Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.12.2012 ZK2 2012 1

4. Dezember 2012·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Zivilkammer·PDF·6,084 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Honorarforderung aufgrund Architekturvertrag | Berufung OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Dezember 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 12 1 19. Dezember 2012 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung des A., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2011, mitgeteilt am 30. November 2011, in Sachen der B . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Obere Strasse 22 B, 7270 Davos Platz 1, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Honorarforderung aufgrund Architekturvertrags, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.1. C. ist als Architekt für die B. tätig. In dieser Funktion war er in der Villa D. in Z. für die Planung und Ausführung der Eigentumswohnungen bis hin zu deren Rohbau zuständig. Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses Villa D. war bis zu dessen Verkauf an die E. am 1. September 2007 die F., für welche G. als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift zeichnet. 2. Anfangs des Jahres 2007 kaufte A. von der F. die Stockwerkeigentumseinheit Nr. _, 92/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. _, Villa D. in Z., mit Sonderrecht an der 5-Zimmerwohnung Nr. _ im 2. Obergeschoss mit Kellerabteil Nr. _ im 2. Untergeschoss sowie Skikasten Nr. _ im Skiraum des Erdgeschosses. Als Erwerbstitel ist im Grundbuch „Kauf 23.02.2007“ vermerkt. 3. Während des World Economic Forum (WEF) 2007 in Y. fanden zwischen C. und A. mehrere Treffen statt, infolge derer ersterer geltend machte, zwischen seiner Arbeitgeberin, der B., und A. sei auf mündlicher Basis ein Architekturvertrag abgeschlossen worden, dessen Inhalt darauf ausgerichtet gewesen sei, die Rohbauwohnung Nr. _ in bewohnbare Räume zu überführen. In der Folge vermochten die Parteien hierüber sowie über eine allfällige Entschädigung allerdings keine Einigung zu erzielen. B. Am 15. Oktober 2009 meldete die B. die vorliegende Streitsache beim Kreisamt Y. zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 6. Januar 2010 wurde am 24. Februar 2010 der Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: „Rechtsbegehren der Klägerin: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 16‘000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 07.05.2009 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Kosten der Arrestlegung von CHF 669.- zuzüglich 5% Zins seit dem 05.10.2009 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 17. März 2010 prosequierte die B. den Leitschein mit unverändertem Rechtsbegehren fristgerecht an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Darin wurde ausgeführt, dass der Beklagte C., welcher als Architekt

Seite 3 — 17 für die Klägerin tätig sei, während des WEF 2007 zu sich gebeten und ihm eröffnet habe, dass er die Wohnung Nr. _ in der Villa D., welche sich noch im Rohbau befinde, kaufen möchte. Der Beklagte habe sodann die Klägerin mit der Architektur des Innenausbaus beauftragt, wobei sich die Kosten um Fr. 200‘000.-- belaufen, den Betrag von Fr. 250‘000.-- jedoch nicht übersteigen sollten. In der Folge hätten drei Treffen stattgefunden, anlässlich welcher der Beklagte C. seine Wünsche betreffend den Ausbau erläutert habe. Zur Vorbereitung dieser Besprechungen und währenddessen habe C. zur besseren Verständigung Skizzen mit Perspektiven erstellt. Diese hätten auch die Sonderwünsche des Beklagten, wozu beispielsweise die arabischen Duschen gehört hätten, festgehalten. Da dem Beklagten Wohnungen bekannt gewesen seien, welche teilweise so eingerichtet gewesen seien, dass sie als Beispiel hätten dienen können, seien diese besichtigt worden. Dabei habe C. Fotos erstellt, welche bei weiteren Besprechungen ebenfalls mit Skizzen versehen worden seien. Aufgrund dessen, dass der Grundriss der Wohnung für die Wünsche des Beklagten nicht optimal gewesen sei, habe C. neue Grundrisspläne erstellt, welche dann auch mit dem Beklagten besprochen worden seien. Nach dem Verkauf der betreffenden Stockwerkeigentumseinheit an den Beklagten habe C. bei verschiedenen Unternehmen die notwendigen Offerten eingeholt und aufgrund diesen die Kosten zusammengestellt. Daraufhin habe der Beklagte die Offerten und die Zusammenstellung kommentiert, Änderungen vorgeschlagen und neue Wünsche angebracht. Da sich der Beklagte nur kurze Zeit in der Schweiz aufgehalten habe, sei er von Dr. iur. H. für die weiteren Verhandlungen vertreten worden. In bautechnischen Angelegenheiten habe der Beklagte zudem eine Ms. I. eingeschaltet. Am 17. September 2007 habe das Büro H. mit C. korrespondiert und darum gebeten, in Zukunft direkt mit Ms. I. zu kommunizieren, da sich das Büro H. in Bausachen nicht auskenne. Am 28. März 2008 habe die Klägerin dem Beklagten eine Honorarrechnung zugestellt und diesem für die vom Architekten erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag von Fr. 19‘500.-- in Rechnung gestellt. Nachdem diese Rechnung von Dr. iur. H. beanstandet worden sei, habe die Klägerin eine neue Rechnung nach Stundenaufwand erstellt, welche ein Total von 97 Stunden zu Fr. 168.-- pro Stunde, insgesamt somit Fr. 16‘296.--, ergeben habe. Die Klägerin habe diese Rechnung auf einen Pauschalbetrag von Fr. 16‘000.-abgerundet. Auf Begehr der Klägerin sei die fragliche Wohnung des Beklagten am 6. Oktober 2009 mit Arrest belegt worden, wodurch Kosten in Höhe von Fr. 669.-entstanden seien. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass A. die B. beauftragt habe, die beigelegten Pläne zu erstellen, woraufhin letztere die entsprechenden Arbeiten auftragsgemäss geleistet und das Produkt gemäss den Anweisungen des

Seite 4 — 17 Auftraggebers eingereicht habe. Hierfür sei – unabhängig davon, ob der Vertrag als Auftrag oder als Werkvertrag zu klassifizieren sei – eine Vergütung zu leisten. D. Mit Prozessantwort vom 16. Juni 2010 hielt auch A. an seinem Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behaupteten Vertragsgrundlagen neben der Tatsache, dass C. mit dem Beklagten gelegentlich zu Abend gegessen und ihn dabei mit verschiedenen Ideen betreffend den in der Tat noch anstehenden Ausbau einer Wohnung in der Villa D. „belästigt“ habe, reinem Wunschdenken entsprächen. Allenfalls könne dies unter Akquisitionsbemühungen fallen, hingegen sei vom Beklagten mit Sicherheit kein Mandat an eine B. erteilt worden. Er habe von einer solchen Gesellschaft noch nie gehört, weshalb er auch kein Vertragsverhältnis mit dieser eingegangen sein könne. Ein Entgelt für die geltend gemachten „Leistungen“ sei daher nicht geschuldet. Wenn überhaupt seien die „Ideen“ von C. mit der Übernahme der Restaurantkosten mehr als nur abgegolten gewesen. Gerade weil letzterer – notabene ohne jeglichen Auftrag und aus eigener Initiative – verschiedene Aufwendungen vorgenommen habe, sei im Rahmen der Erledigungsbemühungen der vorliegenden Angelegenheit ein Betrag von Fr. 3‘000.-- als einmalige Umtriebsentschädigung offeriert worden. Eine Verpflichtung hierzu habe hingegen nicht bestanden und bestehe weiterhin nicht. Die Klägerin habe an der Erstellung des Mehrfamilienhauses Villa D., in dem auch die Wohnung des Beklagten liege, mitgearbeitet. Dementsprechend habe C., der offenbar bei der Klägerin angestellt gewesen sei, die einschlägigen Pläne etc. zur Verfügung gehabt. Nun versuche er gegenüber dem Beklagten die bereits fürstlich entlöhnten Aufwendungen aus der Realisierung des Bauvorhabens noch zusätzlich zu krönen. Der behauptete Zeitaufwand von 97 Stunden sei allerdings nicht auch nur im Ansatze nachvollziehbar; ebenso wenig sei er substantiiert oder belegt. E. Mit Urteil vom 20. Oktober 2011, mitgeteilt am 30. November 2011, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. Die Klage der B. gegen A. wird teilweise gutgeheissen und A. wird verpflichtet, der B. Fr. 16‘000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Mai 2009, zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Y. von Fr. 250.00 trägt A.. Gegen Nachweis, dass die B. diese Fr. 250.00 bezahlt hat, hat A. der B. die Fr. 250.00 zu erstatten. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘700.00

Seite 5 — 17 - Schreibgebühren von Fr. 740.00 - Barauslagen von Fr. 60.00 total somit von Fr. 3‘500.00 gehen zulasten des A.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A. wird verpflichtet, die B. ausseramtlich mit Fr. 6‘470.00 (inkl. Spesen, Mehrwertsteuer und Interessenwertzuschlag) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Die Vorinstanz hielt zunächst fest, es sei vorliegend im Dunkeln geblieben, was C. und der Beklagte anlässlich ihrer drei persönlichen Treffen miteinander gesprochen hätten, und bezüglich des von der Klägerin behaupteten Architektenvertrags sei ein tatsächlicher Konsens nicht erstellt. Entsprechend seien die Willensäusserungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die bei den Akten liegenden Urkunden würden nahe legen, dass zwischen den Parteien ein übereinstimmender Wille hinsichtlich bestimmter Architekturleistungen bestanden habe. In ihrer weiteren Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegendenfalls nicht nur die Interessen der Parteien, Verkehrsauffassung und Verkehrsübung, sondern auch das Verhalten der Parteien für das Zustandekommen eines Architekturvertrags sprächen. So anerkenne der Beklagte, mit C. gelegentlich ausgiebig zu Abend gegessen, über den „anstehenden Ausbau der Wohnung“ diskutiert und dabei verschiedene Varianten besprochen zu haben, wobei auch Handskizzen angefertigt worden seien. Wer sich so verhalte, gebe nach der allgemeinen Lebenserfahrung kund, einen Architekturvertrag abgeschlossen und nicht bloss zu einer Gefälligkeit Hand geboten zu haben. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erachtete ferner die Höhe des veranschlagten Stundenansatzes als angemessen und den in Rechnung gestellten Aufwand von 97 Arbeitsstunden als ausgewiesen. Die eingeklagten Arrestkosten seien der Klägerin hingegen als Teil der Betreibungskosten aus dem Ergebnis einer allfälligen Betreibung auszurichten, weshalb die Nebenforderung von Fr. 669.-- plus Zinsen abzuweisen sei. F. Gegen dieses Urteil liess A. mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Oktober (recte 20. Oktober) 2011, mitgeteilt am 30. November 2011, sei aufzuheben. 2. Die Klage der B. sei vollumfänglich abzuweisen.

Seite 6 — 17 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zuzüglich der Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“ Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Ermessensüberschreitung, unrichtige Rechtsanwendung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung vor. Es habe nicht nur nie einen Architekturvertrag betreffend den Innenausbau gegeben, erst recht sei kein solcher vom Beklagten und Berufungskläger mit der B. geschlossen worden. Vielmehr seien sämtliche von C. erbrachten Leistungen ausschliesslich als Akquisition respektive Tätigkeiten im Hinblick auf einen noch abzuschliessenden Vertrag über die Architektur und Bauleitung des Innenausbaus zu betrachten. Auf keinen Fall sei aber jemals eine vertragliche Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten entstanden. Dies zeige auch das Verhalten von C., sei dieser doch bis kurz vor dem Abschluss der Vergleichsbemühungen ausschliesslich in eigenem Namen aufgetreten. Somit hätte – wenn überhaupt – C. als Kläger auftreten müssen; der B. fehle hingegen schlicht und ergreifend die Aktivlegitimation. Schliesslich sei auch die Höhe der Forderung beziehungsweise der geltend gemachte Zeitaufwand von C. nicht einmal ansatzweise bewiesen und das von der Vorinstanz übernommene stelle eine reine Parteibehauptung dar. Überhaupt sei das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit der Würdigung der vorhandenen Beweise viel zu weit gegangen und habe die Klage zu Unrecht geschützt. G. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2012 liess die B. die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragen, unter amtlicher und ausseramtlicher Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsklägers zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2011 wurde den Parteien am 30. November 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Verfahren findet demnach die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

Seite 7 — 17 2. Beim angefochtenen Urteil, welches eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 10‘000.-- übersteigenden Streitwert zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2011 wurde den Parteien am 30. November 2011 mitgeteilt und von diesen frühestens am 1. Dezember 2011 in Empfang genommen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2011 bis und mit dem 2. Januar 2012 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) wurde die vorliegende Berufung mit Eingabe vom 11. Januar 2012 jedenfalls fristgerecht eingereicht. Da die Berufung auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 3. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz im Wesentlichen Ermessensüberschreitung, eine unrichtige Rechtsanwendung, eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Wohl gehe zwar selbst die Vorinstanz davon aus, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Architektenvertrags zwischen der B. und A. bei ersterer liege. Die diesbezüglich ausserordentlich knappe Beweisführung werde hingegen über das hinzunehmende Mass hin ergänzend durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos für die Klägerin übernommen. So würden eine Vielzahl von nicht behaupteten und erst recht nicht bewiesenen Sachverhaltselementen in das Urteil integriert, die ausschliesslich auf persönliches und internes Wissen der Vorrichter, welches alles andere als gerichtsnotorisch sein könne (und dürfe), zurückzuführen seien. Unter den Parteien ist zunächst streitig, ob überhaupt – wie von der B. behauptet wird – ein Architekturvertrag zustande gekommen ist. Sollte das Zustandekommen eines solchen Vertrags bejaht werden, wird zu klären sein, wer im vorliegenden Fall die Vertragsparteien sind bzw. wer durch diesen berechtigt und verpflichtet worden ist. Namentlich gilt es in diesem Zusammenhang die Frage nach der bestrittenen Aktivlegitimation der B. zu beurteilen. Uneins sind sich die Beteiligten schliesslich auch in Bezug auf die Frage der vereinbarten Entgeltlichkeit sowie der Ausgewiesenheit und Angemessenheit der in Rechnung gestellten Architekturleistungen.

Seite 8 — 17 4.a. In Bezug auf das Zustandekommen eines Architekturvertrags hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, dass vorliegend im Dunkeln geblieben sei, was C. und A. anlässlich ihrer drei persönlichen Treffen miteinander gesprochen hätten. Bezüglich des von der Klägerin behaupteten Architektenvertrags sei ein tatsächlicher Konsens nicht erstellt, weshalb die entsprechenden Willensäusserungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen seien. Die bei den Akten liegenden Urkunden würden sodann nahe legen, dass zwischen den Parteien ein gemeinsamer Wille hinsichtlich bestimmter Architekturleistungen bestanden habe (Erstellen von Skizzen, Machen und Glossieren von Fotoaufnahmen, Anpassen von Grundplänen, Einholen von Offerten, Zusammenstellen von Kosten, Entgegennehmen von Wünschen des Beklagten, Übermitteln und Besprechen von Arbeitserzeugnissen mit dem Beklagten und dessen Hilfspersonen). Im weiteren Verlauf der Erwägungen wird festgehalten, dass der auf der arabischen Halbinsel beheimatete A. an der Innenausbau-Dienstleistung, wie sie C. für die B. erbracht habe und wie sie aus den Prozessakten hervorschimmere, ein nachvollziehbares und grosses Interesse gehabt habe, nachdem er seine Wohnung nicht im Rohbau habe belassen wollen. Andererseits habe die B., eine Unternehmung, deren Hauptzweck darin bestehe, gewerbsmässig Architekturleistungen zu erbringen, ein Interesse daran, architektonische Dienstleistungen zu verkaufen. Es sei aber nicht nur die Interessenlage der Parteien, die für ein Zustandekommen eines Architekturvertrags spreche. So anerkenne A., mit C. gelegentlich ausgiebig zu Abend gegessen, über den anstehenden Ausbau der Wohnung diskutiert und verschiedene Varianten besprochen zu haben; auch seien Handskizzen angefertigt worden. Wer sich so verhalte, gebe nach der allgemeinen Lebenserfahrung kund, einen Architekturvertrag abgeschlossen und nicht bloss zu einer Gefälligkeit Hand geboten zu haben. Der Schluss, A. habe sich nach dem Architekten des Neubaus erkundigt, um diesen mit dem Innenausbau wenigstens teilweise zu mandatieren, dränge sich ziemlich auf, zumal nicht einzusehen sei, weshalb die Person vom Format eines A. – regelmässiger Teilnehmer am WEF und Gast im 5-Sterne-Hotel F. – sich lediglich für unverbindliche Gespräche über „Gott und die Welt“ mit dem ihm ansonsten völlig unbekannten C. hätte an einen Tisch setzen sollen, und dies gleich mehrmals. Auch das Verhalten der Parteien selber spreche für den Abschluss eines Architektenvertrags (angefochtenes Urteil, E. 3.2.1 S. 9 ff.). b. Der Berufungskläger bestreitet dagegen weiterhin, dass ein Vertrag auf Entgeltlichkeit diskutiert, geschweige denn konkludent abgeschlossen worden sei, und rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beweisführung hierzu vollständig fehle. Sodann behaupte die Berufungsbeklagte, dass C. bei ihr in einem arbeits-

Seite 9 — 17 rechtlichen Verhältnis gestanden sei, wohingegen ein Beweis hierzu aber ebenfalls vollständig fehle. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diese Behauptung beweislos zur bewiesenen Tatsache werden lasse. Immerhin wäre es für die Berufungsbeklagte ein Leichtes gewesen, den Arbeitsvertrag ins Recht zu legen oder solches zumindest in der Zeugeneinvernahme bestätigen zu lassen. Dies habe sie nicht getan, weshalb sie auch die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. Sodann handle es sich bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die allgemeine Lebenserfahrung aufgrund des Verhaltens der Parteien zeige, dass ein Architekturvertrag abgeschlossen und nicht bloss zu einer Gefälligkeit Hand geboten worden sei, um eine willkürliche Annahme. Mit der gleichen Argumentation respektive derselben Schlussfolgerung könne auch darauf geschlossen werden, dass diese Leistungen ausschliesslich im Hinblick auf einen anstehenden Auftrag zur Leitung von Innenausbauarbeiten erfolgt seien, die mit „Kost und Logis“ entschädigt worden seien. Mit Verkehrsauffassung und Verkehrsübung habe dies rein gar nichts zu tun. Auch die Interessenlage der B., deren Zweck Architekturarbeiten sei, sei kein Beweis für das Zustandekommen eines Architekturvertrags, zumal solches nicht einmal behauptet worden sei. Diese Interessenlage der B. in Verbindung mit den von C. erbrachten Leistungen zeige vielmehr, dass allenfalls ein Abschluss eines Architekturvertrags angestrebt worden sei. Dass ein solcher bereits abgeschlossen worden sein soll, müsste hingegen bewiesen werden, was vorliegend klarerweise nicht der Fall sei (vgl. Berufung RA Bardill, act. A.01, S. 4 ff.). c. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass vorliegend kein schriftlicher Architekturvertrag abgeschlossen worden ist. Die Vorinstanz hat daher die entsprechenden Willensäusserungen der am angeblichen Vertragsabschluss beteiligten Personen, C. und A., zu Recht nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Im Ergebnis ist der vorinstanzlichen Auffassung denn auch zu folgen. In der Tat ist nicht einzusehen, aus welch anderem Grund sich A. gleich mehrmals mit C. hätte treffen sollen, wenn nicht zwecks Besprechung des Innenausbaus seiner kürzlich erworbenen Eigentumswohnung in der Villa D. sowie Abschlusses eines entsprechenden Architektenvertrags. Auch aus dem übrigen Verhalten der Parteien lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Dies gilt namentlich mit Bezug auf den aktenkundigen Schriftverkehr (vgl. act. II./16-24). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach – unabhängig von der Frage nach den jeweiligen Vertragsparteien (dazu nachfolgend) – vorliegendenfalls letztlich ein Architektenvertrag zustande gekommen ist, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht zu beanstanden und rechtens. Weitergehende Ausführungen hierzu bedarf es nicht. In diesem Zusammenhang unbehelflich ist auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach er davon ausge-

Seite 10 — 17 gangen sei, dass der Innenausbau durch den Kaufvertrag abgedeckt bzw. dieser im Kaufpreis enthalten sei. Aus dem Kaufvertrag zwischen dem Berufungskläger und der F. (KB 4, S.2) geht klar hervor, dass das Kaufobjekt im Rohbauzustand so wie gesehen übernommen wird. Dies wird zusätzlich von K., dem Verwaltungsratspräsidenten der F., bestätigt (Zeugenaussage vom 8. März 2011, act. III./1). Damit gilt als erstellt, dass der Innenausbau nicht Bestandteil des Kaufvertrags und demzufolge durch diesen gerade nicht abgedeckt war. Der entsprechende Einwand kann somit nicht gehört werden. 5.a. Was die Aktivlegitimation der B. anbelangt, hat die Vorinstanz festgestellt, dass C., welcher als Architekt in Diensten und im Sold der B. stehe, im Kleide eines Stellvertreters für diese gehandelt habe. Ein Grund, wieso C. den Vertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung hätte abschliessen sollen, sei nicht ersichtlich. Dass die meisten Offerten auf C. lauteten und nicht auf die B., spreche nicht für seine Stellung als Vertragspartei, nachdem C. die einzig operativ tätige Person im betreffenden Betrieb und es somit verständlich sei, wenn die Offerenten in ihm die zuständige Ansprechperson erblickten. Die B. verfüge über kein eigenes (offizielles) Briefpapier, was erkläre, dass C. seine Kostenzusammenstellungen unter eigenem Namen verfasst habe. Vorliegend sei alsdann im Dunkeln geblieben, ob C. anlässlich des mündlichen Vertragsabschlusses zu erkennen gegeben habe, für die B. zu sprechen und zu handeln, weshalb nicht erstellt sei, dass der Architekturvertrag zwischen den Parteien gestützt auf Art. 32 Abs. 1 OR zustande gekommen sei. Mit Blick auf Art. 32 Abs. 2 OR müsse vorliegend aber angenommen werden, dass es A. offenbar einerlei gewesen sei, ob er den Architekturvertrag mit C. persönlich oder mit dessen Arbeitgeberin, der B., abgeschlossen habe. Er sei einzig an der Architekturleistung interessiert gewesen, die C. erbracht habe. Ob C. dies im Kleide eines Einzelunternehmers oder als Angestellter einer juristischen Person getan habe, dürfte A. nicht tangiert haben, zumal diese Unterscheidung ohne Einfluss auf das von C. gelieferte Arbeitszeugnis gewesen sei. Somit sei auch die Aktivlegitimation der B. gegeben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2.2 S. 13 f.). b. Aus Sicht des Berufungsklägers ist in diesem Zusammenhang einzig zutreffend, dass C. für die B. Architekturleistungen für den Rohbau bei der Villa D. ausgeführt hat. Alles andere seien nicht nachvollziehbare und unhaltbare Mutmassungen; bewiesen sei seitens der B. jedenfalls gar nichts. Im Gegenteil, seien die meisten Offerten an C. gerichtet und dieser habe die entsprechende Forderung vorerst auch als Privatperson in eigenem Namen geltend gemacht. Als weiteres Beispiel der geradezu unglaublichen Notorietät scheine der Vorinstanz bekannt zu

Seite 11 — 17 sein, dass die B. über kein eigenes (offizielles) Briefpapier verfüge und C. deshalb die Kostenzusammenstellungen unter eigenem Namen verfasst habe. Diese Erkenntnis sei einerseits absolut neu (damit sei von der B. nicht argumentiert worden), andererseits spreche sie jedenfalls nicht für ein Vertretungsverhältnis. Ein weiteres, alles andere als zu vernachlässigendes Indiz, dass selbst C. davon ausgegangen sei, er sei – wenn überhaupt – Vertragspartner von A., sei die Thematik der Mehrwertsteuer. So fehle im Schreiben vom 7. Mai 2009 bewusst eine ausgewiesene Mehrwertsteuer, weil „er“ eben nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig sei. Mit anderen Worten sei C. auch bei dieser Rechnungsstellung nicht davon ausgegangen, die B. sei Vertragspartnerin; dies auch deshalb, weil die Kapitalgesellschaft offensichtlich mehrwertsteuerpflichtig sei. Unter Beizug von Art. 32 Abs. 2 OR werde sodann seitens der Vorinstanz argumentiert, es sei dem Berufungskläger „gleichgültig“ gewesen, mit wem er den Vertrag abgeschlossen habe. Eine solche Behauptung sei seitens der B. indes nie vorgebracht worden, weshalb der Berufungskläger auch nicht dagegen habe argumentieren können. Es gehe nicht an, wenn das Gericht die Arbeit einer Klägerschaft übernehme; zumindest an die Behauptungs- und erst recht an die Beweislastregel müsse sich auch die Vorinstanz halten. c. Wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Der Vorinstanz ist zunächst insoweit beizupflichten, als sie festgehalten hat, es sei im Dunkeln geblieben, ob C. anlässlich des Vertragsabschlusses zu erkennen gegeben habe, für die B. zu handeln, weshalb nicht erstellt sei, dass der Architekturvertrag gestützt auf Art. 32 Abs. 1 OR zustande gekommen sei. Hierfür finden sich bei den Akten tatsächlich keinerlei Hinweise. In der Folge ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 32 Abs. 2 OR zur Auffassung gelangt, dem Berufungskläger sei es offenbar einerlei gewesen, ob er den Architekturvertrag mit C. persönlich oder mit dessen Arbeitgeberin, der B., abgeschlossen habe, zumal er einzig an der zu erbringenden Architekturleistung von C. interessiert gewesen sei. Art. 32 Abs. 2 OR bestimmt für den Fall, dass der Vertreter sich beim Vertragsabschluss nicht als solcher zu erkennen gegeben hat, der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst. Aufgrund der Aktenlage kann wohl als erstellt gelten, dass der Berufungskläger nicht darauf schliessen konnte, C. handle als Vertreter der B. Zum einen geht nirgends hervor, dass C. sich diesem gegenüber dahingehend geäussert und das Vertretungsver-

Seite 12 — 17 hältnis offen gelegt hat, zum anderen kann auch dem Schriftverkehr nichts in diese Richtung entnommen werden. Eigener Aussage zufolge ist C. Geschäftsführer der B. (Zeugenaussage vom 8. März 2011, act. III./2). Belege hierfür fehlen indessen gänzlich, namentlich liegt auch kein Arbeitsvertrag oder eine anderweitige Vollmacht, welche ihn als für die B. vertretungsermächtigt ausweisen würde, bei den Akten. Dem Berufungskläger ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen, als er geltend macht, es wäre für die B. ein Leichtes gewesen, einen entsprechenden Arbeitsvertrag ins Recht zu legen oder das Anstellungsverhältnis im Rahmen einer Zeugenaussage zu bestätigen. Dies ist indes nicht erfolgt. Des Weiteren ist ein Grossteil der eingeholten Offerten an C. adressiert (KB 6, 8, 9, 11 und 12), eine davon gar an die F. (KB 10). Lediglich eine Offerte wurde an die B. adressiert (KB 7). Auch die Zusammenstellung der Ausbaukosten (KB 15) trägt im Briefkopf einzig den Namen C. und nichts weist auf die B. hin. Entsprechend war denn auch das erste Schreiben von Dr. iur. H. vom 17. September 2007 (KB 19) an C. adressiert und erst das nächste vom 9. Juni 2008 (KB 22) an die B. Dies allerdings erst nachdem C. ihm zwei Schreiben vom 28. März 2008 und 31. April 2008 (KB 20 und 21) zukommen liess, welche im Briefkopf – zum ersten Mal überhaupt - mit B. betitelt waren. Im Weiteren läuft auch die detaillierte Zusammenstellung der Aufträge nur auf den Namen C. (KB 23) und in der letzten Zahlungserinnerung zuhanden Dr. iur. H. vom 7. Mai 2009 (KB 24) führte C. gar aus, er verzichte auf die Mehrwertsteuer, da er keine mehr bezahle. Darin wird die B. mit keinem Wort erwähnt. Als Absender wird lediglich „C., Architekt“ aufgeführt. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass er die geltend gemachte Forderung in eigenem Namen und nicht im Namen der B. geltend gemacht hat und demzufolge wohl selbst davon ausging, Vertragspartei zu sein. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht nicht zum Schluss gekommen, der Berufungskläger hätte aufgrund der konkreten Umstände auf ein Vertretungsverhältnis schliessen müssen. Fraglich ist jedoch, ob sie zu Recht die Schlussfolgerung gezogen hat, es sei ihm einerlei gewesen, mit wem er den Vertrag abschliesse. d. In diesem Zusammenhang macht der Berufungskläger nämlich geltend, eine solche Behauptung sei seitens der Berufungsbeklagten nie vorgebracht worden, weshalb dagegen auch nie habe argumentiert werden können. Es gehe aber nicht an, wenn das Gericht die Arbeit der Klägerschaft übernehme. Zumindest an die Behauptungs- und erst recht an die Beweislastregel müsse sich auch die Vorinstanz halten. Zunächst kann festgestellt werden, dass sich die Klägerin und Be-

Seite 13 — 17 rufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren in der Tat nie auf den Standpunkt gestellt hat, dem Berufungskläger sei es einerlei gewesen, mit wem er den Architektenvertrag abschliesse; demzufolge hat sie ihre Argumentation auch nie auf Art. 32 Abs. 2 OR abgestützt. Diese Interpretation wurde erst von der Vorinstanz aufgenommen und die Aktivlegitimation der B. gestützt darauf in der Folge als gegeben erachtet. Wie es sich damit verhält, wird im Folgenden zu prüfen sein. d/aa. Im vorinstanzlichen Verfahren war noch altes Recht, mithin die ZPO-GR, massgebend. Gemäss Art. 118 ZPO-GR war es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen. Damit statuierte die bündnerische Zivilprozessordnung die Verhandlungsmaxime. Folge der Verhandlungsmaxime ist, dass das Gericht seinem Urteil nur Tatsachen zugrunde legen darf, die behauptet worden sind („Quod non est in actis, non est in mundo“, „Da mihi facta, dabo tibi ius“). Oder mit anderen Worten: Was nicht behauptet worden ist, darf vom Richter nicht berücksichtigt und kann auch nicht zum Beweis verstellt werden (Hans Schmid/Flavio Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 31 zu Art. 8 ZGB). Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Tatsachen müssen daher von den Parteien behauptet werden. Das Gericht legt seinem Verfahren im Weiteren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde (sogenannte Eventualmaxime; Art. 118 Satz 2 ZPO-GR). Rechtzeitig bedeutet gemäss bündnerischem Zivilprozessrecht in den Rechtsschriften vor der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO- GR, Art. 87 Abs. 3 ZPO-GR; PKG 2002 Nr. _ E. 4, 1997 Nr. 5 E. 2.a, 1987 Nr. 9 E. 1; Urteile der Zivilkammer ZF 06 81 vom 5. Februar 2007, E. 5.a; ZF 04 77 vom 2. Mai 2005, E 6.d/bb). In einem späteren Zeitpunkt waren neue Behauptungen ausgeschlossen. Lediglich neue Beweismittel konnten unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 98 und Art. 108 ZPO-GR noch später zugelassen werden, indessen nur insoweit, als damit tatsächliche, bereits in den Rechtsschriften enthaltene Behauptungen bewiesen werden sollten (vgl. auch Art. 226 ZPO-GR für das Berufungsverfahren; vgl. zum Ganzen auch Dominik Infanger, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter, Diss. Zürich 2000, S. 169). d/bb. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die vorinstanzliche Begründung nicht haltbar. Zum einen wurde seitens der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren nie auch nur ansatzweise behauptet, dem Berufungskläger sei es gleichgültig gewesen, mit wem er den Vertrag abschliesse, weshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 OR von einer rechtsgenüglichen und gültigen Vertretung auszugehen sei. Zum anderen hat die Berufungsbeklagte aber auch in be-

Seite 14 — 17 weisrechtlicher Hinsicht nicht den geringsten Hinweis auf ein Anstellungsverhältnis zwischen der B. und C. vorgelegt. Mithin hat sie nicht einmal einen Handelsregisterauszug ins Recht gelegt. Aus diesem geht übrigens hervor, dass J. einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist; dass auch C. für die Berufungsbeklagte unterschriftsberechtigt wäre, geht daraus nicht hervor. Die Berufungsbeklagte stützte ihre Argumentation in Bezug auf die Vertretungsstellung somit einzig und allein auf die Zeugenaussagen von C. selbst (act. III./2) sowie K., welcher ausgesagt hat, er habe C. den Architekturauftrag für den Neubau der Villa D. erteilt, den schriftlichen Vertrag dann aber mit der B. abgeschlossen (act. III./1). Für eine Vertretungsstellung von C. für die Berufungsbeklagte vermögen diese Zeugenaussagen indessen nicht auszureichen. Die Beweislosigkeit des behaupteten Anstellungsverhältnisses sowie der fehlenden Vertretungsmacht hat nun aber die Klägerin und Berufungsbeklagte zu tragen, welche aus den behaupteten und unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte für sich ableiten will. In diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar erscheint die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Grund ersichtlich sei, wieso C. den Vertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung hätte abschliessen sollen. Worauf sich die Vorinstanz dabei abstützt, ist gänzlich unklar und es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Architekt C. gegenüber dem Berufungskläger nicht als Einzelunternehmer aufgetreten sein könnte. Hierfür liefert die Vorinstanz schlicht keine Erklärung. d/cc. Aus den dargelegten Gründen hätte die Vorinstanz die Klage der B. mangels Aktivlegitimation derselben abweisen müssen. Die Berufung erweist sich insoweit als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. e/aa. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vorinstanzliche Begründung auch in weiteren Punkten äusserst fragwürdig ist bzw. sehr weit geht. Dies gilt namentlich mit Bezug auf die Gerichtsnotorietät. Im Rahmen der Beurteilung der Frage nach der Entgeltlichkeit zog die Vorinstanz beispielweise in Erwägung, dass eine tatsächliche (natürliche) Vermutung dahin bestehe, dass die Parteien zumindest eine stillschweigende Vergütungsabrede getroffen hätten, wenn die Erbringung der vereinbarten Architektenleistungen nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen sei. Nach den Umständen zu vermuten sei die stillschweigend vereinbarte Entgeltlichkeit der Architektenleistungen bereits dann, wenn sie von einem Architekten im Rahmen seiner Berufsausübung erbracht worden sei. C. sei für die B. als Architekt tätig. Der Firmenname leite sich her aus B. (dem Ledigennamen der für die Firma einzelzeichnungsberechtigten Ehefrau C.), B. (für C.) und B. (für X., wo die B. eine Wohnung besitze oder besessen habe). Die Privatperson

Seite 15 — 17 C., vor Jahren in (finanzielle) Schwierigkeiten geraten, erbringe seither seine Arbeitsleistungen für die B. (gerichtsnotorisch). Demnach unterliege es keinem Zweifel, dass der mündlich abgeschlossene Architekturvertrag ein entgeltlicher gewesen sei, und zwar unabhängig davon, ob sich der Vergütungsanspruch des Architekten nach Auftragsrecht oder Werkvertragsrecht richte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2.1 S. 12 f.). e/bb. Bezüglich der vorgenannten Ausführungen wird seitens des Berufungsklägers zu Recht geltend gemacht, dass der Wohnungsbesitz der B. in X. ebenso wenig gerichtsnotorisch sein kann wie die Familienbande zwischen der Verwaltungsrätin und dem Architekten. So sei zwar J. gemäss Handelsregisterauszug das einzige Mitglied des Verwaltungsrats und der Sitz der Gesellschaft befinde sich in W.. Wie und ob dies die Ehefrau des pensionierten Architekten sei, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis. Daraus – und nur daraus – folgere die Vorinstanz, dass der angeblich mündlich abgeschlossene Architekturvertrag ein entgeltlicher gewesen sei. Derartiges sei von der B. jedoch in keiner Phase des Verfahrens je behauptet worden und stelle eine willkürliche Ausweitung der vorinstanzlichen Kompetenzen dar. Die Auffassung der Vorinstanz sei willkürlich und unhaltbar und deren Interpretation gehe insgesamt weit über das Zulässige hinaus. e/cc. Als gerichtsnotorisch gelten Tatsachen, die dem Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit hinlänglich bekannt sind. Über gerichtsnotorische Tatsachen braucht kein Beweis geführt zu werden. Indessen muss der Richter gerichtsnotorische Tatsachen formell in das Verfahren einführen und den Parteien eröffnen, dass er Beweiserhebungen nicht für notwendig erachtet, weil er die betreffenden Tatsachen für gerichtskundig hält. Weiter hat er den Parteien Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern und allenfalls Zweifel an der Notorietät anzumelden oder den Beweis für die Unrichtigkeit zu führen. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn es um Tatsachen geht, die zwischen den Parteien streitig oder von keiner der Parteien vorgebracht worden sind (vgl. zum Ganzen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA080111/U/Ia vom 5. Juni 2009, E. 3.a, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, die ihrer Ansicht nach bestehenden Tatsachen im vorstehend umschriebenen Sinne formell in das Verfahren einzuführen und den Parteien zu eröffnen, dass sie diesbezüglich Beweiserhebungen nicht für notwendig erachte, weil sie die betreffenden Tatsachen für gerichtskundig halte. Dies gilt nicht nur für die vorstehend zitierten Ausführungen betreffend die angeblich vereinbarte Unentgeltlichkeit der Architekturleistungen (vgl. E. 5.e/aa), sondern auch für den nach Auffassung der Vorinstanz gerichtsnotorischen Umstand, dass der vor Jahren in (finanzielle) Schwierigkeiten

Seite 16 — 17 geratene C. seither seine Arbeitsleistungen für die B. erbringe, dass die B. über kein (offizielles) Briefpapier verfüge sowie dass C. die einzige operativ tätige Person im Betrieb sei. Seitens der Berufungsbeklagten wurde nichts in diese Richtung vorgebracht, geschweige denn belegt; auch aufgrund der Aktenlage ergeben sich keinerlei Hinweise in diese Richtung. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz darüber hinaus auch den Gehörsanspruch des Beklagten und Berufungsklägers verletzt. 6.a. Da die II. Zivilkammer mit dem vorliegenden Urteil einen neuen Entscheid trifft, hat sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Kreisamts Y. von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 3‘500.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2‘700.--, Schreibgebühren Fr. 740.-- und Barauslagen Fr. 60.--) gehen folglich zu Lasten der B. Diese hat A. für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos überdies aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 20. Oktober 2011 (act. I./11) hat Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 26.95 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (Fr. 6‘737.50) zuzüglich Barauslagen von Fr. 505.--, eines Interessenwertzuschlags von Fr. 500.-- sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 619.40, insgesamt somit Fr. 8‘361.90, geltend gemacht. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz entspricht dabei dem gemäss Vollmacht vom 2. März 2010 (act. I./6) vereinbarten Tarif und bewegt sich im Rahmen des Üblichen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Dieser ist mithin nicht zu beanstanden. Aufgrund der sich im vorinstanzlichen Verfahren stellenden Sachund Rechtsfragen ebenfalls angemessen erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand. Der Berufungskläger ist für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos somit mit Fr. 8‘361.90 (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen. b. Nach den gleichen Grundsätzen sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche den Berufungskläger zudem aussergerichtlich zu entschädigen hat. Die Gerichtskosten werden dabei auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Parteientschädigung ist mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen festzusetzen, wobei vorliegendenfalls eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. MWSt) als den konkreten Umständen angemessen erscheint.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2011 wird aufgehoben. 2. Die Klage der B. gegen A. wird abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Kreisamts Y. von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 3‘500.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2‘700.--, Schreibgebühren Fr. 740.-- und Barauslagen Fr. 60.--) gehen zu Lasten der B. b) Die B. hat A. für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Fr. 8‘361.90 (inkl. MWSt und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen zu Lasten der B. und werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-verrechnet. Die B. wird verpflichtet, A. den Betrag von Fr. 5‘000.-- direkt zu ersetzen. b) Die B. hat A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘500.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK2 2012 1 — Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 04.12.2012 ZK2 2012 1 — Swissrulings