Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.11.2017 ZK2 2017 39

30. November 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·1,515 Wörter·~8 min·8

Zusammenfassung

Sicherheit für die Parteientschädigung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. November 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 39 04. Dezember 2017 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Knupfer In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 9. Oktober 2017, mitgeteilt am 9. Oktober 2017, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, 7001 Chur, betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung,

Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 16. Oktober 2017, der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass am Regionalgericht Landquart ein Prozess zwischen den Parteien betreffend Forderung aus Arbeitsrecht anhängig ist, in dem Y._____ von der X._____ einen Betrag in der Höhe von CHF 5'272.50 und die X._____ widerklageweise den Betrag von CHF 24'659.45 verlangt, – dass mit Eingabe vom 14. September 2017 Y._____ ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung mit dem Rechtsbegehren stellte, es sei die X._____ zu verpflichten, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 22'000.00, eventualiter einen nach richterlichem Ermessen festgelegten Betrag, sicherzustellen, – dass diesem Gesuch eine vom 6. September 2017 datierte E-Mail von A._____, Verwaltungsrat der X._____, beilag, wonach "die X._____ seit dem 31.8.14 keine Aktivitäten mehr verzeichn[e] und diverse Forderungen anstehen" würden und "zur Zeit die Insolvenzanmeldung zur Debatte" stehe, – dass am 27. September 2017 die X._____ ihrerseits die Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 102'893.85 bzw. verrechnungsweise CHF 80'893.85 beantragte und dabei auf die unbekannte Liquidität von Y._____ bzw. den Umfang der eingereichten Widerklage verwies, – dass mit Entscheid vom 9. Oktober 2017, mitgeteilt am 9. Oktober 2017, das Regionalgericht Landquart gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO das Gesuch von Y._____ guthiess und die X._____ verpflichtete, Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 19'000.00 zu leisten, – dass im selben Entscheid das Gesuch der X._____ vollumfänglich abgewiesen wurde, – dass die X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob und "um Abweisung des klägerischen Gesuches oder aber um Gutheissung eines angemessenen Sicherstellungbetrages zu Lasten des Klägers und zugunsten der Widerbeklagten bzw. um entsprechende Korrektur

Seite 3 — 7 des Entscheides vom 9.10.2017 des Bezirksgericht Landquart [recte: Regionalgericht Landquart]" ersucht, – dass Y._____ in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, – dass Entscheide über Gesuche um Sicherstellung der Parteientschädigung mittels Beschwerde selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügungen darstellen (Art. 103 ZPO; Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 11 zu Art. 99 ZPO), – dass gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden kann, – dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, – dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen ist und diese Vorschrift in Lehre und Rechtsprechung dahingehend verstanden wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, auf welche Beschwerdegründe er sich beruft, welche erstinstanzlichen Erwägungen angefochten werden und auf welchen Aktenstücken die Kritik beruht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1), – dass bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar zu berücksichtigen ist, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, und bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht erscheint (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), – dass aber auch bei einer Laienbeschwerde erwartet werden darf, dass aus der Begründung ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer genau beanstandet

Seite 4 — 7 (Martin Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass, wird die unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gerügt, anzugeben ist, welche Norm nicht richtig angewandt wurde und inwiefern dies der Fall sein soll, wohingegen die blosse Bezeichnung des angefochtenen Entscheides als "rechtswidrig" oder "falsch" nicht genügt (Martin Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), – dass auch eine Partei ohne juristische Ausbildung keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Nachfrist ansetzt, damit sie eine inhaltlich ungenügende Berufungsbegründung ergänzen oder nachbessern kann, zumal die Möglichkeit einer Nachfristansetzung nicht dazu bestimmt ist, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 93 vom 5. Januar 2017 E. 1.c/bb), – dass eine ungenügende Begründung der Beschwerde demnach zur Folge hat, dass auf diese nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 mit weiteren Verweisen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 93 vom 5. Januar 2017 E. 1.c/bb), – dass im vorliegenden Fall eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der Beschwerdeschrift fast vollständig fehlt und, wo auf den angefochtenen Entscheid Bezug genommen wird, sich die Ausführungen in appellatorischer Kritik erschöpfen, – dass es die X._____ insbesondere verpasst, aufzuzeigen, inwiefern die in E. 4 des angefochtenen Entscheids dargelegten Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO in E. 5 falsch auf den konkreten Fall angewendet worden sein sollen und die von der Vorinstanz in E. 6 festgelegte Höhe der Sicherheitsleistung zu beanstanden wäre, – dass die X._____ nicht ansatzweise zu begründen vermag, bei Y._____ liege ein Kautionsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO vor, weswegen der Streitwert der Widerklage und der Umfang der Widerklageschrift unerheblich sind und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift keiner näheren Betrachtung bedürfen,

Seite 5 — 7 – dass bedingte und alternative Beschwerdeanträge unzulässig sind und darauf nicht einzutreten ist (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO, N 14 zu Art. 311 ZPO; Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 40 zu Art. 58 ZPO), – dass im vorliegenden Fall unklar erscheint, ob die X._____ ihre Anträge mit der Formulierung "oder aber" in ein unzulässiges Alternativverhältnis stellen wollte, – dass diese Frage offen gelassen werden kann, da die Anträge jedenfalls bedingt formuliert sind und sich als Haupt- und Eventualbegehren nicht gegenseitig ausschliessen (vgl. Alexander Markus, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 90 ZPO), – dass nur der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass ein Sicherstellungsantrag entgegen den Ausführungen von Y._____ ohne Bezifferung zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2.2), – dass im Ergebnis sowohl die inhaltlich ungenügende Begründung als auch die bedingt formulierten Anträge ein Eintreten auf die Beschwerde ausschliessen, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden X._____ auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, – dass aufgrund der sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Beschwerdeantwort Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zuzusprechen ist,

Seite 6 — 7 – dass der Entscheid aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]),

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der daraus resultierende Restbetrag von CHF 500.00 wird durch das Kantonsgericht von Graubünden erstattet. 3. Die X._____ hat Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

ZK2 2017 39 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 30.11.2017 ZK2 2017 39 — Swissrulings