Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 11 5 16. August 2011 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen AY., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, Postfach, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Die X. AG nahm am im Eigentum von AY. stehenden Fahrzeug der Marke Ford Mustang, Baujahr 1965, umfangreiche Restaurierungsarbeiten vor. AY. wollte mit dem Fahrzeug ihrem Sohn ein Geschenk machen. Ursprünglich hatte die Genannte A. aufgesucht, der am Fahrzeug eine Sichtprüfung vornehmen, allenfalls auftretende Probleme behandeln, den Motor einstellen und die Zulassung beim Strassenverkehrsamt einholen sollte. A. führte verschiedene Arbeiten aus. Danach überführte er das Fahrzeug zur X. AG nach L., wo dieses, teils durch die genannte Unternehmung, teils durch von ihr beigezogene Drittfirmen, einer Totalrestauration unterzogen wurde. Hierfür wurde am 10. Juli 2009 an AY. Rechnung im Umfang von Fr. 72'791.05 gestellt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, wer der X. AG den Auftrag zur Restaurierung erteilt hatte, sowie über die Frage des Auftragsumfangs bzw. die Höhe der Entschädigung. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 19. August 2009 instanzierte die X. AG beim Kreispräsidenten Oberengadin gegen AY. eine Forderungsklage. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 9. Oktober 2009 stellte der Vermittler am 23. Oktober 2009 den folgenden Leitschein aus: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 72'791.05 nebst Zins zu 5% seit 19.08.2009 zu bezahlen. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." C. Die X. AG prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 16. November 2009 an das Bezirksgericht Maloja. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. In ihrer Prozessantwort vom 19. Januar 2010 stellte AY. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei abzuweisen. 2a. Herrn A., B.-Strasse, C., sei der Streit zu verkünden. 2b. Das Verfahren sei zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."
Seite 3 — 19 Die Streitverkündung wurde A. mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 22. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht. Am 26. Januar 2010 teilte A. dem Bezirksgericht Maloja mit, dass er auf den Streit nicht eintrete. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 verzichtete die Klägerin auf das Einreichen einer Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO. D. Am 15. Februar 2010 erliess der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Beweisverfügung. Darin bezeichnete er die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als relevant und ordnete zwei Editionen an. Von den von den Parteien aufgerufenen Zeugen erklärte er A., D. und BY. einstweilen als relevant. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass das Einholen einer Expertise vorbehalten bleibe. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 12. Oktober 2010 statt. Mit Urteil vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, erkannte das Gericht, wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, Schreibgebühren von CHF 500.- und einem Streitwertzuschlag von CHF 1'400.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 300.- werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 8'000.- ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht Maloja war gestützt auf die von ihm erhobenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, dass die Klägerin die Stellung einer Subunternehmerin und demzufolge gegenüber der Beklagten als Erst-Bestellerin weder Vergütungs- noch andere Vertragsansprüche habe. Daher sei die Klägerin nicht berechtigt, die geltend gemachte Forderung im eigenen Namen gegen die Beklagte einzuklagen. Ihr gehe die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der vorliegenden Forderung ab, weshalb die Klage abzuweisen sei. F. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja liess die X. AG mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie stellt folgende Berufungsanträge: „A. Materielle Anträge 1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
Seite 4 — 19 2. Es sei festzustellen, dass der Klägerin und Berufungsklägerin an der eingeklagten Forderung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte zum Betrag von Fr. 72'791.05 nebst Zins zu 5% seit 19.08.2009 die Aktivlegitimation zusteht respektive, dass die Klägerin und Berufungsklägerin aktivlegitimiert ist, diese Forderung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte gerichtlich einzufordern. 3. Die Sache sei an das Bezirksgericht Maloja zur Durchführung des vollständigen Beweisverfahrens mit anschliessender Hauptverhandlung zurückzuweisen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. B. Beweisanträge Es seien folgende vor erster Instanz fristgemäss angebotenen Zeugen zu den nachstehend genannten Fragen gemäss Zeugenfragethemata einzuvernehmen: • Herr F. zu den Fragen 1, 2, 3, 4 lit. a - e, 20 - 25, 27 - 32, 35 - 40 • Herr G. zu den Fragen 1, 2, 7, 8, 9, 10, 11 • Frau H. zu den Fragen 1 - 6 • Herr I. zu den Fragen 1, 3, 4" G. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 forderte der Vorsitzende die Vorinstanz und die Berufungsbeklagte zur Einreichung einer Vernehmlassung, beschränkt auf die Teilfrage der in der Berufung beantragten Rückweisung der Sache zur Durchführung des vollständigen Beweisverfahrens mit anschliessender Hauptverhandlung, auf. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine mündliche Hauptverhandlung stattfinde, dass eine solche aber anberaumt werde, sofern das Kantonsgericht den Antrag auf Rückweisung bzw. auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen abweisen sollte. Schliesslich wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Kantonsgericht sämtliche Zeugenfragethemata nachzureichen. Das Bezirksgericht Maloja kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 28. Januar 2011 nach. Darin hielt es überdies fest, dass auf eine Stellungnahme verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werde. Am 15. Februar 2011 reichte die Berufungsbeklagte ihre Vernehmlassung ein, wobei sie folgende Anträge stellt: „1. Der unter Ziff. I 3 der Berufung gestellte Antrag sei abzuweisen. 2. Die Beweisanträge (Ziff. I B der Berufung) seien abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 19 II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheides in Kraft ist. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid am 12. Oktober 2010 ergangen. Mitgeteilt wurde er am 10. Dezember 2010. Dementsprechend ist die alte bündnerische Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO-GR; BR 320.000) anwendbar, welche bis am 31. Dezember 2010 in Kraft war. 2a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Die X. AG reichte ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Oktober 2010, mitgeteilt am 10. Dezember 2010, am 17. Januar 2011 und damit in Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerecht ein. Überdies entspricht die Eingabe den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei (Art. 229 Abs. 1 ZPO-GR). Es entscheidet in der Regel reformatorisch. Ist die Sache nicht spruchreif, kann sie gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO-GR zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen werden. c. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet gemäss Verfügung vom 26. Januar 2011 zunächst die Teilfrage der in der Berufung beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des vollständigen Beweisverfahrens mit anschliessender Hauptverhandlung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Bezirksgericht Maloja das vorinstanzliche Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation der X. AG beschränkt hatte.
Seite 6 — 19 3a. Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung des Klägers, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen, und zwar gegen den ins Recht gefassten Beklagten, der bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht und damit passivlegitimiert ist. Aktivlegitimiert ist der Kläger, wenn er und nicht ein anderer Träger des eingeklagten Anspruchs ist; der Beklagte ist passivlegitimiert, wenn er und nicht ein anderer Träger der eingeklagten Schuld ist (Oscar Vogel/Karl Spühler/Myriam A. Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 7 Rz. 89 ff.; Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern 1984, S. 66). Die Bejahung der Aktivlegitimation bedeutet, dass der Kläger berechtigt ist, den Anspruch geltend zu machen. Gemeint ist damit der behauptete Anspruch als solcher, nicht aber, dass dieser gegenüber dem Beklagten besteht. Diese Frage regelt aufgrund des Gesagten die Passivlegitimation. Ist sie zu bejahen, bedeutet dies, dass sich der vom Kläger behauptete Anspruch gegen den Beklagten richten kann (Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 66 zu §§ 27/28). b/aa. Die Klägerin, die X. AG, brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, zwischen der Beklagten AY. und A. habe ein Stellvertretungsverhältnis vorgelegen. Der Genannte sei ihr, der Klägerin, gegenüber als Vertreter der Beklagten aufgetreten und habe ihr den Auftrag zur Vornahme der streitigen Arbeiten am Fahrzeug erteilt, was sich aus seinen Zeugenaussagen mit hinreichender Deutlichkeit ergebe. Durch die Aussagen von A. sei nachgewiesen, dass die Beklagte ihn beauftragt habe, sie bezüglich der Instandstellungsarbeiten am Fahrzeug zu beraten und zu vertreten, ihr einen geeigneten Garagisten zu vermitteln und diesen zu beauftragen, die Arbeiten am Ford Mustang auszuführen. A. sei ihr gegenüber denn auch als Vertreter der Beklagten mit Vertretungsmacht aufgetreten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass A. ohne Vertretungsmacht der Beklagten gehandelt habe, würden die Vertretungswirkungen eintreten, da die Beklagte das Geschäft auch eindeutig genehmigt habe. Es sei damit klar, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis betreffend Instandstellung des Fahrzeugs zustande gekommen sei. Die Beklagte sei bezüglich der daraus entstandenen Werklohnforderung passivlegitimiert (klägerische Plädoyernotizen, S. 4 f. u. S. 7). Da es unbestritten sei, dass es die Klägerin gewesen sei, die die fraglichen Instandstellungsarbeiten ausgeführt habe, habe sie Anspruch auf Werklohn. Das Bestreiten ihrer Aktivlegitimation durch die Klägerin sei als unsinnig abzutun (klägerische Plädoyernotizen, S. 3). Demgegenüber macht die Beklagte geltend, zwischen ihr und der Klägerin gebe es keine vertragliche Beziehung. Die Beklagte habe der Klägerin nie einen Auftrag
Seite 7 — 19 erteilt, insbesondere keinen Reparaturauftrag. Einen Auftrag zur erforderlichen Instandsetzung des Motors und zur Prüfung durch das Strassenverkehrsamt habe von ihr einzig A. erhalten. Dieser habe die Klägerin dann als Subunternehmerin mit der Restaurierung des Ford Mustang beauftragt. Bestehe zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertragsverhältnis, so sei die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben; es fehle ihr die Berechtigung, das eingeklagte Recht geltend zu machen, weshalb die Klage abzuweisen sei (beklagtische Plädoyernotizen, S. 7 u. S. 9). b/bb. Das Bezirksgericht Maloja folgte gestützt auf das Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise der beklagtischen Auffassung und ging davon aus, dass die Beklagte A. entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht damit beauftragt habe, sie bezüglich der Instandstellungsarbeiten am Fahrzeug zu beraten und zu vertreten, ihr einen geeigneten Garagisten zu vermitteln und diesen zu beauftragen, die Arbeiten am Ford Mustang auszuführen. Demzufolge habe zwischen der Beklagten AY. und A. kein Stellvertretungsverhältnis vorgelegen, weshalb die Wirkungen von Art. 32 Abs. 1 OR bei der Beklagten nicht eingetreten seien (E. 3d/dd, S. 9). Für AY. sei einzig A. ihr Vertragspartner gewesen. Es habe ein durch den Abschluss eines Hauptvertrages begründetes Werkvertragsverhältnis vorgelegen. Zwischen A. und der X. AG habe ebenfalls ein Werkvertragsverhältnis bestanden, welches durch Subunternehmervertrag begründet worden sei (E. 4b/bb, S. 10). Dem Subunternehmer stünden weder Vergütungs- noch andere Vertragsansprüche gegenüber dem Erst-Besteller zu. Sein Vergütungsanspruch richte sich nur gegen seinen Vertragspartner, den Unternehmer. Aufgrund dieser Überlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin sei nicht berechtigt, die geltend gemachte Forderung im eigenen Namen gegen die Beklagte einzuklagen. Gegenüber der Beklagten habe einzig A. einen Vergütungsanspruch, und zwar aus dem Hauptvertrag. Dies bedeute, dass der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der vorliegenden Forderung abgehe (E. 4c, S. 11). c. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil zu Recht, die fehlende Sachlegitimation bedeute, dass entweder der Kläger nicht berechtigt sei, den eingeklagten Anspruch im eigenen Namen zu erheben oder dass der Beklagte nicht die Person sei, gegen welchen er erhoben werden dürfe. Im einen wie im anderen Fall sei die Klage als unbegründet abzuweisen (E. 3a, S. 5). Beachtet man nun aber, dass es bei der Aktivlegitimation um die Frage geht, ob der Kläger Träger des eingeklagten Anspruchs ist – in casu also um die Frage, ob die X. AG Trägerin des Vergütungsanspruchs ist –, so ergibt sich, dass die Vorinstanz die Klage zu Unrecht mangels Aktivlegitimation abgewiesen hat. Es erweist sich nämlich
Seite 8 — 19 grundsätzlich als unbestritten, dass die Klägerin die der Beklagten in Rechnung gestellten Arbeiten am Ford Mustang entweder selbst ausgeführt oder den von ihr beauftragten Drittunternehmungen bezahlt hat. Sie ist daher ohne weiteres berechtigt, den von ihr behaupteten Vergütungsanspruch als solchen geltend zu machen. Fraglich ist vorliegend vielmehr, ob die Beklagte Trägerin der eingeklagten Schuld ist und sich der von der Klägerin behauptete Anspruch daher gegen sie richtet. Mit anderen Worten ist die Passivlegitimation der Beklagten umstritten. Der Abweisungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja hätte nun mangels Sachlegitimation trotzdem Bestand, müsste die Passivlegitimation von AY. verneint werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt für die Beurteilung dieser Frage indes noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. 4a. Nach Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR wird Beweis nur über erhebliche und, soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist, nur über bestrittene Tatsachen erhoben. Der Gerichtspräsident entscheidet in der Beweisverfügung darüber, welche Beweiserhebungen er als notwendig erachtet, um die Streitsache an der Hauptverhandlung ohne Unterbruch erledigen zu können (Art. 95 Abs. 1 ZPO-GR). Dabei hat er darauf zu achten, dass nur die für die Urteilsfällung erheblichen Beweise abgenommen werden. Er besitzt die Befugnis, zu verfügen, dass einzelne von den Parteien beantragte Beweisaufnahmen nicht erfolgen. Der Anwendungsbereich des Beweismittelbeschränkungsrechts erstreckt sich insbesondere darauf, der Überproduktion von Beweismitteln, zu der sich die Parteien wegen der Eventualmaxime veranlasst sehen können, entgegenzusteuern. Die Auswahl der Beweismittel wird gemäss den Grundsätzen der Prozessleitung, der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der raschen Erledigung des Verfahrens und der erschöpfenden Verhandlung des Streitstoffs getroffen. Beim Entscheid darüber, ob ein beantragtes Beweismittel für die ununterbrochene Durchführung der Hauptverhandlung von Bedeutung ist oder nicht, kann der materielle Aspekt dieser prozessualen Vorfrage nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Mit anderen Worten hat der Gerichtspräsident summarisch – das heisst ohne eingehende materielle Beurteilung des Falles – zu prüfen, ob die bestrittene Tatsachendarstellung bereits aufgrund der bislang erhobenen Beweismittel abschliessend gewürdigt werden kann, oder ob es hierzu weiterer Abklärungen, insbesondere in Form der beantragten Beweise bedarf, deren Erhebung bereits vor der Hauptverhandlung als zweckmässig erscheint. Mit dem Erlass der entsprechenden Beweisverfügung regelt er diese Frage jedoch nicht abschliessend. Vielmehr hat er gemäss Art. 96 Abs. 2 ZPO-GR bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung die Möglichkeit, auf seine Beweisverfügung zurückzukommen. Auch die Parteien können an der
Seite 9 — 19 Hauptverhandlung vor erster Instanz von Gesetzes wegen auf ihre Beweisanträge zurückkommen (PKG 2006 Nr. 10, E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Die oben dargelegte Praxis zur bündnerischen ZPO stimmt auch mit der Lehre zur neuen schweizerischen Zivilprozessordnung überein. Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Das Recht der Parteien, für rechtsrelevante Tatsachenbehauptungen zur Beweisführung zugelassen zu werden, der sog. Beweisanspruch, bildet das Korrelat zur Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie die von ihr geltend gemachten Rechte ableitet, so muss sie folgerichtig auch befugt sein, zum Beweis für die von ihr nachzuweisenden Tatsachen zugelassen zu werden. Dieses Recht auf Beweis fliesst einerseits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und gründet anderseits in Art. 8 ZGB (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich Basel Genf 2010, N 9 zu Art. 152 ZPO). b/aa. Wie in Erwägung 3b/aa dargelegt, hat die Klägerin vor der Vorinstanz geltend gemacht, sie habe von A. den Auftrag erhalten, die von ihr am Fahrzeug ausgeführten Arbeiten zu machen. Der Genannte habe dabei von allem Anfang an dargetan, er handle als Stellvertreter der Beklagten mit Vertretungsmacht. Selbst unter der Annahme, dass A. ohne Vertretungsmacht der Beklagten gehandelt habe, würden die Vertretungswirkungen eintreten, da die Beklagte das Geschäft eindeutig genehmigt habe. Somit sei zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Vertragsverhältnis betreffend Instandstellung des Fahrzeugs zustande gekommen, die Beklagte bezüglich der daraus entstandenen Werklohnforderung folglich passivlegitimiert. Zum Beweis dieser sowie ihrer weiteren Behauptungen hat die Klägerin insgesamt neun Zeugen aufgerufen. Die Beklagte hat für ihre gegenteiligen Behauptungen zwei Zeugen genannt. b/bb. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja liess in seiner Beweisverfügung vom 15. Februar 2010 einstweilen drei Zeugen zu, nämlich den von der Klägerin neben anderen genannten Zeugen A. sowie die beiden von der Beklagten bezeichneten Zeugen, D. und BY.. b/cc. Im angefochtenen Urteil erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Beweislast für das Vorhandensein der Vertretungsmacht und das Handeln in fremdem Namen die Klägerin trage. Da vorliegend keine schriftlichen Abmachungen zwischen den Parteien bzw. zwischen der Beklagten und A. oder zwischen der Kläge-
Seite 10 — 19 rin und A. aktenkundig seien, sei insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen zu ermitteln, ob, und wenn ja, welche und zwischen wem Vertragsverhältnisse bestanden hätten (E. 3c, S. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz dann zum Schluss, aufgrund der gesamten Umstände würden die Aussagen des von der Klägerin aufgerufenen Zeugen A. als nicht glaubwürdig erscheinen (E. 3d/aa, S. 6 f.). Ob dem gefolgt werden kann, kann an dieser Stelle offen bleiben. Dasselbe gilt auch, soweit das Bezirksgericht erkannte, die Ausführungen des Zeugen BY., Sohn der Beklagten, seien für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Frage unbedeutend (E. 3d/cc, S. 9). Massgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Vorinstanz letztlich lediglich die Aussagen des Zeugen D. für glaubwürdig und in diesem Sinn verwertbar hielt, wobei sie im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen ferner auf einige der bei den Akten liegenden Rechnungen zurückgriff (E. 3d/bb, S. 7 ff.). Das Bezirksgericht Maloja stützte sein Urteil betreffend fehlende Aktivlegitimation – richtigerweise Passivlegitimation – somit auf zwei Beweismittel ab, nämlich auf die Zeugenaussage von D. und auf die erwähnten, von der Klägerin ins Recht gelegten Rechnungen. c. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob es die Vorinstanz bei diesen Beweiserhebungen belassen durfte, oder ob sie vor ihrem Entscheid zur strittigen Rechtsfrage der Sachlegitimation nicht noch weitere Beweiserhebungen, insbesondere die Befragung weiterer von der Klägerin aufgerufener Zeugen, hätte tätigen müssen. Vom Vorliegen eines entscheidungsreifen Beweisergebnisses könnte jedenfalls lediglich dann gesprochen werden, wenn die vom Bezirksgerichtspräsidenten erhobenen Beweise zu einem derart klaren Beweisergebnis führen, dass es keiner weiteren Beweiserhebungen mehr bedarf. Um beurteilen zu können, ob die Vorinstanz zusätzliche Beweise hätte erheben müssen, sind nun vorerst die von ihr gewürdigten Beweismittel einer näheren Prüfung zu unterziehen. d/aa. Der Zeuge D. ist Angestellter der Garage E. in C.. Er war es, der die Eheleute BY. zwecks Prüfung und Instandstellung des Fahrzeuges an A. verwies. Dieser führte gemäss dem erwähnten Zeugen nach dem Verkauf seiner Firma ab und zu in der Garage E. in eigener Regie kleinere Arbeiten an Oldtimern aus. An einem in der Folge stattgefundenen Treffen zwischen den Eheleuten BY. und A. in der Garage E. will der Zeuge mitbekommen haben, dass jene A. mitteilten, er solle das Fahrzeug prüfen, den Motor einstellen und allenfalls auftretende Probleme beheben. Er habe auch gehört, wie die Eheleute BY. A. gesagt hätten, er solle das Auto richtig zum Laufen bringen.
Seite 11 — 19 Es ist ausgewiesen, dass A. am fraglichen Fahrzeug verschiedene Arbeiten ausgeführt hat und hierfür auch entschädigt worden ist (vgl. die Rechnung der Garage E. an den Ehemann der Beklagten vom 17. Juni 2009, BB 20). Wie der erwähnten Rechnung entnommen werden kann, handelte es sich dabei aber weder um Arbeiten am Motor selbst noch um solche an der Karosserie. Diese Arbeiten wurden in der Folge von der Klägerin und ihren Subunternehmern vorgenommen. Die Antwort auf die umstrittene Frage, ob bezüglich des Auftrags an die Klägerin – miteingeschlossen die von ihr beigezogenen Drittfirmen – für die Arbeiten am Motor und an der Karosserie, mithin für die Totalrestauration, eine direkte Stellvertretung vorlag, hängt nun aber massgeblich davon ab, was die Beklagte und A. diesbezüglich vereinbart haben und/oder wie sie und ihr Ehemann sich diesbezüglich gegenüber der Klägerin und den von ihr beigezogenen Drittfirmen geäussert oder verhalten haben. Dazu hat sich der Zeuge D. nicht geäussert und konnte dies wahrscheinlich auch gar nicht, war er offenbar doch lediglich Zeuge des allerersten Gesprächs zwischen der Beklagten und A.. Die Aussagen des Zeugen D. mögen ein Indiz dafür sein, dass die Beklagte ausschliesslich A. einen Auftrag zur Instandstellung des Fahrzeuges mit dem Ziel, dieses "richtig zum Laufen zu bringen", erteilt hatte. Mehr als ein Indiz ist es aber nicht. Insbesondere handelt es nicht zum vornherein um einen unumstösslichen Beweis, namentlich dann nicht, falls der Klägerin auf anderem Weg der Nachweis gelingen sollte, dass die Beklagte im Nachgang zur Besprechung in der Garage E. in C. und nach Kenntnisnahme der Feststellungen von A. diesen beauftragt hatte, die Reparaturen bei einer Drittgarage vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, falls der Klägerin der Beweis gelingen sollte, dass die Beklagte mit der Vornahme dieser Arbeiten einverstanden war und sie sie mithin nachträglich genehmigte. d/bb. Nebst dem Zeugen D. stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf mehrere Rechnungen an die Klägerin ab, auf denen handschriftlich der Name "A." oder "A. Mustang" vermerkt wurde (KB 16, 17, 18), ebenso auf eine tabellarische Arbeitsübersicht (KB 13), auf der ursprünglich "Mustang A." angeführt war, was dann durchgestrichen und mit "BY." korrigiert wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz stammen diese Vermerke von der Administration, welche die Rechnungen bearbeitet hat, was bedeute, dass die Klägerin der Meinung gewesen sei, es handle sich beim Auftraggeber um A. (vgl. E. 3d/bb, S. 8 f.). Zu beachten ist, dass aus den vorerwähnten Urkunden nicht hervorgeht, wer die jeweiligen Vermerke angebracht hat und wer auf der Arbeitsübersicht die Korrektur auf den Namen BY. vorgenommen hat. Ohne Nachweis, von wem, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen die jeweiligen Vermerke angebracht wurden,
Seite 12 — 19 lassen sich aus den fraglichen Rechnungen nun aber keine verbindlichen Schlüsse ziehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vermerk auf der Arbeitsübersicht durch die Administration der Klägerin erfolgte, führt dies keineswegs zwingend zum Schluss der Vorinstanz, damit sei der Beweis erbracht, dass die Klägerin selbst der Meinung gewesen sei, es handle sich beim Auftraggeber um A.. Namentlich ist zu beachten, dass die Administration dann ja selbst eine Korrektur von A. zu BY. vorgenommen hätte. Überdies hat die Klägerin die Schlussabrechnung (KB 12) nicht an A., sondern an die Beklagte gestellt. Es ist daher durchaus auch denkbar, dass der betreffende Sachbearbeiter um das Vertretungsverhältnis gar nicht wusste – und auch nicht zu wissen brauchte – und seine Vermerke von der Administration danach entsprechend dem tatsächlichen Auftrags- bzw. Vertretungsverhältnis abgeändert wurden. Aus dem Schriftbild der Korrektur auf den Namen BY. in der Arbeitsübersicht geht denn auch hervor, dass diese durch eine andere Person erfolgte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich in den Akten nicht nur Rechnungen mit dem Vermerk "A." bzw. Mustang A." finden, sondern auch solche, die ihrerseits die Vermerke "BY." (KB 22, 24) bzw. "Mustang BY." (KB 23) tragen. Die Vermerke auf verschiedenen Rechnungen mögen daher bei der von der Vorinstanz vorgenommenen – sich indes nicht zwingend aufdrängenden – Auslegung ein Indiz für die von ihr daraus gezogenen Schlussfolgerungen sein; mehr aber nicht. e. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Zeugenaussage D. und den erwähnten Rechnungen zwar um Indizien für die von der Beklagten aufgestellte und von der Vorinstanz gestützte Behauptung, wonach sie (die Beklagte) weder einen Auftrag an die Klägerin erteilt noch A. dazu ermächtigt oder sein Handeln nachträglich genehmigt habe. Allerdings ist die Beweisdichte für diesen Schluss sehr dünn. 5a. Die Beklagte vertritt in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht die Auffassung, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung richtigerweise auf eine Abnahme weiterer Beweise verzichtet und auf ihre aus den abgenommenen Beweisen bereits eindeutigen Erkenntnisse abgestützt. Die Meinungsbildung basiere zudem auf Tatsachenbehauptungen und hierfür abgenommenen Beweismitteln von beiden Parteien, weshalb ihr auch nicht Einseitigkeit unterstellt werden könne. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. b. Unter vorweggenommener, sog. antizipierter Beweiswürdigung wird die Bewertung eines Beweismittels vor dessen Abnahme verstanden (Hasenböhler, a.a.O., N 18 zu Art. 152 ZPO). Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt u.a. dann
Seite 13 — 19 vor, wenn das Gericht die Abnahme weiterer Beweismittel ablehnt, weil es aufgrund der erhobenen Beweise seine Meinungsbildung schon abgeschlossen hat und davon überzeugt ist, dass seine Ansicht auch durch die Abnahme zusätzlicher Beweise nicht mehr erschüttert werden kann (Hasenböhler, a.a.O., N 24 zu Art. 152 ZPO, mit weiteren Hinweisen; Vogel/Spühler/Gehri, a.a.O., Kap. 10 Rz. 79). Allerdings darf die Meinungsbildung des Gerichts nicht einseitig erfolgt sein. Solches wäre etwa der Fall, wenn der Standpunkt der Gegenpartei überhaupt nicht berücksichtigt worden ist und die für den Gegenbeweis offerierten Beweismittel unbeachtet geblieben sind. Wurden bei der richterlichen Meinungsbildung jedoch Beweismittel für die von beiden Parteien vorgebrachten Tatsachenbehauptungen berücksichtigt und erscheint die Meinungsbildung des Gerichts sachlich vertretbar, so brauchen nicht noch zusätzliche Beweise erhoben zu werden; vielmehr darf das Gericht das Beweisverfahren schliessen (Hasenböhler, a.a.O., N 25 zu Art. 152 ZPO). c/aa. Die Vorinstanz hat sich bezüglich der weiteren von der Klägerin aufgerufenen Zeugen nicht ausdrücklich auf eine antizipierte Beweiswürdigung berufen; dies dürfte stillschweigend erfolgt sein. Es erscheint vorliegend aber höchst fraglich, dass die Meinungsbildung des Gerichts durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr erschüttert werden könnte, hat das Bezirksgericht seine Meinung wie dargelegt doch einzig gestützt auf die Aussagen des Zeugen D. sowie auf ins Recht gelegte Rechnungen von Drittfirmen und eine Zusammenstellung der Arbeiten der Klägerin bzw. darauf vorgenommenen Vermerken gebildet. Bei diesen Beweisen handelt es sich nicht um unmittelbare Beweise, das heisst, nicht um Beweise, die sich unmittelbar auf den rechtserheblichen Sachverhalt selbst beziehen, sondern um blosse Indizienbeweise (vgl. E. 4d). Das Gericht darf sich für seine Meinungsbildung nun aber nicht – auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung – auf Indizienbeweise ohne unmittelbaren Bezug auf die rechtserheblichen Tatsachen beschränken, wenn eine Partei zum rechtserheblichen Sachumstand die Abnahme unmittelbarer Beweise beantragt hat. Hinzu kommt, dass das Bezirksgericht selbst erkannt hat, dass mangels schriftlicher Abmachungen insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen zu ermitteln sei, ob und wenn ja, welche und zwischen wem Vertragsverhältnisse bestanden haben (vgl. E. 4b/cc). Wenn nun aber die Vorinstanz für die Beurteilung der Streitsache den Zeugenaussagen schon besonderes Gewicht beimisst und die Aussagen der zwei Zeugen A. und BY. für sie nicht verwertbar bzw. nicht sachdienlich waren, so hätte sie ihren Entscheid nicht auf eine einzige Zeugenaussage abstützen dürfen, zumal auch der von ihr aus diversen Rechnungen mit Handvermerken gezogene
Seite 14 — 19 Schluss nicht zwingend ist. Vielmehr hätte es sich, nachdem die Aussagen des Zeugen A. als nicht glaubwürdig eingestuft wurden, geradezu aufgedrängt, andere von der Klägerin aufgerufene Zeugen zu befragen, um sich so ein Gesamtbild über die tatsächlichen Verhältnisse zu verschaffen und alsdann die – allenfalls divergierenden – Zeugenaussagen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Das Abstützen auf die Aussagen eines einzigen, von der Beklagten aufgerufenen Zeugen stellt eine einseitige Meinungsbildung dar, wenn wie vorliegend auf Seiten der Klägerin noch mehrere Zeugen genannt werden. Dass die Vorinstanz ihre Meinungsbildung trotzdem als abgeschlossen betrachtete, erscheint somit als sachlich nicht vertretbar. Daran vermag auch die zusätzliche Würdigung der fraglichen Rechnungen nichts zu ändern. c/bb. Anzuführen bleibt, dass aufgrund der stillschweigenden antizipierten Beweiswürdigung aus dem angefochtenen Urteil naturgemäss auch nicht hervorgeht, welche Bewertung die Vorinstanz bezüglich der weiteren aufgerufenen und nicht befragten Zeugen vornahm. Eine objektive Untauglichkeit – das heisst der Umstand, dass das betreffende Beweismittel bereits von seiner Natur her nicht dazu geeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen – oder eine solche subjektiver Art – gemeint ist, dass das betreffende Beweismittel seiner Natur nach zur Beweiserbringung geeignet ist, dass aber das Gericht im konkreten Fall seine Beweiskraft negativ beurteilt, weil es die Abnahme als unergiebig oder nicht aussichtsreich einschätzt (vgl. dazu Hasenböhler, a.a.O., N 28 f. zu Art. 152 ZPO) – ist jedenfalls nicht naheliegend. Insbesondere schliesst der Umstand, dass es sich bei zwei der aufgerufenen Zeugen um Organe der Berufungsklägerin handelt, eine Zeugenaussage nicht per se aus. Nach Art. 158 ZPO-GR besteht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass das Gericht der Organstellung der Zeugen bei der Beweiswürdigung Rechnung tragen kann und muss. 6a. Nach Art. 226 Abs. 1 ZPO können die Parteien auch noch in der Berufung verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Die Berufungsklägerin stellt in der Berufungserklärung verschiedene Beweisanträge. Sie möchte mit der Einvernahme der Zeugen F., G., H. und I. den Beweis führen, dass A. ihr gegenüber explizit als Stellvertreter der Beklagten aufgetreten ist und erklärt hat, im Namen der Beklagten zu handeln. Überdies strebt sie den Nachweis der Tatsache an, dass die Beklagte mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, das Handeln von A. gutzuheissen bzw. das Geschäft zu genehmigen. Nachfolgend ist nun im Einzelnen zu prüfen, ob die von der Berufungsklägerin angerufenen Zeugen bzw.
Seite 15 — 19 deren Aussagen für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. b/aa. Die Klägerin brachte in der Prozesseingabe vor, A. habe ihr gegenüber, namentlich gegenüber F., bereits beim allerersten Telefonat klar gemacht, er sei nur Vermittler und Berater der Beklagten respektive deren Vertreter (Prozesseingabe, Ziff. 2, S. 4 f.). Dementsprechend wurde – zum Beweis dafür, dass A. der Klägerin von Anfang an erklärt habe, als Vertreter der Beklagten zu handeln – F., Verwaltungsrat der Klägerin, als Zeuge aufgerufen (Berufungsschrift, S. 6 Punkt 1). Die Einvernahme des Genannten als Zeugen wird darüber hinaus beantragt, um die in der Klage erhobene Behauptung zu stützen, die Beklagte habe insbesondere gegenüber F. telefonisch erklärt, die Klägerin möge die Restaurierungsarbeiten beförderlich vorantreiben; sie wolle das Fahrzeug ihrem Sohn zum Geburtstag schenken. F. habe hierauf erklärt, die Klägerin werde ihr Möglichstes versuchen. Da allerdings für den Motor Teile in Amerika hätten bestellt werden müssen, sei mit Verzögerungen zu rechnen und es könne eine Fertigstellung zu einem bestimmten Termin nicht versprochen werden (Prozesseingabe, Ziff. 7, S. 7 f.). Gemäss Ausführungen in der Berufungsschrift erachtet die Berufungsklägerin den Nachweis einer solchen Erklärung als wesentlich, könne in dieser doch eine Genehmigung der durch A. erfolgten Auftragserteilung an die Klägerin erblickt werden, womit die Vertretungswirkung eben eingetreten sei (Berufungsschrift, S. 6 Punkt 2). b/bb. Die Aussage von F. scheint durchaus geeignet, zum Gesamtbild bezüglich der Frage, wie sich A., insbesondere aber wie sich die Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich der Instandstellung/Totalrestauration des Fahrzeugs verhalten hat, beizutragen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz gestützt auf die – von ihr an sich als unglaubwürdig bezeichneten – Aussagen von A. davon ausging, dass die Beklagte die Klägerin nie kontaktiert habe, was eindeutig zeige, dass für die Beklagte einzig A. ihr Vertragspartner gewesen sei. Nach Ansicht des Bezirksgerichts hätte die Beklagte, wäre stattdessen die Klägerin ihr Vertragspartner gewesen, bei Letzterer interveniert (E. 4b/bb, S. 10). Unter diesen Umständen erscheint die Zeugenaussage von F. mit Blick auf die rechtliche Beurteilung der Frage, was für ein Vertragsverhältnis vorliegt, durchaus von wesentlicher Bedeutung, weshalb diese Beweisabnahme hätte erfolgen müssen.
Seite 16 — 19 c. Zum Beweis dafür, dass die Beklagte die Klägerin direkt kontaktiert und sie angehalten hat, die Restaurierungsarbeiten beförderlich voranzutreiben, wie auch dafür, dass die Klägerin von der Beklagten den Auftrag erhalten hat, das restaurierte Fahrzeug möglichst kostengünstig zu verzollen, wurde des Weiteren H., Verwaltungsratspräsidentin der Klägerin, als Zeugin aufgerufen (Prozesseingabe, Ziff. 9, S. 8; Berufungsschrift, S. 6 Punkt 3, S. 7 Punkt 4). Deren Aussage kann im Gesamtkontext mit den übrigen Zeugenaussagen durchaus von wesentlicher Bedeutung sein. Die Vorinstanz hat von der Befragung von H. daher ebenfalls zu Unrecht abgesehen. d. Das in Frage stehende Fahrzeug wurde zwischenzeitlich einer Subunternehmerin der Klägerin, der Werkstätte J. in K., überstellt. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe mit ihrem Vertreter A. und ihrem Ehemann die mit Rost übersäte Karosserie in der erwähnten Werkstätte begutachtet. Obwohl die Beklagte und ihr Vertreter deutlich darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass die komplette Instandstellung zu massiven Mehrkosten gegenüber der groben Kostenschätzung führen würde, habe jene klar gemacht, dass sie die Restaurierungsarbeiten ausgeführt haben wolle (Prozesseingabe, Ziff. 7, S. 7). Demgegenüber behauptet die Beklagte in ihrer Prozessantwort, weder ihr Ehemann noch ihr Sohn und ebensowenig sie selbst seien je in der Werkstatt J. in K. gewesen (Prozessantwort, Ziff. 21, S. 9). Die Klägerin hat zum Beweis ihrer Behauptung nebst A. G., Inhaber der Garage J. in K., als Zeugen aufgerufen. Die Vorinstanz hat den Letztgenannten nicht befragt, obwohl der damit angestrebte Beweis – der Berufungsklägerin geht es namentlich um die Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beklagte und deren Erklärung, dass mit den begonnenen Restaurierungsarbeiten fortgefahren werden soll (Berufungsschrift, S. 6 Punkt 4) – für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage durchaus wesentlich sein kann. e. Die Klägerin behauptet des Weiteren, Herr BY. sel. sei mit seinem Sohn in ihre Werkstatt in L. gekommen, habe die ausgeführten Arbeiten zur Kenntnis genommen und ausdrücklich das Einverständnis zur Entsorgung der defekten Teile gegeben. Alsdann sei man im Beisein von F. in die Werkstätte des als Subunternehmer engagierten Lackierers, I., gegangen, wo Herrn BY. die komplett restaurierte Karosserie gezeigt worden sei. Der Genannte habe die Karosserie sehr sorgfältig begutachtet und erläutert, seine von ihm vertretene Frau wünsche, dass nicht nur die restaurierten Teile der Karosserie lackiert würden, sondern dass die gesamte Karosserie komplett neu lackiert werde (Prozesseingabe, Ziff. 10, S. 8 f.). Zum Beweis ihrer Behauptung möchte die Berufungsklägerin F. und I. als Zeugen befragen lassen. Sie bringt vor, die Besichtigung des zerlegten Motors und der
Seite 17 — 19 restaurierten Karrosserie durch die Beklagte, die Erklärung, dass die defekten Motorteile entsorgt werden könnten sowie die Äusserung des Wunsches, das teillackierte Fahrzeug vollständig neu lackiert zu haben, stelle eine direkte Auftragserteilung an sie dar, in der eine klare Genehmigung des von A. erteilten Auftrags zu erblicken sei (Berufungsschrift, S. 6 Punkt 5, S. 7 Punkt 1). Es trifft zu, dass die Aussagen der Zeugen F. und I. für die Beurteilung der Streitfrage vor diesem Hintergrund durchaus von wesentlicher Bedeutung sein können. Die Vorinstanz hätte diese Beweiserhebungen daher vornehmen müssen. f. Von wesentlicher Bedeutung kann schliesslich auch das Verhalten der Beklagten bzw. ihres Ehemannes nach Erhalt der Rechnung sein (vgl. Prozesseingabe, Ziff. 12, S. 10; Berufungsschrift, S. 7 Punkte 2 und 3), weshalb die Vorinstanz von der entsprechenden Befragung von F. und G. ebenfalls zu Unrecht abgesehen hat. 7a. Zusammenfassend steht fest, dass das angefochtene Urteil nicht auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht bzw. dass die Befragung von F., G., H. und I. als Zeugen für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein kann. Indem die Vorinstanz diese Befragung unterlassen hat, hat sie Art. 156 Abs. 1 ZPO-GR und darüber hinaus auch das Recht der Berufungsklägerin auf Beweis verletzt. Da sich die Streitsache ohne die Aussagen der genannten Personen als nicht spruchreif erweist, ist sie gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO-GR an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat zunächst die entsprechenden Zeugeneinvernahmen durchzuführen und danach die Klage der X. AG erneut zu beurteilen. Im Anschluss an die Beurteilung der Klage wird die Vorinstanz zudem über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten neu zu befinden haben. Die Berufung ist in diesem Sinn gutzuheissen, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Beweisergänzung und erneuten Entscheidung zurückzuweisen. b. Die Berufungsklägerin beantragte in Ziffer 2 der materiellen Berufungsanträge die Feststellung, dass der Klägerin und Berufungsklägerin an der eingeklagten Forderung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte zum Betrag von Fr. 72'791.05 nebst Zins zu 5% seit 19.08.2009 die Aktivlegitimation zustehe respektive, dass die Klägerin und Berufungsklägerin aktivlegitimiert sei, diese Forderung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte gerichtlich einzufordern. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird das Verfahren wieder in den Zustand vor der Hauptverhandlung bzw. ins Stadium des Beweisverfahrens
Seite 18 — 19 zurückversetzt. Ein gesondertes Feststellungsinteresse betreffend Aktivlegitimation besteht daher nicht. Immerhin geht aus Erwägung 3 des vorliegenden Entscheides klar hervor, dass die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin gegeben ist. Die Frage der Passivlegitimation wird die Vorinstanz nach ergänztem Beweisverfahren zu prüfen haben. 8a. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird nach Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 122 ZPO-GR auch für das Berufungsverfahren. b. Da die Berufung der X. AG gutgeheissen wird, hat die Berufungsbeklagte AY. die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu tragen. Ausserdem hat sie die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen, wobei ein Aufwand von Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'320.--, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie Schreibgebühren von Fr. 320.--, gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, die zudem die Berufungsklägerin ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Art. 113-119 BGG. 4. Mitteilung an: