Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.05.2014 ZK2 2013 40

23. Mai 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,275 Wörter·~31 min·5

Zusammenfassung

Forderung | Berufung OR Allgemeine Bestimmungen

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 40 28. Mai 2014 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Sonder In der zivilrechtlichen Berufung der X . _____ , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Surselva vom 16. Mai 2013, mitgeteilt am 6. Juni 2013, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y._____ und Z._____, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch A._____ und B._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. In der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 2011 ereignete sich auf der Parzelle _____ im Dorfteil C._____ in O.1_____ ein Brandfall, von welchem das Zweifamilienhaus (Objekt-Nr. _____), der Stall (Nr. _____-A), die Remise (Nr. _____-B) und die Doppelgarage (Nr. _____-A) betroffen waren. Nach dem Brand blieben vom Wohnhaus nur noch das Parterre und das erste Obergeschoss stehen, da teilweise noch in der Brandnacht das Dach geöffnet werden musste, um den Brand im Innern des Wohnhauses zu löschen. Vom Stall und der Remise waren nach dem Brand nur noch die Grundmauern übrig. Die Doppelgarage und der dort eingestellte Personenwagen Seat Alhambra wurden ebenfalls stark beschädigt. Auch am Hühnerstall (Nr. _____-C) sowie an der Südfassade des benachbarten Wohnhauses (Atelieranbau, Nr. _____-A), Parzelle Nr. _____, entstanden Brandschäden. Das Zweifamilienhaus (Objekt-Nr. _____) war zu diesem Zeitpunkt in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Die Stockwerkeinheit 50‘077 (Wertquote 633/1‘000) sowie die Stockwerkeinheit 50‘080 (Wertquote 61/1‘000) waren im Eigentum von D._____, die Stockwerkeinheiten 50‘078 (Wertquote 245/1‘000) und 50‘079 (Wertquote 61/1‘000) in hälftigem Miteigentum von E._____ und F._____. Nach dem Brand verkauften E._____ und F._____ ihre Stockwerkeinheiten an D._____, welcher die Stockwerkeinheiten auflöste und nun Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. _____ ist. B. Noch in der Brandnacht wurden die beiden Söhne von A._____ und B._____, Y._____ (damals 14-jährig) und Z._____ (damals 11-jährig), zum Brand befragt. Beide gaben an, dass sie sich von ca. 18.00 Uhr bis 19.00 / 19.30 Uhr im Stall aufgehalten und dabei in einer alten Blechwanne bzw. in einem Kübel oder Topf einige Blätter Papier angezündet hätten und nachdem die Blätter verbrannt und die Glut erloschen waren, den Stall wieder verlassen hätten (Vorinstanz act. II/22 und II/23). C. Der Spezialdienst 2 der Kantonspolizei Graubünden wurde mit der Untersuchung des Brandes beauftragt. Dem Auswertbericht zufolge ist der Brand im Stall ausgebrochen. Um die Brandursache ermitteln zu können, wurde das Eliminationsverfahren angewendet. Dabei wurde festgehalten, dass keine Hinweise zu natürlichen, chemischen oder biologischen Brandursachen hätten gefunden werden können. Auch eine technische Ursache als Brandursache könne mit grosser

Seite 3 — 19 Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal diesbezüglich auch keine Angaben durch die Auskunftspersonen hätten gemacht werden können. Ein allfälliger Tierfrass oder eine vorsätzliche Brandlegung könnten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es seien aber keine Hinweise diesbezüglich gefunden worden. Somit sei der Brand mit grösster Wahrscheinlichkeit dadurch entstanden, weil die beiden Knaben Papierblätter im Stallinnern verbrannt hätten. Durch den kleinen Brand sei entweder unbemerkt etwas Glut oder brennendes Papier aus dem Behälter gefallen und habe dann dort einen kleinen Schwelbrand und schliesslich den ganzen Brand ausgelöst. Es könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Behälter auf einem leicht brennbaren Untergrund befunden und eventuell sogar ein kleines Loch aufgewiesen habe und es dort durch die Wärme zu einem kleinen Schwelbrand gekommen sei, welcher schlussendlich den Brand ausgelöst habe. Hinweise auf eine andere Brandursache seien nicht gefunden worden (Vorinstanz act. II/24). D. Die X._____ erstellte nach dem Brand die folgenden Schadenabrechnungen (Vorinstanz act. II/7, II/8, II/10, II/11, II/13, II/14, II/16, II/19): a. Zweifamilienhaus C._____ Totalschaden mit Überresten Laut Versicherungssumme 2011 Fr. 600‘400.00 abzüglich brauchbare Überreste Fr. 21‘500.00 Fr. 578‘900.00 + Abbruchs- und Räumungskosten Fr. 27‘300.00 + Bauleitung für Gesamtabbruch Fr. 1‘700.00 Schaden gesamte StWE-Gemeinschaft Fr. 607‘900.00 b. Anbau Stall Totalschaden Fr. _____‘500.00 + Abbruchs- und Räumungskosten Fr. 6‘600.00 Schaden gesamte StWE-Gemeinschaft Fr. 152‘100.00 c. Anbau Remise Totalschaden Fr. 39‘600.00 + Abbruchs- und Räumungskosten Fr. 1‘800.00

Seite 4 — 19 Schaden gesamte StWE-Gemeinschaft Fr. 41‘400.00 d. Hühnerstall C._____ Minderwert Fr. 1‘500.00 e. Garage C._____ Wiederstellungskosten Fr. 4‘200.00 f. Anbau Atelier G._____ (Parzelle Nr. _____, Objekt Nr. _____-A) Wiederherstellungskosten Fr. 36‘343.10 E. Mit Schreiben vom 28. März 2012, eingereicht am 29. März 2012, ersuchte die X._____ das Vermittleramt des Bezirks Surselva um Ansetzung und Durchführung einer Vermittlungsverhandlung. Das Schlichtungsgesuch richtete sich einerseits gegen Y._____ und Z._____, vertreten durch ihre Eltern A._____ und B._____, und andererseits gegen B._____. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 15. Mai 2012 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, weshalb der Vermittler am 22. Mai 2012 die Klagebewilligung ausstellte, welche die folgenden klägerischen Rechtsbegehren enthielt: „1. Die Beklagten seien je einzeln und solidarisch zu verpflichten der X._____ den Betrag von CHF 250‘000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit 28. März 2012, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ F. Am 20. September 2012 reichte die X._____ beim Bezirksgericht Surselva Klage mit unveränderten Rechtsbegehren ein, wobei sich die Klage nur noch gegen Y._____ und Z._____, vertreten durch ihre Eltern A._____ und B._____, richtete und die Klage gegen B._____ nicht prosequiert wurde. G. Mit Klageantwort vom 5. November 2012 beantragten Y._____ und Z._____, vertreten durch ihre Eltern A._____ und B._____, die kostenfällige Abweisung der Klage. H. Am 11. Dezember 2012 fand vor dem Bezirksgericht Surselva eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher auch Vergleichsverhandlungen geführt wurden. Der Abschluss eines Vergleiches wurde von der Stellungnahme der Haftpflichtversicherung von B._____ abhängig gemacht. Innert der angesetzten Frist teilte der Rechtsvertreter von Y._____ und Z._____ mit, dass sich die Haftpflichtversiche-

Seite 5 — 19 rung nicht geäussert habe, weshalb der Vergleichsvorschlag mangels eigener finanzieller Möglichkeiten und Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen abgelehnt werde. I. Am 16. Mai 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva statt, welches mit Entscheid vom 16. Mai 2013, mitgeteilt am 6. Juni 2013, erkannte: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12‘000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der Klägerin und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Restbetrag/Überschuss in Höhe von CHF 3‘000.00 wird der Klägerin erstattet. b) Die Klägerin hat die Beklagten mit CHF 19‘899.00 (inklusiver Barauslagen, Mehrwertsteuer und Interessenwertzuschlag) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ J. Gegen diesen Entscheid liess die X._____ mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Dabei stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Beklagten und Berufungsbeklagten seien je einzeln und solidarisch zu verpflichten, der X._____ den Betrag von CHF 200‘000.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit 28. März 2012, zu bezahlen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Surselva zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva in Höhe von CHF 12‘000.00 seien den Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten seien, die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 19‘899.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ K. Am 6. September 2013 reichten Y._____ und Z._____, vertreten durch ihre Eltern A._____ und B._____, ihre Berufungsantwort ein, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten: „1. Die Berufung sei in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MWSt.) zulasten der Berufungsklägerin.“

Seite 6 — 19 L. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 reichten Y._____ und Z._____, vertreten durch ihre Eltern A._____ und B._____, weitere Unterlagen ein, die gemäss ihren Angaben erst jetzt vorgefunden worden seien. Am 1. November 2013 reichte auch die X._____ noch weitere Unterlagen ein. M. Am 6. Dezember 2013 liessen Y._____ und Z._____, vertreten durch ihre Eltern A._____ und B._____, zudem noch den Beschwerdeentscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau einreichen. Bei diesem Beschwerdeentscheid handelt es sich um die Abweisung der Beschwerde von D._____, welcher die Einstellungsverfügung des gegen Y._____ und Z._____ eröffneten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 und 2 StGB angefochten hatte. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 16. Mai 2013 wurde den Parteien am 6. Juni 2013 begründet mitgeteilt. Die Berufung der X._____ erfolgte mit Eingabe vom 8. Juli 2013 fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die Berufungsbeklagten haben dem Kantonsgericht von Graubünden nach Abschluss des Schriftenwechsels Beweismittel eingereicht. Dabei handelt es sich seitens der Berufungsklägerin um Fotoaufnahmen, welche einen mit alter Erde gefüllten und mit verbranntem Holz bedeckten runden Kupferkessel aufzeigen. Bei den Beweismitteln der Berufungsbe-

Seite 7 — 19 klagten handelt es sich ebenfalls um diverse Fotoaufnahmen vom 2. August 2011, die den Kessel, in welchem die Berufungsbeklagten am Abend des 31. Juli 2011 Papier angezündet hatten, am Tag nach dem Brand im Brandschutt aufzeigen sollen. Sämtliche neu eingereichten Beweismittel finden sich in den Akten, die der Vorinstanz vorgelegen haben, nicht. Es handelt sich folglich um neue Beweismittel. Damit stellt sich die Frage, ob neue Beweismittel im Berufungsverfahren noch eingelegt werden können. a) Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die neuen Beweise, welche die Parteien eingelegt haben, können somit nur Beachtung finden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind und - kumulativ - trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn vorliegend der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen wäre (BGE 138 III 625). b) Mit den neuen Beweisen will die Berufungsklägerin offensichtlich untermauern, dass es sich bei dem auf den Fotoaufnahmen befindlichen Kupferkessel um denjenigen handelt, in welchem die Berufungsbeklagten am Abend des 31. Juli 2011 Papier verbrannt hatten. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass, wenn die Jugendlichen in diesem Kupferkessel bzw. oberhalb des verbrannten Holzes Papier angezündet hätten, es auf der Hand liege, dass der Brand auf ihr Verhalten zurückzuführen sei. Die Berufungsbeklagten ihrerseits wollen mit den neu eingereichten Beweismitteln aufzeigen, dass der von ihnen beschriebene Kessel am Tag nach dem Brand im Brandschutt vorhanden gewesen war, obwohl die Kantonspolizei in ihrem Auswertbericht zur Ermittlung der Brandursache dargelegt hatte, dass kein Kessel, wie er von den Berufungsbeklagten von Anfang an beschrieben worden war, gefunden worden sei. Sämtliche Fotoaufnahmen sind lange vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Mai 2013 erstellt worden. Zudem war der Kessel, in welchem die Berufungsbeklagten Papier angezündet hatten, bereits vor der Vorinstanz ein zentrales Thema. Es hätte sich daher schon im erstinstanzlichen Verfahren aufgedrängt, die nun im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zu den Akten zu geben, um die jeweiligen Behauptungen zu stützen. Mit zumutbarer Sorgfalt hätten die neuen Beweismittel somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, zumal sämtliche

Seite 8 — 19 Fotoaufnahmen offensichtlich vom 1./2. August 2011 stammen. Die neuen Beweismittel erfüllen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO daher nicht, weshalb sie vorliegend keine Beachtung finden dürfen. Selbst wenn sie im Übrigen in die Beurteilung miteinbezogen werden könnten, würden sie am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen deutlich ergibt. 3.a) Mit ihrer Berufung wendet sich die Berufungsklägerin gegen die Feststellung der Vorinstanz, die Berufungsbeklagten seien für den Brand und dessen Folgen nicht haftbar. Die Berufungsklägerin beanstandet, dass sich das Forensische Institut Zürich bei ihren Versuchen und Analysen fast ausschliesslich auf die Aussagen der beiden Jugendlichen gestützt habe. Entscheidend sei jedoch, ob auf diese Aussagen überhaupt abgestellt werden könne, das heisst, ob diese Aussagen tatsächlich glaubhaft seien. Beim Behälter, in welchem die Berufungsbeklagten Papier verbrannt hatten, habe es sich gemäss den Aussagen der Berufungsbeklagten um einen Kübel (Topf) bzw. eine Blechwanne oder einen Metallbehälter gehandelt. Die Aussagen der beiden Jugendlichen seien diesbezüglich nicht schlüssig und nicht widerspruchslos. Z._____ habe den Kübel als Topf, ca. 50 cm hoch, rund und habe ausgesehen wie eine halbe Kugel beschrieben, während Y._____ von einer alten Blechwanne, die sich schon seit mehreren Jahren dort befunden habe und einen Durchmesser von ca. 45 cm und einer Höhe von ca. 30 cm, gesprochen habe. Der Spezialist der Kantonspolizei Graubünden habe explizit im Brandschutt nach diesem Behälter gesucht, diesen aber nicht finden können. Zudem sei unbestritten, dass ein solcher metallener Behälter, wie er von den Berufungsbeklagten beschrieben worden sei, nicht verbrannt wäre. Demnach handle es sich bei den Aussagen der beiden Jugendlichen um Schutzbehauptungen, welche im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgt seien. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, sich selbst zu belasten, weshalb nicht auf diese Aussagen abgestellt werden könne. Aus diesem Grund könne auch das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich nicht zur Beurteilung herangezogen werden, um die natürliche Kausalität auszuschliessen. Weiter würden gegen die Aussagen der Jugendlichen sprechen, dass diese in ihrer Klageantwort ausgeführt hätten, sie hätten das Papier angezündet, um das Verbrennen zu beobachten. Da Jugendliche in diesem Alter wüssten, was passiere, wenn Papier angezündet werde und wie es verbrenne, bräuchte es dazu keine Versuche oder Experimente. Dies untermauere nochmals, dass es sich um reine Schutzbehauptungen der Jugendlichen handle.

Seite 9 — 19 b) Die Berufungsbeklagten berufen sich unter anderem auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau vom 22./23. Juli 2013, worin festgehalten worden sei, dass aufgrund der gesamten Umstände, der Aussagen der beiden Jugendlichen und insbesondere des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, dass Y._____ und Z._____ die ihnen zur Last gelegte fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst begangen hätten respektive das Verhalten der Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Grund für die Feuersbrunst gewesen sei. Es seien auch keine weiteren Untersuchungshandlungen möglich, die einen Beweis erbringen könnten, welcher zur Verurteilung der beiden Jugendlichen führen könnte. Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich habe zudem ergeben, dass die Knaben den Brand nicht verursacht haben konnten. Die Vorinstanz habe zu Recht auch gestützt auf das Gutachten geschlossen, dass der Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Es gebe auch keinen Grund an den Aussagen der Jugendlichen zu zweifeln, da diese bereits in der Brandnacht anlässlich der Befragung durch die Polizei unabhängig voneinander von einem Metallbehälter gesprochen hätten, in welchem sie wenige Blätter Papier verbrannt und den Stall wieder verlassen hätten, nachdem die Blätter nicht mehr gebrannt hätten. Ob der Behälter in der Brandnacht von den Jugendlichen nun als Kessel, Topf oder Blechwanne beschrieben worden sei, spiele keine Rolle, dies könne auch auf die Art der Befragung und die vom Protokollführer noch in der Brandnacht gewählten Bezeichnungen zurückzuführen sein. Hinzu komme noch der Druck, der auf den Kindern gelastet habe, als sie von der Polizei noch in der Brandnacht befragt und in vorweg eilendem Gehorsam schon als überführte Täter angesehen worden seien. Anders sei es nicht zu erklären, dass sie wegen der Polizeimeldung am nächsten Tag schon als überführte Brandstifter in den Medien erschienen seien. Es werde auch bestritten, dass es sich bei den Angaben der Jugendlichen um Schutzbehauptungen handle. Die Aussagen der Berufungsbeklagten seien kohärent und gäben ihre Absichten und das wieder, was vorgegangen sei. Das vom Spezialdienst 2 der Kantonspolizei Graubünden durchgeführte Eliminationsverfahren erfülle zudem nicht im Geringsten die Erfordernisse, um den Jugendlichen straf- und zivilrechtlich die Täterschaft nachzuweisen. Auch der Brandschutt sei weder gesichert noch überprüft worden. Darüber hinaus habe man auch die anderen möglichen Schadensursachen nicht bzw. viel zu wenig ernsthaft in Erwägung gezogen. 4.a) Die X._____ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche dem kantonalen Gebäudeversicherungsgesetz (GebVG; BR 830.100) untersteht. Nach Art. 44 GebVG gehen Schadenersatzansprüche der

Seite 10 — 19 Versicherten auf die X._____ über, wenn Dritte für den Schaden haftbar sind und soweit die X._____ Entschädigung geleistet hat. Es handelt sich dabei um eine kantonale Subrogationsnorm, wobei nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten auf die X._____ übergehen. Es ist aber zu beachten, dass die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 51 OR Vorrang vor der kantonalen Gesetzgebung hat, was bedeutet, dass es den Kantonen nicht zusteht, die Rechtsstellung des Schädigers zugunsten der von ihr organisierten Brandversicherungsanstalt abzuschwächen, also das von Art. 51 OR vorgesehene Rückgriffsrecht weiter auszudehnen. Nach dieser Norm wird die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 OR, welche den Rückgriff unter Personen regelt, die denselben Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend angewandt, wenn mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen haften. Dabei trägt nach Abs. 2 in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftet (PKG 1994 Nr. 6 mit Verweisungen). Vorliegend geht es um die Schadenersatzansprüche der Eigentümer der abgebrannten Gebäude, die mit Bezahlung der ausgerichteten Beträge auf die X._____ übergegangen sind. Die X._____ ist der Ansicht, dass die Berufungsbeklagten aufgrund von Art. 41 ff. OR für den entstandenen Schaden haften müssen, was nachfolgend zu prüfen ist. b) Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt demnach einen Schaden, eine adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem die Haftpflicht begründenden Verhalten, die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung und ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. Das Bezirksgericht Surselva wies die Haftpflichtforderung der Berufungsklägerin mit der Begründung ab, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Kinder und dem Ausbruch des Brandes in der Nacht vom 31. Juli 2013 nicht bejaht werden könne, da dieser nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden sei. Aufgrund dessen prüfte die Vorinstanz die übrigen Voraussetzungen der Haftpflicht wie adäquater Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Verschulden der Beklagten und Vorliegen eines Schadens nicht mehr.

Seite 11 — 19 c) Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 95 IV 139 E. 2a) bzw. nicht in gleicher Weise oder zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011, E. 2.1). Der schädigende Vorgang muss im Rahmen der natürlichen Kausalität aber nicht die alleinige Ursache des Schadens sein. Es genügt, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen - im Sinne einer Teilursache - den Schaden bewirkt hat (BGE 129 V 177 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2011, E. 2.1). Allerdings muss diese Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als condicio sine qua non des Schadens zu gelten (BGE 128 III 174 E. 2c; Brehm, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 41 N 109; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 518). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, weshalb der Beweis desselben dem Geschädigten obliegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2012 vom 21. Mai 2012 E. 2.2). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dabei ergibt sich grundsätzlich aus dem anwendbaren materiellen Bundesrecht, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (BGE 128 III 271 E. 2a/aa mit Hinweisen). Beweislosigkeit liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen nicht dem bundesrechtlichen Beweismass entsprechend von der beweisbelasteten Partei nachgewiesen sind, die ihrerseits aus Art. 8 ZGB einen bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch ableiten kann (BGE 122 III 219 E. 3c mit Hinweisen). Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden (Urteil des Bundesgerichts 4A_458/2008 vom 21. Januar 2009 E. 2.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs wird dadurch erschwert, dass er etwas Abstraktes ist und der Vorgang im Zeitpunkt des Beweisverfahrens bereits abgeschlossen ist. Aus diesem Grund ist es oft unmöglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Wenn nur Vermutungen über die Kausalität möglich sind, muss mit Indizien und mit den Hypothesen gearbeitet werden, die nach den Umständen vernünftigerweise in Be-

Seite 12 — 19 tracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 5C.174/2003 vom 4. Dezember 2003, E. 4.1). Die Rechtsprechung begnügt sich in solchen Fällen („Beweisnotstand“) meistens mit dem Wahrscheinlichkeitsbeweis. Wenn nichts gegen die Schilderung der Schadensentstehung durch den klagenden Geschädigten spricht und diese vom Beklagten auch nicht ernsthaft in Frage gestellt wird, kann sich das Gericht mit der vorgetragenen Glaubhaftmachung begnügen. Macht der Beklagte hingegen ebenfalls Hypothesen zu seinen Gunsten geltend, wird das Gericht in der Regel auf „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ abstellen (BGE 132 III 715 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_744/2011 vom 12. Mai 2012, E. 10.1). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ein relativer Begriff, welcher schwierig zu definieren ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 131 III 12 festgehalten, dass nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Beweis als erbracht gilt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. auch BGE 132 III 715 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.2). Die vom Geschädigten geltend gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit verliert an Beweiskraft, wenn andere mögliche Schadenursachen plausibel sind. Wenn also weitere Umstände als diejenigen, die der Geschädigte geltend macht, als überwiegend erscheinen oder wenn sie ernsthafte Zweifel über die entscheidende Rolle des geltend gemachten Umstandes erwecken, gilt die natürliche Kausalität nicht als erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 5C.230/2002 vom 16. April 2003, E. 4.1; Brehm, a.a.O., Art. 41 N 117; Rey, a.a.O., N 518b; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 3 N 38; Heierli/Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 41 N 15; Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 2. Auflage, Zürich 2012, Art. 41 N 36). d) Vorliegend geht es um die Frage, ob die Handlungen der Berufungsbeklagten am Abend des 31. Juli 2011 den Brand ausgelöst haben, in einem ersten Schritt also darum, ob zwischen dem Spielen der Berufungsbeklagten im Stall und dem Brand ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dazu werden die Aussagen der Parteien, der Auswertbericht der Kantonspolizei Graubünden sowie das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur Beurteilung herangezogen.

Seite 13 — 19 aa) Die Berufungsbeklagten wurden noch in der Brandnacht von der Kantonspolizei Graubünden zur Brandursache befragt. Y._____ gab damals zu Protokoll, dass er am 31. Juli 2011 mit seinem Vater und seinem Bruder auf einer Wanderung gewesen und etwa um 17.00 Uhr zurückgekehrt sei. Anschliessend seien er und sein Bruder in den Stall gegangen und hätten dort in einer alten Blechwanne, die eine Durchmesser von ca. 45 cm und eine Höhe von ca. 30 cm gehabt habe und sich im oberen Teil des Stalles bzw. auf dem Vorratsraum befunden habe, zwei Blätter Papier angezündet. Die Wanne hätten sie dazu auf ein Holzbrett auf den Boden gestellt. Nachdem das Papier verbrannt sei, hätten sie die Wanne so zurückgelassen und den Stall verlassen. Beim Hühnerstall auf der dortigen Mauer hätten sie nochmals etwa zwei A6-Blätter angezündet. Anschliessend habe er noch den Rasen gemäht und sie seien um etwa 19.30 Uhr wieder ins Wohnhaus zurückgekehrt, hätten das Nachtessen eingenommen, einen Film angeschaut und seien um ca. 22.00 Uhr ins Bett gegangen (Vorinstanz act. II/22). Auch Z._____ gab in seiner Einvernahme an, dass er und sein Bruder sich zwischen 18.00 Uhr und 19.00/19.30 Uhr im Stall aufgehalten hätten und dort in einem Blechkübel bzw. einem ca. 50 cm hohen Topf ein paar A5-Blätter verbrannt hätten. Es habe weder einen Funkenflug gegeben, noch habe der Topf ein Loch am Boden gehabt, da darin jeweils Flüssigkeiten aufbewahrt worden seien. Nachdem die Blätter verbrannt und die Glut erloschen sei, hätten sie den Stall verlassen, wobei sie den Topf nicht geleert hätten. Beim Hühnerstall auf einer Schieferplatte hätten sie dann noch ein Blatt Papier angezündet (Vorinstanz act. II/23). Beide bestätigten zudem, dass weder Funken noch andere brennende Gegenstände über den Topf bzw. die Wanne hinausgegangen oder auf den Boden gefallen seien (Vorinstanz act. II/22 S. 2, II/23 S. 2). Diese Aussagen der Berufungsgegner erscheinen glaubhaft und decken sich auch. Beide gaben zu, dass sie im Stall in einem Gefäss Papierblätter angezündet hatten. Ob es sich bei diesem Gefäss nun um eine Blechwanne oder einen Blechkübel bzw. einen Topf, welcher wie eine halbe Kugel aussah, handelte, darf nicht zu stark gewichtet werden, da die unterschiedlichen Bezeichnungen des Behälters durch die beiden Brüder verschiedene Gründe haben können (Unkenntnis, unterschiedliche Wahrnehmung, Drucksituation) und keine Rückschlüsse darauf zulassen, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Diese „Aussagen der ersten Stunde“ erscheinen insgesamt als glaubwürdig. Es ist schwierig, noch unter dem Eindruck des tatsächlichen Geschehens glaubwürdig eine Lügengeschichte von sich zu geben, die man zudem zuerst noch erfinden muss; vielfach schlägt zudem das Motiv, das zur Lüge veranlasst, auch nicht unmittelbar, sondern erst

Seite 14 — 19 allmählich durch (Kieser/Pantli/Pribnow, Die „Aussage der ersten Stunde“ im Schadenausgleichsrecht -- und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnungen, in: AJP 2000, 1195, S. 1199). Auch die Tatsache, dass die Berufungsbeklagten in der Brandnacht geweint und einen aufgewühlten Eindruck gemacht hatten, ist keineswegs ein Hinweis darauf, dass sie den Brand verursacht hatten. Zu sehen, wie ein Zweifamilienhaus, ein Stall, eine Remise und eine Garage brennen, erscheint durchaus ein plausibler Grund dafür zu sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Inhaber oder Mieter der Parzelle schockiert, aufgewühlt und traurig gewesen waren, als sie sahen, wie mehrere Gebäude brannten. Im Übrigen waren die Brüder zu diesem Zeitpunkt 11 bzw. 14 Jahre alt, ihre Reaktion war somit durchaus ihrem Alter entsprechend. bb) Der Spezialdienst 2 der Kantonspolizei Graubünden wurde mit den Ermittlungen der Brandursache beauftragt. Dem Auswertbericht ist zu entnehmen, dass der Ermittler im Brandschutt nach dem Behälter gesucht hatte, welchen die beiden Brüder beschrieben hatten. Seinen Angaben zufolge konnte dieser jedoch nicht gefunden werden. Im Brandschutt hätten sich lediglich ein viereckiger Behälter sowie ein runder Kupferkessel, welcher bis zur Hälfte mit Erde gefüllt und mit verbranntem Holz bedeckt gewesen sei, befunden. Um die Brandursache ermitteln zu können, sei das Eliminationsverfahren (Ausschlussverfahren) angewendet worden. Dabei wurde festgehalten, dass keine Hinweise zu natürlichen, chemischen oder biologischen Brandursachen hätten gefunden werden können. Auch eine technische Ursache als Brandursache könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Beim Branduntersuch im Stall seien keine Leitungen, Schalter oder Lampen mehr gefunden worden, da diese durch den Brand gänzlich zerstört oder beschädigt worden seien. Die Auskunftsperson H._____ habe in ihrer Einvernahme erklärt, dass der Stall mit elektrischer Installation ausgerüstet gewesen sei, es jedoch keine Probleme damit gegeben habe. Es dürfe auch davon ausgegangen werden, dass im Stall um diese Uhrzeit keine Lampe eingeschaltet gewesen sei. Somit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit ein technischer Defekt an der elektrischen Installation ausgeschlossen werden. Ein allfälliger Tierfrass könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, es seien aber keine diesbezüglichen Hinweise gefunden worden. Da das Stallgebäude teilweise offen und mit Rundholz erstellt worden sei, könnten jederzeit Tiere ins Gebäudeinnere gelangen. Angesichts der Jahreszeit rücke diese Version jedoch eher in den Hintergrund. Hinweise auf eine vorsätzliche Brandlegung hätten keine gefunden werden können; dies sei aber nie gänzlich auszuschliessen. Somit sei der Brand mit grösster Wahrscheinlichkeit dadurch entstanden, weil die beiden Knaben Papierblätter

Seite 15 — 19 im Stallinnern verbrannt hätten. Es sei möglich, dass durch den kleinen Brand unbemerkt etwas Glut oder brennendes Papier aus dem Behälter gefallen sei und dann dort einen kleinen Schwelbrand und schliesslich den ganzen Brand ausgelöst habe. Es könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Behälter auf einem leicht brennbaren Untergrund gestanden sei und eventuell sogar ein kleines Loch aufgewiesen habe oder sich leicht brennbares Material am Boden des Behälters befunden habe und es dort durch die Wärme zu einem kleinen Schwelbrand gekommen sei, welcher schlussendlich den Brand ausgelöst habe. Zudem könnten die Papierblätter auch in einem Plastikkessel verbrannt worden sein, der dann anschliessend vollständig verbrannte, weshalb er im Brandschutt auch nicht mehr gefunden werden konnte. Hinweise auf eine andere Brandursache seien nicht gefunden worden (Vorinstanz act. II/24). Wie dies auch im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich festgehalten wurde (Vorinstanz act. III/2 S. 8), handelt es sich bei der Brandermittlung um eine der schwierigsten Methoden in der Forensik. Anhand der Brandrückstände ist es äusserst schwierig, die Brandursache mit rechtsgenügender Sicherheit zu eruieren und zu beweisen. Meistens wird deshalb im Ausschlussverfahren ein Gemisch von Erfahrung, gefundenen objektiven Spuren und bekannten Aussagen verwendet, um ebenfalls Hypothesen bzw. Varianten von Brandzündungen und Brandabläufen aufzustellen und zu überprüfen und gegeneinander abzuwägen. Entsprechend ist auch der Spezialdienst 2 der Kantonspolizei Graubünden vorgegangen und hat aufgrund des Eliminationsverfahrens versucht die Brandursache zu bestimmen. Auch der Spezialdienst 2 der Kantonspolizei Graubünden arbeitet lediglich mit Indizien und Hypothesen, es konnte nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, was den Brand verursacht hat, weshalb auch eine Bewertung schwierig ist. Abgesehen von der Brandverursachung durch die Berufungsbeklagten konnten beispielsweise auch die Brandstiftung und ein Tierfrass nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dem Ermittler zufolge ist der Brand mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die beiden Brüder verursacht worden. Er geht implizit davon aus, dass diese in ihren Aussagen entweder nicht die Wahrheit gesagt hatten oder während des Anzündens der Blätter Papier etwas übersehen hatten. Jedoch liegen auch dazu keine Beweise vor, es handelt sich lediglich um Mutmassungen des Experten. cc) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat im Rahmen ihrer Strafuntersuchung gegen die Berufungsbeklagten betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst das Forensische Institut Zürich mit der Erstellung eines Gut-

Seite 16 — 19 achtens bezüglich der Brandursache beauftragt. Das Forensische Institut Zürich kam in seinem Gutachten zum Schluss, dass es ihnen nicht möglich sei, die Ursache des Brandes rechtsgenügend wissenschaftlich zu eruieren, auch nicht ansatzweise. Sie könnten einzig aussagen, dass das in den Einvernahmen der Jugendlichen beschriebene Hantieren mit dem Feuer in der Metallwanne in dieser Art und Weise nicht zu dem vorliegenden Brand hätte führen können. Gemäss ihren Versuchen werde ein Metallbehälter (Kessel, Wanne) nach dem Verbrennen von 5 Blättern im Format A5 oder A6 am Boden lediglich etwa 110 Grad Celsius warm, was nicht ausreiche, das darunterliegende Holz anzuzünden, auch wenn dieses morsch oder besonders trocken sei. Eine aus dem Kessel austretende Glut sei ebenfalls nicht in der Lage, einen Brand zu zünden. Bei ihren Versuchen hätten sie aber ohnehin keine austretende Glut beobachten können. Wenn die Glut gross sei, könne sie wegen ihrem Gewicht nicht über den Rand der Wanne hinausfliegen, wenn sie klein sei, beinhalte sie zu wenig Energie, um Holz zu zünden. Mit einer Glut im Kessel sei keine Brandentstehung möglich, auch nicht mittels Mottbrand. Dazu müssten grössere Mengen brennbaren Materials ausserhalb des Kessels gezündet worden sein, die Feuertests an anderen Gegenständen und anderen Orten durchgeführt oder die Glühlampe nicht abgelöscht worden sein, wobei diese dann in unmittelbarer Nähe von brennbarem Material hätte sich befinden müssen (Vorinstanz act. III/2). dd) Zu beurteilen ist nun, ob diese Punkte ausreichen, um das Vorliegen eines natürlichen Zusammenhangs zwischen dem Handeln der Berufungsbeklagten und dem Ausbruch des Brandes zu bejahen. Dabei ist auch noch darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht nur keinerlei Bindung des Zivilrichters an den im gleichen Zusammenhang ergangenen Entscheid im Strafverfahren besteht, sondern auch bei der Beweiswürdigung unterschiedliche Massstäbe anzulegen sind. Während im Strafverfahren sehr hohe Anforderungen an die zu erbringenden Beweise gestellt werden, da dort der Grundsatz in dubio pro reo gilt, genügt es im Zivilprozess, wenn die Berufungsklägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun vermag, dass die Berufungsbeklagten den Brand verursacht haben. Selbst wenn somit das Strafgericht und das Zivilgericht die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft gleich hoch einschätzen (z.B. auf 80%), so kann der Beweis im Zivilprozess als gelungen erscheinen, wohingegen im Strafprozess ein Freispruch ergehen muss. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung darf als Beweiswürdigungsregel nicht ins Zivilrecht übertragen werden (Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt SG 2009 Nr. 1628 vom 22. Oktober 2008).

Seite 17 — 19 Vorliegend gibt es verschiedene Indizien, die darauf hinweisen, dass die Berufungsbeklagten den Brand verursacht haben könnten. So erscheint es doch etwas merkwürdig, dass die Berufungsbeklagten im Stall Papier anzünden und einige Stunden später im Stall ein Feuer ausbricht. Auch der Spezialdienst 2 der Kantonspolizei Graubünden kam zum Schluss, dass der Brand mit grösster Wahrscheinlichkeit dadurch verursacht worden sei, weil die beiden Knaben Papierblätter im Stallinnern verbrannt hätten. Jedoch muss dazu festgehalten werden, dass der Ermittler zu diesem Schluss kam, da keine anderen stichhaltigen Beweise für den Brand gefunden werden konnten. Der Ermittler kam auch lediglich auf diese Brandursache, weil die Berufungsbeklagten selber in der Brandnacht gegenüber der Polizei erwähnt hatten, dass sie einige Stunden vor dem Brand im Stall einige Blätter Papier angezündet hätten. Sonstige Hinweise, die auf die Brandverursachung durch die Berufungsbeklagten sprechen würden, hatte auch der Brandermittler nicht gefunden. Dies bedeutet, dass sich die gesamte These der Brandverursachung durch die Berufungsbeklagten auf ihre eigenen Aussagen stützt. Die Berufungsklägerin zweifelt an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Berufungsbeklagten. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen etwas widersprüchlich. Es gibt keine Beweise, welche die Berufungsbeklagten mit dem Brand vom 31. Juli 2011 in Verbindung bringen. Es gab weder Zeugenaussagen, welche diese These bestätigten, noch konnten im Brandschutt irgendwelche Hinweise auf die Täterschaft der Berufungsbeklagten gefunden werden. Die einzigen Hinweise sind die Aussagen der Berufungsbeklagten selber. Sie haben sich also insofern durch ihre Aussagen selber belastet, als ansonsten keinerlei Gründe für eine Verdächtigung der Berufungsbeklagten vorliegen würden. Somit erscheint es unwahrscheinlich, dass die Berufungsbeklagten bei ihrer Aussage in der Brandnacht nicht die Wahrheit gesagt haben. Wenn sie hätten lügen wollen, hätten sie auch direkt sagen können, dass sie nicht im Stall gewesen seien oder im Stall nur Holz gehackt hätten, auf jeden Fall hätten sie dann verschweigen können, dass sie im Stall Papier angezündet hatten. Zudem erscheinen die Angaben der Berufungsbeklagten wie bereits ausgeführt - glaubwürdig. Beide hatten noch in der Brandnacht unabhängig voneinander den gleichen Ablauf der Geschehnisse erzählt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass sich Kinder bzw. Jugendliche in diesem Alter, während sie noch aufgewühlt sind von den Geschehnissen, eine Lügengeschichte ausdenken, ihre Versionen aufeinander abstimmen und bedenken, dass sie sonst in Schwierigkeiten kommen könnten. Es gibt auch sonst keinerlei Hinweise dafür, dass die Berufungsbeklagten nicht die Wahrheit gesagt haben sollten, weshalb auf ihre Aussagen abgestellt werden muss. Ab diesem Punkt ist sodann auf das Gutach-

Seite 18 — 19 ten des Forensischen Institut Zürich abzustellen, welches in seinen Tests und Versuchen zum Ergebnis gekommen ist, dass der Brand nicht durch das Verbrennen der Papierblätter in einem Topf verursacht worden sein kann. Dies hat zur Folge, dass der Beweis - die Berufungsbeklagten hätten durch ihr Spielen im Stall den Brand verursacht - auch nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch die Berufungsklägerin nicht erbracht werden konnte. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, reicht die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kinder, - selbst wenn es sich anders als von ihnen beschrieben zugetragen hätte - und dem Ausbruch des Brandes in der Nacht vom 31. Juli 2011 für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht aus. Die natürliche Kausalität zwischen dem Handeln der Berufungsbeklagten und dem Schaden gilt also nicht als erwiesen. Die Folge der Beweislosigkeit trägt die Berufungsklägerin. Es erübrigt sich folglich ebenfalls, die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. 5. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 16. Mai 2013 zu bestätigen, bleibt es folglich auch bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. Vorliegend ist somit nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Berufungsverfahren vermag die Berufungsklägerin mit ihren Begehren nicht durchzudringen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 7‘000.-- festgesetzt werden, sind daher der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen, welche die Gegenpartei zudem für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten reichte mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 eine Honorarnote in Höhe von total Fr. 5‘005.80 inklusive Mehrwertsteuer ein (act. D.6), welche gemäss detaillierter Aufstellung einem Aufwand von 17.25 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 260.-- (act. C.0) zuzüglich Auslagen sowie Mehrwertsteuer von 8 % entspricht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, des Umfangs der Berufungsantwort und der notwendigen Bemühungen als angemessen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7‘000.-- gehen zu Lasten der X._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- wird der X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Die X._____ hat Y._____ und Z._____ für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 5‘005.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK2 2013 40 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.05.2014 ZK2 2013 40 — Swissrulings