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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 09.11.2020 ZK2 2015 23

9. November 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·13,481 Wörter·~1h 7min·3

Zusammenfassung

Forderung/Herausgabe von Akten/Herausgabe der Baudokumentation | Berufung OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 09. November 2020 (Mit Urteil 4A_35/2021 vom 15. November 2022 hat das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Referenz ZK2 14 44 / ZK2 15 23 Instanz II. Zivilkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Pedrotti Riesen, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Naegeli und/oder Fürsprecher Dr. iur. Roger Zuber, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich gegen Y._____ Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Hürlimann und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Seraina Bazzani-Test, Baur Hürlimann AG, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1175, 8021 Zürich 1 mit Streitverkündung an Z._____ AG Streitberufene berufungsbeklagtenseits vertreten durch lic. iur. Z._____, c/o Z._____ AG

2 / 290 Gegenstand Forderung, Herausgabe von Akten, Herausgabe der Baudokumentation Anfechtungsobj. Urteil Bezirksgericht Maloja (Proz. Nr. Z.1._____) vom 20.08.2008/4. Juni 2013, mitgeteilt am 15.10.2014 (ZK2 14 44) sowie Berichtigungsentscheid Bezirksgericht Maloja vom 17.03.2015, mitgeteilt am 18.03.2015 (ZK2 15 23) Mitteilung 02. Dezember 2020

3 / 290 I. Sachverhalt A. X._____ ist Milliardärin mit Wohnsitz in O.1._____, L1._____. Unter anderem besitzt sie eine wertvolle Kunstsammlung und ist sie über verschiedene ihr gehörende Gesellschaften Eigentümerin mehrerer luxuriöser Liegenschaften in Europa und anderen Teilen der Welt. Die Y._____ hat ihren Sitz in O.2._____. Ihr statutarischer Zweck besteht in „Anund Verkauf sowie Verwaltung von Liegenschaften sowie Organisation von Anlässen aller Art“. Verwaltungsratspräsident der Y._____ ist der schweizerische Financier P.1._____, ihr Geschäftsführer im vorliegend interessierenden Zeitraum war P.2._____. B. Im Jahre 1995 kaufte X._____ über die Firma P.3._____ Ltd., deren wirtschaftlich Berechtigte sie ist, die denkmalgeschützten Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____ in O.3._____, L.3._____. Die Liegenschaften wurden anschliessend totalsaniert. Weitere Umbauten erfolgten im Jahre 2001. Im Rahmen der Umbauten wurde auch ein neues Alarmsystem installiert, das jedoch so viele Fehlalarme verursachte, dass die Polizei schlussendlich nicht mehr ausrückte. Da sich in den Liegenschaften diverse wertvolle Kunstgegenstände befanden, stellten die Fehlalarme für X._____ ein ernstzunehmendes Problem dar. C. P.1._____ war mit dem inzwischen verstorbenen damaligen Lebenspartner von X._____, P.4._____, befreundet. Bei Besuchen von X._____ in der Villa von P.1._____ in O.2._____ und in der P.1._____ gehörenden „A._____“ in Schottland zeigte sich X._____ über den Ausbaustandard beeindruckt. Unter den Parteien kamen auch die Probleme der O.3._____ Liegenschaften von X._____ zur Sprache. P.1._____ sagte zu, dass sich die Y._____, die sonst ausschliesslich für seine eigenen Projekte beziehungsweise die Projekte seiner Firmen tätig war, die beiden O.3._____ Liegenschaften anschauen könnte. Am 14. August 2002 fand daher eine Besichtigung der Liegenschaften statt, an der P.2._____ als Vertreter der Y._____, P.5._____ als Leiterin des Sekretariats von X._____ und ein externer Sicherheitsberater teilnahmen. P.2._____ stellte dabei diverse bauliche Defizite fest. Am 29. August 2002 machte er in einer Besprechung in O.1._____ gemäss von der Y._____ verfasstem Gesprächsrapport auf die ungenügenden technischen Anlagen aufmerksam. Weiter stellte er fest, dass die Decke des Schwimmbads saniert werden müsste und dass das Problem mit den Fehlalarmen in den Griff zu kriegen sei. Der Gesprächsrapport hielt zudem fest, die Y._____ sehe es als sehr wichtig an, „an solchen Objekten eine optimale

4 / 290 Bauherrenberatung (eine der Hauptaufgaben der Y._____) an der Seite zu haben die mit fachlichen Grundkenntnissen der Baukunst vertraut ist, was derzeit nur zum Teil vorhanden ist“. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen einigten sich die Parteien, dass die Y._____ die technische und bauliche Betreuung sämtlicher Liegenschaften von X._____ übernehme, was die Y._____ ab Herbst 2002 zumindest punktuell dann auch tat. Der Auftrag selbst wurde jedoch erst mit Vereinbarung vom 4. März 2004 schriftlich festgehalten, wobei die Liegenschaften in O.3._____ bis zu ihrer Fertigstellung explizit ausgenommen wurden. Bereits im Juli 2004 kündigte die Y._____ den Vertrag auf Ende September 2004. D. Im Nachgang zu der Besichtigung der O.3._____ Liegenschaften am 14. August 2002 und der Besprechung vom 29. August 2002 beauftragte X._____ die Y._____, den Ist-Zustand ihrer Liegenschaften am S.1._____ in O.3._____ zu erfassen und Möglichkeiten für eine fachgerechte und der Zeit entsprechende Instandstellung aufzuzeigen. In der Folge präsentierten P.1._____ und P.2._____ X._____, P.4._____ und P.5._____ am 11. November 2002 unter dem Titel „Quo Vadis?“ die Feststellungen dieser Bestandesaufnahme und zeigten das bauliche Verbesserungspotential in den Themenkreisen Schäden, Gesundheitsrisiken, Sicherheit und Behaglichkeit auf. Das Projekt „Quo Vadis?“ stellte für die Instandstellung eine „Minimalvariante“ zu geschätzten knapp CHF 3.5 Mio. und eine „Komplettsanierung“ zu CHF 10 – 14 Mio. vor. Mit Fax vom 19. November 2002 an X._____ gab P.2._____ seiner Überzeugung Ausdruck, dass sich der höhere zeitliche und finanzielle Aufwand für die „Komplettsanierung“ lohne, wenn X._____ plane, die O.3._____ Liegenschaften auch für längere Aufenthalte zu nutzen. X._____ entschied sich für die „Komplettsanierung“. E. Am 3. Januar 2003 unterzeichneten X._____ für sich selbst und P.2._____ für die Y._____ einen Totalunternehmervertrag (TUV). In diesem Zeitpunkt lagen Bauprojektpläne und ein Kostenvoranschlag noch nicht vor. Gemäss Ziff. 1.1 TUV war Gegenstand des Vertrages die „Komplettsanierung 32 S.1._____ (Main House) und 25/27 S.2._____ (Guest/Staff House)“. Weiter hielt Ziff. 1.2 TUV fest, dass im Vertragsumfang sämtliche Leistungen gemäss dem – Vertragsbestandteil bildenden (Art. 2.1.1 TUV) – Leistungsverzeichnis inbegriffen seien. Ziff. 2.2.1 TUV erklärte die SIA-Norm 118 als anwendbar. In Ziff. 4.1 TUV wurden die Kosten für die Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis?“ auf netto exkl. VAT resp. MWST CHF 10.0 – 14.0 Mio. geschätzt. Ziff. 4.2 TUV bestimmte, dass nach Vorliegen des Bauprojektes mit Kostenvoranschlag zwischen den Parteien "auf dieser Basis" ein Globalpreis festgelegt werde. In Ziff. 4.3 TUV vereinbarten die Parteien sodann für die Aufnahme, Planung und Projektierung bis zum Vorliegen

5 / 290 des Bauprojektes sowie des Kostenvoranschlages und für die Sondierungen vor Ort auf der Basis der genehmigten Komplettsanierung einen Globalpreis von CHF 2.2 Mio. (netto, exkl. VAT respektive MwSt.), der in dem in Ziff. 4.1 TUV genannten Betrag enthalten war. Ziff. 4.6 TUV bestimmte, dass bei Bestellungsänderung seitens der Bauherrschaft vom Totalunternehmer eine verbindliche Offerte zu erstellen sei und die Änderung nur ausgeführt werde, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliege. In Ziff. 6 TUV wurden als Bauherr das Sekretariat X._____ (Ziff. 6.1 TUV) und als Beauftragte (des Bauherrn) P.5._____ (Ziff. 6.1.1 TUV) genannt. Mit Ziff. 9.2 TUV vereinbarten die Parteien schliesslich O.2._____ als Gerichtsstand. Ziffer 10 des Totalunternehmervertrages enthielt von X._____ und P.2._____ ebenfalls am 3. Januar 2003 unterzeichnete Allgemeine Vertragsbedingungen, in denen unter lit. A.1 das schweizerische Recht als anwendbar erklärt wurde. Lit. B.4 umschrieb die Stellung der Beauftragten des Bauherrn näher und in lit. E.18 fanden sich Bestimmungen bezüglich des Vorgehens bei Änderungswünschen des Bauherrn. F.a. Im Verlaufe der Ausführung des Bauvorhabens informierte P.2._____ X._____ sowie weitere Personen (zumeist P.5._____ und P.4._____) in zumindest sieben Präsentationen über den jeweiligen Stand des Projektes. Nach Angaben der Y._____ brachten X._____ beziehungsweise in Vertretung von X._____ P.4._____, P.5._____ und weitere Personen laufend Änderungs- und Zusatzwünsche gegenüber der jeweiligen früheren Projektpräsentation an, so dass die Projektierung immer wieder angepasst werden musste. Ein definitives, von X._____ genehmigtes Bauprojekt kam deshalb nach Ansicht der Y._____ nicht zustande, so dass auch kein abschliessender Kostenvoranschlag habe erstellt werden können. Es habe daher auch kein Globalpreis vereinbart werden können. F.b. In der ersten Projektpräsentation vom 27. April 2003 legte P.2._____ X._____, P.4._____, P.5._____ und P.6._____, Innenarchitekt von X._____, den neuesten Projektstand mit Verbesserungsvorschlägen vor. Im Verlauf der Präsentation verlangte X._____, dass die Kosten des Umbaus unter Berücksichtigung der gewünschten Änderungen errechnet und ihr bekannt gegeben würden. Am 11. Juli 2003 legte die Y._____ in der zweiten Projektpräsentation einen Kostenvoranschlag in Höhe von CHF 24‘574‘000.00 (+/- 10%) vor, der sämtliche von X._____ genehmigten Vorschläge/Änderungen berücksichtigte. X._____ gibt an, den letztgenannten Betrag habe sie als zu hoch abgelehnt, weshalb Einsparungen vorgenommen worden seien. Sie habe nur einen Globalpreis von CHF 19 Mio. akzeptiert. Die Y._____ bestreitet, dass ein Globalpreis vereinbart worden sei. Sie macht

6 / 290 geltend, es sei vielmehr auf der Basis der effektiven Kosten und Aufwendungen abzurechnen. F.c. X._____ anerkannte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einen Werklohnanspruch von CHF 19 Mio. aus Globalpreis und CHF 475'157.00 für kleinere Zusatzaufträge, insgesamt somit CHF 19‘475'157.00. Es ist unbestritten, dass X._____ diese Summe unter mehreren Malen der Y._____ überwiesen hat. G.a. Die Y._____ zog für die Bauarbeiten diverse – auch schweizerische, liechtensteinische und deutsche – Subunternehmer bei. Die Abnahme der Liegenschaften fand gemäss Y._____ in der Woche vom 11. – 15. Oktober 2004 zwischen P.7._____, für die Y._____ Bauleiter im Projekt S.1._____, und P.8._____, von X._____ eingestellter „Head Housekeeper“ ihrer S.1._____ Liegenschaften, statt. Das Bauvorhaben gelte per Stichtag 18. Oktober 2004 als abgenommen. Anschliessend habe sie sich mit einigen wenigen Pendenzen, mit Mängeln und vor allem mit Zusatzwünschen von X._____ und weiteren Personen beschäftigt. X._____ stellt sich auf den Standpunkt, die Abnahme der Liegenschaften sei erst am 15. Februar 2005 erfolgt. Die Y._____ hält dem entgegen, dass es am 15. Februar 2005 nicht mehr um die Abnahme, sondern nur noch um offene Punkte gegangen sei. G.b. Am 23. Oktober 2004 bezog P.4._____ die Liegenschaft 32 S.1._____, um die Ankunft von X._____ vorzubereiten. Er blieb bis am 4. November 2004. Am 9. November 2004 kündigte P.4._____ gegenüber P.2._____ den Einzug von X._____ für den 10. November 2004 an. X._____ und P.4._____ sowie ihr Personal wohnten anschliessend mehrere Wochen in den Liegenschaften. H. Im November 2004 schaltete X._____ ihren Rechtsberater Dr. P.9._____ ein, weil sie nach dessen Aussage mit der Ausführung des Werkes nicht zufrieden gewesen sei. In der Folge kam auf Seiten Bauherrschaft erste Kritik auf, die Kosten seien zu hoch. Im Rahmen einer Besprechung vom Nachmittag des 25. November 2004, an welcher Dr. P.9._____, P.5._____, P.2._____ und P.7._____ teilnahmen, verlangte Dr. P.9._____ eine Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten. Anlässlich einer Besprechung vom 9. Dezember 2004 zeigte die Y._____ die finanziellen Auswirkungen der Zusatzbestellungen zum Projektstand seit Sommer 2003 auf und unterbreitete dafür zwei Akontorechnungen von insgesamt Fr. 10.5 Mio.. Nach Angaben der Y._____ wünschte Dr. P.9._____, dass die Rechnungen zusammengefasst und als „Schlussrechnung“ bezeichnet werden sollten. X._____ bestreitet dies. Bei einer weiteren Besprechung, welche am 13. Dezember 2004 stattfand und an welcher Dr. P.9._____, P.4._____, P.5._____,

7 / 290 P.1._____ und P.2._____ teilnahmen, übergab P.2._____ die gewünschten „Schlussrechnungen“. Gemäss X._____ waren es zwei Versionen mit unterschiedlichen Schlussbeträgen, nämlich CHF 16‘543‘598.30 und CHF 16‘123‘008.40. Die Y._____ macht geltend, sie habe nur eine Zusammenstellung abgegeben. Dr. P.9._____ habe diese Zusammenstellung kontrolliert und in einigen Punkten Korrekturen verlangt. Diese Korrekturen seien vorgenommen und die neue Zusammenstellung sei X._____ zugestellt worden. X._____ überwies am 23. Dezember 2004 zusätzlich zu den bereits erwähnten Zahlungen CHF 9 Mio. an die Y._____. Nach Auffassung von X._____ sind diese CHF 9 Mio. „unter Vorbehalt der Prüfung des Sachverhaltes und Genehmigung der Schlussabrechnung“ erfolgt. Sie habe bezahlt, um die Fertigstellung nicht zu gefährden. Die Y._____ macht geltend, gemäss mündlicher Vereinbarung vom 13. Dezember 2004 habe es sich um eine – entgegen der Vereinbarung um CHF 3 Mio. zu tiefe – Akontozahlung gehandelt. Nach dem 23. Dezember 2004 leistete X._____ nur noch geringe Zahlungen im Rahmen von neuen Zusatzwünschen. Unter Berücksichtigung der mehrheitlich bereits zuvor im Verlauf des Bauvorhabens S.1._____ an die Y._____ bezahlten CHF 19‘475‘157.00 hat X._____ der Y._____ im Zusammenhang mit den Arbeiten an den Liegenschaften in O.3._____ folglich insgesamt CHF 28‘475‘157.00 überwiesen. I. X._____ beauftragte Magister P.10._____, ihren Leiter Rechnungswesen, die „Schlussrechnungen“ der Y._____ vom 13. Dezember 2004 auf Plausibilität zu überprüfen. Am 7. und 8. Februar 2005 befand sich Magister P.10._____ daher zwecks „Bucheinschau“ am Sitz der Y._____. Er stellte verschiedene Unregelmässigkeiten fest, die er in einem Bericht festhielt. Die Y._____ macht geltend, Magister P.10._____ habe nicht berücksichtigt, dass die „Schlussrechnungen“ vom 13. Dezember 2004 keine tatsächlichen Schlussabrechnungen gewesen seien und teilweise auf Kostenschätzungen beruht hätten, weil noch nicht alle Subunternehmerrechnungen vorgelegen hätten. Zudem habe sie Magister P.10._____ Einblick in die gesamte auf das Projekt bezogene Geschäftsbuchhaltung gewährt. Magister P.10._____ habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass nicht alle Kosten, die in der Geschäftsbuchhaltung erfasst worden seien, X._____ weiterverrechnet worden seien. X._____ reichte aufgrund des negativen Berichts von Magister P.10._____ am 15. April 2005 Strafanzeige gegen P.2._____ und Unbekannt wegen Betrugs etc. ein. Die Strafuntersuchung wurde am 15. August 2006 eingestellt. Auf Beschwerde von X._____ entschied die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden am 22. November 2006, die Einstellung der Strafuntersuchung sei soweit aufzuheben, als das Strafverfahren auch im Zusammen-

8 / 290 hang mit Skonti und Rabatten eingestellt worden sei. Am 21. April 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen P.2._____ betreffend Veruntreuung erneut ein, wogegen X._____ wiederum Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden erhob. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden wies die Beschwerde am 9. Juli 2008 ab. J. Am 26. April 2005 liess die Y._____ X._____ die Schlussabrechnung im Gesamtbetrag von CHF 39‘545‘466.55 zukommen. Nach Abzug der von X._____ geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 28'475'157.00 verblieb somit ein offener Betrag von CHF 11‘070‘309.55. Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 und auch später verlangte X._____ die Möglichkeit, Belege und Unterlagen prüfen zu können, und sie wies drauf hin, dass ein Globalpreis vereinbart worden sei. Die Y._____ lehnte es in der Folge ab, X._____ ausserhalb des Zivilverfahrens, welches X._____ in der Zwischenzeit instanziert hatte (siehe nachstehend lit. K), weitere Akten zur Verfügung zu stellen. K.a. Bereits am 18. April 2005 hatte X._____ eine Forderungsklage gegen die Y._____ beim Vermittler des Kreises M._____ angemeldet. Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 16. Juni 2005 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, weshalb der Vermittler am gleichen Tag den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausstellte: Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % ab Zustellung dieses Sühnebegehrens zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung an den Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____ in O.3._____ sowie Schadenersatz in einem später festzulegenden Betrag, zusammen mindesten CHF 5 Mio. plus 5 % Zins seit Zustellung dieses Sühnebegehrens zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Widerklage: Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten die Forderung von CHF 11‘070‘309.55 nebst Zins zu 5 % auf CHF 7‘209‘796.60 seit 10. März 2005 und auf CHF 3‘860‘512.95 seit 28.05.2005 zu anerkennen und zu bezahlen. 3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.

9 / 290 Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 prosequierte X._____ die Klage frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Maloja. Dabei reduzierte sie das Rechtsbegehren auf die Bezahlung von CHF 9 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 20. April 2005. Ziffer 2 des vermittleramtlichen Rechtsbegehrens liess sie fallen. Die Y._____ stellte in der Klageantwort und Widerklage vom 18. Oktober 2005 das gleiche Rechtsbegehren wie vor Vermittleramt. In der Replik und Widerklageantwort vom 31. Januar 2006 hielt X._____ an ihrem Rechtsbegehren fest und beantragte im Weiteren die Abweisung der Widerklage. Die Duplik und Widerklagereplik datiert vom 8. Mai 2006, die Widerklageduplik vom 15. August 2006. In beiden Rechtsschriften bekräftigten die Parteien ihre jeweiligen Rechtsbegehren. K.b. Mit Beweisverfügung vom 2. Oktober 2006 erklärte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden sowie 19 Zeugen als relevant. Bezüglich X._____ hielt er fest, dass sie als Partei nicht Zeugnis ablegen könne und dass über ihre Zulassung zur Beweisaussage vom Gericht zu entscheiden sei. P.39._____, die auch als Zeugin benannt war, führte er auch bezüglich einer schriftlichen Auskunft auf. Die von den Parteien verlangten Editionen liess er nur teilweise zu. Die gestellten Expertisenanträge lehnte er unter Vorbehalt der späteren Anordnung eventueller Expertisen ab. Er stellte fest, dass das Gericht einen Augenschein in den Liegenschaften in O.3._____ nehmen werde. Schliesslich hielt er fest, die Parteien hätten die verlangten Gerichtskostenvorschüsse von je CHF 80‘000.00 bezahlt. K.c. Am 12. März 2007 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja eine ergänzende Beweisverfügung betreffend Zeugeneinvernahmen. Sie bezog sich auf alle drei damals beim Bezirksgericht Maloja in Sachen X._____ gegen die Y._____ hängigen Verfahren (siehe nachfolgend lit. L und M). Der Bezirksgerichtspräsident Maloja führte insgesamt 41 Zeugen auf, die zumindest in einem der drei Verfahren benannt worden waren. Er wies vier der Zeugen ab; für 12 Zeugen verlangte er L.3._____ Fragethemen und für sechs die Adressen, ansonsten die Zeugen nicht einvernommen würden beziehungsweise davon ausgegangen werde, dass auf sie verzichtet werde. K.d. Mit Zusatzverfügung vom 29. April 2008, die ebenso alle drei Verfahren betraf, hielt der Bezirksgerichtspräsident Maloja fest, die bei der Zeugeneinvernahme eingereichten Modelle und Installationen würden dem Gericht vorgelegt. Erneut führte er die 41 aufgerufenen Zeugen auf und stellte fest, dass drei rechtskräftig abgewiesen worden seien; zudem sei der aufgerufene Zeuge P.4._____ verstorben. Weiter erklärte er, dass bezüglich der Editionsanträge in der Beweisverfügung vom 2. Oktober 2006 bereits rechtskräftig verfügt worden sei und weiteren

10 / 290 Editionsbegehren nicht stattgegeben werde. Er wies darauf hin, dass dipl. Arch. ETH/SIA, Betriebswissenschafter ETH/NDS P.42._____ und Prof. dipl. Arch. SIA P.41._____ als Gerichtsexperten eingesetzt werden würden; sie würden vom Gericht befragt und Expertenfragen der Parteien lägen bereits vor. Das Gericht könne allenfalls weitere Expertisen anordnen, wenn es eine Wertung der Zeugen und des Prozessstoffes vorgenommen habe. Weiter erwähnte er die Bewilligung zum Augenschein in L.3._____ sowie das Protokoll des Augenscheins vom 22. Januar 2007. Schliesslich stellte er fest, dass die Parteien die Kostenvorschüsse geleistet hätten und dass eine Nachforderung vorbehalten werde, sollten die Kostenvorschüsse die Expertisenkosten nicht decken können. L. Noch vor Einleitung des Verfahrens bezüglich Forderung hatte X._____ am 6. April 2005 beim Vermittler des Kreises M._____ eine Klage auf Herausgabe von Plänen angemeldet. X._____ stellte sich auf den Standpunkt, die Umbaupläne gehörten zu den für die Erstellung des Bauwerks notwendigen Leistungen. Gemäss Ziff. 5.1.8 TUV umfasse der Werkpreis auch die Baudokumentation und dazu würden die revidierten Ausführungspläne gehören. Sie sei zur Mängelbehebung und Ersatzvornahme auf die Bau- und Ausführungspläne angewiesen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Y._____ die Pläne nicht herausgegeben. Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 16. Juni 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen. Am 11. Juli 2005 stellte der Vermittler daher den Leitschein aus mit folgenden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziffer 2.1.5 des Totalunternehmervertrages vom 2. Januar 2003 herauszugeben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Ausführungspläne für die Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____, O.3._____, L.3._____, herauszugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten der Klägerin/Widerbeklagten. X._____ prosequierte die Klage frist- und formgerecht mit Eingabe vom 3. August 2005 an das Bezirksgericht Maloja. Dabei liess sie die Rechtsbegehren unverändert. Die Prozessantwort datiert vom 18. Oktober 2005 und enthält neben dem bereits bekannten Rechtsbegehren neu einen prozessualen Antrag auf Vereini-

11 / 290 gung der beiden im damaligen Zeitpunkt beim Bezirksgericht Maloja anhängigen Prozesse. Am 31. Januar 2006 erfolgte die Replik, am 8. Mai 2006 die Duplik. Beide Parteien hielten in den Rechtsschriften an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. M.a. Schliesslich meldete X._____ am 9. August 2005 eine dritte Klage gegen die Y._____ an. Dabei ging es um die Herausgabe der Baudokumentation. X._____ machte geltend, die Bauabnahme sei am 15. Februar 2005 erfolgt. Bereits am 16. Februar 2005 habe sie die Herausgabe der Ausführungspläne gefordert. Diese Forderung habe sie in späteren Dokumenten wiederholt. Die Y._____ habe die verlangten Unterlagen aber nicht herausgegeben. Die Y._____ sei gemäss Ziff. 26.1 AVB zum TUV verpflichtet, die übliche Baudokumentation herauszugeben. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie das Unternehmerverzeichnis hätten bereits bei der Bauabnahme übergeben werden müssen und die übrigen Baudokumente spätestens sechs Monate danach. X._____ bemängelte zudem, praktisch alle Betriebsunterlagen seien in deutscher Sprache verfasst, obwohl die Anlagen von L.3._____sprechenden Personen bedient würden. Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 20. Oktober 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb der Leitschein am 5. April 2006 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt wurde: Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesamte Baudokumentation, insbesondere jene gemäss Art. 26.1 und 26.2 der AVB des Totalunternehmer-Vertrages vom 3. Januar 2003 bezüglich der Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____, O.3._____ (ausgenommen die bereits mit Klage vom 3. August 2005, Pr. Nr. Z.2._____, eingeklagten Ausführungspläne), herauszugeben, insbesondere: - „Certificate of Completion” des I._____ City Council unter den anwendbaren „Building Regulations“. - Zustimmung des H._____ Estates, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert wird bzw. Liste allfälliger noch offener Fragen. - Alle Betriebs- und Unterhaltsbücher sowie Installationsschemata für sämtliche technischen Einrichtungen, einschliesslich Arbeitspläne/zeichnungen mit allfälligen Codes und Bedienungsanleitungen. - Health & Safety File unter CDM Regulations. - Party Wall Awards gemäss The Party Wall Act 1996, ausgenommen die zwei Awards vom 19. Januar 2004 und 20. Juni 2004. - Alle Testzertifikate für alle Services gemäss L.3._____ Standard. - Alle ‚as installed‘ Zeichnungen, Konstruktionsdetails und Service Installationen für alle technischen Einrichtungen.

12 / 290 - Alle Anweisungen betr. Nichtübereinstimmung mit den Standardanforderungen von sämtlichen Herstellern und Installateuren für alle technischen Installationen. Das Unternehmerverzeichnis. 2. Die Klägerin behält sich vor, nach abgeschlossenem Beweisverfahren die Rechtsbegehren in Ziff. 1 zu präzisieren. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die System- und Administrationspasswörter für die von der Beklagten in die Liegenschaften der Klägerin eingebauten Sicherheitsanlagen (Zutrittskontrolle, Einbruchmeldeanlage, Videoanlage, Brandschutzanlage) bekanntzugeben und der Klägerin einen Ausdruck aus dem Arbeitsspeicher dieser Sicherheitsanlagen herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten der Beklagten. X._____ prosequierte die Klage mit Eingabe vom 11. Mai 2006 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Maloja. Gemäss Rechtsbegehren in ihrer Eingabe liess sie das Begehren, es seien „Alle Anweisungen betr. Nichtübereinstimmung mit den Standardanforderungen von sämtlichen Herstellern und Installateuren für alle technischen Installationen“ herauszugeben (Ziff. 1, letzter Spiegelstrich des Rechtsbegehrens), fallen. M.b. Die Y._____ liess ihr Rechtsbegehren in ihrer Prozessantwort vom 6. Juli 2006 unverändert. Die Replik datiert vom 2. Oktober 2006, die Duplik vom 19. Januar 2007. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. M.c. Am 9. Januar 2007 reichte die Z._____ AG (heute: Z._____ AG) als Streitberufene (siehe nachfolgend lit. N) eine Duplik ein mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit sie die Streitberufenen betrifft und soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin, eventualiter zu Lasten der Beklagten / Streitverkünderin. M.d. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja vom 4. Juni 2013 änderte X._____ ihr Rechtsbegehren wie folgt: 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklage die Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage soweit nachfolgend anerkannte:

13 / 290 - bezüglich der Betriebs- und Unterhaltsbücher für Sanitäranlagen, Ventilations-, Heizungs- und Kühlsystem in L.3._____ Sprache, soweit am 24. Mai 2006 herausgegeben; und - bezüglich des Health & Safety File unter CDM-Regulations, soweit am 4. Juli 2006 herausgegeben. 2. Eventualiter: Das Verfahren sei bezüglich den vorgenannten Unterlagen als gegenstandslos zu erklären. 3. Das Verfahren sei bezüglich der nachfolgenden Rechtsbegehren als gegenstandslos zu erklären: - Herausgabe der Zustimmung des H._____ Estates, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert wird bzw. Liste allfälliger noch offener Fragen (Teil des Rechtsbegehrens 1); - Herausgabe von Codes/Benutzungswörtern sowie Handbüchern für die Steuerung der Beleuchtung und des Sonnensegels (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1); - Herausgabe der System- und Administrationspasswörter für die von der Beklagten in den Liegenschaften der Klägerin eingebaute Sicherheitsanlage (Zutrittskontrolle, Einbruchmeldeanlage, Videoanlage, Brandschutzanlage) und Herausgabe eines Ausdrucks aus dem Arbeitsspeicher dieser Sicherheitsanlage (Rechtsbegehren Ziffer 3) sowie der Handbücher für die Sicherheitsanlage (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1). 4. Die Beklage sei zu verpflichten, der Klägerin die gesamte Baudokumentation gemäss Art. 26.1 und 26.2 der AVB des Totalunternehmer- Vertrages vom 3. Januar 2003 bezüglich der Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____, O.3._____ (ausgenommen die bereits mit Klage vom 3. August 2005, Pr. Nr. Z.2._____, eingeklagten Ausführungspläne), herauszugeben, insbesondere: - „Certificate of Completion” des I._____ City Council unter den anwendbaren „Building Regulations”. - Alle Betriebs- und Unterhaltsbücher für sämtliche technischen Installationen, einschliesslich Arbeitspläne/-zeichnungen mit allfälligen Codes, Betriebsanweisungen etc. in L.3._____ Sprache. - Health & Safety File unter CDM Regulations. - Party Wall Awards gemäss The Party Wall Act 1996, ausgenommen die zwei Awards vom 19. Januar 2004 und 20. Juni 2004. - Alle Test Zertifikate für alle Services gemäss L.3._____ Standard. - Alle ‚as installed‘ Zeichnungen, Konstruktionsdetails, Service Installationen für alle technischen Einrichtungen, inklusive revidierte Ausführungspläne. - Das Unternehmerverzeichnis. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagen. N.a. Die Y._____ verkündete am 7. März 2006 sowohl im Forderungsprozess als auch im Prozess auf Herausgabe von Akten der P.9._____ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O.16._____, Dr. P.9._____ und P.4._____ im Sinne von Art. 30

14 / 290 ZPO-GR den Streit. Alle drei erklärten am 10. April 2006 schriftlich, sie würden nicht an den Prozessen teilnehmen. N.b. Am 28. Juni 2006 wurde von der Y._____ der Z._____ AG, O.6._____, (heute: Z._____ AG) im Prozess um Herausgabe der Baudokumentation gemäss Art. 30 ZPO-GR der Streit verkündet. Die Streitberufene teilte am 31. Juli 2006 dem Bezirksgericht Maloja schriftlich mit, sie trete vorsorglich dem Prozess bei. O. Einige Zeit nach Abnahme der Liegenschaften stellte die Y._____ fest, dass in den Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____ offenbar erneute Bauarbeiten im Gange waren. Sie brachte ihr Wissen dem Bezirksgericht Maloja zur Kenntnis und stellte sich auf den Standpunkt, gemäss Art. 51 Abs. 3 ZPO-GR dürfe der Prozessgegenstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit ohne Bewilligung des Gerichtspräsidenten nicht verändert werden. Daraufhin ersuchte X._____ am 17. Mai 2006 den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um die Erlaubnis, verschiedene Bautätigkeiten an den Liegenschaften in O.3._____ weiterführen zu können. Der Bezirksgerichtspräsident trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass der Prozessgegenstand vorliegend aus den eingeklagten Forderungen bestehe und daher durch die Bautätigkeit nicht verändert werden könne. Dagegen erhob X._____ beim Bezirksgerichtsausschuss Maloja Beschwerde und stellte zudem mit einem Privatgutachten ein Wiedererwägungsgesuch. Beide Eingaben wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. P. Am 22. Januar 2007 nahm eine Delegation des Bezirksgerichts Maloja im Beisein der Rechtsvertreter der Parteien sowie von P.1._____ und P.2._____ einen Augenschein in den beiden Liegenschaften in O.3._____. Die erneuten Bauarbeiten in beiden Häusern waren in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Häuser waren von einer Crew bewacht und es befanden sich teure Kunstgegenstände in den Liegenschaften. Drei Räume im Untergeschoss, die nach Angaben der Rechtsvertreter der Y._____ das „Herzstück der Arbeitsleistungen 'Haustechnik und Haussicherheit'“ enthielten, blieben auf ausdrückliche Anordnung von X._____ der Gerichtsdelegation verschlossen. Ebenso wurde der Gerichtsdelegation auf Anweisung von X._____ der Zugang zum Raum für Videoüberwachung verwehrt. Q. Nachdem X._____ den Firmen U.89._____ AG, P.7._____ AG und Elektro U.67._____ AG vorwarf, ihre Arbeiten seien nicht fachmännisch ausgeführt worden und würden Leib und Leben sowie ihr Eigentum gefährden, liessen die genannten Subunternehmer in O.1._____ eine Feststellungsklage instanzieren. Anlässlich der Verhandlung vor dem Landesgericht O.1._____ anerkannt X._____

15 / 290 das Klagebegehren, worauf das Landesgericht O.1._____ mit Anerkenntnisurteil vom 25. Oktober 2007 feststellte, dass X._____ keinerlei Ansprüche gegen die drei Unternehmungen hat und dass die drei Unternehmungen betreffend die Liegenschaft 32 S.1._____ keinerlei Haftung gegenüber X._____ trifft (vgl. Akten der Vorinstanz, act. VI/K 78). R. Die Y._____ legte dem Bezirksgericht Maloja am 11. Februar 2008 ein Privatgutachten vom 24. April 2006/30. Juni 2006 mit Ergänzung vom 30. November 2006 vor, das von P.40._____, F._____ AG, O.7._____, erstellt worden war. S. Am 11. August 2008 entschied das Bezirksgericht Maloja, dass eine formelle Parteibefragung von X._____ für die Hauptverhandlung vorgesehen sei und über den Antrag auf Beweisaussage dannzumal entschieden werde. Am 15. August 2008 schrieb der Rechtsvertreter von X._____, sie könne zum Gerichtstermin nicht anwesend sein, womit eine persönliche Befragung und der Antrag auf Beweisaussage hinfällig werde. In der Folge konnte X._____ nicht befragt werden. T. Am 19., 20. und 21. August 2008 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja statt, an welcher die Rechtsvertreter der Parteien sowie teilweise P.2._____ als Vertreter der Y._____ teilnahmen. Am 21. August 2008 beziehungsweise 1. Oktober 2008 ordnete das Bezirksgericht Maloja im Sinne von Art. 188 ff. ZPO-GR die Einholung einer Expertise an. Als Experten wurden Prof. dipl. Arch. SIA P.41._____, O.6._____, und dipl. Arch. ETH/SIA, Betriebswissenschafter ETH/NDS P.42._____, O.6._____, eingesetzt. U. Am 5. Februar 2009 fand in O.6._____ durch eine Delegation des Bezirksgerichts Maloja im Sinne von Art. 189 ZPO-GR eine Experteninstruktion mit den beiden Experten statt. Es wurden die Expertenfragen bereinigt. Am 21. Mai 2009 teilten die Experten dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja mit, dass es unerlässlich sei, für die Kostenfrage einen Kostenplaner beizuziehen. Am 5. Juni 2009 beantragten sie den Beizug von P.43._____, Chartered Quantity Surveyor MRICS, K._____ AG, O.8._____, als Sachverständigen in Kostenfragen. Nachdem die Parteien keine Einwendungen vorgebracht hatten, liess der Bezirksgerichtspräsident Maloja den Beizug von P.43._____ als Experten mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zu. Am 13. November 2009 stellten die Experten dem Bezirksgericht Maloja einen provisorischen Bericht über drei bis dahin untersuchte Hauptarbeitsgattungen vor, nämlich BKP 221 Fenster aus Holz, BKP 211 Baumeisterarbeiten und BKP 230 Elektroanlagen. Im Anschluss an die Berichterstattung ersuchte das Bezirksgericht Maloja die Experten, als weitere grössere Arbeitsgattung BKP 273 Schreinerarbeiten zu begutachten und entsprechend den anderen Gattungen dar-

16 / 290 zustellen. Die Expertise datiert vom 16. Februar 2010; sie nimmt über weite Strecken Bezug auf die vier genannten Arbeitsgattungen. Anlässlich der Sitzung einer Delegation des Bezirksgerichts Maloja mit den Experten am 25. März 2010 legten die Experten ihren provisorischen Bericht über die vierte Arbeitsgattung vor. An derselben Sitzung beauftragte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Experten, zusätzlich die Kosten zu ermitteln, die angefallen sind, weil der Bauauftrag in O.3._____ von der Schweiz aus ausgeführt worden ist, die Produktion von Werkteilen in der Schweiz erfolgt ist, Transporte von Handwerkern und Material nach O.3._____ notwendig waren und der Einbau in O.3._____ erfolgte. Die Experten beantworteten diese Fragen in der Expertise Zusatzfragen 01 vom 25. Juni 2010. Am 1. Juli 2010 wurden den Parteien beide Expertisen zur Stellungnahme zugestellt. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja führte dabei aus, dass eine Fristansetzung gemäss Art. 195 ZPO-GR in diesem Verfahrensstadium noch nicht vorgesehen sei, da zum einen das Gutachten nicht alle Arbeitsgattungen abdecke und zum andern eine Gutachtenspräsentation durch die Gutachter vorgesehen sei, anlässlich welcher Ergänzungs- und/oder Klärungsfragen sowie allfällige Ungereimtheiten bereinigt werden könnten. Es sei weiter vorgesehen, anschliessend eine Referentenaudienz durchzuführen. Die Präsentation der Expertise mit anschliessender Referentenaudienz sowie Vergleichsgesprächen fand am 17. Januar 2011 statt. Nach einer Bedenkzeit lehnte X._____ den vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vorgeschlagenen Vergleich ab, während die Y._____ ihn akzeptieren wollte. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Scheitern der Referentenaudienz fest. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist an, um Anträge gemäss Art. 195 ZPO-GR zu stellen. Von dieser Möglichkeit machten beide Parteien Gebrauch. Mit Verfügung vom 29. August 2011 wies der Bezirksgerichtspräsident Maloja die von den Parteien gestellten Anträge weitgehend ab, zwei Erläuterungsfragen liess er teilweise zu, wobei er die zugelassenen Teile der Fragen neu formulierte. Gegen die Verfügung erhob die Berufungsbeklagte am 3. Oktober 2011 Beschwerde, welche das Bezirksgericht Maloja am 23. November 2011 abwies. Am 16. April 2012 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Maloja, dass die in der Verfügung vom 29. August 2011 vorgesehenen Ergänzungsfragen den Experten zur Beantwortung vorgelegt würden. Die Antworten der Experten finden sich in der Expertise Zusatzfragen 02 vom 24. September 2012. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 setzte der Bezirksgerichtspräsident Maloja den Parteien Frist, um zur Expertise Zusatzfragen 02 allfällige Anträge gemäss Art. 195 ZPO-GR zu stellen. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch.

17 / 290 V. Am 4. Juni 2013 fand unter teilweise neuer Besetzung des Bezirksgerichts Maloja eine Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, wobei den Parteivertretern nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Expertisen gegeben wurde. Mit Urteil vom 20. August 2008 und 4. Juni 2013, schriftlich mitgeteilt am 15. Oktober 2014, entschied das Bezirksgericht Maloja wie folgt, wobei es die drei erwähnten, durch X._____ gegen die Y._____ angestrengten Verfahren vereinigte: 1. Die Forderungsklage der Klägerin (Proz. Nr. Z.1._____) wird abgewiesen, die Widerklage der Beklagten wird teilweise gutgeheissen und die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von CHF 6‘327‘139.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juni 2005, zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten (Proz. Nr. Z.1._____), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 30‘000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.-, Barauslagen von CHF 30‘000.-, Schreibgebühren von CHF 3‘000.- und Expertisenkosten von CHF 359‘592.55, total von CHF 472‘592.55 werden zu ¾ der Klägerin und zu ¼ der Beklagten auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte in Höhe der Hälfte ihrer Honorarnote mit CHF 485‘100.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie mit CHF 54‘382.10 ausseramtlich zu entschädigen (Proz. Nr. Z.1._____). 4. Die Klage auf Herausgabe von Akten (Proz. Nr. Z.2._____) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten (Proz. Nr. Z.2._____), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 30‘000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.-, den Barauslagen von CHF 10‘000.- und den Schreibgebühren von CHF 3‘000.-, total von CHF 84‘000.-, werden der Klägerin auferlegt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 71‘550.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie mit CHF 108‘764.15 ausseramtlich zu entschädigen (Proz. Nr. Z.2._____). 7. Die Klage auf Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 8. Die Verfahrenskosten (Proz. Nr. Z.3._____), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 30‘000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 50‘000.-, den Barauslagen von CHF 10‘000.- und den Schreibgebühren von CHF 3‘000.-, total von CHF 84‘000.-, werden der Klägerin auferlegt. 9. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 71‘550.-, zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie mit CHF 108‘764.15 ausseramtlich zu entschädigen (Proz. Nr. Z.3._____). 10. (Rechtmittelbelehrung.) 11. (Mitteilung.) W.a. Gegen dieses Urteil führt X._____ mit Eingabe vom 17. November 2014 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK2 14 44). Sie beantragt:

18 / 290 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008 und 4. Juni 2013 sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 9 Mio. zuzüglich Zins zu 5% ab Zustellung des Sühnebegehrens (20. April 2005) zu bezahlen (Proz. Nr. Z.1._____). 3. Die Widerklage sei abzuweisen (Proz. Nr. Z.1._____). 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Vertragspläne (Bauprojektpläne) gemäss Ziffer 2.1.5 des Totalunternehmervertrages vom 2. Januar 2003 [recte: 3. Januar 2003] herauszugeben (Proz. Nr. Z.2._____). 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Ausführungspläne für die Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____, O.3._____, GB, herauszugeben (Proz. Nr. Z.2._____). 6 a) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____) soweit nachfolgend anerkannte: - bezüglich der Betriebs- und Unterhaltsbücher für Sanitäranlagen, Ventilations-, Heizungs- und Kühlsystem in L.3._____ Sprache, soweit am 24. Mai 2006 herausgegeben; und - bezüglich des Health & Safety File unter CDM-Regulations, soweit am 4. Juli 2006 herausgegeben. b) Eventualiter: Das Verfahren (Proz. Nr. Z.3._____) sei bezüglich den vorgenannten Unterlagen als gegenstandslos zu erklären. 7. Das Verfahren Proz. Nr. Z.3._____ sei bezüglich der nachfolgenden Rechtsbegehren als gegenstandslos zu erklären: - Herausgabe der Zustimmung des H._____ Estates, dass das Werk als abgeschlossen akzeptiert wird bzw. Liste allfälliger noch offener Fragen (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____)); - Herausgabe von Codes/Benutzerpasswörter sowie Handbücher für die Steuerung der Beleuchtung und des Sonnensegels (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____)); - Herausgabe der System- und Administrationspasswörter für die von der Beklagten in den Liegenschaften der Klägerin eingebaute Sicherheitsanlage (Zutrittskontrolle, Einbruchmeldeanlage, Videoanlage, Brandschutzanlage) und Herausgabe eines Ausdrucks aus dem Arbeitsspeicher der Sicherheitsanlage (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____)) sowie der Handbücher für die Sicherheitsanlage (Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 der Klage betr. Herausgabe der Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____)). 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesamte Baudokumentation (Proz. Nr. Z.3._____) gemäss Art. 26.1 und 26.2 der AVB des Totalunternehmer-Vertrages vom 3. Januar 2003 bezüglich der Liegenschaften 32 S.1._____ und 25/27 S.2._____, O.3._____ (ausgenommen die bereits mit Klage vom 3. August 2005, Proz. Nr.

19 / 290 Z.2._____, eingeklagten Ausführungspläne), herauszugeben, insbesondere: - „Certificate of Completion“ des I._____ City Council unter den anwendbaren „Building Regulations“; - Alle Betriebs- und Unterhaltsbücher für sämtliche technischen Installationen, einschliesslich Arbeitspläne/-zeichnungen mit allfälligen Codes, Betriebsanweisungen etc. in L.3._____ Sprache; - Health & Safety File unter CDM Regulations; - Party Wall Awards gemäss The Party Wall Act 1996, ausgenommen die zwei Awards vom 19. Januar 2004 und 20. Juni 2004; - Alle Test Zertifikate für alle Services gemäss L.3._____ Standard; - Alle ‚as installed‘ Zeichnungen, Konstruktionsdetails, Service Installationen für alle technischen Einrichtungen, inklusive revidierte Ausführungspläne; - Das Unternehmerverzeichnis. 9. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) für das bezirks- und kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Beklagten und Widerklägerin. W.b. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 verzichtete die Streitberufene Z._____ AG auf die Einreichung einer Berufungsantwort. W.c. Die Y._____ reichte ihre Berufungsantwort am 15. Januar 2015 ein. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren: 1. Die Rechtsbegehren Nr. 1 – Nr. 9 gemäss Eingabe der Berufungsklägerin vom 17. November 2014 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008 / 4. Juni 2013 sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich Mwst.) für das Verfahren vor Bezirksgericht und vor Kantonsgericht zu Lasten der Berufungsklägerin. X.a. Am 13. Januar 2015 unterbreitete die Y._____ dem Bezirksgericht Maloja ein Gesuch auf Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO-CH mit dem Antrag, in Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 den zugesprochenen Betrag auf CHF 6‘389‘139.60 zu berichtigen. Begründet wurde der Antrag damit, dass dem Bezirksgericht Maloja bei der Position Nr. 2 „Türen“ ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen sei, indem es gemäss Erwägung zwar den geltend gemachten Betrag in Höhe von CHF 62‘317.76 habe zusprechen wollen, in die Berechnung des Gesamtbetrages jedoch nur CHF 317.76 aufgenommen habe. X._____ beantragte die Abweisung des Gesuchs. Mit Berichtigungs-

20 / 290 entscheid vom 17. März 2015, mitgeteilt am 18. März 2015, entschied das Bezirksgericht Maloja: 1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 wird wie folgt neu gefasst: Die Forderungsklage der Klägerin (Proz. Nr. Z.1._____) wird abgewiesen, die Widerklage der Beklagten wird teilweise gutgeheissen und die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von CHF 6‘389‘139.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Juni 2005, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Berichtigungsentscheids von CHF 600.- werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Gesuchsbeklagte wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 500.- (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). In den Erwägungen stellte das Bezirksgericht bezüglich Rechtsmittel fest, gegen den Berichtigungsentscheid stehe die Berufung offen, jedoch einzig mit Bezug auf die erläuterten beziehungsweise berichtigten Punkte. Bezüglich der übrigen Bestandteile des ursprünglichen Urteils werde keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. X.b. X._____ erhob mit Eingabe vom 24. April 2015 Berufung gegen den Berichtigungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015 (Verfahren ZK2 15 23). Sie wiederholte das bereits in der Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013 gestellte Rechtsbegehren mit zwei Änderungen: In Ziffer 1 des Rechtsbegehrens beantragte sie die Aufhebung des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 und ebenso die Aufhebung des Berichtigungsentscheids vom 17. März 2015. Weiter stellte sie den Antrag, das Berufungsverfahren bezüglich des Berichtigungsentscheides vom 17. März 2015 mit dem Berufungsverfahren bezüglich des Urteils vom 20. August 2008/4. Juni 2013 zu vereinen. X.c. Am 8. Juni 2015 verzichtete die Streitberufene Z._____ AG darauf, eine Berufungsantwort einzureichen. X.d. Die Y._____ reichte am 16. Juni 2015 ihre Berufungsantwort zur Berufung gegen den Berichtigungsentscheid ein. Sie wiederholte ihr in der Berufungsantwort zur Berufung von X._____ vom 24. April 2014 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013 gestelltes Rechtsbegehren mit einer Ergänzung: Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens verlangte sie nun nicht

21 / 290 nur die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013, sondern auch die vollumfängliche Bestätigung des Berichtigungsentscheids des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015. Y. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2016 wurden die Verfahren ZK2 14 44 und ZK2 15 23 auf Antrag beider Parteien vereinigt. Z. Auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Die Berufungsklägerin hat ihren Wohnsitz in O.1._____, L1._____, während die Berufungsbeklagte ihren Sitz in O.2._____ hat. Die Bauarbeiten wurden an Liegenschaften in O.3._____, L.3._____, ausgeführt. Der vorliegend zu entscheidende Fall hat offensichtlich Auslandberührung. Es stellt sich damit die Frage nach der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Parteien in Ziff. 9.2 TUV eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen und O.2._____ als örtlich zuständig erklärt haben. Sie hat weiter ausgeführt, es bleibe auch bei der örtlichen Zuständigkeit, wenn man sich auf Art. 3 lit. b, 6 und 10 GestG und Art. 2 aLugÜ stütze und schliesslich hätten sich die Parteien auch vorbehaltlos auf den Streit vor dem Bezirksgerichts Maloja eingelassen. Das Bezirksgericht Maloja (seit dem 1. Januar 2017: Regionalgericht Maloja) hat aufgrund dieser Überlegungen seine Zuständigkeit bejaht. Dies zu Recht. Die Parteien erheben in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren denn auch keine Rügen betreffend die Zuständigkeit der Vorinstanz. Insbesondere machen sie nicht geltend, es habe ein unzuständiges Gericht entschieden. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist denn auch ohne Weiteres zu bestätigen. Anwendbar ist zudem schweizerisches Recht, wie es die Parteien in lit. A.1 AVB zum TUV vereinbart haben. 2. Bei der Überprüfung des angefochtenen (Haupt-)Entscheids ist zu beachten, dass die drei im angefochtenen Entscheid vereinten Verfahren zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten am 6. April 2005, am 18. April 2005 und am 9. August 2005 zur Vermittlung angemeldet wurden und die Leitscheine am 11. Juli 2005, am 3. August 2005 und am 11. Mai 2006 an das Bezirksgericht Maloja prosequiert worden sind, alles also noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011. Damit war das vorin-

22 / 290 stanzliche Verfahren insgesamt nach den Regeln der bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO-GR) zu führen, auch wenn der zweite Teil der Hauptverhandlung am 4. Juni 2013 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) durchgeführt worden ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren gelangt jedoch die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3.1. Beim angefochtenen (Haupt-)Entscheid, welcher offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 20. August 2008/4. Juni 2013 wurde den Parteien am 15. Oktober 2014 begründet mitgeteilt und ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 17. Oktober 2014 zu (Akten der Vorinstanz, act. I/31). Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 17. November 2014 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) demnach fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung gegen den (Haupt-)Entscheid einzutreten. 3.2. Im Berichtigungsentscheid hat die Vorinstanz richtig festgestellt, dass durch diesen bezüglich der berichtigten Ziffer 1 des Dispositivs eine neue Rechtmittelfrist ausgelöst worden ist. Der Berichtigungsentscheid unterliegt dem Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 6.3; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 14 100 vom 24. Oktober 2014 E. 1b/bb). Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ursprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 6.3). Gegen den Berichtigungsentscheid ist vorliegend mithin die Berufung gegeben. Diese war innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Berichtigungsentscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Berichtigungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 17. März 2015 wurde den

23 / 290 Parteien am 18. März 2015 begründet mitgeteilt und ging dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 19. März 2015 zu (ZK2 15 23, act. B.1). Die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Berichtigungsentscheid erfolgte mit Eingabe vom 24. April 2015 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands an Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) demnach fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung gegen den Berichtigungsentscheid einzutreten. 4. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagte verweisen in ihren Rechtsschriften an mehreren Stellen zur Begründung ihrer Anträge auf ihre Ausführungen vor der ersten Instanz beziehungsweise weisen darauf hin, dass sie an den Ausführungen in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften festhalten, ohne diese Ausführungen jedoch zu wiederholen. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung erklärt, begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeute aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genüge der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweise, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gälten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4 und 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3 sowie BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt der Berufungsantwort auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Damit steht fest, dass es nicht genügt, wenn in einer Rechtsschrift im Berufungsverfahren auf im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Vorbringen verwiesen wird, ohne diese Vorbringen in der Rechtsschrift selbst zu wiederholen. Es ist der Rechtsmittelinstanz nicht zuzumuten, die Argumentationen der jeweiligen Partei im Sinne eines Puzzles in verschiedenen anderen Schriftstücken zusammenzusuchen und an deren Stelle zusammenzutragen beziehungsweise dasjenige davon, das für die Argumentation an den entsprechenden Orten gerade als passend erscheinen könnte. Das ist Sache der Parteien. Die Parteien haben folglich im Berufungsverfahren in ihren Rechtsschriften aufzuzeigen, aus welchen Gründen dem angefochtenen Urteil beziehungsweise den Argumenten der Gegenpartei nicht gefolgt werden kann; die Argumentationsketten müssen sich dabei aus den Rechtsschriften selbst ergeben. Soweit die Berufungsklägerin und die

24 / 290 Berufungsbeklagte Vorbringen, die sie vor der ersten Instanz vorgetragen haben, in ihre Rechtsschriften im Berufungsverfahren aufnehmen wollen, ohne sie jedoch zu wiederholen, genügen ihre Rechtsschriften somit den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nur mit Ausführungen, Argumenten und Rügen zu befassen, die sich in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens selbst finden. 5. Die Berufungsklägerin moniert, auf dem Rubrum des angefochtenen Entscheids sei zu lesen, dass das Urteil vom 20. August 2008 und vom 4. Juni 2013 datiere. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz am 20. August 2008 für ein Urteil gefällt haben sollte. – Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hat vom 19. – 21. August 2008 ein erster Teil der Hauptverhandlung stattgefunden. Am 21. August 2008 hat die Vorinstanz entschieden, die Verhandlung zu unterbrechen und eine Expertise einzuholen (Protokoll der Verhandlung, Akten der Vorinstanz, act. I/25). Das auf dem angefochtenen Entscheid aufgeführte Datum „20. August 2008“ weist offensichtlich, wenn auch nur unvollständig, auf diesen ersten Teil der Hauptverhandlung hin. Dass das Bezirksgericht Maloja an diesem 20. August 2008 einen Entscheid gefällt hätte, der den Parteien nicht sofort eröffnet worden wäre, wie die Berufungsklägerin mutmasst, kann aus dem Datum allein nicht abgeleitet werden. Wie die Berufungsklägerin in der Berufung weiter richtigerweise festhält, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass die Vorinstanz am 20. August 2008 etwas entschieden oder verfügt hätte. Auch die übrigen Akten enthalten keinen Hinweis auf einen gerichtlichen Entscheid am 20. August 2008. Offensichtlich handelt es sich daher bei der Nennung des 20. August 2008 lediglich um eine Ungenauigkeit. Jedenfalls ist die Berufungsklägerin durch die Nennung des 20. August 2008 im Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht beschwert. Zudem stellt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung bezüglich des Datums im Rubrum des angefochtenen Entscheids keinen Antrag. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich daher nicht weiter damit zu befassen. 6. Die Berufungsklägerin bemängelt in der Berufung, dass die Vorinstanz ohne Antrag und ohne Wissen der Parteien das Zusatzgutachten 01 angeordnet habe. Die Parteien hätten sich weder zu der Anordnung des Zusatzgutachtens 01 noch zu den Gutachterfragen äussern können. Der Inhalt der mündlichen Instruktion der Gutachter durch die Vorinstanz sei den Parteien nicht im Einzelnen bekannt (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 181). Das Zusatzgutachten 01 sei ohne Antrag oder Einbezug der Parteien und damit formell fehlerhaft erstellt worden (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 184). Gemäss bündnerischer Zivilprozessordnung, die für das vorinstanzliche Verfahren massgebend war, konnte ein Gutach-

25 / 290 ten von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eingeholt werden (vgl. Art. 188 ZPO-GR). Die Instruktion der Gutachter erfolgte durch den Gerichtspräsidenten, nach Anhörung der Parteien (vgl. Art. 189 ZPO-GR). Dass die Parteien keinen Antrag auf Einholung der Expertise Zusatzfragen 01 gestellt hatten, war offensichtlich kein Hinderungsgrund, diese in Auftrag zu geben, nachdem das Gericht ein Gutachten auch von Amtes wegen einholen konnte. Des Weiteren war die Instruktion durch den Bezirksgerichtspräsidenten vorzunehmen; dass die Parteien dabei anwesend sein oder über den Inhalt der Instruktion im Einzelnen informiert werden mussten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sodann hatten die Parteien vor der formellen Einsetzung der Experten die Möglichkeit, Expertenfragen zu formulieren. Davon haben sie Gebrauch gemacht. Die Berufungsbeklagte hat unter anderem beantragt, es sei die Frage zu stellen, mit welchem Preis in der Innenstadt von O.3._____ bei Umbauten der obersten Luxusklasse pro Kubikmeter erfahrungsgemäss zu rechnen sei. Gemäss ihren Ausführungen hat sie diese Frage vorgeschlagen, weil die Berufungsklägerin verschiedentlich geltend gemacht habe, dass sie zu viele Unternehmer aus der Schweiz beigezogen habe, was das Projekt verteuert habe (Schreiben der Berufungsbeklagten an das Bezirksgericht Maloja vom 11. Februar 2008, Akten der Vorinstanz, act. V/7, S. 5 Ziff. 5). Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 12. September 2008 zu der vorgeschlagenen Frage und deren Begründung Stellung genommen; sie hat beantragt, die Frage zu streichen, eventualiter zu präzisieren und mit ergänzenden Fragen weiter auszuführen, anschliessend hat sie ihre Anträge detailliert begründet (Akten der Vorinstanz, act. V/24, S. 9 f. Ziff. 12). Damit haben die Parteien offensichtlich sehr wohl Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern, ob und wie die Frage der Mehrkosten bei Arbeitsausführung durch Schweizer Unternehmen den Experten vorzulegen sei. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja konnte unter diesen Umständen ein Zusatzgutachten zu eben dieser Frage in Auftrag geben, ohne die Parteien erneut anzuhören. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist die Expertise Zusatzfragen 01 keineswegs formell fehlerhaft eingeholt worden. Weiter bemängelt die Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe nicht geltend gemacht, dass sich der Werklohn wegen der Ausführung durch Schweizer Unternehmen erhöht habe. Vielmehr habe P.2._____ ausgesagt, dass keine Kostendifferenz bestehe, das hätten Offerten von lokalen Unternehmen gezeigt. Trotz fehlenden entsprechenden Parteibehauptungen und den klaren Aussagen des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten von Amtes wegen eine Expertise zu der Frage der Mehrkosten bei Ausführung durch Schweizer Unternehmen einzuholen, verletze die Verhandlungsmaxime (Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, N 184). Auch dieser Argumentation der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Die Parteien haben sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften durchaus zu der Frage der Mehrkosten bei

26 / 290 Ausführung durch Schweizer Unternehmen geäussert und Behauptungen aufgestellt. So hat die Berufungsbeklagte in der Duplik und Widerklagereplik ausgeführt, angesichts des sehr hohen O.3._____ Preisniveaus würden die angefallenen Kosten (inklusive Flüge, Übernachtungen, Logistik) ungefähr jenen Kosten entsprechen, welche für ein entsprechendes Projekt aufgrund der L.3._____ Erfahrungszahlen hätten erwartet werden müssen (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.1._____, act. I/8, S. 159 N 7 in fine). Damit behauptet die Berufungsbeklagte offensichtlich, durch den Beizug schweizerischer Subunternehmer seien keine Mehrkosten angefallen. Die Berufungsklägerin wiederum hat in der Widerklageduplik mit Bezug auf diese N 7 der Widerklagereplik vorsorglich bestritten, dass die angeblich angefallenen Baukosten im Rahmen des Üblichen liegen würden (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.1._____, act. I/9, S. 38 N 80). An anderer Stelle in der Widerklageduplik hat sie zudem festgehalten, die meisten Leistungen seien durch schweizerische Subunternehmer erbracht worden. Die Handwerker dieser Schweizer Firmen seien (teilweise mit Privatflugzeug) nach O.3._____ geflogen und von der Berufungsbeklagten in luxuriösen Hotels einquartiert worden. Auch habe die Berufungsbeklagte viel Material von der Schweiz nach L.3._____ transportieren lassen. Es sei für Schweizer Gesellschaften selbstverständlich am einfachsten gewesen, ihr Material in der Schweiz zu kaufen und nach L.3._____ zu transportieren. Dadurch seien aber massiv unnötige Kosten verursacht worden (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. Z.1._____, act. I/9, S. 32 N 62, siehe auch S. 121 N 341, S. 122 N 344, S. 123 N 347, S. 124 N 351 und 354, S. 126 N 362, S. 128 N 376). Auch die Berufungsklägerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren augenscheinlich dazu geäussert, inwieweit durch den Beizug schweizerischer Subunternehmer Mehrkosten entstanden sind, beziehungsweise sie hat entsprechende Behauptungen aufgestellt oder Bestreitungen vorgenommen. Wenn der Bezirksgerichtspräsident Maloja in dieser Situation von Amtes wegen ein Gutachten zur Frage einholt, ob durch den Beizug schweizerischer Unternehmer Mehrkosten entstanden sind beziehungsweise in welcher Höhe Mehrkosten entstanden sind, so hat er die Verhandlungsmaxime nicht verletzt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren verschiedentlich selbst auf die Expertise Zusatzfragen 01 abstellt (vgl. zum Beispiel Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, S. 18 f. N 36 ff.). 7. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid drei Verfahren zwischen den Parteien, die bei ihr hängig waren, vereinigt. Sie hat anschliessend in ihrem Entscheid jede der drei Klagen separat geprüft. Dieses Vorgehen erweist sich als

27 / 290 sachgerecht. Im Folgenden wird daher zunächst die Forderungsklage behandelt. Anschliessend befasst sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit der Klage auf Herausgabe von Akten (Plänen) und schliesslich mit der Klage auf Herausgabe der Baudokumentation. Forderungsklage Vorneweg sei folgender Hinweis angebracht: Die im Rahmen der Prüfung der Forderungsklage gemachten Verweise auf vorinstanzliche Rechtsschriften der Parteien und Akten der Berufungsklägerin betreffen stets das Verfahren Nr. Z.1._____. Es wird daher darauf verzichtet, bei den Verweisen einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Wo Bezug genommen wird auf Rechtsschriften der beiden Parteien oder Akten der Berufungsklägerin aus einem der beiden anderen Verfahren, wird das betreffende Verfahren jeweils explizit genannt. Da es bei den weiteren Akten (durch die Berufungsbeklagte eingelegte Dokumente, Zeugeneinvernahmen, Expertise etc.) aufgrund der verwendeten Nummerierung zu keinen Verwechslungen der einzelnen Dokumente kommen kann, wird diesbezüglich ebenso auf die Nennung des Verfahrens verzichtet. 8. Unter den Parteien ist die Höhe des Werkpreises strittig. Die Berufungsklägerin macht geltend, es sei ein Globalpreis von CHF 19 Mio. vereinbart worden. Für den Fall, dass das Gericht einen Globalpreis als nicht nachgewiesen erachtet, behauptet sie die Vereinbarung eines Circa-Preises von CHF 10 – 14 Mio. oder eines ungefähren Kostenansatzes in gleicher Höhe. Die Berufungsbeklagte dahingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich auf eine offene Abrechnung geeinigt. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, welche Vereinbarung zum Werkpreis die Parteien gemäss Aktenlage getroffen haben. 9. Bezüglich ihrer Behauptung, es sei ein Globalpreis in Höhe von CHF 19 Mio. vereinbart worden, führt die Berufungsklägerin aus, dass die Parteien im Totalunternehmervertrag vom 3. Januar 2003 bezüglich des Werklohnes einerseits einen Globalpreis für Aufnahmen, Planung und Projektierung sowie Sondierungen vor Ort von CHF 2.2 Mio. und andererseits die Gesamtkosten für die Komplettsanierung „Quo Vadis“ (inklusive des vorgenannten Globalpreises für Planung etc.) auf CHF 10 – 14 Mio. festgelegt hätten. Es sei nie bestritten worden, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Sitzung vom 3. Januar 2003 gewisse Zusatzwünsche geäussert habe und dass auch bei der Projektpräsentation 1 im April 2003 Projekterweiterungen erfolgt seien. Anlässlich der Projektpräsentation 2 vom 11. Juli 2003 habe P.2._____ bestätigt, dass die Kosten für die Komplettsanierung gemäss „Quo Vadis“ CHF 14 Mio. betrügen, mithin das Maximum des am 3. Ja-

28 / 290 nuar 2003 vereinbarten Preisrahmens. Weiter habe er mündlich erläutert, dass die Baukosten und Baunebenkosten mit allen Projekterweiterungen bei rund CHF 25 Mio. liegen würden. Die Berufungsklägerin sei indessen nicht bereit gewesen, diesen hohen Betrag für eine Sanierung aufzuwenden. Nachdem verschiedene Abstriche am Projekt vorgenommen worden seien, habe P.2._____ die Kosten mit CHF 21 Mio. veranschlagt. Als die Berufungsklägerin auch diesen Betrag als zu hoch zurückgewiesen habe, habe P.2._____ die Kosten der Komplettsanierung „Quo Vadis“ und der besprochenen Erweiterungen mit CHF 19 Mio. beziffert. Damit sei die Berufungsklägerin einverstanden gewesen und die Parteien hätten einen Globalpreis in dieser Höhe vereinbart. Da es die Berufungsbeklagte vertragswidrig unterlassen habe, ein vollständiges Protokoll der Projektpräsentation 2 zu führen, sei die mündlich getroffene Globalpreisabrede nicht schriftlich festgehalten worden. Sie sei jedoch durch verschiedene Indizien belegt. 9.1. Bezüglich der Protokollführung ist der Berufungsklägerin zwar darin zuzustimmen, dass die Parteien in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Totalunternehmervertrags vereinbart hatten, dass der Projektleiter des Totalunternehmers die Koordinationssitzungen vorbereitet und das Protokoll führt (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 17, Ziff. 8.5 AVB zum TUV). Projektleiter des Totalunternehmers war gemäss Ziff. 6.2.1 TUV P.2._____ (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 9). Damit wäre es grundsätzlich Aufgabe von P.2._____ gewesen, für das Protokoll besorgt zu sein. P.2._____ hat in seiner Einvernahme ausgesagt, es sei mündlich beschlossen worden, dass P.5._____ die Protokolle schreibe. Das sei auch so gewesen, damit die Berufungsbeklagte nicht habe etwas einfliessen lassen können, was nicht im Sinne der Berufungsklägerin gewesen sei (Einvernahme P.2._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 21 oben und S. 40 zu Frage 239). Auch P.5._____ hat sich zur Frage der Protokollführung geäussert. Sie erklärte in ihrer Einvernahme, sie habe die Protokolle geführt, das hätten P.2._____ und sie so vereinbart; es sei für die Berufungsklägerin gar nicht das Thema gewesen, dass da Protokolle geführt würden; sie – P.5._____ – habe dann der Berufungsklägerin erklärt, dass sie protokolliere, und die Berufungsklägerin habe die Protokolle akzeptiert (Akten der Vorinstanz, act. IV/34,S: 14 f. zu Frage 66). Aus der Aussage von P.5._____ geht deutlich hervor, dass die Berufungsklägerin damit einverstanden war, dass nicht P.2._____ oder eine andere bei der Berufungsbeklagten arbeitende Person die Protokolle erstellte, sondern P.5._____. Ebenso hat P.5._____ klar festgehalten, dass die Berufungsklägerin eigentlich gar keine Protokollierung wollte. Bei der Sachlage, wie sie sich aus den Aussagen von P.5._____ und P.2._____ klar ergibt, kann die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten nicht vorhalten, dass zum einen nicht die Berufungsbeklagte die Proto-

29 / 290 kolle geführt hat und dass zum andern die Protokolle nicht vollständig gewesen seien. Daran ändert nichts, dass die Parteien in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Totalunternehmervertrag vereinbart haben, dass Änderungen des Werkvertrages sowie ergänzende Vereinbarungen der schriftlichen Form bedürfen (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 27, Ziff. 33.3). Die Allgemeinen Vertragsbedingungen, die die Protokollführung regeln, sind Teil des Werkvertrages (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 4 Ziff. 2.1) und hätten daher grundsätzlich nur mit schriftlicher Vereinbarung geändert werden können. Ein Vorbehalt der Schriftlichkeit kann jedoch jederzeit formfrei aufgehoben werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2009 vom 1. April 2009 E. 4.1). Dem steht Art. 16 Abs. 1 OR nicht entgegen. Denn Art. 16 Abs. 1 OR enthält eine Vermutung, die durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt und damit konkludent auf die vorbehaltene Form verzichtet haben (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.3, 4A_619/2016 vom 15. März 2017 E. 7.3.1.2, 4C.79/2005 vom 19. August 2005 E. 2, jeweils mit Hinweisen). Vorliegend ist dieser Nachweis durch die Aussagen von P.2._____ und P.5._____ erbracht und die in Art. 16 Abs. 1 OR aufgestellte Vermutung widerlegt. Es ist daher vorliegend davon auszugehen, dass sich die Parteien darüber geeinigt haben, die Protokolle nicht durch P.2._____ oder eine andere bei der Berufungsbeklagten arbeitende Person erstellen zu lassen, sondern durch P.5._____. Was nun die Vollständigkeit der Protokolle betrifft, so widerspricht P.5._____ in ihrer Aussage dem Argument der Berufungsklägerin, dass die Protokolle nicht vollständig seien. P.5._____ hat nämlich ausdrücklich festgestellt, dass immer alle Punkte festgehalten worden seien, darauf hätten sie streng geachtet (Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 6 zu Frage 27 und S. 8 zu Frage 35). Bezeichnenderweise hat die Berufungsklägerin gemäss Aktenlage denn auch bis zum Prozess nie geltend gemacht, die Protokolle würden unvollständig wiedergeben, was anlässlich der Präsentationen bestimmt oder vereinbart worden sei. Insgesamt gesehen kann die Berufungsklägerin aus der Protokollführung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.2. Mit Bezug auf die Indizien, die für die Vereinbarung eines Globalpreises in Höhe von CHF 19 Mio. sprechen sollen, nennt die Berufungsklägerin als erstes, dass P.2._____ gegenüber Dr. P.9._____ anlässlich der Besprechung vom 25. November 2004 von „Kostenüberschreitungen“ gesprochen habe. Damit habe er implizit bestätigt, dass zuvor ein fester Gesamtpreis vereinbart gewesen sei, denn nur wenn etwas fest sei, könne es überschritten werden. Als Beleg verweist die Berufungsklägerin auf einen Aktenvermerk, den Dr. P.9._____ über das Gespräch

30 / 290 vom 25. November 2004 erstellt hat. In diesem Aktenvermerk hat Dr. P.9._____ festgehalten, P.2._____ habe „vorsichtig angedeutet, dass die tatsächlichen Kosten weit über den geplanten Kosten liegen“ würden (Akten der Vorinstanz, act. II/15). Dies spricht entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht für die Vereinbarung eines Globalpreises, denn geplante Kosten sind nicht zwingend fixe Kosten. Kommt hinzu, dass der Aktenvermerk aus der Sicht von Dr. P.9._____ verfasst ist. Zweifellos enthält er daher eine Schilderung der Aussagen von P.2._____, wie sie Dr. P.9._____ verstanden und interpretiert hat. Es handelt sich zudem nicht um eine wörtliche, sondern um eine stark zusammenfassende Wiedergabe des Gesprächs. Was P.2._____ genau gesagt hat, ergibt sich aus dem Aktenvermerk daher nicht. Insgesamt gesehen lässt sich aus dem Aktenvermerk nicht auf die Vereinbarung eines Globalpreises zwischen den Parteien schliessen. Was im Aktenvermerk im Übrigen vollständig fehlen würde, wäre eine Angabe über die Höhe eines angeblichen Globalpreises. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, Dr. P.9._____ habe in seiner Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass P.2._____ ihm an der Sitzung vom 25. November 2004 auf Nachfrage hin die Vereinbarung eines Globalpreises bestätigt habe. An den von der Berufungsklägerin genannten Stellen in der Zeugeneinvernahme von Dr. P.9._____ hat dieser zunächst ausgeführt, gemäss Schilderung von P.2._____ sei an der ersten Präsentation ein Betrag von CHF 10 – 14 Mio. veranschlagt worden. Anlässlich der Präsentation vom 27. April 2003 seien Verbesserungsvorschläge gekommen. Die Kosten seien nunmehr auf CHF 25 Mio. veranschlagt worden. Die Berufungsklägerin habe erklärt, das sei ihr zu viel. P.2._____ habe den Auftrag erhalten, die Kosten zu reduzieren und „einen neuen Kostenvoranschlag zu erstellen“. An der Präsentation vom 11. Juli 2003 habe der revidierte Kostenvoranschlag auf CHF 21 Mio. gelautet. Das sei der Berufungsklägerin immer noch zu viel gewesen. Es seien daher weitere Reduktionen vorgenommen worden. Wörtlich hat Dr. P.9._____ dann ausgesagt: „Der Kostenvoranschlagbetrag wurde um weitere CHF 2 Mio. reduziert und lautete schliesslich auf CHF 19 Mio. Diesem Betrag hat die Klägerin ausdrücklich zugestimmt“ (Einvernahme Dr. P.9._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 4 f.). Auch wenn der zeitliche Ablauf, wie ihn Dr. P.9._____ geschildert hat, nicht stimmen kann, da der Kostenvoranschlag über beinahe CHF 25 Mio. vom 20. Juni 2003 datiert (Akten der Vorinstanz, act. II/12) und damit nicht bereits am 27. April 2003 besprochen worden sein kann, so geht aus der Aussage von Dr. P.9._____ doch deutlich hervor, dass die Parteien über einen Kostenvoranschlag diskutiert haben. Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel bezüglich der Kosten mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Der Kostenvoranschlag der Berufungsbeklagten enthält denn auch den

31 / 290 eindeutigen Hinweis, dass er einer Ungenauigkeit von ± 10 % unterliegt. Daran hat sich offensichtlich durch die vorgenommenen Reduktionen nichts geändert, wurden diese nach Aussage von P.2._____ doch dadurch erreicht, dass bestimmte Bauarbeiten gestrichen und Reserven aufgelöst wurden (vgl. Einvernahme P.2._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 23 oben). Das Auflösen von Reserven hatte zudem den Effekt, dass die Kalkulation erheblich enger wurde und dass den Unsicherheiten, die vor der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten naturgemäss gegeben waren, weniger bis gar nicht Rechnung getragen werden konnte. Dies ist auch für einen Baulaien offensichtlich. In dieser Situation aber konnte nicht leichthin angenommen werden, die Berufungsbeklagte würde einem Globalpreis in Höhe des eng kalkulierten und die Ungewissheiten weniger bis gar nicht berücksichtigenden Betrages des reduzierten Kostenvoranschlages zustimmen, ohne dass konkret darüber gesprochen und bewusst eine solche Vereinbarung getroffen worden war beziehungsweise ohne dass eindeutige und klare Hinweise bestanden, dass die Berufungsbeklagte einen Globalpreis in dieser Höhe vereinbaren wollte. Dass die Parteien am 11. Juli 2003 konkret über die Vereinbarung eines Globalpreises in Höhe des reduzierten Kostenvoranschlages gesprochen hätten oder dass konkrete, eindeutige Hinweise bestanden hätten, dass die Berufungsbeklagte einen Globalpreis in dieser Höhe vereinbaren wollte, ergibt sich aus den Aussagen von Dr. P.9._____ nicht. Die von Dr. P.9._____ geschilderten Ausführungen von P.2._____ sind daher unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kein Beleg oder Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises in Höhe von CHF 19 Mio.. Insbesondere lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin der schlussendlichen Summe des Kostenvoranschlages zugestimmt haben soll, nicht ableiten, dass die Parteien damit einen Globalpreis vereinbart hätten. Im Übrigen mag es durchaus sein, dass die Berufungsklägerin es vorzieht, bei Bauprojekten mit Globalpreisen zu arbeiten, und dass sie dies auch in vorliegendem Fall angestrebt hat. Dass sie sich am 11. Juli 2003 in entsprechender Weise gegenüber der Berufungsbeklagten geäussert hätte beziehungsweise dass die Berufungsbeklagte das Verhalten der Berufungsklägerin in diesem Sinne interpretiert hätte beziehungsweise hätte interpretieren müssen und dass die beiden Parteien daraufhin tatsächlich einen Globalpreis vereinbart hätten, ergibt sich aus den von Dr. P.9._____ geschilderten Äusserungen von P.2._____ nicht. Selbst wenn die Berufungsklägerin am 11. Juli 2003 persönlich davon ausgegangen sein sollte, sie habe mit ihrer Zustimmung zum reduzierten Kostenvoranschlag mit der Berufungsbeklagten einen Globalpreis in dieser Höhe vereinbart, so musste die Berufungsbeklagte ohne weitere Indizien die Zustimmung zum schliesslichen Kostenvoranschlag objektiv betrachtet doch nicht so verstehen. Und solche weiteren Indizien ergeben sich aus den Aussagen von Dr. P.9._____ nicht.

32 / 290 In diesem Zusammenhang sei noch explizit auf Ziff. 4.2 TUV hingewiesen, in welchem die Parteien vereinbart haben, dass sie nach Vorliegen des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag einen Globalpreis vereinbaren würden (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 5). Ziff. 4.2 TUV ist im ganzen Kontext des Totalunternehmervertrages auszulegen, also auch zusammen mit Ziff. 1.2 TUV. Diese hält fest, dass im Vertragsumfang alle Leistungen gemäss dem – Vertragsbestandteil bildenden (Ziff. 2.1.1 TUV, Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 4) – Leistungsbeschrieb enthalten seien (Akten der Vorinstanz, act. II/8, S. 3). Der Leistungsbeschrieb wiederum basiert alleine auf der Komplettsanierung, wie sie in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgeschlagen worden war. Gegenstand des Totalunternehmervertrages ist damit einzig die in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehene Komplettsanierung. Die in Ziff. 4.2 TUV angesprochene angestrebte Vereinbarung eines Globalpreises bezieht sich zweifellos auf den Gegenstand des Totalunternehmervertrages. Es ist nun aber unbestritten, dass der Kostenvoranschlag, über den die Parteien am 11. Juli 2003 diskutiert haben, nicht nur Bauarbeiten umfasste, die bereits in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehen waren, sondern dass weitere Wünsche der Berufungsklägerin berücksichtigt waren. Unter diesen Umständen aber konnte Ziff. 4.2 TUV keine Grundlage für eine allfällige Annahme der Berufungsklägerin bilden, auch ohne konkrete Gespräche über einen Globalpreis werde am 11. Juli 2003 ein solcher vereinbart. An anderer Stelle in seiner Einvernahme hat Dr. P.9._____ ausgesagt, er habe P.2._____ gefragt, welcher Betrag von der Berufungsklägerin genehmigt worden sei. Wörtlich führt Dr. P.9._____ weiter aus: „Er [P.2._____] hat gemeint: ‚CHF 10 – 14 Mio. auf Grund des Generalunternehmervertrages und CHF 19 Mio. auf Grund der Sitzung.‘ Auf Grund seiner Darstellung war für mich klar, dass der Betrag von SFR 19 Mio. der vereinbarte Gesamtpreis ist“ (Einvernahme Dr. P.9._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 6). Die von Dr. P.9._____ geschilderte Äusserung von P.2._____ ist erneut kein Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises. Wie bereits ausgeführt, durfte in der am 11. Juli 2003 gegebenen Situation die Berufungsklägerin nicht leichthin annehmen, die Berufungsbeklagte vereinbare einen Globalpreis, wenn nicht darüber gesprochen worden war oder zumindest eindeutige Hinweise dafür vorlagen. Dass dem so gewesen wäre, lässt sich auch aus dieser geschilderten Äusserung von P.2._____ nicht schliessen. Der Umstand allein, dass die Berufungsklägerin CHF 19 Mio. genehmigt haben soll, belegt zweifellos keinen Globalpreis. Dr. P.9._____ hält dann weiter offensichtlich seine eigene Interpretation der Schilderungen von P.2._____ fest. Dass sich seine Interpretation auf weitere Umstände stützen würde und auf welche,

33 / 290 lässt sich den Aussagen von Dr. P.9._____ nicht entnehmen. Seine Aussagen vermögen daher die Vereinbarung eines Globalpreises nicht zu belegen. An den weiteren Stellen seiner Einvernahme, auf die die Berufungsklägerin in der Berufung verweist, hat Dr. P.9._____ zum einen festgestellt, P.4._____ habe P.1._____ vorgeworfen, „wie er dazu käme, weitere Kosten verrechnen zu wollen, wo doch ein Fixpreis vereinbart worden“ sei, zum andern hat Dr. P.9._____ erneut betont, dass nach Darstellung von P.2._____ der vertraglich vereinbarte Preis CHF 19 Mio. betragen habe, und schliesslich hat er bekräftigt, dass die von ihm geschilderten Äusserungen von P.2._____ gemacht worden seien (Einvernahme Dr. P.9._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/8, S. 7, S. 14 und S. 19). Auch diese Aussagen vermögen jedoch die Vereinbarung eines Globalpreises nicht zu belegen. Wie gesagt, durfte die Berufungsklägerin aufgrund der nachgewiesenen Umstände nicht davon ausgehen, dass sie mit der Zustimmung zum Kostenvoranschlag am 11. Juli 2003 auch einen Globalpreis vereinbart hatte. Daran ändert nichts, dass ihr damaliger Lebenspartner in einem späteren Zeitpunkt P.1._____ gegenüber von einem vereinbarten Fixpreis gesprochen haben soll. Selbst wenn die Berufungsklägerin und ihr damaliger Lebenspartner persönlich von der Vereinbarung eines Globalpreises ausgegangen sein sollten, so sprechen die belegten Umstände objektiv betrachtet und auch für einen Baulaien doch klar dagegen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass auch die Berufungsbeklagte von der Vereinbarung eines Globalpreises am 11. Juli 2003 ausgegangen ist. Ein übereinstimmender Wille der Parteien ist mithin nicht dargetan, nachdem die Berufungsbeklagte die Vereinbarung eines Globalpreises sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren vehement bestreitet. Da einzig die Annahme eines Kostenvoranschlages in bestimmter Höhe nachgewiesen ist und dies allein in der damals vorliegenden Situation nach Vertrauensprinzip nicht als gleichzeitige Vereinbarung eines Globalpreises angesehen werden kann, ist ein Globalpreis nicht belegt. Als weiteres Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises weist die Berufungsklägerin in der Berufung auf den Umstand hin, dass P.2._____ in seiner Zeugeneinvernahme bestätigt habe, dass an der Sitzung vom 11. Juli 2003 Kostenreduktionen vereinbart worden seien. Als Beleg zitiert sie wörtlich die folgende Aussage von P.2._____: „Von den 25 hat man runterdividiert und kam auf eine andere Zahl“ (Einvernahme P.2._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 52). Aus dieser Aussage geht jedoch in keiner Weise hervor, dass Kostenreduktionen vereinbart worden wären. Die Aussagen von P.2._____ an anderer Stelle in seiner Einvernahme sprechen denn auch dafür, dass die Berufungsklägerin bestimmt hat, was

34 / 290 im Kostenvoranschlag verbleibt, was herausgenommen wird und wo Reserven aufgelöst werden (Einvernahme P.2._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 23 oben). Dies wird von P.11._____ von der U.67._____ AG, die im Projekt S.1._____ für alles „Elektrische“ zuständig war, bestätigt. An der Stelle seiner Einvernahme, auf die die Berufungsklägerin in ihrer Berufung in diesem Zusammenhang verweist, hat P.11._____ erklärt, die Offerte vom 8. September 2003 basiere auf den Angaben, was die Berufungsklägerin habe ausführen lassen wollen. Es sei von Seiten der Berufungsbeklagten gesagt worden, was die Berufungsklägerin haben wolle. So sei die Offerte neu zusammengestellt worden. Die Bauherrschaft habe entschieden, was sie ausführen lassen wolle und was nicht (Einvernahme P.11._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 45 und S. 47). Auch nach Aussage von P.11._____ hat mithin die Berufungsklägerin bestimmt, was im Kostenvoranschlag verblieb und was herausgenommen wurde. Von einer Vereinbarung über Kostenreduktionen lässt sich seiner Aussage nichts entnehmen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin hat sich P.11._____ auch nicht in dem Sinne geäussert, dass die Preise von der Berufungsbeklagten „gedrückt“ worden seien (auch P.2._____ hat dieser Auffassung der Berufungsklägerin im Übrigen in seiner Einvernahme widersprochen, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 52 oben). Vielmehr geht aus P.11._____ Aussage hervor, dass die Berufungsklägerin auf gewisse Bauarbeiten verzichtet hat und deswegen die neue Offerte günstiger wurde. Dies spricht keineswegs für die Vereinbarung eines Globalpreises. Was nun die Offerte der U.30._____ AG vom 2. Januar 2004 betrifft, so hat P.7._____ in seiner Einvernahme erklärt, weshalb dabei von einer Bausumme von CHF 10‘200‘000.00 ausgegangen worden ist. Er hat ausgeführt, dass die Bausumme im Januar 2004 nicht eruierbar gewesen sei und dass er deshalb die Konditionen und Zahlen von Architekt U.1._____, der [zu Beginn] die Erhebungen und Pläne gemacht habe, übernommen habe, auch um einen Vergleich und keine Doppelspurigkeiten zu haben. Die CHF 10‘200‘000.00 seien als Vergleich gedacht gewesen, es sei aber klar gewesen, dass die Bausumme höher sein werde (Einvernahme P.7._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 80 unten, S. 81 oben und S. 99 zu Frage 3). Gemäss Aussagen von P.7._____ lässt sich aus der Offerte der U.30._____ AG vom 2. Januar 2004 folglich nichts bezüglich der tatsächlichen Bausumme ableiten. Die Tatsache, dass in der Offerte von einer Bausumme von CHF 10‘200‘000.00 ausgegangen wird, hilft der Berufungsklägerin mithin nicht. Zudem entspricht die in der Offerte erwähnte Bausumme auch nicht der Höhe des von der Berufungsklägerin behaupteten Globalpreises von CHF 19 Mio.. Die Offerte der U.30._____ AG vom 2. Januar 2004 spricht in der Gesamtbetrachtung im Übrigen entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gegen die Ver-

35 / 290 einbarung eines Globalpreises zwischen den Parteien. Wenn nämlich tatsächlich am 11. Juli 2003 ein Globalpreis in Höhe von CHF 19 Mio. vereinbart worden wäre, so wäre zweifellos zu erwarten gewesen, dass einerseits P.7._____, der seit August 2003 als Bauleiter die Bauarbeiten begleitete (Einvernahme P.7._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/13, S. 2 Mitte und S. 4 oben), über die Vereinbarung eines Globalpreises in Höhe von CHF 19 Mio. im Bilde gewesen wäre und dass er andererseits diesen Betrag als Grundlage für seine Offerte vom 2. Januar 2004 verwendet hätte. Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, P.11._____ von der U.67._____ AG habe in seiner Einvernahme ausgesagt, er habe in einer Zeit, als schon Unstimmigkeiten zwischen den Parteien bestanden hätten, von der Berufungsbeklagten erfahren, dass die Parteien sich (angeblich) auf eine andere, offene Abrechnung geeinigt hätten. Auch wenn es nicht zutreffe, dass es zu dieser Vertragsänderung gekommen sei, so zeige die Aussage doch deutlich, dass auch die Berufungsbeklagte davon ausgegangen sei, es sei ursprünglich keine offene Abrechnung vereinbart gewesen. Es trifft zu, dass P.11._____ bestätigt hat, dass ihnen von der Berufungsbeklagten mitgeteilt worden sei, dass neu eine offene Abrechnung vereinbart worden sei (vgl. Einvernahme P.11._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/15, S. 51). Dies muss jedoch nicht zwingend heissen, dass davor ein Globalpreis vereinbart gewesen ist. Es wäre einzig ein Hinweis, dass zuvor eine andere Abrechnungsart – zumindest für einen Teil der Arbeiten – vorgesehen gewesen sein könnte. Dies wäre zum Beispiel auch der Fall, wenn dem Argument der Berufungsklägerin gefolgt werden müsste, dass die Parteien im Totalunternehmervertrag für die in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehenen Arbeiten einen Circa-Preis in Höhe von CHF 10 – 14 Mio. vereinbart hätten. Die Aussage von P.11._____ kann daher einzig als möglicher Hinweis dafür gewertet werden, dass die Parteien zu Beginn – für zumindest einen Teil der Arbeiten – eine andere Abrechnungsart vorgesehen gehabt haben könnten. Welche Abrechnungsart dies gewesen sein könnte und welchen Teil der Arbeiten sie betroffen hätte, lässt sich seiner Aussage jedoch nicht entnehmen. Die Aussage hilft der Berufungsklägerin daher nicht weiter. Auch das weitere Argument der Berufungsklägerin, dass die Berufungsbeklagte zwischen „Grundauftrag“ und „Zusatzaufträgen“ unterschieden habe, was zeige, dass sie sich bewusst gewesen sei, dass ein Globalpreis vereinbart worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Parteien haben sich im Totalunternehmervertrag auf eine Komplettsanierung im Sinne der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ geeinigt. Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin später weitere Wünsche äusserte,

36 / 290 die nicht in der Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vorgesehen waren, die aber trotzdem ausgeführt worden sind. Völlig zwanglos lässt sich damit der „Grundauftrag“ mit der Komplettsanierung gemäss Zustandsanalyse „Quo Vadis“ vereinbaren und die „Zusatzaufträge“ mit den zusätzlich geäusserten Wünschen der Berufungsklägerin. Davon geht die Berufungsklägerin im Übrigen im Rahmen ihrer Argumentation zur Vereinbarung eines Circa-Preises (vgl. Berufung, ZK2 14 44, act. A.1, S. 34 f. N 90) und zur Vereinbarung eines ungefähren Kostenansatzes (vgl. Berufung, ZK2 14 44, act. A.1; S. 45 f. N 131) selbst aus. Ein Hinweis, dass die Berufungsbeklagte selbst von einem Globalpreis ausgegangen wäre, lässt sich in der Aufteilung in „Grundauftrag“ und „Zusatzaufträge“ jedenfalls nicht finden. Als weiteres Indiz für die Vereinbarung eines Globalpreises nennt die Berufungsklägerin den Umstand, dass die Berufungsbeklagte weder uneingeschränkte Einsicht in die Akten gewährt, noch über die Kostenentwicklung laufend informiert habe. Es trifft zu, dass in der Expertise festgestellt wird, es würden weder Kostenrapporte noch weitere übliche Unterlagen zur Kostenkontrolle vorliegen (Expertise, act. V/52, S. 17 Ziff. 3.21 und S. 41 Ziff. 3.55.4). Dies heisst jedoch nicht zwingend, dass keine Kosteninformationen erfolgt sind, können dafür doch auch andere Mittel gewählt worden sein. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten, dass die Parteien die SIA-Norm 102, welche detaillierte Anweisungen zu der Information über die Kostenentwicklung enthält, nicht übernommen haben, weshalb die SIA-Norm 102 zwischen den Parteien nicht gilt und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht als Standard oder Übung herangezogen werden kann (vgl. BGE 118 II 295). Eine Information über die Kosten kann daher ohne Weiteres in einer Form erfolgt sein, die in der SIA-Norm 102 keine Erwähnung findet. Dem steht auch die Expertise nicht entgegen. Sie lässt vielmehr Raum für eine mündliche Information über die Kosten. P.5._____ hat in ihrer Einvernahme denn auch klar ausgesagt, dass die Kosten an den Präsentationen immer ein Thema gewesen seien (Einvernahme P.5._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 15 zu Frage 68). P.6._____, der an verschiedenen Präsentationen dabei war, hat ebenso erklärt, dass im Rahmen der Präsentationen über die Kosten gesprochen worden sei (Einvernahme P.6._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/19, S. 3 zu Ziffer 3 Satz 2 und S. 4 zu Ziffer 2 Satz 3). P.2._____ hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass die Kosten immer ein Thema gewesen seien; man sehe es an allen Projektpräsentationen, dass die Kosten immer kommuniziert worden seien (Einvernahme P.2._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 42 zu Frage 245). P.4._____, der jeweils auch an den Projektpräsentationen anwesend war, konnte nicht einvernommen werden, weil er verstarb. Und eine vom Gericht vorgesehene Befragung der Berufungsklägerin fiel dahin, weil die Berufungskläge-

37 / 290 rin schlussendlich nicht an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz teilgenommen hat. Damit haben alle Personen, die an den Projektpräsentationen dabei waren und einvernommen werden konnten, klar ausgesagt, dass im Rahmen der Präsentationen die Kosten besprochen worden sind. Daneben ist der bereits mehrfach erwähnte Kostenvoranschlag vom 20. Juni 2003 zu nennen, den die Parteien anlässlich der Projektpräsentation vom 11. Juli 2003 offenkundig im Detail besprochen haben und der über die zu erwartenden Kosten ebenso Auskunft gab. Weiter hat P.5._____ klar ausgesagt, dass es für jeden Zusatz einen Kostenvoranschlag gegeben habe (Einvernahme P.5._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/34, S. 4 f. zu Frage 17 und S. 17 zu Frage 74). Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin gegenüber somit durchaus Einblick in die Kostenentwicklung gegeben. Dass sie dies allenfalls nicht in der üblichen Form getan hat, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass die Berufungsbeklagte – ausser bei ihren Arbeiten für die Berufungsklägerin – offenbar immer nur für ihren wirtschaftlichen Eigentümer P.1._____ tätig war (Einvernahme P.1._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 6 Mitte, siehe auch Einvernahme P.2._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/27, S. 2 Mitte). Über die Art und Weise, wie die Berufungsbeklagte für P.1._____ baut, hat dieser in seiner Einvernahme ausgesagt: „Wenn man aber einfach in den Tag hinein baut, ist es immer nach Aufwand. [...] So baue ich. Ob ich B._____, C._____ oder in L.3._____ baue, wird einfach gebaut. Sonst wird man nie fertig“ (Einvernahme P.1._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 8 oben). „Es wurde überhaupt nichts protokolliert. Man darf nicht vergessen, dass P.2._____ seit 20 Jahren für mich baut. Wir machen nichts schriftlich. Wir bauen einfach. Er und ich haben sehr wahrscheinlich angenommen, dass sie auch eine ehrenvolle Dame ist, die zu ihrem Wort steht. Wenn sie sagt, macht doch das, machen wir das. Das muss man nicht schriftlich und unterschrieben festhalten“ (Einvernahme P.1._____, Akten der Vorinstanz, act. IV/31, S. 14 unten und S. 15 oben). Zieht man diese Aussagen von P.1._____ in die Beurteilung mit ein, so zeigt sich, dass fehlende Kostenrapporte und andere Unterlagen für die Kostenkontrolle nicht zwingend ein Hinweis dafür sein müssen, dass die Berufungsbeklagte selbst nicht von einer offenen Abrechnung ausging. Es kann vielmehr auch ein Zeichen dafür sein, dass sich die Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin so verhalten hat, wie sie es sich offenbar aus den Projekten für P.1._____ gewohnt war. Dass Unterlagen zur Kostenkontrolle in den Akten nicht zu finden sind, spricht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der Aktenlage somit weder gegen eine genügende Kosteninformation noch zwingend gegen eine offene Abrechnung. Im Übrigen kann die Tatsache, dass anlässlich der Projektpräsentationen über die Kosten gesprochen worden ist, als Indiz gewertet werden, dass die Berufungsbeklagte von einer offenen Abrechnung ausge-

38 / 290 gangen ist. Denn wenn sie von einem Globalpreis ausgegangen wäre, der alle erbrachten Leistungen umfasst hätte, wie es die Berufungsklägerin behauptet, hätte die Berufungsbeklagte die Entwicklung der Kosten beziehungsweise die Kosten der einzelnen Arbeiten gegenüber der Berufungsklägerin gar nicht aufzeigen müssen, da die Kosten grundsätzlich keinen Einfluss auf das Entgelt gehabt hätten. Bezüglich des Einblicks in die Unterlagen ist zu sagen, dass gemäss Aktennotiz von Dr. P.9._____ in der Besprechung vom 13. Dezember 2004 auch von der Berufungsbeklagten klar festgestellt worden ist, dass das Sekretariat der Berufungsklägerin jederzeit die Möglichkeit habe, einzelne Belege zu überprüfen (Akten der Vorinstanz, act. II/24, S. 2 unten). Die Berufungsbeklagte ist damit noch im Dezember 2004 der Meinung gewesen, dass die Berufungsklägerin die Unterlagen vollumfänglich einsehen könne. Die Berufungsbeklagte hat denn auch am 7. und 8. Februar 2005 Magister P.10._____ Einblick in die Belege und Unterlagen gewährt, als dieser im Auftrag der Berufungsklägerin eine „Bucheinschau“ am Sitz der Berufungsbeklagten durchführte (Akten der Vorinstanz, ac

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