatsache vollends überzeugen muss, so dass keine ernsthaften Zweifel mehr gegen das Vorliegen dieser Tatsache sprechen. Fraglich bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass dieser Beweis erbracht wurde, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.1. Mit seiner Behauptung, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare an den Berufungskläger als zum Vornherein abgemachte Rückzahlungsmodalität zu verstehen seien, brachte der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren vor, dem Berufungskläger habe zwar ursprünglich eine monatliche Vergütung von EUR 1'333.00 von der A._____ zugestanden, ab dem Jahr 2006 – und damit seit dem Verkauf der Beteiligung der B._____ an der A._____ – wäre dies nicht mehr der Fall gewesen. Der Berufungskläger macht geltend, aus den Akten könne dies nicht abgeleitet werden, da er am 15. Dezember 2004 zum Vizepräsident des Aufsichtsrats der A._____ gewählt und am 09. Januar 2008 in diesem Amt für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren bis zum Januar 2010 bestätigt worden sei. Die monatliche Vergütung von EUR 1'333.00, welche das ordentliche Fixhonorar darstelle, sei somit zu Recht erfolgt. 5.2. Zunächst lässt sich aus den Akten entnehmen, dass der Berufungskläger mit der Wahl vom 15. Dezember 2004 den Posten des Vizepräsidenten des Aufsichtsrats der A._____ bekleidete und ihm dafür eine jährliche Vergütung von EUR 16'000.00 zustand (Beklagtische Beilage Vorinstanz [BB] 8, S. 3 und 4). Auch ist ersichtlich, dass der Berufungskläger am 09. Januar 2008 als Mitglied des Auf-

7 / 13 sichtsrats wiedergewählt wurde (Klägerische Beilage Vorinstanz [KB] 5). Zudem belegen die Akten monatliche Auszahlungen in der Höhe von EUR 1'333.33, wobei ab Januar 2010 nur noch vereinzelte Auszahlungen in der Höhe von EUR 500.00 (bzw. 600.00) ersichtlich sind (BB 4 und 5). Aus diesen Akten konnte die Vorinstanz somit noch nicht auf die Tatsache schliessen, dass der Berufungskläger Honorare bekommen hat, die ihm nicht aufgrund seiner Organstellung zugestanden hätten. 5.3.1 Die Vorinstanz ging denn auch nicht nur aufgrund der eben genannten Akten von einem ungerechtfertigten Honorar aus, sondern zumindest zum Teil aufgrund der Zeugenaussage von C._____, Präsident des Aufsichtsrats der A._____. In der Einvernahme vom 19. Oktober 2017 sagte dieser nämlich unter anderem aus, dass der Berufungskläger verlangt habe, als Vizepräsident des Aufsichtsrats der A._____ eingesetzt zu werden, als er im Jahre 2006 Aktionär derselben geworden sei (Zeugeneinvernahmeprotokoll der Vorinstanz [Protokoll], Frage 3). Der Berufungskläger sei wahrscheinlich zum Zeitpunkt, als die B._____ ihren Anteil an der A._____ verkauft habe, als Vizepräsident zurückgetreten (Protokoll, Frage 14). Als er noch Aufsichtsratsmitglied gewesen sei, aber nicht mehr Vizepräsident, habe er trotzdem noch ungefähr EUR 1'500.00 pro Monat erhalten, obwohl einfache Ratsmitglieder kein Fixum pro Monat, sondern nur ein Honorar bei Präsenz erhielten (Protokoll, Fragen 4 bis 6 und Ergänzungsfrage 13). Aus diesen Aussagen sah die Vorinstanz sodann eine teilweise Bestätigung der beklagtischen Schilderung, wonach die Parteien vereinbart hätten, ab dem Jahr 2006 an die Stelle der Organvergütung monatliche Darlehensrückzahlungen der gleichen Höhe treten zu lassen. 5.3.2. Mit dem Berufungskläger kann jedoch erkannt werden, dass aus diesen Zeugenaussagen noch nicht auf die Tatsache geschlossen werden kann, dass das ab dem Jahre 2006 ausbezahlte Honorar einzig zur Rückzahlung des Darlehens gedient haben soll. Wie der Berufungskläger richtig festhält, antwortete der Zeuge nämlich auf die Frage, ob dieses Honorar in Wirklichkeit monatliche Raten zur Rückzahlung des Darlehens waren, dass dies über sein Wissen hinaus gehe (Protokoll, Frage 9). Auf die Frage, ob der Berufungskläger unversteuertes Geld aus der Schweiz nach Frankreich habe bringen wollen und er deshalb mit dem Berufungsbeklagten vereinbart habe, dass der Berufungsbeklagte die Darlehensraten als Honorar bezahlen solle, sagte der Zeuge, dass er auf diese Frage nicht antworten könne, da sich ihm niemand diesbezüglich anvertraut habe (Protokoll, Frage 10). Auf die Ergänzungsfrage des Berufungsklägers, ob er von einer Abmachung mit dem Berufungsbeklagten wisse, wonach die A._____ eine Schuld von

8 / 13 EUR 100'000 übernehmen sollte, sagte der Zeuge, dass er nichts von einer solchen Abmachung wisse und laut den Statuten der A._____ der Aufsichtsrat sein Einverständnis dazu geben müsste (Protokoll, Ergänzungsfrage 17). Die Zeugeneinvernahme kann somit nicht zur genügenden Überzeugung des Gerichts führen, dass die von der A._____ ausbezahlten Organhonorare ab dem Jahr 2006 nur als Rückzahlung des Darlehens dienten. 5.4.1 Die Vorinstanz erachtete noch zusätzlich zwei aktenkundige und vom Berufungskläger verfasste E-Mails als beweisrelevant. In dem einen E-Mail vom 28. März 2012 (BB 12) schrieb der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten: "Cher Y._____, Ton projet dans lequel j'aurais pu investir n'est semble-t-il plus d'actualite. Je te demande donc de me rembourser les 100,000 Euros que je t'ai prete en 2006, Il y a lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait. Je t'embrasse Y._____." In einem weiteren E-Mail vom 14. April 2012 (BB 3) ist, neben einer tabellarischen Aufstellung von monatlichen Beträgen in der Höhe von EUR 1'333.00 ab dem 1. März 2006, abzüglich eines Steuerbetrages von jeweils 40 %, folgender Text ersichtlich: "Tu as évoqué très aimablement le prêt qui t'avait été consenti en Mars 2006. J'ai fait un calcul sommaire des sommes qui restent dues en considérant un taux d'imposition de 40 % en moyenne […]." Der Berufungskläger erklärte im vorinstanzlichen Verfahren als Grund für diese E- Mails, dass er anfänglich bereit gewesen sei, im Umfang der ausbezahlten Honorare auf die Darlehensrückzahlung zu verzichten und es sich dementsprechend um ein Vergleichsangebot gehandelt habe. Die Vorinstanz folgte aber der Meinung des Berufungsbeklagten, wonach die monatlichen Zahlungen der A._____ an den Kläger als Rückzahlungen der Darlehenssumme gedacht waren, was von Anfang an abgemacht war. Dies mit der Begründung, dass der Ausdruck "Il y a lieu de tenir compte de certains paiements que tu m'as fait" im E-Mail vom 28. März 2012 bedeute, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger vor dem im Jahr 2014 eingeleiteten Vollstreckungsverfahren Zahlungen geleistet habe. Da aber im vorliegenden Verfahren keine anderen Zahlungen dokumentiert und auch nicht behauptet worden seien, spreche dies für die Version des Berufungsbeklagten. Weiter erachtete die Vorinstanz die Argumentation des Berufungsklägers nicht überzeugend, weil er nicht weiter begründet habe, wieso er eine solche Vergleichsofferte gemacht habe.

9 / 13 5.4.2. Zunächst ist diesbezüglich in Erinnerung zu rufen, dass die Argumentation des Berufungsklägers nicht überzeugen muss, sondern vielmehr der Berufungsbeklagte beweisen muss, dass die von der A._____ ausbezahlten Honorare eine Rückzahlung des Darlehens darstellen. Zwar kann der Ausdruck "certains paiements que tu m'as fait" durchwegs so verstanden werden, dass gewisse (persönliche) Zahlungen geleistet wurden. Jedoch ist es auch nicht ausgeschlossen, dass damit die Honorare gemeint sind, welche im (behaupteten) Vergleichsvorschlag von der Forderung des Berufungsklägers abgezogen werden sollten. Auch ist damit nicht ausgeschlossen, dass damit andere Zahlungen als die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens freiwillig geleisteten gemeint waren, jedoch von den Parteien vor der Vorinstanz nicht thematisiert wurden. 5.5.1. Nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz ist ersichtlich, wie sie ein weiteres E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) als Beweis wertete, in dem der Berufungskläger Bezug auf seine Berechnungen im E-Mail vom 14. April 2012 nimmt und unter Anderem ausführt: "Nous avons évoqué le prêt que je t'ai fait de 100.000 euros qui reste non remboursé à ce jour. Je te renvoie donc le contrat de prêt d'origine et le tableau d'amortissement que j'ai créé en prenant l'hypothèse, favorable pour toi, que la totalité des sommes qui m'ont été versées mensuellement par A._____ comptent pour un remboursement partiel net d'impot, de cette dette." Der Berufungskläger sieht insbesondere in der Formulierung "en prenant l'hypothèse, favorable pour toi" seine Ansicht bestätigt, dass es sich bei dem Abzug der ausbezahlten Honorare um eine Vergleichsofferte gehandelt habe. 5.5.2. Das E-Mail vom 16. Oktober 2012 spricht eher für die Behauptung des Berufungsklägers, auch wenn es kaum die eine oder andere Ansicht mit Sicherheit beweisen würde. 5.6.1. Ebenfalls geht aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor, wie sie die Behauptung des Berufungsbeklagten würdigt, wonach sich aus Art. 15 der Statuten der A._____ (BB 13) ergäbe, dass die B._____ mindestens ein Mitglied im Aufsichtsrat der A._____ stellen dürfe. Als Mitglied sei der Berufungskläger laut dem ebenfalls eingereichten Nachtrag zum Aktionärsbindungsvertrag vom 15. September 2004 (BB 14) festgelegt worden. Nachdem die B._____ ihre Anteile an der A._____ anfangs 2006 verkauft hatte, habe dafür aber keine Grundlage mehr bestanden.

10 / 13 5.6.2. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht weiter eingegangen ist, spielt im Vorliegenden jedoch keine Rolle, da es nicht geeignet ist, die Behauptung des Berufungsbeklagten zu stützen. Schliesslich ist der Berufungskläger, auch nachdem die B._____ ihre Anteile an der A._____ verkauft hatte, mit den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats wiedergewählt worden (KB 5 ["Septième résolution: renouvellement des membres du D._____"]). Die Erneuerungswahl des Aufsichtsrats ist ohne spezifische Angabe der entsprechenden Funktionsbekleidung (Präsident, Vizepräsident oder ordentliches Mitglied) erfolgt. Da keine Änderungen beschlossen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsratsmitglieder in ihren Funktionen bestätigt worden sind. Dies wäre auch möglich, wenn der erwähnte Aktionärsbindungsvertrag nicht mehr anwendbar wäre. 6.1. In Anbetracht dieser Beweislage hätte die Vorinstanz kaum zum Schluss kommen dürfen, dass die Behauptung des Berufungsbeklagten genügend bewiesen sei. Da dieser bezüglich der Rückzahlung des Darlehens die Beweislast trägt, gilt seine Version nicht als erstellt, sofern er das Gericht nicht vollends davon überzeugen kann, indem noch ernsthafte Zweifel daran bestehen. Zunächst kann vorliegend nicht von einer Schuldübernahme der A._____ für die Schulden eines ihrer Aktionäre ausgegangen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger ab dem Jahr 2006 nicht diejenigen Honorare zu Gute hatte, die seiner Position entsprachen. Eine Verknüpfung zwischen dem hier zur Diskussion stehenden Darlehensvertrag und der A._____ sieht die Vorinstanz darin, dass es für sie "nicht unplausibel" erscheine, dass die Zahlungen an den Berufungskläger im Einflussbereich des Berufungsbeklagten (als Mehrheitsaktionär) gestanden seien. Wird angenommen, dass der Berufungskläger ein seiner Position entsprechendes Honorar erhielt, reicht dies aber nicht aus, die Behauptung des Berufungsbeklagten als bewiesen zu erachten. Die Zeugenaussagen von C._____ können jedenfalls kaum als genügender Beweis angesehen werden. Was den E-Mail-Verkehr betrifft, sprechen zumindest die Äusserungen im E-Mail vom 16. Oktober 2012 (BB 6) für die Behauptung des Berufungsklägers, wonach der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens im Umfang der ausbezahlten Honorare als Vergleichsofferte zu deuten ist. Es spielt entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine Rolle, dass nicht erwiesen ist, wieso der Berufungskläger ausgerechnet in diesem Umfang von seiner Forderung absehen wollte. Die vielen offenen Fragen, die sich aus der Gesamtheit der Beweislage ergeben, lassen nämlich trotz einer gewissen Plausibilität der Version des Berufungsbeklagten nicht den sicheren Schluss zu, dass die Parteien – trotz des Bestehens eines schriftlichen Darle-

11 / 13 hensvertrages – die Honorare des ordentlich gewählten Aufsichtsratsmitglieds der A._____ nur zum Schein missbrauchten, um persönliche Schulden zwischen den Parteien zu begleichen. Nur durch den Umstand, dass der Berufungskläger allenfalls ein zu hohes Honorar erhielt, kann der Beweis jedenfalls nicht erbracht werden. 6.2. Der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung noch in der Beweiswürdigung vorzuwerfen. Hingegen hätte sie aufgrund der Beweislage nicht die Rückzahlung des Darlehens als genügend bewiesen ansehen dürfen. 7. Die Berufung ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. Oktober 2017 ist aufzuheben. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen. 8.1. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig zu Lasten des Berufungsbeklagten und werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 6'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird dem Berufungskläger durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 8.2. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem aussergerichtlich zu entschädigen. In Ermangelung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung vorliegend auf CHF 3'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgelegt. 9. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 9.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 (Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) gehen somit vollständig zu Lasten des Berufungsbeklagten. 9.2. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger zudem auch für das Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos aussergerichtlich zu entschädigen. Die der Vorinstanz eingereichte Honorarnote (act. VI.3 Vorinstanz) weist für

12 / 13 die Zeit vom 01. Januar bis zum 19. Oktober 2017 einen Stundenansatz von CHF 270.00 auf, für welchen jedoch keine Honorarvereinbarung ersichtlich ist (die der Honorarnote beigelegte Honorarvereinbarung datiert vom 19. Oktober 2017 und gilt demnach erst für die Zeit danach). In Ermangelung einer solchen Honorarvereinbarung wird praxisgemäss vom Mittelwert des in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) festgelegten Rahmens und damit von einem Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen. Die aufgeführten Leistungen sind hingegen grundsätzlich angemessen und nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso am 28. April und am 18. Oktober 2017 zusätzlich zwei Personen für einen Zeitaufwand von insgesamt 3.25 Stunden hätten beigezogen werden sollen, weshalb diese Positionen zu streichen sind. Ohne entsprechende Honorarvereinbarung ist weiter auch kein Interessenwertzuschlag in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzusprechen. Unter Beachtung des veränderten Stundenansatzes, der Kürzung des Aufwands um 3.25 Stunden und die Streichung des Interessenwertzuschlags ergibt dies somit ein zu berücksichtigendes Honorar von CHF 9'908.80 (36.74 Std. à CHF 240.00 = 8'817.60; zuzüglich CHF 90.00 Fahrspesen: CHF 8'907.60; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern: CHF 9'620.20; zuzüglich 3 % Barauslagen: CHF 9'908.80).

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos Proz. Nr. 115-2017-5 vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben. 2. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von EUR 133'866.00 zuzüglich Zins von 4 % und Verzugszins von 5 % seit dem 20. Oktober 2016 zu bezahlen. 3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.00 gehen vollständig zu Lasten von Y._____ und werden mit dem Kostenvorschuss von X._____ verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 6'000.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 4. Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden mit CHF 3'000.00 (inklusive Mehrwertsteuern und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 7'000.00 gehen vollständig zu Lasten von Y._____. 6. Y._____ hat X._____ für das Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos mit CHF 9'908.80 (inklusive Mehrwertsteuern und Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

ZK2 2018 2 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 19.11.2018 ZK2 2018 2 — Swissrulings