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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 22.09.2014 ZK2 2014 30

22. September 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,676 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Verschiebung der Hauptverhandlung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 14 30 30. September 2014 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Hubert Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde der lic. iur. X._____, Beschwerdeführerin, gegen die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Landquart vom 10. Juni 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des lic. iur. Y._____, Beschwerdegegner, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte nach erfolglos durchgeführter Schlichtungsverhandlung am 10. September 2012 beim Bezirksgericht Landquart eine Klage betreffend Honorarforderung gegen lic. iur. X._____ ein (Proz. Nr. 115- 2012-33). Er bezifferte seine Forderung auf CHF 7'500.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juli 2011 und beantragte zudem eine Entschädigung von CHF 200.-- für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Parteien wurden am 17. September 2012 zur auf den 10. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. Am 8. Oktober 2012 stellte lic. iur. X._____ beim Bezirksgericht Landquart unter anderem ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung, welchem in der Folge stattgegeben wurde. Die Parteien erhielten sodann am 23. Januar 2013 eine neuerliche Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 6. März 2013. Lic. iur. X._____ ersuchte am 28. Februar 2013 wiederum um eine Verschiebung der Verhandlung und stellte zudem einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens und eventualiter, sollte dem Sistierungsbegehren nicht entsprochen werden, auf eine Überweisung der Streitsache an ein anderes Bezirksgericht, da ihrer Ansicht nach Ausstandsgründe gegen verschiedene Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart bestünden. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. März 2013 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen und das Überweisungsgesuch gleichentags dem Kantonsgericht von Graubünden zur Behandlung übermittelt, weshalb auch die Hauptverhandlung vom 6. März 2013 abgesetzt wurde. B. Auf die von lic. iur. X._____ gegen die ablehnende Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde trat sowohl das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer ZK2 13 14 vom 2. Dezember 2013) als auch das Bundesgericht (vgl. Urteil 4D_9/2014 vom 4. April 2014) nicht ein. Im Übrigen wurde das Gesuch um Ernennung eines unabhängigen Ersatzgerichts bereits vorgängig durch das Kantonsgericht von Graubünden abgewiesen (vgl. Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 13 5 vom 12. August 2013). Nachdem lic. iur. X._____ ihr Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart mit Schreiben vom 9. Mai 2014 zurückzog, lud der Bezirksgerichtpräsident die Parteien am 19. Mai 2014 zur Hauptverhandlung auf den 11. Juni 2014 vor. Mit Schreiben vom 7. Juni 2014 ersuchte lic. iur. X._____ abermals um eine Verschiebung der Hauptverhandlung, wobei sie hauptsächlich begründend vorbrachte, seit anfangs Mai unter akuten gesundheitlichen Problemen zu leiden. Der Bezirksgerichtspräsident teilte ihr bereits am Vortag telefonisch mit, dass dem Verschiebungsgesuch nur entsprochen werden könne, wenn sie ihre Verhandlungsun-

Seite 3 — 12 fähigkeit mittels eines Arztzeugnisses belege. Aufgrund des kurzfristig gestellten Antrags und insbesondere des fehlenden Nachweises der Verhandlungsunfähigkeit lehnte der Gerichtspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2014 die Verschiebung der Verhandlung ab. Als lic. iur. X._____ mit beim Gericht am 11. Juni 2014 eingegangenen Schreiben doch noch ein Arztzeugnis beibrachte, wurde die Hauptverhandlung verschoben und mit neuer Vorladung vom 12. Juni 2014 auf den 2. Juli 2014 angesetzt. C. Da die per Einschreiben versandte Verfügung vom 10. Juni 2014 von lic. iur. X._____ nicht abgeholt wurde, wurde sie am 20. Juni 2014 unter Verweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nochmals per A-Post versandt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 wandte sich lic. iur. X._____ an den Präsidenten des Bezirksgerichts Landquart und bat ihn, auf die Anordnung vom 10. Juni 2014 – sofern es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handeln sollte – zurückzukommen und ihrem damaligen Verschiebungsgesuch vom 7. Juni 2014 stattzugeben, wobei sie weitere Ausführungen zur Kurzfristigkeit ihres Gesuchs sowie zum eingereichten ärztlichen Attest machte. D. Am 30. Juni 2014 stellten die Parteien dem Bezirksgericht Landquart einen beidseitig unterzeichneten Vergleich zu, der vom 26. Juni bzw. 27. Juni 2014 datierte und in welchem sie sich über die der Klage von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugrunde liegende Honorarforderung vollends einigen konnten. Des Weiteren beantragten die Parteien dem Bezirksgericht die Abschreibung des unter der Proz. Nr. 115-2012-33 geführten Verfahrens, wobei die Verfahrenskosten vollumfänglich von lic. iur. X._____ zu tragen seien und diese die Gegenpartei zudem mit CHF 500.-- ausseramtlich zu entschädigen habe. Entsprechend schrieb das Bezirksgericht Landquart das Verfahren mit Entscheid vom 2. Juli 2014, den Parteien gleichentags mitgeteilt, infolge Vergleichs als erledigt ab und auferlegte lic. iur. X._____ die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'600.-- (bestehend aus ordentlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.-- und unnützen Aufwendungen bzw. unnötig entstandenen Sitzungsgeldern infolge der kurzfristig verschobenen Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 von CHF 600.--) sowie eine Parteientschädigung von CHF 500.--. E. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 führte lic. iur. X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 10. Juni 2014 und stellte folgende Anträge: „1. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der prozessleitenden Verfügung des Bezirksgerichts Landquart vom 10.06.2014 betreffend

Seite 4 — 12 Ablehnung des Verschiebungsgesuchs für die Hauptverhandlung vom 11.06.2014 und a) Rückweisung der Sache ans Bezirksgericht Landquart, oder b) Gewährung der Verschiebung der Hauptverhandlung vom 11.06.2014 des beim Bezirksgericht Landquart hängigen Verfahrens Proz. Nr. 115-2012-33. 2. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kostenfolge zulasten des Bezirksgerichts Landquart.“ Die Beschwerdeführerin reichte dem Kantonsgericht am 1. Juli 2014 ein ergänzendes Schreiben, das diverse Korrekturen bezüglich der in ihrer Beschwerdeschrift unterlaufenen Schreibfehler und fehlerhaften Daten enthielt, sowie weitere Urkunden einschliesslich eines Urkundenverzeichnisses nach. F. Die Beschwerde von lic. iur. X._____ wurde sowohl Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als auch dem Bezirksgericht Landquart zur Vernehmlassung zugestellt. Dessen Präsident reichte am 8. Juli 2014 eine Beschwerdeantwort ein mit den Anträgen, auf die Beschwerde – mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie mangels Rechtsschutzinteresse – nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ seinerseits führte mit Schreiben vom 11. Juli 2014 aus, er verzichte in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei, auf eine Stellungnahme. G. Der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts stellte der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 ein Doppel der Beschwerdeantwort des Bezirksgerichts Landquart sowie des Schreibens von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zur Kenntnisnahme zu und teilte ihr gleichzeitig mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Daraufhin ersuchte lic. iur. X._____ den Vorsitzenden mit Schreiben vom 29. Juli 2014, zur Beschwerdeantwort des Bezirksgerichts Stellung nehmen zu können und ihr hierzu eine angemessen Frist anzusetzen. Mit Verfügung vom 4. August 2014 hiess der Vorsitzende das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gut und setzte der Beschwerdeführerin eine entsprechende Frist zur Einreichung der Replik an. H. Mit Replik vom 20. August 2014 hielt lic. iur. X._____ an ihren Anträgen fest und machte insbesondere ergänzende Ausführungen in Bezug auf die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie ihr Rechtsschutzinteresse. Während Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in der Folge auf die Einreichung einer Duplik verzichtete, hielt das

Seite 5 — 12 Bezirksgericht Landquart mit Eingabe vom 8. September 2014 an den bisher gestellten Anträgen fest. I. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Rechtsbegehren, die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Juni 2014 betreffend Ablehnung ihres Verschiebungsgesuchs für die Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder die Verschiebung der Hauptverhandlung direkt zu gewähren. Da der Bezirksgerichtspräsident die Verhandlung zum einen aufgrund des von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arztzeugnisses bereits mittels Verfügung vom 12. Juni 2014 verschoben sowie neu auf den 2. Juli 2014 angesetzt hatte, und die Parteien zum anderen am 26. bzw. 27. Juni 2014 einen Vergleich abschliessen konnten, der die Abschreibung des Hauptverfahrens zur Folge hatte, stellt sich die Frage, ob die Beschwerde dadurch nicht von vornherein gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist. b) Der Beschwerdebegründung wie auch der Begründung der Replik lässt sich entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin vornehmlich um die Auferlegung der Kosten geht, welche im Zusammenhang mit der auf den 11. Juni 2014 angesetzten und kurzfristig verschobenen Hauptverhandlung unnötigerweise entstanden sind. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr der Präsident des Bezirksgerichts in Aussicht gestellt, dass sie diese Kosten zu tragen habe. Sie möchte somit im Ergebnis festgehalten haben, dass die prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2014 zu Unrecht ergangen sei und ihr gestützt darauf keine Kosten auferlegt werden könnten. Sofern überhaupt ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 zulässig ist (vgl. nachfolgend Erwägung 3), hätte wohl richtigerweise ein Feststellungsbegehren gestellt werden müssen, um das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen zu erreichen. Es fragt sich somit, ob der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aus dem unrichtig formulierten Rechtsbegehren ein Nachteil erwächst, oder ob das Begehren durch das Gericht anhand der Beschwerdebegründung mittels Auslegung berichtigt werden kann. Diesfalls wäre eine Gegenstandslosigkeit möglicherweise zu verneinen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, erübrigt es sich hingegen, auf diese sowie weitere

Seite 6 — 12 damit verbundene Fragen näher einzugehen, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. Erwägung 3c). 2.a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet wie dargelegt eine ablehnende Verfügung betreffend die Verschiebung der Hauptverhandlung. Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen von Amtes wegen oder auf Ersuchen einer Partei verschieben (Art. 135 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Beim Entscheid über die Verschiebung einer Hauptverhandlung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche im Laufe des Prozesses gegebenenfalls zu treffen ist und den formellen Ablauf bzw. die konkrete Gestaltung des Verfahrens berührt (vgl. Adrian Staehelin in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 135 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 11 zu Art. 135 ZPO; Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 9 zu Art. 135 ZPO; zum Begriff der prozessleitenden Verfügung vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 11 zu Art. 319 ZPO und Alexander Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 319 ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind abgesehen von den hier nicht einschlägigen gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine zehntägige Frist. b) Die angefochtene prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Landquart erging am 10. Juni 2014 und wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Sendung der Beschwerdeführerin nach erfolglosem Zustellversuch am 11. Juni 2011 zur Abholung gemeldet, wobei die Beschwerdeführerin die eingeschriebene Postsendung in der Folge nicht abholte. Nimmt der Adressat die Sendung nicht innert der siebentägigen Abholfrist entgegen, greift die in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO statuierte Zustellfiktion: Wurde eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch dennoch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 sowie 130 III 396 E. 1.2.3). Aufgrund des laufenden Verfahrens und ihres am 7. Juni 2014 einge-

Seite 7 — 12 reichten Verschiebungsgesuchs musste die Beschwerdeführerin zweifelsohne mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen. Daher gilt die Verfügung vorliegend am letzten Tag der Abholfrist und damit am 18. Juni 2014 als zugestellt (zur Fristberechnung vgl. Jenny, a.a.O., N 9 zu Art. 138 ZPO). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik richtigerweise ausführt, begann die zehntägige Beschwerdefrist folglich am 19. Juni 2014 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am darauffolgenden Montag, den 30. Juni 2014. Entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erfolgte die Beschwerde somit fristgerecht. 3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die angefochtene prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, was ebenfalls eine Eintretensvoraussetzung darstellt. a) Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hat sicherlich ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Nach wohl überwiegender Lehrmeinung sollen neben rechtlichen auch rein tatsächliche Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden, sofern sie ebenfalls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 39 zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 zu Art. 319 ZPO; a.M. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 319 ZPO sowie Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO). Das Kantonsgericht von Graubünden lässt – wie auch andere kantonale zweitinstanzliche Gerichte – das Drohen tatsächlicher Nachteile genügen (vgl. etwa Entscheide der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014 E. 3 sowie der

Seite 8 — 12 II. Zivilkammer ZK2 13 21 vom 7. Mai 2013 E. 2a mit Verweis auf ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011 E. 2a; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Abteilung Zivilrecht 410 11 279 vom 15. November 2011 E. 1; Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PF110056-O/U vom 11. Oktober 2011). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung allerdings nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). b) Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzögert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat (Blickenstorfer, a.a.O., N 39 zu Art. 319 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO). Vielmehr soll diese einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2). In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozessleitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO) und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014 E. 2b sowie Verfügung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b). c/aa) Im vorliegenden Fall sieht die Beschwerdeführerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass ihr infolge der anfänglichen Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs vom 7. Juni 2014 Kosten auferlegt werden könnten. Der Bezirksgerichtspräsident habe ihr anlässlich eines Telefongesprächs in Aussicht gestellt, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der geplanten Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 angefallen seien, tragen zu müssen. Wie dargelegt, ist die Verhandlung aufgrund des nachgereichten Arztzeugnisses doch noch kurzfristig verschoben und das Gesuch mithin letztlich gutgeheissen worden. In

Seite 9 — 12 der Folge sind der Beschwerdeführerin mit Abschreibungsentscheid vom 2. Juli 2014 tatsächlich sowohl die ordentlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.-- – der Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 26. bzw. 27. Juni 2014 entsprechend – als auch die durch Verschiebung der Verhandlung unnützerweise entstandenen Kosten von CHF 600.-- auferlegt worden. Die Beschwerdeführerin hält nun dafür, dass die prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2014 in Rechtskraft erwachse, wenn sie nicht innert Frist angefochten würde, und ihr bei der späteren bzw. zwischenzeitlich erfolgten Festsetzung der Gerichtskosten kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen würde. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einer prozessleitenden Verfügung kommt keine Bindungswirkung im Sinne materieller Rechtskraft zu (Alfred Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 35 zu Art. 135 ZPO). Dementsprechend konnte die ablehnende prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2014 auch ohne Weiteres durch die gutheissende Verfügung – im Sinne der Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins – vom 12. Juni 2014 abgeändert werden (vgl. Frei, a.a.O., N 16 f. zu Art. 124 ZPO, allerdings relativierend für den umgekehrten Fall der Abänderung einer gutheissenden Verschiebungsverfügung; Jenny, a.a.O., N 9 zu Art. 135 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 124 ZPO). bb) Die Abweisung eines (begründeten) Verschiebungsgesuchs hat für die gesuchstellende Partei nur insofern einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, als damit eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verbunden ist (Bühler, a.a.O., N 36 zu Art. 135 ZPO; Frei, a.a.O., N 11 zu Art. 135 ZPO). Dies trifft vorliegend indessen nicht zu. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik zwar geltend, dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort das Konstrukt eines zweiten Verschiebungsgesuchs, welches sie neben dem Gesuch vom 7. Juni 2014 angeblich am 10. Juni 2014 gestellt hätte, kreiere, um ihr das rechtliche Gehör zu verweigern und ihr dadurch das Recht auf die Ergreifung eines Rechtmittels zu entziehen. Ausserdem sei am 11. Juni 2014 – lediglich im Beisein der drei Richter und damit in ihrer Abwesenheit – offenbar dennoch eine Verhandlung durchgeführt und dabei entschieden worden, ihr die Kosten für diese Verhandlung aufzuerlegen, was ebenfalls ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das in Art. 135 ZPO enthaltene Recht auf Verschiebung eines Verhandlungstermins aus zureichenden Gründen verletze. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Kostenentscheid wie dargelegt erst mit der Abschreibungsverfügung vom 2. Juli 2014 getroffen worden ist. Am 11. Juni 2014 wurde weder eine Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt noch ein Kos-

Seite 10 — 12 tenentscheid gefällt. Dies gilt umso mehr, als der Bezirksgerichtspräsident die Verschiebung der Verhandlung nachträglich gutgeheissen und den Verhandlungstermin mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2014 auf den 2. Juli 2014 vertagt hat. Mithin ist auch gesagt, dass die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin behandelt hat, wobei bezüglich der auf den 11. Juni 2014 angesetzten Hauptverhandlung bloss von einem Verschiebungsgesuch auszugehen ist, welches zunächst mangels Beibringung eines Arztzeugnisses abgewiesen und anschliessend, nach Einreichung des ärztlichen Attests mit Begleitschreiben vom 10. Juni 2014, richtigerweise gutgeheissen wurde. Wie der Bezirksgerichtspräsident in seiner Duplik zudem einleuchtend ausführt, war ihm die Ansetzung einer Nachfrist zwecks Einreichung eines Arztzeugnisses nicht möglich, da das Gesuch vom 7. Juni 2014 erst einen Tag vor der geplanten Hauptverhandlung beim Gericht einging. Deshalb sah er sich veranlasst, hierüber unverzüglich zu entscheiden, zumal die Beschwerdeführerin die Nachreichung des entsprechenden Attests nicht vorab ankündigte. cc) Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt oder ihr das Ergreifen eines Rechtsmittels verwehrt worden sein soll. Vielmehr ist sie offensichtlich in der Lage gewesen, gegen die prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2014 Beschwerde zu führen. Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen demnach ins Leere und eine Rechtsverweigerung lässt sich in keiner Weise feststellen. Da mithin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist die ablehnende Verschiebungsverfügung erst mit dem gegen den Endentscheid zu ergreifenden Rechtsmittel anfechtbar (Bühler, a.a.O., N 37 zu Art. 135 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 16 zu Art. 135 ZPO; vgl. auch Jenny, a.a.O., N 9 zu Art. 135 ZPO). Auch die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung erhobene Rüge wäre ebenfalls im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid und damit gegen den Abschreibungsentscheid vom 2. Juli 2014 vorzubringen, zumal mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung noch gar nicht über die Kostenfolge entschieden wurde. dd) Zusammenfassend lässt sich jedenfalls festhalten, dass es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO fehlt und auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine abweichende

Seite 11 — 12 Kostenverteilung im Falle des Nichteintretens bzw. Unterliegens, wie sie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik beantragt wird, erscheint aufgrund der vorliegenden Sachlage nicht angezeigt. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210) werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘000.-- festgesetzt. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen, zumal Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichtet hat und ihm daher auch kein nennenswerter Aufwand entstanden sein dürfte. 5. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde infolge Fehlens einer Eintretensvoraussetzung entscheidet der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden im Umfang von CHF 1'500.-- mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffenden selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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