Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 08. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 66 9. April 2013 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 19. August 2013 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Berufung der A._____, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 13. September 2011, mitgeteilt am 28. November 2011, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die C . _____ A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Kornplatz 2, 7002 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.1. Am 1. Juli 2000 begann A._____ ihre Tätigkeit als Operatorin im Schichtbetrieb bei der B._____ AG. Der bis am 31. Dezember 2000 befristete Arbeitsvertrag wurde am 13. November 2000 bis zum 30. Juni 2001 verlängert. Noch vor Vertragsablauf erfolgte am 17. Mai 2001 die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 2. Im Jahr 2008 verlagerte die B._____ AG die Produktion von Airbaganzündern nach Tschechien und kündigte infolgedessen A._____ den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 30. Mai 2008 auf den 31. August 2008; für die Zeit vom 31. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wurde A._____ allerdings noch Arbeit zugesichert. In der Folge schloss die C._____ AG mit dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) eine Vereinbarung ab und wies die Arbeitnehmer an, sich beim RAV als arbeitslos zu melden. Die Personalabteilung der C._____ AG stellte A._____ am 4. September 2008 die entsprechende Bescheinigung aus. In der Folge bemühte sich A._____ um eine neue Arbeitsstelle und erhielt per 1. Oktober 2008 eine Anstellung bei der D._____ AG in Z._____. 3. Da die Arbeitslosenkasse Y._____ die zwischen der C._____ AG und dem KIGA getroffene Vereinbarung nicht akzeptierte und auf der Erfüllung des Arbeitsverhältnisses beharrte, forderte die C._____ AG die bereits bei der neuen Arbeitgeberin tätige A._____ auf, am 8. Oktober 2008 zur Arbeit zu erscheinen. Dieser Aufforderung kam A._____ nach, wobei die C._____ AG beabsichtigte, sie für die verbleibende Vertragsdauer als Reinigungskraft einzusetzen. In Absprache mit ihrem Vorgesetzten E._____ begann A._____ im Parterre des Gebäudes 5210, worin sich die Hochtemperaturanlage (HT-Anlage) befindet, mit der Reinigung der Fenster, wofür sie mit (den notwendigen) Putzutensilien und entsprechender Schutzausrüstung versorgt wurde. 4. Am 13. Oktober 2008 ereignete sich vor den Fenstern der Nordfassade der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Unfall. Um besagte Fenster zu erreichen, hatte A._____ zuvor ein ca. 1.10 Meter hohes Geländer mit Handlauf, Knie- und Fussleiste überstiegen. Zwischen diesem Geländer und den Fenstern befindet sich eine nicht tragfähige Brandabschottung und unmittelbar vor den Fenstern verläuft ein in blauer Farbe gehaltenes Metallkreuz, dessen untere Längsverstrebung aus einem Vierkantrohr besteht. In der Folge durchbrach A._____ die Brandabschottung und stürzte rund vier Meter auf den Betonboden des sich darunter befindlichen Elektroraums.
Seite 3 — 17 5. Als Folge dieses Unfalls erlitt A._____ ein Polytrauma und war vom 13. Oktober 2008 bis zum 12. November 2008 im Kantonsspital X._____ hospitalisiert, gefolgt von einer bis zum 24. Dezember 2008 dauernden stationären Behandlung in der Klinik W._____. In der Folge ergaben sich Komplikationen im Heilungsprozess. Am 21. August 2009 stellte Dr. phil. F._____, Psychotherapeut in V._____, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik U._____ vom 18. Januar 2010 bis zum 3. März 2010 erlitt A._____ am 7. Juli 2010 einen Herzinfarkt. Seit dem Unfallgeschehen war A._____ nie mehr arbeitstätig; am 12. Dezember 2008 meldete sie sich bei der IV- Stelle Y._____ an. B. Am 9. November 2010 meldete A._____ die vorliegende Streitsache beim Kreisamt Rhäzüns zur Vermittlung an. Anlässlich der am 22. November 2010 durchgeführten Sühneverhandlung, an welcher A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, sowie die B._____ AG in Liquidation als auch die C._____ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Thomas Casanova, anwesend waren, konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Am 8. Dezember 2010 bezog A._____ den Leitschein. Mit Vereinbarung und Erklärung vom 30. Dezember 2010 übernahm die C._____ AG sodann sämtliche allfällig bestehenden Verpflichtungen der B._____ AG in Liquidation gegenüber A._____. Aufgrund dessen war in der dem Bezirksgericht Imboden frist- und formgerecht unterbreiteten Prozesseingabe vom 6. Januar 2011 lediglich noch die C._____ AG als beklagte Partei aufgeführt. Das Rechtsbegehren lautete dabei wie folgt: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. November 2010 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.“ C. In ihrer Prozessantwort vom 15. Februar 2011 beantragte die C._____ AG die kostenfällige Abweisung der Klage. In der Folge verzichtete A._____ mit Schreiben vom 23. Februar 2011 auf die Einreichung einer Replik, schloss sich aber dem prozessualen Antrag der C._____ AG, wonach das Verfahren vorerst auf die Teilfrage der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung zu beschränken sei, an. Mit Beweisverfügung vom 4. März 2011 hiess der Bezirksgerichtspräsident Imboden den entsprechenden Antrag der Parteien gut. Sollte eine Haftung bejaht werden, werde anschliessend ein Beweisverfahren betreffend Schadenshöhe und -umfang durchgeführt.
Seite 4 — 17 D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. September 2011 erfolgte zunächst ein Augenschein im Erdgeschoss jenes Gebäudes, in welchem sich die Hochtemperatur-Anlage der C._____ AG befindet und sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Unfall ereignete. Im Rahmen des Augenscheins erhielten beide Parteien die Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Standpunkte und zur näheren Inspizierung der örtlichen Verhältnisse im Unfallbereich. Anwesend waren A._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni und ihres Therapeuten, Dr. phil F._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova als Vertreter der beklagten C._____ AG. Des Weiteren nahmen die C._____- Mitarbeiter G._____, H._____ und I._____ am Augenschein teil. Mit Entscheid vom 13. September 2011, mitgeteilt am 28. November 2011, erkannte das Bezirksgericht Imboden was folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘700.00 - Streitwertzuschlag Fr. 1‘000.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 1‘911.80 - Barauslagen von Fr. 388.20 total somit Fr. 8‘000.00 gehen zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagte überdies ausseramtlich mit Fr. 20‘627.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht Imboden gelangte in Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass bei der konkreten Sachlage weder eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichten seitens der C._____ vorliege noch ein Werkmangel erkennbar sei, womit die C._____ AG weder eine vertragliche noch eine ausservertragliche Haftung treffe. E. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Ziff. 1 des Urteils vom 13.9.2011 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um über die Schadenersatzforderung zu befinden. 2. Ziff. 2 des Urteils vom 13.9.2011 sei aufzuheben, die Kosten des Bezirksgerichts Imboden von CHF 8‘000.00 der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das erstinstanzli-
Seite 5 — 17 che Verfahren ausseramtlich mit CHF 20‘627.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.“ Im Wesentlichen wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz eine unangemessene Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Bundesrecht vor; überdies basiere der angefochtene Entscheid auf einem unvollständigen Sachverhalt. So habe sie den Auftrag erhalten, die Fenster der Nordfassade zu reinigen und habe jene Fenster auslassen dürfen, die hinter den Metallkreuzen der Gebäudekonstruktion gelegen seien. Allerdings befänden sich sämtliche Fenster der Nordfassade hinter dem Geländer und es gebe dort auch solche ohne Metallkreuz. Für die Reinigung der Fenster an der Nordseite sei sie nicht mit den notwendigen Arbeitsmitteln ausgestattet worden. Die Berufungsklägerin treffe kein Verschulden. Sie habe ihren Reinigungsauftrag erfüllt und sei unabsichtlich auf den Brandabschottungsboden gestanden und durchgebrochen. Den Widerspruch zwischen dem Auftrag, die Fenster an der Nordseite zu putzen, und den behaupteten Instruktionen habe die Berufungsbeklagte zu verantworten. F. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2012 stellte die C._____ AG den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung. In ihrer Begründung verweist sie in der Hauptsache auf die Argumentation der Berufungsklägerin, welche auf der Behauptung beruhe, dass sie die Fenster an der Nordfassade zwingend hätte reinigen müssen. Diese klägerische Behauptung sei unbegründet und unzutreffend; die vorliegenden Beweise seien schlüssig und bewiesen das Gegenteil. Damit falle die gesamte Argumentation der Berufungsklägerin in sich zusammen. G. Das Bezirksgericht Imboden liess sich nicht vernehmen. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 13. September 2011 wurde den Parteien am 28. November 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar
Seite 6 — 17 2011 eröffnet. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.a. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). b. Wenngleich sich die Vorinstanz vorliegendenfalls im Sinne von Art. 94 Abs. 1 ZPO-GR lediglich auf die Beurteilung einer Teilfrage beschränkte, liegt mit dem angefochtenen Entscheid ein Endentscheid vor, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (Abweisung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 308 ZPO). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Die Berufungsklägerin reichte die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 13. September 2011, mitgeteilt am 28. November 2011, mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 alsdann fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 3. Das Verfahren wurde mit Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 4. März 2011 (act. I./5) vorläufig auf die Frage der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung beschränkt. Im Berufungsverfahren beruft sich die Berufungsklägerin lediglich noch auf die vertragliche Haftung wegen Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflichten von Art. 328 OR. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Schadens, die Verletzung einer Fürsorge- oder Schutzpflicht und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein Verschulden der Arbeitgeberin, welches vermutet wird. Zwischen den Parteien ist das Vorliegen eines Schadens unbestritten, so dass sich das Verfahren auf die Frage der Verletzung einer Fürsorge- und Schutzpflicht sowie allenfalls das Vorhandensein des Kausalzusammenhangs beschränkt. Bei Bejahung dieser
Seite 7 — 17 Haftungsvoraussetzungen wäre sodann zu prüfen, ob die Arbeitgeberin ihre Schuldlosigkeit nachzuweisen vermag. 4. Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht ergibt sich für den zur Diskussion stehenden Unfall aus Art. 328 OR und Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) sowie aus den konkreten Anweisungen an den Arbeitgeber nach der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30, so insbesondere Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 328 Abs. 1 OR die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen sowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen. Diese Fürsorgepflichten bilden das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers (BGE 132 III 257 E. 5.1 S. 259). Zudem hat der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, soweit es ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR). Im Rahmen des Schutzes der Gesundheit des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ersterem vorschreiben, wie er sich zu verhalten hat, um Gefahren zu meiden. Er ist aber nicht gehalten, gegen jede nur mögliche Gefahr Vorkehren zu treffen, sondern muss nur jene Gefahren abwenden, die aus dem Wesen der Arbeit und aus dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Anlagen erwachsen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schutzpflicht, welche das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt, die Pflicht zur Verhütung jedes Unfalls umfasst, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Verunfallten selber oder Dritter zurückzuführen ist. Selbstredend hat der Arbeitgeber des Weiteren alle konkreten Schutzvorschriften des Arbeits- und des Unfallversicherungsgesetzes sowie deren Ausführungsbestimmungen einzuhalten (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zur Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 15 zu Art. 328 OR). Der Arbeitnehmer, dessen Gesundheit geschädigt worden ist und der Schadenersatz verlangen will, muss den Schaden, die Verletzung der Schutzpflicht und den sog. adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen. Das Verschulden des Arbeitgebers wird vermutet (Art. 97 OR), dieser kann aber seine Schuldlosigkeit nachweisen (Streiff/von Kae-
Seite 8 — 17 nel/Rudolph, a.a.O., N 16 zu Art. 328 OR mit weiteren Hinweisen). Auszugehen ist vorliegendenfalls von der konkreten Tätigkeit der Berufungsklägerin, mithin vom Reinigen der Fenster im Parterre des Gebäudes 5210 der Berufungsbeklagten. In Übereinstimmung mit der Berufungsbeklagten kann diesbezüglich festgehalten werden, dass es sich hierbei um eine Hilfsarbeit handelt, die grundsätzlich einfach, unkompliziert und ungefährlich ist (Berufungsantwort RA Casanova, act. A.02, S. 18). Dies sieht auch die Vorinstanz so, wenn sie festhält, dass Putzarbeiten nicht zu den erhöht gefahrenträchtigen Arbeiten gehören, welche eine stetige Überwachung erfordern (angefochtener Entscheid, E. 2.e S. 12). 5.a. Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin zunächst die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, welche vornehmlich auf die Aussagen der Mitarbeiter der Berufungsbeklagten, G._____, E._____ und J._____, abstelle. Obschon die Vorinstanz zwar anerkenne, dass die betreffenden Aussagen aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung mit Zurückhaltung zu würdigen wären, beruhe deren Beweiswürdigung auf der Einstellung, dass die Aussagen der Mitarbeiter, welche die Einhaltung der Arbeitssicherheit bestätigten, glaubwürdiger seien, weil die Arbeitssicherheit bei der Berufungsbeklagten an oberster Stelle stehe und ein Arbeitsunfall wirtschaftliche Nachteile mit sich bringe. Eine solche Beweiswürdigung beruhe jedoch auf einem unzulässigen Zirkelschluss. Thema sei vorliegend ja nachgerade die Frage, ob die Fürsorge- und Schutzpflichten beachtet worden seien. Die Vorinstanz übersehe auch, dass die Beweislast für die Einhaltung der Arbeitssicherheit bei der Berufungsbeklagten liege und die Aussagen der Mitarbeiter deshalb kritisch zu würdigen seien. Überdies seien deren Aussagen insbesondere hinsichtlich der erteilten Instruktionen nicht glaubwürdig und widersprüchlich. So falle auf, dass sich deren Aussagen im Laufe des Verfahrens verändert hätten und die erteilten Instruktionen um weitere Anordnungen ergänzt worden seien (Berufung RA Cantieni, act. A.01, S. 17 ff.). b/aa. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 17. Dezember 2008 sagte G._____, Produktionsleiter und Personalverantwortlicher für die HT-Anlage, aus, E._____ habe mit der Berufungsklägerin die detaillierte Auftragsdurchführung besprochen. Dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie kein Unfallrisiko eingehen dürfe und die Fenster von der Süd- über die West- zur Nordfassade hin gereinigt werden sollten. Die Fenster, welche unzulänglich seien, d.h. diejenigen, welche sich hinter der Gebäudetragkonstruktion befänden, habe die Berufungsklägerin gemäss Instruktion von E._____ auslassen sollen. Dies habe sie auch so gemacht und bis zum Unfallort diverse Fenster, an die sie nicht herangekommen sei, wie besprochen ausgelas-
Seite 9 — 17 sen (bB 8 S. 2). Diese Aussage bestätigte er auch im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Januar 2010, als er zu Protokoll gab, dass der Berufungsklägerin erklärt worden sei, dass sie nur jene Fenster zu reinigen habe, zu welchen sie ungehinderten Zugang habe, nicht jedoch solche, die mit Gebäudeverstrebungen und dergleichen versehen seien. Auf den Unfallort angesprochen sagte er aus, für ihn bedeute ein Geländer ganz klar, dass man sich nicht dahinter begeben dürfe. Zudem hätten sich auf dem Isolationsmaterial am Boden sogenannte Piktogramme befunden, welche auf die Absturzgefahr hingewiesen hätten. Bevor die Berufungsklägerin mit der Arbeit angefangen habe, sei ihr auch ganz klar gesagt worden, dass sie diese Fenster nicht zu reinigen habe (kB 16 S. 2 ff.). Vor Bezirksgericht Imboden sagte er sodann aus, dass er mit Herrn K._____ ganz klar besprochen habe, dass die Berufungsklägerin die Fenster mit Querverstrebung wie auch jene, die schwer zu erreichen seien, nicht putzen dürfe. Die verkreuzten Fenster habe sie deshalb nicht putzen dürfen, weil sie schwer zu erreichen seien. Um zu diesen Fenstern zu gelangen, müsse man sich fast verrenken und dabei bestehe die Gefahr, dass man ausrutschen könne (act. VI./1 S. 3 und 6). b/bb. Gemäss Aussage von E._____, Tagesmitarbeiter in der Arbeitsvorbereitung, habe er der Berufungsklägerin ganz eindeutig gesagt, dass sie generell nur die Fenster putzen dürfe, an die sie herankomme; alle Fenster, die sie nicht erreiche, dürfe sie nur in Absprache mit Herrn J._____ und ihm selbst reinigen. Dabei handle es sich unter anderem auch um Fenster, vor denen Metallkreuze zur Verstrebung der Tragkonstruktion angebracht seien. Hier sei der Berufungsklägerin zusätzlich klar gemacht worden, dass sie Fenster, vor denen es solche Metallkreuze gebe, nicht putzen dürfe. Bis zum Unfall habe sie sich auch daran gehalten und keine Fenster gereinigt, bei welchen sie nicht dazugekommen sei. Weiter gab er zu Protokoll, die Berufungsklägerin ganz klar dahingehend instruiert zu haben, dass sie nirgends Fenster reinigen dürfe, wo sie nicht zukomme. Er habe ihr auch klar und deutlich gesagt, dass sie nirgendwo hinaufsteigen dürfe, weshalb es am Unfallort keine zusätzliche Instruktion gegeben habe (bB 9 S. 2 f.). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 14. Januar 2010 äusserte sich E._____ dahingehend, als er der Berufungsklägerin klar und deutlich gesagt habe, dass sie Fenster, bei welchen sich ein Kreuz befinde, nur insoweit zu reinigen hätte, als sie dort Zugang habe. Dabei habe er ihr auch gesagt, dass sie aufpassen müsse und Sicherheit Vorrang habe. Auf die Frage, ob er gegenüber der Berufungsklägerin erklärt habe, dass sie dieses Fenster, wo sich der Unfall ereignet habe, nicht reinigen dürfe und dass dort eine Absturzgefahr bestehe, gab er
Seite 10 — 17 zur Antwort, ihr von Anfang an gesagt zu haben, dass sie nur dort reinigen solle, wo sie freien Zugang habe und dass sie nichts übersteigen und nirgendwo hinaufsteigen dürfe. Sie dürfe mit anderen Worten nicht dort reinigen, wo eine Gefahr bestehe bzw. es gefährlich sei (kB 2 S. 5). Den Inhalt dieser Aussagen bestätigte E._____ auch vor Bezirksgericht Imboden (act. IV./2 S. 2 ff.). b/cc. Im Rahmen einer Konfronteinvernahme vom 14. Januar 2010 gab auch J._____ seine Aussagen zu Protokoll. Diesen zufolge habe er der Berufungsklägerin schon am Anfang und zwischendurch erklärt, dass sie nur jene Fenster reinigen solle, zu welchen sie freien Zugang habe. Sie hätten ihr gesagt, sie dürfe nicht hinaufsteigen und nirgends arbeiten, wo es gefährlich sei. Über das Fenster, an welchem sich der Unfall ereignet habe, hätten sie nicht gesprochen, sondern nur ganz allgemein. Sodann habe er am ersten Tag wie auch an den folgenden Tagen selbst gehört, dass Herr E._____ gegenüber der Berufungsklägerin erklärt habe, sie dürfe nirgendwo aufsteigen, müsse aufpassen und solle die Fenster auslassen, welche nicht zugänglich seien oder wo man hinaufsteigen müsse. Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass die Berufungsklägerin unzugängliche Fenster beim Reinigen ausgelassen habe, gab J._____ zur Antwort, er habe selbst festgestellt, dass sie Fenster, bei welchen sich Metallkreuze befänden, nicht gereinigt habe (kB 21 S. 3 f.; bB 10 S. 3 f.). Anlässlich der rechtshilfeweise vor dem Bezirksgericht Surselva durchgeführten Einvernahme vom 8. Juni 2011 bekräftigte er erneut, dass E._____ und er selbst die Berufungsklägerin jeden Tag auf die Gefahren aufmerksam gemacht hätten (act. IV./5 S. 4). c. In Würdigung der zitierten Aussagen hat die Vorinstanz erwogen, dass sich die Aussage, man habe die Berufungsklägerin ausdrücklich dahingehend instruiert, nirgendwo hinaufzusteigen, gefährliche Stellen generell zu meiden und die Fenster mit sich davor befindlichen Metallverstrebungen von der Reinigung auszunehmen, wie ein roter Faden durch einen Grossteil der Zeugenaussagen ziehe. Inwiefern diese Schlussfolgerung aufgrund der aktenkundigen Aussagen unzutreffend sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht näher ausgeführt. Widersprüche in den Aussagen – wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht – sind denn auch nicht erkennbar. Vielmehr ist festzuhalten, dass die einzelnen Aussagen in sich stimmig sind und auch über mehrere Einvernahmen hinweg keine grösseren bzw. für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevanten Widersprüche aufweisen. Gesamthaft betrachtet, ist den betreffenden Aussagen gemein, dass die gegenüber der Berufungsklägerin getätigten Anweisungen klar und unmissverständlich dahin lauteten, keine Fenster mit Querverstrebungen zu reinigen, nirgendwo hinaufzusteigen und ganz allgemein lediglich
Seite 11 — 17 diejenigen Fenster zu reinigen, welche leicht zugänglich waren. Dies wird auch durch die Aussage eines weiteren Mitarbeiters, K._____, bestätigt, welcher zu Protokoll gab, er habe mit G._____ beschlossen, dass die Berufungsklägerin nur jene Fenster reinigen solle, die man ohne grossen Aufwand erreichen könne. So hätten sie namentlich nicht gewollt, dass sie die Fenster mit Querverstrebungen reinige, weil diese sehr schwer zugänglich seien (act. IV./4 S. 2 und 4). Im Gegensatz dazu sind die von der Berufungsklägerin in Bezug auf den Arbeitsablauf und die erhaltenen Instruktionen getätigten Aussagen nicht frei von Widersprüchen und enthalten insgesamt doch einige Ungereimtheiten, auf welche bereits die Vorinstanz aufmerksam gemacht hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.f S. 13 f.) und die auch von der Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort aufgegriffen werden (vgl. Berufungsantwort RA Casanova, act. A.02, S. 16 f.). So sagte die Berufungsklägerin unter anderem zunächst aus, es habe morgens und nachmittags keine Pausen gegeben und es sei kein Pausenraum zur Verfügung gestanden (kB 17 S. 3). In späteren Einvernahmen gab sie dagegen einmal zu Protokoll, die Pausen nie mit E._____ verbracht zu haben (kB 2 S. 6), und ein anderes Mal, nur eine einzige Pause mit E._____ verbracht zu haben, während sie die Pausen ansonsten immer mit J._____ verbracht habe (kB 21 S. 4). In diesem Zusammenhang ebenso wenig glaubhaft erscheint auch ihre Aussage, wonach sie mit besagten Personen in den Pausen nie über die Arbeit selbst gesprochen, sondern diese nur über die Arbeitszeit und die Pausen befragt habe (kB 21 S. 4). Diesbezüglich ist der Argumentation der Berufungsbeklagten zu folgen, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, welche eine neue Arbeitsstelle aufnimmt, während den Arbeitspausen vornehmlich über ihre neue Arbeit spricht. Alles andere wäre in der Tat unüblich. In Übereinstimmung mit der Berufungsbeklagten erscheint auch naheliegend, dass ein Vorgesetzter, der seine Pausen mit einer Arbeitnehmerin verbringt, sich – zumindest zu Beginn – nach deren allgemeinem Wohlbefinden einerseits als auch nach dem bisherigen Verlauf der aufgenommenen Arbeitstätigkeit andererseits erkundigt. Abgesehen davon steht die betreffende Aussage der Berufungsklägerin aber auch im Widerspruch zu denjenigen der zuvor zitierten Mitarbeiter. Gleiches gilt auch für weitere von der Berufungsklägerin getätigten Aussagen, mitunter jene, dass sie ausser Reinigungsmittel, einem Eimer und alten Putzlappen keine zusätzlichen Arbeitsutensilien und auch keine detaillierten Instruktionen erhalten habe, dass es keine täglichen Besprechungen gegeben habe und sie immer allein in der Halle gewesen sei (kB 17 S. 4). Was alsdann die Aussage der Berufungsklägerin betrifft, wonach es in der Halle, wo sie gearbeitet habe, kein Telefon gegeben habe (kB 21 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz – nebst den anderslautenden aktenkundi-
Seite 12 — 17 gen Aussagen der übrigen Mitarbeiter der Berufungsbeklagten – anlässlich des im Vorfeld der Hauptverhandlung durchgeführten Augenscheins auch selbst vom Standort des Telefons in der Halle vergewissern und feststellen konnte, dass es für die Berufungsklägerin gut erreichbar war (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.f S. 14); diese Aussage wurde somit gleich in mehrfacher Hinsicht widerlegt. Des Weiteren – so die Berufungsklägerin – stimme es nicht, dass ihr mitgeteilt worden sei, sie könne jederzeit Fragen stellen, wenn sie mit der Arbeit ein Problem habe, und auch nicht, dass man ihr gesagt habe, sie dürfe die Reinigungsarbeiten nur so weit ausführen, damit sie sich nicht gefährde. Ebenso wenig sei sie auf spezielle Gefahren in der HT-Produktionshalle hingewiesen worden. E._____ habe ihr in der Halle gesagt, sie solle einfach so putzen, wie es gehe; er habe jedoch nicht gesagt, sie dürfe die Fenster hinter den Metallkreuzen nicht putzen, also habe sie auch diese gereinigt (kB 17 S. 4 f.). Auch in dieser Hinsicht sind der Berufungsklägerin die in sich stimmigen und ihren Äusserungen diametral widersprechenden Aussagen von G._____, E._____, J._____ und K._____ entgegenzuhalten (vgl. E. 5.b/aa ff.). Dass die Berufungsklägerin den Auftrag richtig verstanden hat, ist im Übrigen – gestützt auf die Aussagen Letztgenannter – auch dem Umstand zu entnehmen, dass sie bis zum Unfall diejenigen Fenster mit davor befindlichen Metallverstrebungen weisungsgemäss von den Reinigungsarbeiten ausgenommen hat (vgl. kB 2 S. 5, kB 21 S. 4, bB 8 S.2, bB 9 S. 2 f., bB 10 S. 4). d. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsklägerin weisungswidrig ein Geländer überstiegen hat bzw. hinter diesem durchgegangen ist und sich damit in den Gefahrenbereich begeben hat, um ein Fenster mit einer sich davor befindlichen Metallverstrebung zu reinigen, welches gemäss Instruktion – gerade wegen der ungenügenden Zugänglichkeit und der sich daraus ergebenen Gefahrensituation – von der Reinigung explizit ausgeschlossen war. In diesem Zusammenhang zutreffend ist auch, dass in Bezug auf die Weisungswidrigkeit einer solchen Verhaltensweise nicht von Belang ist, ob die betreffende Person das Geländer direkt übersteigt oder über den linksseitigen Zwischenraum auf das Vierkantrohr begibt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.f S. 14). Daran vermag auch der Einwand der Berufungsklägerin, wonach die entsprechende Einschränkung nicht aus Sicherheitsgründen angeordnet worden sei, sondern aus der Überlegung, dass das Reinigen der Fenster hinter den Querverstrebungen mühsam und zeitintensiv sei, nichts zu ändern. Dass die Berufungsklägerin nämlich jene Fensterscheiben, welche sich hinter den Metallkreuzen der Gebäudetragekonstruktion befanden, auslassen konnte, wird in der Berufungsschrift entgegen früheren Aussagen ausdrücklich anerkannt. Anschlies-
Seite 13 — 17 send wird aber die Auffassung vertreten, dass unzugängliche Fenster im Sinne des Auftrags nur diejenigen gewesen seien, die sich hinter Metallkreuzen befunden hätten; solche habe es sowohl an der Süd- als auch an der Westfassade gegeben und somit seien diese für die Berufungsklägerin frei zugänglich gewesen. Keine Abschrankung habe den Zutritt zu diesen Fenstern verhindert. Die schwere Erreichbarkeit habe sich somit nicht auf das fragliche Geländer an der Nordseite, sondern auf die Zugänglichkeit der Fensterscheiben hinter den Metallkreuzen bezogen (Berufung RA Cantieni, act. A.01, S. 25 f.). Diese Argumentation ist nur schwer nachvollziehbar. Insbesondere vermag nicht einzuleuchten, aus welchem Grund die Berufungsklägerin hätte angewiesen werden sollen, die Fenster mit den Metallkreuzen ohne Geländer davor von der Reinigung auszunehmen, hingegen solche Fenster, deren Zugänglichkeit mit einem Geländer zusätzlich erschwert war, in die Reinigungsarbeiten miteinzubeziehen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen in der Berufungsantwort von RA Casanova, act. A.02, S. 23). Eine nachvollziehbare Begründung hierfür wird auch seitens der Berufungsklägerin nicht vorgetragen. Insofern erweist sich denn auch ihre Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihr untersagt gewesen sei, sich für die Erfüllung ihres Auftrags hinter das Geländer an der Nordseite zu begeben, als unbehelflich. Ebenso wenig musste die Berufungsbeklagte damit rechnen, dass sich die Berufungsklägerin hinter das betreffende Geländer begeben würde, um das sich dahinter befindliche Fenster zu reinigen. Hierfür bestand umso weniger Anlass, als sie sich zu Beginn an die Instruktionen gehalten und schwer zugängliche Fenster von den Reinigungsarbeiten ausgenommen hatte. Die Berufungsklägerin räumt in ihrer Berufung denn auch selbst ein, dass sie die Fenster mit den Metallkreuzen bis zum Unfall ausgelassen habe, führt zur Begründung hierfür allerdings aus, deren Reinigung wäre umständlich und zeitintensiv gewesen (Berufung RA Cantieni, act. A.01, S. 37). Dass sie in der Folge ohne ersichtlichen Grund von ihrer anfänglichen Arbeitsweise abweichen und sich über die entsprechenden Weisungen hinwegsetzen würde, war für die Berufungsbeklagte deshalb schlicht nicht vorhersehbar. Soweit die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang weiterhin rügt, die Instruktionen seien nicht rechtsgenüglich erfolgt, ist sie nicht zu hören. Die entsprechenden Weisungen waren – wie bereits mehrfach ausgeführt – klar und unmissverständlich. e. Auch die übrigen Vorbringen der Berufungsklägerin erweisen sich allesamt als unbegründet. Namentlich handelt es sich dabei um die Rüge, die Grifflänge des ihr zur Verfügung gestellten Fensterabstreifers sei zu kurz gewesen und ihr hätte ein Fensterabstreifer mit Teleskopstange abgegeben werden müssen, die
Seite 14 — 17 Rügen der fehlenden Absturzsicherung, der fehlenden Überwachung sowie des fehlenden Reinigungskonzepts (vgl. Berufung RA Cantieni, act. A.01, S. 31 ff.). Bei all diesen Einwänden verkennt die Berufungsklägerin, dass sie die klaren Weisungen missachtet und sich hinter die Absperrung begeben hat, um Fenster zu reinigen, welche vom Reinigungsauftrag gar nicht umfasst waren. Im Zusammenhang mit der Rüge der fehlenden Überwachung nimmt die Berufungsklägerin sodann Bezug auf Art. 8 VUV, scheint dabei allerdings zu übersehen, dass diese Bestimmung sich auf Arbeiten mit besonderen Gefahren bzw. gefährliche Arbeiten als solche bezieht. Da die vorliegend zur Beurteilung stehende und gemäss den Weisungen der Vorgesetzten durchzuführende Reinigung von Fenstern im Innern einer Halle aber ganz offensichtlich nicht unter diese Kategorie von Arbeiten subsumiert werden kann, findet die genannte Bestimmung im konkreten Fall gar keine Anwendung, so dass sich auch daraus nichts zugunsten der Berufungsklägerin ableiten lässt. f. Die Berufungsklägerin rügt im Weiteren, ihr seien die internen Betriebsvorschriften „Allgemein“ (kB 18) und „Einführung neuer Mitarbeiter“ (kB 19) nicht abgegeben worden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in Erwägung gezogen, dass die Betriebsvorschrift „Allgemein“ in den Ziffern 1-3 allgemeine Verhaltensanweisungen an die Arbeitnehmer (z.B. Rauch- und Alkoholverbot) enthalte und der Arbeitgeber zur Abgabe von Schutzbekleidung und Schutzbrille (Ziffer 4 und 5) verpflichtet sei. Dieser Ausrüstungspflicht sei die Berufungsbeklagte unbestrittenermassen nachgekommen. Was die Betriebsvorschrift „Einführung neuer Mitarbeiter“ anbelange, hielt die Vorinstanz zunächst die Zeugenaussage von G._____ fest, wonach sich diese nur an Personen, welche die HT-Anlage bedienten, richte. Diese werde, ebenso wie die Betriebsvorschrift „Allgemein“, an alle Mitarbeiter der HT-Anlage abgegeben. Die Berufungsklägerin sei nicht in der HT-Anlage angestellt gewesen und habe dort auch keine Schichtarbeit geleistet, so dass ihr die beiden Dokumente auch nicht ausgehändigt worden seien (vgl. act. VI./1 S. 4). In der Folge wurde ausgeführt, dass die Betriebsvorschrift „Einführung neuer Mitarbeiter“ in der Tat spezifische Verhaltensanweisungen im Zusammenhang mit der Bedienung der Anlage enthalte (Umgang mit Dampf, Stickstoff, Elektrizität und Chemikalien; den Arbeitnehmern werde im Rahmen eines Produktionsrundgangs das Prozessschema der Anlage vorgestellt). Der von der Berufungsklägerin erwähnte Betriebsrundgang stehe demnach klar im Zusammenhang mit der Arbeit an der Anlage selbst und umfasse Punkte wie beispielweise das Absacken, die Etikettierung der Einheitssäcke und das Ausscheiden von Feinanteilen während des Absackvorgangs. Dem folgend könne sich die Berufungsklägerin nicht darauf
Seite 15 — 17 berufen, die Berufungsbeklagte habe bei der Arbeitseinführung interne Betriebsvorschriften missachtet (angefochtener Entscheid, E. 2.c S. 9). Inwiefern diese Schlussfolgerung falsch sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin legt in ihrer Begründung denn auch nicht einmal ansatzweise dar, wie sich der zugetragene Unfall durch die Aushändigung der betreffenden Betriebsvorschriften hätte vermeiden lassen, zumal weder die Betriebsvorschrift „Allgemein“ – namentlich auch nicht deren Ziffer 15 betreffend Reinigung der HT-Anlage, welche lediglich festhält, dass der Schichtführer für die Einteilung seiner Mitarbeiter und für die korrekte und gefahrlose Ausführung der Reinigungen verantwortlich ist (kB 18 S. 5) – noch die Betriebsvorschrift „Einführung neuer Mitarbeiter“ irgendwelche Ausführungen bzw. weitergehenden Anleitungen in Bezug auf die konkrete Ausführung der Fensterreinigungen enthalten. Darüber hinaus bleibt dem angerufenen Gericht nur einmal mehr festzuhalten, dass die gegenüber der Berufungsklägerin getätigten Instruktionen klar und unmissverständlich waren. Dass sie sich, wenn sie die beiden Betriebsvorschriften erhalten hätte, anders verhalten und die Absperrung nicht umgangen hätte, wird selbst seitens der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht. Soweit sie sich – mitunter im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle – alsdann wiederholt darauf beruft, die Reinigung der Fenster, welche sich hinter dem Geländer befinden, habe ebenfalls zu ihren Aufgaben gehört, braucht darauf nicht mehr näher eingegangen zu werden und es kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Dass dem entgegen ihrer Argumentation eben gerade nicht so war, wurde bereits mehrfach und in aller Ausführlichkeit festgehalten. g. Nach den vorangegangenen Ausführungen erübrigt sich auch ein erneuter Augenschein, zumal bereits die Vorinstanz einen solchen durchgeführt hat und sich die konkreten Gegebenheiten der Unfallstelle auch aus den Akten hinlänglich entnehmen lassen (vgl. kB 23, 25-27; bB 13-14 sowie das Protokoll des Augenscheins vom 13. September 2011, act. I./7), so dass von einem weiteren Augenschein keine neuen, entscheidrelevanten Hinweise zu erwarten sind. 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte keine arbeitsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflichten verletzt hat und die Vorinstanz die entsprechende Klage der Berufungsklägerin demzufolge zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung erweist sich mithin als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin, welche die Berufungsbeklagte hierfür überdies ausserge-
Seite 16 — 17 richtlich zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. b) Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: