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Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.06.2012 ZK2 2012 6

20. Juni 2012·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,894 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Bevorschussung Kosten für Ersatzvornahme | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 3/6 27. Juni 2012 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 30. Oktober 2012 nicht eingetreten worden). Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuar Wolf In den zivilrechtlichen Beschwerden der X . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten B. vom 3./13. Januar 2012, mitgeteilt am 3./13. Januar 2012, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegegner, und der Z., Klägerin und Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Bevorschussung Kosten für Ersatzvornahme,

Seite 2 — 21 hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Y. und Z. liessen im Jahre 2005 in A. ein Einfamilienhaus in Hanglage erstellen. Die Baumeisterarbeiten (Betonarbeiten inklusive Abdichtungen) wurden von der X. übernommen, welche für die Ausführung der Abdichtungsarbeiten eine Unterakkordantin hinzuzog. Nach Bezug des Hauses traten im Frühjahr 2006 Feuchtigkeitsschäden auf. Nach von der X. durchgeführten Sanierungsarbeiten, welche keinen Erfolg zeigten, wies diese jegliche Verantwortung für die aufgetretenen Wasserschäden von sich. Daraufhin gab die Bauherrschaft über ihre Bauwesenversicherung eine Expertise in Auftrag, welche zwei Sanierungsvarianten aufzeigte und deren Kosten mit Fr. 205'000.-- und mit Fr. 116'000.-- bezifferte. Die Verantwortung für die Mängel lag gemäss Gutachten zu 56% bei der Planung und Bauleitung und zu 44% beim Baumeister. Nachdem die Baumeisterin auch angesichts des Privatgutachtens keine Hand zu einvernehmlicher Lösung bot, leiteten Y. und Z. am 11. November 2008 im Sinne der ersten privatgutachterlichen Sanierungsvariante Klage gegen die X. ein auf Bevorschussung dieser Ersatzvornahme im Umfang von Fr. 90'000.—, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. B. Im mit Prozesseingabe vom 14. Januar 2009 an das Bezirksgericht B. prosequierten Verfahren (Proz. Nr. 110-2009-2; per 1. Januar 2011 weitergeführt als Proz. Nr. 115-2009-2) erliess der Bezirksgerichtspräsident am 11. März 2009 eine Beweisverfügung, worin er die Einholung einer von Y. und Z. anbegehrten Expertise ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss B. mit Beiurteil vom 1. September 2009 gut. Er wies seine Vorinstanz an, eine gerichtliche Expertise betreffend Ursache, Verschuldensanteile, Mängelbeseitigungskosten und Kostenvorschusshöhe einzuholen. Nachdem die Parteien ihre Fragen eingereicht und Experten vorgeschlagen hatten, betraute der Bezirksgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 22. Januar 2010 vier Gutachter mit der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen und auferlegte beiden Parteien, einen Kostenvorschuss von je Fr. 200'000.-- zu leisten. Gegen diese Verfügung erhoben Y. und Z. wiederum Beschwerde an den Bezirksgerichtausschuss B., welcher diese mit Beiurteil vom 4. Mai 2010 abwies. Auf die dagegen angestrengte Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2010 nicht ein. C. Nach Eingang der bundesgerichtlichen Entscheidung setzte der Bezirksgerichtspräsident den Parteien mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 unter Hinweis

Seite 3 — 21 auf die Säumnisfolgen eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. Januar 2011. Nachdem Y. und Z. mit Gesuch vom 13. Januar 2011 um eine Erstreckung dieser Frist bis zum 28. Februar 2011 für Fr. 150'000.-- und für die restlichen Fr. 50'000.-- bis zum Beginn der Vorarbeiten für die Expertise, eventuell bis 10 Tage davor nachgesucht hatten, erstreckte ihnen der Bezirksgerichtspräsident die Frist zur Leistung des gesamten Vorschusses mit unilateraler Verfügung vom 17. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2011. Nachdem dem Rechtsvertreter der X. mündlich mitgeteilt worden war, der Kostenvorschuss der Gegenseite sei noch nicht eingegangen, die Frist zur Leistung aber erstreckt, ersuchte die X. den Bezirksgerichtspräsidenten am 2. Februar 2011, den mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 angedrohten Säumnisfolgen (Abschreibung des Verfahrens) Nachachtung zu verschaffen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 stellte sich dieser auf den Standpunkt, die angesetzte „letzte Nachfrist“ sei nicht unerstreckbar. Da Y. und Z. plausibel gemacht hätten, dass sie willens und in der Lage seien, den Kostenvorschuss zu leisten, die Mittel aber nicht sofort erhältlich machen könnten, würde es angesichts der Höhe der verlangten Vertröstung eine Rechtsverweigerung darstellen, die Fristerstreckung zu verweigern. Dagegen erhob die X. „Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 237 lit. a der Bündner Zivilprozessordnung“, welche das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. April 2011 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren ZK2 11 10). Auf die dagegen von der X. angestrengte Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2011 nicht ein. Der Kostenvorschuss war von Y. und Z. zwischenzeitlich innert der erstreckten Frist geleistet worden. D. Am 23. Mai 2011 ersuchte die X. den Bezirksgerichtspräsidenten, es sei ihr die Verfügung vom 17. Januar 2011 zu eröffnen und ihr Gelegenheit zu geben, in das von der Gegenpartei gestellte Gesuch vom 13. Januar 2011 Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Tags darauf am 24. Mai 2011 wurde die X. vom Bezirksgerichtspräsidenten bis nach Zustellung der Verfahrensakten durch das Kantonsgericht vertröstet. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 erkannte der Bezirksgerichtspräsident, die X. werde gestützt auf Art. 39 Abs. 2 GR-ZPO vom Verfahren für solange ausgeschlossen, als sie nicht den Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-leiste. Zudem wurde verfügt, dem Gutachter C. als Verantwortlicher für die Organisation, Koordination und Administration sei nach Rechtskraft der Verfügung das gesamte Verfahrensdossier zwecks Ausarbeitung einer Expertise zu übergeben. Dagegen erhob die X. am 17. Januar 2012 zivilrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (Verfahren ZK2 12 3):

Seite 4 — 21 „1. Es sei die angefochtene prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten B. aufzuheben. 2. Es sei die beim Bezirksgericht B. rechtshängige Klage Nr. 110-2009-2 [recte: 115-2009-2] abzuschreiben, die amtlichen Kosten für beide Instanzen den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bezirksgericht B. mit CHF 22'790.-- ausseramtlich zu entschädigen. 3. Eventualiter sei der Bezirksgerichtspräsident B. anzuweisen, die beim Bezirksgericht B. rechtshängige Klage N. 110-2009-2 [recte: 115-2009-2] abzuschreiben und den Beschwerdegegnern die amtlichen Kosten aufzuerlegen sowie diese zu verpflichten, die Beschwerdeführerin mit CHF 22'790.-- ausseramtlich zu entschädigen. 4. Subeventualiter sei der Bezirksgerichtspräsident B. anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Gesuch der Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdegegner] um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 13. Januar 2011 ordnungsgemäss zur Stellungnahme zuzustellen. 5. Subsubeventualiter sei der Bezirksgerichtspräsident B. anzuweisen, der Beschwerdeführerin die prozessleitende Verfügung vom 17. Januar 2011 betr. Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 17. Januar 2011 ordnungsgemäss zu eröffnen und zuzustellen. 6. Verfahrensantrag Es sei der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.“ E. Am 11. Januar 2012 erinnerte die X. den Bezirksgerichtspräsidenten an ihr Gesuch vom 23. Mai 2011, welches immer noch der Bearbeitung und der Beantwortung durch den Bezirksgerichtspräsidenten harre, und teilte diesem mit, sie erwarte jetzt umgehend eine Behandlung ihrer damaligen Anträge. Am 13. Januar 2012 antwortete der Bezirksgerichtspräsident, mangels Bezahlung des Kostenvorschusses stünden der X. keine Verfahrensmitwirkungsrechte mehr zu, weshalb sie vom Verfahren ausgeschlossen bleibe und ihre Eingabe vom 23. Mai 2011 nicht beantwortet werde. Nebenbei sei festzuhalten, dass es nicht angehe, die Frage der Fristerstreckung erneut aufzuwerfen. Dagegen erhob die X. am 24. Januar 2012 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK2 12 6). Abgesehen davon, dass damit die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2012 sowie die Vereinigung mit dem Verfahren ZK2 12 3 beantragt wurde, enthielt diese Beschwerde die identischen Rechtsbegehren wie die Beschwerde vom 17. Januar 2012.

Seite 5 — 21 F. Mit Verfügungen vom 24. Januar 2012 (Verfahren ZK2 12 3) und vom 27. Januar 2012 (Verfahren ZK2 12 6) erteilte der Vorsitzende den Beschwerden die aufschiebende Wirkung. G. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2012 beantragten Y. und Z. in den Verfahren ZK2 12 3/6 was folgt: „1.Auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. In prozessualer Hinsicht sind wir damit einverstanden und stellen den Antrag, dass die Verfahren ZK2 12 3 und ZK2 12 6 zu vereinigen seien. 5. Im Weiteren stellen wir den Antrag, die aufschiebende Wirkung zu verweigern.“ Auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen und auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Dem prozessualen Antrag der Parteien auf Vereinigung der Verfahren ZK2 12 3 und ZK2 12 6 ist zu entsprechen, zumal in beiden Verfahren weitgehend identische Rechtsbegehren gestellt werden und sich auch die Begründungen der beiden eingereichten Beschwerden grösstenteils decken, womit sie einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. Art. 125 lit. c CH-ZPO). Die beiden Beschwerden sind somit zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln. 2.a) Die Vorinstanz und die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass sich das Verfahren vor dem Bezirksgericht B. noch nach der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) abwickelt, zumal jenes Verfahren offensichtlich vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (CH-ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 rechtshängig geworden ist (vgl. Art. 404 Abs. 1 CH-ZPO). b) In den vorliegenden Beschwerdeverfahren werden zwei prozessleitende Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten vom 3. Januar 2012 (Verfahren ZK2 12

Seite 6 — 21 3) und vom 13. Januar 2012 (Verfahren ZK2 12 6) angefochten. In Literatur und Rechtsprechung war anfänglich streitig, mit welchem Rechtsmittel solche prozessleitende Verfügungen altrechtlicher Verfahren anzufechten sind. Das Kantonsgericht stellte sich mit verschiedenen Autoren und kantonalen Obergerichten zunächst auf den Standpunkt, Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO, wonach für die Rechtsmittel das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft stehende Recht gilt, meine nur Endentscheide, so dass prozessleitende Verfügungen mit Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 GR-ZPO weitergezogen werden könnten (so das Urteil der II. Zivilkammer ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 1.b). In einem Entscheid vom 8. August 2011 (BGE 137 III 424 E. 2.3.2) hat das Bundesgericht die streitige Frage verbindlich geklärt und festgehalten, der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 CH-ZPO differenziere nicht nach der Art des Entscheides und beschränke den Anwendungsbereich dieser Norm nicht auf Endentscheide. Somit steht fest, dass in altrechtlichen Verfahren ergangene prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 CH-ZPO anzufechten sind (Urteil der II. Zivilkammer ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011 E. 1; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 87 vom 14. März 2012 E. 1). Gegen die prozessleitenden Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten B. vom 3./13. Januar 2012 war daher die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 CH-ZPO zu erheben. c) Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht unter Beilage der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 CH-ZPO; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO]). Die prozessleitende Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde von der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 entgegengenommen und die Verfügung vom 13. Januar wurde ihr am 16. Januar 2012 zugestellt. Die eingereichten Beschwerden sind demnach zeitig. Das Kantonsgericht ist des Weiteren funktionell zuständig und die Beschwerden enthalten auch eine Begründung. 3.a) Gemäss Art. 319 lit. b CH-ZPO sind prozessleitende Verfügungen ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fällen nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Unklar und in der Literatur umstritten ist, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, also auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen; in diesem Sinne Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 319 N 7; Gehri, in: Gehri/Kra-

Seite 7 — 21 mer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 319 N 3), oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N 39; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 470; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 319 N 13 ff., die ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur offenbar voraussetzen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird; vgl. auch das sich auf diese Lehrmeinung stützende Urteil der II. Zivilkammer ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011 E. 2.a). b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe einen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 39 GR-ZPO (Folgen der Nichtvertröstung) die Klage abgeschrieben und sie von diesem Prozess befreit werde. Sie habe aber auch einen Anspruch darauf, rechtsgleich wie die andere Prozesspartei behandelt zu werden. Wenn das Verfahren nicht abgeschrieben werde und mit ihrem Prozessausschluss seinen Fortgang nehme, werde sie in ihrer Rechtsstellung massiv beeinträchtigt. Sie hätte aufgrund ihres Ausschlusses keine Möglichkeit mehr, ihre prozessualen Rechte im Rahmen des Beweisverfahrens und der Gerichtsverhandlung geltend zu machen und sie hätte somit auch gar keinen Einfluss mehr auf den Ausgang des Verfahrens. Die aufgrund des Ausschlusses entzogenen prozessualen Mitwirkungsrechte könnten sodann auch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden (Beschwerden Ziff. II. 5.c). c) Die Beschwerdeführerin argumentiert weitgehend an der Sache vorbei, wenn sie damit einen drohenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen sucht. Sollte sich erweisen, dass das Verfahren - wie die Beschwerdeführerin behauptet - von der Vorinstanz abzuschreiben gewesen wäre, könnte sie das ohne weiteres im Rechtsmittelverfahren gegen den bezirksgerichtlichen Endentscheid geltend machen, worauf das Kantonsgericht die Abschreibung des Verfahrens veranlassen könnte. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist ein faktischer, hingegen kein rechtlicher Nachteil (so bereits das Urteil des Bundesgerichts 4A_333/2011 vom 1. November 2011 E. 1.1). Wäre für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ein rechtlicher Nachteil erforderlich, so könnte deshalb auf die vorliegenden Beschwerden kaum eingetreten werden. Letztlich kann jedoch angesichts dessen, dass auf die vorliegenden Beschwerden wie noch zu zeigen ist ohnehin

Seite 8 — 21 nicht eingetreten werden kann, offen gelassen werden, ob - und falls dies zu bejahen ist, unter welchen Voraussetzungen - die Beschwerdeführerin auch einen tatsächlichen Nachteil mit Erfolg anrufen könnte. 4.a) Mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin mangels Bezahlung des Kostenvorschusses bis zur nachzuholenden Vertröstung vom Verfahren ausgeschlossen und C. als für die Organisation, Koordination und Administration zuständiger Gutachter das gesamte Verfahrensdossier übergeben (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Mit der Verfügung vom 13. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin als Antwort auf deren Schreiben vom 11. Januar 2012 bekannt gegeben, mangels Bezahlung des Kostenvorschusses stünden ihr keine Mitwirkungsrechte im Verfahren mehr zu, weshalb ihre Eingabe vom 23. Mai 2011 nicht beantwortet werde. b) In ihren Beschwerden beantragt die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten B. vom 3. Januar 2012 und vom 13. Januar 2012 sowie die Abschreibung des vor dem Bezirksgericht B. hängigen Klageverfahrens Nr. 115-2009-2 (Ziffern 1 und 2 der Rechtsbegehren). In beiden angefochtenen Verfügungen wolle die Vorinstanz den rechtswidrigen Sachverhalt konstruieren, die Beschwerdeführerin hätte mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 16. Februar 2011 auch bereits die unilaterale Verfügung vom 17. Januar 2011 angefochten. Die unilaterale Verfügung vom 17. Januar 2011 sei jedoch rechtsungültig und nichtig, weil sie der Beschwerdeführerin nie eröffnet worden sei. Deshalb habe die Beschwerdeführerin dagegen bis heute auch kein Rechtsmittel ergreifen können und habe sie dies auch nie gemacht. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sich die Beschwerde vom 16. Februar 2011 an das Kantonsgericht somit nicht gegen die Verfügung vom 17. Januar 2011 gerichtet. Sowohl der am 3. Januar 2012 verfügte Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren als auch die damit verfügte Fortführung des Verfahrens sei nicht rechtens. Da die Beschwerdegegner den Kostenvorschuss innert der bis am 17. Januar 2011 gesetzten Nachfrist nicht geleistet hätten, hätte die Vorinstanz die Klage abschreiben müssen. Ausserdem sei die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Zustellung des Fristerstreckungsgesuches vom 13. Januar 2011 zur Stellungnahme beziehungsweise um ordnungsgemässe Eröffnung der bis dato unwirksamen unilateralen Verfügung vom 17. Januar 2011 rechtswidrig (Beschwerden Ziff. II. 5.b).

Seite 9 — 21 c/aa) Zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht auf Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Januar 2011 beruft. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss beziehungsweise wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 133 II 366 E. 3.1-2; 129 I 361 E. 2.1, je mit Hinweisen). c/bb) In materieller (inhaltlicher) Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2010 nur einseitig Nachachtung verschafft. Währenddem der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerdeführerin vom Prozess ausgeschlossen habe, habe er den Beschwerdegegnern „noch einmal“ eine Fristerstreckung gewährt (Beschwerde vom 17. Januar 2012 Ziff. III. B.5; Beschwerde vom 23. Januar 2012 Ziff. III. B.6). Entgegen der Beschwerdeführerin kann jedoch keine Rede davon sein, dass der Bezirksgerichtspräsident das Gleichbehandlungsprinzip verletzt hätte, indem er mit Verfügung vom 17. Januar 2011 die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses nur zu Gunsten der Beschwerdegegner, nicht aber auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin erstreckte. Letztere liess die mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 bis zum 17. Januar 2011 angesetzte Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses verstreichen, ohne diesen zu leisten und ohne um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, weshalb ab dem 18. Januar 2011 ihr gegenüber die Säumnisfolge gemäss Art. 39 Abs. 2 GR-ZPO griff (Ausschluss vom Verfahren). Derweil ersuchten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 13. Januar 2011 um Erstreckung besagter Nachfrist, worauf ihnen diese bis zum 28. Februar 2011 verlängert wurde. Es versteht sich von selbst, dass die untätige Beschwerdeführerin nicht in den Genuss dieser Fristerstreckung gelangte, setzt doch Art. 60 Abs. 1 GR-ZPO hierfür ein (begründetes) Gesuch

Seite 10 — 21 voraus. Mit anderen Worten ist die Ungleichbehandlung der Verfahrensparteien aufgrund ihres unterschiedlichen Verhaltens nicht nur zulässig, sondern wird sie vom Gesetz geradezu verlangt. Da insoweit eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips nach dem Gesagten nicht vorliegt, liegt diesbezüglich ein krasser inhaltlicher Fehler der Verfügung vom 17. Januar 2011 klar nicht vor. c/cc) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2010 eine peremptorische Frist angesetzt, welche nicht erstreckt werden kann (Beschwerde vom 17. Januar 2012 Ziff. III. B.7; Beschwerde vom 23. Januar 2012 Ziff. III. B.8). Wäre dem zu folgen, würde sich in der Tat die Frage stellen, ob eine Erstreckung dieser Frist ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler darstellen könnte, welcher zur Nichtigkeit der die Frist erstreckenden Verfügung vom 17. Januar 2011 führen würde. Gemäss Art. 60 Abs. 1 Satz 1 GR-ZPO können (nur) Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden. Bei der bei Nichtvertröstung auf erstmalige Aufforderung anzusetzenden Nachfrist nach Art. 39 Abs. 1 GR-ZPO handelt es sich weder um eine Rechtsmittelfrist, noch wird sie vom Gesetz ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet. Auch wenn der Bezirksgerichtspräsident sodann in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2010 eine „letzte Nachfrist“ ansetzte, kann nicht davon ausgegangen werden, diese Nachfrist könne infolge richterlicher Anordnung nicht erstreckt werden. Die Nachfrist nach Art. 39 Abs. 1 GR-ZPO ist - wie noch darzulegen sein wird (nachstehend E. 4.c/dd) von einer Fristerstreckung nach Art. 60 GR-ZPO zu unterscheiden, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb eine solche Nachfrist, auch wenn sie als „letzte“ bezeichnet wurde, nicht erstreckt werden könnte. Da richterliche Fristen, wozu auch die Nachfrist nach Art. 39 Abs. 1 GR-ZPO gehört, nur ausnahmsweise peremptorisch sind und der Regelfall nach der gesetzlichen Konzeption die Erstreckbarkeit darstellt, liesse sich nur dann auf Unerstreckbarkeit der „letzten Nachfrist“ schliessen, wenn diese – wie dies das Gesetz vorschreibt - wortwörtlich als „peremptorisch“ oder etwa „nicht erstreckbar“ bezeichnet worden wäre. Richterliche Fristen sind zudem nur peremptorisch, wenn mit deren Ansetzung die Verwirkungsfolge angedroht wurde (vgl. Art. 58 Abs. 2 GR-ZPO sowie Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, Anmerkung 2 zu Art. 58 sowie Anmerkung 3 zu Art. 60 ZPO). Dies entspricht der Bundesgerichtspraxis. Für die Androhung der Verwirkungsfolge genügt nicht, dass in der Verfügung vom 9. Dezember 2010 die Säumnisfolgen von Art. 39 GR-ZPO angedroht wurden. Die Androhung der Säumnisfolgen mit der Ansetzung einer Nachfrist wird von dieser Bestimmung vorgeschrieben und sagt nichts über die Erstreckbarkeit der Nachfrist

Seite 11 — 21 aus. Anders entscheiden hiesse, jeder vorschriftsgemäss angesetzten Nachfrist nach Art. 39 GR-ZPO peremptorische Wirkung zuzusprechen. Dies war jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers, welcher von den im Gesetz vorgesehenen Fristen nur diejenigen von der Erstreckung ausnehmen wollte, welche ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet wurden. Nach dem Gesagten handelte es sich bei der mit Verfügung vom 9. Dezember 2012 angesetzten „letzten Nachfrist“ nicht um eine peremptorische Frist, weshalb insoweit nicht von Nichtigkeit der die „letzte Nachfrist“ erstreckenden Verfügung vom 17. Januar 2011 ausgegangen werden kann. c/dd) In formeller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihr das Gesuch der Beschwerdegegner vom 13. Januar 2011, welches zur Verfügung vom 17. Januar 2011 geführt hat, nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. In der Literatur wird zur neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung die Auffassung vertreten, ein Fristerstreckungsgesuch nach Art. 144 Abs. 2 CH-ZPO müsse der Gegenseite nicht zur Stellungnahme zugestellt werden (Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 144 N 12, mit dem zutreffenden Hinweis, dass dies voraussetzt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich im Zusammenhang mit form- und fristgerecht eingereichten Eingaben und Anträgen besteht, die der Klärung der konkreten Streitfragen dienen; gleicher Meinung für das alte zürcherische Zivilprozessrecht: Ottomann, Erstreckung von Fristen, Verschiebung von Tagfahrten, in: Schwander/Stoffel [Hrsg.], Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 231; vgl. zur CH-ZPO auch Gasser/Rikli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 144 N 4, wonach Richtschnur sein mag, der Gegenpartei das rechtliche Gehör nicht schon beim ersten, sondern erst ab dem dritten Fristerstreckungsgesuch zu gewähren). In diesem Zusammenhang weist die alte bündnerische Zivilprozessordnung zwar die Besonderheit auf, dass nach der erstmaligen Fristerstreckung durch den Gerichtspräsidenten Gesuchen um weitere Fristerstreckungen in der Regel nur mit Zustimmung der Gegenpartei entsprochen wird (Art. 60 Abs. 1 Satz 3 GR-ZPO). Für die erstmalige Erstreckung einer Frist sieht die GR-ZPO jedoch keine Anhörung, geschweige denn eine Zustimmung der Gegenpartei vor, weshalb insoweit mit Blick auf die GR-ZPO ohne weiteres auf die zitierten, die Schweizerische sowie die alte zürcherische Zivilprozessordnungen betreffenden Literaturstellen Rückgriff genommen werden kann. Somit steht fest, dass nach der GR-ZPO Gesuche um erstmalige Fristerstreckungen nicht der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelte es sich bei der mit Verfügung vom 17. Januar 2011 bewilligten Fristerstre-

Seite 12 — 21 ckung nicht um eine weitere Fristerstreckung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Satz 3 GR-ZPO, denn die mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzte „letzte Nachfrist“ bis zum 17. Januar 2011 stellt keineswegs eine (erstmalige) Fristerstreckung im Sinne dieser Bestimmung dar. Art. 39 Abs. 1 GR-ZPO schreibt bei Nichtvertröstung auf erstmalige Aufforderung - ohne dass hierfür ein Gesuch erforderlich wäre - die Ansetzung einer Nachfrist vor, welche nach Massgabe von Art. 60 Abs. 1 GR-ZPO erstmalig auf begründetes Gesuch durch den Gerichtspräsidenten, weitere Male in der Regel nur mit Zustimmung der Gegenpartei erstreckt werden kann. Handelte es sich beim beschwerdegegnerischen Gesuch vom 13. Januar 2011 aber um ein Gesuch um erstmalige Fristerstreckung, war dieses Gesuch der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zuzustellen. Selbst wenn nicht von einer erstmaligen, sondern von einer weiteren Fristerstreckung auszugehen wäre, so gilt festzuhalten, dass eine solche lediglich in der Regel von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig gemacht wird. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Instruktionsrichter von der Beibringung einer Zustimmungserklärung absehen. Dabei kommt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Vorliegend steht die Leistung eines ungewöhnlich hohen Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 200‘000.-- zur Debatte. Die Beschwerdegegner verfügten offenbar nicht über genügend liquide Mittel, konnten den Vorschuss aber durch einen Bezug einer Versicherungsleistung begleichen (vgl. ihre Ausführungen im Fristerstreckungsgesuch vom 13. Januar 2011). Hierfür mussten sie auf die Auszahlung der Versicherungsgesellschaft warten. Unter diesen Umständen hätten auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ein entsprechender Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen gewährt werden müssen. Aufgrund dieser konkreten Gegebenheiten durfte der Instruktionsrichter ohne weiteres eine zweite Fristerstreckung gewähren, ohne diese von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig zu machen. Indem die Vorinstanz von der Zustellung des Gesuchs um Erstreckung der Nachfrist an die Beschwerdeführerin abgesehen hat, führte dies somit klarerweise nicht zur Nichtigkeit der das Fristverlängerungsgesuch bewilligenden Verfügung vom 17. Januar 2011. c/ee) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die unilaterale Verfügung vom 17. Januar 2011 sei nichtig, weil sie ihr nie eröffnet worden sei (Beschwerden Ziff. II. 5.b). Wenn die Beschwerdeführerin so argumentiert, verkennt sie zunächst, dass eine Beschwerde gegen die eine erstmalige Fristersteckung gewährende Verfügung nicht zulässig ist, und zwar weder nach der alten bündnerischen noch nach der neuen

Seite 13 — 21 Schweizerischen Zivilprozessordnung. Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde stellt sich nämlich nur bei der Abweisung eines Erstreckungsbegehrens. Im Falle der Bewilligung ist keine der Parteien als beschwert zu betrachten, was in jedem Fall auch für die Gegenpartei gilt. Diese in der Literatur zur alten zürcherischen und zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vertretene Meinung (Merz, a.a.O., Art. 144 N 20; Ottomann, a.a.O., S. 231) hat zweifelsohne auch für die erstmalige Fristerstreckung nach Art. 60 Abs. 1 GR-ZPO ihre Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang bereits vorstehend E. 4.c/dd). Eine formelle Beschwer würde voraussetzen, dass der rechtsmittelwilligen Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte (BGE 120 II 5 E. 2.a). Wie gesehen, sind Gesuche um erstmalige Fristverlängerungen nach Art. 60 Abs. 1 GR-ZPO der Gegenseite nicht zur Stellungnahme zuzustellen und der Instruktionsrichter kann auch bei weiteren Erstreckungsgesuchen von der Regel des Zustimmungserfordernisses absehen. Kann die Gegenseite aber gar kein Rechtsbegehren (beispielsweise auf Abweisung des Erstreckungsgesuchs) stellen, ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Fristerstreckung gewährende Verfügung hiervon abweicht. Dementsprechend fehlt es der Gegenseite bereits an der formellen Beschwer zur Anfechtung einer erstmaligen Fristerstreckung. Daneben geht der Gegenseite in einem solchen Fall stets auch die materielle Beschwer ab. Materielle Beschwer bedeutet, dass der anzufechtende Entscheid die betreffende Partei in ihrer Rechtsstellung treffen und für sie in seiner rechtlichen Wirkung nachteilig sein muss (BGE 120 II 5 E. 2.a). Indem Art. 60 Abs. 1 Satz 2 GR-ZPO nun aber bei der erstmaligen Fristerstreckung - im Gegensatz zu den weiteren Erstreckungen - nicht einmal die Anhörung der Gegenseite vorschreibt, wird diese dadurch auch nicht in ihrer Rechtsstellung berührt. Die rechtliche Wirkung der erstmaligen Fristerstreckung besteht einzig darin, dass zu Gunsten der gesuchstellenden Partei eine Frist verlängert wird, ohne dass zugleich der Gegenseite eine nachteilige rechtliche Wirkung entstünde. Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich festhalten, dass im vorliegenden Fall die mit Verfügung vom 17. Januar 2011 erstmalig erstreckte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht (erfolgreich) hätte angefochten werden können beziehungsweise eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2011 mangels Beschwer nicht zulässig gewesen wäre. Demnach bemängelt die Beschwerdeführerin zu Unrecht, die Vorinstanz hätte ihr die Verfügung vom 17. Januar 2011 zwecks Einräumung einer Anfechtungsmöglichkeit eröffnen müssen. Immerhin ist der Vorinstanz vorzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei über die Verfügung vom 17. Januar 2011 hätte orientiert werden müssen, etwa indem sie - wie dies auch am Kantonsgericht üblich ist mit einer Kopie dieser Verfügung bedient worden wäre (vgl. dazu auch Staehe-

Seite 14 — 21 lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen - unter Einbezug des internationalen Rechts, Zürich 2008, § 17 N 20). Ein schwer wiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, wie dies für die Nichtigkeitsfolge bei Gehörsverletzungen vorausgesetzt wird (vgl. vorstehend E. 4.c/aa) lag damit aber keinesfalls vor. Vielmehr wurde die vorinstanzlich unterlassene Orientierung geheilt, indem das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2011 vollumfänglich Akteneinsicht gewährte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vorsitzende der II. Zivilkammer im Verfahren ZK2 11 10 bereits am 18. März 2011 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Verfügung vom 17. Januar 2011 zustellte. Somit steht fest, dass die angebliche Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Januar 2011 auch nicht mit deren fehlender formeller Eröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz begründet werden kann. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass eine vorschriftswidrige Zustellung einer Verfügung ohnehin nicht zu deren unheilbaren Nichtigkeit führt. Eine vorschriftswidrige Zustellung zeitigt keine Rechtswirkungen und muss wiederholt werden. Sie wird indessen geheilt, wenn der Empfänger trotzdem Kenntnis davon erhält und in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt wird. Die Wirkungen der Zustellung treten in diesem Fall aber erst in jenem Zeitpunkt ein, in dem das Schriftstück dem Berechtigten zugegangen ist. Wenn der Empfänger trotz mangelhafter Zustellung Kenntnis von der Zustellung erlangt, ist eine Wiederholung der Zustellung nicht erforderlich (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002 § 177 N 6 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Diese Grundsätze sind auch für den Fall anwendbar, dass - wie vorliegend - zunächst jede Zustellung unterblieb. Unbesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten durch die Verfügung vom 17. Januar 2011 ohnehin nicht beschwert wurde, zeitigte demnach diese Verfügung gegenüber der Beschwerdeführerin vorerst keinerlei Wirkung. Spätestens jedoch, als der Vorsitzende der II. Zivilkammer im Verfahren ZK2 11 10 am 18. März 2011 die besagte Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zukommen liess und diese zudem am 25. Mai 2011 volle Akteneinsicht erhielt, hatte die Beschwerdeführerin tatsächliche Kenntnis vom ganzen Inhalt der Verfügung. Eine (erneute) Zustellung durch den Bezirksgerichtspräsidenten hätte der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Erkenntnisse verschafft und deshalb einen prozessualen Leerlauf dargestellt. Bereits an dieser Stelle sei bemerkt, dass sich die rechtsmittelwillige Beschwerdeführerin zwecks Fristwahrung nicht darauf beschränken durfte, ein weiteres Exemplar der Verfügung vom 17. Januar 2011 vom Bezirksgerichtspräsidenten zu verlangen. Vielmehr lief die Frist

Seite 15 — 21 für die Erhebung einer - mangels Beschwertheit der Beschwerdeführerin ohnehin unzulässigen - Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2011 bereits ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme und ist deshalb längst abgelaufen (vgl. BGE 104 III 12 ff.). In diesem Sinn ist der Beschwerdeführerin also zu widersprechen, wenn sie argumentiert, dass allein die im Rahmen eines Aktenstudiums erlangte Kenntnis einer Verfügung deren formelle persönliche Zustellung nicht ersetzt (Beschwerde vom 17. Januar 2012 Ziff. III. B.4; Beschwerde vom 23. Januar 2012 Ziff. III. B.5). 5.a) Zu prüfen ist, ob einem Eintreten auf die Hauptanträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Abschreibung des vor dem Bezirksgericht B. hängigen Klageverfahrens die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Februar 2011 entgegen stehen könnte. Die Frage ist eine solche des Beschwerdeverfahrens und beantwortet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. vorstehend E. 2.b). Prozessleitende Verfügungen können im Allgemeinen vom Richter bis zum Erlass des Endurteils geändert werden. Zuerkannte Rechte dürfen jedoch nicht in Frage gestellt werden. Zudem muss in bestimmten Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit eine Änderung unterbleiben, weshalb etwa Beschlüsse über die Wiederherstellung von Fristen und Terminen als unabänderlich gelten (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 17 N 20). Die Tatsache, dass der Richter grundsätzlich jederzeit auf seine prozessleitenden Verfügungen zurückkommen kann, vermag jedoch nicht davon abzulenken, dass das einmal Verfügte von den Parteien während des laufenden Verfahrens nicht mehr unbeschränkt in Frage gestellt werden kann. So obliegt es den Parteien, ihnen missfallende prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen anzufechten, andernfalls sie den Inhalt der nicht oder erfolglos angefochtenen prozessleitenden Verfügung vorbehältlich veränderter Umstände während des laufenden Verfahrens nicht mehr infrage stellen können. Anders entscheiden hiesse, das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelsystem, wonach prozessleitende Verfügungen nur unter gewissen Voraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde) angefochten werden können, völlig zu umgehen und ungebührliche Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen, indem eine durch eine prozessleitende Verfügung entschiedene Frage unbeschränkt (wieder) aufgeworfen werden könnte. Die Prozessökonomie verlangt, dass eine bestimmte Frage nur einmal einem Rechtsmittel unterliegt (vgl. dazu auch ZR 111 [2012] Nr. 28, welches Urteil allerdings mitunter die Möglichkeit der Anfechtung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 CH- ZPO beschwerdeweise anfechtbarer prozessleitender Verfügungen zusammen mit

Seite 16 — 21 dem Endentscheid betrifft). In diesem Sinne ist somit prozessleitenden Verfügungen durchaus Rechtskraft zuzubilligen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Februar 2011 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2011, das Verfahren aufgrund des durch die Beschwerdegegner angeblich zu spät bezahlten Kostenvorschusses kosten- und entschädigungspflichtig abzuschreiben, in der Sache abgewiesen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZK2 11 10 vom 14. April 2011 E. 3.1.b) und bestimmt, das Verfahren werde nach Eingang des beschwerdegegnerischen Kostenvorschusses fortgesetzt. Ebendiese Verfügung vom 4. Februar 2011 focht die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2011 mit „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ beim Kantonsgericht an (Urteil ZK2 11 E. 3.2, wonach die Beschwerdeführerin damals ausdrücklich und mehrfach die Verfügung vom 4. Februar 2011 als das Anfechtungsobjekt nannte, welches sie mit ihrem Begehren um Prozessabschreibung vom 2. Februar 2011 erwirkt hat). Indem das Kantonsgericht in diesem Punkt einen Nichteintretensentscheid fällte und das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2011 auf eine dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls nicht eintrat, erwuchs die Verfügung, womit die anbegehrte Abschreibung des Verfahrens abgelehnt und dessen Fortsetzung bestimmt wurde, in Rechtskraft, weshalb deren Inhalt zumindest während des laufenden Verfahrens nicht mehr infrage gestellt werden kann. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin nun keine veränderten Sachumstände geltend, lagen doch sowohl das Gesuch der Beschwerdegegner vom 13. Januar 2011 als auch die unilaterale Verfügung vom 17. Januar 2011 im kantonsgerichtlichen Verfahren ZK2 11 10 bei den Akten und waren diese der Beschwerdeführerin spätestens bekannt, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18. März 2011 einer Kopie der Verfügung vom 17. Januar 2011 durch den Vorsitzenden der II. Zivilkammer zugesandt erhielt beziehungsweise als das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2011 volle Akteneinsicht gewährte. Der Stein des Anstosses ist vielmehr derselbe geblieben, denn die Beschwerdeführerin rügt noch immer, das gegnerische Gesuch vom 13. Januar 2011 sei ihr nicht zugestellt und die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2011 sei ihr nicht eröffnet worden. Es geht nun nicht an, die Frage, ob das Verfahren infolge der vermeintlich verspäteten Bezahlung des Kostenvorschusses durch die klägerische Partei abzuschreiben oder aber fortzusetzen ist, ein weiteres Mal im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren aufzuwerfen. Dies stünde eindeutig einer ökonomischen Verfahrenserledigung entgegen. Nach dem Gesagten sind die mit Verfügung vom 4. Februar 2011 abgelehnte Abschreibung des Verfahrens infolge des durch die Beschwerdegegner angeblich verspätet geleisteten Kostenvorschusses und die

Seite 17 — 21 darin festgesetzte Fortsetzung des Verfahrens in Rechtskraft erwachsen und können während des laufenden Verfahrens nicht mehr als unrichtig gerügt werden (anders möglicherweise in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid, was hier jedoch offen gelassen werden kann). Auf die dem widersprechenden Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Abschreibung des Klageverfahrens (Ziffern 1 und 2 der Rechtsbegehren) kann deshalb von vornherein nicht eingetreten werden. Aus demselben Grund ist auch auf die Eventualanträge, die Vorinstanz zur Abschreibung des Klageverfahrens anzuweisen (Ziffer 3 der Rechtsbegehren), nicht einzutreten. b) Aufgrund des bisher Ausgeführten (E. 4) ist ausserdem klar, dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Abschreibung des vor dem Bezirksgericht B. hängigen Klageverfahrens nicht mit der von ihr behaupteten, tatsächlich aber nicht gegebenen Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Januar 2011 zu begründen vermag. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Verfügung vom 17. Januar 2011 sei „(rechts)ungültig“ und damit allenfalls deren (beschwerdeweise) Anfechtbarkeit meint, ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 17. Januar 2011 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsgegenstand bildet und sie aus mehreren Gründen auch gar nicht (mehr) erfolgreich angefochten werden kann (Ablauf der Beschwerdefrist, mangelnde Beschwertheit der Parteien, vgl. vorstehend E. 4.c/ee), weshalb deren Rechtmässigkeit eigentlich nicht zu überprüfen ist und sich die II. Zivilkammer auf die Verneinung deren Nichtigkeit beschränken kann. Jedoch kann auf Grundlage des bisherigen Kenntnisstandes ohne weiteres festgehalten werden, dass eine allfällige formelle oder materielle Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 17. Januar 2011 nicht ersichtlich ist. Die vorliegend angefochtenen Verfügungen haben - unter Vorbehalt der Übergabe des Verfahrensdossiers an den leitenden Gutachter C. - in erster Linie den Verfahrensausschluss der Beschwerdeführerin mangels Bezahlung des Kostenvorschusses zum Gegenstand. Was die Verfügung vom 3. Januar 2012 betrifft, geht dies aus deren Dispositivziffer 1 klar hervor. Nichts anderes ist Gegenstand der Verfügung vom 13. Januar 2012, womit wegen des Ausschlusses der Beschwerdeführerin vom Verfahren auf ihr Gesuch vom 23. Mai 2011 um Zustellung des beschwerdegegnerischen Gesuchs vom 13. Januar 2011 und Eröffnung der unilateralen Verfügung vom 17. Januar 2011 tatsächlich gar nicht erst eingetreten wurde. Da die Beschwerdeführerin gegen ihren Ausschluss vom Verfahren ihr mögliche Rügen wie etwa, sie habe den Kostenvorschuss mittlerweise bezahlt, überhaupt nicht geltend macht,

Seite 18 — 21 dies auch offensichtlich nicht der Fall ist und sie auch die Übergabe des Verfahrensdossiers an den leitenden Gutachter C. als solche nicht beanstandet, sind ihre Einwendungen gegen die angefochtenen Verfügungen nicht zu hören, was zur Abweisung ihres Hauptantrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Abschreibung des vor dem Bezirksgericht B. hängigen Klageverfahrens führen würde, falls entgegen dem Ausgeführten (vorstehend E. 5.a) überhaupt darauf eingetreten werden könnte. Nichts anderes gilt selbstredend für den Eventualantrag auf Anweisung der Vorinstanz, das vor dem Bezirksgericht B. hängige Klageverfahren abzuschreiben. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die beschwerdeweise gestellten Haupt- und Eventualanträge (Ziffern 1-3 der Rechtsbegehren) nicht eingetreten werden kann und sie - auch wenn darauf einzutreten wäre - ohnehin abzuweisen wären. 6.a) Subeventualiter und subsubeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom 13. Januar 2011 zur Stellungnahme zuzustellen und ihr die prozessleitende Verfügung vom 17. Januar 2011 betreffend die Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvoschusses formell zu eröffnen (Ziffern 4 und 5 der Rechtsbegehren). Auf diese Anträge kann mangels Rechtsschutzinteresses von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte gegen die unilaterale Verfügung vom 17. Januar 2011 beim Bezirksgerichtsausschuss Beschwerde geführt, wenn ihr diese Verfügung zugestellt worden wäre (Beschwerde vom 23. Januar 2012 Ziff. III. B.3). An der Zustellung des gegnerischen Gesuchs vom 13. Januar 2011 und der Eröffnung der unilateralen Verfügung vom 17. Januar 2011 zum Zweck der Anfechtung von Letzterer und somit letztlich der Erwirkung der Abschreibung des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin jedoch kein Interesse, denn die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Februar 2011 steht einer Abschreibung des Verfahrens zufolge der angeblich verspäteten Leistung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdegegner von vornherein entgegen (vgl. vorstehend E. 5.a). Mit anderen Worten könnte das Verfahren aus diesem Grund ohnehin nicht abgeschrieben werden. Auch eine Zustellung des Gesuchs vom 13. Januar 2011 und der Verfügung vom 17. Januar 2011 zum Zweck der Einsicht in diese fällt schliesslich ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Akteneinsicht im kantonsgerichtlichen Verfahren ZK2 11 10 Einsicht in diese Aktenstücke nehmen konnte und überdies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ja vom in jenem Verfahren Vorsitzen-

Seite 19 — 21 den der II. Zivilkammer am 18. März 2011 eine Kopie der Verfügung vom 17. Januar 2011 zugesandt erhielt. b) Im Übrigen sind die subeventualiter und subsubeventualiter gestellten Anträge auch materiell völlig unbegründet. Wie gesehen (vorstehend E. 4.c/dd-ee) war das Gesuch der Beschwerdegegner vom 13. Januar 2011 um erstmalige Fristerstreckung nach Art. 60 Abs. 1 GR-ZPO der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zuzustellen, da ihr insoweit kein Anhörungsrecht zukam. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch die dieses Gesuch teilweise gutheissende Verfügung vom 17. Januar 2011 nicht beschwert und ist die Frist für eine beschwerdeweise Anfechtung dieser Verfügung längst abgelaufen, weshalb deren Eröffnung zwecks Einräumung einer Anfechtungsmöglichkeit nicht verlangt werden kann. Im Übrigen wurde die der Vorinstanz unterlassene Orientierung der Beschwerdeführerin im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ZK2 11 10 geheilt (vgl. dazu E. 4.c/ee). Unter diesen Umständen erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin nicht müde wird, die Zustellung des beschwerdegegnerischen Gesuchs um Fristerstreckung zur Stellungnahme sowie die Eröffnung der Verfügung vom 17. Januar 2011 zu beantragen. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Sub- und Subsubeventualanträge nicht einzutreten ist und sie, wäre darauf einzutreten, auch unbegründet sind. 7. Im Ergebnis ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang der Verfahren entfällt die den Beschwerden erteilte aufschiebende Wirkung dahingehend, dass das vor dem Bezirksgerichtsausschuss hängige Klageverfahren (Proz. Nr. 115-2009-2) unter Ausschluss der Beschwerdeführerin weiterzuführen ist, bis diese allenfalls den (vollständigen) Kostenvorschuss bezahlt haben wird. 8. Gemäss Art. 106 Abs. 1 CH-ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 CH-ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 CH- ZPO). Demgemäss gehen die Kosten der vorliegenden Beschwerdeverfahren von Fr. 3'000.-- vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Höhe der Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die

Seite 20 — 21 Ausarbeitung der Beschwerdeantwort erscheint vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2’000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 4'000.-- verrechnet. Der Restbetrag der Kostenvorschüsse von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für die Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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