Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 26. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 41 01. März 2018 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 29. August 2017, mitgeteilt am 13. Oktober 2017, in Sachen der Y._____, bestehend aus: Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____, Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7000 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Anfechtung einer Schenkung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Imboden (seit dem 1. Januar 2017: Regionalgericht Imboden) vom 22. Oktober 2013, mitgeteilt am 6. Dezember 2013, wurde A._____ verpflichtet, B._____ den Betrag von CHF 4'130.00 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Januar 2012 zu bezahlen, ihn ausseramtlich mit CHF 12'672.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen sowie den ihm anteilsmässig verrechneten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'680.00 zu ersetzen. Dagegen erhob A._____ am 24. Januar 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, welches den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Forderungsbetrag unverändert beliess, die zu leistende ausseramtliche Entschädigung indes von CHF 12'672.10 auf CHF 10'778.70 reduzierte. Für das Beschwerdeverfahren wurde B._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'113.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen. B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhob A._____ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Am 16. April 2015, mithin während laufendem Rechtsmittelverfahren, verstarb B._____. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete A._____, die Y._____, bestehend aus Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____ und Y.4_____, für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500.00 zu entschädigen. C. In der Folge sah sich A._____ weder zur Zahlung der Forderungssumme noch der ihm auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigung veranlasst. D. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Imboden vom 18. November 2015 (Betreibung Nr. _____) forderten die Erben des B._____ sel. von A._____ den Betrag von CHF 21'177.30 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Oktober 2015. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A._____ am 24. November 2015 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 stellte die Y._____ hierauf beim Bezirksgericht Imboden das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 11. Januar 2016, mitgeteilt am 13. Januar 2016, hiess die Rechtsöffnungsrichterin das Begehren teilweise gut und erteilte für den Betrag von CHF 20'402.35 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Oktober 2015 zuzüglich CHF 774.95 Verzugszins auf CHF 4'130.00 für die Zeit vom 13. Januar 2012 bis 20. Oktober 2015 definitive Rechtsöffnung. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 350.00 wurden A._____ auferlegt. Er wurde zudem verpflichtet, die Y._____
Seite 3 — 12 ausseramtlich mit CHF 1'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. E. Anlässlich einer am 28. Januar 2016 durchgeführten konkursamtlichen Versteigerung erwarb A._____ das in der Gemeinde O.1_____ liegende landwirtschaftliche Grundstück Nr. _____ zum Preis von CHF 25'500.00. Am Tag der Steigerung leistete er eine Anzahlung von CHF 4'000.00, der Restbetrag von CHF 21'500.00 wurde am 3. Februar 2016 bei der Post in O.1_____ einbezahlt. F. Am 12. Februar 2016 übertrug A._____ das Grundstück Nr. _____ auf seine Tochter X._____. Als Erwerbstitel erwähnt der entsprechende Grundbuchauszug "Schenkung 12.02.2016 Beleg 119". G. Das Betreibungsverfahren gegen A._____ wurde zwischenzeitlich fortgesetzt. Am 22. März 2016 stellte das Betreibungsamt Imboden den Erben des B._____ sel. einen Verlustschein infolge Pfändung über den Betrag von total CHF 23'184.15 aus. Vom Betreibungsamt Imboden wurde dabei vermerkt, dass A._____ über kein pfändbares Einkommen und keine Vermögenswerte verfüge. H. Am 30. Mai 2016 meldete die Y._____ die Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Imboden (seit dem 1. Januar 2017: Vermittleramt der Region Imboden) an. Infolge Nichterscheinens der beklagten Partei an der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juli 2016 wurde den Klägern am 7. Juli 2016 die Klagebewilligung mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt: 1. Es sei die Schenkung vom 12. Februar 2016 des Grundstücks Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____ von Herr A._____, an Frau X._____, im Sinne von Art. 286 SchKG zwangsvollstreckungsrechtlich für unwirksam zu erklären. 2. Das Grundstück Nr. _____, Plan _____ im Grundbuch der Gemeinde O.1_____, sei in der Pfändung gegen A._____, betreffend die Betreibungs-Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden in die Pfändungsmasse einzubeziehen (allenfalls eine neue Pfändung anzuordnen) und zu Gunsten der Klägerschaft zu verwerten. 3. Die Beklagtschaft sei zu verpflichten, der Klägerschaft den Betrag von CHF 23'184.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. März 2016 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) zulasten der Beklagten. I. Mit Klage vom 28. Juli 2016 prosequierte die Y._____ die Streitsache mit dem bereits im Schlichtungsgesuch gestellten Rechtsbegehren innert Frist an das Bezirksgericht Imboden.
Seite 4 — 12 J. In ihrer Klageantwort vom 21. September 2016 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. K. In der Replik vom 17. November 2016 beziehungsweise in der Duplik vom 7. Dezember 2016 hielten die Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Klage beziehungsweise Klageantwort fest. L. Am 9. Februar 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, erliess der Regionalgerichtspräsident Imboden die Beweisverfügung, welche die Befragung des Zeugen A._____ vorsah. Dessen Einvernahme wurde am 12. April 2017 durchgeführt. M. Am 29. August 2017 fand sodann die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden statt. Mit Entscheid vom 29. August 2017, mitgeteilt am 13. Oktober 2017, erkannte das Regionalgericht Imboden wie folgt: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die am 12. Februar 2016 erfolgte Schenkung des Grundstücks Nr. _____, Plan Nr. _____ durch A._____ an X._____ in zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht unwirksam ist. Das erwähnte Grundstück ist folglich im Rahmen des von der Klägerschaft vor Betreibungsamt Imboden gegen den Schuldner A._____ geführten Betreibungsverfahrens (Betreibungs-Nr. _____) als Vermögenssubstrat miteinzubeziehen und X._____ hat eine allfällige Verwertung des Grundstückes zu dulden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 4'300.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von der Y._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 und dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. b) X._____ wird verpflichtet, der Gegenpartei den auf sie entfallenden restlichen Kostenanteil in Höhe von CHF 1'850.00 zu erstatten. c) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung). N. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 13. November 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 29.08./13.10.2017 Nr. 115-2016-16 sei in Bezug auf die Dispositivziffern 1/3 aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter die Rechtssache der Erstinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Seite 5 — 12 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerschaft/Berufungsgegnerin für das Verfahren vor Regionalgericht Imboden als auch jenes vor Kantonsgericht Graubünden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vorgebracht. O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. November 2017 wurde die Berufungsklägerin vom Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 bis zum 7. Dezember 2017 zu überweisen. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein. P. In ihrer Berufungsantwort vom 3. Januar 2018 (Poststempel) beantragte die Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Q. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Imboden liegt ein Endentscheid vor, da damit das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet wurde (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren ist zur Bestimmung des Streitwerts auf den Betrag abzustellen, welcher im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war. Dieser liegt offensichtlich und unbestrittenermassen über CHF 10'000.00, sodass die Berufung zulässig ist. Die gegen den
Seite 6 — 12 Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 29. August 2017, mitgeteilt am 13. Oktober 2017, erhobene Berufung vom 13. November 2017 erweist sich zudem als rechtzeitig. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.1 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und über den Wortlaut hinaus die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO mit weiteren Hinweisen). 2.2 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeutsame Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind (Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend gemacht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven im Gegensatz zu echten Noven im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317
Seite 7 — 12 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 3.1 Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz bezüglich entscheidrelevanter Punkte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Im Folgenden sind die einzelnen Rügen der Berufungsklägerin zu prüfen. 3.1.1 Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, das Aktorum BB 1 (= vorinstanzliches act. III/1) dokumentiere eindeutig, dass das Konto bei der B.1_____ rechtlich wie wirtschaftlich der D._____ zuzurechnen sei. Demgegenüber führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, anhand dieses Aktorums könne nicht festgestellt werden, wer alles an dem besagten Konto und wie berechtigt sei. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass es sich bei Aktorum BB 1 um eine Seite eines Kontoauszugs der B.1_____ vom 1. April 2016 handelt. Auf diesem Kontoauszug erscheinen C._____ und X._____ sowie A._____ und die D._____, als Korrespondenzempfänger (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/1). Sodann kann dem Handelsregisterauszug der D._____ entnommen werden, dass Rico und X._____ als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind, wobei lediglich A._____ zeichnungsberechtigt ist (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/4). Es stellt sich nach dem soeben Ausgeführten die Frage, warum die auf dem erwähnten Kontoauszug aufgeführten Personen und die Gesellschaft als Korrespondenzempfänger angeschrieben werden bzw. weshalb nicht nur der Zeichnungsberechtigte (A._____) persönlich angeschrieben wird, wenn wie von der Berufungsklägerin behauptet ausschliesslich die D._____ Kontoinhaberin sein soll. Bei der behaupteten Rechtskonstellation wäre es für die Berufungsklägerin nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ein Leichtes gewesen, die entsprechende Bankvereinbarung mit der B.1_____ ins Recht zu legen. Aufgrund der vorliegenden Akten und der Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch A._____ am Konto bei der B.1_____ rechtlich berechtigt und wirtschaftlich beteiligt ist. Der Vorinstanz kann somit diesbezüglich keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. 3.1.2 Sodann ist auf die Leistung des Steigerungsbetrags näher einzugehen. Vorliegend ist aktenmässig erstellt, dass A._____ das Grundstück Nr. _____, Plan _____, Gesamtfläche 4'149 m2, Wiese und Weg, am 28. Januar 2016 für den Preis von CHF 25'500.00 ersteigerte, wobei er vor Ort eine Anzahlung von CHF 4'000.00 leistete (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II/8 und II/9). Der Restbetrag von
Seite 8 — 12 CHF 21'500.00 wurde am 3. Februar 2016 bei der Post in O.1_____ zu Gunsten des Betreibungs- und Konkursamts Imboden einbezahlt. Die entsprechende Postquittung trägt einen Stempel der D._____ und handschriftlich wurde zudem der Name A._____ sowie ein Visum angefügt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/3). Die Feststellung der Begleichung des Steigerungsbetrags lässt allerdings keine Rückschlüsse auf die Provenienz der Gelder ziehen, weshalb in einem nächsten Schritt der Geldfluss einer genauen Betrachtung zu unterziehen ist. 3.1.3 Gemäss dem Kontoauszug der B.1_____ vom 1. April 2016 erfolgte am 26. Januar 2016 eine Auszahlung in der Höhe von CHF 20'000.00. Welche Person diesen Bargeldbezug tätigte und zu welchem Zweck das Geld bezogen wurde, kann dem besagten Kontoauszug nicht entnommen werden (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/1). Am 28. Januar 2016 ersteigerte A._____ das Grundstück Nr. _____ zu einem Preis von CHF 25'500.00, wobei er vor Ort eine Anzahlung von CHF 4'000.00 leistete (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II/8 und II/9). Gemäss dem Aktorum BB 2 wurde sodann am 2. Februar 2016 der Kasse der D._____ ein Bargeldbetrag von CHF 6'000.00 zwecks "Grundstück, Konkurs Waldhaus" entnommen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/2). Schliesslich erfolgte die Begleichung der Restanz des Steigerungsbetrags von CHF 21'500.00 am 3. Februar 2016 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/3). Wie soeben dargelegt, kann anhand der am 26. Januar 2016 erfolgten Auszahlung in der Höhe von CHF 20'000.00 nicht aufgezeigt werden, dass dieser Betrag zur Begleichung des Steigerungspreises bestimmt war im Gegensatz zum Aktorum BB 2 (= vorinstanzliches act. III/2). Ebenfalls lässt sich nicht feststellen, wer am 2. Februar 2016 den Bargeldbezug von CHF 6'000.00 aus der Kasse der D._____ tätigte. Denn die Visierung des entsprechenden Beleges (vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/2) unterscheidet sich markant von den von A._____ und X._____ stammenden Unterschriften (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II/12 S. 2 und II/14). Die Berufungsklägerin, welche sich auf den obigen Finanzfluss und die Zeugenaussage ihres Vaters A._____ stützt, macht nun allerdings geltend, dass die erforderlichen Mittel zur Begleichung des Steigerungspreises von CHF 25'500.00 von ihr stammen würden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend wie bereits vorstehend gesagt nicht erstellt ist, dass der Betrag von CHF 20'000.00 der Berufungsklägerin anzurechnen ist. Zudem ist ebenfalls nicht erstellt, dass der genannte Betrag tatsächlich für den Steigerungskauf eingesetzt wurde. Zur Dokumentation der Transaktion wäre nach Auffassung des streitberufenen Gerichts
Seite 9 — 12 ein sog. "Paper-Trail" durchaus angebracht gewesen. Für die Berufungsklägerin wäre es ein Leichtes gewesen, einen solchen zu produzieren bzw. produzieren zu lassen. Nach der am 28. Januar 2016 durchgeführten Versteigerung des Grundstücks Nr. _____ zum Preis von CHF 25'500.00 und der am gleichen Tag getätigten Anzahlung von CHF 4'000.00 war dem Ersteigerer A._____ bewusst, welcher Restbetrag noch zur Zahlung fällig war, nämlich CHF 21'500.00. Würde nun von dem am 26. Januar 2016 bezogenen Betrag von CHF 20'000.00 der angezahlte Betrag von CHF 4'000.00 abgezogen, so wird klar, dass A._____ noch einen Betrag von CHF 16'000.00 zur Verfügung gehabt hätte. Der Fehlbetrag lag somit bei CHF 5'500.00. Aus den vorliegenden Akten geht nun allerdings hervor, dass der Kasse der D._____ am 2. Februar 2016 ein zweckgebundener (so der Wortlaut des Aktorums BB 2; vgl. vorinstanzliche Akten, act. III/2) Betrag von CHF 6'000.00 entnommen wurde. Eine Erklärung für diese Diskrepanz findet sich weder in den Akten noch in den Rechtsschriften. Dass der von der Berufungsklägerin behauptete Finanzfluss nicht nachvollzogen werden kann, erscheint somit evident. Entsprechend kann der Vorinstanz auch keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn sie genau dies festhält (vgl. act. B.1 E. 4.1). 3.1.4 Schliesslich ist mit der Berufungsklägerin festzuhalten, dass die Frage ihrer Qualifikation als Selbstbewirtschafterin gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) in casu nicht von Relevanz ist und von den Parteien auch nicht thematisiert wurde. Entsprechend ist auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen nicht weiter einzugehen. 3.2 Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Einerseits verletze der angefochtene Entscheid Art. 286 SchKG, zumal der Steigerungspreis von CHF 25'500.00 nicht aus dem Vermögen von A._____ bezahlt worden sei und die Schenkung somit sein Vermögen in keiner Art und Weise zu Lasten der Gläubiger beeinträchtigt habe. Die Berufungsklägerin stützt ihre Auffassung sodann auf einen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (PKG 1990 Nr. 46). Andererseits habe weder die Berufungsbeklagte noch die Berufungsklägerin im Vorverfahren behauptet, die Berufungsklägerin sei Selbstbewirtschafterin gemäss Art. 9 BGBB. Wenn die Vorinstanz deshalb schliesse, die Berufungsklägerin hätte als Selbstbewirtschafterin auch selber um eine Kaufsbewilligung nach BGBB nachsuchen können und eine solche wäre erhältlich gewesen, verletze sie die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO und die Behauptungslast gemäss Art. 8 ZGB.
Seite 10 — 12 3.2.1 Mit der Schenkungspauliana können alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen des Schuldners, welche dieser innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat, angefochten werden (Art. 286 Abs. 1 SchKG). Bei der paulianischen Anfechtung handelt es sich nicht um ein Institut des materiellen, sondern um ein solches des Zwangsvollstreckungsrechts. Die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wird durch die Anfechtung nicht berührt, und die oft umstrittene zivilrechtliche Gültigkeit oder Ungültigkeit ist keine Voraussetzung für die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts. Der Anfechtungsprozess beschränkt sich grundsätzlich darauf, eine vorgefundene zivilrechtliche Gestaltung auf ihre vollstreckungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen (BGE 143 III 167 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 141 III 527 E. 2.3.3). Die Anfechtungsklage bezweckt somit, durch anfechtbare Handlungen dem Vermögen des Schuldners entfremdete Vermögenswerte ihrer ursprünglichen Bestimmung zurückzugeben und sie der Zwangsvollstreckung wieder zugänglich zu machen (BGE 98 III 44 E. 3; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 1575 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass A._____ das hier zur Diskussion stehende Grundstück Nr. _____ am 28. Januar 2016 ersteigerte (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II/8 und II/9), um es in der Folge seiner Tochter X._____ zu schenken (vgl. vorinstanzliche Akten, act. II/10). Wie die Vorinstanz und die Berufungsbeklagte zu Recht ausführen (vgl. act. B. 1 E. 4.1 und A. 2 E. 3b/bb) sowie bereits vorstehend gesehen, konnte die Berufungsklägerin trotz entsprechender Beweislast nicht darlegen, dass die Bezahlung des Steigerungspreises von CHF 25'500.00 mit von ihr zur Verfügung gestellten Mitteln erfolgte. Hiervon geht nun aber die Berufungsklägerin im Rahmen der Bemängelung der rechtlichen Darlegungen seitens der Vorinstanz aus. Die Ausführungen der Berufungsklägerin gehen allerdings an der Sache vorbei, hat doch vorliegend wie gesehen gerade nicht erstellt werden können, dass sie den besagten Steigerungspreis beglichen bzw. den entsprechenden Betrag beigesteuert hat, weshalb die Schenkung des genannten Grundstücks nicht als reiner Vollzug des materiellen Kaufs/der materiellen Ersteigerung angesehen werden kann. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2.3 Die beanstandete Verletzung von Art. 55 ZPO in Verbindung mit Art. 8 ZGB durch die Beurteilung der Frage der Selbstbewirtschaftung nach Art. 9 BGBB ist wie dies die Berufungsklägerin wiederholt festgestellt hat für den Ausgang des
Seite 11 — 12 Verfahrens nicht von Relevanz. Entsprechend kann diese Frage vorliegend offen bleiben (vgl. E. 3.1.4). 3.3 Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat noch eine unrichtige Rechtsanwendung vorliegt. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 5'000.00 festgesetzt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. Mangels eingereichter Honorarnote seitens der Berufungsbeklagten wird deren Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen bestimmt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie dem damit verbundenen Aufwand für die Ausfertigung der Berufungsantwort erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. 3. X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: