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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 05.06.2013 ZK2 2013 18

5. Juni 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·392 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/Eigentumsfreiheitsklage | OR 253-273c Miete

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. Juni 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 13 18 11. Juni 2013 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Coray In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter vom 21. März 2013, mitgeteilt am 25. März 2013, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch MLaw Flavia Brülisauer, Kornplatz 2, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO/Eigentumsfreiheitsklage,

Seite 2 — 3 hat der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 29. März 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 21. März 2013, mitgeteilt am 25. März 2013, das Gesuch von Y._____ gegen A._____, X._____ und B._____ aus Forderung betreffend Rechtschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO / Eigentumsfreiheitsklage gutgeheissen wurde, – dass X._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. März 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob mit dem Antrag, B._____ müsse sich nicht solidarisch an den vorinstanzlichen Kosten beteiligen, da er nicht Eigentümer sei und im Ausland arbeite, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 2. April 2013 X._____ aufforderte, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 15. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu überweisen, – dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist X._____ am 22. April 2013 eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 30. April 2013 gewährt wurde, – dass X._____ mit Gewährung der Nachfrist ausdrücklich angedroht wurde, dass das Kantonsgericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht auf sein Rechtsmittel eintreten werde, wenn er den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- nicht innert dieser Nachfrist leiste, – dass auch innert der Nachfrist keine Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte, – dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wurde, – dass demnach nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann, – dass in diesem Fall die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten von X._____ gehen, – dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die vorliegende Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 3 — 3 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Mitteilung an:

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