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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2014 ZK2 2013 47

3. März 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,161 Wörter·~31 min·6

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 47 19. März 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, und der Y . _____ , Berufungsklägerin, beide vertreten durch avvocato Athos Mecca, Via Naviglio Vecchio 4, 6600 Locarno, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Landquart, Einzelrichter, vom 6. September 2013, mitgeteilt am 9. September 2013, in Sachen Z._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen Berufungsklägerin, betreffend vorsorgliche Massnahmen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Z._____ kaufte gemäss eigenen Angaben im Dezember 2010 das Motorboot "A._____" für Fr. 785'000.-- in Spanien. Das Boot wurde am 14. Dezember 2010 von der Firma Y._____ im Auftrag von Z._____ von Italien über den Lago Maggiore in die Schweiz geführt. Die Mehrwertsteuer von Fr. 60'263.20 sowie die Zollgebühren von Fr. 7'057.-- wurden gemäss eigenen Angaben von Z._____ bezahlt. Seit der Einfuhr in die Schweiz befindet sich das Boot in der Werft der Firma Y._____ in O.1_____. Dieser Gesellschaft wurde der Auftrag erteilt, diverse Arbeiten auszuführen, wie insbesondere die notwendigen Änderungen vorzunehmen, damit die Lärm- und Umweltschutznormen erfüllt werden. Der schriftliche Arbeitsauftrag ("Arbeitsauftrag Winterlager 2010/2011") enthielt zudem folgende Klausel: "Das Boot muss eine Casco- und Haftpflichtversicherung haben auch ohne Kennzeichen. Die Werft übernimmt keine Haftung (Gerichtsstand O.1_____)". B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 stellte die Firma Y._____ Z._____ eine Offerte für bereits ausgeführte und noch auszuführende Arbeiten zu, worauf dieser am 31. Januar 2011 per E-Mail antwortete: "Bevor die Sache nicht schriftlich erledigt ist, bitte ich Sie keine weiteren Tätigkeiten am Boot auszuführen". Am 9. Juni 2011 erhielt Z._____ von der Firma Y._____ eine Rechnung über den Betrag von Fr. 33'210.-- für diverse Arbeiten wie den Transfer des Bootes, Lärmkontrolle, Auswasserung, Bereitstellen für die Überwinterung sowie Gebühr für den Winterplatz 2010/2011. Mangels Bezahlung setzte die Firma Y._____ diesen Betrag in Betreibung und forderte weitere Fr. 45'000.-- unter dem Titel: "Fattura 09.06.2011. Spese e manutenzione deposito natante". C. Weil Z._____ die Rechnungen nicht bezahlte und die Firma Y._____ das Motorboot nicht herausgeben wollte, wurde ein gerichtliches Verfahren unausweichlich. So instanzierte Z._____ schliesslich am 17. September 2012 beim Vermittleramt des Bezirks Landquart eine Forderungsklage aus unerlaubter Handlung gegen die Firma Y._____ und X._____, der Firma einziges Mitglied mit Einzelunterschrift. Nach erfolglos verlaufener Verhandlung vom 30. Oktober 2012, an welcher die beiden Beklagten und ihr Vertreter nicht anwesend waren, wurde am 30. Oktober 2012 die Klagebewilligung mit folgenden Rechtsbegehren ausgefertigt: "1. Es seien die Parteien im Sinne einer Teilklage solidarisch zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000.00 nebst 5% Zins seit 1. Februar 2010 zu bezahlen;

Seite 3 — 19 2. es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger das Motorboot A._____, Identifikationsnummer _____, mit Beiboot herauszugeben; 3. es sei festzustellen, dass die Beklagten, je einzeln oder gemeinsam, im CHF 2'700.00 übersteigenden Betrag keine Ansprüche gegen den Kläger haben; 4. es sei das Betreibungsamt Landquart anzuweisen, die Einträge im Register des Betreibungsamtes Landquart, Betr.-Nr. _____ (vormals Betreibungsamt Kreis Maienfeld), und Betr.-Nr. _____, zu löschen; 5. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu solidarischen Lasten der Beklagten. Unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachklage." D. Nach Begründung der Litispendenz gelangte Z._____ an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart und beantragte mittels Gesuch vom 17. Oktober 2012 was folgt: "1. Es sei den Gesuchsgegnern zu befehlen, dem Gesuchsteller das Motorboot A._____, Identifikationsnummer _____, mit Beiboot und Zubehör herauszugeben, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB; 2. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu solidarischen Lasten der Beklagten." E. In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 stellten und begründeten die Firma Y._____ und X._____ als Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren: "1. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers / Antragsstellers." Wegen der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Richters wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Replik wurde am 15. November 2012 eingereicht, die Duplik am 3. Dezember 2012. F. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2012, mitgeteilt am 21. Dezember 2012, trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit auf das Gesuch von Z._____ nicht ein. G. Eine gegen diesen Entscheid von Z._____ am 10. Januar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Berufung wurde mit Verfügung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Februar 2013, mitgeteilt am 20. Februar 2013, gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgeho-

Seite 4 — 19 ben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Landquart zurückgewiesen. H. Mit Schreiben vom 22. April 2013 teilte das Bezirksgericht Landquart den Parteien mit, dass bezüglich der Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein Entscheid ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgefertigt werde, da bereits ein doppelter Schriftenwechsel erfolgt sei. I. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gelangte Z._____ erneut an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei den Gesuchsgegnern zu befehlen, dem Gesuchsteller das Motorboot A._____, Identifikationsnummer _____, mit Beiboot und Zubehör auf erstes Verlangen herauszugeben, unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB; 2. eventualiter sei dem Gesuchsteller Frist anzusetzen zur Hinterlegung von CHF 40'000.00 bei der Kasse des Bezirksgerichts Landquart, unter Androhung des Befehls der Herausgabe gemäss Ziff. 1, sobald die Zahlung geleistet ist; 3. es seien die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen und die Gesuchsgegner anzuweisen, das Boot auf erstes Verlangen des Gesuchstellers hin unter dessen Aufsicht einzuwassern, und bei allfälliger Weigerung sei dem Gesuchsteller explizit zu erlauben, die Einwasserung mittels Hilfe der zuständigen Behörden vornehmen zu lassen; 4. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu solidarischen Lasten der Beklagten." J. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2013 stellten die Firma Y._____ und X._____ als Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren: "1. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers / Antragsstellers." K. Mit Entscheid vom 6. September 2013, mitgeteilt am 9. September 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart wie folgt: "1. Das Gesuch wird gutgeheissen. 2. Die Y._____ und X._____ werden gerichtlich angewiesen, Z._____ das Motorboot A._____, Identifikationsnummer _____, mit Beiboot und Zubehör auf erstes Verlangen herauszugeben und unter dessen Aufsicht einzuwassern. Bei einer allfälligen Weigerung ist Z._____ explizit berechtigt, die Herausgabe und Einwasserung mittels Hilfe der zuständigen Behörden und insbesondere der Polizei vornehmen zu lassen.

Seite 5 — 19 3. Diese Verfügung ergeht unter der ausdrücklichen Androhung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 4. (Kostenfolge) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)." Zur Begründung führte der Einzelrichter im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Sachlage wahrscheinlich, dass Z._____ im Hauptverfahren tatsächlich obsiege bzw. die gesuchsgegnerischen Parteien kein Recht hätten, das Motorboot gegen den Willen des Eigentümers zurückzubehalten. Z._____ habe sie wiederholt zur Herausgabe seines Bootes aufgefordert. Im Weiteren habe er glaubhaft dargetan, dass das Motorboot unsachgemäss im Freien unter Bäumen gelagert werde und deshalb allen Witterungseinflüssen ausgesetzt sei. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass das Boot bereits Schaden genommen habe bzw. Schaden nehmen werde. Es sei unbestritten, dass Z._____ Eigentümer des Motorbootes sei. Die gesuchsgegnerischen Parteien könnten sich hingegen nicht auf ein Retentionsrecht berufen. Das Boot sei in Holland registriert, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliege. Nach internationalem Recht sei jedoch eine Retention ausgeschlossen. Aber auch nach Massgabe schweizerischen Rechts käme man zu demselben Ergebnis. Z._____ werde damit sein Eigentum zu Unrecht vorenthalten. Es drohe ihm aus dem ungerechtfertigten Rückbehalt des Motorbootes ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Sein Gesuch sei demnach gutzuheissen. L. Dagegen liessen die Firma Y._____ und X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 18. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: "1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Landquart vom 6. September 2013 (Proz. Nr. _____) aufzuheben; 2. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für vorinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten und Gesuchstellers." Zur Begründung führten die Berufungskläger aus, dass die von Z._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) mit Eingabe vom 24. Mai 2013 gestellten Rechtsbegehren unzulässig seien und somit nicht zu den Verfahrensakten der vorliegenden Streitangelegenheit zugelassen werden könnten. Dabei handle es sich um einen dritten Schriftenwechsel, und einen solchen sehe die Zivilprozessordnung nicht

Seite 6 — 19 vor. Der erstinstanzliche Richter habe damit gegen die Verfahrensordnung verstossen, weshalb der Entscheid vom 6. September 2013 aufgehoben werden müsse. Es sei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte weder in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2012 noch in derjenigen vom 15. November 2012 verlangt habe, Boot und Zubehör auf erstes Verlangen und unter Aufsicht des Berufungsbeklagten einzuwassern bzw. bei allfälliger Weigerung explizit zu erlauben, die Einwasserung mittels Hilfe der zuständigen Behörde vornehmen zu lassen. Der Berufungsbeklagte habe auch nie einen Generalantrag um vorsorgliche Massnahmen gestellt. Insofern verstosse die vorinstanzliche Androhung, welche dies vorsehe, gegen den Grundsatz "ne ultra petita". Hinzu komme, dass die Anordnung undurchführbar sei, weil das Boot nicht vorgeführt sei und somit nicht den Navigationsnormen entspreche. Im Weiteren fehle es dieser Massnahme an der verlangten Dringlichkeit, weil der Berufungsbeklagte das Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen bewusst hinausgezögert habe. Auch seien die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Boot werde sachgemäss gelagert. Den Berufungsklägern stehe zudem ein Retentionsrecht gemäss Art. 895 ZGB zu. Schliesslich werde sowohl die vorinstanzliche Feststellung bestritten, dass das Boot auf den Namen des Berufungsbeklagten in Holland registriert sei, als auch die Passivlegitimation von X._____. M. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 stellte der Berufungsbeklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Berufung abzuweisen; 2. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu solidarischen Lasten der Berufungskläger und Gesuchsgegner." Begründend wurde ausgeführt, dass die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2013 zu Recht berücksichtigt worden sei. Auch sei X._____ von der Vorinstanz zu Recht als passivlegitimiert angesehen worden. Die Ausführungen der Berufungskläger über die fehlenden Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung würden bestritten. Darüber hinaus seien sie auch nicht relevant, denn verlangt werde lediglich die Rückgabe des Eigentums. Diese könne nur dann verweigert werden, wenn den Berufungsklägern ein Retentionsrecht zustehen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe. Die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuchs um Erlass der vorsorglichen Massnahmen seien im Übrigen erfüllt, was zur Abweisung der Berufung führen müsse.

Seite 7 — 19 N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b) Vorliegend wurde ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme angefochten, welcher offensichtlich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangen ist. Unabhängig davon, ob für die Beurteilung des Erreichens der für die Berufung erforderlichen Streitwertgrenze auf den Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe von Fr. 100'000.--, Herausgabe von Fahrniseigentum; vgl. dazu etwa Myriam Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 308 N 6) oder auf denjenigen der im Streit liegenden vorsorglichen Massnahme als solcher (so Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 41; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 308 N 26) abgestellt wird, liegt der Streitwert nach Einschätzung der II. Zivilkammer über Fr. 10‘000.--. Davon gehen stillschweigend auch die Parteien aus, indem sie - der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung folgend - eine ausdrücklich als solche bezeichnete Berufung und eine Berufungsantwort eingereicht haben. Da die Berufung vom 18. September 2013 überdies zeitig ist und auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

Seite 8 — 19 2 a) Die Berufungskläger bringen vor (Berufung, S. 7), die Vorinstanz habe den Berufungskläger (X._____) im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu Unrecht als passivlegitimiert angesehen. Vertraglich sei der Berufungsbeklagte nicht mit ihm, sondern mit der Berufungsklägerin (Firma Y._____) verbunden. Ausserdem habe der Berufungskläger immer im Namen der Berufungsklägerin als Gesellschaft gehandelt und diese vertreten. b) Die Passivlegitimation kommt dem materiell Verpflichteten zu und ist folglich nach materiellem Recht zu beurteilen (Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 162). Die vom Berufungsbeklagten verlangte Eigentumsherausgabe richtet sich nach Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Demzufolge richtet sich die Klage gegen den Störer, wodurch diesem die Passivlegitimation zukommt. Als Störer gilt nicht nur derjenige, der den Eingriff selbst vornimmt, sondern auch jede andere Person, die einen Eingriff in das geschützte Eigentum zu verantworten hat, indem sie etwa die Störung durch Dritte duldet oder veranlasst. Die Einwirkung muss dem Störer jedoch zuzurechnen sein, sie muss als Folge seines Verhaltens betrachtet werden können (vgl. zum Ganzen Wolfgang Wiegand, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 641 N 62). Der Berufungskläger ist vorliegendenfalls einziges Verwaltungsratsmitglied der Y._____ (vgl. BG act. II./4.; ferner auch Berufung, S. 7). Er ist deshalb kraft seiner Organstellung physisch-real in der Lage, die in der Eigentumsvorenthaltung bestehende Störung zu beheben. Als Organ ist er hierzu ausserdem verantwortlich, weshalb er nach dem zuvor Gesagten ebenfalls als Störer anzusehen ist, wenn er die Störung durch die juristische Person, deren einziges Organ er ist, duldet oder veranlasst. Ihm kommt folglich, wie übrigens bereits die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 12. Februar 2013 festgehalten hat, im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Passivlegitimation zu. 3. a) Die Berufungskläger beanstanden mit der vorliegenden Berufung (vgl. Berufung, S. 2 f.), dass die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2013 an das Bezirksgericht Landquart nicht aus dem Recht gewiesen worden sei und entsprechend das darin Vorgebrachte nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da ein doppelter Schriftenwechsel zuvor bereits statt gefunden habe. Nach Art. 225 ZPO kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, sofern es die Verhältnisse erfordern. Dem Gericht kommt dabei ein Ermessen zu, wie sich aus der Kann-Formulierung ergibt. Für das summarische Verfahren, welches namentlich

Seite 9 — 19 auch beim Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Anwendung gelangt (Art. 248 lit. D ZPO), ist Art. 253 ZPO zu beachten, wonach - nebst der Stellungnahme grundsätzlich kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist. Nach BGE 138 II 252 E. 2.1 S. 254 f. ist die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im summarischen Verfahren jedoch in Ausnahmefällen möglich. Ein zweiter Schriftenwechsel ist aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), sogar geboten, wenn der Gesuchsgegner entscheidrelevante Einwendungen oder Einreden vorbringt, zu denen sich der Gesuchsteller im Gesuch nicht äusserte und auch nicht äussern musste (Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 253 N 15). b) Die Vorinstanz ordnete im vorliegenden Verfahren einen zweiten Schriftenwechsel an, weil die Berufungskläger in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Landquart bestritten hatten. Ein zweiter Schriftenwechsel, wie ihn das Bezirksgerichts Landquart daraufhin angeordnet hat, ist bei dieser Ausgangslage dem Gesagten folgend nicht zu beanstanden. Recht zu geben ist den Berufungsklägern indes darin, dass die Verfahrensbestimmungen der ZPO ein über Replik/Duplik hinausgehender Schriftenwechsel (Triplik und Quadruplik) nicht vorsehen und ein solcher demnach unzulässig wäre (Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 225 N 12). Die Berufungskläger irren sich jedoch, wenn sie die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2013 als vom Gesetz nicht vorgesehene Triplik qualifizieren. Ein Schriftenwechsel erfolgt gemäss dem Wortlaut von Art. 225 ZPO auf Anordnung des Gerichts hin. Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall, erklärte doch die Vorinstanz den Schriftenwechsel mit Schreiben vom 22. April 2013 implizit als beendet, indem sie darauf hinwies, dass bereits ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei und ein Entscheid ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgefertigt werde. Die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2013 erfolgte demnach unaufgefordert und aus eigenem Antrieb. Es handelt sich bei ihr somit um eine Eingabe während laufendem Verfahren, ergänzt mit neuen Erkenntnissen. Insofern ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, als dass sämtliche Eingaben wie die hier zu beurteilende den Parteien zwecks möglicher Stellungnahme zuzustellen sind (vgl. Art. 136 lit. c ZPO) und auch grundsätzlich im vorgefundenen Verfahrensstadium erlaubt sind. Aus diesem

Seite 10 — 19 Grund ist die Eingabe zu berücksichtigen, was die Vorinstanz richtigerweise getan hat. 4. a) Was den Inhalt der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2013 angeht, so bringen die Berufungskläger vor, sie enthalte eine unzulässige Erweiterung der Rechtsbegehren (Berufung, S. 3). Der Berufungsbeklagte habe nämlich weder in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2012 noch in derjenigen vom 15. November 2012 verlangt, Boot und Zubehör seien auf erstes Verlangen hin und unter Aufsicht des Berufungsbeklagten einzuwassern bzw. es sei bei allfälliger Weigerung explizit zu erlauben, die Einwasserung mittels Hilfe der zuständigen Behörde vornehmen zu lassen. Der Berufungsbeklagte habe auch nie einen Generalantrag um vorsorgliche Massnahmen gestellt. Insofern verstosse die vorinstanzliche Androhung, welche dies vorsehe, gegen den Grundsatz "ne ultra petita", wonach vom Richter im Hinblick auf die Dispositionsmaxime nicht mehr als das Geforderte zugesprochen werden darf. b) Zu prüfen ist deshalb, ob es sich dabei um eine unzulässige Klage- bzw. Gesuchsänderung handelt, beantragt der Gesuchsteller doch darin eine Ergänzung respektive Ausweitung seines ursprünglichen Herausgabegesuchs, welches die zuvor genannten Massnahmen des Einwasserns des Bootes durch die Berufungskläger bzw. des Einwassernlassens mithilfe der zuständigen Behörden nicht begehrte. aa) Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung im Einleitungs- oder Instruktionsstadium zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Ab Beginn der Hauptverhandlung ist die Klageänderung nur noch unter den erschwerenden Voraussetzungen des Novenrechts zulässig (Art. 230 ZPO). Im summarischen Verfahren ist eine Gesuchsänderung unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO bei sinngemässer Anwendung zuzulassen, soweit sie vor Erlass des Gerichtsentscheids - indem etwa das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme gibt - berücksichtigt werden kann (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 59). Im Berufungsverfahren sodann ist eine Klage- bzw. Gesuchsänderung nach Massgabe von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Nicht bzw. nicht explizit geregelt ist in der ZPO demgegenüber die Frage nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klagebzw. Gesuchsänderung vor dem erstinstanzlichen Gericht im Anschluss an ein Berufungsverfahren, bei welchem der angefochtene Entscheid aufgehoben und

Seite 11 — 19 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Die Frage kann hier allerdings offen gelassen werden, da im vorliegenden Fall keine Klagebzw. Gesuchsänderung vorliegt, wie nachfolgend dargelegt wird. bb) In den Worten des Bundesgerichts liegt eine Klageänderung vor, "wenn neue Vorbringen der Klagepartei in den Prozess einbezogen werden, auf Grund derer die Klage nicht mehr mit der ursprünglich eingereichten identisch ist" (Urteil des Bundesgerichts 5P.241/2004 vom 23. September 2004, E. 3.1). Eine Klageänderung kann etwa darin bestehen, dass der Kläger sein ursprünglich gestelltes Rechtsbegehren erweitert oder inhaltlich abändert, wie beispielsweise beim Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage (Urteil des Bundesgerichts 5P.241/2004 vom 23. September 2004, E. 3.1; vgl. auch Daniel Staehelin/Adrian Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 14 N 45). Die Verdeutlichung von Rechtsbegehren stellt demgegenüber keine Klageänderung dar (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 227 N 4). Eine Klage- bzw. Gesuchsänderung im zivilprozessualen Sinne liegt auch dann nicht vor, wenn die enthaltenen Änderungen nur unwesentlich sind und zu keiner relevanten Streitgegenstandsänderung führen (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 22). So zählen etwa die sogenannten Akzessorien zur Klage zu den untergeordneten Nebenpunkten, die das Streitprogramm nicht wesentlich erweitern und deshalb keine relevante Änderung darstellen; solche Nebenpunkte dürfen ohne Weiteres vorgebracht werden (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 22). Genannt wird in diesem Zusammenhang etwa der Antrag auf Zusprechung von Verzugszins, Parteientschädigung oder Rechtsvorschlagsbeseitigung (Willisegger, a.a.O., Art. 227 N 22). cc) Der Berufungsbeklagte begehrt in seiner Eingabe vom 24. Mai 2013 - zusätzlich zu den Anträgen gemäss Eingaben vom 17. Oktober 2012 bzw. 15. November 2012 -, Boot und Zubehör seien auf erstes Verlangen hin und unter Aufsicht des Berufungsbeklagten einzuwassern bzw. es sei bei allfälliger Weigerung explizit zu erlauben, die Einwasserung mittels Hilfe der zuständigen Behörde vornehmen zu lassen. Die Erweiterung der von den Berufungsklägern beanstandeten Gesuchsänderung besteht in der Sache einerseits aus einer Konkretisierung der Herausgabe selbst, nämlich der Einwasserung des Motorbootes durch die Berufungskläger. Dabei handelt es sich um eine Verdeutlichung des Rechtsbegehrens, die ohne Weiteres zulässig ist. Andererseits werden gewisse weitere Massnahmen (Einwasserung des Motorbootes mittels Hilfe der zuständigen Behörde) be-

Seite 12 — 19 antragt für den Fall, dass sich die Berufungskläger zur Herausgabe des Bootes und dessen Einwasserung weigern sollten. Diese Erweiterung lässt sich ausschliesslich im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Rechtsbegehren (Herausgabe des Bootes) verstehen und erweist sich insofern als blosses Akzessorium. Im Übrigen ist eine solche Ergänzung von untergeordneter Bedeutung, weil sie nur zur Anwendung kommen soll, falls sich die Berufungskläger zur Herausgabe des Bootes, zu der sie gegebenenfalls verpflichtet wären, weigerten. In der Eingabe des Berufungsbeklagten vom 24. Mai 2013 ist deshalb keine Klage- bzw. Gesuchsänderung im zivilprozessualen Sinne zu erblicken. Als Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 24. Mai 2013 und deren Inhalt bzw. die erwähnten Rechtsbegehren dem Gesagten entsprechend zu Recht berücksichtigt hat. Ebenfalls erst mit Eingabe vom 24. Mai 2013 beantragte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte eventualiter - nämlich für den Fall, dass das Gericht ein Retentionsrecht der Gesuchsgegner und Berufungskläger bejahen sollte und dem Gesuch um Herausgabe des Motorbootes nicht stattgegeben würde -, ihm sei Frist anzusetzen zur Hinterlegung von Fr. 40'000.-- als Sicherheitsleistung bei der Kasse des Bezirksgerichts Landquart, unter Anordnung des Befehls der Herausgabe des Motorbootes, sobald die Zahlung geleistet sei. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert, zumal sie das Hauptbegehren (Herausgabe des Motorbootes) gutgeheissen hat. Dieses zusätzliche Rechtsbegehren führt zu einer Klage- bzw. Gesuchsänderung, da es sich hierbei um mehr als eine blosse Präzisierung bzw. Ergänzung handelt. Dementsprechend konnte und kann der Eventualantrag nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis ändert sich insofern aber nichts (auch nicht hinsichtlich Gerichtskosten und Parteientschädigung), weil im vorinstanzlichen Entscheid der Hauptantrag (Herausgabe des Bootes) gutgeheissen wurde und nur dieser Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. 5. a) Die Berufungskläger bestreiten sodann, dass die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vorliegend erfüllt seien (Berufung, S. 8 f.). Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO hat die gesuchstellende Partei für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender materiellrechtlicher Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr daraus ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Vorausgesetzt werden demnach kumulativ ein in einer (beliebigen) subjektiven Berechtigung des Zivilrechts bestehender Verfügungsanspruch, der auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen, Dulden), Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist, sowie eine Verletzung oder Gefährdung dieses materiellen Anspruchs und ein daraus drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (Verfü-

Seite 13 — 19 gungsgrund). Ausserdem muss der angestrebte vorsorgliche, das heisst bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Endurteils währende, Rechtsschutz dringlich sein (vgl. zum Ganzen Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 261 N 10). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dringlichkeit muss einzelfallweise beurteilt werden; allgemein ist die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das Endurteil ohne weiteres abgewartet werden kann (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 261 N 22). Schliesslich ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, weshalb die anzuordnende Massnahme nicht weiter gehen darf, als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist (Sprecher, a.a.O., Art. 262 N 47). Das Gericht hat dabei namentlich das mutmassliche Recht des Gesuchstellers und die (möglicherweise unwiederbringlichen) Nachteile der Gegenseite abzuwägen (Johann Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 261 N 28). In Bezug auf das Beweismass genügt das Glaubhaftmachen der beschriebenen tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 50 ff.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. dazu BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325). b) Zunächst hat der Gesuchsteller also glaubhaft darzulegen, dass ein Anspruch verletzt oder gefährdet ist (sog. Hauptsacheprognose). Er hat mithin die Begründetheit seines Begehrens im Verfahren um die Hauptsache glaubhaft zu machen (Thomas Rohner/Matthias Wiget, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 261 N 6). Der Berufungsbeklagte und Gesuchsteller hat bei der Vorinstanz eine Klage auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung sowie auf Herausgabe seines Eigentums instanziert. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen knüpft insofern an diese Klage, als dass die Herausgabe des Bootes im Rahmen von Art. 261 ZPO vorsorglich verlangt wird. Die Begründetheit des Begehrens ist im Rahmen von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO deshalb nur hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an besagtem Boot zu prüfen; ob die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung im Verfahren um die Hauptsache erfüllt sind bzw. glaubhaft dargelegt werden können, ist demgegenüber für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Relevanz. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte ist, wie bereits die Vorinstanz zu-

Seite 14 — 19 treffend festgestellt hat, Eigentümer des fraglichen Bootes. Im Übrigen wird dieser Umstand von den Berufungsklägern auch nicht bestritten. Sie machen jedoch ein Retentionsrecht gestützt auf Art. 895 ff. ZGB geltend. Die Vorinstanz hat die Rechtslage bei der Retention von Motorbooten (sowohl nach internationalem als auch schweizerischem Recht) einlässlich und zutreffend dargestellt, so dass diese hier, soweit sie lediglich zu bestätigen ist, nicht vollumfänglich wiederholt zu werden braucht (vgl. dazu auch Peter Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2011, Art. 318 N 10), zumal sie als solche von den Berufungsklägern nicht bestritten wird. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass einerseits nach dem Übereinkommen über die Eintragung von Binnenschiffen vom 25. Januar 1965 (SR 0.747.201) bei Schiffen kein Retentionsrecht als gesetzliches Pfandrecht besteht (vgl. hierzu auch "Vorbehalte und Erklärungen" der Schweiz, wonach diese das Protokoll Nr. 1 anerkannt hat, sowie Art. 3 des Protokolls Nr. 1, wonach die einzigen dinglichen Rechte, die an einem Binnenschiff bestehen können, das Eigentum, der Niessbrauch, die Hypothek und das Privileg sind bzw. es den Vertragsparteien frei stehe, der Sicherungsbeschlagnahme dingliche Wirkung beizulegen). Andererseits ist auch nach Art. 53 des Bundesgesetzes über das Schiffsregister (SR 747.11) die Retention von eingetragenen Motorbooten ausgeschlossen. Die Berufungskläger wehren sich diesbezüglich denn auch nicht gegen die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, sondern einzig gegen deren Feststellung, wonach das Motorboot in den Niederlanden registriert sei (vgl. Berufung, S. 6). Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte hat in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren einen "Registrierungsschein schnelles Motorboot" (niederländisch: "Registratiebewijs snelle motorboot"; BG act. II./17.) eingereicht, welchem zu entnehmen ist, dass das Motorboot mit der Identifikationsnummer _____ - und somit das von ihm herausverlangte Motorboot - auf seinen Namen bzw. seit dem 23. April 2012 in den Niederlanden registriert ist. Dieser Registrierungsnachweis entspricht niederländischem Recht und hat solange Gültigkeit, bis er wiederrufen oder ersetzt wird. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte hat ausserdem einen Versicherungsnachweis ins Recht gelegt (BG act. II./18.), woraus ersichtlich ist, dass das fragliche Motorboot für die Zeit vom 15. Februar 2013 bis 15. Februar 2014 bei einer niederländischen Versicherungsgesellschaft (B._____) versichert war. Dabei wird das im zuvor erwähnten Registrierungsschein aufgeführte Registrierungszeichen ("Registratieteken") für das Motorboot des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (_____) auch in der eingereichten Versicherungspolice verwendet. Das lässt den Schluss zu, dass, wie der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte vorbringt

Seite 15 — 19 (vgl. Berufungsantwort, S. 3), sein Boot (nach wie vor) in den Niederlanden registriert ist. Zuvor war das Motorboot (mindestens) seit dem 30. August 2007 im britischen Schiffsregister eingetragen (vgl. BG act. II./19.). Damit hat der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte mittels Urkunden jedenfalls glaubhaft dargetan, dass es sich diesbezüglich seinen Vorbringen entsprechend verhält. Die Berufungskläger bringen hiergegen lediglich vor, dass die Feststellung des vorinstanzlichen Richters, wonach der Sachverhalt dem internationalen Recht unterliege (was eine Registrierung des Motorbootes in den Niederlanden voraussetzen würde), falsch sei und dass die genannten Dokumente nichts beweisen würden (vgl. Berufung, S. 6). Näher begründet werden die berufungsklägerischen Behauptungen indes nicht, weshalb sie die durch Urkunden untermauerten Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht zu entkräften vermögen. Im Übrigen gelingt es den Berufungsklägern auch nicht, ein vertraglich vereinbartes Retentionsrecht am Motorboot des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten geltend zu machen. Dass Anstalten zum Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung statt gefunden haben, ist zwar aktenkundig (vgl. insb. BG act. III./L. und O. sowie BG act. III./1.). Einer E-Mail des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter der Berufungskläger vom 13. Juni 2012 (BG act. III./1.) ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Parteien über die Gerichtsstandsklausel nicht einigen konnten. Indem die Berufungskläger nie eine durch den Berufungsbeklagten unterzeichnete Version der genannten Vereinbarung eingereicht haben, ist davon auszugehen, dass die Differenzen bezüglich des Gerichtsstandes nicht ausgeräumt werden konnten und es deshalb auch nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kam. Jedenfalls gelingt es den Berufungsklägern nicht, die Existenz des von ihnen behaupteten, vertraglichen Retentionsrechts (vgl. Berufung, S. 6 f.) rechtsgenüglich darzulegen. Zusammenfassend und in Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte einerseits Eigentümer des herausverlangten Motorbootes ist und dass andererseits die Berufungskläger weder über ein vertragliches noch über ein gesetzliches Retentionsrecht an besagtem Motorboot verfügen. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte hat damit - als erste Voraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen - die Begründetheit seines Begehrens im Verfahren um die Hauptsache glaubhaft dargetan. c) Ein Rechtschutzinteresse am Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt im Weiteren eine Gefährdungslage voraus, die der Gesuchsgegner durch sein Verhalten entstehen lässt. Der Gesuchsteller hat hierbei glaubhaft zu machen, dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser verei-

Seite 16 — 19 telt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihm ungeachtet der Möglichkeit des nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht (Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 16). Die Verletzung des glaubhaft gemachten Eigentumsanspruchs hat durch das Vorenthalten des Motorbootes bereits statt gefunden und perpetuiert sich weiter, indem sich die Gesuchsgegner und Berufungskläger auf ein Retentionsrecht berufen und damit zum Ausdruck geben, dass sie von sich aus nicht bereit sind, das Motorboot an den Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten ohne Weiteres zurück zu geben. d) Der Gesuchsteller hat sodann glaubhaft aufzuzeigen, dass aus der Verletzung oder Gefährdung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten wird, falls nicht die beantragte Massnahme erlassen wird. Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil, der glaubhafterweise später - in der Regel nach dem Eintreten der Rechtskraft des Hauptsacheentscheids - nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann (Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 34; vgl. auch Huber, a.a.O., Art. 261 N 20). Als relevanter Nachteil ist insbesondere auch eine Beeinträchtigung in der Ausübung absoluter Rechte (Eigentum, körperliche Integrität etc.) anzusehen, weil der Nachteil auch durch einen der gesuchstellenden Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Der Genuss einer solchen Rechtsausübung ist nicht wiedergutmachbar, "weil man Zeit nicht zurückgeben kann" (Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 26; vgl. auch Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 34). Das spätere Ersetzen des Nachteils durch Geld stellt nur eine "Hilfslösung" dar, mit der sich die betroffene Partei nicht abfinden muss (Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 26; Zürcher, a.a.O., Art. 261 N 34). Vorliegend verlangt der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte die Herausgabe seines Eigentums. Wird dieses ihm vorenthalten, wird er damit in der Ausübung eines absoluten Rechts in wesentlicher Art und Weise beeinträchtigt. Er kann sein Motorboot nicht seinen Vorstellungen entsprechend gebrauchen, solange das Verfahren in der Hauptsache nicht erledigt ist. Die Vorinstanz ist deshalb zum zutreffenden Schluss gelangt, dass dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten aus dem Rückbehalt des Motorbootes ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. e) Grundvoraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahme ist schliesslich - wenn auch im Gesetz nicht explizit genannt - deren Dringlichkeit (Huber, a.a.O., Art. 261 N 22; Rohner/Wiget, a.a.O., Art. 261 N 5; Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 39). Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. Dies ändert jedoch nichts an ihrem Entscheid, zumal diese durchaus gegeben ist, wenn

Seite 17 — 19 berücksichtigt wird, dass die entsprechende Herausgabe des Motorbootes bereits im Jahr 2012 beantragt worden ist und die Dauer des entsprechenden Hauptverfahrens - mit der Möglichkeit des Weiterzugs bis an das Bundesgericht - zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann. Dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten ist jedenfalls nicht zuzumuten, das rechtskräftige Endurteil abzuwarten. Daran vermag auch der von den Berufungsklägern erhobene Einwand (vgl. Berufung, S. 9) nichts zu ändern, wonach es im vorliegenden Fall an der zeitlichen Dringlichkeit fehle, weil der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte mit der Gesuchseinreichung über längere Zeit zugewartet und diese deshalb bewusst hinaus gezögert habe. Ein Rechtsmissbrauch, wie dies die Berufungskläger geltend machen, ist hier nicht auszumachen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. f) Offensichtliches Hinauszögern der Gesuchseinreichung kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Dabei ist unter anderem die Dauer des Zuwartens mit der vermuteten Dauer des ordentlichen Prozesses in Bezug zu setzen; so wird das Zuwarten während einer Zeitspanne als zulässig erachtet, die zur Führung eines ordentlichen Prozesses erforderlich wäre (vgl. Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 43 m.w.H.). Rechtsmissbrauch kann indes dann vorliegen, wenn die eingetretene Dringlichkeit durch das offensichtliche Zuwarten erst geschaffen worden ist (Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 43). Davon ist vorliegend nicht auszugehen, sind es doch die Berufungskläger gewesen, die durch die Verweigerung der Herausgabe des Motorbootes die Gefährdungslage erst initiiert und im Weiteren Verlauf vergrössert haben, sodass ihnen der Eintritt der Dringlichkeit zuzuschreiben ist. Kein Rechtsmissbrauch liegt dort vor, wo die gesuchstellende Partei eine Vergleichslösung gesucht, der Gegenpartei eine letzte Frist gesetzt oder wo sie zeitintensive Abklärungen des Sachverhalts oder der Rechtslage hat vornehmen müssen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 N 44). Die Berufungskläger werfen der Gegenpartei vor, sie habe, nachdem sie das Motorboot erstmals im September 2011 zurückgefordert habe, danach während rund eines Jahres (nämlich bis zur Einreichung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 17. Oktober 2012) nichts mehr unternommen (vgl. Berufung, S. 9). Ein solches Verhalten zeuge nicht von Dringlichkeit, sondern finde darin ihren Grund, dass der Gesuchsteller einen Vorteil daraus gezogen habe, das Motorboot in der Werft zu lassen. Wie jedoch den Akten (vgl. insb. BG act. III./L. und O. sowie BG act. III./1.) zu entnehmen ist, haben zwischen Herbst 2011 und Herbst 2012 Verhandlungen der Parteien hinsichtlich einer Übereinkunft ("accordo") statt gefunden. Die Berufungskläger geben denn auch selbst an (vgl. Berufung, S. 9), dass sich die Anwälte des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten im Abstand von jeweils zwei Monaten (wobei die

Seite 18 — 19 letzte Zeitspanne offenbar sechs Monate betrug) bei ihnen gemeldet hätten. In Anbetracht der nicht alltäglichen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen, des Einholens von Auskünften im Ausland und des Umstands, dass der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte in der fraglichen Zeitspanne - aus durchaus nachvollziehbaren, ortsbedingten Gründen - seinen Anwalt wechselte, ist in seinem Verhalten kein Rechtsmissbrauch zu erblicken, weshalb er sich auf die zeitliche Dringlichkeit seines Gesuchs berufen kann. g) Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit zu Recht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen, was zur Abweisung der Berufung führt. 6. Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO zu Lasten und unter solidarischer Haftung der Berufungskläger. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 und Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) erscheint eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese wird mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- wird den Berufungsklägern zurückerstattet. Die Berufungskläger haben überdies den anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung des Rechtsbeistands des Berufungsbeklagten ist nach richterlichem Ermessen festzulegen, nachdem dessen Rechtsvertreter innert Frist keine Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und der Y._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- wird X._____ und der Y._____ durch das Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. 3. X._____ und die Y._____ haben - unter solidarischer Haftung - Z._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2013 47 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.03.2014 ZK2 2013 47 — Swissrulings