Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 31.01.2013 ZK2 2012 41

31. Januar 2013·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·3,043 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 41 06. Februar 2013 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Plessur, vom 26. September 2012, mitgeteilt am 26. September 2012, in Sachen der Y . , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 machte die Y. beim Bezirksgericht Plessur eine Klage gegen X. betreffend Forderung aus Arbeitsrecht anhängig. Nach Eingang der Klageantwort/Widerklage sowie der Replik/Widerklageantwort setzte das Bezirksgericht Plessur X. mit Verfügung vom 23. Mai 2012 Frist zur Einreichung der schriftlichen Duplik/Widerklagereplik bis zum 13. Juni 2012. Darin führte sie unter Hinweis auf Art. 147 Abs. 2 ZPO aus, das Verfahren werde ohne weiteres fortgeführt, sollte die beklagte Partei auf die Duplik oder Widerklagereplik verzichten oder diese versäumen. B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 ersuchte der Rechtsvertreter von X. mit Hinweis auf den Umfang der Rechtsschriften und die Notwendigkeit weiterer Instruktionen durch den Klienten um eine Fristerstreckung von 30 Tagen zur Einreichung der Duplik/Widerklageantwort. In der Folge gewährte das Bezirksgericht Plessur eine Fristerstreckung bis zum 5. Juli 2012. C. Am 22. Juni 2012 ersuchte der Rechtsvertreter von X. um eine zweite Fristerstreckung von 14 Tagen, wobei er wiederum auf den Umfang der Rechtsschriften, die Notwendigkeit weiterer Instruktionen durch den Klienten sowie zusätzlich auf seine Ferienabwesenheit hinwies. Da der Rechtsvertreter der Y. diesem Gesuch zustimmte, erstreckte das Bezirksgericht Plessur die Frist bis zum 19. Juli 2012. D. Mit Verweis auf die Bestimmungen über die Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) reichte der Rechtsvertreter von X. am 20. August 2012 beim Bezirksgericht Plessur seine Duplik/Widerklagereplik ein. Diese wurde am 21. August 2012 unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Widerklageduplik der Gegenpartei zugestellt. E. Mit Schreiben an das Bezirksgericht Plessur vom 22. August 2012 machte der Rechtsvertreter der Y. geltend, die Duplik/Widerklagereplik der Gegenpartei sei angesichts der bewilligten Fristerstreckung bis zum 19. Juli 2012 verspätet eingegangen. Zum einen sei dieser zusätzlichen Fristerstreckung nur deshalb zugestimmt worden, weil der gegnerische Rechtsvertreter eine Einreichung der Rechtsschrift bis zu diesem Datum zugesichert habe. Zum anderen habe die konkrete Fristsetzung trotz der allfälligen Geltung der Gerichtsferien keine Bedeutung, weil der Termin fixiert gewesen sei. Er ersuche daher, diese Rechtsschrift aus dem Recht zu weisen.

Seite 3 — 10 F. Der Rechtsvertreter von X. führte mit Stellungnahme vom 31. August 2012 aus, ihm sei eine Fristerstreckung bis zum 19. Juli 2012 gewährt worden. Dieser Termin sei unbestreitbar in die Zeit der Gerichtsferien gefallen. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO betreffe die gesetzlichen und richterlichen Fristen und umfasse gemäss Lehre auch Nachfristen und erstreckte Fristen. Demnach sei die Rechtsschrift am 20. August 2012 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien und des Wochenendes rechtzeitig eingereicht worden. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2012, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Instruktionsrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. Die Rechtsschrift vom 20. August 2012, Duplik und Widerklageantwort der beklagtischen Partei wird aus dem Recht gewiesen. 2. Die Kosten dieses Entscheides von CHF 250.00 gehen zu Lasten der beklagtischen Partei und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. Zudem hat sie die klägerische Partei ausseramtlich mit CHF 500.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ H. Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 26. September 2012 im Verfahren Nr. 115-2011-139 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung der Duplik/Widerklagereplik einzuräumen oder es sei die am 20. August 2012 eingereichte Schrift als rechtzeitig eingereicht zu erklären. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ausgenommen die Referentenaudienz vom 24. Oktober 2012 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.“ I. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 verzichtete die Y. unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1. Gegen prozessleitende Verfügungen kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dann Beschwerde geführt werden, wenn durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Bezirksgericht Plessur vom 26. September 2012. Durch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hinzunehmen, zumal seine Duplik/Widerklagereplik vom 20. August 2012 infolge Säumnis aus dem Recht gewiesen wurde. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 lit. a und b ZPO die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht, sei es Bundesrecht oder kantonales Recht. Für Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz somit die gleiche freie Kognition wie die Vorinstanz (Alexander Brunner in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 2 zu Art. 310 und N 2 zu Art. 320; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 310 und N 1 zu Art. 320). 3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Duplik/Widerklagereplik vom 20. August 2012 zu Recht als verspätet qualifiziert und aus dem Recht gewiesen hat. Dabei ist zum einen zu prüfen, wann die Frist zur Einreichung der Rechtsschrift unter Berücksichtigung der - im konkreten Fall unbestrittenermassen geltenden - Gerichtsferien tatsächlich abgelaufen ist und zum anderen, ob die Fristerstreckung insbesondere mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben und auf die Androhung der Säumnisfolgen gesetzeskonform angeordnet wurde. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 22. Juni 2012 um Erstreckung der Frist um weitere 14 Tage ersucht. Diesem Gesuch habe der gegnerische Rechtsanwalt schriftlich zugestimmt. Beide Parteien hätten damit keinen fixen Endtag gefordert und beide Parteien hätten gewusst, dass der Fristablauf in die Gerichtsferien fallen würde. Die Vorinstanz habe daraufhin am 26. Juni 2012 eine zweite Fristerstreckung bis zum 19. Juli 2012 bewilligt. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Fristerstreckung, welche somit in den Gerichtsferien endete, für die restlichen beantragten Erstreckungstage über das Ende der

Seite 5 — 10 Gerichtsferien hinweg bis am 19. August 2012 dauerte. Daher sei die infrage stehende Rechtsschrift erst am Montag, 20. August 2012 eingereicht worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er aufgrund aller Erfahrungen und der Praxis des Bezirksgerichts Plessur und bei den anderen Bezirksgerichten im Kanton Graubünden davon ausgehen dürfen, dass ihm die ganze beantragte und von der Gegenpartei zugestandene Verlängerung von 14 Tagen und nicht nur 10 Tage zur Verfügung standen. Ungewöhnlich und willkürlich sei zudem auch, dass sich der Bezirksgerichtspräsident darauf berufe, es sei mit dem 19. Juli 2012 ein fixer Endtermin festgelegt worden, der aber wegen der Gerichtsferien auf den 16. August 2012 gefallen sei. Wenn dies so gedacht gewesen wäre, hätte das Gericht in der Fristerstreckung auch den 16. August 2012 erwähnen müssen. Nur damit wäre wirklich klar gewesen, dass die Erstreckung nicht in vollem Umfang bewilligt worden sei. a) Während den Gerichtsferien stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Der Stillstand erfasst auch Nachfristen und erstreckte Fristen. Durch den Fristenstillstand wird eine bereits laufende Frist angehalten oder der Beginn des Fristenlaufes gehemmt. Der Stillstand kann jedoch nur für die nach Tagen bestimmten prozessualen Fristen Anwendung finden. Mit anderen Worten bleiben die Gerichtsferien ohne Einfluss auf gerichtliche Fristen, deren Ablauf ausdrücklich auf einen ausserhalb liegenden Kalendertag festgesetzt wurde. Wird der Ablauf einer gerichtlichen Frist (versehentlich) auf einen in die Gerichtsferien fallenden Kalendertag fixiert, so ist eine Verlängerung bis zum ersten Tag nach deren Ende anzunehmen. Der erste Tag nach Ablauf des Stillstands ist stets zählender Tag der Frist, es sei denn es handle sich um deren letzten Tag und zugleich einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag (vgl. zum Ganzen Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., N. 2 und 5 zu Art. 145 mit Hinweisen; Barbara Merz, DIKE-Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 146; Samuel Marbacher in, Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Bern 2010, N. 1 zu Art. 146). b) Im vorliegenden Fall verhält es sich derart, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Einreichung der schriftlichen Duplik und Widerklagereplik zunächst Frist bis zum 13. Juni 2012 ansetzte (act. VI.14). Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (act. VI.15) ersuchte der Beschwerdeführer sodann um eine Fristerstreckung von 30 Tagen. Das Bezirksgericht Plessur bewilligte am 14. Juni 2012 zwar eine Fristerstreckung, jedoch nicht für die geforderten 30 Tage, sondern lediglich bis zum 5. Juli 2012, somit bloss für 22 Tage. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (act. VI.16) erneut um eine

Seite 6 — 10 Fristerstreckung, diesmal für die Dauer von 14 Tagen. Das Bezirksgericht Plessur kam diesem Gesuch insofern nach, als es die Frist bis zum 19. Juli 2012 erstreckte. Wie bereits bei der ersten Fristerstreckung hiess es jedoch nicht das Gesuch des Beschwerdeführers gut, sondern bewilligte eine Fristerstreckung bis zu einem konkret aufgeführten Tag. Daraus ist ersichtlich, dass es sich sowohl bei der ersten wie auch bei der zweiten Fristerstreckung nicht um eine nach Tagen bestimmte Frist, sondern um eine auf einen bestimmten Kalendertag fixierte Frist handelte. Daran vermag auch der Umstand, dass die zweite Fristerstreckung hinsichtlich ihrer Dauer dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprach, nichts zu ändern. Bereits bei der ersten Fristerstreckung, welche nicht im Umfang des Gesuchs gewährt wurde, war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass es sich bei der vom Bezirksgericht Plessur angesetzten Frist gerade nicht um eine Tagesfrist handeln konnte. Da die zweite Fristerstreckung in derselben Form wie die erste erfolgte, musste er davon ausgehen, dass es sich folgerichtig auch um dieselbe Art von Frist handelte. Steht nach dem Gesagten fest, dass die Fristerstreckung (versehentlich) auf einen in die Gerichtsferien fallenden Kalendertag, nämlich den 19. Juli 2012, fixiert war, so ist eine Verlängerung bis zum ersten Tag nach Ende der Gerichtsferien, somit bis zum 16. August 2012 (Donnerstag) anzunehmen. 5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO. Das Vorgehen der Gerichtskanzlei habe nicht nur von der Parteidisposition und der bisherigen Übung abgewichen, sondern sei mit Blick auf die sonst geübte Praxis völlig aussergewöhnlich. Damit habe das Gericht gegen Art. 52 ZPO verstossen, woraus ihm kein prozessualer Nachteil erwachsen dürfe. Wie bereits dargelegt wurde, ging das Bezirksgericht sowohl bei der ersten wie auch bei der zweiten Fristerstreckung in derselben Art vor. Es verhält sich somit nicht so, dass das Gericht in willkürlicher Weise einmal eine auf einen bestimmten Kalendertag fixierte Frist und einmal eine Tagesfrist angesetzt hätte. Vielmehr gewährte es bereits bei der ersten Fristerstreckung nicht vollumfänglich die vom Beschwerdeführer anbegehrte Zeit, sondern setzte das Fristende auf einen fixen Kalendertag fest, was jedoch der Beschwerdeführer in keinster Weise beanstandete. Darüber hinaus bestehen keine Vorschriften darüber, dass ein Gericht eine Frist nur nach Tagen und nicht auf einen konkreten Fixtag festlegen darf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist letzteres ohne weiteres zulässig und wird gemäss Lehre auch praktiziert (vgl. hierzu Urs H. Hoffmann-Nowotny in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., N. 2 und 5 zu Art. 145 mit Hinweisen; Barbara Merz, DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 146; Samuel Marbacher in, Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische

Seite 7 — 10 Zivilprozessordnung ZPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 146). Daran vermag auch der Verweis auf die Praxis anderer Gerichte nichts zu ändern. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Vorgehen des Gerichts habe damit nicht nur von der Parteidisposition und der bisherigen Übung abgewichen, sondern sei mit Blick auf die sonst geübte Praxis völlig aussergewöhnlich gewesen, kann daher nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustimmen, dass einer Partei aus einer unklaren Auskunft oder Anordnung kein Nachteil erwachsen darf. Im vorliegenden Fall war die Fristansetzung insofern nicht ganz klar, als die Fristerstreckung (versehentlich) auf einen in die Gerichtsferien fallenden Kalendertag fixiert wurde. Sinnvoll wäre gewesen, wenn das Gericht, wie generell bei richterlichen Fristen, die Gerichtsferien bereits bei der Ansetzung der Frist berücksichtigt hätte. Da der Partei aus dieser Unterlassung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen darf, endet die Frist - wie vorstehend dargelegt - somit nicht am Tag, der in der richterlichen Verfügung genannt ist, sondern erst am ersten Tag nach Ablauf der Stillstandsperiode. Insofern wird dem Vertrauensschutz nach Art. 52 ZPO genügend Rechnung getragen. 6. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die fragliche Fristerstreckung, welche als eigentliche prozessleitende, einer Anfechtung unterliegende Verfügung gelte, nicht vom Bezirksgerichtspräsidenten selber unterzeichnet worden ist. Damit sei sie ungültig, was zur Folge habe, dass ihm eine neue Frist zur Einreichung der Rechtsschrift angesetzt werden müsse. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung einer Verfügung schlechthin nichtig ist. Aus dem bereits zitierten Grundsatz, wonach einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil daraus erwachsen sein soll, dass die Gewährung der Fristerstreckung nicht die Unterschrift des Bezirksgerichtspräsidenten, sondern einer Kanzleimitarbeiterin trug. Von einer Ungültigkeit der Verfügung kann somit keine Rede sein.

Seite 8 — 10 7. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Gericht habe die Parteien gemäss Art. 147 ZPO auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, für den Fall, dass eine Prozesshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen werde. Im vorliegenden Fall sei dieser Hinweis unterlassen worden, sodass sich die infrage stehende Fristerstreckung auch aus diesem Grund als ungültig erweise. Demnach sei dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Einreichung der Duplik/Widerklagereplik einzuräumen. a) Gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO hat das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen oder - gleichbedeutend - sie anzudrohen. Auf die Folgen der Säumnis ist sowohl bei der erstmaligen (und allenfalls gleichzeitig letztmaligen) Fristansetzung als auch bei einer Nachfrist hinzuweisen. Orientiert das Gericht in seiner Mitteilung nicht über die Konsequenzen der Säumnis, können die entsprechenden Folgen nicht eintreten. Die vorliegende Bestimmung ist demzufolge nicht als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen; vielmehr ist sie nach dem Prinzip von Treu und Glauben, auf dem sie beruht, Voraussetzung für den Eintritt der Präklusivwirkung. Ähnlich wie bei der fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf die säumige Partei bei mangelndem Hinweis auf die fehlende Präklusivwirkung vertrauen, aber nur dann, wenn sie die Rechtsfolge der Präklusivwirkung nicht erkannt hat und auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätte erkennen können (vgl. zum Ganzen Barbara Merz, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 147; Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 10 zu Art. 147 mit weiteren Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer zwar vor, es habe der Hinweis auf die Rechtsfolgen gefehlt, er macht jedoch nicht geltend, die Rechtsfolge der Präklusivwirkung nicht erkannt zu haben. Die verspätete Einreichung der fraglichen Duplik/Widerklagereplik begründet er in seiner Beschwerdefrist vielmehr damit, dass er davon ausgegangen sei, die Frist sei bis zum 19. August 2012 erstreckt worden. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn die Gewährung der Fristerstreckung mit den Säumnisfolgen versehen gewesen wäre. Kommt hinzu, dass bei Rechtsanwälten grundsätzlich strengere Anforderungen an die gebotene Sorgfalt zu stellen sind. Insbesondere nachdem bereits in der ursprünglichen Fristansetzung vom 23. Mai 2012 (act. B.2) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren ohne weiteres fortgeführt würde, wenn die beklagte Partei auf die Duplik und Widerklagereplik verzichte oder sie diese versäume, hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass diese Säumnisfolge trotz Fristerstreckung weiterhin Gültigkeit hat. Auch unter diesem Aspekt ist die fragliche Fristerstreckung nicht als ungültig zu qualifizieren.

Seite 9 — 10 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frist zur Einreichung der Duplik/Widerklagereplik am 16. August 2012 endete. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe jedoch erst am 20. August 2012 einreichte, ist diese als verspätet zu qualifizieren und aus dem Recht zu weisen. Mit der Fristansetzung durch das Bezirksgericht Plessur wurden keine Gesetzesbestimmungen und/oder Verfahrensgrundsätze verletzt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer kurzen Nachfrist nicht gutgeheissen werden kann. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 9. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden den Parteien bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis Fr. 30‘000.-keine Gerichtskosten auferlegt, was gemäss bundesgerichtlicher Praxis in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen sowie auch bei Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte zu gelten hat (vgl. Adrian Urwyler in: DIKE-Kommentar ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 114 mit Hinweis). Laut Klageschrift vom 2. Dezember 2011 wurden vor der Vorinstanz Fr. 50‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 9. März 2011 eingeklagt. Die Kostenbefreiungsbestimmung von Art. 114 lit. c ZPO gelangt daher nicht zur Anwendung, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- zu Lasten von X. gehen. Die Y. verzichtete auf eine Teilnahme am Beschwerdeverfahren, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK2 2012 41 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 31.01.2013 ZK2 2012 41 — Swissrulings