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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.03.2020 ZK2 2017 28

26. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·11,366 Wörter·~57 min·1

Zusammenfassung

Forderung | OR 394-529 Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 34 Urteil vom 26. März 2020 (Mit Urteil 4A_258/2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Referenz ZK2 17 28 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Pedrotti und Michael Dürst Guetg, Aktuar Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen B.1_____/B.2_____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher Landstrasse 180, 7250 Klosters Gegenstand Forderung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 23.03.2017, mitgeteilt am 01.06.2017 (Proz. Nr. 115-2015-23) Mitteilung 30. März 2020

2 / 34 I. Sachverhalt A. Im Jahr 2011 planten B.1_____/B.2_____ den teilweisen Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem in der Gemeinde O.1_____ gelegenen und im Grundbuch unter Nr. _____ eingetragenen Grundstück. Da eines der bestehenden Gebäude unmittelbar an die Kantonsstrasse angrenzte, eröffnete sich den Bauherren die Möglichkeit, auch beim Neubau von den ansonsten geltenden kantonalen Strassenabstandsvorschriften abzusehen. Dies aber unter der vom kantonalen Tiefbauamt gestellten Bedingung, dass während der Bauarbeiten das "komplette Erdgeschoss" des bestehenden, den zulässigen Strassenabstand bereits unterschreitenden Bauwerkes intakt belassen würde. B. Im Verlauf des Jahres 2011 hatten die Bauherren B.1_____/B.2_____ mit dem Teil-Abbruch der alten Gebäude begonnen. Sie brachen dabei alle Bauteile bis auf die Grundmauern des strassenseitig gelegenen und den Strassenabstand unterschreitenden Bauwerks ab. Durch ein von den Bauherren provisorisch errichtetes Dach geschützt, blieben diese Grundmauern den folgenden Winter 2011/2012 hindurch stehen. C. Am 12. Januar 2012 unterzeichneten B.1_____/B.2_____ einen Vertrag für Architekturleistungen mit der A._____. Unter anderem wurde darin der A._____ die Bauleitung über das Bauprojekt übertragen. D. Zu Beginn des Jahres 2012, nach der Winterbaupause, begannen die eigentlichen Bauarbeiten. Während dieser Arbeiten brach ein mit den Abbrucharbeiten beauftragtes Bauunternehmen die vom früheren, an die Kantonsstrasse grenzenden Gebäude übriggebliebenen Grundmauern ab. Kurz darauf informierte das Tiefbauamt Graubünden (nachfolgend TBA GR) die Gemeinde O.1_____ über den Abbruch, welche sodann wegen Verletzung der Baubewilligung einen sofortigen Baustopp verfügte. Die Neuerteilung einer Baubewilligung machte sie dabei davon abhängig, dass das Gebäude strassenseitig zurückversetzt werde, damit der Strassenabstand eingehalten werde. E. B.1_____/B.2_____ schlossen daraufhin wiederum mit der A._____ einen Vertrag betreffend die notwendigen Projektänderungen unter Berücksichtigung des Strassenabstandes ab. Nachdem die Gemeinde O.1_____ die Projektänderung bewilligt hatte, wurden die Bauarbeiten wieder aufgenommen. Trotz einer länger als geplant dauernden Bauzeit war der Neubau zum ursprünglich vereinbarten Bezugstermin fertig.

3 / 34 F. In der Folge gerieten B.1_____/B.2_____ mit der A._____ in einen Streit über die Vergütung der Architekturleistungen. Die A._____ forderte von den Bauherren nach Abzug von Vorauszahlungen ein Resthonorar von rund CHF 140'000.00, davon knapp CHF 100'000.00 als Restbetrag für das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar und gut CHF 40'000.00 als zusätzliche Vergütung für die unvorhergesehenen Projektänderungen. Die Bauherren hingegen sahen in den Architekten die Verantwortlichen für den Abbruch der Grundmauern und damit für die Pflicht, das Gebäude von der Strasse zurückzuversetzen und die Planung des Projekts abzuändern. Die A._____ habe daher nicht nur kein Honorar mehr zugute, sondern sollte darüber hinaus Schadenersatz leisten für die zusätzlichen Kosten der verlängerten Bauphase und für die im Vergleich zum geplanten Projekt verkleinerte Gebäudefläche. Insgesamt forderten B.1_____/B.2_____ von A._____ einen Betrag von knapp CHF 300'000.00. G. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 12. Juni 2015 keine Einigung erzielt werden konnte, reichte die A._____ gegen B.1_____/B.2_____ beim damaligen Bezirksgericht Prättigau/Davos (nunmehr: Regionalgericht Prättigau/Davos) Klage ein. Darin beantragte sie: 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 142'388.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Mai 2014 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten. H. B.1_____/B.2_____ liessen ihrerseits mit Klageantwort und Widerklage vom 12. Januar 2016 die folgenden Begehren stellen: 1. Die Klage der Klägerin sei abzuweisen. 2. Widerklage 2.1 Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, den Widerklägern CHF 294'721.65 zuzüglich Zins von 5% ab 17. September 2013 zu bezahlen. 2.2 Evt. sei die Widerbeklagte zu verpflichten, den Widerklägern CHF 294'721.65 abzüglich des den Widerbeklagten gemäss Ziff. 1 vom Gericht allenfalls zugesprochenen Betrags zu bezahlen. 3. Kosten Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 8% zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.

4 / 34 Die in der Widerklage beantragte Schadenersatzforderung setzt sich aus CHF 136'365.06 für die Kosten der Bauverzögerung inkl. des von den Architekten geltend gemachten Honorars für die Projektänderungen, CHF 8'365.35 für vorprozessuale Anwaltskosten und CHF 150'000.00 wegen der Verkleinerung der Wohnfläche zusammen. I. Mit Eingabe vom 5. April 2016 reichte die A._____ ihre Klagereplik und Widerklageantwort ein. B.1_____/B.2_____ nahmen hierzu mit Duplik und Widerklagereplik vom 9. Juni 2016 Stellung. Die Widerklageduplik der A._____ datiert vom 20. September 2016. J. Nachdem am 15. Februar 2017 vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos C._____, welcher am Abbruch des alten Gebäudes beteiligt war, D._____, der am Bauprojekt beteiligte Ingenieur, sowie E._____ und F._____, beide beschäftigt bei der Bauunternehmung, welche die Grundmauern des alten Gebäudes abgebrochen hatte, zur Streitsache einvernommen worden waren, fand am 23. März 2017 die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Parteien wurden zum Sachverhalt mündlich befragt. K. Am 23. März 2017, schriftlich mitgeteilt am 1. Juni 2017, entschied das Kollegialgericht am Regionalgericht Prättigau/Davos, wie folgt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und die A._____ wird verpflichtet, B.1_____/B.2_____ CHF 2'332.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von CHF 15'000.00 gehen im Betrag von CHF 4'965.00 zu Lasten der A._____ und im Betrag von CHF 10'035.00 zu Lasten von B.1_____/B.2_____. Die Gerichtskosten werden von den geleisteten Kostenvorschüssen erhoben. Der Restbetrag wird den Parteien zurückerstattet. 4. B.1_____/B.2_____ haben die A._____ mit CHF 17'019.65 ausseramtlich zu entschädigen. Sie haften dafür solidarisch. 5. (Rechtsmittel) 6. (Rechtsmittel Kostenentscheid) 7. (Mitteilung)

5 / 34 L. Gegen diesen Entscheid liess die A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin werden die folgenden Begehren gestellt: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. März 2017 in Sachen der Parteien sei aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 142'388.80 zuzüglich Zins von 5% seit 11. Mai 2014 zu bezahlen. 3. Die Widerklage sei abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten. M. Der mit Verfügung des (damaligen) Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 4. Juli 2017 auf CHF 8'000.00 festgesetzte Kostenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin innert Frist bezahlt. N. In ihrer Berufungsantwort liessen B.1_____/B.2_____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei abzuweisen und der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. März 2017 in Sachen der Parteien sei zu bestätigen. 2. Kosten 2.1 Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. März 2017 in Sachen der Parteien bezüglich Kosten und Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche Verfahren sei zu bestätigen. 2.2 Unter Kosten – und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST von 8%) für das Berufungsverfahren zu Lasten Berufungsklägerin. O. In der Folge reichten die Parteien ihre Replik bzw. Duplik ein, bei unveränderten Rechtsbegehren. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

6 / 34 1. Beim angefochtenen Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über CHF 10'000.00 zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die Rechtsmittelbelehrung die Angaben des Streitwerts zu enthalten. Angesichts der von der Berufungsklägerin eingeklagten Forderung wird auch der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwert von CHF 30'000.00 erreicht, womit gegen das vorliegende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offensteht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. März 2017 wurde den Parteien am 1. Juni 2017 mitgeteilt und der Berufungsklägerin am 2. Juni 2017 zugestellt. Unter Berücksichtigung der um einen Tag verlängerten Berufungsfrist erweist sich die Berufung vom 3. Juli 2017 als fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Da das Rechtsmittel zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 1.2. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Die Kognition der Berufungsinstanz ist damit umfassend. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt prüfen kann und auch muss. Aufgrund der umfassenden Kognition ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente der Parteien oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb sie Rügen mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen kann. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel können sodann nicht nur die in Art. 310 ZPO explizit genannten Berufungsgründe der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gerügt werden; vielmehr kann auch die Unangemessenheit des erstinstanzlichen Entscheides geltend gemacht werden (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet zu erfolgen. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im

7 / 34 Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2). Das Berufungsverfahren beruht grundsätzlich auf den im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern lediglich der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte der dagegen vorgebrachten Beanstandungen (Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1; 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A_413/2015 vom 5. November 2015 E. 3.4.1; 4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2; 4A_569/2013 vom 24. März 2014 E. 2.3; 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2). Entsprechend sind Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zu berücksichtigen. 2.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass der Bestand der Honorarforderung der Berufungsklägerin (Klägerin) zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung mangels prozessualer Bestreitung durch die Berufungsbeklagten (Beklagten) ausgewiesen sei. Sodann prüfte sie die Voraussetzungen der widerklageweise geltend gemachten Schadenersatzforderung der Berufungsbeklagten (Beklagten). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Berufungsklägerin (Klägerin) als Bauleiterin die ihr zufallende auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt und damit eine positive Vertragsverletzung i.S.v. Art. 97 OR begangen habe, indem sie den Abbruch der Grundmauern des strassenseitig gelegenen Gebäudes – entgegen der Planskizzen – zugelassen habe. Zwar lassen sich in keiner Erwägung Ausführungen hinsichtlich der Vertragsqualifikation finden. Immerhin wird aufgrund der verwendeten Terminologie aber ersichtlich, dass die Vorinstanz hinsichtlich der – von ihr beurteilten – Bauleitungstätigkeit der Berufungsklägerin (Klägerin) von einem Auftragsverhältnis ausging ("vertraglich beauftragte Klägerin"; angefochtener Entscheid, E. 1). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, erwähnter Mauerabbruch sei für den von der Gemeinde verhängten Baustopp bzw. für die anschliessende Notwendigkeit, ein neues Baugesuch unter Wahrung der Abstandpflichten einzureichen, ursächlich gewesen. Die Baubewilligung habe auf den Schnittplänen basiert, auf denen die Erdgeschossmauern als "bestehend" markiert gewesen seien. Mit dem Abbruch der Mauern sei demnach die Baubewilligung verletzt und ein Grund für den Baustopp geschaffen worden. Den von der Berufungsklägerin (Klägerin) vorgebrachten hypothetischen Kausalverlauf, ursächlich für den Baustopp sowie die Notwendigkeit einer Neuprojektierung sei der bereits im Jahr 2011 vorgenommene Teilabbruch des strassenseitigen Gebäudes durch die Berufungsbe-

8 / 34 klagten (Beklagten) gewesen (Abbruch bis auf Grundmauern, inkl. Decke des EG), liess die Vorinstanz nicht gelten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Ebenso wenig liess sie das Vorbringen der Berufungsklägerin, die Erdgeschossmauern hätten ohnehin infolge ihres schlechten Zustands abgerissen werden müssen, gelten. Letztere Behauptung könne mangels Substantiierung nicht berücksichtigt werden. Der Schaden sei hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Projektänderung entsprechend der von der Berufungsklägerin (Klägerin) angefertigten Kostenübersicht, vorprozessualer Anwaltskosten sowie Forderungen aus dem Architekturvertrag in Höhe von total CHF 144'721.40 erstellt. Die geltend gemachte Schadensposition in Höhe von CHF 150'000.00, resultierend aus der insgesamt um 30m2 reduzierten Wohnfläche, sah die Vorinstanz demgegenüber als nicht erstellt an. Die Berufungsbeklagten (Beklagten) hätten es unterlassen, die behauptete Tatsache, ihre Parzelle sei bereits beim Abschluss des Bauvorhabens übernutzt gewesen, weshalb in keinem Fall mehr Wohnfläche hätte erstellt werden können, zu bestreiten. Diese Schadensposition sei damit nicht gegeben, weswegen es bei einer Verrechnungsforderung der Berufungsbeklagten (Beklagten) im vorgenannten Umfang bleiben würde. Die Berufungsbeklagten (Beklagten) hätten am 26. März 2014 schriftlich Verrechnung der gegen sie geltend gemachten Forderungen in Höhe von CHF 135'657.30 (bestehend aus CHF 98'572.50 und CHF 37'84.80) erklärt. Folglich verbleibe ein Restbetrag der Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 9'064.50 zu verrechnen. Diese Restforderung sei aufgrund der im Prozess zusätzlich erklärten Verrechnung mit der restlichen Klageforderung von CHF 6'731.50 zu verrechnen. Es resultiere ein Schadenersatzforderungsbetrag zugunsten der Berufungsbeklagten (Beklagten) in Höhe von CHF 2'332.60. Die Widerklage sei in diesem Umfange gutzuheissen und im Restbetrag abzuweisen. Die Klage sei abzuweisen. 2.2. Die Berufungsklägerin hat mit ihrer Klage einen Betrag in Höhe von CHF 142'388.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2014 geltend gemacht. Die Vorinstanz erachtete den Bestand dieses Betrages infolge unterbliebener Bestreitung als ausgewiesen. Die Berufungsbeklagten erhoben ihrerseits Widerklage und beantragten die Zusprechung eines Betrages in Höhe von CHF 294'721.65 zuzüglich Zins von 5% ab 17. September 2013, eventualiter um den der Berufungsklägerin zugesprochenen Betrag reduziert. Die Vorinstanz erachtete eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 144'721.40 als ausgewiesen, weshalb sie die beiden gegenseitigen Forderungen im Umfang von CHF 142'388.80 verrechnete, die Klage abwies und die Widerklage im Umfang von CHF 2'332.60 guthiess. Die Berufung richtet sich gegen die Klageabweisung sowie die Widerklage, deren Abweisung beantragt wird (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren 1 und 2). Die Be-

9 / 34 rufungsbeklagten weisen in ihrer Berufungsantwort darauf hin, dass sie nur noch die Kosten der Projektänderung als Schadenersatzforderung/Verrechnungsforderung – im Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen – geltend machen, weswegen sich ihre Widerklage auf den Betrag von CHF 2'332.60 zuzüglich Zins von 5% seit dem 17. September 2013, wie in Dispositivziffer 2 gutgeheissen, reduziere (vgl. act. A.2, S. 3, Ziff. 3). Eine entsprechende Einschränkung des Widerklagebegehrens im Rahmen einer Berufungsantwort ist ohne weiteres zulässig (vgl. Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2016, N 19 zu Art. 227 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 8 zu Art. 227 ZPO). Damit bildet der abgewiesene Mehrbetrag der Widerklage im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr Streitgegenstand. Darauf ist folglich nicht mehr zurückzukommen. Ebenso wenig bildet Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren der Bestand der berufungsklägerischen (klägerischen) Honorarforderung in Höhe von CHF 142'338.80 zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und im vorliegenden Berufungsverfahren anerkannt wurde (Berufungsantwort [act. A.2], S. 3, Ziff. 4). Auch darauf ist nicht mehr einzugehen. 3. Streitgegenstand der vorliegenden Berufung bildet der Bestand der von der Vorinstanz den Berufungsbeklagten zugesprochenen Schadenersatzforderung. Um die relevanten haftungsrechtlichen Bestimmungen zu eruieren, ist in einem ersten Schritt das diesen zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist sodann anhand der berufungsklägerischen Rügen ihre Schadenersatzpflicht zu prüfen. 4. Die Vorinstanz prüfte eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der von der Berufungsklägerin mit schriftlichem Architektenvertrag vom 12. Januar 2012 übernommenen Bauleitungsverpflichtung (vgl. vorinstanzliches act. I/1). Hierzu stellte sie fest, die Bauleitung beinhalte unter anderem die Pflicht zur Überwachung und Koordination eines bereits geplanten Bauwerks. Die Berufungsklägerin sei vertraglich verpflichtet gewesen, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt des Abbruches der Erdgeschossmauern im Frühjahr 2012 nach den gezeichneten Plänen errichtet würde. Diese Feststellungen werden nicht gerügt. Pflichtverletzungen im Rahmen der Werksplanung prüfte die Vorinstanz nicht.

10 / 34 5.1. Eine eigentliche Vertragsqualifikation ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. In grundlegender Weise wird darin festgehalten, dass sich die Haftung nach Art. 97 OR richte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1), gemäss welchem ein Schadenersatzanspruch bestehe, wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann. Immerhin lässt sich aus der gewählten Terminologie ("die vertraglich beauftragte Klägerin" [vgl. angefochtener Entscheid, E. 1]; vgl. auch die Ausführungen in E. 4.2., Absatz 3) ableiten, dass die Vorinstanz die Haftungsvoraussetzungen anhand der der Berufungsklägerin übertragenen Bauleitung den auftragsrechtlichen Bestimmungen von Art. 394 ff. OR unterstellt. 5.2. Die juristische Qualifikation des Architektenvertrages ist, insbesondere dann, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen (Gesamt-)Architektenvertrag handelt, in welchem der Architekt sämtliche Architektenleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens (Planzeichnung, Projektierung etc., mit Leitung des Bauvorhabens) auszuführen hat, nicht unumstritten. Das Bundesgericht begreift den Gesamtvertrag des Architekten als gemischtes Vertragsverhältnis, auf das je nach Teilleistung teils Auftragsrecht, teils Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt (BGE 134 III 363 E. 5; 127 III 545 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2013 vom 17. September 2013 E. 2). Erbringt ein Architekt im Rahmen eines solchen Gesamtvertrages sowohl Leistungen mit werkvertraglichem Charakter (z.B. Planung) als auch Bauleitungsaufgaben, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche eine Spaltung der Rechtsfolgen vorsieht (vgl. BGE 109 II 462 E. 3c), bezüglich der Haftung für einzelne Bauleitungsaufgaben die Regeln des Auftragsrechts anzuwenden. Das bedeutet, dass für Bauleitungsaufgaben die auftragsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflicht gilt und dass sich die Haftung nach auftragsrechtlichen Kriterien richtet (Art. 398 OR; vgl. Christoph Locher, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Die Planerverträge, Zürich 2013, N 9.26; David Oser/Rolf Weber, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Auflage, Basel 2020, N 31 zu Art. 394 OR; Walter Fellmann, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht, Band VI, Bern 1992, N 179 zu Art. 394 OR). Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung der Vertragsverletzung unter auftragsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, beschränkte sich die Vorinstanz doch gerade auf die Prüfung der Verletzung von Bauleitungsaufgaben. 6. Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last

11 / 34 falle (Art. 97 OR). Damit der Schuldner haftet, bedarf es nach dieser Bestimmung einer Vertragsverletzung, eines Schadens sowie einer kausalen Verbindung zwischen Vertragsverletzung und Schaden. 7.1. Unter dem Sammelbegriff der positiven Vertragsverletzung versteht das OR sämtliche Fälle der Nichterfüllung obligatorischer Pflichten unter Ausschluss der Leistungsunmöglichkeit und des Verzugs. Die nicht gehörige Erfüllung nach Art. 97 OR umfasst dabei die zwei Untergruppen der Schlechterfüllung und der Verletzung von Nebenpflichten. Die Hauptpflicht des Beauftragten besteht darin, die Dienstleistung vertragsgemäss zu erbringen. Er muss also in jene Richtung tätig werden, die ihm vom Auftraggeber vorgegeben wurde, und dies so sorgfältig, dass es der Zielerreichung und den Interessen des Auftraggebers am besten entspricht (Art. 394 Abs. 1 und Art. 398 Abs. 2 OR). Im Unterschied zum Werkvertrag wird dabei kein Erfolg geschuldet, sondern lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden (vgl. Art. 398 OR; BGE 127 III 328 E. 2c). Die verlangte tunliche Sorgfalt ist dabei sowohl bezüglich der Hauptpflicht wie auch der Nebenpflichten aufzubringen (vgl. David Oser/Rolf Weber, a.a.O., N 25 zu Art. 398 OR). Aus der Treuepflicht des Beauftragten ergibt sich, dass er bei der Ausführung des Auftrages die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und alles zu unterlassen hat, was diesem Schaden zufügen könnte. Ausfluss der Treuepflicht ist insbesondere, dass der Beauftragte den Auftraggeber beraten und informieren muss. Gegenstand der Informationspflicht bildet alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung ist. Der Beauftragte hat als Fachmann dem Auftraggeber auch unaufgefordert über die Zweckmässigkeit des Auftrages und der Weisungen, die Kosten und Gefahren sowie die Erfolgschancen Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.1 m.w.H.; BGE 115 II 62 E. 3a). Entsprechend fliessen aus der Treuepflicht auch Informationspflichten, nämlich entsprechende Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten (BGE 133 III 121 E. 4; BGE 127 III 357 E. 2; BGE 124 III 155 E. 3a). Dabei hat der Beauftragte den Auftraggeber unaufgefordert über alle Punkte aufzuklären, die dieser nicht kennt oder nicht zu kennen verpflichtet ist, die aber für dessen Entschluss, den Auftrag zu erteilen oder aufrecht zu erhalten bzw. dessen Inhalt zu bestimmen, wesentlich sind (Urteil des Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3). Art. 398 Abs. 1 OR verweist für das Mass der Sorgfalt des Beauftragten auf dasjenige des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Art. 321e Abs. 2 OR), wobei diese Verweisung dahingehend zu verstehen ist, dass der Beauftragte zwar nicht für die gleiche – weniger strikte – Sorgfalt wie der Arbeitnehmer, jedoch nach der glei-

12 / 34 chen Regel haftet. Der Sorgfaltsmassstab richtet sich daher nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegt, ist stets anhand des konkreten Falles zu prüfen und unter Anlegung eines abstrakten Sorgfaltsmassstabes zu beurteilen (BGE 127 III 357 E. 1c). Zu beachten ist, dass Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 97 OR (vgl. BGE 127 III 357 E. 5a) die Haftung des Beauftragten regelt, ohne dabei aber selbständige Haftungsnorm zu bilden. 7.2.1. Es ist unbestritten, dass der Berufungsklägerin mit Architektenvertrag vom 12. Januar 2012 die Bauleitung über die Baustelle übertragen worden war und sie vertraglich verpflichtet wurde, die Ausführung des geplanten Bauwerks zu leiten, zu überwachen und zu koordinieren und dafür besorgt zu sein, dass das Bauwerk nach den gezeichneten Plänen errichtet wird. Nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen war die Berufungsklägerin beim unplanmässigen Mauerabbruch auf der Baustelle zugegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4 f.). Sie hatte Kenntnis davon, dass die Grundmauer bestehen bleiben sollte, hat sie die entsprechenden Baupläne doch selbst entworfen. Als beigezogene Fachperson musste sie auch – objektiv betrachtet – davon Kenntnis haben, dass der durch den Mauerabbruch resultierende baurechtswidrige Zustand zu einem Baustopp und zu einer Rückversetzungspflicht führen könnte. Aufgrund der objektiven Umstände wäre von ihr immerhin zu fordern gewesen, gegen den (vorzeitigen) Abbruch zu intervenieren, um vorgängig die Berufungsbeklagten über die Sachlage zu informieren und um allfällige Entscheidungsgrundlagen – wobei damit noch keine Aussage über mögliche Handlungsalternativen gemacht wird – zu erarbeiten. Angesichts dieser Ausgangslage und dem vorstehend in E. 7.1 Ausgeführten kann der Berufungsklägerin ohne weiteres vorgeworfen werden, sie habe im Rahmen ihrer Bauleitungstätigkeit die von ihr gebotene Sorgfalt nicht walten lassen. Es liegt mithin eine Vertragsverletzung durch Unterlassung vor. 7.2.2. Die Berufungsklägerin wendet ein, dass die Anordnung zum Abriss der Mauer der von den Berufungsbeklagten beauftragte Ingenieur (D._____) gegeben habe. Die Berufungsbeklagten hätten sich diese Anordnung anrechnen zu lassen, sodass nicht von einer Vertragsverletzung ausgegangen werden könne (vgl. act. A.1, S. 9, Ziff. 13). 7.2.3. Diese Behauptung wurde von der Berufungsklägerin erstmals im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. März 2017 vorgebracht (vgl. vorinstanzliches act. I/8, S. 15). Dabei hat sie es aber unterlassen anzugeben, auf welches Beweismittel sie diese Behauptung stützt. In ihrer Berufung

13 / 34 stützt die Berufungsklägerin die in Frage stehende Behauptung sodann auf eine "Feststellung im angefochtenen Entscheid", die ihrerseits auf der eigenen Zeugenaussage des Ingenieurs basiert (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13, Ziff. 4.3.3., drittletzter Absatz; vgl. Zeugenbefragung D._____ vom 15.02.2017, S. 7, Frage 8). Die Anordnung des Mauerabbruches durch den Ingenieur ist damit beweismässig erhärtet. Ob die Aussage des Zeugen D._____ als überschiessendes Beweisergebnis durch die Vorinstanz mit Blick auf Art. 229 ZPO überhaupt verwertet werden durfte, muss vorliegend mangels entsprechender Rüge nicht beurteilt werden. Einwendungen der Berufungsbeklagten finden sich einzig insoweit, als sie das berufungsklägerische Vorbringen als unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 ZPO erachten. Gegen die beweisrechtliche Berücksichtigung der Aussagen durch die Vorinstanz erheben sie keine Einwände. Jedoch gilt es festzuhalten, dass diese Tatsache, wonach die Anordnung zum Mauerabbruch von D._____ kam, nichts am Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin ändert. Diese muss sich nämlich unabhängig davon, wer den Auftrag zum Abbruch erteilte, vorhalten lassen, die ihr obliegende Vertragspflicht zum sorgfältigen Tätigwerden verletzt zu haben, indem sie gerade gegen den Abbruch nicht intervenierte. Dabei ist unerheblich, von wem die Anordnung letztlich gekommen ist. Sorgfältiges Tätigwerden im Rahmen der Bauleitung verlangt jedenfalls mindestens, dass über mögliche Risiken aufgeklärt wird, sodass sich der Bauherr über die Folgen und Möglichkeiten einen Überblick verschaffen kann. Damit ist nun aber noch nichts über einen damit allenfalls zusammenhängenden Schaden gesagt. 7.3.1. Die Berufungsklägerin rügt, die Berufungsbeklagten hätten anerkannt, dass die Projektänderung nicht durch das Verhalten der Berufungsklägerin verursacht worden sei. Durch den Abschluss eines zusätzlich zu vergütenden Vertrages betreffend die Projektänderung ohne entsprechende Vertragsverletzungsrügen sei dies anerkannt worden. Die Berufungsbeklagten hätten entsprechend den Abbruch der Mauer nachträglich genehmigt. Jedenfalls habe sie aus dem Verhalten der Berufungsbeklagten auf die nachträgliche Genehmigung schliessen dürfen. Sie könne sich auf die haftungsbefreiende Einrede volenti non fit iniura berufen (vgl. dazu act. A.1, S. 8. ff., Ziffer 9-12). 7.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien der Abschluss eines mündlichen Vertrages bezüglich der Projektänderung unbestritten ist. Strittig sind indessen die berufungsklägerischen Behauptungen, es sei eine Aufwandsentschädigung vereinbart worden, woraus geschlussfolgert werden könne, dass die Berufungsklägerin keine Vertragsverletzung begangen habe. Obschon den Beru-

14 / 34 fungsbeklagten ein Bestätigungsschreiben mit Hinweis auf eine vereinbarte Aufwandsentschädigung zugestellt worden war (vgl. vorinstanzliches act. II/16), opponierten diese nicht gegen den darin enthaltenen Passus der Aufwandsentschädigung. Zweifellos wäre es ihnen indessen zumutbar gewesen, die jetzt von ihnen behauptete Unrichtigkeit durch Widerspruch zu korrigieren, sodass ihnen gegenüber eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit des Inhalts des Bestätigungsschreibens und damit für die vereinbarte Aufwandsentschädigung spricht (vgl. Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Band I, Zürich 2014, N 1161). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil ein entsprechendes Bestätigungsschreiben ohne weiteres als Indiz für die Richtigkeit des darin Aufgeführten berücksichtigt werden kann (vgl. Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Susan Emmenegger, a.a.O., N 1161). Weil die Berufungsbeklagten keine substantiierte Bestreitung gegen die behauptete Aufwandsentschädigung vorbringen, hat deren Abschluss als erstellt zu gelten. Die berufungsklägerischen Behauptungen treffen auch insoweit zu, als feststeht, dass die Berufungsbeklagten den Mauerabbruch mindestens bis zum 13. Dezember 2012 (vgl. vorinstanzliches act. III/34) nicht gerügt haben und kritiklos (zumindest wird eine solche nicht substantiiert behauptet) der Berufungsklägerin einen Folgeauftrag betreffend Projektänderung erteilten. Die berufungsklägerische Sichtweise, mit dem geschilderten Verhalten der Berufungsbeklagten hätten diese eine mögliche Vertragsverletzung nachträglich genehmigt bzw. anerkannt, dass eine solche nicht vorliegen würde, überzeugt indessen nicht. Einerseits war der Abschluss eines neuen Vertrages entgegen der berufungsklägerischen Behauptung objektiv zwingend notwendig, nachdem das ursprüngliche Projekt aufgrund des neu einzuhaltenden Strassenabstandes nicht wie geplant ausgeführt werden konnte. Sodann kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie in der im Folgeauftrag aufgenommenen Aufwandsentschädigung eine Bestätigung der Berufungsbeklagten erblicken möchte, dass diese ihr keine Vertragsverletzung vorwerfen würden. Die zusätzlich vereinbarte Aufwandsentschädigung überrascht zwar, doch lässt diese keine Rückschlüsse auf eine mögliche Anerkennung der vertragskonformen Ausführung zu. Sodann kann im Umstand des kritik- und rügelosen Abschlusses eines Folgeauftrages keine konkludente oder stillschweigende nachträgliche Genehmigung des Mauerabbruches bzw. der der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverletzung erkannt werden. Eine konkludente oder stillschweigende Willenserklärung liegt vor, wenn die Erklärung objektiv allein aus dem Verhalten einer Person abgeleitet wird. Um aus den Umständen oder dem Verhalten einer Person auf einen bestimmten Erklärungswillen schliessen zu können, müssen hinreichend schlüssige Anhaltspunkte vorhanden sein, die nach Treu und Glauben keinen an-

15 / 34 deren Schluss zulassen (vgl. BGE 123 II 53 E. 5a; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 27.10 m.w.H.). Das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR), nach welchem sich vorliegend die Vertragsverletzung im Bereich der Bauleitung beurteilt (vgl. E. 5.2 und E. 7.2.1), kennt keine spezifische Rüge- bzw. Abmahnungspflicht zulasten des Auftraggebers. Alleine daraus, dass die Berufungsbeklagten mit der Berufungsklägerin einen Folgeauftrag betreffend die Projektänderung abgeschlossen haben, lässt sich nun keine nachträgliche Genehmigung erstellen. Offensichtlich blieb den Berufungsbeklagten nichts anderes übrig, als die objektiv zwingend notwendige Projektänderung bei der Berufungsklägerin in Auftrag zu geben. Ihnen blieb gar keine realistische Alternative übrig, wollten sie das Projekt – zwangsläufig in abgeänderter Form – schnellstmöglich zu Ende bringen. Mit anderen Worten kann im nachträglichen Verhalten der Berufungsbeklagten weder eine nachträgliche Genehmigung der Vertragsverletzung noch die Anerkennung eines vertragskonformen Verhaltens erblickt werden, ist dieses nach Treu und Glauben doch auch anderweitig begründbar. Dies umso weniger, als die Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 auf eine Vertragsverletzung hinwiesen und u.a. gegenüber der Berufungsklägerin die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche ankündigten (vgl. vorinstanzliches act. III/34). 7.3.3. Im Zusammenhang mit der nachträglichen Genehmigung ist auch auf das berufungsklägerische Vorbringen in Ziff. 12 ihrer Berufung näher einzugehen (vgl. act. A.1). Die Berufungsklägerin macht darin geltend, die vorgängige Einholung einer Erlaubnis der Berufungsbeklagten zur Abweichung von den Bauplänen sei nicht tunlich gewesen. Diese Behauptung begründet sie mit dem damaligen Zustand der Mauer und der hypothetischen Zustimmung der Bauherren bei Kenntnis der Sachlage. In diesem Kontext trägt sie sinngemäss vor, die Abweichung von den genehmigten Bauplänen sei tatsächlich (Zustand der Mauer) und rechtlich (Einhaltung des Strassenabstandes nach Abbruch der Decke) zwingend gewesen. Damit könne keine Vertragsverletzung vorliegen. Dabei verkennt die Berufungsklägerin die Tragweite der ihr obliegenden auftragsrechtlichen Pflichten. Mit der damaligen Situation konfrontiert, hätte die bauerfahrene Berufungsklägerin gegen das vorzeitige Schaffen von Fakten einschreiten und den Abbruch der Mauer vorerst untersagen müssen. Sie wäre darüber hinaus auch gehalten gewesen, die Berufungsbeklagten vorgängig über die Risiken des Mauerabbruches zu informieren bzw. zu warnen und allfällige Lösungsvarianten zu erarbeiten. Die Risiken eines Mauerabbruches (Rückversetzungspflicht zwecks Einhaltung des Strassenabstandes), der zu einer offenkundigen Planabweichung führte, mussten der Berufungsklägerin – bei objektiver Betrachtung – bekannt gewesen sein, bzw. hätte sie

16 / 34 diese als bauerfahrene Fachperson kennen müssen. Ohne weiteres ist in der unterlassenen vorgängigen Information/Warnung der Berufungsbeklagten eine Verletzung der entsprechenden Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten und damit ihrer auftragsrechtlichen Treuepflicht zu erblicken (BGE 133 III 121 E. 4; 127 III 357 E. 2; 124 III 155 E. 3a, dazu auch vorstehend E. 7.1), womit nach wie vor eine Vertragsverletzung vorliegt. Soweit noch der Einwand der hypothetischen Zustimmung verbleibt, die Berufungsbeklagten hätten bei Kenntnis der Sachlage – also wenn sie von der Berufungsklägerin als Bauleiterin rechtskonform informiert worden wären – dem Abbruch (mangels Alternative) zugestimmt, beschlägt dieser Einwand nicht den Bestand der Vertragsverletzung, sondern den Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung (Unterlassen der Information, Zulassen des Abbruchs) und dem Schaden (Baustopp/Kosten Projektänderung), welcher – wie noch zu zeigen sein wird – nur gegeben ist, wenn der Schaden bei vertragsgemässem Handeln ausgeblieben wäre (vgl. E. 8.3.1). 7.4.1. Die Berufungsklägerin bestreitet das Vorliegen einer Vertragsverletzung überdies mit dem Vorbringen, dass ein Wiederaufbau der Erdgeschossdecke gesetzeswidrig gewesen wäre, weshalb eine entsprechende Weisung durch die Berufungsbeklagten, die Mauer zu erhalten, rechtswidrig und damit unbeachtlich gewesen wäre. Der Abbruch sei daher korrekt und nicht vertragswidrig erfolgt. 7.4.2. Das Vorbringen geht fehl. Die Berufungsklägerin antizipiert mit diesem fälschlicherweise, dass ihr vorgeworfen würde, die Mauer aktiv abgerissen zu haben. Dieser Vorwurf kann ihr aber, wie gezeigt, nicht gemacht werden. Die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung liegt vielmehr darin begründet, dass sie ihrer Pflicht, um plangemässe Ausführung besorgt zu sein bzw. die Bauherrschaft zu informieren, aufzuklären und zu warnen, verletzte. Zwar ist grundsätzlich korrekt, dass einer rechtswidrigen Weisung keine Folge zu leisten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_474/2014 vom 9. Juli 2015 E. 8.1). Im Kern beschlägt diese Problematik indes wiederum die Frage der Kausalität zwischen der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung und dem Schaden (Baustopp/Mehrkosten der Projektänderung). Letztlich wird damit nämlich vorgetragen, dass aufgrund der damaligen Sachlage auch bei sorgfältigem und vertragskonformem Verhalten die Projektänderung notwendig geworden wäre. Dieses Vorbringen wird in Erwägung 8.4 vertieft. 7.4.3. Dennoch ist an dieser Stelle auf das Vorbringen, infolge des Abbruches der Erdgeschossdecke sei ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, einzugehen. Die Baubewilligung dient den Behörden dazu, festzustellen, ob ein bauliches Vorhaben die massgebenden Vorschriften des Baurechts (des Bundes, des Kantons und der Gemeinde) einhält. Die Baubewilligung ist Kontrollinstrument und

17 / 34 zwar ein Instrument der präventiven Kontrolle. Vor Erteilung soll die Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht geprüft werden. Nun ist es aber so, dass auch Bauten, die gestützt auf eine (rechtswirksame) Baubewilligung errichtet oder geändert worden sind, materiell rechtswidrig sein können, indem beispielsweise der Sachverhalt nicht korrekt eruiert worden war und dadurch gesetzeswidrige Vorhaben bewilligt worden sind. Werden solche fehlerhaften Baubewilligungen nicht angefochten, bleiben sie rechtswirksam. Will die Behörde eine Anpassung an den rechtmässigen Zustand verlangen, muss sie zunächst die ursprünglich fehlerhafte Baubewilligung rechtsgültig widerrufen (vgl. Bernhard Waldmann, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, S. 588). Inhaltlich stellt die Baubewilligung fest, ob das Bauvorhaben mit dem Baurecht übereinstimmt. Verfahrensrechtlich nimmt die Baubewilligung dagegen eine rechtliche Gestaltung vor, indem dem Gesuchsteller die Erlaubnis erteilt wird, sein Vorhaben zu verwirklichen, eine Erlaubnis, die er ohne Bewilligung nicht hätte (formell gestaltender Verwaltungsakt). Im vorliegenden Fall hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Gemeinde zuständig war, das Bauvorhaben auf seine Rechtmässigkeit hin zu prüfen und die Bewilligung zu erteilen. Der Gemeinde haben zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung die Schnittpläne des Bauprojektes vorgelegen (vgl. vorinstanzliches act. III/24). Auf diesen Schnittplänen sind die Mauern des Erdgeschosses als "bestehend", die Decke des Erdgeschosses hingegen als "neu" gezeichnet. Die Pläne wurden von der Gemeinde "unter Vorbehalt der in der Baubewilligung aufgeführten Bedingungen" genehmigt (vorinstanzliches act. III/24). In der schriftlichen Baubewilligung (vorinstanzliches act. III/23) finden sich keine Bedingungen betreffend die Bewahrung der Decke des Erdgeschosses. Gleiches ist im Übrigen in Bezug auf die Verfügung des Tiefbauamtes festzustellen (vorinstanzliches act. II/11). Das Tiefbauamt erteilte seine Zustimmung in Kenntnis des Planes und ohne Nennung einer Bedingung, dass die Decke des Erdgeschosses erhalten bleiben muss. Folglich hat als erstellt betrachtet zu werden, dass die unangefochten gebliebene Baubewilligung auch den Abriss der Erdgeschossdecke des strassenseitig gelegenen Gebäudes mitumfasste. Damit waren die Berufungsbeklagten ermächtigt, das Bauprojekt entsprechend dieser Pläne auszuführen, was ebenfalls den Abbruch bis auf die Grundmauern, inklusive Decke, mitumfasste. Die erteilte Baubewilligung war daher im Rahmen des Bewilligten rechtswirksam, sie wäre es überdies selbst dann geblieben, wenn durch den Abriss tatsächlich ein materiell rechtswidriger Zustand geschaffen worden wäre. Denn formell war das entsprechend ausgeführte Projekt nicht rechtsfehlerhaft, entsprachen die Arbeiten doch gerade dem Bewilligten. Ob durch den Abriss der Decke indessen ein materiell rechtswidriger

18 / 34 Zustand geschaffen worden war, spielt hierbei keine Rolle und kann offengelassen werden. Denn solange nichts Gegenteiliges verfügt bzw. die materielle Rechtswidrigkeit des Deckenabrisses festgestellt worden war, konnten sich die Berufungsbeklagten nach der ihnen erteilten Baubewilligung richten, die ihnen – wie dargelegt – den Abbruch der Erdgeschossdecke erlaubte. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des formellen Baurechts wäre die Weisung, das Bauprojekt auch ohne Erdgeschossdecke weiterzuführen, zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtswidrig erfolgt. 7.5. Vor dem Hintergrund des Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Vertragsausführung unsorgfältig tätig war, indem sie als Bauleiterin nicht um eine planmässige Ausführung des Bauwerks besorgt war bzw. gegen den Abbruch der Grundmauern des strassenseitig gelegenen bestehenden Gebäudes nicht eingeschritten ist und die Berufungsbeklagten nicht über die bestehende Situation informierte, aufklärte und warnte. Damit hat sie den von ihr unterzeichneten Architekturvertrag schlecht erfüllt (Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR). 8.1. Die Vorinstanz prüfte (lediglich), ob der Mauerabbruch ursächlich für den von der Gemeinde verhängten Baustopp bzw. für die anschliessende Notwendigkeit war, ein neues Baugesuch unter Wahrung der Abstandspflichten einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 ff.). Sie erwog einleitend, dass dieser Nachweis mit dem reduzierten Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit erfolgen könne. Zusammengefasst hielt sie fest, dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs und der Verlautbarungen der mit der Angelegenheit beschäftigten Behörden erstellt sei, dass der Abbruch der Erdgeschossmauern die Ursache des späteren Baustopps und die Pflicht, den Strassenabstand durch eine Abänderung des Bauprojekts einzuhalten, gewesen sei. Die berufungsklägerischen Einwände liess sie nicht gelten. So hielt sie den Einwand, bereits der Abbruch der Holzdecke des Erdgeschosses habe gegen die Auflagen des Tiefbauamtes verstossen, wonach das "gesamte Erdgeschoss" hätte intakt bleiben müssen, womit eine Rückversetzungspflicht bestanden habe, für unbegründet. Das Vorbringen würde den tatsächlichen Kausalverlauf nicht genügend in Zweifel ziehen, weil fraglich sei, ob der Abbruch der Erdgeschossdecke überhaupt bemerkt worden wäre. Die zeitliche Distanz des erfolgten Deckenabrisses im Herbst 2011 und die zeitliche Nähe des Mauerabbruches zum verfügten Baustopp sowie die entsprechenden Baustoppbegründungen der Behörden mit dem Mauerabbruch sprächen dagegen. Auch sei nicht erstellt, dass der Deckenabbruch die gleichen Folgen gezeitigt hätte wie der Mauerabbruch, sei doch fraglich, ob ersterer sie ebenfalls zu einer entsprechen-

19 / 34 den Projektänderung verpflichtet hätte. Auf den Baueingabeplänen sei die Erdgeschossdecke als "neu" eingezeichnet gewesen und ohne Bedingungen des Tiefbauamtes von der Gemeinde bewilligt worden. Es sei folglich fraglich, ob eine nachträgliche Abänderung der rechtskräftig erteilten Baubewilligung durch die Gemeinde rechtmässig gewesen wäre. Gleiches gelte, wenn angenommen würde, das Tiefbauamt sei zuständig gewesen, die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (BR 807.100; StrG) zu überprüfen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, die Erdgeschossmauer hätte aufgrund ihres schlechten Zustandes ohnehin abgebrochen werden müssen, wies die Vorinstanz ab (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Ein in diesem Zusammenhang beantragtes Gutachten wies die Vorinstanz mangels Evidenz ab. Die Vorinstanz erachtete aufgrund diverser Zeugenaussagen als erstellt, dass das Mauerwerk zum Abbruchzeitpunkt, was den baulichen Zustand betreffe, den Zenit seiner Tage bereits überschritten hatte. Damit sei aber noch nicht erwiesen, dass keine Alternative zum Mauererhalt bestanden hätte. Sodann warf die Vorinstanz die Frage auf, ob die Aussage des Ingenieurs, dass ein Erhalt der Mauer praktisch unmöglich gewesen wäre, als Sachverhaltswürdigung durch einen Zeugen überhaupt in das Verfahren Eingang finden dürfte. Die Frage liess sie offen und hielt stattdessen fest, dass wenn dem so wäre, die Beweiskraft infolge der Gefahr eines Interessenkonflikts herabgesetzt wäre, weil die Anordnung zum Abriss der Mauern von demselben gekommen sei. Der Beweisproblematik hätte die Berufungsklägerin begegnen können, indem sie vor dem Abbruch der Mauern das Einverständnis der Beklagten zur Vertragsänderung eingeholt hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.4). 8.2. Die Berufungsklägerin wendet sich gegen den von der Vorinstanz angenommenen Kausalzusammenhang und rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz sei mit den Parteien einig gewesen, dass zum Zeitpunkt, als im Frühjahr 2012 die Mauer abgebrochen worden sei, diese nicht mehr tragfähig und verwittert gewesen sei und den Zenit überschritten haben dürfte. Dies sei von den Berufungsbeklagten nicht bestritten worden. Vielmehr hätten diese behauptet, die Mauer hätte mit baulichen Massnahmen bestehen bleiben können. Für diese Behauptung wären aber diese beweisbelastet gewesen. Sie hätten es unterlassen, entsprechende Substantiierungen zu tätigen. Die Vorinstanz wiederum habe zu Lasten der Berufungsklägerin darauf geschlossen, es sei nicht hinreichend erwiesen, dass es keine Möglichkeit gegeben hätte, die Mauer während des weiteren Bauvorhabens instand zu stellen oder den Abbruch sonst wie zu

20 / 34 vermeiden. Im Weiteren wiederholt die Berufungsklägerin ihre vor der Vorinstanz vorgetragene Behauptung, die Mauer hätte ohnehin abgebrochen werden müssen, weil zum Zeitpunkt, als die Erdgeschossmauern des bestehenden Bauwerks abgebrochen worden seien, diese in einem schlechten baulichen Zustand gewesen seien. Die Berufungsklägerin erachtet im desolaten Zustand der Mauer einen Unterbruch des Kausalzusammenhanges (vgl. dazu act. A.1, S. 16, Ziff. 25 ff., insbesondere Ziff. 32 in fine). 8.3.1. Zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden muss stets ein adäquat kausaler Zusammenhang bestehen, welcher den natürlichen Kausalzusammenhang, d.h. die Relation von Ursache und Erfolg, voraussetzt. Von natürlicher Kausalität spricht man, wenn eine Ursache eine conditio sine qua non eines Erfolges ist. Das fragliche Verhalten darf nicht weggedacht werden können, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2). Eine natürlich kausale Handlung ist rechtlich aber nur dann relevant, wenn sie zusätzlich auch die Kriterien der adäquaten Kausalität erfüllt. Somit muss die schädigende Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den entstandenen Schaden herbeizuführen (vgl. BGE 123 III 112 E. 3). Für die Beurteilung der Adäquanz hat das Bundesgericht den Weg der sog. retrospektiven Prognose gewählt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.223/1998 vom 23. März 1999; Roland Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, N 122c zu Art. 41 OR). Dazu zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses. Aus dieser Objektivierung und Normativierung resultiert, dass der adäquate Kausalzusammenhang auf dem Weg der nachträglichen oder retrospektiven Prognose zu beurteilen ist, d.h. unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.2). Nun gilt es aber zu beachten, dass der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall eine vertragswidrige Unterlassung vorgeworfen wird (vgl. oben E. 7.2.1, E. 7.3.2 und E. 7.3.3), nämlich das Zulassen des Abbruches ohne vorgängige Orientierung der Berufungsbeklagten, d.h. ohne über die Gefahren und Optionen aufzuklären und andere Lösungsmöglichkeiten zu prüfen. Bei einer solchen Konstellation stellt sich im Sinne des hypothetischen Kausalzusammenhangs die Frage, ob der eingetretene Schaden bei rechtmässigem Handeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hätte vermieden werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "ist der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden dann zu bejahen, wenn die unterlassene Rechtshandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Erfolg ge-

21 / 34 führt hätte" (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_49/2016 vom 9. Juni 2016 E. 4.1; 4A_420/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.3.2; 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.3; ferner Wolfgang Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Auflage, Basel 2020, N 41 zu Art. 97 OR m.w.H.). Der hypothetische Kausalzusammenhang wird dabei im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs beurteilt. Auch bei der Zurechnung von Schäden zu Unterlassungen ist zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zu unterscheiden (BGE 115 II 440, 447; Urteil des Bundesgerichts 4A_464/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3). Indessen beruht der natürliche Kausalzusammenhang bei einer Unterlassung auf der hypothetischen Annahme, der Schaden wäre bei rechtmässigem Handeln nicht eingetreten (BGE 124 III 155 E. 3d). Daraus ergibt sich die Besonderheit, dass der Sachrichter bereits bei der Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs i.d.R. die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz zu berücksichtigen hat, weshalb sich eine zusätzliche Adäquanzprüfung erübrigt (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a; BGE 132 III 715 E. 2.3). 8.3.2. Da die Beweislast für den Kausalzusammenhang als Voraussetzung der Haftung beim Geschädigten liegt, ist es grundsätzlich seine Aufgabe, den hypothetischen Kausalzusammenhang zu behaupten und im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Art. 8 ZGB; Martin Kessler, in: Widmer/Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, Basel 2020, N 15 zu Art. 41 OR m.w.H.; BGE 133 III 153 E. 3.3; 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). Umgekehrt steht dem potentiell Haftpflichtigen der Einwand offen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich vertragsgemäss verhalten hätte (sog. Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens). Die Prüfung dieser Frage erfolgt dabei zwingend bereits im Rahmen der Beurteilung des (hypothetischen) Kausalzusammenhangs und nicht erst – wovon die Berufungsklägerin fälschlicherweise auszugehen scheint (vgl. act. A.2, S. 16, Ziff. 25) – im Sinne einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. u.a. BGE 124 III 155 E. 3d; 122 III 229 E. 5a/aa; 115 II 440 E. 4c; zur Frage der Beweislast auch BGE 131 III 115). Der Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens – im Sinne eines Gegenbeweises – ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich strikt zu erbringen (vgl. BGE 115 II 440 E. 4c. betreffend den speziellen Fall der Kausalhaftung des Tierhalters gemäss Art. 56 OR; BGE 131 III 115; vgl. aber nachfolgend). Da es jedoch sowohl aus Sicht des Geschädigten als auch des potentiell Haftpflichtigen um den vom Geschädigten zu erbringenden Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs geht, kommt es letztlich darauf an, welchen Kausalverlauf das streitberufene Gericht für überwiegend wahrscheinlich hält. Mit anderen Worten darf der Schaden in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Beweismass für den Nachweis

22 / 34 der haftpflichtrechtlichen Kausalität dem Schädiger nur zugerechnet werden, wenn mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schädigung bei rechtmässigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre (vgl. Martin Kessler, a.a.O., N 29a zu Art. 41 OR; dahingehend auch BGE 119 Ib 334 E. 3c; Christoph Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 35 zu Art. 41 OR; Christoph Bühler, Kausalität und rechtmässiges Alternativverhalten in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: Isler/Sethe [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII, Zürich 2016, S. 83). Überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3). Das berufungsklägerische Bestreiten des hypothetischen Kausalzusammenhangs mittels Berufung auf den (Einwand) des rechtmässigen Alternativverhaltens ist entsprechend dem soeben Ausgeführten im Rahmen der Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs wertend zu berücksichtigen. 8.3.3. Das vorinstanzliche Verfahren sowie das vorliegende Berufungsverfahren unterstehen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Inwieweit unter deren Geltung Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützende Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.H.). 8.3.4. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2012 E. 3.2 m.w.H.). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Das Vorbringen ist diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen Gegenbeweis angetre-

23 / 34 ten werden kann (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; 144 III 519 E. 5.2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2). 8.3.5. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatschen sie bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.3 m.w.H.). Mit anderen Worten müssen nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden, die ausdrücklich bestritten sind (BGE 141 III 433 E. 2.6). Die Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung sind tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6). Ob eine Bestreitung vorliegt, beurteilt sich nicht nur nach den Ausführungen in den Rechtsschriften und/oder den mündlichen Vorbringen anlässlich einer Verhandlung, sondern nach dem gesamten Verhalten einer Partei (vgl. Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 150 ZPO m.w.H. auf die Lehre; Peter Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 150 ZPO). Sind nur streitige Tatsachen zu beweisen, so ergibt sich durch Umkehrschluss, dass zugestandene Tatsachen keines Beweises bedürfen. Zugeständnisse können auch konkludent erfolgen, indem Tatsachenbehauptungen nicht in Frage gestellt werden (vgl. Franz Hasenböhler, a.a.O., N 16 zu Art. 150 ZPO; Christian Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2016, N 87 ff. zu Art. 150 ZPO). Ob ein konkludentes Zugeständnis vorliegt, hat wiederum aufgrund des gesamten Verhaltens der Partei im Prozess beurteilt zu werden (vgl. BGE 105 II 143 E. 6a/bb). Die in der Praxis zuweilen gebrauchte Wendung, wonach alles als bestritten gelte, was nicht ausdrücklich anerkannt sei, erweist sich unter dem Blickwinkel der Substantiierung folglich als wirkungslos. Im Falle der unzureichenden Bestreitung hat es also bei der formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffenden Tatsachenbehauptungen abzustellen. Stillschweigen wird im Zweifel als Zugeständnis zu betrachten sein (vgl. Jürgen Brönnimann, Berner

24 / 34 Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 14 zu Art. 150 ZPO). 8.4. Richtigerweise ist der berufungsklägerische Einwand, die Mauer habe aufgrund ihres desolaten Zustandes ohnehin abgerissen werden müssen (vgl. act. A.2, S. 16, Ziff. 25 ff.), als Bestreitung des (hypothetischen) Kausalzusammenhangs (vgl. oben E. 8.3.2) zwischen den ihr vorgeworfenen Unterlassungen und dem Schadenseintritt zu verstehen, da eben zum damaligen Zeitpunkt wegen des Zustandes der Mauer für die Berufungsbeklagten gar keine Handlungsalternative mehr bestand und sie einem Abbruch folglich hätten zustimmen müssen. Auch die Vorinstanz hat dieses Bestreiten fälschlicherweise, nachdem sie eine natürliche wie auch adäquate Kausalität (nur) zwischen dem Mauerabbruch und dem Schadenseintritt als erstellt erachtete, unter dem Gesichtspunkt der Kausalitätsunterbrechung geprüft. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie lediglich den Kausalzusammenhang zwischen dem (mutmasslich von der Berufungsklägerin zu verantwortenden) Mauerabbruch und dem daraus resultierenden Baustopp bzw. den Kosten der notwendigen Neuprojektierung als relevant bezeichnet. Im Ergebnis hat sie ihrem Entscheid den folgenden Gedanken zugrunde gelegt: Weil die Mauer abgerissen worden sei, habe das Tiefbauamt TBA GR Kenntnis genommen von der (nunmehr) baurechtswidrigen Situation, was zum Baustopp und der Projektänderung geführt habe. Auf den ersten Blick überzeugt diese Sichtweise. Denn das Mauerwerk des Erdgeschosses wurde "im Frühjahr 2012" abgebrochen (vgl. vorinstanzliches act. I/3, S. 10, Ziff. 8.6). Der Baustopp wurde am 13. Juni 2012 durch die Gemeinde superprovisorisch verfügt und am 14. Juni 2012 mitgeteilt (vgl. vorinstanzliches act. III/29). In der Verfügung der Gemeinde heisst es, das kantonale Tiefbauamt habe am 13. Juni 2012 festgestellt, dass der Abbruch der Mauern bis auf die Höhe von 60-80 cm ab Strassenniveau erfolgt sei. Das TBA GR habe die Gemeinde daraufhin noch gleichentags um einen sofortigen Baustopp ersucht (vgl. vorinstanzliches act. III/29). Das TBA GR selbst teilte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2012 mit, es habe festgestellt, dass das Gebäude vollständig abgebrochen worden sei. Damit könnten die zuvor festgelegten Bedingungen nicht mehr eingehalten und das Gebäude müsse von der Kantonsstrasse zurückversetzt werden (vgl. vorinstanzliches act. III/31). Auch in der späteren Stellungnahme vom 16. August 2012 führte es aus, der Grund für die Geltung der Abstandspflicht komme daher, dass die Mauern des Erdgeschosses "vollständig abgebrochen" worden seien (vgl. vorinstanzliches act. III/32). Die Berufungsklägerin selbst scheint nunmehr anzuerkennen, dass das TBA GR durch den Abriss der Mauern vom (nunmehr) bau-

25 / 34 rechtswidrigen Zustand Kenntnis erhalten hatte. Sie führte aus, "nur weil der baurechtswidrige Zustand erst mit dem Mauerabbruch festgestellt wurde" (vgl. act. A.1, S. 13, Ziff. 22). Aufgrund der geschilderten Verlautbarungen des TBA GR sowie der zeitlichen Nähe zwischen Mauerabbruch und Einschreiten des TBA GR wird offensichtlich, dass der Mauerabbruch dazu führte, dass das TBA GR vom (nunmehr) baurechtswidrigen Zustand überhaupt Kenntnis erhalten hatte und zum Einschreiten veranlasst wurde. Mithin besteht zwischen dem Mauerabbruch als solchem und dem Schaden (Baustopp/Kosten Projektänderung) eine natürliche Kausalität. Der berufungsklägerische Einwand, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie ohne entsprechende Behauptung festgestellt habe, das Tiefbauamt hätte ohne Mauerabbruch keine Kenntnis des – möglicherweise bereits vorbestehenden – baurechtswidrigen Zustandes erhalten, geht fehl. Die Berufungsbeklagten behaupteten dies in ihrer Klageantwort (vorinstanzliches act. I/3, S. 11, Ziff. 8.6). Sodann war der Mauerabbruch grundsätzlich auch adäquat kausal für den Schadenseintritt. Denn durch den gegen aussen in Erscheinung getretenen Mauerabriss wurde eine formell wie auch materiell rechtswidrige Lage geschaffen, wich doch der Zustand nunmehr eindeutig von den bewilligten Bauplänen ab. Gemäss Ausführungen des TBA GR war angesichts des Mauerabbruches die bisherige Unterschreitung des Strassenabstandes nach Art. 46 Abs. 1 StrG nicht mehr möglich, weshalb der Abstand vergrössert und das Bauprojekt an den geltenden Strassenabstand bzw. einen entsprechend vereinbarten Strassenabstand angepasst werden musste. Erhält die Baubehörde Kenntnis eines baurechtswidrigen Zustandes, ist sie gehalten, einen Baustopp zu verfügen und – sofern keine nachträgliche Baubewilligung bzw. Ausnahmebewilligung erteilt werden kann – die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, was vorliegend eine Anpassung mit entsprechender Rückversetzung bedeutete, zu verlangen (vgl. Art. 60 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Damit ist der Abbruch des Mauerwerks auch adäquat kausal für den Baustopp und die Pflicht, den Strassenabstand durch eine Abänderung des Bauprojekts einzuhalten. Soweit die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang auf den Deckenabbruch eingeht, welcher kausal für den Baustopp und die entsprechende Neuprojektierung gewesen sein soll und Verletzungen der Verhandlungsmaxime rügt (vgl. act. A.1, S. 13 ff., Ziff. 22 bis 24), ist auf die Ausführungen in E. 9.2.1 ff. zu verweisen. Das Vorbringen zielt im Kern auf die Geltendmachung einer hypothetischen Kausalität durch die behauptete Reserveursache (eben den Deckenabbruch mit ent-

26 / 34 sprechend hypothetischem Einschreiten der Behörden). Die Reserveursache ändert indes nichts am Bestand der für den Schaden erstellten realen Ursache (Mauerabbruch). Wie gezeigt hat die Vorinstanz damit zutreffend eine Kausalität zwischen Mauerabbruch und dem Schaden (Baustopp/Kosten Projektänderung) als erstellt erachtet. Dennoch geht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Berufungsklägerin hafte hierfür, bei genauerer Betrachtung fehl. Die Vorinstanz übergeht damit nämlich die eigentlich haftungsbegründende Frage nach dem hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen den der Berufungsklägerin vorgeworfenen Unterlassung(en) und dem Mauerabbruch und dem mit dem Baustopp bzw. der Rückversetzungspflicht eingetretenen Schaden. Mit anderen Worten verkürzte die Vorinstanz die relevante Kausalkette unzulässigerweise und unterschied nicht zwischen dem Mauerabbruch und der diesem vorausgegangenen Vertragsverletzung (Unterlassung). Vorwegzunehmen ist dabei, dass unbestrittenermassen der schlechte Zustand der Mauer den Grund für ihren Abriss und damit reale Ursache bildete und sich die Frage der Vertragsverletzung (unterlassene Verhinderung des Abbruchs/unterlassene Information und Warnung) eben nur stellt, weil diese erste Ursache vorlag. Ohne diese wäre es gar nicht zum Abbruch gekommen, dessen Nichtverhinderung der Berufungsklägerin als Bauleiterin nun zum Vorwurf gemacht wird. Der schlechte Zustand der Mauer bildete damit Teil der Kausalkette und ist als Mit- bzw. Teilursache zu werten, ohne die der Schaden nicht eingetreten wäre. Jedenfalls – und dies ist in casu entscheidend – kann eine Haftung der Berufungsklägerin nur dann resultieren, wenn der Mauerabriss bei vertragsgemässem Handeln vermeidbar gewesen wäre. Wie erwähnt, kommt es letztlich, da es sowohl aus Sicht der Berufungsbeklagten als auch der potentiell haftpflichtigen Berufungsklägerin um den Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs geht, darauf an, welchen Kausalverlauf das Gericht für überwiegend wahrscheinlich hält (vgl. dazu E. 8.3.2). Darauf ist nachstehend einzugehen. 8.5.1. Blickt man in die vorinstanzlichen Rechtsschriften, ergibt sich folgendes Bild: In ihrer Replik und Wiederklageantwort vom 5. April 2016 trug die Berufungsklägerin zum Kausalzusammenhang unter anderem folgenden Tatsachenvortrag vor: "Die Behauptungen der Beklagten werden nachstehend damit vollständig entkräftet, (1.) […], (3.) weil der Abbruch der Umfassungsmauern aufgrund der ungenügenden Tragfähigkeit ohnehin hätte erfolgen müssen, womit der adäquate Kausalzusammenhang fehlt, und […]" (vgl. vorinstanzliches act. I/4, Ziff. 3, S. 3). Weiter hielt sie fest: "[…] Aufgrund des zu frühen Abbruchs [der EG-Decke, Anmerkung des Gerichts] durch die Beklagten nahm das bestehende Mauerwerk derart

27 / 34 Schaden, dass es nicht mehr tragfähig war. Damit wurde der Kausalzusammenhang offensichtlich unterbrochen, weil die Mauern nun zwingend abgebrochen werden mussten. Wäre mit dem Abbruch der Decke zugewartet worden, hätte entsprechend noch reagiert werden können. Der Abbruch der Mauern war daher aus baustatischen Gründen zwingend erforderlich. Der Grund für diesen Abbruch haben die Beklagten gesetzt, weil sie die Decke eigenmächtig und ohne Zutun der Klägerin abbrechen liessen. Wäre der Ausbruch der Decke erst im Zuge der Gesamtrealisierung erfolgt, hätten die Mauern keinen Schaden genommen." (vgl. vorinstanzliches act. I/4, S. 7, Ziff. 14). 8.5.2. Zum ersten Tatsachenvortrag brachten die Berufungsbeklagten das Folgende vor: "[…] Beim teilweisen Abbruch der Umfassungsmauern war die Klägerin für die Bauleitung verantwortlich. Sie hat den Abbruch veranlasst, obwohl dies durch geeignete Massnahmen hätte verhindert werden können. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit erstellt. […]" (vorinstanzliches act. I/5, S. 2, Ziff. I/5). Bezüglich des zweiten Vorbringens hielten sie fest: "Bestritten. Wir halten an den Ausführungen gemäss Klageantwort/Widerklage fest. Die Klägerin beschloss im Frühjahr 2012 eigenmächtig, die Umfassungswände des EGs teilweise abzubrechen. Mit baulichen Massnahmen wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Wände zu erhalten." (vorinstanzliches act. I/5, S. 6, Ziff. 2.9). 8.5.3. Es gilt nun zu beachten, dass der berufungsklägerische Tatsachenvortrag zwei voneinander abzugrenzende Sachverhaltsbehauptungen beinhaltet. Einerseits führte sie aus, die Mauer sei nicht mehr tragfähig gewesen. Darauf stützte sie bzw. daraus leitete sie sodann zur Bestreitung des Kausalzusammenhangs ihre zweite Behauptung ab, die Mauer habe (eben infolge mangelnder Tragfähigkeit) nicht mehr stehen bleiben können. In einer ersten Betrachtung kann festgestellt werden, dass dieser Tatsachenvortrag schlüssig und nachvollziehbar in die zwei erwähnten Teilbereiche aufgegliedert worden war. Berücksichtigt man nun das diesbezügliche Vorbringen der Berufungsbeklagten, wird deutlich, dass sie der Behauptung der Berufungsklägerin der fehlenden Tragbarkeit des Mauerwerks nichts entgegensetzten. Sie unterliessen es gar, diese Behauptung ihrerseits zu bestreiten. Im Gesamtkontext betrachtet kann vielmehr auf eine konkludente Anerkennung der bestreitungsseitigen Tatsachenbehauptung geschlossen werden, hielten sie doch ausdrücklich fest, die – eben nicht mehr tragfähige – Mauer hätte mittels baulicher Massnahmen "gerettet" werden können. Nachdem die Berufungsklägerin explizit vortrug, der Mauerabriss sei aufgrund der fehlenden Tragfähigkeit notwendig geworden, hätte es auf der Hand gelegen, dass sie sich auch zur fehlenden Tragfähigkeit geäussert hätten, wären sie mit dieser nicht einver-

28 / 34 standen gewesen. Damit hat ohne weiteres als erstellt zu gelten, dass die Mauer zum Zeitpunkt ihres Abrisses nicht mehr tragfähig gewesen war. Zu diesem Ergebnis gelangte im Übrigen auch die Vorinstanz, führte sie doch gestützt auf die Zeugenaussagen von E._____, F._____ und D._____ aus, die Mauersteine seien locker, der Mörtel verwittert gewesen und die Mauer dürfte, was den baulichen Zustand betraf, den Zenit seiner Tage bereits überschritten haben (vgl. angefochtener Entscheid S. 14, E. 4.3.3 m.H. auf die Zeugeneinvernahmen). 8.5.4. Die Berufungsbeklagten wiesen zwar darauf hin, dass die Mauer mit geeigneten baulichen Massnahme hätte erhalten werden können. Aufgrund der anerkannten bzw. nicht bestrittenen fehlenden Tragfähigkeit der Mauer ist aber – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung (vgl. dazu Hans Peter Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Bd. I, Bern 2012, N 476 zu Art. 8 ZGB) – nachvollziehbar, dass die Mauer nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Bestimmung verwendet werden konnte und hätte abgerissen werden müssen. 8.5.5. Aufgrund des vorstehend in E. 8.5.3 f. Ausgeführten hat als erstellt zu gelten, dass die Mauern nicht mehr tragfähig waren. Als Teil des Nachweises des hypothetischen Kausalzusammenhangs hätte es nun den Berufungsbeklagten oblegen, in substantiierter Weise darzutun, dass und wie die Mauern bei vertragsgemässem Handeln der Berufungsklägerin als Bauleiterin dennoch hätte erhalten werden können. Mit dem pauschalen und von der Berufungsklägerin bestrittenen Vorbringen "Mit baulichen Massnahmen wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Wände zu erhalten" (vorinstanzliches act. I/5, S. 6, Ziff. 2.9) kamen sie indes ihrer Behauptungs-, jedenfalls aber ihrer Substantiierungslast nicht rechtsgenügend nach. Vor dem Hintergrund des Gesagten erachtet die Berufungsinstanz den hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen den der Berufungsklägerin vorgeworfenen Unterlassungen und dem durch den Baustopp sowie die Projektänderung resultierenden Schaden nicht als überwiegend wahrscheinlich, sodass den Berufungsbeklagten dessen Beweis nicht gelingt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die berufungsklägerische Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB als begründet. 8.5.6. Bleibt zu prüfen, ob die Berufungsklägerin den schlechten Zustand der Mauer, der letztlich zu deren Abbruch und damit zu Baustopp und Neuprojektierung (vgl. E. 8.4, insb. Absatz 2) führte, durch ein anderweitiges haftpflichtbegründendes kausales Verhalten verschuldet hat. Den Eingaben der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren finden sich indessen keine dahinlautenden Behauptungen. Unabhängig davon, welche Pflichtverletzung der Berufungsklägerin vorgeworfen würde, liesse sich somit bereits mangels Behauptung kein Kausalzu-

29 / 34 sammenhang erstellen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der von der Berufungsklägerin behauptete Zusammenhang zwischen dem Deckenabbruch und der Schadhaftigkeit des Mauerwerks (vgl. vorinstanzliches act. I/4, S. 7, Ziff. 14) an dieser Sichtweise nichts ändert. Dieses Vorbringen wurde nämlich von den – für den Kausalzusammenhang beweisbelasteten – Berufungsbeklagten selbst bestritten (vgl. vorinstanzliches act. I/5, S. 6, Ziff. 2.9). Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen dem Deckenabbruch und dem desolaten Zustand der Mauer liesse sich darüber hinaus nicht nachvollziehbar begründen bzw. nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen, weil die Berufungsbeklagten selbst darauf hinwiesen, die Umfassungsmauern nach Abbruch der Erdgeschossdecke mit Planen zugedeckt zu haben, um diese vor Witterungseinflüssen und in ihrem Bestand zu schützen (vgl. vorinstanzliches act. I/3, S. 10, Ziff. 8.6). 9.1. Weil die Vorinstanz bereits zwischen dem Mauerabbruch und dem eingetretenen Schaden einen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang erkannte, prüfte sie keine weiteren Haftungsgrundlagen der Berufungsklägerin. So liess sie offen, ob zwischen den Parteien bereits vor Unterzeichnung des Architektenvertrages ein (architektur)vertragliches Verhältnis bestand bzw. ob daraus eine vertragliche oder ausservertragliche Pflicht zur Instruktion der Berufungsbeklagten über den Abbruch der Holzdecke begründet worden wäre. Ebenfalls offen liess sie die Frage, ob die von der Berufungsklägerin gezeichneten Pläne mangelhaft waren und ob die Berufungsbeklagten diese Mängel rechtsgenügend gerügt hätten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.7). Obschon die Vorinstanz diese Aspekte ungeprüft liess, zeigt sich die Angelegenheit – wie aus nachfolgenden Ausführungen erhellt – spruchreif, sodass die Berufungsinstanz reformatorisch entscheiden kann. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Rückweisung die Ausnahme bilden soll (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 5 zu Art. 318 ZPO). 9.2.1. Die Berufungsbeklagten warfen der Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren (zumindest implizit) insoweit weitere Vertragsverletzungen vor, als dass diese falsche Pläne gezeichnet habe. Die Decke sei in den Plänen als "abzureissen" bezeichnet worden. Die Berufungsklägerin hätte als bauerfahrene Expertin jedoch um die gesetzlichen Grundlagen des strassengesetzlichen "Hofstattrechts" und damit um das "Bestehenbleiben-Müssen" der Erdgeschossdecke wissen müssen und damit die Pläne mit der Decke als bestehend zeichnen müssen (vgl. vorinstanzliches act. I/5, S. 4, Ziff. 2.8 und S. 6, Ziff. 2.10). Sodann habe sie im

30 / 34 Rahmen ihres – bereits vor Unterzeichnung abgeschlossenen – Architektenvertrages die Berufungsbeklagten falsch instruiert, als sie diese angewiesen habe, die Decke abzureissen. Letztlich sei die Decke abgerissen (was in beiden Fällen der Berufungsklägerin angelastet wird) und gegen gesetzliche Vorschriften (Strassenabstand) verstossen worden (vgl. vorinstanzliches act. I/3, S. 7, Ziff. 8.1 f., S. 9, Ziff. 8.5, S. 11, Ziff. 8.7, S. 12, Ziff. 8.9). Das Vorbringen beschränkt sich auf den Vorwurf der Vertragsverletzung (Erstellung falscher Baupläne/falsche Instruktion hinsichtlich des Deckenabbruches). Ob sich die vorgebrachten Vertragsverletzungen erstellen lassen, kann indessen offenbleiben, was sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 9.2.2. Nachdem feststeht, dass für den eingetretenen Schaden (Baustopp/Kosten der Projektänderung) der Mauerabbruch des Erdgeschosses natürlich kausal war (vgl. E. 8.4), besteht kein Raum mehr dafür, die potenziellen Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit dem Deckenabbruch als für den Schaden real ursächlich zu qualifizieren. Es handelt sich im Ergebnis um eine Problematik der hypothetischen Kausalität im Sinne einer überholenden Kausalität. Das Berufen auf die erwähnten Vertragsverletzungen zielte nämlich auf das Folgende ab: Der Deckenabbruch (Ursache 1 = Reserveursache) hätte auch ohne Abriss des Mauerwerks (= reale Ursache 2) dazu führen können, dass das Tiefbauamt einen Baustopp mit anschliessender Projektänderung verlangt hätte. Ursache 1 ist aber hypothetisch geblieben, weil sie vom Mauerabbruch überholt worden ist. Grundsätzlich gilt in diesen Konstellationen, dass nur die überholende Ursache als reale Ursache des eingetretenen Schadens gilt, somit für diesen kausal ist, womit der bloss hypothetische Schädiger (grundsätzlich) nicht haftet (BGE 135 V 269 E. 5.3; 135 III 397 E. 2). 9.2.3. Damit die behaupteten Vertragsverletzungen überhaupt als hypothetische Reserveursachen qualifiziert werden könnten, müsste seitens der Berufungsbeklagten mindestens behauptet – und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen – worden sein, dass allein schon die Vertragsverletzungen und der daraus resultierende Deckenabbruch (trotz vorhandener Baubewilligung) zu einer Projektänderung geführt hätten (was eben auch die Kenntnisnahme des Tiefbauamtes vorausgesetzt hätte). Nun finden sich in den Rechtsschriften der Berufungsbeklagten keine entsprechenden Behauptungen. Das berufungsbeklagtische Vorbringen, wonach erst im Laufe der Besprechung mit dem Tiefbauamt nach Verfügung des Baustopps sich herausgestellt habe, dass das von der Berufungsklägerin geplante Projekt nicht bewilligungsfähig gewesen wäre, da eine neue Bodenplatte eingezeichnet gewesen sei, ändert daran nichts (vgl. vorinstanzliches act. I/5, S. 4, Ziff.

31 / 34 2.8). Damit wurde gerade nicht behauptet, die ursprünglich nach Durchführung des Bewilligungsverfahrens erteilte Baubewilligung wäre auch nach Kenntnis des nach Deckenabbruch potenziell baurechtswidrigen Zustandes widerrufen worden. Die Berufungsbeklagten stellten vielmehr selbst in Frage, ob die Vertragsverletzungen als hypothetische Reserveursachen für den eingetretenen Schaden erachtet werden könnten, zogen sie doch selbst in Zweifel, dass der Deckenabbruch für sich alleine betrachtet überhaupt zu einem Schaden geführt hätte. Sie selbst hielten nämlich fest, dass das Tiefbauamt nicht bemerkt hätte, dass die Decke fehlt, wenn nicht die Erdgeschossmauer abgerissen worden wäre (vgl. vorinstanzliches act. I/3, S. 11, Ziff. 8.6). 9.2.4. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten erhellt, dass die Berufungsbeklagten der Berufungsklägerin zwar (weitere) Vertragsverletzungen vorwarfen, es jedoch unterliessen, zu behaupten, dass diese im Sinne hypothetischer Reserveursachen in der Lage gewesen wären, den Schaden zu verursachen. Damit braucht eine mögliche Haftung der Berufungsklägerin gestützt auf die erwähnten behaupteten Vertragsverletzungen (als hypothetische Reserveursachen) nicht weiter geprüft zu werden (vgl. zur allfälligen Berücksichtigung hypothetischer Ereignisse im Rahmen der Schadenersatzbemessung bzw. Schadensberechnung die Ausführungen von Heinz Rey/Isabelle Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 728 ff.). 10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der widerklageweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Berufungsbeklagten mangels Kausalitätsnachweises nicht erstellt werden konnte. Es besteht demnach keine verrechenbare Schadenersatzforderung der Berufungsbeklagten, welche sie mit der unbestritten gebliebenen Honorarforderung der Berufungsklägerin verrechnen könnte. Die Widerklage ist folglich abzuweisen. Es bleibt bei der klageweise geltend gemachten ausgewiesenen Honorarforderung der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 142'388.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2014. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Klage ist gutzuheissen und die Berufungsbeklagten sind zu verpflichten, der Berufungsklägerin die vorerwähnte Honorarforderung samt Zins zu bezahlen. Für diese haften sie gegenüber der Berufungsklägerin antragsgemäss solidarisch (vgl. Architektenvertrag vom 12. Januar 2012 [vorinstanzliches act. II/1]; Art. 403 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 143 ff. OR). 11. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus

32 / 34 den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hat sich ergeben, dass die Klage der Berufungsklägerin vollumfänglich gutgeheissen wird, womit die Berufungsbeklagten vollständig unterliegen. Sie haben mithin die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 15'000.00 zur Gänze zu tragen. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Berufungsbeklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 18'000.00 verrechnet (vgl. vorinstanzliches act. V/7). Der Restbetrag von CHF 3'000.00 ist den Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zurückzuerstatten. Der von der Berufungsklägerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 12'000.00 (vorinstanzliches act. V/1) ist dieser aus der vorinstanzlichen Gerichtskasse zu erstatten. Die in der gekürzten Honorarnote des berufungsklägerischen Rechtsvertreters geltend gemachte Entschädigung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9) in Höhe von CHF 36'971.95 (inkl. Interessenwertzuschlag, Spesen und MwSt.) erscheint angemessen und wird nicht beanstandet. Die Berufungsbeklagten haben die Berufungsklägerin entsprechend in diesem Umfang zu entschädigen. Sie haften hierfür solidarisch. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) – unter solidarischer Haftbarkeit – zu Lasten der Berufungsbeklagten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 8'000.00 festgesetzt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagten haben diesen Betrag – unter solidarischer Haftbarkeit – der Berufungsklägerin zu ersetzen (Art. 111 ZPO). Die Berufungsklägerin hat keine Honorarnote eingereicht, so dass die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des sich daraus ergebenden notwendigen Aufwands erscheint eine Entschädigung von CHF 6'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Diese geht – unter solidarischer Haftbarkeit – zu Lasten der Berufungsbeklagten.

33 / 34 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. März 2017 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird gutgeheissen und B.1_____/B.2_____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der A._____ CHF 142'388.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Mai 2014 zu bezahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. a. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'000.00 gehen zu Lasten von B.1_____/B.2_____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 ist ihnen aus der Kasse des Regionalgerichts zurückzuerstatten. Der von der A._____ geleistete Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 12'000.00 wird ihr aus der Kasse des Regionalgerichts zurückerstattet. b. B.1_____/B.2_____ haben die A._____ für das erstinstanzliche Verfahren – unter solidarischer Haftbarkeit – mit CHF 36'971.95 (inkl. Interessenwertzuschlag, Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. a. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten von B.1_____/B.2_____ und werden mit dem von der A._____ geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 8'000.00 verrechnet. B.1_____/B.2_____ werden – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, der A._____ diesen Betrag zu ersetzen. b. B.1_____/B.2_____ werden – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, die A._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 6'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

34 / 34 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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