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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 27.06.2017 ZK2 2017 6

27. Juni 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·786 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Wiederherstellung einer Frist

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 6 04. Juli 2017 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Hubert In der Zivilsache der X . _____ , Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Mathis, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich, gegen Y._____, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, betreffend Wiederherstellung einer Frist,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs vom 7. Februar 2017, der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 21. Februar 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Bezirksgericht Maloja am 23. August 2016 einen Entscheid in Sachen der X._____, O.1_____ gegen Y._____, D-O.2_____ betreffend Sachbeschädigung/Bauherrenhaftpflicht erliess, – dass der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, mit welcher auf die Anfechtungsmöglichkeit mittels Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids hingewiesen wurde, – dass der Entscheid den Parteien am 5. Januar 2017 mitgeteilt und am 6. Januar 2017 dem Rechtsvertreter der X._____ zugestellt wurde, – dass somit die Berufungsfrist am 6. Februar 2017 ablief, – dass die X._____ mit Eingabe vom 7. Februar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhob (Verfahren ZK2 17 7) und gleichentags ein Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) einreichte, – dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin begründend ausführte, er habe die Rechtsschrift bereits am 3./4. Februar 2017 verfasst, mit seiner Mandantschaft besprochen und bereinigt, – dass das Couvert mit der Berufungsschrift am 6. Februar 2017 gegen Abend versandbereit gewesen und dem Gegenanwalt per E-Mail zur Information zugestellt worden sei, – dass er sodann die Berufungsschrift persönlich bei der Sihlpost in Zürich habe aufgeben wollen, – dass er jedoch durch eine dringliche Angelegenheit im Büro hingehalten worden sei und deshalb nur wenige Minuten vor Schalterschluss (22:30h) bei der Post angekommen sei, – dass zu diesem Zeitpunkt der Schalterzugang bereits geschlossen gewesen sei, was ungewöhnlich sei, zumal die Sihlpost bei Anwälten als zuverlässige letzte Aufgabemöglichkeit des Tages gelte,

Seite 3 — 5 – dass somit erstellt sei, dass weder die Berufungsklägerin noch ihren Rechtsvertreter ein schweres Verschulden an der Fristversäumnis treffe, – dass das Couvert mit der Berufungsschrift sodann am 7. Februar 2017 bei nächster Gelegenheit um 09:46h bei der Poststelle Zürich-Höngg aufgegeben worden sei, – dass die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 21. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragte, – dass vorliegend die Berufung unbestrittenermassen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht wurde, – dass das Gericht gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO auf Gesuch der säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, – dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin geltend macht, er sei durch eine dringliche Angelegenheit im Büro hingehalten worden, weshalb er nur wenige Minuten vor Schalterschluss bei der Post angekommen und der Postschalter bereits geschlossen gewesen sei, – dass er nicht näher erläutert, um was für eine dringliche Angelegenheit es sich gehandelt haben soll, – dass angesichts der strengen Rechtsfolgen (Verwirkungsfolge), die das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nach sich zieht, auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, inwieweit eine andere Angelegenheit dringlicher gewesen sein könnte, – dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin überdies nicht darlegt, inwieweit es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsschrift durch eine Hilfsperson rechtzeitig zur Post bringen zu lassen, – dass im Übrigen auch die Behauptung, der Postschalter sei bereits vor dem üblichen Schalterschluss geschlossen gewesen, weder glaubhaft dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt wurde, – dass es schliesslich ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Sendung auch nach Schalterschluss mittels Einwurf in einen Briefkasten der Post aufzugeben und dies durch Zeugen oder andere Beweismittel nachzuweisen (BGE 109 Ia

Seite 4 — 5 184 f.; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 143 N 4), – dass unter diesen Umständen von einem schweren Verschulden auszugehen ist, zumal es sich bei der Einhaltung von Fristen um eine elementare Sorgfaltspflicht eines Anwalts handelt, – dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, – dass das Gericht über Gesuche um Wiederherstellung einer Frist endgültig entscheidet (Art. 149 ZPO) und die vorliegende Verfügung somit nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen den nachfolgenden Entscheid in der Hauptsache (Verfahren ZK2 17 7) angefochten werden kann, – dass demzufolge auch die Verfahrenskosten bei der Prozedur des Hauptverfahrens ZK2 17 7 verbleiben, – dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist im Verfahren ZK2 17 7 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens bleiben bei der Prozedur des Hauptverfahrens ZK2 17 7. 3. Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Mitteilung an:

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