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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.11.2018 ZK2 2013 45

26. November 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·12,720 Wörter·~1h 4min·2

Zusammenfassung

Forderung aus Architektenvertrag | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 58 Ref.: Chur, 26. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 45 05. Dezember 2018 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuarin Lenz In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 150, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9./12./13. November 2012, mitgeteilt am 30. Juli 2013, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y._____, Berufungsbeklagte, und Z._____, Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Huber, Mühlebachstrasse 38, 8008 Zürich, betreffend Forderung aus Architektenvertrag, hat sich ergeben:

2 / 58 I. Sachverhalt A.a. Am 26. April 2006 schlossen Y._____ und Z._____, O.1_____, als Auftraggeber/Bauherrschaft einerseits und das X._____, O.2_____, als Beauftragter/Architekt andererseits einen SIA-Normvertrag 1002 (Ausgabe 2003) für Architekturleistungen betreffend Ausführung eines Projekts "A._____, O.1_____" ab. Nebst den Werten des SIA für die Berechnung des mittleren Stundenaufwandes sah er allgemein die Anwendbarkeit der SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 2003) vor. Der Teilvertrag beschränkte sich auf Leistungen des Beauftragten ab der Projektphase 4 (Ausschreibung/Offertvergleich/Vergabeantrag). Gemäss dem Grundleistungsverzeichnis und der vertraglichen Projektorganisation erfolgte eine Aufgabenverteilung zwischen den am Bau beteiligten beiden Architekten B._____, O.3_____, und C._____. In den Projektphasen 1-3 (1. Vorprojekt: Studium Lösungsmöglichkeiten, Grobschätzung Baukosten, Vorprojekt und Kostenschätzung; 2. Bauprojekt: Detailstudien, Kostenvoranschlag; 3. Bewilligungsverfahren) war Architekt B._____ für Projektentwurf, Materialisierung, Statikkonzept, Skizzen der wesentlichen Konstruktionsdetails und Haustechnikkonzepte mit den Fachingenieuren, Verhandlungen mit den Behörden, Erstellung des Kostenvoranschlages und Baubeschrieb verantwortlich. In den Projektphasen 4-7 (4. Ausschreibung/Offertvergleich/Vergabeantrag; 5. Ausführungsplanung; 6. Ausführung; 7. Inbetriebnahme/Abschluss) war das X._____ für die Ausführungsplanung, das Bauprogramm, die Ausschreibung der Bauarbeiten, die örtliche Bauleitung, die Koordination der Zusammenarbeit der Fachplaner sowie die Führung der Baubuchhaltung und Abrechnung verantwortlich, wobei in der Projektphase 6 (Ausführung: Gestalterische Leitung, Bauleitung/Kostenkontrolle) die Teilleistung gestalterische Bauleitung ebenfalls Architekt B._____ oblag. A.b. Von den gesamthaft für den Bau zu erbringenden Architekturleistungen entfiel gemäss Grundleistungsverzeichnis ein Leistungsanteil von 61.5 % auf die X._____. Dieses war bis zu honorarberechtigten Baukosten von CHF 2'000'000.00 mit einem pauschalen Festhonorar (ohne Anpassung an die Teuerung) von CHF 160'000.00, zuzüglich MwSt. zum damaligen Satz von 7.6 %, zu vergüten. Gemäss besonderer Vereinbarung war das Entgelt für honorarberechtigte Baukosten (B), welche den Betrag von CHF 2'000'000.00 übersteigen, nach oben anzupassen, indem das Zusatzhonorar (H) auf dem überschiessenden Baukostenanteil gemäss der Formel H = B – 2'000'000 x 14.5 % x 61.5 % zu berechnen war. Über die Anwendung dieser Bestimmung war die Bauherrschaft vorgängig in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich der Vergütung von Nebenkosten wurde vereinbart, die Reisekosten pauschal mit CHF 6'000.00 zu vergüten. Ausgehend von einem geschätzten Aufwand von

3 / 58 CHF 7'000.00 war die Entschädigung für Plankopien, Fotokopien und Datenträger sodann nach Aufwand geschuldet. A.c. Die Baubewilligung wurde am 6. Februar 2006, mit Vorbehalten wegen fehlender Unterlagen, erteilt. Gemäss Architektenvertrag vom 26. April 2006 war folgender Terminplan vorgesehen: Baubeginn Juni 2006, Rohbau-Fertigstellung Dezember 2006, Bezug Juni 2007. Der Bau wurde im Frühjahr 2006 begonnen. Am 18. Dezember 2006 meldete die X._____ den Rohbau zur Abnahme durch die Baubehörde O.1_____ an, welche am 16. Januar 2007 stattfand. Der Bezug der Baute durch die Bauherrschaft soll nach deren Angaben am 24. Dezember 2007 erfolgt sein. B.a. Am 3. Mai 2007 bat die Bauherrschaft die X._____ um Zustellung eines aktualisierten Budgets/Kostenaufstellung zum Bauprojekt. Am 26. Juni 2007 übermittelte das ausführende Architekturbüro der Bauherrschaft (mit Kopie an Architekt B._____) eine provisorische Kostenzusammenstellung mit folgenden Werten: BKP Nr. Kostenzusammenstellung provisorisch, 26.06.2007 0 Grundstück 3'115'400 1 Vorbereitungsarbeiten 86'400 2 Gebäude 2'944'200 4 Umgebung 145'000 5 Baunebenkosten 129'000 Total (inkl. MwSt.) 6'420'700 B.b. Gegen Ende der Bauzeit, am 7. November 2007, wünschte die Bauherrschaft erneut eine Kostenaufstellung und ersuchte gleichzeitig um einen Besprechungstermin im Beisein des Bauleiters D._____, um "einige Probleme im Zusammenhang mit der Bauführung und der Kostenkontrolle zu klären". Am 12. November 2007 übermittelte die X._____ (mit Kopie an Architekt B._____) folgende Kostenprognose: BKP Nr. KV aktuell Verträge Vergaben Zahlungen Prognose Mehr-/Minderkosten 0 Grundstück 3'115'400 3'115'245 3'115'268 -132

4 / 58 1 Vorbereitungsarbeiten 86'400 58'642 84'595 84'595 -1'805 2 Gebäude 2'959'200 2'425'525 2'041'097 2'927'307 -31'893 4 Umgebung 145'000 205'515 30'000 191'000 46'000 5 Baunebenkosten 129'700 3'848 64'735 132'717 3'017 Total (inkl. MwSt.) 6'435'700 2'693'530 5'335'672 6'450'887 15'187 Mit E-Mail vom gleichen Tag ersuchte die Bauherrschaft "angesichts dieser massiven Kostenüberschreitung" dringend um ein Gespräch. Am 15. November 2007 antwortete die X._____, die Feststellung der Bauherrschaft, die Kosten würden massiv überschritten, erstaune. Die im November 2007 erstellte Endkostenprognose weise gegenüber den Kostenvoranschlägen vom Juni 2007 Mehrkosten von CHF 30'000.00 aus. Alle vorgängigen Kostenangaben stammten nicht aus dem Büro der X._____. B.c. Basierend auf folgender Baukostenaufstellung per 4. Februar 2008: BKP Nr. KV aktuell Verträge Vergaben Zahlungen Prognose Mehr-/Minderkosten 0 Grundstück 3'115'400 3'112'268 3'112'268 -2'932 1 Vorbereitungsarbeiten 86'400 58'642 84'595 84'595 -1'805 2 Gebäude 3'125'690 2'435'458 2'698'811 3'056'098 -69'592 4 Umgebung 145'000 205'515 278'321 209'504 64'504 5 Baunebenkosten 129'700 3'848 71'716 132'717 3'017 Total (inkl. MwSt.) 6'602'190 2'703'463 6'248'688 6'595'382 -6'808 liess die X._____ der Bauherrschaft am 3. Oktober 2008 ihre Schlussabrechnungen über die Beträge von CHF 144'778.00 (Restforderung betreffend Honorar aus Architektenvertrag), CHF 8'324.10 (Nebenkosten) und CHF 42'945.00 (ausserhalb des Vertrages erbrachte Teilleistungen), insgesamt CHF 196'047.10, zukommen. Nachdem die Begleichung der Forderungen ausblieb, mahnte die X._____ Y._____ und Z._____ mit Einschreiben vom 11. November 2008, die ausstehenden Zahlungen bis am 21. November 2008 vorzunehmen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

5 / 58 C.a. Gemäss Ziffer 13.1 des Architektenvertrages war vereinbart, dass in einem Streitfall vor Anrufung eines Gerichts unter den Parteien eine Mediation durchzuführen sei. Gestützt auf einen Mediationsvertrag vom 12. März 2009 wurde gleichentags unter Leitung des Mediators E._____, F._____ Rechtsanwälte, O.4_____, eine Mediation durchgeführt. Eine Einigung wurde nicht erzielt. C.b. Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 meldete die X._____ die Streitsache zur Vermittlung beim Kreispräsidium O.2_____ an. Mangels Streitbeilegung anlässlich der Sühneverhandlung vom 20. Mai 2009 wurde der Klägerin am 23. Juli 2009 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Rechtsbegehren Klägerin: 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 190'047.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren Beklagte: 1. Das Gesuch [recte: die Klage] sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Lasten der Klägerin. Widerklagebegehren: 1. Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten CHF 350'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Mai 2009 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten. D.a. Unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2009 prosequierte die X._____ (nachfolgend Klägerin) das Klageverfahren durch Einreichung des Leitscheins fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht mittels Prozesseingabe vom 4. September 2009 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Sie liess folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 196'047.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten. D.b. Zur Klagebegründung (20 Urkunden, 1 Edition, 8 Zeugen, 2 Expertisen) wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die Honorarabrechnungen der Klägerin vom 3. Oktober 2008 samt dortigen Beilagen ausgeführt, der Klagebetrag setze sich aus den 3 Teilforderungen vertragliches Honorar CHF 144'778.00 (a), Nebenkosten

6 / 58 CHF 8'324.10 (b) und ausserhalb Architektenvertrag erbrachte Teilleistungen CHF 42'945.00 (c) wie folgt zusammen: Nebst dem Pauschalhonorar von CHF 160'000.00 gemäss Ziffer 2.3 des Architektenvertrages habe die Klägerin gemäss Vertragsziffer 14 Anspruch auf ein Zusatzhonorar auf den zwei Millionen übersteigenden Teil der Baukostensumme. Die Höhe der honorarberechtigten Bausumme gemäss Honorarabrechnung der Klägerin vom 3. Oktober 2008 von CHF 2'733'894.00 sei von der Gegenseite nie bestritten worden. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits bislang geleisteten Abschlagszahlungen von total CHF 96'080.00 sei unter dem Titel Architekturhonorar BKP 291 eine Restforderung von CHF 144'778.00 ausstehend. Gemäss Ziffer 3 des Architektenvertrages sei sodann vereinbart worden, die Reisekosten pauschal mit CHF 6'000.00 zu vergüten und die Entschädigung für Plan- und Fotokopien sei nach effektivem Aufwand geschuldet. Dementsprechend habe die X._____ abrechnungsgemäss Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe von CHF 8'324.10 (Fahrpauschale CHF 6'000.00; Plan- und Fotokopien CHF 1'736.15). Im Umfang von CHF 42'945.00 schliesslich gründe die Forderung auf tatsächlich erbrachten Architekturleistungen, welche ausserhalb des mit dem Architektenvertrag vereinbarten Aufgabenbereichs der Klägerin (Bauausführung) gelegen hätten, von ihr aber gleichwohl im Sinne projektnotwendiger Vorleistungen hätten erbracht werden müssen, um sich in die Lage zu versetzen, ihren eigenen vertraglichen Aufgaben nachkommen zu können. Der eigentliche Architekt und Vertreter der Bauherrschaft, B._____, habe die zur Bauausführung unerlässlichen Unterlagen in namhaften Teilen nicht beigebracht. Die von ihm zur Verfügung gestellten Baupläne seien nur sehr rudimentär gewesen; Detailpläne hätten nicht existiert. Damit das Bauvorhaben überhaupt in einem erträglichen Zeitrahmen habe abgewickelt werden können, hätten folgende, nicht im Kernauftrag definierte und nach Regietarif B gemäss Beilage 4 Architektenvertrag zu entschädigenden Leistungen von der Klägerin erbracht werden müssen: ▪ Ergänzung Baueingabe: Die Baueingabe habe in mehreren Bereichen (Schutzraum, Medienanschlüsse, Personenlift, Auftrag geologisches Gutachten, Fassaden- und Grundrissänderungen, Variantenstudie Stützmauer und Einfahrt) ergänzt werden müssen. Die Forderung aus der Ergänzung der Baueingabe belaufe sich gemäss Schlussabrechnung vom 3. Oktober 2008 auf CHF 10'215.00 exkl. MwSt. ▪ Koordination Fachplaner auf Projektebene (Entwicklung Statikkonzept, Heizung, Lüftung/Klima, Sanitärinstallation, Elektroinstallationen): Gemäss Architektenvertrag sei es Aufgabe von Architekt B._____ gewesen, die Haustechnikkonzepte mit den Fachingenieuren zu erstellen. Als eigentlicher Architekt und Vertreter der Bauherrschaft habe

7 / 58 dieser jedoch die Koordination der Fachplaner (Statik, Sanitär und Heizung, Elektroinstallationen etc.) nicht oder nur unzureichend wahrgenommen. So hätte B._____ gemäss Beilage 2 ein Statikkonzept in Phase 1 des Bauprojekts erarbeiten sollen, was dieser jedoch unterlassen habe. Das Statikkonzept sei stattdessen durch die Klägerin unter Beizug des Bauingenieurs G._____, O.5_____, erarbeitet worden. Im Fachbereich Sanitär, Heizung, Lüftung und Klima habe die Klägerin anstelle von Architekt B._____ mit dem Fachplaner H._____, O.6_____, diverse Arbeiten wie Grundlagenabklärungen bezüglich Wärmeerzeugung und Apparateauswahl koordinieren müssen. Im Fachbereich Elektroinstallationen habe die Klägerin anstelle von B._____ die Projektierungsarbeiten bezüglich Schwachstrom, Starkstrom, Installation von Sicherheits- und Blitzschutzanlagen zusammen mit dem Elektroplanungsbüro I._____, O.7_____, koordinieren müssen. Die klägerische Forderung aus der geleisteten Koordinationsarbeit der Fachplaner betrage abrechnungsgemäss CHF 6'465.00, exkl. MwSt. ▪ Fehlender Baubeschrieb/Materialisierung als Grundlage von Devisierung/Planung (mehrfache Überarbeitung Baubeschrieb, Erstellung der Raumblätter mit Materialisierung): Entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung gemäss Beilage 2 des Architektenvertrages habe Architekt B._____ den Baubeschrieb nicht erstellt respektive die Materialisierung nicht bestimmt. Diese Arbeiten hätten von der Klägerin ausgeführt werden müssen. Ihre Honorarforderung für Erstellung von Baubeschrieb und Materialisierung belaufe sich abrechnungsgemäss auf CHF 4'472.00, exkl. MwSt. ▪ Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau: Den Bauplänen von Architekt B._____ seien weder die notwendigen Gestaltungsdetails für den hölzernen Dachaufbau, noch für Metallfassade, noch jene für Metallkonstruktion und Gestaltung des Liftschachts zu entnehmen gewesen. Die Forderung der Klägerin für die Erstellung dieser diversen Gestaltungen des Rohbaus würden sich rechnungsgemäss auf CHF 8'795.00, exkl. MwSt., belaufen. ▪ Gestaltungsvorschläge Innenausbau: Die Klägerin habe schliesslich diverse, den Innenausbau betreffende Gestaltungsvorschläge bezüglich Nasszellen, Schalung Sichtbeton, Gestaltung Dachoberlichter, Typologie Zimmertüren, Gestaltung Cheminée, Gestaltungskonzept Pergola etc. erbringen müssen. Die Forderung dafür betrage abrechnungsgemäss CHF 9'965.00, exkl. MwSt. D.c. Innert mehrfach, mit Zustimmung der Gegenpartei erstreckter Frist und in der erforderlichen Form wurde seitens der Beklagten am 19. November 2009 die Prozessantwort mit umfangreichen Beweisanträgen (369 Urkunden, 8 Editionen, 1 Parteieinvernahme, 7 Zeugen, 58 Expertisen) eingereicht. Die Beklagten schlossen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, auf vollumfängliche Klageabweisung, soweit die Klage nicht anerkennt werde. Gleichzeitig erhoben sie Widerklage mit den Anträgen: 1. Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten den Betrag von CHF 412'936.00 zu zahlen, unter Vorbehalt der Nachklage;

8 / 58 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Die Beklagten bestritten die klägerischen Forderungen sowohl in Bestand als auch im Umfang vollumfänglich. Sie vertraten die Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Architektenhonorar mehr habe, da sie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen – wenn überhaupt – nur sehr mangelhaft erbracht habe. Eventualiter machten die Beklagten Verrechnung mit ihren widerklageweise eingeklagten Schadenersatzforderungen geltend. Für eine Anpassung des Architektenhonorars aufgrund einer höheren honorarberechtigten Bausumme sei vereinbart gewesen, dass die Bauherrschaft über die Anwendung dieser Bestimmung vorgängig in Kenntnis zu setzen sei. Die Klägerin habe dies zu keinem Zeitpunkt getan. Schon aus diesem Grund sei die Klägerin nicht berechtigt, eine über das Pauschalhonorar hinausgehende Entschädigung zu verlangen. Der Forderungsbetrag für Nebenkosten in der Höhe von CHF 8'324.10 werde anerkannt, obwohl vermutungsweise auch dieser Betrag überrissen sei. Die Forderung werde indessen mit den eigenen Schadenersatzforderungen der Beklagten verrechnet. Die tatsächlichen Behauptungen der Klägerin, sie habe Arbeiten ausgeführt (von ihr als Teilleistungen ausserhalb Vertrag bezeichnet), welche eigentlich von Architekt B._____ hätten ausgeführt werden müssen, und der von ihr daraus abgeleitete Honoraranspruch in Höhe von CHF 42'945.00, wiesen die Beklagten umfassend zurück. Dem Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages seien mehrere Gespräche vorausgegangen, in welchen beschlossen worden sei, dass die Klägerin die Arbeit dort aufnehmen solle, wo Architekt B._____ sie beendet habe. Die Klägerin habe somit das Projekt sowie den Projektstand bestens gekannt und genau gewusst, welche Arbeiten noch zu verrichten gewesen seien. Schon aus diesem Grund sei eine Rechnungsstellung ausserhalb des Vertrages ungerechtfertigt. Die Klägerin habe sodann nicht für Architekt B._____ einspringen müssen; das Gegenteil sei der Fall gewesen. Insbesondere habe Architekt B._____ einen erheblichen Teil der faktisch inexistenten klägerischen Bauleitung übernehmen müssen. Zu bestreiten sei sodann, dass B._____, als eigentlicher Architekt und Vertreter der Bauherrschaft, die zur Bauausführung notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe und dass die von ihm zur Verfügung gestellten Baupläne nur sehr rudimentär gewesen seien und Detailpläne überhaupt nicht existiert hätten. Es sei denn auch bezeichnend, dass diese Behauptungen in keiner Weise substantiiert würden. Es gehe nicht an, als Substantiierung lediglich den Beweis einer Expertise anzubieten. Die Klägerin mache nicht namhaft, welche Baupläne oder Detailpläne nicht geliefert worden seien und auch nicht, dass sie das Fehlen von Plänen abgemahnt habe. In keinem Zeitpunkt während des Vertragsverhältnisses hätten die Beklagten von der Klägerin gehört, die Leistungen von Architekt B._____ seien ungenügend. In Bezug auf alle 5 geltend gemachten Positionen (1. Ergänzung Baueingabe; 2. Koordination

9 / 58 Fachplaner und Projektebene; 3. fehlender Baubeschrieb/Materialisierung als Grundlage von Devisierung/Planung; 4. Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau; 5. Gestaltungsvorschläge Innenausbau) sei der tatsächlich betriebene Aufwand sowohl im Grundsatz als auch im Ausmass als unsubstantiiert zu bestreiten. Es sei in keinem dieser Fälle eine Abmahnung der Klägerin erfolgt. Vereinbarungen mit der Bauherrschaft betreffend derartige Zusatzleistungen seien ebenfalls nicht getroffen worden. In der 150 Seiten umfassenden Begründung der Widerklage werden insgesamt 160 Positionen abgehandelt, in denen die Klägerin den Beklagten einen zu ersetzenden Gesamtschaden von CHF 412'936.00 zugefügt haben soll. D.d. Innert mehrfach, mit Zustimmung der Gegenpartei, erstreckter Frist erstattete die Klägerin die Klagereplik und Widerklageantwort mit unverändertem Klagebegehren gemäss Prozesseingabe und dem Antrag auf Abweisung der Widerklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 7.6 % MwSt. zu Lasten der Beklagten und Widerkläger. Sie legte 284 neue Urkunden ein, verlangte 1 Edition und offerierte, nebst den in der Prozesseingabe aufgerufenen 8 Zeugen, 8 neue Zeugen. D.e. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Beklagten mit Klageduplik und Widerklagereplik vom 7. Juni 2010 und die Klägerin mit Widerklageduplik vom 30. August 2010 unverändert an ihren Rechtsbegehren und im Wesentlichen auch an ihren Sachverhaltsdarstellungen fest. D.f. Am 11. Oktober 2010 legten die Beklagten eine weitere Rechtsschrift ein (Stellungnahme zur Widerklage der Klägerin vom 30. August 2010). E.a. Gemäss unangefochten gebliebener Beweisverfügung vom 14. April 2011 wurden: ▪ sämtliche von den Parteien eingelegten Urkunden (Klägerin: act. III.1- 367; Beklagte: act. IV.I.1-369, IV.II.1-226) für erheblich erklärt; ▪ 2 Editionen aus Händen der Beklagten angeordnet; ▪ die Einvernahmen von 15 Zeugen angeordnet (Architekt B._____, 13 Handwerker beziehungsweise Mitarbeiter von Unternehmerfirmen: G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____, P._____, Q._____, R._____; 1 Mitglied der Baubehörde O.1_____: S._____); ▪ die Frage, ob auch die klägerseits zum Zeugnis aufgerufenen D._____ (Bauleiter der Klägerin) und/oder C._____ (Geschäftsführer der Klägerin) einzuvernehmen sind, blieb dem Entscheid nach Vorliegen des Ergebnisses der ersten Zeugeneinvernahmen vorbehalten; ▪ die freie richterliche Befragung der Parteien an der Hauptverhandlung vorbehalten;

10 / 58 ▪ die Beweisaussage der Beklagten Y._____ an der Hauptverhandlung vorbehalten; und ▪ die allfällige Anordnung von Expertisen späterer Entscheidung vorbehalten. E.b. Gleichzeitig mit der Beweisverfügung wurde bei beiden Parteien, unter Vorbehalt der Nachforderung im Falle der Anordnung von Expertisen, je ein Gerichtskostenvorschuss von CHF 25'000.00 angeordnet. Beide Vorschüsse wurden geleistet (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 1.2 S. 34). E.c. Die angeordneten Editionen wurden beklagtenseits am 1. Juni 2011 eingeliefert (act. VI.1-3). Nach Durchführung der angeordneten 15 Zeugeneinvernahmen stellte die Klägerin den Beweisantrag, die von ihr nominierten Zeugen D._____ und C._____ einzuvernehmen. Dem wurde insoweit stattgegeben, als zunächst D._____, Bauleiter des umstrittenen Bauprojekts, einvernommen wurde. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und beantragte erneut die Einvernahme von C._____ als Zeugen. Nach Vorliegen von D._____s Aussage wurde indessen auf die Zeugeneinvernahme von C._____ mit unangefochten gebliebener prozessleitender Verfügung vom 14. September 2012 verzichtet, unter Hinweis auf die Möglichkeit, den Beweisantrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Expertisen wurden keine angeordnet. F. Auf Veranlassung der Klägerin wurde der Leitschein mit prozessleitender Verfügung vom 24. August 2011 zur Verbesserung an das Kreispräsidium O.2_____ zurückgewiesen. Am 29. August 2011 ging von der Vermittlerin ein korrigierter Leitschein ein, welcher im klägerischen Rechtsbegehren einen Forderungsbetrag von CHF 196'047.10 (anstatt CHF 190'047.10) aufweist. G.a. Im Verlauf der Beweisabnahmen wurde auf Veranlassung der Beklagten evaluiert, ob angesichts des erklecklichen Umfangs von Sachverhalt, Akten und Rechtsschriften nicht ausserordentlicherweise auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet und stattdessen für die Würdigung des Beweisergebnisses ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könnte. Die Klägerin stellte sich gegen einen Verzicht, dies unter anderem auch deshalb, weil der erhebliche Aktenumfang nicht durch sie, sondern durch die Widerklage der Gegenseite entstanden sei. Daraufhin wurde die Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet. Die mündliche Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 14. September 2012 vorgeladen wurde, fand am 9. November 2012 in Klosters statt. Die von den Rechtsvertretern vor Schranken gehaltenen Eingangsplädoyers konnten in ihren schriftlichen Ausfertigungen zu den Akten genommen werden.

11 / 58 G.b. Für die Klägerin stellte Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg die unveränderten Rechtsbegehren zu Klage und Widerklage gemäss dem korrigierten Leitschein und der Widerklageantwort. Zur Begründung verwies sie vorab auf die Rechtsschriften. G.b.aa. In Bezug auf die Bereinigung des Beweisverfahrens wiederholte die Klägerin den Antrag auf Einvernahme des offerierten Zeugen C._____, ebenso den Antrag auf Einholung der mit der Klage verlangten Expertisen. Der Antrag der Gegenseite auf Einvernahme/Beweisaussage von Y._____ sei dagegen abzuweisen. G.b.bb. Im Zusammenhang mit den sehr umfangreichen Rechtsschriften der Beklagten sei festzuhalten, dass es vorliegend nicht darum gehe, dass das Bauprojekt irgendwelche Baumängel aufweise. Das sehr aufwändig und mit einem absolut luxuriösen Ausbaustandard realisierte Wohnhaus der Beklagten zu eigentlichen Gebäudekosten von rund CHF 3'000'000.00 existiere denn auch mängelfrei. Die Beklagten würden eine Streichung oder Kürzung des Honorars ausschliesslich gestützt auf angebliche Verletzungen der Architektenpflichten im Bereich Bauführung und Baukontrolle verlangen. G.b.cc. Zum Honorar von CHF 42'945.00 für nicht im schriftlichen Architektenvertrag vereinbarte aber erbrachte Leistungen der Klägerin zeige das Beweisergebnis eindeutig, dass Architekt B._____ zahlreiche, gemäss Projektorganisation unbestreitbar seinem Aufgabenbereich zuzuordnende Leistungen nicht oder nicht richtig erbracht habe. Damit das Bauvorhaben habe vollendet werden können, habe die Klägerin die Aufgaben von B._____ übernehmen müssen, dies im ausdrücklichen Auftrag der Beklagten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien von der Klägerin effektiv erbracht worden. Zu Gunsten der Bauherrschaft seien sie zu einem Stundenansatz verrechnet worden, der sogar unter den üblichen Tarifen gemäss der SIA Norm 102 liege. Aus all dem werde klar, dass Architekt B._____ seinen Aufgabenbereich nicht genügend habe erfüllen können oder wollen. Die Klägerin habe auch diese Aufgaben übernehmen müssen, obwohl ursprünglich nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehörend. Die Beklagten hätten dies gewusst und seien ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin zusätzlich auch diese Aufgaben erledigen sollte. Diesbezüglich habe der Zeuge D._____ sogar zu Protokoll gegeben, dass die Bauherrschaft bei einigen Sitzungen, welche in diesem Bereich mit den Fachplanern abgehalten worden seien, persönlich anwesend gewesen sei. Demgegenüber sei die Zeugenaussage von Architekt B._____ praktisch unverwertbar. Obwohl von den Beklagten als Hauptzeuge nominiert, sei von deren Seite zur zeit- und kostenaufwändigen Einvernahme von B._____ in Deutschland niemand erschienen. Der Grund sei an der Einvernahme klar geworden. Die Aussagen von Architekt B._____ seien komplett unbrauchbar. Er habe im Zeugenstand bestätigt, dass er mit Y._____ vor der

12 / 58 Einvernahme den Zeugenfragenkatalog im Detail durchgesprochen habe und sogar an der Verfassung der Rechtsschriften der Beklagten massgebend beteiligt gewesen sei. Hinzu komme, dass ca. 80 % der vom Zeugen teilweise selbst vorformulierten Fragen sich nicht auf Tatsächliches aus eigener Wahrnehmung bezogen hätten, sondern ihrem Gehalt nach unzulässige Gutachterfragen darstellten. In rechtlicher Hinsicht sei Auftragsrecht anzuwenden. Auch bezüglich der Leistungen, die zusätzlich zum schriftlichen Architektenvertrag erbracht worden seien, sei ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeben, nachdem die Beklagten stets damit einverstanden gewesen seien, dass die Klägerin auch die zusätzlichen Aufgaben erledigte. Dass die beruflich qualifizierte Klägerin auch voll zu entschädigen sei, verstehe sich von selbst. G.c. Für die Beklagten stellte und begründete Rechtsanwalt Dr. Thomas Spoerri die unveränderten Rechtsbegehren gemäss Klageantwort und Widerklage. G.c.aa. In Bezug auf die Bereinigung des Beweisverfahrens beantragten die Beklagten die Abnahme sämtlicher in den Rechtsschriften offerierten und noch nicht abgenommenen Beweise, insbesondere hielten sie daran fest, dass Y._____ zur Parteieinvernahme/Parteibefragung zuzulassen sei. G.c.bb. Die Beklagten bestritten die Forderung für Nebenkosten im Betrag von CHF 8'324.10 nicht. Sie machten jedoch Verrechnung mit ihrer Schadenersatzforderung geltend. G.c.cc. Hinsichtlich des eingeklagten Resthonorars wurde namentlich geltend gemacht, die Klägerin widerspreche sich schon in der Klageschrift, wenn sie einerseits behaupte, beim Bauvorhaben der Beklagten sei lediglich eine Kostenüberschreitung von CHF 30'000.00 entstanden und andererseits ein Zusatzhonorar von CHF 144'778.00 wegen Erhöhung der honorarberechtigten Bausumme von CHF 2'000'000.00 auf CHF 2'733'894.00 fordere. Unbestritten sei, dass das Bauvorhaben tatsächlich teurer geworden sei, als von der Klägerin ursprünglich in deren Kostenprognose angegeben. Diese Mehrkosten seien aber gerade auf fehlende Bauleitung, fehlende Kostenkontrolle und sonstige Fehlleistungen der Klägerin zurückzuführen. Diese Fehlleistungen hätten für die Beklagten vertragswidrig verursachte Zusatzkosten bei den Unternehmern zur Folge gehabt. Es verstehe sich von selbst, dass für eine derartige Erhöhung der Baukosten kein höheres Honorar verlangt werden könne. Für eine Schlechterfüllung des Architektenvertrags sei kein oder jedenfalls nicht das ganze Honorar geschuldet. Die Klägerin habe darüber hinaus ihre auftragsrechtliche Pflicht, die Bauherren über die Kosten ihres Bauvorhabens rechtzeitig

13 / 58 und umfassend zu informieren, verletzt. Im Rahmen der Kostenüberwachung sei fortlaufend zu prüfen, ob die tatsächlichen Baukosten den Kostenvoranschlag überschritten. Erstmals am 22. Juni 2007, ein Jahr nach Baubeginn, habe die Klägerin den Beklagten eine erste provisorische Kostenzusammenstellung geschickt, aus der ersichtlich geworden sei, dass die ursprünglich prognostizierten Baukosten massiv überschritten würden. Das rechtzeitige Aufstellen einer Gesamtkostenübersicht, falls auf die Erstellung eines Kostenvoranschlages verzichtet worden sei (SIA-Ordnung 102, Ziff. 4.41), gehöre zu den Grundleistungen des bauleitenden Architekten. Gemäss SIA-Ordnung 102, welche vertragliche Grundlage zwischen den Parteien sei, müsse der bauleitende Architekt eine revidierte Kostenermittlung aufgrund der Angebote der Unternehmer und einen Vergleich mit dem Kostenvoranschlag machen (Ziffer 4.4, Ausschreibung; 4.41, Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag) – dies selbstverständlich vor Beginn der Bauarbeiten. Später mache dies keinen Sinn mehr, weil dann bereits Kosten angefallen seien und nicht mehr umdisponiert werden könne. Durch diese fehlende Kostenaufklärung sei den Beklagten ein massiver Vertrauensschaden entstanden. Hätte die Klägerin die Beklagten rechtzeitig über die wahren Kosten ihres Bauvorhabens informiert, hätten die Beklagten vieles einfacher und kostengünstiger geplant und bauen lassen, als sie es ohne die wahren Angaben über die Kosten ihres Bauvorhabens taten. Weitere Vertragsverletzungen der Klägerin bestünden in der Schlechterfüllung ihrer auftragsrechtlichen Pflichten in den Bereichen Ausschreibung, Vergaben, Abfassung der Werkverträge und Bauleitung. So seien zum Beispiel bei den Ausschreibungen oft Arbeiten vergessen gegangen. Dadurch sei das Einholen von in aller Regel teureren Nachtragsofferten erforderlich gewesen. Oft hätten für die vergessenen Leistungen auch Regiearbeiten erbracht werden müssen, wodurch das Bauvorhaben massiv teurer geworden sei. Ausschreibungen und Vergaben seien oft viel zu spät gemacht worden, wodurch vermeidbarer Zeitdruck entstanden sei. Ein prominentes Beispiel hierzu sei die um Monate verspätete Bestellung der Schieferplatten für die Bodenbeläge. Im Rahmen der Bauleitung habe es die Klägerin schliesslich oft verpasst, den Unternehmern rechtzeitig die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Dies habe immer wieder dazu geführt, dass Arbeiten auf der Baustelle unkoordiniert abgelaufen seien oder bereits ausgeführte Arbeiten provisorisch wieder hätten rückgängig gemacht werden müssen, weil etwas vergessen gegangen sei. Auch sei es zu vielen Fehlleistungen von Unternehmern gekommen, die ihre Ursache in einer ungenügenden Baustellenpräsenz der Bauleitung gehabt hätten, mit der Folge, dass es zu sehr vielen Nachbesserungsarbeiten gekommen sei. G.c.dd. Hinsichtlich des eingeklagten Honorars von CHF 42'945.00 für Teilleistungen ausserhalb Vertrag wurde beklagtenseits teilweise bestritten, dass die fraglichen

14 / 58 Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und durchwegs, dass es sich um Leistungen "ausserhalb des Vertrages" handle. Soweit tatsächlich erbracht, seien diese Leistungen im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten und mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten gewesen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Sie habe während der Planung und der Ausführung des Bauvorhabens kein einziges Mal geltend gemacht, sie müsse Leistungen "ausserhalb des Vertrages" erbringen, für welche sie Anspruch auf ein zusätzliches Honorar habe. Vielmehr habe sie dies nach Abschluss des Projekts frei erfunden, um ihre Forderungen gegen die Beklagten aufzublähen und von den Beklagten möglichst viel Geld zu erlangen. Die Klägerin hätte diese erfundenen Zusatzleistungen denn auch nicht in Rechnung gestellt, wenn es nicht zum Prozess gekommen wäre. Die Klägerin habe im Übrigen auch deshalb keine derartigen Honoraransprüche, weil Art. 3.3.4 der SIA-Ordnung 102 vorschreibe, dass die Ausführung von besonders zu vereinbarenden Leistungen vorgängig gemeinsam festzulegen sei und es hier an einer solchen gemeinsamen vorgängigen Festlegung fehle. Die Klägerin lege denn auch keinerlei Dokumente ins Recht, wonach sie die Beklagten während der Planungs- und Ausführungsphase auf die Mehrleistungen und die Mehrkosten aufmerksam gemacht habe. Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Architekten, wie auch seine Kostenaufklärungspflicht hätten es aber in jedem Falle geboten, dass die Bauherrschaft über Mehrkosten in derart erheblichem Ausmass rechtzeitig und umfassend bereits während der Abwicklung des Bauvorhabens aufzuklären gewesen wäre. Ein Honoraranspruch für angeblich ausservertraglich erbrachte Leistungen müsse auch daran scheitern, dass die Klägerin bei Eintritt in das Projekt den Stand der Vorarbeiten vollumfänglich und damit die von ihr zu erbringenden Leistungen genau gekannt habe. Auf die Behauptung, sie habe erst an der Kick-Off-Sitzung im Februar 2006 erfahren, welche Unterlagen, Pläne etc. angeblich noch fehlten, komme es nicht an, da der schriftliche Architektenvertrag erst am 26. April 2006 abgeschlossen worden sei. Die Baubewilligung datiere vom 6. Februar 2006, sodass beim Abschluss des Architektenvertrages bekannt gewesen sei, unter welchen Auflagen die Baubewilligung erteilt worden sei und welche Bewilligungen (Schutzraumbewilligung, Bewilligung Personenaufzug, Kanalisationsbewilligung, Hauszufahrt) noch ausstehend gewesen seien. Es sei im Übrigen völlig normal, dass im Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung noch nicht jedes Detail des Bauprojekts festgelegt sei. Für Nebenpunkte, die für die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht massgeblich seien, könne die Bewilligung mit einer Auflage versehen werden. So müsse beispielsweise das Kanalisationsprojekt im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorliegen. Die Klägerin habe indessen die Baubewilligung ge-

15 / 58 kannt und somit gewusst, dass das Kanalisationsprojekt noch zu erarbeiten gewesen sei. H. Mit Urteil vom 9./12./13. November 2012, mitgeteilt am 30. Juli 2013, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: 1. Die Klage der X._____ wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagten Y._____ und Z._____ sind solidarisch verpflichtet, der X._____ CHF 74'704.45, nebst Zins zu 5 % seit dem 11. November 2008, zu bezahlen. 2. Die Widerklage wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 3. Die Kosten des Sühneverfahrens vor der Kreispräsidentin O.2_____ in Höhe von CHF 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 - dem Streitwertzuschlag von CHF 12'000.00 - den Schreibgebühren von CHF 4'912.00 - den Barauslagen von CHF 1'105.90 total CHF 38'017.90 gehen zu 1/5 zu Lasten der X._____ (= CHF 7'603.60) und zu 4/5 (= CHF 30'414.30) unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Y._____ und Z._____. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y._____ und Z._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos den Restbetrag von 5'414.30 innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen (CHF 30'414.30 ./. CHF 25'000). 4. Y._____ und Z._____ sind solidarisch verpflichtet, der X._____ eine Prozessentschädigung von CHF 66'485.00 (inkl. Spesen und MwSt) zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 7. (Mitteilung). I. Gegen dieses Urteil erklärte die X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. September 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht). Sie erhebt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 1., 3. und 4. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Die Klage der X._____ sei gutzuheissen und die Beklagten Y._____ und Z._____ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 190'547.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. November 2008 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Sühneverfahrens vor der Kreispräsidentin O.2_____ sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos seien vollumfänglich den Beklagten Y._____ und Z._____ aufzuerlegen.

16 / 58 4. Die Beklagten Y._____ und Z._____ seien zu verpflichten, die Klägerin fürs erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mit CHF 110'809.10 zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8% MwSt) fürs Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten. 6. Formeller Antrag C._____ sei als Zeuge einzuvernehmen. J. Y._____ und Z._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte) beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 25. Oktober 2013 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Y._____ sei eine Parteibefragung durchzuführen. K. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 informierte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien. L. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9./12./13. November 2012 wurde den Parteien am 30. Juli 2013 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 1), findet auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Obligationenrechts bei der II. Zivilkammer

17 / 58 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.2. Mit dem angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos liegt ein Endentscheid vor, wurde damit doch das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 308 ZPO [zit. Kommentar zur ZPO]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Der Streitwert bemisst sich somit nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet (vgl. Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 91 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist mangels (Anschluss-)Berufung der Berufungsbeklagten nur die Klage der Berufungsklägerin, nicht aber die Widerklage der Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin beantragte vor der Vorinstanz, die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von CHF 196'047.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. November 2008 zu verpflichten, während die Berufungsbeklagten die Abweisung der Klage beantragten. Der Streitwert der vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt damit CHF 196'047.10. Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist daher zweifelsohne erreicht. Was den gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG in der Rechtsmittelbelehrung anzugebenden Streitwert des Berufungsverfahrens anbelangt, bleibt schliesslich festzustellen, dass sich die Differenz zwischen der erstinstanzlich zugesprochenen und der von der Berufungsklägerin zuletzt beantragten Honorarforderung auf CHF 115'842.65 (CHF 190'547.10 – CHF 74'704.45), beläuft. Damit ist auch der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von CHF 30‘000.00 ohne Weiteres gegeben. Weiter wurde das angefochtene Urteil vom 9./12./13. November 2012 den Parteien am 30. Juli 2013 mitgeteilt. In Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli

18 / 58 bis und mit dem 15. August 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erfolgte die Berufung vom 16. September 2013 rechtzeitig. Nach Gesagtem ist auf die Berufung einzutreten. 3. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/StefanieTheiler, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird. Die Berufungsklägerin trifft eine Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er geändert werden müsse. Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Liegt gar keine Begründung vor, oder wird nur auf die vorinstanzlichen Vorbringen und Akten verwiesen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Peter Reetz/Stefanie Theiler, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1. und das Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 ff. zu Art. 311 [zit. Basler Kommentar zur ZPO]). 4. Die Berufungsklägerin wurde von den Berufungsbeklagten mit der Erstellung ihres Einfamilienhauses in O.1_____ beauftragt. Die Berufungsklägerin sollte dabei lediglich die Ausführung übernehmen, während die Planung des Hauses durch einen zweiten Architekten, B._____, erfolgen sollte. In der Folge entbrannte zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten ein Streit. Die Berufungsklägerin macht gegenüber den Berufungsbeklagten ausstehende Honorarforderungen geltend, während die Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz die Abweisung der Klage und widerklageweise die Bezahlung zahlreicher erlittener Schäden fordern. Die Vorinstanz erwog, dass auf die Forderung der Berufungsklägerin integral Auftragsrecht anzuwenden sei. Beim einfachen Auftrag sei gemäss Art. 394 Abs. 3 OR

19 / 58 eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich sei. Überdies sei der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht habe, samt Zinsen zu ersetzen. Die Abreden über Vergütung und Auslagenersatz würden vorliegend in Ziffer 2.3 (pauschales Festhonorar von CHF 160'000.00 bis max. CHF 2'000'000.00 Baukosten), Ziffer 14 (bei überschiessenden, honorarberechtigten Baukosten Zusatzhonorar in Höhe des Überschusses x 14.5 % x 61.5 %) und Ziffer 3 (Reisekosten pauschal CHF 6'000.00; Kosten für Plankopien/Fotokopien/Datenträger nach Aufwand, schätzungsweise CHF 7'000.00) des Vertrages für Architekturleistungen vom 26. April 2006 geregelt. Das von der Klägerin beanspruchte Vertragshonorar würde sich in zwei Teilansprüche mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen gliedern: Zusatzhonorar gemäss Ziffer 14 und Pauschalhonorar gemäss Ziffer 2.3. des Vertrages. Die Klägerin verlange des Weitern eine Vergütung für eine ganze Reihe von ihr ausserhalb des schriftlichen Architektenvertrages erbrachte Leistungen, die sie objektiv notwendigerweise und anstelle von Architekt B._____ vorgängig habe erbringen müssen, damit sie ihre eigenen vertraglich geschuldeten Leistungen habe erbringen können. Die Vorinstanz hiess schliesslich in ihrem Urteil vom 9./12./13. November 2012 die Klage der Klägerin teilweise gut und verpflichtete die Beklagten in Dispositivziffer 1 solidarisch, der Klägerin CHF 74'704.45 (Rest Pauschalhonorar von CHF 71'880.35, zuzüglich Nebenkosten von CHF 8'324.10, abzüglich einer zugestandenen Monatsmiete von CHF 5'500.00 für Bauverzögerungen, jeweils mit MwSt.), nebst Zins zu 5% seit dem 11. November 2008, zu bezahlen. Zunächst gilt es den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu bestimmen. 4.1. Die Berufungsklägerin beantragt unter anderem die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 190'547.10 zuzüglich Zins seit dem 11. November 2008 zu bezahlen. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Restforderung betreffend Honorar aus Architektenvertrag in der Höhe von CHF 139'278.00, der Forderung in der Höhe von CHF 8'324.10 für Nebenkosten und der Forderung in der Höhe von CHF 42'945.00 für die strittigen Leistungen der Berufungsklägerin ausserhalb des ursprünglich schriftlich abgeschlossenen Architektenvertrages. C._____ sei als Zeuge einzuvernehmen. Mit Berufung an das Kantonsgericht verlangt die Berufungsklägerin (nebst dem Zuspruch der Forderungen, welche bereits vor Vorinstanz gutgeheissen wurden) demnach vor Kantonsgericht (i) ein Honorar für Leistungen, welche ausserhalb des Architektenvertrages erbracht wurden, sowie (ii) ein Zusatzhonorar wegen Überschreitung des Kostenrahmens von CHF 2'000'000.00.

20 / 58 4.2.1. In der Berufungsantwort beantragen die Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. In formeller Hinsicht beantragen sie, es sei mit Y._____ eine Parteibefragung durchzuführen. In der Berufungsantwort rügen die Berufungsbeklagten, dass die Vorinstanz (1.) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Beweisabnahme verletzt (Berufungsantwort Rz. 41 ff.), (2.) ihren Anspruch auf Herabsetzung des Architektenhonorars wegen Schlechterfüllung willkürlich nicht beurteilt (Berufungsantwort Rz. 44 ff.) und (3.) die Zeugenaussagen willkürlich gewürdigt habe (Berufungsantwort Rz. 48 ff.). Es stellt sich die Frage, ob die Anträge und Rügen der Berufungsbeklagten mangels Erhebung einer eigenen Berufung bzw. Anschlussberufung zulässig sind. 4.2.2. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Soweit sich der Berufungsbeklagte nicht den Anträgen des Berufungsklägers ganz oder teilweise unterziehen will, ist er darauf beschränkt, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verlangen (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 7 zu Art. 312 ZPO). Es ist dem Berufungsbeklagten indessen unbenommen, an den erstinstanzlichen Motiven seinerseits Kritik zu üben, soweit er dies zur Untermauerung seines Standpunkts für angebracht erachtet (Martin H. Sterchi, a.a.O., N 9 zu Art. 312 ZPO). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist also im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4.1, in: FamPra.ch 2013 S. 728; vgl. zum Ganzen auch Peter Reetz/Stefanie Theiler, Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 12 zu Art. 312 ZPO). Aus Gesagtem folgt, dass die Rügen der Berufungsbeklagten nicht per se unzulässig sind, da sie keine (Anschluss-)Berufung erhoben haben. Ob die Rügen im Einzelnen zu hören sind, ist jeweils nachfolgend im Sachzusammenhang zu prüfen (vgl. insbesondere E. 7.6 zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie E. 10 zur Rüge der Berufungsbeklagten, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Herabsetzung des Architektenhonorars wegen Schlechterfüllung willkürlich nicht beurteilt).

21 / 58 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Berufung die Frage bildet, ob die Berufungsklägerin gegenüber den Berufungsbeklagten nebst dem bereits von der Vorinstanz zugesprochenen „Resthonorar“ (CHF 71‘880.35) auch einen Anspruch auf Architektenhonorar für Leistungen ausserhalb des Vertrages sowie auf ein Zusatzhonorar wegen Überschreitung des Kostenrahmens von CHF 2'000'000.00 hat. Zu prüfen ist in prozessualer Hinsicht ausserdem, ob C._____ als Zeuge und/oder Y._____ als Partei einzuvernehmen sind. Kann der Sachverhalt aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses nicht festgestellt werden, ist als erstes zu prüfen, ob die Parteien die Einvernahme ihres Zeugen (C._____ auf Seiten der Berufungsklägerin) resp. ihrer Partei (Y._____ auf Seiten der Berufungsbeklagten) jeweils zu rechtserheblichen Tatsachen beantragt haben. Wird dies bejaht, muss in einem zweiten Schritt untersucht werden, ob die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung, d.h. der Verzicht auf die Beweisabnahme, rechtmässig ist. 5. In materiellrechtlicher Hinsicht verlangt die Berufungsklägerin zunächst, dass die von ihr erbrachten, ausserhalb des Architektenvertrages liegenden Leistungen zu vergüten sind. 5.1. Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch. Sie erwog, dass die strittigen Leistungen nicht unter Ziffer 4 des schriftlichen Architektenvertrages fallen würden, da dort keine Leistungen aufgeführt seien, die bei Vertragsabschluss noch nicht abschliessend hätten definiert werden können. In rechtlicher Hinsicht sei aber auch bezüglich dieser Leistungen ein Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten anzunehmen und deren Vergütung richte sich daher nach Auftragsrecht, weshalb insbesondere ein Konsens zwischen den Parteien vorliegen müsse. Zwar habe die Klägerin die umstrittenen Teilleistungen ausserhalb Vertrag tatsächlich erbracht. Doch ihre Behauptung, die Beklagten hätten vom Säumnis von Architekt B._____ und der "Ausservertraglichkeit" dieser Leistungen gewusst und sie seien trotzdem ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin diese Aufgaben erledige, sei beweislos geblieben. Was in antizipierter Beweiswürdigung als erhärtet erscheine, sei nicht nach dem Prinzip „doppelt genäht hält besser“ weiteren Beweisen zu unterstellen. Abgesehen vom Aspekt „Teilleistungen ausserhalb Vertrag“ sage die Klägerin nicht konkret, zu welchen weiteren Fragen und Themenkomplexen das Tatsachenfundament ihrer Klage weiterer Stützung bedürfe. Zum Bauablauf sei einerseits aus der Interessenssphäre der Klägerin bereits der Bauleiter, D._____, als Zeuge einvernommen worden. Die Sachverhaltsbehauptungen der Parteien erschienen dort, wo sie von Rele-

22 / 58 vanz seien, durch das übrige Beweisergebnis, namentlich durch das umfangreiche Aktenmaterial, zu Genüge erhellt. Für die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie die Abgrenzung zur Verpflichtungen zwischen dem projektierenden Architekten B._____ und der ausführenden Klägerin erscheine die Zeugeneinvernahme von C._____ nach dem Verfahrensausgang der Widerklage und des Klageanspruchs betreffend Zusatzhonorar entbehrlich. Für die Frage, ob die Klägerin die umstrittenen Teilleistungen ausserhalb Vertrag tatsächlich erbracht habe, sei einerseits umfangreiches Urkunden- und anderes Beweismaterial vorhanden (beklagt. act. III.11-18, III.186, III.193-298, kläg. act. III.302B-2,3 und 6, III.302C-4 und 8; Zeuge D._____ act. V.1 S. 5-10, 15 f., 33, 40-43; Zeuge S._____ act. V.11 S. 2-4; Zeuge G._____ act. V.12 S. 2 und 4; Zeuge I._____ act. V.6 S. 1 f.). Andererseits könne diese Frage nach dem Verfahrensausgang offen bleiben, da nicht die tatsächliche Leistungserbringung, sondern die Konsensfrage ausschlaggebend sei. Dabei würde es für eine einschlägige Übereinkunft mit der Bauherrschaft nicht genügen, wenn C._____ aussagen würde, es sei mit diesen kommuniziert worden, dass die Klägerin Teilleistungen für B._____ erbracht habe (vorinstanzlicher Entscheid E. 1.6 a). Die Klägerin verkenne darüber hinaus die Tragweite der Aufklärungspflicht des beauftragten Architekten. Der Hinweis auf die Zeugenaussage von D._____, wonach dieser sogar zu Protokoll gegeben habe, die Bauherrschaft sei bei einigen Sitzungen, welche in diesem Bereich mit den Fachplanern abgehalten worden seien, persönlich anwesend gewesen, sei nicht hilfreich. Wesentlich wäre das Bewusstsein der Beklagten gewesen, dass zum einen diese Leistungen nicht unter das Regime des schriftlichen Vertrages der Klägerin gefallen seien, da B._____ sie hätte erbringen müssen, und sie zum anderen bei Erbringung durch die Klägerin ihr zusätzlich zu honorieren gewesen wären. All dies sei in tatsächlicher Hinsicht nicht manifest und rechtlich wäre es an der ausführenden Klägerin gelegen, hier für klare Verhältnisse zu sorgen. Aus dem von der Klägerin zu diesem Thema offerierten Beweismaterial könne kein entsprechender, normativer Konsens abgeleitet werden. Angesichts ihrer eigenen, sehr beschränkten Kompetenz zur Vertretung der Bauherrschaft im Aussenverhältnis habe die Klägerin sodann auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, Architekt B._____ sei in Vertretung der Bauherrschaft konkludent befugt gewesen, die Bauherrschaft verpflichtende Aufträge im Ausmass von letztlich gegen CHF 50'000.00 zu erteilen. Ohne klare Abmahnung ihnen gegenüber hätten die Beklagten nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen können, dass die Leistungen der Klägerin stets im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pflichtenhefts erfolgt seien. Wäre die Klägerin – aus welchen Gründen auch immer – geneigt gewesen, Leistungen ausserhalb des schriftlichen Vertrages vom 26. April 2006 zu erbringen, wäre es als Ausfluss der allgemeinen auftragsrechtlichen Treuepflicht ihre Sache gewe-

23 / 58 sen, die Beklagten rechtzeitig, was hier namentlich vorgängig bedeute, und mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass in der Verantwortlichkeit anderer liegende Vorleistungsarbeiten gefehlt hätten. Sie habe diese Leistungen ungefragt auf ihr eigenes Risiko erbracht und habe nicht davon ausgehen können, dass sie dafür a priori honorarberechtigt sei. Aus der Besonderheit, dass es sich vorliegend nicht um einen Gesamtvertrag, sondern aus Sicht der Bauherrschaft um zwei entsprechende Teilverträge mit einem projektierenden/gestaltenden und einem ausführenden Architekten gehandelt habe, ergebe sich ein konfliktträchtiges Problem bei der Abgrenzung der Architektenpflichten unter den Architekten und im Verhältnis zur Bauherrschaft und ganz allgemein in der Kommunikation in diesem Dreiecksverhältnis. Die konkrete Umsetzung der vertraglichen Aufgaben in den einzelnen Bereichen, das heisse die Aufteilung und Abgrenzung zwischen den beiden Architekten, sei gemäss der Aussage von D._____ nicht schriftlich festgehalten worden. Es sei nicht ersichtlich, dass und inwieweit die hiesigen Streitpunkte "Teilleistungen ausserhalb Vertrag" unter den beiden Architekten laufend und zu nützlichen Zeitpunkten thematisiert worden wären, geschweige denn, dass derartige Probleme der Leistungsabgrenzung eine strukturierte Eskalationsroutine unter Einbezug der Bauherrschaft durchlaufen hätten. Sie habe die Leistungen ausserhalb Vertrag wohl in der Hitze des Gefechts und im Bestreben, dass die Bauherrschaft innert nützlicher Frist zu ihrem nach den Regeln der Baukunst hergestellten Haus komme, erbracht. Unter vertraglichen Gesichtspunkten des Auftragsrechts sei dies falsch gewesen. Sie habe es angesichts ihrer Treuepflicht zur Bauherrschaft nicht ohne weiteres tun dürfen und sei darüber hinaus ein eigenes Risiko in Bezug auf das darauf entfallende Entgelt eingegangen. Auch die von der Vorinstanz aufgrund des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen thematisierte Rechtsgrundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag (nachfolgend GoA) verwirft die Vorinstanz schliesslich. Sie ist der Auffassung, dass auch nach den Bestimmungen der GoA kein Honorar geschuldet sei, da es – obwohl die übrigen Voraussetzungen der GoA erfüllt seien – an der Voraussetzung der Unerreichbarkeit fehle (vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1.d). 5.2. Die Berufungsklägerin argumentiert, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass sie, die Berufungsklägerin, die geltend gemachten Leistungen ausserhalb des schriftlichen Vertrages tatsächlich erbracht habe (Ergänzung Baueingabe; Koordination Fachplaner auf Projektebene; Ergänzung Baubeschrieb/Materialisierung für Devisierung/Planung, Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau; Gestaltungsvorschläge Innenausbau). Die fraglichen Leistungen seien für die Bauvollendung innert nützlicher Frist und nach den Regeln der Baukunst objektiv notwendig gewesen. Die umstrittenen Leistungen seien Grundleistungen gewesen, die gemäss schriftlichem

24 / 58 Architektenvertrag nicht von der Berufungsklägerin, sondern vom Architekten B._____ zu erbringen gewesen wären. Trotzdem habe die Vorinstanz der Berufungsklägerin fälschlicherweise für die fraglichen Leistungen kein Honorar zugesprochen. Dies mit der Hauptbegründung, sie habe nicht bewiesen, dass die Berufungsbeklagten vom Leistungsverzug des Architekten B._____ und von den zusätzlichen Leistungen der Klägerin gewusst hätten, sowie mit der Begründung, mangels entsprechenden Beweises sei bezüglich der erbrachten Teilleistungen ausserhalb des schriftlichen Vertrages kein Auftragsverhältnis entstanden. Die Vorinstanz habe C._____ zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung nicht als Zeugen einvernommen und damit in krasser Weise das in Art. 152 Abs. 1 ZPO verankerte Recht auf Beweis verletzt. C._____ sei gerade für die entscheidenden Tatsachen – Wissen und Zustimmung der Berufungsbeklagten zu den ausserhalb des schriftlichen Architektenvertrages erbrachten Leistungen – als Beweismittel offeriert worden. Die entsprechende Tatsachenbehauptung, nämlich, dass die Situation, dass die Klägerin Teilleistungen für den Architekten B._____ habe erbringen müssen, mit den Beklagten kommuniziert worden sei, finde sich insbesondere auf der Seite 73 der klägerischen Replik vom 31. März 2010. Die diesbezüglich an den Zeugen konkret zu stellenden Fragen seien in der umfangreichen Zeugenfrage Nr. 8 des von der Klägerin eingereichten Zeugenfragethemas formuliert worden (Berufung S. 7). Die Berufungsklägerin führt weiter aus, das vorhandene Beweisergebnis würde selbst ohne die Zeugenaussage von C._____ ganz klar zeigen, dass die Berufungsbeklagten gewusst hätten, dass die Berufungsklägerin anstelle von Architekt B._____ in den Bauprojektphasen 1-3 und in der gestalterischen Leitung zusätzliche Leistungen erbracht habe, die ihr zusätzlich zu vergüten seien. Die Vorinstanz habe insbesondere die diesbezügliche Aussage des Zeugen D._____ fälschlicherweise als "nicht hilfreich" bezeichnet. Das Fazit aus der Zeugenaussage von D._____ sei klar. Die Berufungsbeklagten hätten ihren Bau stets im Griff gehabt und genau gewusst, wer welche Arbeiten erledigt hätte. Sie hätten gewusst, dass diese zusätzlichen Leistungen der Berufungsklägerin ebenfalls zu vergüten seien. Dies sei ihnen von C._____ mitgeteilt worden. Selbst die Berufungsbeklagten seien bezüglich der fraglichen Leistungen von irgendeinem Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Klägerin ausgegangen. Das Beweisergebnis, das starke Kontrollverhalten und die permanente Präsenz der Berufungsbeklagten, aber auch die Eventualbegründung des Klageabweisungsantrags sowie die Hauptbegründung der Widerklage würden eindeutig zeigen, dass zwischen den Parteien auch bezüglich der fraglichen Leistungen ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Es liege ein Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR vor, da die Beklagten stets damit einverstanden gewesen seien, dass die Klägerin diese zusätzlich zum schriftlichen Architektenvertrag zu erbringenden Aufgaben erledige.

25 / 58 Selbst wenn kein Auftrag vorliege, seien die ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen nach den Bestimmungen der GoA zu vergüten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Voraussetzung der Unerreichbarkeit nicht gefordert. Im vorliegenden Fall habe sich die Berufungsklägerin nämlich über das Vertragsverhältnis mit den Berufungsbeklagten als Geschäftsherren geirrt. Beim Irrtum über die vertragliche Pflicht dürfe konsequenterweise nicht zusätzlich gefordert werden, dass der Geschäftsherr nicht erreichbar sei. Andernfalls würde es gar keine Konstellation des sich über seine Pflicht irrenden Geschäftsführers ohne Auftrag geben. Denn ein Beauftragter, welcher ausserhalb seines Auftrages für den Auftraggeber handle, werde zum auftragslosen Geschäftsführer (Berufung S. 12 mit weiterem Hinweis auf Rolf H. Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 424 OR). Im Weiteren argumentiert die Berufungsklägerin, dass die Berufungsbeklagten das Haus abgenommen und sich den wirtschaftlichen Vorteil angeeignet hätten. Darin liege eine nachträgliche Genehmigung im Sinne von Art. 424 OR, wonach Auftragsrecht anwendbar sei, insbesondere die Bestimmungen zur Vergütung nach Art. 394 Abs. 3 OR. 5.3. Die Berufungsbeklagten rügen zuerst eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, indem diese festgestellt hätten, dass die fraglichen Leistungen ausserhalb des Vertrages tatsächlich erbracht worden seien. Aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses sei vielmehr davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin den Beweis nicht erbracht habe, dass sie die von ihr behaupteten Leistungen "ausserhalb" des Vertrages überhaupt erbracht habe (vgl. Berufungsantwort Rz. 54-62). Mit Bezug auf die Konsensfrage sind die Berufungsbeklagten der Auffassung, dass die berufungsklägerischen Rügen nicht stichhaltig seien. Die Berufungsklägerin übersehe, dass die Vorinstanz in Würdigung der bisher abgenommenen Beweise zur Auffassung gelangt sei, dass die Abnahme weiterer Beweise nicht erforderlich sei. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung habe die Vorinstanz daher auch auf die Abnahme weiterer Beweise und insbesondere auf die Zeugeneinvernahme von C._____ verzichten dürfen. Die Berufungsklägerin mache in ihrer Berufungsschrift keine Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme von C._____ hätte verzichten dürfen. Sie hätte sich mit dem Beweisergebnis und dessen Würdigung durch die Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Sie hätte auch aufzeigen müssen, dass die Vorinstanz aufgrund der Würdigung des Beweisergebnisses gerade nicht hätte zur Auffassung gelangen dürfen, seine Überzeugung werde sich durch eine Einvernahme von C._____ nicht ändern. Aufgrund einer Würdigung des gesamten Beweisergebnisses habe nämlich die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss kommen dürfen, dass eine Zeugeneinver-

26 / 58 nahme von C._____ nicht notwendig sei. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ nicht als unvoreingenommen gelten könne. Als (früherer) alleiniger Geschäftsinhaber der Berufungsklägerin habe er ein unmittelbares finanzielles und reputationsmässiges Interesse am Prozessausgang gehabt. Er könne deshalb von Vornherein nicht als unvoreingenommener, glaubwürdiger Zeuge auftreten. Ebenfalls sei die Auffassung der Berufungsklägerin, wonach C._____ über jene Sachverhalte hätte Zeugnis ablegen sollen, in welchen die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte, falsch. Denn wie es die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei zu dieser Frage umfangreiches Urkunden- und anderes Beweismaterial vorhanden und andererseits könne dies nach dem Verfahrensausgang offen bleiben, da nicht die tatsächliche Leistungserbringung, sondern die Konsensfrage ausschlaggebend sei (Berufungsantwort Rz. 21 ff.). Der Behauptung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagten hätten gewusst und gewollt, dass die Klägerin anstelle von B._____ Leistungen erbringe, welche ihr zusätzlich zum Architektenvertrag zu vergüten seien, sei entgegenzuhalten, dass die Berufungsbeklagten ohne klare Abmahnung der Berufungsklägerin nach dem Vertrauensprinzip ohne Weiteres davon hätten ausgehen dürfen, dass ihre Leistungen als bauleitende Architektin stets im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pflichtenheftes erfolgt seien (vgl. Berufungsantwort Rz. 64). 6. Da die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort bestreiten, dass die Berufungsklägerin überhaupt "ausserhalb" des Vertrages liegende Leistungen erbracht hat, hat das streitberufene Gericht diese Frage zuerst zu klären. Vorab ist hinsichtlich der "Ausservertraglichkeit" der Leistungen zu bemerken, dass die Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Aufgabenteilung gemäss Architektenvertrag behaupten, das im Vertrag Festgehaltene entspreche nicht dem mündlich Vereinbarten. Es werde bestritten, dass die Berufungsklägerin erst an der Kick-off Sitzung vom 15. Februar 2006 erfahren habe, dass die von ihr aufgeführten Informationsunterlagen, Pläne, oder Konzeptbeschriebe fehlten. Vielmehr habe die Berufungsklägerin von Anfang an genau gewusst, in welchem Projektstand sich das Vorhaben befinde. Der Projektstand sei ihr anlässlich der Besprechung zwischen den Berufungsbeklagten, B._____ und C._____ am 11. Februar 2006 in O.1_____ erläutert worden, worüber ein Kurzprotokoll (Gesprächsnotiz von B._____ vom 13. Februar 2006 in beklagt. act. 362) angefertigt worden sei. Selbst wenn C._____ erst an der Kick-off Sitzung vom 15. Februar 2006 erfahren hätte, welche Projektunterlagen oder Bewilligung fehlen würden, hätte sich die Beklagte (recte: Berufungsklägerin) damit einverstanden erklärt und dies durch die Unterzeichnung des Architektenvertrages am 10. März / 26. April 2006 akzeptiert. Die Berufungsklägerin habe damit bereits vor

27 / 58 Unterzeichnung des Architektenvertrages mit den Berufungsbeklagten gewusst, bei welchem Projektstand sie die Bauleitung übernehme und welche Arbeiten zu leisten seien bzw. welche Unterlagen und Bewilligungen noch ausstehend seien (Klageduplik und Widerklagereplik Rz. 492-494; beklagt. act. 362). Die Berufungsbeklagten beantragen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, Y._____ seien Fragen zu Gesprächen vor Abschluss des Architektenvertrages zu stellen, in denen beschlossen worden sei, dass die Berufungsklägerin die Arbeit dort aufnehmen solle, wo Architekt B._____ sie beendet hätte. C._____ habe das Projekt sowie den Projektstand bestens gekannt und habe genau gewusst, welche Arbeiten noch zu erbringen seien (vgl. Klageantwort und Widerklage Rz. 511). Die entsprechenden Fragen im Fragethema, welches mit der Duplik und Widerklagereplik eingereicht wurde, lauten wie folgt: "Trifft es zu, dass die Klägerin das Projekt an jenem Punkt übernahm, an welchem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe durch B._____ befand und dass die Klägerin den Stand des Projektes vor der Unterzeichnung des Architekturvertrages genau kannte und insbesondere wusste, welche Vorarbeiten bereits geleistet wurden?" und "Trifft es zu, dass die Bauherren überrascht waren, als ihnen C._____ den schriftlichen Architektenvertrag zustellte, und ihn darauf aufmerksam machten, dass die Festlegungen im Vertrag nicht dem mündlich Besprochenen und Abgemachten entsprachen?" und "Trifft es zu, dass C._____ die Bauherren daraufhin beruhigte, indem er sagte, irgendwie müsse man es vertraglich regeln und das mündlich Besprochene habe Vorrang?" (vgl. Dokument "Parteibefragung von Y._____, [Adresse], Ergänzung Parteibefragung gemäss Duplik/Widerklagereplik vom 7. Juni 2010", Rz. 26 ff.). Auf welche Punkte genau sich die Parteien mündlich und in Abweichung vom Architektenvertrag geeinigt hätten, bleibt von den Berufungsbeklagten unbeantwortet und die beantragte Einvernahme von Y._____ ist vor dem Hintergrund der soeben zitierten Fragen mangels eines genügend bestimmten Beweisthemas (vgl. zur Substantiierungspflicht und Angabe von Begleitumständen unten E. 9.3.1) aus prozessualen Gründen nicht zulässig. Selbst wenn Y._____ als Partei einvernommen würde, würden die von ihr gemachten Aussagen am Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermögen. Gleiches gilt für das von den Berufungsbeklagten ins Recht gelegte beklagt. act. 362 (Gesprächsnotiz von B._____ vom 13. Februar 2006). Folglich ist für die „Verantwortlichkeitsverteilung“ vom schriftlichen Architektenvertrag vom 10. März / 26. April 2006 auszugehen. Für die von der Berufungsklägerin eingeklagten Bereiche (1. Ergänzung Baueingabe; 2. Koordination Fachplaner und Projektebene; 3. fehlender Baubeschrieb/Materialisierung als Grundlage von Devisierung/Planung; 4. Gestaltung und Detailvorschläge Rohbau; 5. Gestaltungsvorschläge Innenausbau) ist gemäss Ziff. 2.1 des Architektenvertrages und Art. 4 SIA-Ordnung 102 B._____ und

28 / 58 nicht die Berufungsklägerin zuständig, sodass die "Ausservertraglichkeit" der Leistungen zu bejahen ist. Diesbezüglich schliesst sich das Kantonsgericht von Graubünden vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1a und E. 4.1b). 6.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass "[a]ngesichts des erdrückenden Beweismaterials […] ferner entgegen den stereotypen Bestreitungen der Beklagten kaum ernsthaft bestreitbar [ist], dass die Klägerin die umstrittenen Teilleistungen ausserhalb Vertrag tatsächlich erbracht hat" (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1a mit Hinweis auf beklagt. act. III.11-18, III.186, III.193-298, kläg. act. III.302B-2,3 und 6, III.302C-4 und 8; Zeuge D._____ act. V.1 S. 5-10, 15 f., 33, 40-43; Zeuge S._____ act. V.11 S. 2-4; Zeuge G._____ act. V.12 S. 2 und 4; Zeuge I._____ act. V.6 S. 1 f.). 6.2. Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 4.2.2), gelten für die Berufungsantwort die gleichen Anforderungen wie für die Berufungsschrift. Insbesondere muss der (vor erster Instanz obsiegende) Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen kantonalen Entscheides zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Die Berufungsbeklagten rügen, dass das Beweisergebnis betreffend die behaupteten ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen so gewürdigt werden müsse, dass es der Berufungsklägerin nicht gelungen sei, die Erbringung der von ihr behaupteten Leistungen "ausserhalb" Vertrag zu beweisen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Frage, dass die Berufungsklägerin die Erbringung der von ihr behaupteten Leistungen "ausserhalb" Vertrag bewiesen habe, müsse als willkürlich gerügt werden (Berufungsantwort Rz. 57). Ausser D._____ habe keiner der befragten neutralen Zeugen substantiierte Aussagen darüber gemacht, welche Leistungen die Berufungsklägerin "ausserhalb" Vertrag erbracht haben soll. Die Berufungsbeklagten zitieren sodann Aussagen von G._____, Bauingenieur, H._____, Haustechniker, und S._____, Mitarbeiter des Bauamtes O.1_____, wonach sich ein gegenteiliges Beweisergebnis ergebe (vgl. Berufungsantwort Rz. 58-62). Die von den Berufungsbeklagten angeführten Aussagen der Zeugen sind indessen nicht geeignet, das von der Vorinstanz festgestellte Beweisergebnis zu ändern. So können die von H._____ und S._____ gemachten Antworten "Das weiss ich nicht" zur Frage, ob die betreffenden Leistungen von der Berufungsklägerin gemacht worden seien, nicht zu Ungunsten der Berufungsklägerin umgedeutet werden. Durch die Aussage "Das weiss ich nicht" ist nämlich nicht erstellt, dass die Leistungen ausserhalb Vertrag nicht von der Berufungsklägerin durchgeführt worden sind. Schliesslich kann auch aus der Aussage

29 / 58 von G._____, dass er das Statikkonzept erarbeitet habe, nicht abgeleitet werden, dass die Berufungsklägerin keine Arbeiten dazu ausgeführt hat. Mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil vermögen die Berufungsbeklagten nicht substantiiert zu begründen, weshalb von der vorinstanzlichen Auffassung, dass die Berufungsklägerin die Leistungen "ausserhalb" Vertrag tatsächlich erbracht hat, abzuweichen wäre. Vielmehr ist das streitberufene Gericht der Ansicht, dass sich die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Berufungsklägerin die Leistungen ausserhalb des Vertrages tatsächlich erbrachte, mit dem Ergebnis der abgenommenen Beweise deckt. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1a). Im Einzelnen sind an dieser Stelle insbesondere die Protokolle der Planungs- und Koordinationssitzungen vom März, April und August 2006 hervorzuheben (vgl. kläg. act. III.302B-2,3 und 6), welche zahlreiche Aufgaben, die gemäss Architektenvertrag vom 26. April 2006 (kläg. act. 3) eigentlich in den Verantwortlichkeitsbereich von B._____ fallen, der Berufungsklägerin zuweisen. D._____, Partner von C._____ und Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsklägerin, gibt anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor Vorinstanz zu Protokoll, dass B._____ zahlreiche, in seinen Aufgabenbereich fallende Tätigkeiten, unzureichend wahrgenommen habe (z.B. Ergänzung der Baueingabe, Koordination der Fachplaner auf Projektebene, Fehlender Baubeschrieb & Materialisierung als Grundlage der Devisierung/Planung, Gestaltung und Detailvorschläge bezüglich Rohbau, den Innenausbau betreffende Gestaltungsvorschläge). Diese Leistungen seien dann mit Wissen und Zustimmung der Berufungsbeklagten bzw. B._____ als Vertreter der Bauherrschaft durch die Berufungsklägerin erbracht worden (Zeugeneinvernahme D._____, S. 5-10). Insbesondere die Baueingabe von B._____ sei unzureichend gewesen, beispielsweise hätten die Bewilligungen für den Schutzraum, den Lift, die Einfahrt und Kanalisation gefehlt. Um die Baueingabe zu ergänzen, hätte die Berufungsklägerin die Kanalisationsplanung, die Schutzraumplanung, die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gesuch für die Einfahrt und den Lift machen müssen (Zeugeneinvernahme D._____ S. 5 f.). Dass noch ergänzende Unterlagen zur Baueingabe nachgereicht werden mussten, bestätigt S._____, welcher Fachspezialist der Baupolizei ist und in der Abteilung Baubewilligung der Baubehörde O.1_____ arbeitet (Zeugeneinvernahme S._____ in act. V.11 S. 2-4) und wird auch aus den Urkunden erkennbar (vgl. zu der ergänzten Baueingabe betreffend Lift kläg. act. 202-204, betreffend grundrissliche Umdispositionen in allen Geschossen und Stützmauer kläg. act. 209-212). Bei diesen Urkunden handelt es sich namentlich um Eingaben an die Baubehörde O.1_____, in welchen die Berufungsklägerin die Baubehörde um Prüfung und Bewilligung der erwähnten Änderungen ersucht. Unter den Urkunden befinden sich ebenfalls Schreiben an die Berufungsbeklagten, in welchen diese über die

30 / 58 Ergänzungen der Baueingabe informiert werden (vgl. z.B. kläg. act. 209 betreffend die Stützmauer, worin das Folgende festgehalten wird: "Auf den Baueingabeunterlagen wurde nicht berücksichtigt, dass die Sonnenfeldstrasse gegen Süden ansteigt. Die vorgesehene Lösung verknüpft das Gebäude mit den Gartenanlagen. Könnte mir auch vorstellen, dass die etwas massige Steinkorbstützmauer (Gibonwand) durch eine begrünte Betonstützmauer ersetzt werden könnte. Wir haben die Unterlagen vor einiger Zeit B._____ zur Stellungnahme zugestellt. Allfällige Änderungen gegenüber der Baueingabe sind bewilligungspflichtig. Wir sollten deshalb diese Fragen nächstens klären."). Auch die Koordination der Fachplaner auf Projektebene durch B._____ ist nach Ansicht D._____ unzureichend gewesen. Gemäss Architektenvertrag sei es nämlich seine Aufgabe gewesen, ein Haustechnikkonzept mit den Fachingenieuren zu erstellen. B._____ habe die Koordination der Fachplaner aber nur ungenügend wahrgenommen (Zeugeneinvernahme D._____ S. 6). In diesem Zusammenhang bestätigt der Zeuge I._____, Elektromonteur/-planer, dass er anfangs mit B._____ zu tun gehabt und ihm vermutlich auch seine Honorarofferte zugestellt habe. Danach habe er nur noch mit der Berufungsklägerin zu tun gehabt. Er glaube, dass die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit der Alarmanlage beispielsweise habe Detailabklärungen mit der Unternehmung T._____ machen müssen (Zeugeneinvernahme I._____ S. 1 f.). D._____ nennt im Weiteren zusätzliche Beispiele und Aufgabenbereiche, in welchen B._____ nicht tätig geworden und die Berufungsklägerin an seiner Stelle eingesprungen sei. Hinsichtlich der Beweiswürdigung von D._____ Aussagen machen die Berufungsbeklagten geltend, dass dieser als Teilhaber der Berufungsklägerin und Mitglied der Geschäftsleitung als befangen gelten müsse. Er sei parteiisch, unglaubwürdig und habe ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Auch sei zu kritisieren und nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Zeugenaussage von D._____ glaubwürdiger eingestuft habe als jene von B._____ (vgl. Berufungsantwort Rz. 48 ff.). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.1.b) ist festzuhalten, dass D._____ als Partner von C._____ und Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsklägerin sowohl ein ökonomisches als auch immaterielles Interesse am Prozessausgang hat, hat er doch seinen Ruf als Bauleiter zu bewahren. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist dies jedoch kein Grund, die Aussagen D._____s aus dem Recht zu weisen, sondern sind seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu würdigen. Seine anlässlich der rund eineinhalbtägigen Einvernahme gemachten Aussagen erscheinen nicht einstudiert, detailreich und glaubhaft. Auch beantwortet er Fragen, bei denen er sich nicht sicher ist, nicht, was ein zusätzliches Glaubwürdigkeitsmerkmal

31 / 58 ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könnte. Die Implikation der Berufungsbeklagten, die Aussagen von B._____ hätten auch als glaubhaft zu gelten wenn es jene von D._____ seien, ändert an der Beweiswürdigung, ob die fraglichen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind oder nicht, nichts: Den Zeugenaussagen von B._____ lässt sich dazu nämlich nichts entnehmen, weshalb sich denn auch die Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 57 ff.) in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf Zeugenaussagen von G._____, H._____ und S._____ berufen. Nach Gesagtem steht fest, dass sich aus den Urkunden und den Zeugeneinvernahmen, darunter insbesondere aus jenen von D._____, ergibt, dass die von der Berufungsklägerin behaupteten Leistungen ausserhalb des Vertrages tatsächlich von ihr erbracht wurden. Ob die Leistungen auch richtig erfüllt wurden und damit vollumfänglich zu entschädigen sind, wird später zu prüfen sein (vgl. unten E. 8). 6.3. Da aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht, dass die fraglichen Leistungen ausserhalb des Vertrages von der Berufungsklägerin erbracht wurden, hat das Gericht keine zusätzlichen Beweise mehr abzunehmen und entsprechend sind auch C._____ und Y._____ nicht mehr einzuvernehmen. Der von der Vorinstanz abgelehnte Beweisantrag der Berufungsbeklagten hinsichtlich Y._____ – vgl. insbesondere Rz. 511 der Klageantwort und Widerklage, worin die Berufungsbeklagten die Einvernahme von Y._____ zu Fragen betreffend Gesprächen vor Abschluss des Architektenvertrages beantragten, in denen beschlossen worden sei, dass die Berufungsklägerin die Arbeit dort aufnehmen solle, wo Architekt B._____ sie beendet habe – ist damit nicht willkürlich, weil die Vorinstanz im Lichte bereits offerierter und abgenommener Beweise willkürfrei zum Schluss kam, dass das relevante Beweisergebnis feststeht und durch das zusätzliche Beweismittel nicht mehr verändert werden kann. 7. Nachdem feststeht, dass die ausserhalb des Vertrages liegenden Leistungen von der Berufungsklägerin erbracht wurden, ist zu prüfen, ob diese zu vergüten sind. In Frage kommt unter anderem eine Vergütungspflicht der Berufungsbeklagten nach Auftragsrecht. Das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien setzt das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens voraus. Ein solcher ist zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger an einer fachmännischen Unterstützung erkennbar Interesse zeigt oder wenn der Leistungserbringer ein eigenes (rechtliches oder ökonomisches) Interesse an der zu gewährenden Hilfe mitbringt (Rolf H. Weber, Rolf H. Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1-529

32 / 58 OR, 6. Aufl., Basel 2015, N 16 zu Vor Art. 419-424 OR mit weiteren Hinweisen). Ist das Vorliegen eines Vertrages zu bejahen, kommen die Bestimmungen der GoA mangels Rechtsbindungswillen der Parteien nicht zur Anwendung (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1505). Zu untersuchen ist, ob bezüglich der von der Berufungsklägerin behaupteten, ausserhalb des Vertrages liegenden Leistungen ein (tatsächlicher oder normativer) Konsens zwischen den Parteien besteht. 7.1. Die Vorinstanz erwog, dass nach dem Konsensprinzip ein Honoraranspruch nach Regietarif für nicht-vertragliche Leistungen eine neue Absprache im Sinne einer vorgängigen Einigung über Leistungsinhalt und –umfang mit den Berufungsbeklagten voraussetzen würde. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten vom Säumnis von Architekt B._____ und der Ausservertraglichkeit dieser Leistungen gewusst und seien trotzdem ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Klägerin diese Aufgaben erledige, sei beweislos geblieben. Darüber hinaus verkenne die Klägerin die Tragweite der Aufklärungspflicht des beauftragten Architekten. Der Hinweis auf die Zeugenaussage von D._____, wonach dieser zu Protokoll gegeben habe, die Bauherrschaft sei bei einigen Sitzungen, welche in diesem Bereich mit den Fachplanern abgehalten worden seien, persönlich anwesend gewesen, sei nicht hilfreich. Wesentlich sei das Bewusstsein der Beklagten, dass zum einen diese Leistungen nicht unter das Regime des schriftlichen Vertrages der Klägerin fielen, sondern B._____ sie hätte erbringen müssen, und sie zum anderen bei Erbringung durch die Klägerin ihr zusätzlich zu honorieren gewesen seien. Dies sei in tatsächlicher Hinsicht nicht manifest und rechtlich sei es die ausführende Architektin, die für klare Verhältnisse hätte sorgen müssen. Aus dem von der Klägerin zu diesem Thema offerierten Beweismaterial (kläg. act. III. 193-298) könne kein entsprechender, normativer Konsens abgeleitet werden (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1.b). Nachdem sie mangels Vorliegen eines Konsenses die Vergütung der Berufungsklägerin nach Auftragsrecht verneinte, prüfte die Vorinstanz sodann aufgrund des Grundsatzes iura novit curia, ob die fraglichen Leistungen allenfalls nach den Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) zu vergüten sind, was sie indessen ebenso verneinte. 7.2. Da zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage, ob für die von C._____ erbrachten Leistungen ein Entgelt zu leisten ist, kein natürlicher Konsens besteht, ist zu prüfen, ob allenfalls ein normativer Konsens besteht. Durfte der Erklärungsempfänger die Willenserklärung des Erklärenden nach guten Treuen so verstehen (Vertrauensprinzip), so wird die vom Erklärungsempfänger verstandene Erklärung dem Erklärenden entgegen seinem Willen normativ zugerechnet. Es liegt in diesem Fall

33 / 58 normativer Konsens vor, wobei es sich nicht um eine Tat-, sondern Rechtsfrage handelt. Auch wenn es sich bei der Frage, ob ein normativer Konsens – und im konkreten Fall damit ein Auftrag – vorliegt oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt, ist sie trotzdem anhand von Tatsachen zu beantworten. Unterschieden werden kann zwischen inneren und äusseren Tatsachen, wobei es sich bei ersteren um Vorgänge des menschlichen Gefühls- und Seelenlebens (Wissen und Wollen einer Partei, guter oder böser Glaube, Wille des Erblassers usw.) handelt. Sie können direkt nur durch Parteibefragung oder Parteiaussage (Art. 191 und Art. 192 ZPO) bewiesen werden. Im Übrigen erfolgt die Beweisführung mittelbar, das heisst durch Schlussfolgerung aus dem äusseren Verhalten einer Partei und aus äusseren Umständen, welche eine Partei beeinflusst haben. Aufgrund der sich ergebenden Beweisschwierigkeiten kann das Gericht sich gegebenenfalls mit Indizien, Vermutungen und Erfahrungsregeln behelfen (vgl. Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 150 ZPO mit weiteren Hinweisen). Zu den Tatsachen im Sinne von Art. 150 ZPO gehören ausserdem Indizien, die auf ein Tatbestandsmerkmal schliessen lassen, ohne selber Tatbestandsmerkmal zu sein (vgl. Roland Schmid, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 150 ZPO mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 41 vom 29. März 2017 E. 4.a). Im konkreten Fall ist Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines Auftrages das Wissen und die Zustimmung der Berufungsbeklagten um die ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen sowie deren Vergütungspflicht. Da es sich dabei um innere Tatsachen handelt, ist bei der Beweisführung, welche nicht durch Einvernahme erfolgt, zu berücksichtigen, dass die Beweisführung auch mittelbar erfolgen kann. Mit anderen Worten kann die Beweisführung insbesondere anhand von Handlungen und Aussagen der Berufungsbeklagten erfolgen. Aufgrund der sich bei inneren Tatsachen ergebenden Beweisschwierigkeiten ist das streitberufene Gericht berechtigt, sich gegebenenfalls mit Indizien, Vermutungen und Erfahrungsregeln zu behelfen. Zunächst ist daher das Verhalten der Berufungsbeklagten zu analysieren und sodann zu prüfen, ob der Erklärungsempfänger (Berufungsklägerin) die Willenserklärung des Erklärenden (Berufungsbeklagte) nach guten Treuen so verstehen durfte, dass die Berufungsbeklagten wussten, dass einige der erbrachten Leistungen ausserhalb des Vertrages liegen und zusätzlich zum Pauschalhonorar nach Architektenvertrag zu vergüten sind.

34 / 58 Die Berufungsklägerin führt mehrere Umstände ins Feld, welche dafür sprechen, dass der behauptete mündliche Vertragsabschluss entgegen der Ansicht der Vorinstanz tatsächlich erfolgt ist: 7.3.1. Die Berufungsklägerin moniert zunächst, dass bereits aufgrund des vorhandenen Beweisergebnisses erstellt sei, dass die Berufungsbeklagten gewusst hätten, dass die Berufungsklägerin anstelle von Architekt B._____ in den Bauprojektphasen 1-3 und in der gestalterischen Leitung zusätzliche Leistungen erbracht habe, die ihr zusätzlich zu vergüten seien. Dies zeige sich insbesondere an den Zeugenaussagen von D._____. Demgegenüber bestreiten die Berufungsbeklagten die Zeugenaussagen von D._____, da er kein glaubwürdiger Zeuge sei. Er habe ein unmittelbares finanzielles und reputationsmässiges Interesse am Ausgang des Prozesses (vgl. Berufungsantwort Rz. 123). 7.3.2. D._____ äusserte sich anlässlich seiner Einvernahme detailliert zu allen Teilbereichen. Er führte beispielsweise aus, dass die Berufungsbeklagten über die zusätzlich anfallenden Kosten im Bereich Ergänzung Baueingabe an den Bauherrensitzungen mit C._____ und B._____ informiert worden seien (Zeugeneinvernahme D._____ S. 9), die Leistungen im Bereich Statikkonzept sicherlich mit Zustimmung von B._____ erbracht worden seien (Zeugeneinvernahme D._____ S. 6) oder dass die Heizungs- und Sanitärkonzepte mit B._____ und den Berufungsbeklagten besprochen worden seien (Zeugeneinvernahme D._____ S. 7). Ebenfalls sei das Konzept der Elektroinstallation/Sicherheitseinrichtungen mit den Berufungsbeklagten besprochen worden und auch die Arbeiten im Zusammenhang mit dem fehlenden Baubeschrieb und der Materialisierung als Grundlage der Devisierung/Planung seien in Absprache mit den Berufungsbeklagten getätigt worden, wobei anfänglich noch nicht alles im Detail beschlossen worden sei, sondern im Laufe der Ausführungen noch dazugekommen oder verändert worden sei. Im Weiteren habe, da B._____s Bauplänen keine Details zur Gestaltung des hölzernen Dachaufbaus, der Metallfassade sowie der Metallkonstruktion und Gestaltung eines Liftschachtes habe entnommen werden können, die Gestaltung entwickelt werden und mit den Berufungsbeklagten bzw. B._____ abgesprochen werden müssen. Es habe sich dabei vor allem um Arbeiten gehandelt, die C._____ als Planer habe erarbeiten und P._____ entsprechend habe zeichnen müssen (Zeugeneinvernahme D._____ S. 7 f.). Auch sei u.a. die Kürzung des Podestes auf Anordnung von B._____ erfolgt und von der Berufungsklägerin entsprechend verrechnet worden (Zeugeneinvernahme D._____ S. 41). Schliesslich hätten für den Innenausbau, da ein Gestaltungskonzept gefehlt habe, beispielsweise die Nasszellen gestaltet werden müssen, d.h. es habe mit den Berufungsbe-

35 / 58 klagten nach Lösungen gesucht werden müssen. Diverse andere Leistungen hätten ebenfalls von der Berufungsklägerin erarbeitet werden müssen (Zeugeneinvernahme D._____ S. 9). Zunächst ist auch hier festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten nicht deshalb per se unglaubhaft sind, weil er zum Zeitpunkt der Einvernahme Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsklägerin war. Vielmehr sind seine Aussagen vor diesem Hintergrund zu würdigen, d.h. es ist – wie bereits die Berufungsbeklagten festhalten (vgl. Berufungsantwort Rz. 68) – eine Frage der Beweiswürdigung, wie mit diesen Zeugenaussagen umgegangen wird. Wie bereits erläutert (vgl. oben E. 6.2), sind D._____s Aussagen konsistent und detailliert. Dies gilt auch mit Bezug auf die Frage, ob ein Konsens zwischen den Parteien vorliegt oder nicht. 7.4.1. Die Berufungsklägerin macht im Weiteren geltend, dass die Berufungsbeklagten genau gewusst hätten, wer welche Arbeiten erledige. Sie seien sowohl auf dem Bau vor Ort, als auch an den Bauherrensitzungen anwesend gewesen, anlässlich welcher besprochen worden sei, dass die Berufungsklägerin Leistungen, die im eigentlichen Kompetenzbereich von B._____ liegen würden, erbringen würde. Dass diese zusätzlichen Leistungen der Berufungsklägerin zusätzlich zu vergüten seien, sei ihnen einerseits von C._____ mündlich mitgeteilt worden. Andererseits habe dies den Berufungsbeklagten auch schon wegen des schriftlichen Architektenvertrages klar sein müssen. Von einem "Gratisschaffen" bzw. von der Unentgeltlichkeit der Leistungen hätten die Berufungsbeklagten nach Treu und Glauben und wegen der ihnen bestens bekannten üblichen Entschädigung eines Architekten sicher nicht ausgehen dürfen. Es sei absolut nicht glaubhaft, dass die Berufungsbeklagten plötzlich von all dem nichts mehr gewusst haben. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Berufungsklägerin ohne das Wissen der Berufungsbeklagten tätig geworden sei, zumal beispielsweise jeder Bauherr sein Heizungs- und Lüftungssystem selber bestimmen wolle und deshalb sicherlich nicht akzeptiere, dass der Bauführer in einem so zentralen Bereich einfach mal nach seinem Gutdünken etwas mache. Die Berufungsbeklagten seien Herr des Geschehens gewesen und hätten auch noch bei der Bauausführung diverse Elemente abändern oder durch ganz andere Baumassnahmen ersetzen lassen. Sie hätten sich nicht mit einem "Standard-Einfamilienhaus" begnügt, sondern sie hätten sehr luxuriös gebaut. Dass die Berufungsbeklagten sozusagen mit geschlossenen Augen nicht gewusst haben sollten, dass die Berufungsklägerin in diversen entscheidenden Positionen Leistungen erbracht habe, sei auch unter diesem Aspekt absolut nicht glaubwürdig.

36 / 58 7.4.2. Die Berufungsbeklagten halten dem entgegen, dass von einem "Gratisschaffen" der Berufungsklägerin keine Rede sein könne, da sie gemäss Architektenvertrag einen Anspruch auf ein Pauschalhonorar von CHF 160'000.00 habe. Wenn ein Bauvorhaben einerseits von einem planenden Architekten entworfen und es anschliessend von einem anderen, bauleitenden Architekten realisiert werde, sei die Abgrenzung naturgemäss schwierig. Die Aufgabenteilung bedinge ein Arbeiten der beteiligten Architekten Hand in Hand und die Übergänge seien teils fliessend und insbesondere für den Laien als Bauherrn sei es nicht ohne Weiteres erkennbar, wenn der eine Architekt Leistungen aus dem Aufgabenbereich des andern Architekten erbringe. Wenn sie es versäumt habe, ihre Leistungen von denjenigen des planenden Architekten klar abzugrenzen, und wenn sie während ihrer Tätigkeit den Berufungsbeklagten nie angezeigt habe, dass sie Leistungen erbringe, die nach ihrer Auffassung ausserhalb ihrer vertraglichen Pflichten lägen, habe sie es sich vollumfänglich selber zuzuschreiben, wenn sie später für diese Leistungen keine zusätzliche Entschädigung geltend machen könne. Dass die Berufungsbeklagten im Beisein der Berufungsklägerin an Besprechungen teilgenommen hätten, an welchen es um Fragen wie das Statikkonzept, die Sanitärinstallationen oder um Ähnliches gegangen sei, könne nicht als Wissen und Zustimmung zur Leistungserbringung ausserhalb des Vertrages durch die Berufungsklägerin ausgelegt werden. Die Teilnahme der Berufungsklägerin sei ohnehin notwendig gewesen, da sie auch im Rahmen ihrer ursprünglichen Pflichten als bauleitende Architektin die Einzelheiten festlegen und zum Beispiel Ausführungspläne habe erstellen müssen. Es könne von den Berufungsbeklagten als Bauherren nicht verlangt werden, im Einzelfall danach unterscheiden zu können, ob die Berufungsklägerin nun in ihrer ursprünglichen Funktion als bauleitende Architektin an diesen Besprechungen teilgenommen habe oder darüber hinausgehend in Erfüllung von Aufgaben, zu welchen sie angeblich vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei. Die Berufungsklägerin habe vor Leistungserbringung nie moniert, sie erbringe Leistungen ausserhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Sie müsse sich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen, wenn sie diese Leistungen anfänglich erbringe und die Berufungsbeklagten im Glauben lasse, dies erfolge in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung, und erst später geltend mache, sie habe Leistungen ausserhalb Vertrag erbracht, die zusätzlich zu vergüten seien (vgl. Berufungsantwort Rz. 66-72). 7.4.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.1.c), ergibt sich aus der Besonderheit, dass es sich gegenständlich nicht um einen Gesamtvertrag, sondern aus Sicht der Bauherrschaft um zwei entsprechende Teilverträge mit einem projektierenden/gestaltenden und einem ausführenden Architekten handelt, ein konfliktträchtiges Problem bei der Abgrenzung der Architektenpflichten

37 / 58 unter den Architekten und im Verhältnis zur Bauherrschaft und ganz allgemein in der Kommunikation in diesem Dreiecksverhältnis. Beim Bau eines Hauses fliessen oftmals viele Schritte beinahe nahtlos ineinander und die Architekten arbeiten, wie dies die Berufungsbeklagten und die Vorinstanz bereits bemerkten, Hand in Hand. Selbstredend ist es für den Laien schwierig zu erkennen, wer welche Schritte zu erbringen hat. Die Berufungsbeklagten schliessen nun aus diesem Umstand, dass diese Abgrenzungsschwierigkeiten und die Folgen davon – in casu die Vergütung bzw. Nicht- Vergütung der ausserhalb des Vertrages erbrachten Leistungen – von der Berufungsklägerin zu vertreten sind. Die Beantwortung dieser Frage ist indessen nicht zielführend, da einzig zu beantworten ist, ob ein normativer Konsens zwischen den Parteien vorliegt oder nicht. Dabei geht es insbesondere darum, das Verhalten der Berufungsbeklagten zu analysieren und zu beurteilen, ob die Berufungsklägerin (Erklärungsempfängerin) davon ausgehen durfte, dass ihr die Leistungen zu vergüten sind. Das Argument der Berufungsbeklagten, die Teilnahme der Berufungsklägerin an den Bauherrensitzungen sei ohnehin notwendig gewesen, ist nicht zielführend. Denn massgebend ist der Umstand, dass die auf der Baustelle auftretenden Probleme diskutiert wurden und die Ber

ZK2 2013 45 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 26.11.2018 ZK2 2013 45 — Swissrulings