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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 13.06.2016 ZK2 2015 43

13. Juni 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·4,035 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Forderung (Kostenentscheid) | Beschwerde übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 15 43 15. Juni 2016 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Schnyder Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Beschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 26. November 2014, mitgeteilt am 06. Juli 2015, in Sachen der Y . _____AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi, Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Forderung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Die Y._____AG unterbreitete der X._____AG am 02. Oktober 2002 eine schriftliche Offerte für die Entwicklung eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik im Betrag von CHF 17'538.80. Diese wurde von A._____, damaliger Präsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X._____AG, am 11. November 2002 unterzeichnet. B. Für die von der Y._____AG umgesetzte Weiterentwicklung des Onlineshops bezahlte die X._____AG in den Jahren 2003 bis 2011 einen Betrag von insgesamt CHF 74'583.60. Am 09. November 2012, 10. Dezember 2012, 07. Februar 2013 und 07. März 2013 stellte die Y._____AG infolge zusätzlich eingerichteter Features insgesamt einen Betrag von CHF 1'455.40 in Rechnung. Nachdem die Bezahlung des Betrages ausblieb, führten die Parteien mehrfach Korrespondenz. Die Begleichung der Forderung fand nicht statt. C. Infolgedessen stellte die Y._____AG am 13. November 2013 das Betreibungsbegehren über CHF 1'513.65 beim Betreibungsamt Imboden. Am 14. November 2013 stellte das Betreibungsamt Imboden unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit der X._____AG als Schuldnerin und der Y._____AG als Gläubigerin über eine Forderung von CHF 1'513.65 nebst Zins zu 5% seit dem 14. November 2013 aus. Als Grund der Forderung waren auf dem Zahlungsbefehl Dienstleistungen und Verzugszinsen angegeben. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A._____ am 22. November 2013 Rechtsvorschlag. D. Am 11. Februar 2014 meldete die Y._____AG die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Bezirks Imboden an. Da sich die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. März 2014 nicht zu einigen vermochten, stellte der Vorsitzende des Vermittleramts des Bezirks Imboden am 13. März 2014 die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren aus: Klagende Partei: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'455.40 nebst Zins zu 5% ab 14. November 2013 sowie Betreibungskosten von CHF 73.00 bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden am 22. November 2013 erhobene Rechtsvorschlag sei im obigen Umfang aufzuheben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten."

Seite 3 — 14 Beklagte Partei: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin." E. Am 09. April 2014 reichte die Y._____AG Klage gegen die X._____AG beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden ein. Während Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens unverändert blieben, wurde Ziff. 3 abgeändert und lautete wie folgt: "3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) einschliesslich der Kosten vor dem Friedensrichteramt in der Höhe von Fr. 400.00 zu Lasten der Beklagten." F. Die X._____AG stellte in ihrer Klageantwort und Widerklage vom 10. Juni 2014 die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin einen Betrag von CHF 5'000.00, nebst 5% Zins seit 10. Juni 2014 zu bezahlen. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Widerklägerin ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren Betrages vorbehält; es handelt sich somit lediglich um eine Teil-Widerklage. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." G. In der Replik und Widerklageantwort erweiterte die Y._____AG ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass die Widerklage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten, abzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht stellte die Y._____AG das Begehren, die Widerklage sei eventuell von der Klage zu lösen und an das Bezirksgericht zu überweisen. Die X._____AG sei zudem zu verpflichten, einen Kostenvorschuss nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Im Verlauf des weiteren Rechtsschriftenwechsels hielten die Parteien an den bisher gestellten Rechtsbegehren unverändert fest. H. Am 11. September 2014, mitgeteilt am 22. September 2014, erliess der Präsident des Bezirksgerichts Imboden die Beweisverfügung. Diese beinhaltete nebst der Vornahme der Beweislastverteilung insbesondere die Feststellung, dass die Forderung der Y._____AG nicht bestritten worden sei. Die Einvernahme der von der X._____AG gerufenen Zeugin B._____ wurde abgelehnt. I. Die Hauptverhandlung fand am 26. November 2014 vor dem Einzelrichter für Zivilsachen statt. Mit gleichentags gefälltem Entscheid, im Dispositiv mitgeteilt

Seite 4 — 14 am 27. Januar 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden wie folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 1'455.40 nebst Zins zu 5% seit 14. November 2013 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden wird aufgehoben und es wird der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'455.40 nebst Zins zu 5% seit 14. November 2013 erteilt. 3. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen. 4.a)Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. b) Die Beklagte hat die Klägerin ausseramtlich mit CHF 7'399.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, Honoraransatz CHF 240.00/Stunde) zu entschädigen und ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen. c) Nach Rechtskraft des Entscheids wird der Y._____AG der von ihr geleistete Vorschuss von CHF 2'500.00 zurückerstattet. 5. (Rechtsmittelbelehrung Beschwerde) 6. (Mitteilung)" J. Mit Schreiben vom 03. Februar 2015 beantragte die X._____AG die Ausfertigung eines begründeten Entscheids. Der zusätzlich eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 wurde fristgerecht bezahlt. Der begründete Entscheid vom 26. November 2014 wurde den Parteien am 06. Juli 2015 mitgeteilt. K. Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden erhob die X._____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 07. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte dabei folgende Anträge: "1. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Beschwerdeführerin rügte, die vom Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von CHF 7'399.10 sei weit übersetzt. Es sei vorliegend gerechtfertigt, vom Grundsatz, wonach der unterliegenden Partei die Prozesskosten auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), abzuweichen, da die Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Prozessführung gegen die Beschwerdegegnerin veranlasst gewesen sei (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dem sei

Seite 5 — 14 durch hälftige Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin und Wettschlagung der Parteientschädigungen Rechnung zu tragen. Ferner sei, falls das Kantonsgericht zum Schluss komme, Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sei vorliegend nicht anwendbar, die ausseramtliche Entschädigung angemessen zu reduzieren bzw. der Beschwerdegegnerin allerhöchstens CHF 2'000.00 zuzusprechen. L. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 beantragte die Y._____AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin): "1. Die Beschwerde vom 07. September 2015 sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." Begründend führt die Beschwerdegegnerin aus, dass alle materiellen Punkte des Streites zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden seien und daher die diesbezüglichen widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zum rechtskräftig festgestellten Sachverhalt nicht weiter zu hören seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin durch ihre aussichtslose Widerklage einen erheblichen Mehraufwand verursacht. Des Weiteren seien vorliegend keine Gründe gegeben, um vom Grundsatz der Kostenauferlegung nach Art.106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. M. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Angefochten wurde vorliegend der Kostenentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 26. November 2014. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden bei der II. Zivilkammer (Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV, BR 173.100]). 1.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet unter Beilage des

Seite 6 — 14 angefochtenen Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der angefochtene Entscheid datiert vom 26. November 2014 und wurde ohne Begründung am 27. Januar 2015 den Parteien mitgeteilt. Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 06. Juli 2015 mitgeteilt und am 07. Juli 2015 von ihr entgegengenommen (act. E. 2). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO erfolgte die Beschwerde vom 07. September 2015 somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfragen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vorinstanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht, weshalb die Beschwerdeinstanz befugt ist, einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abzuändern beziehungsweise den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Soweit Tatbestandermessen, welches als Tatfrage qualifiziert wird, infrage steht, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (d.h. auf Willkür) beschränkt (Freiburghaus/Afheldt, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Reetz/Theiler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, sowie die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung (vgl. act. A.1). Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensentscheide (PKG 2012 Nr. 11). Die Rüge der Unangemessenheit ist wie dargelegt grundsätzlich zulässig und unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfen.

Seite 7 — 14 2. Vorliegend gerügt werden zunächst die Auferlegung der Gerichtskosten an die im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin, sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin macht geltend, vom Kostenverteilungsgrundsatz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO könne u.a. dann abgewichen werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei (Art. 107 Abs. 1 lit b ZPO). Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Dies ergebe sich aus dem langjährigen Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien, in dessen Verlauf sie der Beschwerdegegnerin Honorare in der Höhe von CHF 74'583.60 bezahlt habe. Werde dies in Relation zur eingeklagten Forderung gesetzt, so handle es sich bei Letzterer um einen lächerlichen Betrag. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihre vertraglichen Pflichten verletzt, wodurch die Beschwerdeführerin einen enormen Verlust erlitten habe. Deshalb habe sie sich zur Prozessführung veranlasst gesehen. Sie habe aufgrund der in all den Jahren bezahlten Summe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beschwerdegegnerin vertragskonform verhalte. Aufgrund dieser Umstände seien die Gerichtskosten selbst bei ihrem Unterliegen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. 2.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da sich diese Verteilungsregeln im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen können (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft ZPO], BBI 2006 7221 ff., S. 7297), räumt Art. 107 ZPO dem Gericht einen Spielraum ein, um die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach Ermessen und damit nach Billigkeitserwägungen zu verteilen (BGE 139 III 33 E. 4.2; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 107 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen im Sinne von Art. 106 ZPO u.a. dann abweichen und eine Verteilung nach Ermessen vornehmen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Seite 8 — 14 2.2 Die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ist auf Sachverhalte gutgläubiger Prozessführung beschränkt. In der Lehre werden darunter etwa die Fälle der Praxisänderung des Gerichts oder der Verantwortlichkeitsklage eines Kleinaktionärs bei ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnissen der Parteien genannt; ferner zählt dazu auch die Konstellation, in der die obsiegende Partei vorprozessual und für die unterliegende Partei unerwartet Einreden und Einwendungen nicht vorgebracht hat, die schlussendlich zum Obsiegen im Prozess führen (Rüegg, a.a.O., N 3 f. zu Art. 107 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 6 ff. zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 107 ZPO; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 f. zu Art. 107 ZPO; Riemer, Prozessführung in «guten Treuen» zwischen «Treu und Glauben» und «gutem Glauben». in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 279 ff.; Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7297). 2.3 Darüber hinaus stellt Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Art Auffangtatbestand für diejenigen Situationen dar, in denen eine Kostenaufteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene. In der Lehre werden in diesem Zusammenhang sehr unterschiedliche Fälle erwähnt: Prüfung zahlreicher unbegründeter Verrechnungseinreden der nur dank einer begründeten Verrechnungseinrede obsiegenden Gegenpartei, freiwillige Gerichtsbarkeit, unbegründete Ablehnung eines Vergleichsangebotes, erfolglose Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses durch einen Aktionär, Konsumentenstreitigkeit gegen einen marktmächtigen Anbieter etc. Wirtschaftliche Ungleichheit allein vermag eine Abweichung von der ordentlichen Verteilung in der Regel nicht zu rechtfertigen, da eine solche fast immer vorliegt. Vielmehr wird zusätzlich verlangt, dass die Interessen einer Gesamtheit bzw. der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Überhaupt wird allgemein für eine restriktive Handhabung dieser Ausnahmebestimmung plädiert (Jenny, a.a.O., N 18 zu Art. 107 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 107 ZPO; Urwyler, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 107 ZPO). 2.4 Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend vom Grundsatz der Kostenverteilung gemäss dem Ausgang des Verfahrens abgewichen werden sollte. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich nicht unter die vom Gesetzgeber in Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO vorgesehenen Fällen subsumieren (vgl. Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7297). Letztlich unterlag die Beschwerdeführerin, weil der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderungsbetrag von ihr nicht bestritten wurde und

Seite 9 — 14 weil ihr in Bezug auf die von ihr widerklageweise erhobenen Widerklage trotz einer Vielzahl angerufener Beweismittel der Nachweis, dass die Beschwerdegegnerin eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat bzw. dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schadenseintritt bestanden hat, nicht gelang (vgl. act. B.1). Inwieweit die Höhe der über Jahre hinweg bezahlten Honorare für geleistete Dienste und deren Verhältnis zur eingeklagten Forderung die Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst und Einfluss auf die Kostenverteilung haben soll, ist nicht nachzuvollziehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter substanziiert. Jedenfalls handelt es sich dabei um keinen Fall, der unter Art. 107 ZPO zu subsumieren ist. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Klägerin habe vor dem Vermittleramt ausdrücklich auf einen Entscheid nach Art. 212 ZPO verzichtet und damit die Absicht bekundet, möglichst viele Kosten zu produzieren, ist unbehelflich. Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO steht es der klägerischen Partei frei, einen Antrag auf eine Entscheidung durch die Schlichtungsbehörde zu stellen. Inwieweit ein solcher Entscheid einen Einfluss auf den in einem nachfolgenden Hauptverfahren zu treffenden Kostenentscheid haben soll, ist weder einzusehen noch wird dies von der Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt. Eine Absicht, möglichst viele Kosten zu produzieren, kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 2.5 Ohnehin zeigte die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, sie sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen, da die Beschwerdegegnerin die vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe, nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Verteilung der Prozesskosten unangemessen gehandelt habe. Eine Veranlassung zur Prozessführung "in guten Treuen" liegt nicht bereits dann vor, wenn die Prozesschancen intakt und die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Im Prozess besteht eine angemessene Abklärungspflicht einschliesslich Abschätzung der Beweissituation (Riemer, a.a.O., S. 283, mit Verweis auf Art. 3 Abs. 2 ZGB). Da die Beschwerdeführerin lediglich pauschal festhält, sie sei durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Beschwerdegegnerin zur Prozessführung in guten Treuen verpflichtet gewesen (act. A.1), bleibt sie im Beschwerdeverfahren letztlich eine Antwort darauf schuldig, welche tatsächlichen Umstände sie zu einer Prozessführung in guten Treuen berechtigten. Auch liegen keine besonderen Umstände vor, die eine entsprechende Berücksichtigung zu ihren Gunsten bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe von Art. 107 ZPO geboten erscheinen lassen.

Seite 10 — 14 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Verschiebung des Prozessrisikos zugunsten der unterliegenden und zulasten der obsiegenden Partei vorliegend nicht erfüllt sind. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt und somit der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie die aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, bei einem Streitwert von CHF 1'455.40 entstünden ihr Gerichtskosten von CHF 5'000.00, eine Parteientschädigung von CHF 7'399.10 sowie Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 400.00, insgesamt somit Kosten von beinahe CHF 13'000.00, was nicht angemessen sei. Sofern das Gericht nicht bereits zum Schluss komme, Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sei anwendbar, sei die zugesprochene Parteientschädigung angemessen auf allerhöchstens CHF 2'000.00 zu reduzieren. Somit ist zwischen den Parteien die Höhe der ausseramtlichen bzw. aussergerichtlichen Entschädigung strittig. 3.1 Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung. Art. 96 ZPO verweist für die Prozesskosten auf die kantonal festgelegten Tarife. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird die Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Die urteilende Instanz geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Ohne Honorarvereinbarung wird vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (vgl. Urteile der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 48 vom 08. Mai 2014 E. 2b mit Hinweisen; ZK1 15 5 vom 03. Februar 2015 E. 4). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige und unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Ansonsten kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Ausserdem darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfer-

Seite 11 — 14 tigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. 3.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren eine detaillierte Honorarnote in der Höhe von CHF 8'582.85 (inkl. MwSt.) durch den Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Hauptverhandlung keine Einwände dagegen erhoben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aus den fehlenden Einwänden gegen die eingereichte Honorarnote allein allerdings keine Anerkennung abgeleitet werden (vgl. dazu Urteil des Kantonsgericht von Graubünden ZK2 14 13 E. 2.b vom 26. Februar 2015). Die Vorinstanz hat die eingereichte Honorarnote geprüft und die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin auf insgesamt CHF 7'399.10 festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der Vorbereitung und Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung, Hauptverhandlung, der An- und Rückreise sowie des Verfassens der verschiedenen Rechtsschriften. Dabei wurde der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von CHF 280.00 von der Vorinstanz praxisgemäss auf CHF 240.00 reduziert, was nicht weiter zu beanstanden ist, zumal keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde. Zieht man von der vorinstanzlich zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung von CHF 7'399.10 die Mehrwertsteuer (MwSt.) von CHF 548.00 (8%) und die Auslagen, welche gemäss Honorarrechnung CHF 275.10 betragen, ab, so verbleibt ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 6'576.00. Bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 führt dies zu einem Aufwand von rund 27.4 Stunden. 3.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der von der Vorinstanz anerkannte Aufwand von CHF 7'399.10 bzw. rund 27.4 Stunden angemessen erscheint. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine achtseitige Klageschrift einreichte. Aufgrund der Widerklage der Beschwerdeführerin, verfasste sie ferner eine sechsseitige Replik und Widerklageantwort. Des Weiteren reichte die Beschwerdegegnerin eine siebenseitige Widerklageduplik ein. Aufgrund der sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen, des dreifachen Schriftenwechsels (inklusive der Widerklage), des Umfangs des bearbeiteten Aktenmaterials und unter Berücksichtigung der übrigen erforderlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren, erweist sich der von der Beschwerdegegnerin verrechnete Zeitaufwand ohne weiteres als angemessen. Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch keine einzige der verrechneten Aufwandspositionen der Hono-

Seite 12 — 14 rarnote als unangemessen. Sie begnügt sich mit dem blossen Hinweis, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sei nicht anwendbar, sei die aussergerichtliche Entschädigung angemessen zu reduzieren. Sie erachte eine Entschädigung von allerhöchstens CHF 2'000.00 als an der obersten Grenze liegend. Damit kommt sie ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht nach. 3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über eine Klage von CHF 1'513.65 und eine Widerklage von über CHF 5'000.00 zu entscheiden hatte. Nach Art. 94 Abs. 2 ZPO sind zur Kostenfestsetzung die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Die vorliegende Klage und Widerklage schlossen sich keinesfalls gegenseitig aus. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin betrug der massgebliche Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren somit CHF 6'513.65. Damit liegt auch keine von der Sache oder dem Rechtsschutzinteresse her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei vor. Ausserdem hängt eine allfällige nicht gerechtfertigte Belastung im Sinne von Art. 2 HV nicht allein vom Streitwert ab, sondern von den gesamten Umständen des Verfahrens. Vorliegend ist diesbezüglich insbesondere von Bedeutung, dass der Grossteil der entstandenen Anwaltskosten, die zu entschädigen sind, durch die Widerklage der Beschwerdeführerin verursacht wurden. Die Beschwerdeführerin hat selbstverständlich für die von ihr verursachten Kosten aufzukommen. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz festgesetzte ausseramtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'399.10 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil ist damit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Abschliessend sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu verlegen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VZG; BR 320.210) auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Diese werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, ist die beantragte Parteientschädigung nach Ermessen

Seite 13 — 14 festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten der X._____AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. b) Aussergerichtlich hat die X._____AG die Y._____AG für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt CHF 1'000.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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