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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.01.2014 ZK2 2013 54

23. Januar 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,360 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Mängelbehebung/Schadenersatz | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 54 29. Januar 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Tomaschett, St. Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen die Beweisverfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 18. Oktober 2013, mitgeteilt am 18. Oktober 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . _____ , bestehend aus: A . _____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz, und der B . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Mängelbehebung/Schadenersatz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 1. Dezember 2010 liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ beim Bezirksgericht Maloja eine Klage betreffend Mängelbehebung/Schadenersatz gegen die Y._____, bestehend aus A._____ und der B._____, einreichen. Darin beantragte sie die Beklagte zu verpflichten, die Isolationsplatten im Sockelbereich der Häuser A, B, C und D der Überbauung „X._____“ in O.1_____ nach den Regeln der Baukunst beziehungsweise gemäss Vertrag vom 18. Juli 2003 zu montieren sowie die Kanten und Fugen ebenfalls gemäss Vertrag auszubilden. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Betrag von Fr. 60‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem Vermittlungsbegehren, subeventuell eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um Einholung einer gerichtlichen Expertise über das Ausmass des Schadens an den Gebäuden und ersuchte bis zu deren Vorliegen um Sistierung des Verfahrens. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Maloja antragsgemäss die Einholung einer Expertise an und sistierte im Übrigen das Verfahren bis zu deren Vorliegen. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde dem Gericht am 4. Juli 2011 vorgelegt. In der Folge wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Erläuterungsfragen zu stellen, wovon die Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ auch Gebrauch machte. Demgegenüber verzichteten A._____ und die B._____ stillschweigend darauf. Die klägerischen Erläuterungsfragen wurden dem Experten sodann zur Beantwortung vorgelegt. Die entsprechende Erläuterung des Experten ging am 11. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Maloja ein. C. In ihrer Ergänzung zur Prozesseingabe vom 15. Februar 2012 hielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ an ihren bisherigen Anträgen fest, ersuchte jedoch zudem um Durchführung einer Referentenaudienz und um Einschätzung der Kosten für die fachgerechte Mängelbehebung durch den Experten. In der Folge beantragten die Parteien eine weitere Sistierung des Verfahrens zwecks Durchführung von Vergleichsverhandlungen, welcher durch den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja stattgegeben wurde. D. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das Verfahren am 25. September 2012 fortgesetzt. Mit Prozessantwort vom 19. November 2012 liess A._____ die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin beantragen. Auch die B._____ stellte mit Prozessantwort vom 19.

Seite 3 — 11 November 2012 das Begehren um Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Des Weiteren beantragte sie die Einholung einer weiteren Expertise, zumal das erste Gutachten das Fachgebiet des Gipsers nicht berücksichtigt habe, weil der Experte aufgrund seines Fachgebiets die Arbeitsausführung eines Gipsers nicht beurteilen könne. A._____ erklärte sich mit Schreiben vom 12. April 2013 mit der Einholung einer weiteren Expertise einverstanden. Mit Stellungnahme vom 15. April 2013 beantragte die Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____, es sei von der Anordnung einer neuen Expertise Abstand zu nehmen. Den Beklagten sei Gelegenheit eingeräumt worden, zur ersten Expertise Erläuterungsfragen zu stellen. Darauf hätten sie jedoch ausdrücklich verzichtet, weshalb sie das Recht auf eine weitere Expertise verwirkt hätten. Es müsse als verspätet angesehen werden, wenn nun eine neue Expertise verlangt werde. E. Mit Beweisverfügung vom 18. Oktober 2013 benannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die relevanten Beweisurkunden und Zeugen. Bezüglich des Antrags auf Einholung einer weiteren Expertise führte er aus, der Verzicht der Beklagten, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen, stehe der Einholung einer Expertise über Gipserarbeiten nicht entgegen, zumal sich der Experte des ersten Gutachtens lediglich mit Bauphysik und Akustik befasse. Des Weiteren verpflichtete er die Parteien zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von je Fr. 8‘000.--. F. Gegen diese Beweisverfügung liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ am 30. Oktober 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die angefochtene Beweisverfügung sei in Bezug auf die angeordnete Expertise und den damit zusammenhängenden Kostenvorschuss aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ G. Mit Schreiben vom 13. November 2013 verzichtete die B._____ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass ihr - wie bereits mit Duplik vom 30. Januar 2013 vor der Vorinstanz erläutert - die Passivlegitimation fehle. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 liess A._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen.

Seite 4 — 11 Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 405 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Dies gilt auch für Beweisverfügungen, welche im Rahmen von altrechtlich geführten Verfahren erlassen werden. Nach dem 1. Januar 2011 eröffnete prozessleitende Verfügungen sind daher mit den neuen Rechtsmitteln anzufechten (vgl. BGE 137 III 424 E. 2.3.2 S. 428). Die vorliegend angefochtene - in altrechtlich geführtem Verfahren erlassene - Beweisverfügung datiert vom 18. Oktober 2013. Sie wurde dem Beschwerdeführer somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, weshalb auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit 1. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist gegen prozessleitende Verfügungen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wobei die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn entweder ein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt (Ziff. 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Die angefochtene Beweisverfügung wurde am 18. Oktober 2013 mitgeteilt und ging der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 zu. Die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ datiert vom 30. Oktober 2013 und erfolgte somit frist- und formgerecht. 3. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 entschied der Bezirksgerichtspräsident Maloja einerseits über die von den Parteien beantragten Beweismittel (vgl. Bst. A.-E.) und verpflichtete die Parteien zudem zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von je Fr. 8‘000.-- (vgl. Bst. F.). Die angefochtene Verfügung enthält mit anderen Worten eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 96 ZPO-GR wie auch die Anordnung einer Vertröstung gestützt auf Art. 38 ZPO-GR. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen beide der genann-

Seite 5 — 11 ten Teilgehalte. Da diesbezüglich gestützt auf Art. 319 lit. b ZPO unterschiedliche Eintretensvoraussetzungen gelten, ist darauf gesondert einzugehen. 4. Zunächst sind die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde gegen die gerügte Beweisanordnung zu prüfen. Eine Beweisverfügung stellt kein qualifizierter - kraft Gesetz ausdrücklich anfechtbarer - prozessleitender Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar. Vielmehr ist darauf nur einzutreten, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Beweisverfügung, im vorliegenden Fall durch die Anordnung einer weiteren Expertise, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. a) Bei der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen; in diesem Sinne Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N. 7 zu Art. 319 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 12 zu Art. 319 ZPO) oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 39 zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 13 ff. zu Art. 319 ZPO). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist dabei der Lehrmeinung zu folgen, wonach ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur auch tatsächliche Nachteile genügen, sofern dadurch die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. u.a. Entscheid der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 21 vom 7. Mai 2013, E. 2.a mit Verweis auf das Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011, E. 2.a).

Seite 6 — 11 b) Zu den prozessleitenden Entscheiden, die nur einer erschwerten Anfechtung durch Beschwerde unterliegen, zählt gemäss ausdrücklicher Erwähnung in der Botschaft unter anderem die Beweisanordnung gemäss Art. 154 ZPO (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7377). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann nicht nur bei unzutreffender Abweisung eines Beweisantrags vorliegen, sondern auch dann, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht gutgeheissen wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssten oder absolute Rechte beeinträchtigt würden (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 13 zu Art. 319). Der zeitliche Aspekt, dass der Prozess allenfalls früher beendet werden könnte, rechtfertigt es nicht, die Beschwerde gegen Beweisverfügungen zuzulassen, zumal eine solche Beschwerde auch stets mit Zeitaufwand und einer Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden ist (vgl. Entscheid des Obergerichts der Kantons Zürich PE110026-O/U vom 6. Februar 2012, E. 1.3.3). c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beklagten im Zusammenhang mit dem ersten Gutachten darauf verzichtet hätten, Expertenfragethemen einzureichen oder Erläuterungsfragen zu stellen. Damit hätten sie aktiv auf ihre Mitwirkungsrechte verzichtet, welche sie auch durch eine neue Expertise nicht mehr aufleben lassen könnten. Würde nun im Nachhinein eine neue Expertise erstellt, würden dadurch unnötige Kosten und eine Verzögerung entstehen, welche für die Klägerschaft nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile mit sich brächten. Des Weiteren zeige der Zeitablauf im gesamten Verfahren, dass weitere Verzögerungen nicht mehr toleriert werden könnten. Die Schäden an den Häusern seien erwiesenermassen vorhanden. Ihr seien die Hände gebunden, da sie den Prozessgegenstand nicht verändern dürfe und so die dringend anfallenden Unterhaltsarbeiten nicht ausführen könne. Gerissene, spröde Kittfugen und sich lösende Platten würden Wasser in die Isolation eindringen lassen. Der Schaden werde immer grösser und sei nicht mehr leicht wiedergutzumachen. Eine erneute Expertise würde das Verfahren bis in den nächsten Frühsommer hinauszögern. Durch den Zustand der Fassaden könnten im nächsten Winter irreparable Schäden entstehen, welche dann nur durch eine Gesamterneuerung behoben werden könnten. ca) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht der Beklagten, anlässlich der ersten Expertise Fragen zu stellen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bewirkt, dass deren Mitwirkungsrechte verwirkt sind. Wie in den Rechtsschriften wiederholt dargelegt wurde, geht es bei der zweiten Expertise nicht um dasselbe Beweisthema. Es sollen vielmehr andere Fragestellungen, insbesondere mit Blick auf die erledigten Gipserarbeiten, welche im ersten Gutachten

Seite 7 — 11 nicht thematisiert wurden, durch eine auf diesem Gebiet tätige Fachperson beurteilt werden. Mit anderen Worten hätten entsprechende Fragestellungen an den ersten Gutachter, welcher sich hauptsächlich mit Bauphysik und Akustik befasst, diesbezüglich zu keiner Klärung der Sachlage geführt. Insofern stand es den Beklagten weiterhin frei, zusätzliche Beweisanträge zu stellen. Dies haben sie rechtzeitig im Rahmen ihrer Rechtsschriften getan. Im Übrigen könnte das Gericht auch gestützt auf Art. 98 Ziff. 3 ZPO-GR jederzeit Expertisen anordnen. Jedenfalls aber wäre ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in diesem Zusammenhang schon deshalb zu verneinen, weil eine allfällige Verwirkung der Mitwirkungsrechte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens noch geltend gemacht werden könnte. cb) Was die zeitliche Dringlichkeit anbelangt, übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Umstand alleine, dass die Gutheissung der Beschwerde allenfalls zu einer Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens und zu einer früheren Verfahrenserledigung führen könnte, es nicht rechtfertigt, eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die lange Verfahrensdauer - die Klage wurde am 6. Juli 2009 zur Vermittlung angemeldet - insbesondere auch auf das Verhalten der Parteien zurückzuführen ist. Es wurden sowohl seitens der Klägerin wie auch der Beklagten immer wieder Fristerstreckungen und Sistierungen des Verfahrens beantragt. Während dieser gesamten Zeit hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der gemäss Gutachter (vgl. S. 11 des Gutachtens vom 29. Juni 2011) mangelhaften Ausführung des Sockelbereichs. Auf den Umstand, dass es dadurch zu Folgeschäden kommen würde, wies sie bereits in ihrer Prozesseingabe vom 1. Dezember 2010 hin. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb nun plötzlich besondere Eile geboten sein soll, welche nicht einmal die Abnahme rechtzeitig gestellter Beweisanträge zulassen würde. Dies umso mehr, als im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird - auszuschliessen ist, dass vor dem nächsten Frühsommer bereits ein rechtskräftiger Entscheid in der Sache vorliegen wird. Sollte tatsächlich die Notwendigkeit bestehen, den mutmasslichen Mangel sofort zu beheben, um weitere Schäden zu verhindern, stünde der Beschwerdeführerin überdies die Möglichkeit offen, andere Massnahmen wie beispielsweise die Sicherstellung des gefährdeten Beweises mit anschliessender Sanierung zu prüfen (vgl. Johann Zürcher in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 9 zu Art. 158). Die geltend gemachte zeitliche Dringlichkeit vermag daher ebenfalls keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen.

Seite 8 — 11 cc) Soweit die Beschwerdeführerin auch den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss als Nachweis für einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aufführt, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der einer Partei drohenden Kosten nach der geltenden Praxis keinen genügenden Nachteil darstellt, der das Eintreten auf die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtfertigen würde (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1.3.3). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin lediglich zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Über die definitive Kostentragung wird erst im Sachentscheid entschieden, wobei der Grad des Obsiegens/Unterliegens zu berücksichtigen sein wird (Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR). Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt (Art. 122 Abs. 3 ZPO-GR). Ausserdem kann die Klägerin im Falle ihres Obsiegens von der Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung beanspruchen (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR). Insofern droht der Beschwerdeführerin durch die Leistung eines Kostenvorschusses kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Allein der Umstand, dass - im Falle des Obsiegens - ein bereits geleisteter Betrag bei der Gegenpartei zurückgefordert werden müsste, rechtfertigt das Eintreten auf die Beschwerde nicht. Auch im Falle ihres Unterliegens in der Sache könnte die Klägerin (nötigenfalls in einem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid) geltend machen, die durch die Einholung des zweiten Gutachtens verursachten Kosten seien unnötig gewesen und daher den Beklagten aufzuerlegen. Im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten droht der Klägerin somit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. d) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführerin durch die Anordnung einer zusätzlichen Expertise kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, weshalb auf diesen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Zu Handen der Vorinstanz sei an dieser Stelle immerhin darauf hingewiesen, dass die B._____ - gestützt auf deren Antrag der Bezirksgerichtspräsident die Einholung des fraglichen Gutachtens anordnete - nachträglich vor Bezirksgericht (vorinstanzliche Akten act. k53) wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, es fehle ihr die Passivlegitimation und sie verzichte auf die Bezeichnung eines Experten und die Einreichung von Expertenfragen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch an ihrem Antrag festhalten will. Sollte dem nicht so sein, hätte die Vorinstanz allenfalls die Möglichkeit, auf den Entscheid zurückzukommen und die angefochtene Beweisverfügung allenfalls nach vorgängiger Anhörung der Parteien in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Art. 96 Abs. 2 ZPO-GR), es sei denn, das Ge-

Seite 9 — 11 richt erachtet die Einholung einer weiteren Expertise von sich aus für notwendig und trifft die entsprechende Anordnung von Amtes wegen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Es handelt sich mit anderen Worten um qualifizierte prozessleitende Verfügungen, die Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift immer beschwerdefähig sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Das bedeutet, dass es für diese Fälle keines Nachweises über einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bedarf. Auf diesen Teil der Beschwerde ist daher einzutreten. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, als antragstellende Partei habe sie bereits die Kosten der ersten Expertise und der Ergänzung dazu bezahlt. Der Betrag, der vorgeschossen worden sei, belaufe sich auf Fr. 10‘835.--. Diesem Umstand habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Die Verfügung sei entsprechend anzupassen, da auch in diesem Punkt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe, auch wenn sie obsiegen würde. Der Betrag müsste dann bei den Beklagten eingefordert werden, was wiederum mit unnötigem Aufwand verbunden wäre. b) Zunächst ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz festgelegte Kostenvorschuss nicht - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren zum Ausdruck bringt - allein mit der Anordnung der zusätzlichen Expertise im Zusammenhang steht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung und zeigt sich überdies daran, dass in der angefochtenen Verfügung nicht nur das Gesuch um Einholung eines weiteren Gutachtens behandelt wurde. Demzufolge handelt es sich um einen allgemeinen Vorschuss für die Gerichtskosten. Die Vorinstanz kam somit auf ihre Verfügung vom 21. Januar 2011 (vorinstanzliche Akten act. k2) zurück, worin sie in Ziff. 8 des Dispositivs ausdrücklich festhielt, dass die Einholung von Kostenvorschüssen vorbehalten bleibe. Dass sie die Beschwerdeführerin bereits dazu verpflichtet hatte, einen Vorschuss für die Einholung des ersten Gutachtens zu leisten, geht aus den Akten nicht hervor. Eingereicht wurden einzig die Rechnungen des Gutachters, welche direkt an die Beschwerdeführerin adressiert waren und dem Anschein nach von dieser auch bezahlt wurden. Ob dies auf Anordnung der Vorinstanz hin erfolgte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine solche Anordnung wäre mittlerweile auch nicht mehr mittels Beschwerde anfechtbar und könnte allenfalls im Zusammenhang mit der definitiven Kostenverteilung gerügt werden. Vorliegend allein

Seite 10 — 11 massgebend ist, dass die Vorinstanz von den Parteien gestützt auf Art. 38 ff. ZPO- GR einen Kostenvorschuss verlangen kann und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Vorschuss für Gerichtskosten im allgemeinen oder für Kosten, welche aus der Beweiserhebung resultieren, handelt (vgl. dazu PKG 2007 Nr. 1). Die im konkreten Fall einverlangte Vertröstung von Fr. 8‘000.-- pro Partei bewegt sich dabei im ordentlichen Rahmen für ein derartiges Verfahren. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegende Partei auferlegt. Demzufolge gehen im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘500.-- zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____. Diese hat überdies dem obsiegenden A._____ eine volle Parteientschädigung zu entrichten. Da dessen Rechtsvertreter keine Abrechnung vorgelegt hat, ist die Entschädigung nach den Tarifen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem normalen Stundenansatz von Fr. 240.00 (Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250]) erscheint in Berücksichtigung der mutmasslichen notwendigen Bemühungen ein Betrag von Fr. 1‘000.-- angezeigt, allfällige Spesen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen. Da die B._____ auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtete, ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer auszurichten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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